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RT210069

Rechtsöffnung

Zürich OG · 2021-06-04 · Deutsch ZH
Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 August 2020 bis 13. Oktober 2020 auf Fr. 27'069.30) sowie Kosten und Ent- schädigung gemäss Ziff. 2 bis 4 des Urteils. Im Mehrbetrag (Betreibungskosten) wies die Vorinstanz das Rechtsöffnungsbegehren der Gesuchstellerin ab (Urk. 17 S. 6 = Urk. 19 S. 6).

b) Dagegen erhob die Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchsgegnerin) mit Eingabe vom 29. April 2021 (gleichentags zur Post gegeben), eingegangen am 30. April 2021, innert Frist Beschwerde mit folgendem Antrag (Urk. 18): "Urteil vom 12. März 2021 ist zu verneinen, auf die Deklarierte Lohnsumme zu ent- scheiden."

E. 2 a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts müssen Rechts- begehren, die auf Geldzahlung gerichtet sind, bezifferte Anträge enthalten. Ge- stellte Begehren sind nach Treu und Glauben auszulegen. Es genügt dabei, wenn aus der Rechtsmittelbegründung, allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid, klar hervorgeht, in welchem Sinne der angefochtene Entscheid abge- ändert werden soll (BGer 4A_35/2015 vom 12. Juni 2015, E. 3.2 m.w.H). Fehlen genügende Anträge, so fehlt es an einer Zulässigkeitsvoraussetzung der Be- schwerde. Diese ist durch Nichteintreten zu erledigen; eine Nachfrist darf nicht angesetzt werden (BGer 5A_408/2015 vom 8. Oktober 2015, E. 5.2 m.w.H.).

b) Die Gesuchsgegnerin unterlässt es, im Beschwerdeverfahren ih- ren Antrag zu beziffern. Ihr sinngemässer Antrag, es sei anhand der deklarierten

- 3 - Lohnsumme zu entscheiden (Urk. 18), erweist sich als dahingehend ungenügend, als daraus nicht mit hinreichender Sicherheit entnommen werden kann, ob sie die vollständige Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens beantragt oder lediglich in einem beschränkten – betragsmässig bezifferten – Umfang. Ebenso lässt sich diesbezüglich aus ihrer Beschwerdebegründung nichts entnehmen. Auf die Be- schwerde der Gesuchsgegnerin ist daher bereits mangels Bezifferung ihres Rechtsmittelantrags nicht einzutreten.

E. 3 a) Auf die Beschwerde wäre – unabhängig von einem rechtsgenü- gend bezifferten Antrag – ohnehin nicht einzutreten: Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sach- verhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). In der schriftlichen Beschwer- debegründung ist aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid als feh- lerhaft zu betrachten ist, d.h. an einem der genannten Mängel (unrichtige Rechts- anwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) leidet. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Be- schwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was im erstinstanzli- chen Verfahren nicht behauptet, bestritten oder eingereicht wurde, kann im Be- schwerdeverfahren nicht mehr nachgeholt werden. Die Gesuchsgegnerin bean- tragte vor Vorinstanz eine Fristverlängerung für eine Stellungnahme, blieb aber letztlich säumig (Urk. 11, Urk. 12). Das Vorbringen der Gesuchsgegnerin, sie ha- be die nicht kooperative Gesuchstellerin mehrere Male um Korrektur der Prämien anhand der Lohndeklarationen und um Ratenzahlung aufgrund der enormen Ver- luste und Umsatzeinbussen durch die Pandemie gebeten (Urk. 18), ist daher neu und im Beschwerdeverfahren nicht zu beachten. Ebenso ist ihre Kritik, die Ge- suchstellerin erbringe keine Taggelder sowie Heilungskosten für verunfallte Mitar- beiter, obschon sie (die Gesuchsgegnerin) den Lohn bezahle und die Heilungs- kosten sowie die Arzt- und Spitalrechnungen übernehme (Urk. 18), neu und un- beachtlich (vgl. oben Ziff. 3.a). Die Gesuchsgegnerin ist darauf aufmerksam zu machen, dass im Rechtsöffnungsverfahren nur zu prüfen ist, ob für die geltend gemachte Forderung ein Rechtsöffnungstitel vorliegt und keine Einwendungen so- fort glaubhaft gemacht werden können (vgl. auch Urk. 19 S. 3). Nach dem Gesag- ten erweisen sich die Vorbringen der Gesuchsgegnerin als unbehelflich. Schliess-

- 4 - lich zeigt die Gesuchsgegnerin auch nicht auf, inwiefern die Erwägungen der Vo- rinstanz nicht zutreffen.

b) Weitere Rügen bringt die Gesuchsgegnerin nicht vor. Entspre- chend erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig bzw. unbegrün- det, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzich- tet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten.

E. 4 a) Die Entscheidgebühr ist für das Beschwerdeverfahren in Anwen- dung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 500.– festzusetzen. Diese ist der unterliegenden Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

b) Der Gesuchstellerin ist mangels relevanter Umtriebe im Be- schwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde der Gesuchsgegnerin wird nicht eingetreten.
  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt.
  3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegne- rin auferlegt.
  4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 18, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangs- schein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. - 5 -
  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 55'692.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG Zürich, 4. Juni 2021 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Leitende Gerichtsschreiberin: lic. iur. E. Ferreño versandt am: lm
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT210069-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Leitende Ge- richtsschreiberin lic. iur. E. Ferreño Beschluss vom 4. Juni 2021 in Sachen A._____ GmbH, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin gegen B._____ ..., Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfah- ren am Bezirksgericht Winterthur vom 12. März 2021 (EB210006-K)

- 2 - Erwägungen:

1. a) Mit zunächst unbegründetem (Urk. 13) und hernach begründetem Urteil vom 12. März 2021 erteilte die Vorinstanz der Gesuchstellerin und Be- schwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. 1 des Betrei- bungsamtes … (Zahlungsbefehl vom 14. Oktober 2020) gestützt auf Prämien- rechnungen der Gesuchstellerin definitive Rechtsöffnung für Fr. 28'622.70 nebst Zins zu 6 % seit dem 14. Oktober 2020, Fr. 352.55 (Verzugszins von 1. August 2020 bis 13. Oktober 2020 auf Fr. 29'750.40 resp. Fr. 28'622.70), Fr. 27'069.30 nebst Zins zu 6 % seit 14. Oktober 2020 und Fr. 329.35 (Verzugszins von

1. August 2020 bis 13. Oktober 2020 auf Fr. 27'069.30) sowie Kosten und Ent- schädigung gemäss Ziff. 2 bis 4 des Urteils. Im Mehrbetrag (Betreibungskosten) wies die Vorinstanz das Rechtsöffnungsbegehren der Gesuchstellerin ab (Urk. 17 S. 6 = Urk. 19 S. 6).

b) Dagegen erhob die Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchsgegnerin) mit Eingabe vom 29. April 2021 (gleichentags zur Post gegeben), eingegangen am 30. April 2021, innert Frist Beschwerde mit folgendem Antrag (Urk. 18): "Urteil vom 12. März 2021 ist zu verneinen, auf die Deklarierte Lohnsumme zu ent- scheiden."

2. a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts müssen Rechts- begehren, die auf Geldzahlung gerichtet sind, bezifferte Anträge enthalten. Ge- stellte Begehren sind nach Treu und Glauben auszulegen. Es genügt dabei, wenn aus der Rechtsmittelbegründung, allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid, klar hervorgeht, in welchem Sinne der angefochtene Entscheid abge- ändert werden soll (BGer 4A_35/2015 vom 12. Juni 2015, E. 3.2 m.w.H). Fehlen genügende Anträge, so fehlt es an einer Zulässigkeitsvoraussetzung der Be- schwerde. Diese ist durch Nichteintreten zu erledigen; eine Nachfrist darf nicht angesetzt werden (BGer 5A_408/2015 vom 8. Oktober 2015, E. 5.2 m.w.H.).

b) Die Gesuchsgegnerin unterlässt es, im Beschwerdeverfahren ih- ren Antrag zu beziffern. Ihr sinngemässer Antrag, es sei anhand der deklarierten

- 3 - Lohnsumme zu entscheiden (Urk. 18), erweist sich als dahingehend ungenügend, als daraus nicht mit hinreichender Sicherheit entnommen werden kann, ob sie die vollständige Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens beantragt oder lediglich in einem beschränkten – betragsmässig bezifferten – Umfang. Ebenso lässt sich diesbezüglich aus ihrer Beschwerdebegründung nichts entnehmen. Auf die Be- schwerde der Gesuchsgegnerin ist daher bereits mangels Bezifferung ihres Rechtsmittelantrags nicht einzutreten.

3. a) Auf die Beschwerde wäre – unabhängig von einem rechtsgenü- gend bezifferten Antrag – ohnehin nicht einzutreten: Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sach- verhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). In der schriftlichen Beschwer- debegründung ist aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid als feh- lerhaft zu betrachten ist, d.h. an einem der genannten Mängel (unrichtige Rechts- anwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) leidet. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Be- schwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was im erstinstanzli- chen Verfahren nicht behauptet, bestritten oder eingereicht wurde, kann im Be- schwerdeverfahren nicht mehr nachgeholt werden. Die Gesuchsgegnerin bean- tragte vor Vorinstanz eine Fristverlängerung für eine Stellungnahme, blieb aber letztlich säumig (Urk. 11, Urk. 12). Das Vorbringen der Gesuchsgegnerin, sie ha- be die nicht kooperative Gesuchstellerin mehrere Male um Korrektur der Prämien anhand der Lohndeklarationen und um Ratenzahlung aufgrund der enormen Ver- luste und Umsatzeinbussen durch die Pandemie gebeten (Urk. 18), ist daher neu und im Beschwerdeverfahren nicht zu beachten. Ebenso ist ihre Kritik, die Ge- suchstellerin erbringe keine Taggelder sowie Heilungskosten für verunfallte Mitar- beiter, obschon sie (die Gesuchsgegnerin) den Lohn bezahle und die Heilungs- kosten sowie die Arzt- und Spitalrechnungen übernehme (Urk. 18), neu und un- beachtlich (vgl. oben Ziff. 3.a). Die Gesuchsgegnerin ist darauf aufmerksam zu machen, dass im Rechtsöffnungsverfahren nur zu prüfen ist, ob für die geltend gemachte Forderung ein Rechtsöffnungstitel vorliegt und keine Einwendungen so- fort glaubhaft gemacht werden können (vgl. auch Urk. 19 S. 3). Nach dem Gesag- ten erweisen sich die Vorbringen der Gesuchsgegnerin als unbehelflich. Schliess-

- 4 - lich zeigt die Gesuchsgegnerin auch nicht auf, inwiefern die Erwägungen der Vo- rinstanz nicht zutreffen.

b) Weitere Rügen bringt die Gesuchsgegnerin nicht vor. Entspre- chend erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig bzw. unbegrün- det, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzich- tet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten.

4. a) Die Entscheidgebühr ist für das Beschwerdeverfahren in Anwen- dung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 500.– festzusetzen. Diese ist der unterliegenden Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

b) Der Gesuchstellerin ist mangels relevanter Umtriebe im Be- schwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde der Gesuchsgegnerin wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegne- rin auferlegt.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 18, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangs- schein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

- 5 -

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 55'692.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG Zürich, 4. Juni 2021 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Leitende Gerichtsschreiberin: lic. iur. E. Ferreño versandt am: lm