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RT210062

Rechtsöffnung

Zürich OG · 2021-04-13 · Deutsch ZH
Dispositiv
  1. Vom Rückzug des Rechtsvorschlags in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Af- foltern a.A. ZH (Zahlungsbefehl vom 18. November 2020) im Umfang von Fr. 9'923.65 wird Vormerk genommen und das Verfahren als dadurch erledigt abgeschrieben. Im Mehrbetrag (Fr. 2'154.–) wird das Begehren abgewiesen.
  2. Der Gesuchstellerin wird definitive Rechtsöffnung erteilt für 4.5 % Zins seit 2. Dezem- ber 2020 auf dem Betrag von Fr. 9'923.65.
  3. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 320.–.
  4. Die Entscheidgebühr wird zu 18 % der Gesuchstellerin und zu 82 % dem Gesuchs- gegner auferlegt. Wird auf eine Begründung verzichtet, ermässigt sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel.
  5. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner eine reduzierte Parteient- schädigung von Fr. 300. – (inkl. 8 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
  6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an das Betreibungsamt Affoltern a.A. ZH, je gegen Gerichtsurkunde resp. Empfangsschein.
  7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkam- mer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Eingaben und Beilagen sind in je einem Exemplar für das Gericht und für jede Gegenpartei einzureichen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). 1.2. Hiergegen erhob die Gesuchsstellerin mit Eingabe vom 7. April 2021, eingegangen am 8. April 2021, innert Frist (Vi Urk. 23) Beschwerde mit dem sinn- gemässen Antrag um Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung im Umfang von Fr. 12'077.65 nebst Zins zu 4.5 % seit 13. Oktober 2020, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Gesuchsgegners und Beschwerdegegners (fortan Gesuchsgegner; Urk. 26). 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Vi Urk. 1 - 25). Da sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – sogleich als offen- sichtlich unzulässig erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet wer- den (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). - 3 -
  8. Das Gericht kann seinen Entscheid durch Zustellung des Dispositivs ohne schriftliche Begründung eröffnen (Art. 239 Abs. 1 lit. b ZPO in Verbindung mit Art. 219 und Art. 252 ff. ZPO). Eine schriftliche Begründung ist nachzuliefern, wenn eine Partei dies innert zehn Tagen seit der Eröffnung des Entscheides ver- langt (Art. 239 Abs. 2 ZPO). Die schriftliche Begründung des Entscheides ist Voraussetzung für die Anfechtung desselben mit Beschwerde (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Da erst der begründete Entscheid ein taugliches Anfechtungsobjekt für ei- ne Beschwerde darstellt, ist auf ein Rechtsmittel gegen einen unbegründeten Ent- scheid nicht einzutreten (BSK ZPO-Steck/Brunner, Art. 239 N 21 ff. m.H.).
  9. Vorliegend hat die Gesuchstellerin Beschwerde gegen den unbegrün- deten Entscheid der Vorinstanz vom 26. März 2021 erhoben. Ein solcher unbe- gründeter Entscheid kann entgegen der vorinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung indessen nicht direkt angefochten werden, sondern es ist gemäss Art. 239 Abs. 2 ZPO eine Begründung auf Begehren einer Partei innert zehn Tagen seit Eröff- nung des unbegründeten Entscheids nachzuliefern. Darauf bezieht sich der un- terstrichene Hinweis in Dispositiv Ziff. 4 des angefochtenen Urteils, wonach sich die Entscheidgebühr bei einem Verzicht auf Begründung auf zwei Drittel ermäs- sigt. Auf die vorliegende Beschwerde ist mangels Anfechtungsobjekts nicht einzu- treten. Die Eingabe der Gesuchstellerin vom 7. April 2021 ist als Begehren um Begründung an die Vorinstanz weiterzuleiten. Sodann ist die Gesuchstellerin da- rauf hinzuweisen, dass sie die Beschwerde nach Erhalt des begründeten Ent- scheids innert der gesetzlichen Rechtsmittelfrist von zehn Tagen (Art. 321 Abs. 2 ZPO) erneut einzureichen hätte, sollte sie daran festhalten wollen (vgl. Hunger- bühler/ Bucher, DIKE-Komm-ZPO, Art. 311 N 5 und Art. 321 N 5 m.H.; Staehelin, in: Sut- ter-Somm et. al, ZPO Komm., Art. 239 N 31). 4.1. Aufgrund der falschen Rechtsmittelbelehrung der Vorinstanz sind für das vorliegende Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erheben. 4.2. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, der Gesuchstellerin zufolge Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und dem Gesuchsgegner mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO). - 4 - Es wird beschlossen:
  10. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  11. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Kosten erhoben.
  12. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  13. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, an den Ge- suchsgegner unter Beilage von Doppeln von Urk. 26, Urk. 28 und Urk. 29/1 - 2, an die Vorinstanz unter Beilage einer Kopie von Urk. 26 sowie unter umgehender Rücksendung der erstinstanzlichen Akten, je gegen Emp- fangsschein.
  14. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 2'154.00. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 13. April 2021 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. H. Lampel versandt am: - 5 - ip
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT210062-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Lampel Beschluss vom 13. April 2021 in Sachen Gemeindeverwaltung A._____, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin vertreten durch Finanzverwaltung der Gemeinde A._____, gegen B._____, Gesuchsgegner und Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X._____ betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfah- ren am Bezirksgericht Affoltern vom 26. März 2021 (EB200127-A) Erwägungen: 1.1. Mit Eingabe vom 8. Dezember 2020 machte die Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchstellerin) vor Vorinstanz das vorliegende Rechtsöffnungsbegehren anhängig (Vi Urk. 1 f.). Mit Verfügung vom 7. Januar 2021 wurde das schriftliche Verfahren angeordnet (Vi Urk. 3). Nach Durchführung

- 2 - des Schriftenwechsels (Vi Urk. 6 ff.) erliess die Vorinstanz am 26. März 2021 fol- gendes Urteil in unbegründeter Fassung (Vi Urk. 22 = Urk. 27):

1. Vom Rückzug des Rechtsvorschlags in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Af- foltern a.A. ZH (Zahlungsbefehl vom 18. November 2020) im Umfang von Fr. 9'923.65 wird Vormerk genommen und das Verfahren als dadurch erledigt abgeschrieben. Im Mehrbetrag (Fr. 2'154.–) wird das Begehren abgewiesen.

2. Der Gesuchstellerin wird definitive Rechtsöffnung erteilt für 4.5 % Zins seit 2. Dezem- ber 2020 auf dem Betrag von Fr. 9'923.65.

3. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 320.–.

4. Die Entscheidgebühr wird zu 18 % der Gesuchstellerin und zu 82 % dem Gesuchs- gegner auferlegt. Wird auf eine Begründung verzichtet, ermässigt sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel.

5. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner eine reduzierte Parteient- schädigung von Fr. 300. – (inkl. 8 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an das Betreibungsamt Affoltern a.A. ZH, je gegen Gerichtsurkunde resp. Empfangsschein.

7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkam- mer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Eingaben und Beilagen sind in je einem Exemplar für das Gericht und für jede Gegenpartei einzureichen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). 1.2. Hiergegen erhob die Gesuchsstellerin mit Eingabe vom 7. April 2021, eingegangen am 8. April 2021, innert Frist (Vi Urk. 23) Beschwerde mit dem sinn- gemässen Antrag um Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung im Umfang von Fr. 12'077.65 nebst Zins zu 4.5 % seit 13. Oktober 2020, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Gesuchsgegners und Beschwerdegegners (fortan Gesuchsgegner; Urk. 26). 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Vi Urk. 1 - 25). Da sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – sogleich als offen- sichtlich unzulässig erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet wer- den (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO).

- 3 -

2. Das Gericht kann seinen Entscheid durch Zustellung des Dispositivs ohne schriftliche Begründung eröffnen (Art. 239 Abs. 1 lit. b ZPO in Verbindung mit Art. 219 und Art. 252 ff. ZPO). Eine schriftliche Begründung ist nachzuliefern, wenn eine Partei dies innert zehn Tagen seit der Eröffnung des Entscheides ver- langt (Art. 239 Abs. 2 ZPO). Die schriftliche Begründung des Entscheides ist Voraussetzung für die Anfechtung desselben mit Beschwerde (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Da erst der begründete Entscheid ein taugliches Anfechtungsobjekt für ei- ne Beschwerde darstellt, ist auf ein Rechtsmittel gegen einen unbegründeten Ent- scheid nicht einzutreten (BSK ZPO-Steck/Brunner, Art. 239 N 21 ff. m.H.).

3. Vorliegend hat die Gesuchstellerin Beschwerde gegen den unbegrün- deten Entscheid der Vorinstanz vom 26. März 2021 erhoben. Ein solcher unbe- gründeter Entscheid kann entgegen der vorinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung indessen nicht direkt angefochten werden, sondern es ist gemäss Art. 239 Abs. 2 ZPO eine Begründung auf Begehren einer Partei innert zehn Tagen seit Eröff- nung des unbegründeten Entscheids nachzuliefern. Darauf bezieht sich der un- terstrichene Hinweis in Dispositiv Ziff. 4 des angefochtenen Urteils, wonach sich die Entscheidgebühr bei einem Verzicht auf Begründung auf zwei Drittel ermäs- sigt. Auf die vorliegende Beschwerde ist mangels Anfechtungsobjekts nicht einzu- treten. Die Eingabe der Gesuchstellerin vom 7. April 2021 ist als Begehren um Begründung an die Vorinstanz weiterzuleiten. Sodann ist die Gesuchstellerin da- rauf hinzuweisen, dass sie die Beschwerde nach Erhalt des begründeten Ent- scheids innert der gesetzlichen Rechtsmittelfrist von zehn Tagen (Art. 321 Abs. 2 ZPO) erneut einzureichen hätte, sollte sie daran festhalten wollen (vgl. Hunger- bühler/ Bucher, DIKE-Komm-ZPO, Art. 311 N 5 und Art. 321 N 5 m.H.; Staehelin, in: Sut- ter-Somm et. al, ZPO Komm., Art. 239 N 31). 4.1. Aufgrund der falschen Rechtsmittelbelehrung der Vorinstanz sind für das vorliegende Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erheben. 4.2. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, der Gesuchstellerin zufolge Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und dem Gesuchsgegner mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO).

- 4 - Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Kosten erhoben.

3. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, an den Ge- suchsgegner unter Beilage von Doppeln von Urk. 26, Urk. 28 und Urk. 29/1 - 2, an die Vorinstanz unter Beilage einer Kopie von Urk. 26 sowie unter umgehender Rücksendung der erstinstanzlichen Akten, je gegen Emp- fangsschein.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 2'154.00. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 13. April 2021 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. H. Lampel versandt am:

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