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RT210056

Rechtsöffnung (Entschädigungsfolgen)

Zürich OG · 2021-10-21 · Deutsch ZH
Erwägungen (6 Absätze)

E. 1.1 Mit Eingabe vom 21. Oktober 2019 ersuchte die Gesuchstellerin und Be- schwerdeführerin (fortan Gesuchstellerin) um Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. ..., Betreibungsamt Regensdorf, Zahlungsbefehl vom 18. September 2019, für den Betrag von Fr. 7'380.– nebst Zins zu 5 % seit 5. August 2019, für Fr. 2'790.– nebst Zins zu 5 % seit 1. September 2019 sowie Fr. 2'790.– nebst Zins zu 5 % seit 1. Oktober 2019 (Urk. 1). Mit Urteil vom 17. Februar 2020 erteilte die Vo- rinstanz definitive Rechtsöffnung im Umfang von Fr. 1'800.– sowie provisorische Rechtsöffnung im Umfang von Fr. 5'580.–. Im Mehrbetrag wurde das Rechtsöff- nungsbegehren abgewiesen. Gleichzeitig auferlegte die Vorinstanz die Ent- scheidgebühr von Fr. 500.– der Gesuchstellerin zu 1/3 und dem Gesuchsgegner und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsgegner) zu 2/3. Parteientschädigungen sprach die Vorinstanz keine zu (Urk. 19 S. 13). Die vom Gesuchsgegner dagegen erhobene Beschwerde wurde in der Folge gutgeheissen und das erstinstanzliche Urteil mit Beschluss der Kammer vom 8. Juni 2020 wegen Verletzung des rechtli- chen Gehörs aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung zurückgewiesen. Der Entscheid über die Verteilung der Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens so- wie über eine allfällige Parteientschädigung im Beschwerdeverfahren wurde dem neuen Entscheid der Vorinstanz vorbehalten (Urk. 22 Disp. Ziff. 1 und 3).

E. 1.2 Mit Urteil vom 5. Februar 2021 erteilte die Vorinstanz in der Betreibung Nr. ..., Betreibungsamt Regensdorf, Zahlungsbefehl vom 18. September 2019, er- neut die definitive Rechtsöffnung im Umfang von Fr. 1'800.– sowie die provisori- sche Rechtsöffnung im Umfang von Fr. 5'580.–. Im Mehrbetrag wurde das Rechtsöffnungsgesuch abgewiesen. Die Gerichtskosten im Umfang von Fr. 500.– wurden zu 3/7 der Gesuchstellerin und zu 4/7 dem Gesuchsgegner auferlegt. Par- teientschädigungen für das erstinstanzliche Verfahren sprach die Vorinstanz kei- ne zu. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren wurde auf die Staats- kasse genommen und die Gesuchstellerin wurde verpflichtet, dem Gesuchsgeg- ner für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'020.– zu bezahlen (Urk. 30 S. 30 f. = Urk. 34 S. 30 f.).

- 3 -

E. 1.3 Hiergegen erhob die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 29. März 2021 innert Frist (Kosten-)Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 33 S. 2): "1. Ziff. 6 und Ziff. 7 des Dispositivs des Urteils des Einzelgerichts des Bezirksgerichtes Dielsdorf im summarischen Verfahren vom

E. 1.4 Die vorinstanzlichen Akten (Urk. 1-32) wurden beigezogen. Auf die Partei- vorbringen ist nachfolgend nur einzugehen, soweit diese entscheidrelevant sind.

2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die beschwerdeführende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Män- geln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des

- 4 - Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht beanstandet wird, braucht grundsätzlich nicht geprüft zu werden. Im Sinne von Art. 320 lit. a ZPO hat die Beschwerdeinstanz den Entscheid der ersten Instanz auch auf dessen Angemessenheit hin zu überprüfen. Dennoch greift sie nur mit einer gewissen Zurückhaltung in einen wohl überlegten und vertretbaren Ermes- sensentscheid der ersten Instanz ein (vgl. dazu ZR 111 (2012) Nr. 54; ZK ZPO- Reetz/Ahfeldt, Art. 320 N 4). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (zum Nachweis des gerügten Mangels) sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Die nachträgliche Bezifferung der Parteientschädigung im Rahmen der Kostenbeschwerde (Urk. 33 S. 2) verstösst nicht gegen das Noven- verbot (OGer ZH RT140176 vom 26. März 2015, E. II./1.). Die Gesuchstellerin hat vor Vorinstanz den grundsätzlichen Antrag auf Entschädigung gestellt (Urk. 1 und Urk. 28 Rz. 5). Deren nachträgliche, für die Geltendmachung des Beschwer- degrundes notwendige Bezifferung stellt keine Klageänderung in der Hauptsache dar und ist damit im Beschwerdeverfahren zulässig (vgl. BK ZPO-Sterchi, Art. 326 N 2). 3. 3.1. Die Vorinstanz erwog mit Bezug auf die erstinstanzlichen Kosten- und Ent- schädigungsfolgen, dass die Prozesskosten in der Regel nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt würden, wenn keine Partei vollständig obsiegt habe. Vorlie- gend obsiege die Gesuchstellerin zu 4/7 und unterliege zu 3/7. Somit seien die Gerichtskosten zu 4/7 dem Gesuchsgegner und zu 3/7 der Gesuchstellerin aufzu- erlegen. Ein allfälliger Anspruch auf Parteientschädigung bestimme sich praxis- gemäss durch Verrechnung der Bruchteile (Quoten) des Obsiegens und Unterlie- gens der Parteien und stehe nur der überwiegend obsiegenden Partei zu. Obsie- ge keine Partei in überwiegendem Masse, seien keine Parteientschädigungen zu- zusprechen. Letztere seien vielmehr wettzuschlagen. Entsprechend seien für das erstinstanzliche Verfahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Urk. 34 E. IV./4. S. 28 f. und Disp. Ziff. 6).

- 5 - 3.2. Die Gesuchstellerin moniert in diesem Zusammenhang, die Vorinstanz habe selbst festgehalten, dass die Gesuchstellerin zu 4/7 obsiege. Da die Gesuchstel- lerin somit in überwiegendem Masse (mehr als 50 %) obsiegt habe, hätte die Vor- instanz ihr – nach Verrechnung der Bruchteile – eine auf 1/7 reduzierte Parteient- schädigung zusprechen müssen. Ausgehend von der berechneten Grundgebühr von Fr. 2'844.– und unter Berücksichtigung der gemäss Vorinstanz anwendbaren Ermässigung (50 % im Sinne von § 9 AnwGebV) sei von einer vollen Parteient- schädigung von Fr. 1'422.– auszugehen (§ 4 Abs. 1 und § 9 AnwGebV). Entspre- chend sei der nach Verrechnung zu 1/7 obsiegenden Gesuchstellerin ausgangs- gemäss eine Parteientschädigung von Fr. 203.– zzgl. 7.7% Mehrwertsteuerzu- schlag zuzusprechen (Urk. 33 Rz. 7). 3.3. Dem hält der Gesuchsgegner im Wesentlichen entgegen, dass im vo- rinstanzlichen Verfahren keine der Parteien im Sinne von Art. 106 Abs. 1 ZPO un- terlegen sei bzw. obsiegt habe. Entsprechend habe die Vorinstanz die Kostenfol- gen gestützt auf Art. 106 Abs. 2 ZPO sowie Art.107 ZPO verlegt. Art. 106 Abs. 2 ZPO räume dem Richter bei der Kostenverteilung ein weites Ermessen ein. Die Bestimmung spreche generell vom "Ausgang des Verfahrens". Danach könne der Richter bei der Kostenverteilung insbesondere auch das Gewicht der einzelnen Rechtsbegehren innerhalb eines Rechtsstreits sowie auch den Umstand, dass ei- ne Partei in einer grundsätzlichen Frage obsiegt habe, berücksichtigen. Dies sei für die ähnliche Situation, dass die Klage grundsätzlich, nicht aber in der Höhe der Forderung gutgeheissen worden sei, in Art. 107 Abs. 1 lit. a ZPO ausdrücklich vorgesehen. In der Praxis würde zudem in der Regel ein geringfügiges Unterlie- gen von einigen Prozenten nicht berücksichtigt (Urk. 40 Rz. 3 ff.). 3.4. Die rechtlichen Ausführungen des Gesuchsgegners sind grundsätzlich zu- treffend (vgl. hierzu auch BGer 4A_171/2021 vom 27. April 2021, E. 5.2.). Festzu- halten ist jedoch, dass die Vorinstanz die Gerichtskosten den Parteien im Verhält- nis ihres rechnerischen Unterliegens auferlegte. Auch berücksichtigte die Vo- rinstanz in ihren Erwägungen betreffend Parteientschädigung gerade nicht das Gewicht der einzelnen Rechtsbegehren oder das Obsiegen in einer grundsätzli- chen Frage, sondern ging schlicht von keinem "überwiegenden Obsiegen" aus.

- 6 - Zudem kann vorliegend – wie die Vorinstanz in Bezug auf die Gerichtskosten kor- rekt erkannte – nicht von einem geringfügigen Unterliegen von lediglich einigen wenigen Prozenten gesprochen werden. Indem die Vorinstanz der überwiegend obsiegenden Gesuchstellerin für das erstinstanzliche Verfahren keine Parteient- schädigung zugesprochen hat, hat sie demnach das Recht unrichtig angewandt. Die Rüge erweist sich somit als begründet. 3.5. Da sich die Sache als spruchreif erweist, ist neu zu entscheiden (Art. 327 Abs. 3 lit. b ZPO). Beim vorliegenden (erstinstanzlichen) Streitwert von Fr. 12'960.– beläuft sich die Grundgebühr gestützt auf § 4 Abs. 1 AnwGebV auf Fr. 2'844.–. In Nachachtung des vorliegend zur Anwendung gelangenden Sum- marverfahrens (§ 9 AnwGebV) sowie unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Gesuchstellerin im erstinstanzlichen Verfahren erst nach erfolgter Rück- weisung anwaltlich vertreten wurde (siehe Urk. 34 E. I S. 3) und ihr Rechtsvertre- ter sodann lediglich noch im Rahmen des Replikrechts Stellung genommen hat (Urk. 28), erscheint eine volle Parteientschädigung von Fr. 400.– als angemessen (§ 4 Abs. 1 und § 9 sowie § 12 Abs. 2 AnwGebV). Folglich ist der Gesuchstellerin für das erstinstanzliche Verfahren gestützt auf Art. 106 Abs. 2 ZPO eine auf 1/7 reduzierte Parteientschädigung von Fr. 57.10 zuzüglich Mehrwertsteuerzuschlag von 7.7% (vgl. Urk. 28 Rz. 5), mithin gerundet Fr. 62.–, zuzusprechen. Damit ist Dispositivziffer 6 des angefochtenen Entscheids aufzuheben und der Gesuchs- gegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 62.– zu bezahlen. Im Übrigen ist die Beschwerde gegen Dispositivziffer 6 abzuweisen. 4. 4.1. In Bezug auf die Entschädigungsfolgen des (ersten) Beschwerdeverfahrens erwog die Vorinstanz, gemäss Dispositivziffer 3 des Beschlusses des Oberge- richts des Kantons Zürich vom 8. Juni 2020 (Geschäfts-Nr. RT200038) sei eine allfällige Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren ebenfalls durch das "hiesige" Gericht festzulegen. Im (ersten) Beschwerdeverfahren habe der Ge- suchsgegner vollumfänglich obsiegt, weshalb ihm gestützt auf Art. 95 Abs. 1 i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO eine Parteientschädigung zuzusprechen sei. Die

- 7 - Grundgebühr belaufe sich beim vorliegenden Streitwert von Fr. 12'960.– auf Fr. 2'844.– (§ 4 Abs. 1 ZPO). In Anwendung von § 9 und § 13 Abs. 4 AnwGebV sei die Parteientschädigung daher auf Fr. 1'020.– festzulegen (Urk. 34 E. IV./5. S. 29 und Disp. Ziff. 7). 4.2. Die Gesuchstellerin bemängelt, die Beschwerdeinstanz habe in Ziffer 7 der Erwägungen festgehalten, dass der Entscheid über die Parteientschädigung der Vorinstanz zu überlassen sei, d.h. vom definitiven Ausgang des Verfahrens ab- hängig zu machen sei (mit Verweis auf Art. 104 Abs. 4 ZPO; KUKO ZPO-Schmid, Art. 104 N 7). Mithin habe die Rechtsmittelinstanz das Ermessen (der Vorinstanz) insofern eingeschränkt, als dass der Entscheid über die Parteientschädigung vom definitiven Ausgang des Verfahrens vor Vorinstanz abhängig zu machen sei. Er- gänzend sei auf BGer 5A_327/2016 zu verweisen, wonach die Erstinstanz nach einem Rückweisungsentscheid den Prozessausgang in der Sache und nicht den- jenigen im Rechtsmittelverfahren berücksichtige. Bezogen auf jenes Rechtsmittel- verfahren werde das Unterliegerprinzip (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO) relativiert: Mass-gebend sei, welche Partei mit ihren ursprünglichen Begehren in der Sache (vor Vorinstanz) obsiege (Erw. 3.3.2.). Dies rechtfertige sich im vorliegenden Fall umso mehr, da der damalige Rückweisungsentscheid auf einer Gehörsverletzung beruht habe. Im Übrigen begründe die Vorinstanz auch nicht, weshalb sie von der Vorgabe der Rechtsmittelinstanz abgewichen sei und die Parteientschädigung nach dem Obsiegen im Beschwerdeverfahren bemessen habe, mithin dem Ge- suchsgegner für das Beschwerdeverfahren zu Unrecht eine volle Parteientschä- digung zugesprochen habe. Vielmehr hätte die Vorinstanz gemäss dem definiti- ven Ausgang des Verfahrens der Gesuchstellerin für das Beschwerdeverfahren unter Verrechnung der Bruchteile (Quoten) eine auf 1/7 reduzierte Parteientschä- digung von Fr. 146.– (Fr. 1'020.– : 7) zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer zusprechen müssen (Urk. 33 Rz. 8). 4.3. Der Gesuchsgegner entgegnet, dass er im (ersten) Beschwerdeverfahren vollumfänglich obsiegt habe. Entgegen der Gesuchstellerin habe die Rechtsmittel- instanz an der von der Gesuchstellerin angeführten Stelle auch nicht festgehalten, dass der Entscheid über die Parteientschädigung vom definitiven Ausgang des

- 8 - Verfahrens vor Vorinstanz abhängig gemacht werden müsse. Damit sei keine Einschränkung in Bezug auf die Frage, wie die Kostenfolgen zu regeln seien, vor- gesehen worden. Die Vorinstanz sei in der Regelung der Kostenfolgen – im Rah- men ihres Ermessens – frei gewesen (Urk. 40 Rz. 8 ff.). 4.4. Die erkennende Kammer hielt in ihren Erwägungen im Beschluss vom

E. 5 Februar 2021 seien aufzuheben (Geschäfts Nr. EB200231-D) und durch folgende Fassungen zu ersetzen:

- Ziff. 6: Der Gesuchsgegner (Beschwerdegegner) wird ver- pflichtet, der Gesuchstellerin (Beschwerdeführerin) für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 203.– zzgl. 7.7% Mehrwertsteuer zu bezahlen;

- Ziff. 7: Der Gesuchsgegner (Beschwerdegegner) wird ver- pflichtet, der Gesuchstellerin (Beschwerdeführerin) für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 146.– zzgl. 7.7% Mehrwertsteuer zu bezahlen;

2. Eventualiter seien die Ziff. 6 und Ziff. 7 des Urteils des Einzelge- richts des Bezirksgerichtes Dielsdorf im summarischen Verfahren vom 5. Februar 2021 aufzuheben (Geschäfts Nr. EB200231-D) und die Entschädigungsfolgen in Ziff. 6 und Ziff. 7 seien zur Neu- beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen;

3. Der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung im Sinne von Art. 325 ZPO zu erteilen;

4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer) zulasten des Beschwerdegegners." Das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung wurde mit Verfügung vom 23. April 2021 abgewiesen (Urk. 37 Disp. Ziff. 1). Der einverlangte Kosten- vorschuss ging fristgerecht ein (Urk. 37 Disp. Ziff. 2 und Urk. 38). Die Beschwerdeantwort datiert vom 14. Juni 2021 (Urk. 40). Darin schloss der Ge- suchsgegner auf Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungs- folgen zulasten der Gesuchstellerin, eventualiter zulasten der Staatskasse (Urk. 40 S. 2). Die Gesuchstellerin liess sich in der Folge nicht mehr vernehmen.

E. 8 Juni 2020 (Geschäfts-Nr. RT200038-O) fest, dass sich die Rechtsmittelinstanz im Falle eines Rückweisungsentscheids damit begnügen könne, lediglich ihre Ge- richtskosten festzusetzen und deren Verteilung sowie den Entscheid über die Par- teientschädigung der Vorinstanz zu überlassen, d.h. vom definitiven Ausgang des Verfahrens abhängig zu machen (Urk. 22 E. 7 S. 6 mit Verweis auf Art. 104 Abs. 4 ZPO). In der Folge wurde der Entscheid über eine allfällige Parteientschädigung im Beschwerdeverfahren dem neuen Entscheid der Vorinstanz vorbehalten (Urk. 22 Disp. Ziff. 3). Die Sonderregelung von Art. 104 Abs. 4 ZPO berücksich- tigt, dass im Falle der Rückweisung der Sache unter Umständen völlig offen ist, welche Partei am Schluss obsiegen wird, weshalb es Sinn macht, dass die Erstin- stanz im neuen Entscheid auch die Prozesskosten des Rechtsmittelverfahrens verteilt, das zur Rückweisung geführt hat. Dabei berücksichtigt sie den Prozess- ausgang in der Sache und nicht denjenigen im Rechtsmittelverfahren. Bezogen auf jenes Rechtsmittelverfahren wird das Unterliegerprinzip (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO) mithin relativiert: Es ist nicht massgebend, welche Partei mit ihren Rechts- mittelanträgen, sondern welche Partei später mit ihren ursprünglichen Begehren in der Sache obsiegt (ZR 117 [2018] Nr. 55; BGer 4A_171/2020 vom 28. August 2020, E. 7.2. m.w.H.). Nach dem Ausgeführten erweist sich damit auch diese Rü- ge der Gesuchstellerin als begründet. 4.5. Die Vorinstanz setzte die volle Parteientschädigung für das (erste) Be- schwerdeverfahren unangefochten auf Fr. 1'020.– fest. In Berücksichtigung des Ausgangs des Verfahrens in der Sache – Obsiegen der Gesuchstellerin zu 4/7 und Unterliegen zu 3/7 – ist die vom Gesuchsgegner zu bezahlende Parteient- schädigung für das (erste) Beschwerdeverfahren somit auf Fr. 146.– (1/7 von Fr. 1'020.–) zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuerzuschlag (vgl. Urk. 28 Rz. 5), mithin gerundet Fr. 157.–, festzusetzen. Die Dispositivziffer 7 des angefochtenen Urteils

- 9 - ist entsprechend aufzuheben und der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Ge- suchstellerin für das (erste) Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 157.– zu bezahlen.

5. Die Bemessung der zweitinstanzlichen Entscheidgebühr richtet sich nach der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG; vgl. ZR 110 [2011] Nr. 28; BGer 5D_23/2017 vom 8. Mai 2017, E. 4.3.1 m.Hinw. auf BGE 139 III 195 E. 4.2.2 und E. 4.2.4). Sie ist, ausgehend von einem (zweitinstanzlichen) Streitwert von Fr. 1'369.– (Fr. 1'020.– + Fr. 203.– + Fr. 146.–; die Mehrwertsteuer ist analog den Zinsen nicht hinzuzuzählen, vgl. OGer ZH PA190040 vom 11. Februar 2020, E. 6.1.) in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 450.– festzusetzen. Die Parteientschä- digung ist in Anwendung von § 2 Abs. 1, § 4 Abs. 1 und 2, § 9 und § 13 Abs. 1 und 2 AnwGebV auf Fr. 202.– festzusetzen. Die Gesuchstellerin unterliegt im Beschwerdeverfahren zu rund 90% und der Gesuchsgegner zu rund 10%. Entsprechend ist die Entscheidgebühr den Parteien in diesem Verhältnis aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Zudem ist der Ge- suchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin eine auf 80% reduzierte Partei- entschädigung von Fr. 161.60 zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer, mithin gerundet Fr. 175.–, zu bezahlen. Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die Dispositiv-Ziffern 6 und 7 des Urteils des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 5. Februar 2021 aufge- hoben und durch folgende Fassung ersetzt: "6. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für das erst- instanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 62.– zu be- zahlen.
  2. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für das Be- schwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 157.– zu bezah- len." Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. - 10 -
  3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 450.– festgesetzt.
  4. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchstellerin zu 10% und dem Gesuchsgegner zu 90% auferlegt und mit dem von der Gesuchstellerin geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der Gesuchsgeg- ner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin den geleisteten Vorschuss im Um- fang von Fr. 405.– zu ersetzen.
  5. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für das zweitin- stanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 175.– zu bezahlen.
  6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'369.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. - 11 - Zürich, 21. Oktober 2021 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. C. Faoro versandt am: ya
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT210056-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Faoro Urteil vom 21. Oktober 2021 in Sachen A._____, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen B._____, Gesuchsgegner und Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend Rechtsöffnung (Entschädigungsfolgen) Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfah- ren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 5. Februar 2021 (EB200231-D)

- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. Mit Eingabe vom 21. Oktober 2019 ersuchte die Gesuchstellerin und Be- schwerdeführerin (fortan Gesuchstellerin) um Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. ..., Betreibungsamt Regensdorf, Zahlungsbefehl vom 18. September 2019, für den Betrag von Fr. 7'380.– nebst Zins zu 5 % seit 5. August 2019, für Fr. 2'790.– nebst Zins zu 5 % seit 1. September 2019 sowie Fr. 2'790.– nebst Zins zu 5 % seit 1. Oktober 2019 (Urk. 1). Mit Urteil vom 17. Februar 2020 erteilte die Vo- rinstanz definitive Rechtsöffnung im Umfang von Fr. 1'800.– sowie provisorische Rechtsöffnung im Umfang von Fr. 5'580.–. Im Mehrbetrag wurde das Rechtsöff- nungsbegehren abgewiesen. Gleichzeitig auferlegte die Vorinstanz die Ent- scheidgebühr von Fr. 500.– der Gesuchstellerin zu 1/3 und dem Gesuchsgegner und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsgegner) zu 2/3. Parteientschädigungen sprach die Vorinstanz keine zu (Urk. 19 S. 13). Die vom Gesuchsgegner dagegen erhobene Beschwerde wurde in der Folge gutgeheissen und das erstinstanzliche Urteil mit Beschluss der Kammer vom 8. Juni 2020 wegen Verletzung des rechtli- chen Gehörs aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung zurückgewiesen. Der Entscheid über die Verteilung der Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens so- wie über eine allfällige Parteientschädigung im Beschwerdeverfahren wurde dem neuen Entscheid der Vorinstanz vorbehalten (Urk. 22 Disp. Ziff. 1 und 3). 1.2. Mit Urteil vom 5. Februar 2021 erteilte die Vorinstanz in der Betreibung Nr. ..., Betreibungsamt Regensdorf, Zahlungsbefehl vom 18. September 2019, er- neut die definitive Rechtsöffnung im Umfang von Fr. 1'800.– sowie die provisori- sche Rechtsöffnung im Umfang von Fr. 5'580.–. Im Mehrbetrag wurde das Rechtsöffnungsgesuch abgewiesen. Die Gerichtskosten im Umfang von Fr. 500.– wurden zu 3/7 der Gesuchstellerin und zu 4/7 dem Gesuchsgegner auferlegt. Par- teientschädigungen für das erstinstanzliche Verfahren sprach die Vorinstanz kei- ne zu. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren wurde auf die Staats- kasse genommen und die Gesuchstellerin wurde verpflichtet, dem Gesuchsgeg- ner für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'020.– zu bezahlen (Urk. 30 S. 30 f. = Urk. 34 S. 30 f.).

- 3 - 1.3. Hiergegen erhob die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 29. März 2021 innert Frist (Kosten-)Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 33 S. 2): "1. Ziff. 6 und Ziff. 7 des Dispositivs des Urteils des Einzelgerichts des Bezirksgerichtes Dielsdorf im summarischen Verfahren vom

5. Februar 2021 seien aufzuheben (Geschäfts Nr. EB200231-D) und durch folgende Fassungen zu ersetzen:

- Ziff. 6: Der Gesuchsgegner (Beschwerdegegner) wird ver- pflichtet, der Gesuchstellerin (Beschwerdeführerin) für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 203.– zzgl. 7.7% Mehrwertsteuer zu bezahlen;

- Ziff. 7: Der Gesuchsgegner (Beschwerdegegner) wird ver- pflichtet, der Gesuchstellerin (Beschwerdeführerin) für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 146.– zzgl. 7.7% Mehrwertsteuer zu bezahlen;

2. Eventualiter seien die Ziff. 6 und Ziff. 7 des Urteils des Einzelge- richts des Bezirksgerichtes Dielsdorf im summarischen Verfahren vom 5. Februar 2021 aufzuheben (Geschäfts Nr. EB200231-D) und die Entschädigungsfolgen in Ziff. 6 und Ziff. 7 seien zur Neu- beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen;

3. Der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung im Sinne von Art. 325 ZPO zu erteilen;

4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer) zulasten des Beschwerdegegners." Das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung wurde mit Verfügung vom 23. April 2021 abgewiesen (Urk. 37 Disp. Ziff. 1). Der einverlangte Kosten- vorschuss ging fristgerecht ein (Urk. 37 Disp. Ziff. 2 und Urk. 38). Die Beschwerdeantwort datiert vom 14. Juni 2021 (Urk. 40). Darin schloss der Ge- suchsgegner auf Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungs- folgen zulasten der Gesuchstellerin, eventualiter zulasten der Staatskasse (Urk. 40 S. 2). Die Gesuchstellerin liess sich in der Folge nicht mehr vernehmen. 1.4. Die vorinstanzlichen Akten (Urk. 1-32) wurden beigezogen. Auf die Partei- vorbringen ist nachfolgend nur einzugehen, soweit diese entscheidrelevant sind.

2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die beschwerdeführende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Män- geln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des

- 4 - Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht beanstandet wird, braucht grundsätzlich nicht geprüft zu werden. Im Sinne von Art. 320 lit. a ZPO hat die Beschwerdeinstanz den Entscheid der ersten Instanz auch auf dessen Angemessenheit hin zu überprüfen. Dennoch greift sie nur mit einer gewissen Zurückhaltung in einen wohl überlegten und vertretbaren Ermes- sensentscheid der ersten Instanz ein (vgl. dazu ZR 111 (2012) Nr. 54; ZK ZPO- Reetz/Ahfeldt, Art. 320 N 4). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (zum Nachweis des gerügten Mangels) sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Die nachträgliche Bezifferung der Parteientschädigung im Rahmen der Kostenbeschwerde (Urk. 33 S. 2) verstösst nicht gegen das Noven- verbot (OGer ZH RT140176 vom 26. März 2015, E. II./1.). Die Gesuchstellerin hat vor Vorinstanz den grundsätzlichen Antrag auf Entschädigung gestellt (Urk. 1 und Urk. 28 Rz. 5). Deren nachträgliche, für die Geltendmachung des Beschwer- degrundes notwendige Bezifferung stellt keine Klageänderung in der Hauptsache dar und ist damit im Beschwerdeverfahren zulässig (vgl. BK ZPO-Sterchi, Art. 326 N 2). 3. 3.1. Die Vorinstanz erwog mit Bezug auf die erstinstanzlichen Kosten- und Ent- schädigungsfolgen, dass die Prozesskosten in der Regel nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt würden, wenn keine Partei vollständig obsiegt habe. Vorlie- gend obsiege die Gesuchstellerin zu 4/7 und unterliege zu 3/7. Somit seien die Gerichtskosten zu 4/7 dem Gesuchsgegner und zu 3/7 der Gesuchstellerin aufzu- erlegen. Ein allfälliger Anspruch auf Parteientschädigung bestimme sich praxis- gemäss durch Verrechnung der Bruchteile (Quoten) des Obsiegens und Unterlie- gens der Parteien und stehe nur der überwiegend obsiegenden Partei zu. Obsie- ge keine Partei in überwiegendem Masse, seien keine Parteientschädigungen zu- zusprechen. Letztere seien vielmehr wettzuschlagen. Entsprechend seien für das erstinstanzliche Verfahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Urk. 34 E. IV./4. S. 28 f. und Disp. Ziff. 6).

- 5 - 3.2. Die Gesuchstellerin moniert in diesem Zusammenhang, die Vorinstanz habe selbst festgehalten, dass die Gesuchstellerin zu 4/7 obsiege. Da die Gesuchstel- lerin somit in überwiegendem Masse (mehr als 50 %) obsiegt habe, hätte die Vor- instanz ihr – nach Verrechnung der Bruchteile – eine auf 1/7 reduzierte Parteient- schädigung zusprechen müssen. Ausgehend von der berechneten Grundgebühr von Fr. 2'844.– und unter Berücksichtigung der gemäss Vorinstanz anwendbaren Ermässigung (50 % im Sinne von § 9 AnwGebV) sei von einer vollen Parteient- schädigung von Fr. 1'422.– auszugehen (§ 4 Abs. 1 und § 9 AnwGebV). Entspre- chend sei der nach Verrechnung zu 1/7 obsiegenden Gesuchstellerin ausgangs- gemäss eine Parteientschädigung von Fr. 203.– zzgl. 7.7% Mehrwertsteuerzu- schlag zuzusprechen (Urk. 33 Rz. 7). 3.3. Dem hält der Gesuchsgegner im Wesentlichen entgegen, dass im vo- rinstanzlichen Verfahren keine der Parteien im Sinne von Art. 106 Abs. 1 ZPO un- terlegen sei bzw. obsiegt habe. Entsprechend habe die Vorinstanz die Kostenfol- gen gestützt auf Art. 106 Abs. 2 ZPO sowie Art.107 ZPO verlegt. Art. 106 Abs. 2 ZPO räume dem Richter bei der Kostenverteilung ein weites Ermessen ein. Die Bestimmung spreche generell vom "Ausgang des Verfahrens". Danach könne der Richter bei der Kostenverteilung insbesondere auch das Gewicht der einzelnen Rechtsbegehren innerhalb eines Rechtsstreits sowie auch den Umstand, dass ei- ne Partei in einer grundsätzlichen Frage obsiegt habe, berücksichtigen. Dies sei für die ähnliche Situation, dass die Klage grundsätzlich, nicht aber in der Höhe der Forderung gutgeheissen worden sei, in Art. 107 Abs. 1 lit. a ZPO ausdrücklich vorgesehen. In der Praxis würde zudem in der Regel ein geringfügiges Unterlie- gen von einigen Prozenten nicht berücksichtigt (Urk. 40 Rz. 3 ff.). 3.4. Die rechtlichen Ausführungen des Gesuchsgegners sind grundsätzlich zu- treffend (vgl. hierzu auch BGer 4A_171/2021 vom 27. April 2021, E. 5.2.). Festzu- halten ist jedoch, dass die Vorinstanz die Gerichtskosten den Parteien im Verhält- nis ihres rechnerischen Unterliegens auferlegte. Auch berücksichtigte die Vo- rinstanz in ihren Erwägungen betreffend Parteientschädigung gerade nicht das Gewicht der einzelnen Rechtsbegehren oder das Obsiegen in einer grundsätzli- chen Frage, sondern ging schlicht von keinem "überwiegenden Obsiegen" aus.

- 6 - Zudem kann vorliegend – wie die Vorinstanz in Bezug auf die Gerichtskosten kor- rekt erkannte – nicht von einem geringfügigen Unterliegen von lediglich einigen wenigen Prozenten gesprochen werden. Indem die Vorinstanz der überwiegend obsiegenden Gesuchstellerin für das erstinstanzliche Verfahren keine Parteient- schädigung zugesprochen hat, hat sie demnach das Recht unrichtig angewandt. Die Rüge erweist sich somit als begründet. 3.5. Da sich die Sache als spruchreif erweist, ist neu zu entscheiden (Art. 327 Abs. 3 lit. b ZPO). Beim vorliegenden (erstinstanzlichen) Streitwert von Fr. 12'960.– beläuft sich die Grundgebühr gestützt auf § 4 Abs. 1 AnwGebV auf Fr. 2'844.–. In Nachachtung des vorliegend zur Anwendung gelangenden Sum- marverfahrens (§ 9 AnwGebV) sowie unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Gesuchstellerin im erstinstanzlichen Verfahren erst nach erfolgter Rück- weisung anwaltlich vertreten wurde (siehe Urk. 34 E. I S. 3) und ihr Rechtsvertre- ter sodann lediglich noch im Rahmen des Replikrechts Stellung genommen hat (Urk. 28), erscheint eine volle Parteientschädigung von Fr. 400.– als angemessen (§ 4 Abs. 1 und § 9 sowie § 12 Abs. 2 AnwGebV). Folglich ist der Gesuchstellerin für das erstinstanzliche Verfahren gestützt auf Art. 106 Abs. 2 ZPO eine auf 1/7 reduzierte Parteientschädigung von Fr. 57.10 zuzüglich Mehrwertsteuerzuschlag von 7.7% (vgl. Urk. 28 Rz. 5), mithin gerundet Fr. 62.–, zuzusprechen. Damit ist Dispositivziffer 6 des angefochtenen Entscheids aufzuheben und der Gesuchs- gegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 62.– zu bezahlen. Im Übrigen ist die Beschwerde gegen Dispositivziffer 6 abzuweisen. 4. 4.1. In Bezug auf die Entschädigungsfolgen des (ersten) Beschwerdeverfahrens erwog die Vorinstanz, gemäss Dispositivziffer 3 des Beschlusses des Oberge- richts des Kantons Zürich vom 8. Juni 2020 (Geschäfts-Nr. RT200038) sei eine allfällige Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren ebenfalls durch das "hiesige" Gericht festzulegen. Im (ersten) Beschwerdeverfahren habe der Ge- suchsgegner vollumfänglich obsiegt, weshalb ihm gestützt auf Art. 95 Abs. 1 i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO eine Parteientschädigung zuzusprechen sei. Die

- 7 - Grundgebühr belaufe sich beim vorliegenden Streitwert von Fr. 12'960.– auf Fr. 2'844.– (§ 4 Abs. 1 ZPO). In Anwendung von § 9 und § 13 Abs. 4 AnwGebV sei die Parteientschädigung daher auf Fr. 1'020.– festzulegen (Urk. 34 E. IV./5. S. 29 und Disp. Ziff. 7). 4.2. Die Gesuchstellerin bemängelt, die Beschwerdeinstanz habe in Ziffer 7 der Erwägungen festgehalten, dass der Entscheid über die Parteientschädigung der Vorinstanz zu überlassen sei, d.h. vom definitiven Ausgang des Verfahrens ab- hängig zu machen sei (mit Verweis auf Art. 104 Abs. 4 ZPO; KUKO ZPO-Schmid, Art. 104 N 7). Mithin habe die Rechtsmittelinstanz das Ermessen (der Vorinstanz) insofern eingeschränkt, als dass der Entscheid über die Parteientschädigung vom definitiven Ausgang des Verfahrens vor Vorinstanz abhängig zu machen sei. Er- gänzend sei auf BGer 5A_327/2016 zu verweisen, wonach die Erstinstanz nach einem Rückweisungsentscheid den Prozessausgang in der Sache und nicht den- jenigen im Rechtsmittelverfahren berücksichtige. Bezogen auf jenes Rechtsmittel- verfahren werde das Unterliegerprinzip (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO) relativiert: Mass-gebend sei, welche Partei mit ihren ursprünglichen Begehren in der Sache (vor Vorinstanz) obsiege (Erw. 3.3.2.). Dies rechtfertige sich im vorliegenden Fall umso mehr, da der damalige Rückweisungsentscheid auf einer Gehörsverletzung beruht habe. Im Übrigen begründe die Vorinstanz auch nicht, weshalb sie von der Vorgabe der Rechtsmittelinstanz abgewichen sei und die Parteientschädigung nach dem Obsiegen im Beschwerdeverfahren bemessen habe, mithin dem Ge- suchsgegner für das Beschwerdeverfahren zu Unrecht eine volle Parteientschä- digung zugesprochen habe. Vielmehr hätte die Vorinstanz gemäss dem definiti- ven Ausgang des Verfahrens der Gesuchstellerin für das Beschwerdeverfahren unter Verrechnung der Bruchteile (Quoten) eine auf 1/7 reduzierte Parteientschä- digung von Fr. 146.– (Fr. 1'020.– : 7) zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer zusprechen müssen (Urk. 33 Rz. 8). 4.3. Der Gesuchsgegner entgegnet, dass er im (ersten) Beschwerdeverfahren vollumfänglich obsiegt habe. Entgegen der Gesuchstellerin habe die Rechtsmittel- instanz an der von der Gesuchstellerin angeführten Stelle auch nicht festgehalten, dass der Entscheid über die Parteientschädigung vom definitiven Ausgang des

- 8 - Verfahrens vor Vorinstanz abhängig gemacht werden müsse. Damit sei keine Einschränkung in Bezug auf die Frage, wie die Kostenfolgen zu regeln seien, vor- gesehen worden. Die Vorinstanz sei in der Regelung der Kostenfolgen – im Rah- men ihres Ermessens – frei gewesen (Urk. 40 Rz. 8 ff.). 4.4. Die erkennende Kammer hielt in ihren Erwägungen im Beschluss vom

8. Juni 2020 (Geschäfts-Nr. RT200038-O) fest, dass sich die Rechtsmittelinstanz im Falle eines Rückweisungsentscheids damit begnügen könne, lediglich ihre Ge- richtskosten festzusetzen und deren Verteilung sowie den Entscheid über die Par- teientschädigung der Vorinstanz zu überlassen, d.h. vom definitiven Ausgang des Verfahrens abhängig zu machen (Urk. 22 E. 7 S. 6 mit Verweis auf Art. 104 Abs. 4 ZPO). In der Folge wurde der Entscheid über eine allfällige Parteientschädigung im Beschwerdeverfahren dem neuen Entscheid der Vorinstanz vorbehalten (Urk. 22 Disp. Ziff. 3). Die Sonderregelung von Art. 104 Abs. 4 ZPO berücksich- tigt, dass im Falle der Rückweisung der Sache unter Umständen völlig offen ist, welche Partei am Schluss obsiegen wird, weshalb es Sinn macht, dass die Erstin- stanz im neuen Entscheid auch die Prozesskosten des Rechtsmittelverfahrens verteilt, das zur Rückweisung geführt hat. Dabei berücksichtigt sie den Prozess- ausgang in der Sache und nicht denjenigen im Rechtsmittelverfahren. Bezogen auf jenes Rechtsmittelverfahren wird das Unterliegerprinzip (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO) mithin relativiert: Es ist nicht massgebend, welche Partei mit ihren Rechts- mittelanträgen, sondern welche Partei später mit ihren ursprünglichen Begehren in der Sache obsiegt (ZR 117 [2018] Nr. 55; BGer 4A_171/2020 vom 28. August 2020, E. 7.2. m.w.H.). Nach dem Ausgeführten erweist sich damit auch diese Rü- ge der Gesuchstellerin als begründet. 4.5. Die Vorinstanz setzte die volle Parteientschädigung für das (erste) Be- schwerdeverfahren unangefochten auf Fr. 1'020.– fest. In Berücksichtigung des Ausgangs des Verfahrens in der Sache – Obsiegen der Gesuchstellerin zu 4/7 und Unterliegen zu 3/7 – ist die vom Gesuchsgegner zu bezahlende Parteient- schädigung für das (erste) Beschwerdeverfahren somit auf Fr. 146.– (1/7 von Fr. 1'020.–) zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuerzuschlag (vgl. Urk. 28 Rz. 5), mithin gerundet Fr. 157.–, festzusetzen. Die Dispositivziffer 7 des angefochtenen Urteils

- 9 - ist entsprechend aufzuheben und der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Ge- suchstellerin für das (erste) Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 157.– zu bezahlen.

5. Die Bemessung der zweitinstanzlichen Entscheidgebühr richtet sich nach der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG; vgl. ZR 110 [2011] Nr. 28; BGer 5D_23/2017 vom 8. Mai 2017, E. 4.3.1 m.Hinw. auf BGE 139 III 195 E. 4.2.2 und E. 4.2.4). Sie ist, ausgehend von einem (zweitinstanzlichen) Streitwert von Fr. 1'369.– (Fr. 1'020.– + Fr. 203.– + Fr. 146.–; die Mehrwertsteuer ist analog den Zinsen nicht hinzuzuzählen, vgl. OGer ZH PA190040 vom 11. Februar 2020, E. 6.1.) in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 450.– festzusetzen. Die Parteientschä- digung ist in Anwendung von § 2 Abs. 1, § 4 Abs. 1 und 2, § 9 und § 13 Abs. 1 und 2 AnwGebV auf Fr. 202.– festzusetzen. Die Gesuchstellerin unterliegt im Beschwerdeverfahren zu rund 90% und der Gesuchsgegner zu rund 10%. Entsprechend ist die Entscheidgebühr den Parteien in diesem Verhältnis aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Zudem ist der Ge- suchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin eine auf 80% reduzierte Partei- entschädigung von Fr. 161.60 zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer, mithin gerundet Fr. 175.–, zu bezahlen. Es wird erkannt:

1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die Dispositiv-Ziffern 6 und 7 des Urteils des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 5. Februar 2021 aufge- hoben und durch folgende Fassung ersetzt: "6. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für das erst- instanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 62.– zu be- zahlen.

7. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für das Be- schwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 157.– zu bezah- len." Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

- 10 -

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 450.– festgesetzt.

3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchstellerin zu 10% und dem Gesuchsgegner zu 90% auferlegt und mit dem von der Gesuchstellerin geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der Gesuchsgeg- ner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin den geleisteten Vorschuss im Um- fang von Fr. 405.– zu ersetzen.

4. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für das zweitin- stanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 175.– zu bezahlen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'369.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

- 11 - Zürich, 21. Oktober 2021 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. C. Faoro versandt am: ya