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RT210076

Rechtsöffnung

Zürich OG · 2021-05-26 · Deutsch ZH
Erwägungen (1 Absätze)

E. 2 Die Vorinstanz erwog, die Gesuchstellerin stütze ihr Rechtsöffnungsbegeh- ren auf zwei Einspracheentscheide der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom

19. September 2006 respektive vom 27. Juni 2007 (Urk. 3/1 und Urk. 3/2). Ge- mäss diesen habe die Steuerschuld des Gesuchsgegners gegenüber der Ge- suchstellerin im Jahr 2005 CHF 1'230.– und im Jahr 2006 CHF 0.– betragen. Die von der Gesuchstellerin in diesem Zusammenhang eingeleiteten Betreibungen hätten mit Pfändungsverlustscheinen vom 16. Februar 2007 respektive vom

- 3 -

12. August 2008 (Urk. 3/3 und Urk. 3/4) lautend auf Verlustbetrag inkl. Zinsen und Kosten von Fr. 1'928.– und Fr. 287.50 geendet. Die von der Gesuchstellerin gel- tend gemachte Forderung von Fr. 2'215.50 sei demnach offensichtlich öffentlich- rechtlicher Natur, weshalb die Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung ausser Betracht falle und die Pfändungsverlustscheine, wie dies die Gesuchstellerin zu- treffend vorbringe, dem Beweis der Unverjährbarkeit der Forderung dienten. Die Einspracheentscheide der ESTV seien unbestrittenermassen in Rechtskraft er- wachsen (vgl. Urk. 3/1 und Urk. 3/2 in fine). Es handle sich somit um vollstreckba- re Verfügungen einer schweizerischen Verwaltungsbehörde (Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG), weshalb in Verbindung mit den Verlustscheinen ein gültiger definitiver Rechtsöffnungstitel für die Hauptforderung von CHF 1'230.– nebst Zinsen in der Höhe von CHF 116.50 vorliege. Überdies sei auch für die auf den Verlustscheinen aufgeführten Kosten definitive Rechtsöffnung zu erteilen. Bei den Verlustscheinen handle es sich um Verfügungen des Betreibungsamtes, weshalb die fraglichen Kostenauflagen jeweils mit Beschwerde nach Art. 17 SchKG anfechtbar gewesen wären. Aus den Akten ergäben sich keine Anhaltspunkte, dass der Gesuchsgeg- ner eine solche Beschwerde erhoben habe, weshalb die darin aufgeführten Kos- ten in Rechtskraft erwachsen seien. Da die provisorische Rechtsöffnung bei öf- fentlich-rechtlichen Forderungen ausgeschlossen sei und dem Gläubiger somit die Möglichkeit verwehrt würde, seine im Verlustschein aufgeführten Kosten zu vollstrecken, werde gestützt auf die Gesamtheit der Urkunden (Verlustscheine und definitive Rechtsöffnungstitel) vollumfänglich, d.h. auch für die im Verlust- schein aufgeführten Kosten, definitive Rechtsöffnung erteilt (mit Verweis auf OGer ZH RT160175-O vom 30. November 2016, E. III.3.1, und ZR 109/2010 S. 162 ff.). Demnach sei auch für die im Verlustschein ausgewiesenen Kosten von Fr. 581.50 (Urk. 3/3) und Fr. 287.50 (Urk. 3/4) definitive Rechtsöffnung zu erteilen, zumal die Einwendungen des Gesuchsgegners weder die Tilgung, Stundung oder Verjäh- rung der Betreibungsforderung beträfen und die rechtskräftigen Einspracheent- scheide der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 19. September 2006 und vom 27. Juni 2007 im Rechtsöffnungsverfahren ohnehin nicht mehr materiell überprüft werden könnten (Urk. 16 S. 3 ff.).

- 4 - 3.1. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die beschwerdeführende Partei hat sich in ihrer schriftlichen Beschwerdebegrün- dung (im Sinne einer Eintretensvoraussetzung) inhaltlich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen und mittels Verweisungen auf konkrete Stellen in den vorinstanzlichen Akten hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der ange- fochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Die blosse Verweisung auf die Ausführungen vor Vorinstanz oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (Art. 321 Abs. 1 ZPO und dazu BGer 5D_146/2017 vom 17. November 2017, E. 3.3.2; BGer 5A_387/2016 vom 7. Sep- tember 2016, E. 3.1; BGer 5A_206/2016 vom 1. Juni 2016, E. 4.2; BGer 5A_488/2015 vom 21. August 2015, E. 3.2, je mit Hinweis auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1). 3.2. Diesen formellen Anforderungen genügt die Beschwerde des Gesuchsgeg- ners nicht. So bringt er darin bloss vor, das Betreibungsamt Zollikon habe am

24. Februar 2014 seinen Motorroller sichergestellt. Im Betreibungsauszug sei die Pfändung des Fahrzeugs aber nicht aufgeführt. Ausserdem sei er ein rechtloser Vater und ein Justizopfer, der zu überrissenen Alimentenzahlungen verurteilt wor- den sei. Die Willkürjustiz habe ihm nicht nur das Motorfahrzeug, sondern auch das Einkommen und seine Altersvorsorge geplündert und geraubt. Die Betrei- bungsforderung stürze ihn in Altersarmut. Er erwarte nur Gerechtigkeit, "denn Ge- rechtigkeit schafft Sicherheit, wenn das Gericht aus finanziellen Eigeninteressen urteilt, anstatt nach dem Gesetz" (Urk. 15). Mit diesen Vorbringen setzt sich der Gesuchsgegner allerdings nicht einmal ansatzweise mit den Erwägungen der Vor- instanz im angefochtenen Entscheid auseinander. Insbesondere zeigt er nicht auf, dass die Vorinstanz zu Unrecht davon ausging, die rechtskräftigen Einsprache- entscheide der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 19. September 2006 res- pektive vom 27. Juni 2007 (Urk. 3/1 und Urk. 3/2) könnten im Rahmen des vorlie- genden Rechtsöffnungsverfahrens inhaltlich nicht mehr überprüft werden (vgl. da- zu BGE 143 III 564 E. 4.3.1 = Pra 107/2018 Nr. 132; BGE 142 III 78 E. 3.1). Ebenso wenig legt er dar, dass die Vorinstanz zu Unrecht davon ausging, seine Einwendungen ständen der Erteilung der Rechtsöffnung nicht entgegen, da sie

- 5 - weder die Tilgung, Stundung oder Verjährung der Betreibungsforderung beträfen. Damit genügt der Gesuchsgegner seiner Begründungsobliegenheit (vgl. oben Ziff. 3.1) nicht, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. 4.1. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen. Die Ge- richtskosten sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 4.2. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzuspre- chen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), der Gesuchstellerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt.
  3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt.
  4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage einer Kopie von Urk. 15, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder - 6 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 2'215.50. Die Beschwer- de an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristen- laufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 26.Mai 2021 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. M. Hochuli versandt am: la
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT210076-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichterin Dr. S. Janssen sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Hochuli Beschluss vom 26. Mai 2021 in Sachen A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer gegen Schweizerische Eidgenossenschaft, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Zentrale Inkassostelle der Eidgenössischen Finanzverwaltung betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfah- ren am Bezirksgericht Meilen vom 3. Mai 2021 (EB210069-G)

- 2 - Erwägungen: 1.1. Mit Urteil vom 3. Mai 2021 erteilte die Vorinstanz der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) in der gegen den Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) angehobenen Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Küsnacht-Zollikon-Zumikon (Zahlungsbefehl vom 30. April

2020) gestützt auf zwei Einspracheentscheide der Eidgenössischen Steuerver- waltung vom 19. September 2006 und vom 27. Juni 2007 definitive Rechtsöffnung für Fr. 2'215.50 und die Betreibungs- und Prozesskosten (Urk. 11 S. 5 ff. = Urk. 16 S. 5 ff.). 1.2. Hiergegen erhob der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 9. Mai 2021 (Datum Poststempel: 10. Mai 2021) rechtzeitig (vgl. Urk. 13/1) bei der Vorinstanz Be- schwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 15 S. 1): " - Es ist ein Nachweis des Betreibungsamtes zu erbringen, über die Verwen- dung des gepfändeten Fahrzeuges. oder:

- Gegen die Betreibungsbeamten B._____ und C._____ vom Betreibungsamt Zollikon ist Anzeige zu erstatten (STPO 301), wegen Veruntreuung (STGB Art. 138), Diebstahl (STGB Art. 139), ungetreuer Geschäftsführung (STGB Art. 157), Amtsmissbrauch (StGB Art. 312)." 1.3. Die Vorinstanz leitete die Beschwerde unter Beilage der vorinstanzlichen Ak- ten (Urk. 1-14) an die beschliessende Kammer weiter (Urk. 15-A). 1.4. Da sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, erübrigt sich das Einholen einer Be- schwerdeantwort (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

2. Die Vorinstanz erwog, die Gesuchstellerin stütze ihr Rechtsöffnungsbegeh- ren auf zwei Einspracheentscheide der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom

19. September 2006 respektive vom 27. Juni 2007 (Urk. 3/1 und Urk. 3/2). Ge- mäss diesen habe die Steuerschuld des Gesuchsgegners gegenüber der Ge- suchstellerin im Jahr 2005 CHF 1'230.– und im Jahr 2006 CHF 0.– betragen. Die von der Gesuchstellerin in diesem Zusammenhang eingeleiteten Betreibungen hätten mit Pfändungsverlustscheinen vom 16. Februar 2007 respektive vom

- 3 -

12. August 2008 (Urk. 3/3 und Urk. 3/4) lautend auf Verlustbetrag inkl. Zinsen und Kosten von Fr. 1'928.– und Fr. 287.50 geendet. Die von der Gesuchstellerin gel- tend gemachte Forderung von Fr. 2'215.50 sei demnach offensichtlich öffentlich- rechtlicher Natur, weshalb die Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung ausser Betracht falle und die Pfändungsverlustscheine, wie dies die Gesuchstellerin zu- treffend vorbringe, dem Beweis der Unverjährbarkeit der Forderung dienten. Die Einspracheentscheide der ESTV seien unbestrittenermassen in Rechtskraft er- wachsen (vgl. Urk. 3/1 und Urk. 3/2 in fine). Es handle sich somit um vollstreckba- re Verfügungen einer schweizerischen Verwaltungsbehörde (Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG), weshalb in Verbindung mit den Verlustscheinen ein gültiger definitiver Rechtsöffnungstitel für die Hauptforderung von CHF 1'230.– nebst Zinsen in der Höhe von CHF 116.50 vorliege. Überdies sei auch für die auf den Verlustscheinen aufgeführten Kosten definitive Rechtsöffnung zu erteilen. Bei den Verlustscheinen handle es sich um Verfügungen des Betreibungsamtes, weshalb die fraglichen Kostenauflagen jeweils mit Beschwerde nach Art. 17 SchKG anfechtbar gewesen wären. Aus den Akten ergäben sich keine Anhaltspunkte, dass der Gesuchsgeg- ner eine solche Beschwerde erhoben habe, weshalb die darin aufgeführten Kos- ten in Rechtskraft erwachsen seien. Da die provisorische Rechtsöffnung bei öf- fentlich-rechtlichen Forderungen ausgeschlossen sei und dem Gläubiger somit die Möglichkeit verwehrt würde, seine im Verlustschein aufgeführten Kosten zu vollstrecken, werde gestützt auf die Gesamtheit der Urkunden (Verlustscheine und definitive Rechtsöffnungstitel) vollumfänglich, d.h. auch für die im Verlust- schein aufgeführten Kosten, definitive Rechtsöffnung erteilt (mit Verweis auf OGer ZH RT160175-O vom 30. November 2016, E. III.3.1, und ZR 109/2010 S. 162 ff.). Demnach sei auch für die im Verlustschein ausgewiesenen Kosten von Fr. 581.50 (Urk. 3/3) und Fr. 287.50 (Urk. 3/4) definitive Rechtsöffnung zu erteilen, zumal die Einwendungen des Gesuchsgegners weder die Tilgung, Stundung oder Verjäh- rung der Betreibungsforderung beträfen und die rechtskräftigen Einspracheent- scheide der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 19. September 2006 und vom 27. Juni 2007 im Rechtsöffnungsverfahren ohnehin nicht mehr materiell überprüft werden könnten (Urk. 16 S. 3 ff.).

- 4 - 3.1. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die beschwerdeführende Partei hat sich in ihrer schriftlichen Beschwerdebegrün- dung (im Sinne einer Eintretensvoraussetzung) inhaltlich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen und mittels Verweisungen auf konkrete Stellen in den vorinstanzlichen Akten hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der ange- fochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Die blosse Verweisung auf die Ausführungen vor Vorinstanz oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (Art. 321 Abs. 1 ZPO und dazu BGer 5D_146/2017 vom 17. November 2017, E. 3.3.2; BGer 5A_387/2016 vom 7. Sep- tember 2016, E. 3.1; BGer 5A_206/2016 vom 1. Juni 2016, E. 4.2; BGer 5A_488/2015 vom 21. August 2015, E. 3.2, je mit Hinweis auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1). 3.2. Diesen formellen Anforderungen genügt die Beschwerde des Gesuchsgeg- ners nicht. So bringt er darin bloss vor, das Betreibungsamt Zollikon habe am

24. Februar 2014 seinen Motorroller sichergestellt. Im Betreibungsauszug sei die Pfändung des Fahrzeugs aber nicht aufgeführt. Ausserdem sei er ein rechtloser Vater und ein Justizopfer, der zu überrissenen Alimentenzahlungen verurteilt wor- den sei. Die Willkürjustiz habe ihm nicht nur das Motorfahrzeug, sondern auch das Einkommen und seine Altersvorsorge geplündert und geraubt. Die Betrei- bungsforderung stürze ihn in Altersarmut. Er erwarte nur Gerechtigkeit, "denn Ge- rechtigkeit schafft Sicherheit, wenn das Gericht aus finanziellen Eigeninteressen urteilt, anstatt nach dem Gesetz" (Urk. 15). Mit diesen Vorbringen setzt sich der Gesuchsgegner allerdings nicht einmal ansatzweise mit den Erwägungen der Vor- instanz im angefochtenen Entscheid auseinander. Insbesondere zeigt er nicht auf, dass die Vorinstanz zu Unrecht davon ausging, die rechtskräftigen Einsprache- entscheide der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 19. September 2006 res- pektive vom 27. Juni 2007 (Urk. 3/1 und Urk. 3/2) könnten im Rahmen des vorlie- genden Rechtsöffnungsverfahrens inhaltlich nicht mehr überprüft werden (vgl. da- zu BGE 143 III 564 E. 4.3.1 = Pra 107/2018 Nr. 132; BGE 142 III 78 E. 3.1). Ebenso wenig legt er dar, dass die Vorinstanz zu Unrecht davon ausging, seine Einwendungen ständen der Erteilung der Rechtsöffnung nicht entgegen, da sie

- 5 - weder die Tilgung, Stundung oder Verjährung der Betreibungsforderung beträfen. Damit genügt der Gesuchsgegner seiner Begründungsobliegenheit (vgl. oben Ziff. 3.1) nicht, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. 4.1. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen. Die Ge- richtskosten sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 4.2. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzuspre- chen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), der Gesuchstellerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt.

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage einer Kopie von Urk. 15, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder

- 6 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 2'215.50. Die Beschwer- de an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristen- laufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 26.Mai 2021 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. M. Hochuli versandt am: la