opencaselaw.ch

RT210041

Rechtsöffnung (Sistierung)

Zürich OG · 2021-03-15 · Deutsch ZH
Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 a) Mit Eingabe vom 20. Januar 2021 stellte der Gesuchsteller beim Bezirksgericht Dietikon (Vorinstanz) ein Gesuch um Rechtsöffnung in der Betrei- bung Nr. … des Betreibungsamts Birmensdorf (Vi-Urk. 1). Am 26. Januar 2021 lud die Vorinstanz die Parteien zur Verhandlung auf den 26. Februar 2021 vor (Vi- Urk. 3). Mit Eingabe vom 12. Februar 2021 ersuchte der Gesuchsgegner um Ver- schiebung der Verhandlung (Vi-Urk. 4). Mit Verfügung vom 16. Februar 2021 stell- te die Vorinstanz eine Kopie des Verschiebungsgesuchs der Erwachsenen- schutzbehörde zu und ersuchte diese, dem Gesuchsgegner bei gegebenen Vo- raussetzungen einen Beistand für das Rechtsöffnungsverfahren zu bestellen; so- dann wurde das vorinstanzliche Verfahren bis zum Abschluss des Verfahrens vor der KESB Dietikon sistiert und die Ladung für die Verhandlung vom 26. Februar 2021 abgenommen (Vi-Urk. 5 = Urk. 2).

b) Hiergegen erhob der Gesuchsgegner am 2. März 2021 fristgerecht (Vi- Urk. 6/2) Beschwerde und stellte den Beschwerdeantrag (Urk. 1 S. 1): "Aufhebung der Verfügung EB 210036-M (Bezirksger. Dietikon) Einstellung der Jagd und der Inszenierungen"

c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshand- lungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO).

E. 2 Für das Rechtsmittelverfahren, in welchem sich eine Partei gegen ihre Hilfsbedürftigkeit (auch im Sinne von Art. 69 ZPO) wendet, ist deren prozessuale Handlungsfähigkeit als gegeben anzusehen.

E. 3 a) Die Vorinstanz erwog, dass die Begründung im Verschiebungs- gesuch des Gesuchsgegners, wonach er "in der Zeit vor Termine mit Gehirnche- mikalien lahmgelegt, in das Kindesalter zurückversetzt und mit Angriffen auf das operierte Knie zugedeckt" werde (Vi-Urk. 4 S. 2), ernstliche Zweifel an der Urteils- fähigkeit und damit an der Prozessfähigkeit des Gesuchsgegners wecke, weshalb die Erwachsenenschutzbehörde zu ersuchen sei, die Anordnung einer Beistand-

- 3 - schaft zu prüfen und gegebenenfalls einen Beistand zu bestellen, der den Ge- suchsgegner im Rechtsöffnungsverfahren vertreten könne (Urk. 2 S. 2).

b) Der Gesuchsgegner macht in seiner Beschwerde u.a. geltend, seit Jah- ren werde versucht, ihn zu vertreiben. In den letzten neun Jahren sei eine Jagd durch den Polizei- und Militärapparat erfolgt, auch durch den deutschen Apparat in der Schweiz. Es werde hochwirksames Nervengas eingesetzt und anschlies- send würden Szenen vorgespielt, um Leute mental kaputt zu machen. Die äus- serst präzise Überwachung seiner Wohnung, wahrscheinlich mit Hilfe des Mag- netfeldes der umliegenden WLANs, der Mobilfunkantenne und der Elektroinstalla- tionen, sei illegal. Es würden Mittel auf den Laufweg gelegt, welche durch die Sohle den Fuss eisig machen würden (Urk. 1 S. 1-3).

c) Diese Vorbringen belegen, dass die Vorinstanz die Erwachsenen- schutzbehörde zu Recht um eine Prüfung ersucht hat, ob der Gesuchsgegner Hil- fe (in Form eines Beistands) benötigt. Bei dieser Sachlage ist das vorinstanzliche Verfahren erst fortzusetzen, wenn die Prüfung durch die Erwachsenenschutzbe- hörde ergeben hat, dass der Gesuchsgegner keine Hilfe benötigt, oder wenn der Gesuchsgegner entsprechende Hilfe erhalten hat. Die Vorinstanz hat damit auch zu Recht ihr Verfahren sistiert.

d) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und sie ist demgemäss abzuweisen.

E. 4 Für das Beschwerdeverfahren ist umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten und sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO).

E. 5 Der Erwachsenenschutzbehörde ist zwecks Beurteilung der Hilfsbe- dürftigkeit des Gesuchsgegners von der Beschwerde Kenntnis zu geben. Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen. - 4 -
  2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
  4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an die KESB Dietikon, an den Ge- suchsteller und die KESB Dietikon je unter Beilage einer Kopie von Urk. 1, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine ver- mögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'100.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 15. März 2021 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: cs
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT210041-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 15. März 2021 in Sachen A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer gegen Kanton Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner vertreten durch Zentrale Inkassostelle der Gerichte, betreffend Rechtsöffnung (Sistierung) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dietikon vom 16. Februar 2021 (EB210036-M)

- 2 - Erwägungen:

1. a) Mit Eingabe vom 20. Januar 2021 stellte der Gesuchsteller beim Bezirksgericht Dietikon (Vorinstanz) ein Gesuch um Rechtsöffnung in der Betrei- bung Nr. … des Betreibungsamts Birmensdorf (Vi-Urk. 1). Am 26. Januar 2021 lud die Vorinstanz die Parteien zur Verhandlung auf den 26. Februar 2021 vor (Vi- Urk. 3). Mit Eingabe vom 12. Februar 2021 ersuchte der Gesuchsgegner um Ver- schiebung der Verhandlung (Vi-Urk. 4). Mit Verfügung vom 16. Februar 2021 stell- te die Vorinstanz eine Kopie des Verschiebungsgesuchs der Erwachsenen- schutzbehörde zu und ersuchte diese, dem Gesuchsgegner bei gegebenen Vo- raussetzungen einen Beistand für das Rechtsöffnungsverfahren zu bestellen; so- dann wurde das vorinstanzliche Verfahren bis zum Abschluss des Verfahrens vor der KESB Dietikon sistiert und die Ladung für die Verhandlung vom 26. Februar 2021 abgenommen (Vi-Urk. 5 = Urk. 2).

b) Hiergegen erhob der Gesuchsgegner am 2. März 2021 fristgerecht (Vi- Urk. 6/2) Beschwerde und stellte den Beschwerdeantrag (Urk. 1 S. 1): "Aufhebung der Verfügung EB 210036-M (Bezirksger. Dietikon) Einstellung der Jagd und der Inszenierungen"

c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshand- lungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO).

2. Für das Rechtsmittelverfahren, in welchem sich eine Partei gegen ihre Hilfsbedürftigkeit (auch im Sinne von Art. 69 ZPO) wendet, ist deren prozessuale Handlungsfähigkeit als gegeben anzusehen.

3. a) Die Vorinstanz erwog, dass die Begründung im Verschiebungs- gesuch des Gesuchsgegners, wonach er "in der Zeit vor Termine mit Gehirnche- mikalien lahmgelegt, in das Kindesalter zurückversetzt und mit Angriffen auf das operierte Knie zugedeckt" werde (Vi-Urk. 4 S. 2), ernstliche Zweifel an der Urteils- fähigkeit und damit an der Prozessfähigkeit des Gesuchsgegners wecke, weshalb die Erwachsenenschutzbehörde zu ersuchen sei, die Anordnung einer Beistand-

- 3 - schaft zu prüfen und gegebenenfalls einen Beistand zu bestellen, der den Ge- suchsgegner im Rechtsöffnungsverfahren vertreten könne (Urk. 2 S. 2).

b) Der Gesuchsgegner macht in seiner Beschwerde u.a. geltend, seit Jah- ren werde versucht, ihn zu vertreiben. In den letzten neun Jahren sei eine Jagd durch den Polizei- und Militärapparat erfolgt, auch durch den deutschen Apparat in der Schweiz. Es werde hochwirksames Nervengas eingesetzt und anschlies- send würden Szenen vorgespielt, um Leute mental kaputt zu machen. Die äus- serst präzise Überwachung seiner Wohnung, wahrscheinlich mit Hilfe des Mag- netfeldes der umliegenden WLANs, der Mobilfunkantenne und der Elektroinstalla- tionen, sei illegal. Es würden Mittel auf den Laufweg gelegt, welche durch die Sohle den Fuss eisig machen würden (Urk. 1 S. 1-3).

c) Diese Vorbringen belegen, dass die Vorinstanz die Erwachsenen- schutzbehörde zu Recht um eine Prüfung ersucht hat, ob der Gesuchsgegner Hil- fe (in Form eines Beistands) benötigt. Bei dieser Sachlage ist das vorinstanzliche Verfahren erst fortzusetzen, wenn die Prüfung durch die Erwachsenenschutzbe- hörde ergeben hat, dass der Gesuchsgegner keine Hilfe benötigt, oder wenn der Gesuchsgegner entsprechende Hilfe erhalten hat. Die Vorinstanz hat damit auch zu Recht ihr Verfahren sistiert.

d) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und sie ist demgemäss abzuweisen.

4. Für das Beschwerdeverfahren ist umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten und sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO).

5. Der Erwachsenenschutzbehörde ist zwecks Beurteilung der Hilfsbe- dürftigkeit des Gesuchsgegners von der Beschwerde Kenntnis zu geben. Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

- 4 -

2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an die KESB Dietikon, an den Ge- suchsteller und die KESB Dietikon je unter Beilage einer Kopie von Urk. 1, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine ver- mögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'100.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 15. März 2021 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: cs