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RT210063

Rechtsöffnung

Zürich OG · 2022-04-04 · Deutsch ZH
Erwägungen (18 Absätze)

E. 1 Prozessgeschichte

E. 1.1 Mit Urteil vom 26. März 2021 wies das Bezirksgericht Winterthur (fortan Vor- instanz) das Rechtsöffnungsgesuch der Beschwerdeführer und Gesuchsteller (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts Winterthur- Stadt (Zahlungsbefehl vom 11. Dezember 2020) für Fr. 180'000.– nebst Zins und Zahlungsbefehlskosten ab. Das von der Gesuchsgegnerin gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege hiess es gut (Urk. 10 = Urk. 13).

E. 1.2 Gegen diesen Entscheid erhoben die Gesuchsteller am 8. April 2021 fristge- recht (vgl. Urk. 11) Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 12 S. 2): "1. Es seien das Urteil und die Verfügung des Bezirksgerichts Winterthur vom 26. März 2021 aufzuheben und es sei in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Winterthur-Stadt vom 11. Dezember 2020 gestützt auf Art. 80 und Art. 82 SchKG Rechtsöffnung zu erteilen für CHF 180'000.–, zuzüglich Zins zu 5 % seit 14. August 2017 zuzüglich CHF 311.60 Zahlungsbefehlskosten.

E. 1.3 Der in der Folge einverlangte Kostenvorschuss ging fristgerecht ein (Urk. 15 Disp. Ziff. 1 und Urk. 16). Mit Verfügung vom 10. August 2021 wurde der Ge- suchsgegnerin Frist zur Beschwerdeantwort angesetzt (Urk. 18). Diese Frist wur- de infolge der zwischen den Parteien geführten Vergleichsgespräche mit Verfü- gung vom 20. August 2021 wieder abgenommen und das Verfahren wurde sistiert (Urk. 23). Nachdem beide Parteien übereinstimmend mitgeteilt hatten, dass die Vergleichsgespräche gescheitert seien (Urk. 24 bis 24-B), wurde der Gesuchs- gegnerin mit Verfügung vom 9. September 2021 erneut Frist zur Beschwerdeant- wort angesetzt (Urk. 25). Diese datiert vom 21. September 2021, wobei die Ge- suchsgegnerin beantragte, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit auf die ein-

- 3 - zelnen Beschwerdeanträge eingetreten werden könne, unter Kosten- und Ent- schädigungsfolgen zulasten der Gesuchsteller. Zudem ersuchte die Gesuchsgeg- nerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdever- fahren (Urk. 26 S. 1 f.). Weitere Eingaben sind nicht erfolgt.

E. 1.4 Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Die vorinstanzlichen Akten (Urk. 1-11) wurden beigezogen. Auf die Vorbringen der Parteien ist nachfolgend nur insoweit einzugehen, als diese entscheidrelevant sind.

2. Prozessuales

E. 2 Es seien das Urteil und die Verfügung des Bezirksgerichts Winterthur vom 26. März 2021 aufzuheben und es sei der Antrag der Beschwerde- gegnerin auf unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltliche Rechtsver- beiständung abzuweisen.

E. 2.1 Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). In der schriftlichen Beschwerdebegründung (Art. 321 Abs. 1 ZPO) ist aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehler- haft zu betrachten ist, d.h. an einem der genannten Mängel (unrichtige Rechtsan- wendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) leidet. Die be- schwerdeführende Partei muss (im Sinne einer Eintretensvoraussetzung) die vor- instanzlichen Erwägungen, die sie beanstandet, genau bezeichnen, sich inhaltlich konkret mit diesen auseinandersetzen und mittels präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigen, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitun- gen und Einreden vor Vorinstanz erhoben wurden bzw. aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Beschwerdegrund ergeben soll. Die pauschale Ver- weisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013, E. 3.2; 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015, E. 2.1). Was in der Beschwerde nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise bean- standet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden und hat grundsätzlich Bestand. Das gilt zumindest insoweit, als ein Mangel nicht gera- dezu ins Auge springt. Abgesehen von dieser Relativierung gilt auch im Be- schwerdeverfahren der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen (Art. 57 ZPO). Die Beschwerdeinstanz ist deshalb weder an die in den Partei- eingaben vorgetragenen Argumente noch an die Erwägungen der Erstinstanz ge- bunden. Sie kann die Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen

- 4 - Grund gutheissen oder mit einer von der Argumentation der Erstinstanz abwei- chenden Begründung abweisen (sog. Motivsubstitution; vgl. BK ZPO I-Hurni, Art. 57 N 21, N 39 ff.; Glasl, DIKE-Komm-ZPO, Art. 57 N 22).

E. 2.2 Sodann sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Be- weismittel im Beschwerdeverfahren grundsätzlich ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Dies wird mit dem Charakter der Beschwerde begründet, die sich als ausserordentliches Rechtsmittel auf die Rechtskontrolle beschränkt und nicht das erstinstanzliche Verfahren fortsetzen soll. Das Novenverbot ist grundsätzlich umfassend und gilt sowohl für echte als auch für unechte Noven (ZK ZPO-Frei- burghaus/Afheldt, Art. 326 N 3 f.).

E. 2.3 Die Gesuchsteller wenden sich in ihrer Beschwerdeschrift gegen die der Gesuchsgegnerin für das erstinstanzliche Verfahren gewährte unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 12, Ziff. 2 der Anträge; Urk. 12 Rz. 3.8). Allerdings kommt der Gegenpartei im Verfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege mangels eines schutzwürdigen Interesses keine Parteistellung zu (BGE 139 III 334 E. 4.2; BGer 5A_754/2013 vom 4. Februar 2014, E. 5; 5A_29/2013 vom 4. April 2013, E. 1.1). Demgemäss räumt die ZPO der Gegenpartei der um unentgeltliche Rechtspflege ersuchenden Partei auch kein Rechtsmittel gegen den entsprechenden Entscheid ein (Art. 121 ZPO; siehe auch ZK ZPO-Emmel, Art. 121 N 2). Folglich ist auf den Beschwerdeantrag Ziffer 2 mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten.

E. 3 Materielle Beurteilung

E. 3.1 Die Vorinstanz wies das von den Gesuchstellern gestellte Rechtsöffnungs- gesuch mangels Rechtsöffnungstitels ab. Hierzu erwog sie im Wesentlichen, die Gesuchsteller würden ihr Rechtsöffnungsgesuch zunächst auf ein Protokoll der 1. Erbensitzung vom 18. April 2001 im Nachlass von E._____ zwischen den Ge- suchstellern, F._____ (verstorbener Ehemann der Gesuchsgegnerin und Vater der Gesuchsteller) und dem Willensvollstrecker G._____ stützen. Darin bestätige F._____ unterschriftlich eine Darlehensschuld von Fr. 1.28 Mio. gegenüber der Erblasserin. Des Weiteren würden sich die Gesuchsteller auf eine von F._____ unterzeichnete Vereinbarung zur Schlussteilung vom 30. November bzw.

- 5 -

E. 3.2 Die Gesuchsteller monieren beschwerdeweise, sie hätten ihr Rechtsöff- nungsgesuch nicht auf den zweiseitigen Darlehensvertrag zwischen E._____ und F._____, sondern auf zwei unterschriftliche Schuldanerkennungen von F._____ (Protokoll der 1. Erbensitzung vom 18. April 2001 sowie die Vereinbarung zur Schlussteilung vom 30. November bzw. 5. Dezember 2004) gestützt, mit denen F._____ vorbehaltlos anerkannt habe, E._____ den Betrag von Fr. 1.28 Mio. aus einem Darlehen zu schulden. Damit habe F._____ unterschriftlich und vorbehalt- los den Erhalt des Darlehens sowie die sich daraus ergebende Rückzahlungs- pflicht bestätigt. Sowohl die Aktivlegitimation der Gesuchsteller als auch die Pas- sivlegitimation der Gesuchsgegnerin seien von den Gesuchstellern dargetan und

- 6 - durch die eingereichten Unterlagen belegt worden. Auch hätten die Gesuchsteller die Inverzugsetzung durch Einreichung der Kündigung des Darlehens klar und substantiiert dargelegt. Da die Gesuchsteller ihr Rechtsöffnungsgesuch auf die einseitigen Schuldanerkennungen stützten, gehe der Verweis der Vorinstanz auf die Praxis zu vollkommen zweiseitigen Verträgen als Rechtsöffnungstitel fehl. Die Verpflichtung des Darlehensnehmers zur Rückzahlung des Darlehens an den Darlehensgeber entstehe definitionsgemäss erst mit der Hingabe des Darlehens. Die Anerkennung einer Darlehensschuld bestätige folglich den Darlehensempfang im entsprechenden Umfang. Massgeblich sei somit nicht die von der Vorinstanz angeführte strenge Nachweispflicht der Leistungserbringung bei als Rechtsöff- nungstitel vorgelegten vollkommen zweiseitigen Verträgen, sondern die generelle Pflicht zur sofortigen Glaubhaftmachung von Einwendungen zur Entkräftung der Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 Abs. 2 SchKG. Die Einwendungen der Gesuchsgegnerin (F._____ habe das anerkannte Darlehen nie erhalten, die Un- terschriften auf den Schuldanerkennungen stammten nicht von F._____ sowie das Kündigungsschreiben sei ihr am 27. April 2017 gar nicht in den Briefkasten gelegt worden und bei den beigefügten Bestätigungsschreiben der Anwälte X._____ und X2._____ handle es sich sinngemäss um glatte Lügen) würden sich bei objektiver Betrachtung und Beurteilung aller massgeblichen Umstände jedoch als gänzlich unglaubwürdig erweisen, womit die Gesuchsgegnerin die Schuldan- erkennungen nicht habe entkräften können. Damit sei der vorinstanzliche Ent- scheid aufzuheben und die Rechtsöffnung antragsgemäss zu erteilen (Urk. 12 S. 3-7).

E. 3.3.1 Die Gesuchsteller führten vor Vorinstanz aus, dass ihre Forderung auf ei- nem Darlehen von Fr. 1.28 Mio. gründe, welches E._____ († tt. mm. 2001) dem Vater der Gesuchsteller, F._____ († tt. mm. 2016), gewährt habe und das im Um- fang von Fr. 1.1 Mio. mit einem Schuldbrief gesichert sei. Das vorliegende Rechtsöffnungsverfahren richte sich auf den nicht gesicherten Teil des Darlehens von Fr. 180'000.– zuzüglich Zinsen und Kosten. Die Darlehensschuld hätte F._____ gegenüber dem Nachlass von E._____ im Protokoll der ersten Erbensit- zung vom 18. April 2001 sowie auch im Dokument "Schlussteilung" vom

- 7 -

30. November bzw. 5. Dezember 2004 unterschriftlich bestätigt. Dabei verwiesen die Gesuchsteller auf das Protokoll der 1. Erbensitzung vom 18. April 2001 sowie auf die "Vereinbarung Schlussteilung" vom 30. November bzw. 5. Dezember 2004 (Urk. 1 Rz. 2.1.-2.3. mit Verweis auf Urk. 3/3 und Urk. 3/4). Somit stützten die Ge- suchsteller ihr Rechtsöffnungsgesuch nicht – wie die Gesuchsgegnerin geltend macht (siehe Urk. 26 S. 4) und wovon offenbar auch die Vorinstanz ausging – auf den (zugrundeliegenden) Darlehensvertrag, sondern auf das Protokoll der

1. Erbensitzung vom 18. April 2001 sowie das Dokument "Schlussteilung" vom

30. November bzw. 5. Dezember 2004.

E. 3.3.2 Beruht die Forderung auf einer durch Unterschrift bekräftigten Schuldaner- kennung, so kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen (Art. 82 Abs. 1 SchKG). Eine Schuldanerkennung ist eine Willenserklärung des Schuldners, worin er anerkennt, eine bestimmte oder leicht bestimmbare Geld- summe bei deren Fälligkeit zu bezahlen (BGE 139 III 297 E. 2.3.1, 136 III 627 E. 2, 132 III 480 E. 4.1). Aus der Erklärung des Schuldners muss klar hervorge- hen, dass er nicht nur die Forderung, sondern auch seine Zahlungs- oder Sicher- stellungspflicht gegenüber dem Gläubiger uneingeschränkt anerkennt (Stücheli, Die Rechtsöffnung, Diss. 2000, S. 328). Es genügt indes eine Anerkennung, aus der hervorgeht, dass sich der Schuldner zur Zahlung verpflichtet fühlt, ohne Zah- lung zu versprechen oder Zahlungswillen zu bekunden. Ist der Sinn oder die Aus- legung des Rechtsöffnungstitels zweifelhaft oder ergibt sich eine Schuldanerken- nung höchstens aus konkludenten Tatsachen, darf die provisorische Rechtsöff- nung nicht erteilt werden. Die Auslegung, ob eine Anerkennung vorliegt, beurteilt sich nach dem Vertrauensprinzip aus der Sicht des Empfängers alleine auf Grund der Urkunde. Diese hat das Rechtsöffnungsgericht als Rechtsfrage vorzunehmen (BSK SchKG I-Staehelin, Art. 82 N 21 f. m.w.H.). Ob ein gültiger Rechtsöffnungs- titel vorliegt, ist vom Rechtsöffnungsgericht als Rechtsfrage von Amtes wegen zu prüfen (vgl. BGE 103 Ia 47 E. 2e; BGer 5A_46/2018 vom 4. März 2019, E. 3.1.; 5A_113/2014 vom 8. Mai 2014, E. 2.1; 5A_108/2009 vom 6. April 2009, E. 2.3; Stücheli, a.a.O., S. 164).

- 8 -

E. 3.3.3 Wie erwähnt stützen die Gesuchsteller ihr Rechtsöffnungsgesuch zunächst auf das Protokoll der 1. Erbensitzung vom 18. April 2001. Darin wird (unter ande- rem) Folgendes festgehalten: "F._____ bestätigt, dass gegenüber der Erblasserin eine Darlehensschuld von Fr. 1'280'000.– besteht." Auf der letzten Seite dieses Dokuments findet sich sodann eine handschriftliche Datumsangabe (20. April

2001) sowie über dem abgedruckten Namen "F._____" eine Unterschrift (Urk. 3/3). Eine unmissverständliche und bedingungslose Verpflichtung von F._____ zur Bezahlung eines Betrags von Fr. 1.28 Mio. an die Erben von E._____ kann diesem Dokument jedoch nicht entnommen werden, zumal bereits offen- bleibt, wer Schuldner dieser (Darlehens-)Forderung sein soll (F._____, sämtliche Erben oder ein Dritter). Entsprechend stellt dieses Dokument keinen provisori- schen Rechtsöffnungstitel dar.

E. 3.3.4 Im als "Schlussteilung" bezeichneten Dokument vom 30. November bzw.

E. 3.4 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz das Rechtsöffnungsgesuch der Ge- suchsteller im Ergebnis zu Recht mangels Rechtsöffnungstitels abgewiesen. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist entsprechend abzuwei- sen. Unter diesen Umständen kann offenbleiben, ob die Vorinstanz das Rechts- öffnungsgesuch deshalb hätte abweisen dürfen, weil die Gesuchsteller die Hinga- be der Darlehensvaluta nicht rechtsgenügend dargetan haben. Angemerkt sei dennoch, dass die von der Vorinstanz angeführte Basler Rechtsöffnungspraxis bei zweiseitigen Verträgen zur Anwendung gelangt und das Rechtsöffnungsge- such der Gesuchsteller eben gerade nicht auf dem Darlehensvertrag – welcher im Übrigen ohnehin nicht bei den Akten liegt, sodass gestützt darauf von vornherein keine Rechtsöffnung erteilt werden könnte – beruht. Ebenso wenig braucht bei diesem Ergebnis auf die von der Gesuchsgegnerin monierte fehlende Aktivlegiti- mation der Gesuchsteller sowie die weiteren Einwendungen eingegangen zu wer- den (siehe Urk. 26).

4. Zweitinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen 4.1. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 1'500.– festzusetzen und ausgangsgemäss den Gesuchstellern unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 4.2. Überdies haben die Gesuchsteller der Gesuchsgegnerin – unter solidari- scher Haftung – für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung zu be- zahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO), deren Höhe auf insgesamt Fr. 2'154.– (Fr. 2'000.– zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuer) festzusetzen ist (§ 2, § 4 Abs. 1, § 9 und § 13 Abs. 1 und 2 AnwGebV). 4.3. Die Gesuchsgegnerin ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege für das Beschwerdeverfahren (Urk. 26, Ziff. 1 der Anträge). Da der Gesuchsgegnerin im Rechtsmittelverfahren ausgangsgemäss keine Gerichtskosten auferlegt werden, ist ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege, soweit es sich auf die Befreiung der Gerichtskosten bezieht,

- 10 - zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben. Das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes darf gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre- chung hingegen nicht schon deshalb als gegenstandslos geworden abgeschrie- ben werden, weil der bedürftigen Partei eine Parteientschädigung zugesprochen wird. Ein solches Vorgehen ist lediglich dann zulässig, wenn die Solvenz der Ge- genpartei ausser Zweifel steht und damit eine Parteientschädigung ohne Weiteres als einbringlich gelten kann. Erweist sich die Zahlungsfähigkeit demgegenüber als unsicher, muss gewährleistet bleiben, dass der Anwalt der bedürftigen Partei nö- tigenfalls durch den Staat gemäss Art. 122 Abs. 2 ZPO entschädigt wird (BGer 5A_407/2014 vom 7. Juli 2014, E. 2.2. m.w.H.). Da die Solvenz der Gesuchsteller vorliegend nicht zweifelsfrei feststeht, ist über das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands zu befinden. Die Mittellosigkeit der Gesuchsgegnerin ist gestützt auf die eingereichten Unterlagen ausgewiesen (siehe Urk. 26 Rz. 4 mit Verweis auf Urk. 6 S. 2-4; Urk. 8/2a und 8/2b). Die von ihr im Rechtsmittelverfahren gestellten Anträge kön- nen zudem nicht als aussichtslos bezeichnet werden und die rechtsunkundige Gesuchsgegnerin war für die sachgerechte Wahrung ihrer Rechte vor der Rechtsmittelinstanz auf anwaltlichen Beistand angewiesen. Der Gesuchsgegnerin ist deshalb für das Beschwerdeverfahren die von ihr beantragte Rechtsvertretung beizugeben. Es wird beschlossen:

E. 5 Dezember 2004 stellen die Erben F._____, B._____ und A._____ unterschrift- lich fest, dass der Nachlass der E._____ im Wesentlichen geteilt sei und – nebst einem vorliegend nicht weiter interessierenden Konto – nunmehr nur noch aus ei- nem "Darlehen der Erblasserin an F._____ von Fr. 1'280'000.–" bestehe, das im Umfang von Fr. 1.1 Mio. mit einem Schuldbrief, lastend auf der Liegenschaft H._____-weg ... in Winterthur, gesichert und zu Lebzeiten von F._____ unkünd- bar und unverzinslich sei (siehe Urk. 3/4). Zwar räumte F._____ damit den Be- stand der (Darlehens-) Forderung über Fr. 1.28 Mio. ein. Indem aber gleichzeitig festgehalten wurde, dass dieses Darlehen zu Lebzeiten von F._____ unkündbar sei, entfiel eine (persönliche) Zahlungspflicht des Letzteren. Zudem räumte F._____ den Bestand der (Darlehens-)Forderung über Fr. 1.28 Mio. gegenüber der Erblasserin bzw. letztlich der Erbengemeinschaft, zu welcher er – wie die Ge- suchsgegnerin zu Recht geltend machte (vgl. Urk. 6 S. 7 und Urk. 3/5 S. 2) – zu diesem Zeitpunkt ebenfalls gehörte, ein und dem Dokument lässt sich nicht ent- nehmen, welchen Betrag er den Gesuchstellern, seinen Miterben, konkret schul- den soll. Demgemäss stellt auch dieses Dokument keine Schuldanerkennung im vorgenannten Sinne und folglich keinen Rechtsöffnungstitel dar.

- 9 -

Dispositiv
  1. Auf den Beschwerdeantrag Ziffer 2 wird nicht eingetreten.
  2. Der Gesuchsgegnerin wird für das Beschwerdeverfahren Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Im Übrigen wird das Gesuch der Gesuchsgegnerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgeschrieben.
  3. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. - 11 - Es wird erkannt:
  4. Im Übrigen wird Beschwerde abgewiesen.
  5. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'500.– festgesetzt.
  6. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Gesuchstellern 1 und 2 unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt und mit ihrem Kostenvor- schuss verrechnet.
  7. Die Gesuchsteller 1 und 2 werden unter solidarischer Haftbarkeit verpflich- tet, der Gesuchsgegnerin für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschä- digung von Fr. 2'154.– zu bezahlen.
  8. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  9. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 180'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. - 12 - Zürich, 4. April 2022 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. C. Faoro versandt am: ya
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT210063-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Faoro Beschluss und Urteil vom 4. April 2022 in Sachen

1. A._____,

2. B._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer 1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen C._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Beistand D._____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____, betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen einen Entscheid des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 26. März 2021 (EB210054-K) ___________________________________________________________

- 2 - Erwägungen:

1. Prozessgeschichte 1.1. Mit Urteil vom 26. März 2021 wies das Bezirksgericht Winterthur (fortan Vor- instanz) das Rechtsöffnungsgesuch der Beschwerdeführer und Gesuchsteller (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts Winterthur- Stadt (Zahlungsbefehl vom 11. Dezember 2020) für Fr. 180'000.– nebst Zins und Zahlungsbefehlskosten ab. Das von der Gesuchsgegnerin gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege hiess es gut (Urk. 10 = Urk. 13). 1.2. Gegen diesen Entscheid erhoben die Gesuchsteller am 8. April 2021 fristge- recht (vgl. Urk. 11) Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 12 S. 2): "1. Es seien das Urteil und die Verfügung des Bezirksgerichts Winterthur vom 26. März 2021 aufzuheben und es sei in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Winterthur-Stadt vom 11. Dezember 2020 gestützt auf Art. 80 und Art. 82 SchKG Rechtsöffnung zu erteilen für CHF 180'000.–, zuzüglich Zins zu 5 % seit 14. August 2017 zuzüglich CHF 311.60 Zahlungsbefehlskosten.

2. Es seien das Urteil und die Verfügung des Bezirksgerichts Winterthur vom 26. März 2021 aufzuheben und es sei der Antrag der Beschwerde- gegnerin auf unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltliche Rechtsver- beiständung abzuweisen.

3. Eventualiter seien das Urteil und die Verfügung des Bezirksgerichts Winterthur vom 26. März 2021 aufzuheben und es sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegeg- nerin." 1.3. Der in der Folge einverlangte Kostenvorschuss ging fristgerecht ein (Urk. 15 Disp. Ziff. 1 und Urk. 16). Mit Verfügung vom 10. August 2021 wurde der Ge- suchsgegnerin Frist zur Beschwerdeantwort angesetzt (Urk. 18). Diese Frist wur- de infolge der zwischen den Parteien geführten Vergleichsgespräche mit Verfü- gung vom 20. August 2021 wieder abgenommen und das Verfahren wurde sistiert (Urk. 23). Nachdem beide Parteien übereinstimmend mitgeteilt hatten, dass die Vergleichsgespräche gescheitert seien (Urk. 24 bis 24-B), wurde der Gesuchs- gegnerin mit Verfügung vom 9. September 2021 erneut Frist zur Beschwerdeant- wort angesetzt (Urk. 25). Diese datiert vom 21. September 2021, wobei die Ge- suchsgegnerin beantragte, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit auf die ein-

- 3 - zelnen Beschwerdeanträge eingetreten werden könne, unter Kosten- und Ent- schädigungsfolgen zulasten der Gesuchsteller. Zudem ersuchte die Gesuchsgeg- nerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdever- fahren (Urk. 26 S. 1 f.). Weitere Eingaben sind nicht erfolgt. 1.4. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Die vorinstanzlichen Akten (Urk. 1-11) wurden beigezogen. Auf die Vorbringen der Parteien ist nachfolgend nur insoweit einzugehen, als diese entscheidrelevant sind.

2. Prozessuales 2.1. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). In der schriftlichen Beschwerdebegründung (Art. 321 Abs. 1 ZPO) ist aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehler- haft zu betrachten ist, d.h. an einem der genannten Mängel (unrichtige Rechtsan- wendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) leidet. Die be- schwerdeführende Partei muss (im Sinne einer Eintretensvoraussetzung) die vor- instanzlichen Erwägungen, die sie beanstandet, genau bezeichnen, sich inhaltlich konkret mit diesen auseinandersetzen und mittels präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigen, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitun- gen und Einreden vor Vorinstanz erhoben wurden bzw. aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Beschwerdegrund ergeben soll. Die pauschale Ver- weisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013, E. 3.2; 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015, E. 2.1). Was in der Beschwerde nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise bean- standet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden und hat grundsätzlich Bestand. Das gilt zumindest insoweit, als ein Mangel nicht gera- dezu ins Auge springt. Abgesehen von dieser Relativierung gilt auch im Be- schwerdeverfahren der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen (Art. 57 ZPO). Die Beschwerdeinstanz ist deshalb weder an die in den Partei- eingaben vorgetragenen Argumente noch an die Erwägungen der Erstinstanz ge- bunden. Sie kann die Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen

- 4 - Grund gutheissen oder mit einer von der Argumentation der Erstinstanz abwei- chenden Begründung abweisen (sog. Motivsubstitution; vgl. BK ZPO I-Hurni, Art. 57 N 21, N 39 ff.; Glasl, DIKE-Komm-ZPO, Art. 57 N 22). 2.2. Sodann sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Be- weismittel im Beschwerdeverfahren grundsätzlich ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Dies wird mit dem Charakter der Beschwerde begründet, die sich als ausserordentliches Rechtsmittel auf die Rechtskontrolle beschränkt und nicht das erstinstanzliche Verfahren fortsetzen soll. Das Novenverbot ist grundsätzlich umfassend und gilt sowohl für echte als auch für unechte Noven (ZK ZPO-Frei- burghaus/Afheldt, Art. 326 N 3 f.). 2.3. Die Gesuchsteller wenden sich in ihrer Beschwerdeschrift gegen die der Gesuchsgegnerin für das erstinstanzliche Verfahren gewährte unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 12, Ziff. 2 der Anträge; Urk. 12 Rz. 3.8). Allerdings kommt der Gegenpartei im Verfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege mangels eines schutzwürdigen Interesses keine Parteistellung zu (BGE 139 III 334 E. 4.2; BGer 5A_754/2013 vom 4. Februar 2014, E. 5; 5A_29/2013 vom 4. April 2013, E. 1.1). Demgemäss räumt die ZPO der Gegenpartei der um unentgeltliche Rechtspflege ersuchenden Partei auch kein Rechtsmittel gegen den entsprechenden Entscheid ein (Art. 121 ZPO; siehe auch ZK ZPO-Emmel, Art. 121 N 2). Folglich ist auf den Beschwerdeantrag Ziffer 2 mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten.

3. Materielle Beurteilung 3.1. Die Vorinstanz wies das von den Gesuchstellern gestellte Rechtsöffnungs- gesuch mangels Rechtsöffnungstitels ab. Hierzu erwog sie im Wesentlichen, die Gesuchsteller würden ihr Rechtsöffnungsgesuch zunächst auf ein Protokoll der 1. Erbensitzung vom 18. April 2001 im Nachlass von E._____ zwischen den Ge- suchstellern, F._____ (verstorbener Ehemann der Gesuchsgegnerin und Vater der Gesuchsteller) und dem Willensvollstrecker G._____ stützen. Darin bestätige F._____ unterschriftlich eine Darlehensschuld von Fr. 1.28 Mio. gegenüber der Erblasserin. Des Weiteren würden sich die Gesuchsteller auf eine von F._____ unterzeichnete Vereinbarung zur Schlussteilung vom 30. November bzw.

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5. Dezember 2004 stützen. Darin werde bestätigt, dass das Darlehen gegenüber F._____ unverzinslich und unkündbar stehengelassen werde. Diese Vereinbarung sei von F._____ wiederum unterzeichnet worden. Das Darlehen – so die Gesuch- steller – sei im Umfang von Fr. 1.1 Mio. mit einem Schuldbrief besichert worden. Vorliegend werde Rechtsöffnung für den unbesicherten Teil des Darlehens in Hö- he von Fr. 180'000.– verlangt. Damit stützten die Gesuchsteller ihr Rechtsöffnungsgesuch auf einen Darle- hensvertrag. Ein Darlehensvertrag über eine bestimmte Summe tauge als Rechtsöffnungstitel für die Rückzahlung des Darlehens, solange der Schuldner die Auszahlung nicht bestreite. Andernfalls habe der Gläubiger die Auszahlung nachzuweisen. Vorliegend sei die Hingabe der Darlehenssumme offensichtlich bestritten worden, zumal die Gesuchsgegnerin eingewendet habe, E._____ habe F._____ nie ein Darlehen gewährt und die Summe von Fr. 1.28 Mio. sei F._____ niemals ausbezahlt worden. Ausführungen dazu, inwiefern bzw. ob der Betrag F._____ ausbezahlt worden sei, seien keine ersichtlich. Insbesondere hätten die Gesuchsteller auch keine diesbezüglichen Umstände dargelegt und keine Bewei- se offeriert. Und schliesslich seien den eingereichten Unterlagen auch keine Be- lege zu entnehmen, die eine Auszahlung der Darlehensvaluta beweisen würden. Damit gelinge den Gesuchstellern der verlangte Nachweis der Hingabe des Dar- lehens an F._____ nicht, womit kein Titel vorliege, der zur Erteilung der provisori- schen Rechtsöffnung berechtigen würde (Urk. 13 E. II.). 3.2. Die Gesuchsteller monieren beschwerdeweise, sie hätten ihr Rechtsöff- nungsgesuch nicht auf den zweiseitigen Darlehensvertrag zwischen E._____ und F._____, sondern auf zwei unterschriftliche Schuldanerkennungen von F._____ (Protokoll der 1. Erbensitzung vom 18. April 2001 sowie die Vereinbarung zur Schlussteilung vom 30. November bzw. 5. Dezember 2004) gestützt, mit denen F._____ vorbehaltlos anerkannt habe, E._____ den Betrag von Fr. 1.28 Mio. aus einem Darlehen zu schulden. Damit habe F._____ unterschriftlich und vorbehalt- los den Erhalt des Darlehens sowie die sich daraus ergebende Rückzahlungs- pflicht bestätigt. Sowohl die Aktivlegitimation der Gesuchsteller als auch die Pas- sivlegitimation der Gesuchsgegnerin seien von den Gesuchstellern dargetan und

- 6 - durch die eingereichten Unterlagen belegt worden. Auch hätten die Gesuchsteller die Inverzugsetzung durch Einreichung der Kündigung des Darlehens klar und substantiiert dargelegt. Da die Gesuchsteller ihr Rechtsöffnungsgesuch auf die einseitigen Schuldanerkennungen stützten, gehe der Verweis der Vorinstanz auf die Praxis zu vollkommen zweiseitigen Verträgen als Rechtsöffnungstitel fehl. Die Verpflichtung des Darlehensnehmers zur Rückzahlung des Darlehens an den Darlehensgeber entstehe definitionsgemäss erst mit der Hingabe des Darlehens. Die Anerkennung einer Darlehensschuld bestätige folglich den Darlehensempfang im entsprechenden Umfang. Massgeblich sei somit nicht die von der Vorinstanz angeführte strenge Nachweispflicht der Leistungserbringung bei als Rechtsöff- nungstitel vorgelegten vollkommen zweiseitigen Verträgen, sondern die generelle Pflicht zur sofortigen Glaubhaftmachung von Einwendungen zur Entkräftung der Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 Abs. 2 SchKG. Die Einwendungen der Gesuchsgegnerin (F._____ habe das anerkannte Darlehen nie erhalten, die Un- terschriften auf den Schuldanerkennungen stammten nicht von F._____ sowie das Kündigungsschreiben sei ihr am 27. April 2017 gar nicht in den Briefkasten gelegt worden und bei den beigefügten Bestätigungsschreiben der Anwälte X._____ und X2._____ handle es sich sinngemäss um glatte Lügen) würden sich bei objektiver Betrachtung und Beurteilung aller massgeblichen Umstände jedoch als gänzlich unglaubwürdig erweisen, womit die Gesuchsgegnerin die Schuldan- erkennungen nicht habe entkräften können. Damit sei der vorinstanzliche Ent- scheid aufzuheben und die Rechtsöffnung antragsgemäss zu erteilen (Urk. 12 S. 3-7). 3.3. 3.3.1. Die Gesuchsteller führten vor Vorinstanz aus, dass ihre Forderung auf ei- nem Darlehen von Fr. 1.28 Mio. gründe, welches E._____ († tt. mm. 2001) dem Vater der Gesuchsteller, F._____ († tt. mm. 2016), gewährt habe und das im Um- fang von Fr. 1.1 Mio. mit einem Schuldbrief gesichert sei. Das vorliegende Rechtsöffnungsverfahren richte sich auf den nicht gesicherten Teil des Darlehens von Fr. 180'000.– zuzüglich Zinsen und Kosten. Die Darlehensschuld hätte F._____ gegenüber dem Nachlass von E._____ im Protokoll der ersten Erbensit- zung vom 18. April 2001 sowie auch im Dokument "Schlussteilung" vom

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30. November bzw. 5. Dezember 2004 unterschriftlich bestätigt. Dabei verwiesen die Gesuchsteller auf das Protokoll der 1. Erbensitzung vom 18. April 2001 sowie auf die "Vereinbarung Schlussteilung" vom 30. November bzw. 5. Dezember 2004 (Urk. 1 Rz. 2.1.-2.3. mit Verweis auf Urk. 3/3 und Urk. 3/4). Somit stützten die Ge- suchsteller ihr Rechtsöffnungsgesuch nicht – wie die Gesuchsgegnerin geltend macht (siehe Urk. 26 S. 4) und wovon offenbar auch die Vorinstanz ausging – auf den (zugrundeliegenden) Darlehensvertrag, sondern auf das Protokoll der

1. Erbensitzung vom 18. April 2001 sowie das Dokument "Schlussteilung" vom

30. November bzw. 5. Dezember 2004. 3.3.2. Beruht die Forderung auf einer durch Unterschrift bekräftigten Schuldaner- kennung, so kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen (Art. 82 Abs. 1 SchKG). Eine Schuldanerkennung ist eine Willenserklärung des Schuldners, worin er anerkennt, eine bestimmte oder leicht bestimmbare Geld- summe bei deren Fälligkeit zu bezahlen (BGE 139 III 297 E. 2.3.1, 136 III 627 E. 2, 132 III 480 E. 4.1). Aus der Erklärung des Schuldners muss klar hervorge- hen, dass er nicht nur die Forderung, sondern auch seine Zahlungs- oder Sicher- stellungspflicht gegenüber dem Gläubiger uneingeschränkt anerkennt (Stücheli, Die Rechtsöffnung, Diss. 2000, S. 328). Es genügt indes eine Anerkennung, aus der hervorgeht, dass sich der Schuldner zur Zahlung verpflichtet fühlt, ohne Zah- lung zu versprechen oder Zahlungswillen zu bekunden. Ist der Sinn oder die Aus- legung des Rechtsöffnungstitels zweifelhaft oder ergibt sich eine Schuldanerken- nung höchstens aus konkludenten Tatsachen, darf die provisorische Rechtsöff- nung nicht erteilt werden. Die Auslegung, ob eine Anerkennung vorliegt, beurteilt sich nach dem Vertrauensprinzip aus der Sicht des Empfängers alleine auf Grund der Urkunde. Diese hat das Rechtsöffnungsgericht als Rechtsfrage vorzunehmen (BSK SchKG I-Staehelin, Art. 82 N 21 f. m.w.H.). Ob ein gültiger Rechtsöffnungs- titel vorliegt, ist vom Rechtsöffnungsgericht als Rechtsfrage von Amtes wegen zu prüfen (vgl. BGE 103 Ia 47 E. 2e; BGer 5A_46/2018 vom 4. März 2019, E. 3.1.; 5A_113/2014 vom 8. Mai 2014, E. 2.1; 5A_108/2009 vom 6. April 2009, E. 2.3; Stücheli, a.a.O., S. 164).

- 8 - 3.3.3. Wie erwähnt stützen die Gesuchsteller ihr Rechtsöffnungsgesuch zunächst auf das Protokoll der 1. Erbensitzung vom 18. April 2001. Darin wird (unter ande- rem) Folgendes festgehalten: "F._____ bestätigt, dass gegenüber der Erblasserin eine Darlehensschuld von Fr. 1'280'000.– besteht." Auf der letzten Seite dieses Dokuments findet sich sodann eine handschriftliche Datumsangabe (20. April

2001) sowie über dem abgedruckten Namen "F._____" eine Unterschrift (Urk. 3/3). Eine unmissverständliche und bedingungslose Verpflichtung von F._____ zur Bezahlung eines Betrags von Fr. 1.28 Mio. an die Erben von E._____ kann diesem Dokument jedoch nicht entnommen werden, zumal bereits offen- bleibt, wer Schuldner dieser (Darlehens-)Forderung sein soll (F._____, sämtliche Erben oder ein Dritter). Entsprechend stellt dieses Dokument keinen provisori- schen Rechtsöffnungstitel dar. 3.3.4. Im als "Schlussteilung" bezeichneten Dokument vom 30. November bzw.

5. Dezember 2004 stellen die Erben F._____, B._____ und A._____ unterschrift- lich fest, dass der Nachlass der E._____ im Wesentlichen geteilt sei und – nebst einem vorliegend nicht weiter interessierenden Konto – nunmehr nur noch aus ei- nem "Darlehen der Erblasserin an F._____ von Fr. 1'280'000.–" bestehe, das im Umfang von Fr. 1.1 Mio. mit einem Schuldbrief, lastend auf der Liegenschaft H._____-weg ... in Winterthur, gesichert und zu Lebzeiten von F._____ unkünd- bar und unverzinslich sei (siehe Urk. 3/4). Zwar räumte F._____ damit den Be- stand der (Darlehens-) Forderung über Fr. 1.28 Mio. ein. Indem aber gleichzeitig festgehalten wurde, dass dieses Darlehen zu Lebzeiten von F._____ unkündbar sei, entfiel eine (persönliche) Zahlungspflicht des Letzteren. Zudem räumte F._____ den Bestand der (Darlehens-)Forderung über Fr. 1.28 Mio. gegenüber der Erblasserin bzw. letztlich der Erbengemeinschaft, zu welcher er – wie die Ge- suchsgegnerin zu Recht geltend machte (vgl. Urk. 6 S. 7 und Urk. 3/5 S. 2) – zu diesem Zeitpunkt ebenfalls gehörte, ein und dem Dokument lässt sich nicht ent- nehmen, welchen Betrag er den Gesuchstellern, seinen Miterben, konkret schul- den soll. Demgemäss stellt auch dieses Dokument keine Schuldanerkennung im vorgenannten Sinne und folglich keinen Rechtsöffnungstitel dar.

- 9 - 3.4. Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz das Rechtsöffnungsgesuch der Ge- suchsteller im Ergebnis zu Recht mangels Rechtsöffnungstitels abgewiesen. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist entsprechend abzuwei- sen. Unter diesen Umständen kann offenbleiben, ob die Vorinstanz das Rechts- öffnungsgesuch deshalb hätte abweisen dürfen, weil die Gesuchsteller die Hinga- be der Darlehensvaluta nicht rechtsgenügend dargetan haben. Angemerkt sei dennoch, dass die von der Vorinstanz angeführte Basler Rechtsöffnungspraxis bei zweiseitigen Verträgen zur Anwendung gelangt und das Rechtsöffnungsge- such der Gesuchsteller eben gerade nicht auf dem Darlehensvertrag – welcher im Übrigen ohnehin nicht bei den Akten liegt, sodass gestützt darauf von vornherein keine Rechtsöffnung erteilt werden könnte – beruht. Ebenso wenig braucht bei diesem Ergebnis auf die von der Gesuchsgegnerin monierte fehlende Aktivlegiti- mation der Gesuchsteller sowie die weiteren Einwendungen eingegangen zu wer- den (siehe Urk. 26).

4. Zweitinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen 4.1. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 1'500.– festzusetzen und ausgangsgemäss den Gesuchstellern unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 4.2. Überdies haben die Gesuchsteller der Gesuchsgegnerin – unter solidari- scher Haftung – für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung zu be- zahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO), deren Höhe auf insgesamt Fr. 2'154.– (Fr. 2'000.– zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuer) festzusetzen ist (§ 2, § 4 Abs. 1, § 9 und § 13 Abs. 1 und 2 AnwGebV). 4.3. Die Gesuchsgegnerin ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege für das Beschwerdeverfahren (Urk. 26, Ziff. 1 der Anträge). Da der Gesuchsgegnerin im Rechtsmittelverfahren ausgangsgemäss keine Gerichtskosten auferlegt werden, ist ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege, soweit es sich auf die Befreiung der Gerichtskosten bezieht,

- 10 - zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben. Das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes darf gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre- chung hingegen nicht schon deshalb als gegenstandslos geworden abgeschrie- ben werden, weil der bedürftigen Partei eine Parteientschädigung zugesprochen wird. Ein solches Vorgehen ist lediglich dann zulässig, wenn die Solvenz der Ge- genpartei ausser Zweifel steht und damit eine Parteientschädigung ohne Weiteres als einbringlich gelten kann. Erweist sich die Zahlungsfähigkeit demgegenüber als unsicher, muss gewährleistet bleiben, dass der Anwalt der bedürftigen Partei nö- tigenfalls durch den Staat gemäss Art. 122 Abs. 2 ZPO entschädigt wird (BGer 5A_407/2014 vom 7. Juli 2014, E. 2.2. m.w.H.). Da die Solvenz der Gesuchsteller vorliegend nicht zweifelsfrei feststeht, ist über das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands zu befinden. Die Mittellosigkeit der Gesuchsgegnerin ist gestützt auf die eingereichten Unterlagen ausgewiesen (siehe Urk. 26 Rz. 4 mit Verweis auf Urk. 6 S. 2-4; Urk. 8/2a und 8/2b). Die von ihr im Rechtsmittelverfahren gestellten Anträge kön- nen zudem nicht als aussichtslos bezeichnet werden und die rechtsunkundige Gesuchsgegnerin war für die sachgerechte Wahrung ihrer Rechte vor der Rechtsmittelinstanz auf anwaltlichen Beistand angewiesen. Der Gesuchsgegnerin ist deshalb für das Beschwerdeverfahren die von ihr beantragte Rechtsvertretung beizugeben. Es wird beschlossen:

1. Auf den Beschwerdeantrag Ziffer 2 wird nicht eingetreten.

2. Der Gesuchsgegnerin wird für das Beschwerdeverfahren Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Im Übrigen wird das Gesuch der Gesuchsgegnerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgeschrieben.

3. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis.

- 11 - Es wird erkannt:

1. Im Übrigen wird Beschwerde abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'500.– festgesetzt.

3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Gesuchstellern 1 und 2 unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt und mit ihrem Kostenvor- schuss verrechnet.

4. Die Gesuchsteller 1 und 2 werden unter solidarischer Haftbarkeit verpflich- tet, der Gesuchsgegnerin für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschä- digung von Fr. 2'154.– zu bezahlen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 180'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

- 12 - Zürich, 4. April 2022 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. C. Faoro versandt am: ya