Erwägungen (3 Absätze)
E. 6 Mai 2021 rechtzeitig (vgl. Urk. 13/1) Beschwerde mit dem sinngemässen An- trag auf Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung (Urk. 15). Die Vorinstanz lei- tete die Beschwerde unter Beilage der vorinstanzlichen Akten (Urk. 1-14) an die erkennende Kammer weiter (Urk. 18). 1.3. Da sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, erübrigt sich das Einholen einer Be- schwerdeantwort (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2.1. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die beschwerdeführende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Män- geln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz grundsätzlich nicht geprüft zu werden. 2.2. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (No- ven) sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was im erstinstanzlichen Verfahren nicht behauptet, bestritten oder eingereicht wurde, kann im Beschwerdeverfahren nicht mehr nachgeholt werden. Es herrscht grund- sätzlich ein umfassendes Novenverbot sowohl für echte als auch unechte Noven (BGer 5A_872/2012 vom 22. Februar 2013, E. 3; BGer 5A_405/2011 vom
27. September 2011, E. 4.5.3 m.w.H.; vgl. aber immerhin auch BGE 139 III 466 E. 3.4 und BGer 4A_51/2015 vom 20. April 2015, E. 4.5.1; zum Ganzen ferner ZK
- 3 - ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 326 N 4 f.; Steininger, DIKE-Komm-ZPO, Art. 326 N 1 ff.).
3. Die Vorinstanz erwog, die Gesuchstellerin stütze ihr Rechtsöffnungsbegeh- ren auf einen Mietvertrag vom 28. April 2003 (Urk. 3/1 und Urk. 10/2). In diesem Mietvertrag sei die D._____ AG, … [Adresse], als Vermieterin aufgeführt und der Vertrag sei ebenfalls namens der D._____ AG unterzeichnet worden. Das Rechtsöffnungsgesuch sei durch die B._____ AG namens der A._____ AG ge- stellt worden (vgl. Urk. 1 und Urk. 8). Mit Verfügung vom 15. März 2021 (Urk. 5) sei der Gesuchstellerin eine Nachfrist angesetzt worden, um ihr Gesuch rechts- genügend zu unterzeichnen und eine allfällige Prozessvollmacht an die B._____ AG einzureichen. Mit Eingabe vom 22. März 2021 (Urk. 8) habe die Gesuchstelle- rin eine Vollmacht der A._____ AG an die B._____ AG eingereicht (vgl. Urk. 9). Als Gläubigerin berechtigt sei jedoch lediglich die im Mietvertrag bezeichnete D._____ AG und nicht die gemäss Rechtsöffnungsgesuch aufgeführte A._____ AG (vgl. Urk. 1, Urk. 3/1, Urk. 8 und Urk. 10/2). Nach dem Gesagten tauge der von der Gesuchstellerin eingereichte Mietvertrag im vorliegenden Verfahren nicht als Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 SchKG. Aufgrund fehlender Aktivle- gitimation sei der Gesuchstellerin somit keine provisorische Rechtsöffnung zu er- teilen (Urk. 16 S. 2 f.).
4. Die Gesuchstellerin bringt beschwerdeweise vor, gemäss dem beigelegten Grundbuchauszug vom 25. Juni 2015 (Urk. 20/7) sei sie Eigentümerin der be- troffenen Liegenschaft, weshalb sie berechtigt sei, als Gläubigerin den Betrei- bungsprozess gegen den Gesuchsgegner zu führen. Daher ersuche sie darum, den Fall neu aufzurollen (Urk. 15). 5.1. Die von der Gesuchstellerin angestrebte provisorische Rechtsöffnung setzt voraus, dass als Rechtsöffnungstitel eine Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG vorliegt. Dies hat das Rechtsöffnungsgericht von Amtes wegen zu prüfen. Sodann prüft es von Amtes wegen folgende drei Identitäten: (1) die Identität zwischen dem Betreibenden und dem auf dem Rechtsöffnungstitel genannten Gläubiger, (2) die Identität zwischen dem Betriebenen und dem auf dem Rechtsöffnungstitel genannten Schuldner, sowie (3) die Identität zwischen
- 4 - der in Betreibung gesetzten Forderung und derjenigen, die sich aus dem Rechts- öffnungstitel ergibt (BGE 139 III 444 E. 4.1.1; BGE 132 III 140 E. 4.1.1). Wenn ein Rechtsnachfolger (infolge Singular- oder Universalsukzession) eines Gläubigers für eine in einem Rechtsöffnungstitel festgehaltene Forderung die Rechtsöffnung verlangt, hat er seine Rechtsnachfolge liquide nachzuweisen (vgl. BGE 140 III 372 E. 3.3.3 zur definitiven Rechtsöffnung). Der Beweis ist grundsätzlich durch Urkunde zu erbringen (Art. 254 Abs. 1 ZPO; vgl. zum Urkundenbeweis im Verfah- ren auf provisorische Rechtsöffnung BGer 5A_467/2015 vom 25. August 2016, E. 4). 5.2. Vorliegend geht es um die erste der genannten Identitäten und damit um die Frage der Aktivlegitimation der Gesuchstellerin (vgl. BGer 5A_872/2012 vom
22. Februar 2013, E. 1.2.3). Auf dem als Rechtsöffnungstitel vorgelegten Mietver- trag ist unbestrittenermassen die D._____ AG als Gläubigerin aufgeführt. Die Be- treibung eingeleitet und die Rechtsöffnung verlangt hat jedoch die Gesuchstelle- rin, welche erstmals im vorliegenden Beschwerdeverfahren behauptet und belegt, sie sei die neue Eigentümerin des Mietobjekts (vgl. Urk. 15 und Urk. 20/7). Diese neue Tatsachenbehauptung und das neue Beweismittel haben jedoch im vorlie- genden Beschwerdeverfahren aufgrund des zur Anwendung gelangenden umfas- senden Novenverbots (vgl. oben Ziff. 2.2) unberücksichtigt zu bleiben. In der Fol- ge ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Rechtsöffnungsgesuch zu- folge fehlender Identität zwischen der Gesuchstellerin und der auf dem Rechtsöff- nungstitel genannten Gläubigerin abwies. Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.
E. 6.1 Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen. Die Ge- richtskosten sind ausgangsgemäss der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
E. 6.2 Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzuspre- chen, der Gesuchstellerin zufolge ihres Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), dem Gesuchsgegner mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO).
- 5 - Es wird erkannt:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt.
- Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchstellerin auferlegt.
- Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsgegner unter Beilage der Doppel von Urk. 15, 17, 19 und 20/1-9, sowie an die Vorinstanz, je ge- gen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 8'756.30. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 27. Mai 2021 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. M. Hochuli versandt am: lm
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT210074-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Hochuli Urteil vom 27. Mai 2021 in Sachen A._____ AG, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin vertreten durch B._____ AG gegen C._____, Gesuchsgegner und Beschwerdegegner betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfah- ren am Bezirksgericht Meilen vom 28. April 2021 (EB210072-G)
- 2 - Erwägungen: 1.1. Mit Urteil vom 28. April 2021 wies die Vorinstanz das Rechtsöffnungsgesuch der Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchstellerin) vom 8. März 2021 in der gegen den Gesuchsgegner und Beschwerdegegner (fortan Gesuchs- gegner) angehobenen Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Pfannenstiel (Zahlungsbefehl vom 26. Mai 2020) ab (Urk. 12 S. 4 = Urk. 16 S. 4). 1.2. Hiergegen erhob die Gesuchstellerin bei der Vorinstanz mit Eingabe vom
6. Mai 2021 rechtzeitig (vgl. Urk. 13/1) Beschwerde mit dem sinngemässen An- trag auf Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung (Urk. 15). Die Vorinstanz lei- tete die Beschwerde unter Beilage der vorinstanzlichen Akten (Urk. 1-14) an die erkennende Kammer weiter (Urk. 18). 1.3. Da sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, erübrigt sich das Einholen einer Be- schwerdeantwort (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2.1. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die beschwerdeführende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Män- geln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz grundsätzlich nicht geprüft zu werden. 2.2. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (No- ven) sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was im erstinstanzlichen Verfahren nicht behauptet, bestritten oder eingereicht wurde, kann im Beschwerdeverfahren nicht mehr nachgeholt werden. Es herrscht grund- sätzlich ein umfassendes Novenverbot sowohl für echte als auch unechte Noven (BGer 5A_872/2012 vom 22. Februar 2013, E. 3; BGer 5A_405/2011 vom
27. September 2011, E. 4.5.3 m.w.H.; vgl. aber immerhin auch BGE 139 III 466 E. 3.4 und BGer 4A_51/2015 vom 20. April 2015, E. 4.5.1; zum Ganzen ferner ZK
- 3 - ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 326 N 4 f.; Steininger, DIKE-Komm-ZPO, Art. 326 N 1 ff.).
3. Die Vorinstanz erwog, die Gesuchstellerin stütze ihr Rechtsöffnungsbegeh- ren auf einen Mietvertrag vom 28. April 2003 (Urk. 3/1 und Urk. 10/2). In diesem Mietvertrag sei die D._____ AG, … [Adresse], als Vermieterin aufgeführt und der Vertrag sei ebenfalls namens der D._____ AG unterzeichnet worden. Das Rechtsöffnungsgesuch sei durch die B._____ AG namens der A._____ AG ge- stellt worden (vgl. Urk. 1 und Urk. 8). Mit Verfügung vom 15. März 2021 (Urk. 5) sei der Gesuchstellerin eine Nachfrist angesetzt worden, um ihr Gesuch rechts- genügend zu unterzeichnen und eine allfällige Prozessvollmacht an die B._____ AG einzureichen. Mit Eingabe vom 22. März 2021 (Urk. 8) habe die Gesuchstelle- rin eine Vollmacht der A._____ AG an die B._____ AG eingereicht (vgl. Urk. 9). Als Gläubigerin berechtigt sei jedoch lediglich die im Mietvertrag bezeichnete D._____ AG und nicht die gemäss Rechtsöffnungsgesuch aufgeführte A._____ AG (vgl. Urk. 1, Urk. 3/1, Urk. 8 und Urk. 10/2). Nach dem Gesagten tauge der von der Gesuchstellerin eingereichte Mietvertrag im vorliegenden Verfahren nicht als Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 SchKG. Aufgrund fehlender Aktivle- gitimation sei der Gesuchstellerin somit keine provisorische Rechtsöffnung zu er- teilen (Urk. 16 S. 2 f.).
4. Die Gesuchstellerin bringt beschwerdeweise vor, gemäss dem beigelegten Grundbuchauszug vom 25. Juni 2015 (Urk. 20/7) sei sie Eigentümerin der be- troffenen Liegenschaft, weshalb sie berechtigt sei, als Gläubigerin den Betrei- bungsprozess gegen den Gesuchsgegner zu führen. Daher ersuche sie darum, den Fall neu aufzurollen (Urk. 15). 5.1. Die von der Gesuchstellerin angestrebte provisorische Rechtsöffnung setzt voraus, dass als Rechtsöffnungstitel eine Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG vorliegt. Dies hat das Rechtsöffnungsgericht von Amtes wegen zu prüfen. Sodann prüft es von Amtes wegen folgende drei Identitäten: (1) die Identität zwischen dem Betreibenden und dem auf dem Rechtsöffnungstitel genannten Gläubiger, (2) die Identität zwischen dem Betriebenen und dem auf dem Rechtsöffnungstitel genannten Schuldner, sowie (3) die Identität zwischen
- 4 - der in Betreibung gesetzten Forderung und derjenigen, die sich aus dem Rechts- öffnungstitel ergibt (BGE 139 III 444 E. 4.1.1; BGE 132 III 140 E. 4.1.1). Wenn ein Rechtsnachfolger (infolge Singular- oder Universalsukzession) eines Gläubigers für eine in einem Rechtsöffnungstitel festgehaltene Forderung die Rechtsöffnung verlangt, hat er seine Rechtsnachfolge liquide nachzuweisen (vgl. BGE 140 III 372 E. 3.3.3 zur definitiven Rechtsöffnung). Der Beweis ist grundsätzlich durch Urkunde zu erbringen (Art. 254 Abs. 1 ZPO; vgl. zum Urkundenbeweis im Verfah- ren auf provisorische Rechtsöffnung BGer 5A_467/2015 vom 25. August 2016, E. 4). 5.2. Vorliegend geht es um die erste der genannten Identitäten und damit um die Frage der Aktivlegitimation der Gesuchstellerin (vgl. BGer 5A_872/2012 vom
22. Februar 2013, E. 1.2.3). Auf dem als Rechtsöffnungstitel vorgelegten Mietver- trag ist unbestrittenermassen die D._____ AG als Gläubigerin aufgeführt. Die Be- treibung eingeleitet und die Rechtsöffnung verlangt hat jedoch die Gesuchstelle- rin, welche erstmals im vorliegenden Beschwerdeverfahren behauptet und belegt, sie sei die neue Eigentümerin des Mietobjekts (vgl. Urk. 15 und Urk. 20/7). Diese neue Tatsachenbehauptung und das neue Beweismittel haben jedoch im vorlie- genden Beschwerdeverfahren aufgrund des zur Anwendung gelangenden umfas- senden Novenverbots (vgl. oben Ziff. 2.2) unberücksichtigt zu bleiben. In der Fol- ge ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Rechtsöffnungsgesuch zu- folge fehlender Identität zwischen der Gesuchstellerin und der auf dem Rechtsöff- nungstitel genannten Gläubigerin abwies. Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. 6.1. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen. Die Ge- richtskosten sind ausgangsgemäss der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 6.2. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzuspre- chen, der Gesuchstellerin zufolge ihres Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), dem Gesuchsgegner mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO).
- 5 - Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt.
3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchstellerin auferlegt.
4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsgegner unter Beilage der Doppel von Urk. 15, 17, 19 und 20/1-9, sowie an die Vorinstanz, je ge- gen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 8'756.30. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 27. Mai 2021 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. M. Hochuli versandt am: lm