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RT210037

Rechtsöffnung (Entschädigungsfolge)

Zürich OG · 2021-05-20 · Deutsch ZH
Erwägungen (22 Absätze)

E. 1 Sachverhalt und Prozessverlauf

E. 1.1 Mit Zahlungsbefehl vom 14. Juli 2020 betrieb die Gesuchstellerin (Be- schwerdeführerin) den Gesuchsgegner (Beschwerdegegner) für eine Verlust- scheinsforderung in der Höhe von Fr. 9'550.15 (vgl. Urk. 4/7) sowie Fr. 719.85 Verzugsschaden und Fr. 40.– Adress-/Domizilabklärungskosten (Urk. 3). Gegen den Zahlungsbefehl erhob der Gesuchsgegner Rechtsvorschlag (Urk. 3 S. 2).

E. 1.2 In der Folge ersuchte die Gesuchstellerin das Einzelgericht im summa- rischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach (Vorinstanz) mit Eingabe vom

20. Oktober 2020, ihr in der betreffenden Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts Bassersdorf-Nürensdorf provisorische Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 9'550.15 zu erteilen (Urk. 1). Zugleich reichte sie eine (offensichtlich unrichtig datierte) Honorarnote über Fr. 760.35 ein (Urk. 5). Nachdem sich der Gesuchs- gegner innert der ihm mit Verfügung vom 23. Oktober 2020 angesetzten Frist zum Rechtsöffnungsgesuch nicht geäussert hatte (vgl. Urk. 6-7), fällte die Vorinstanz am 2. Februar 2021 folgendes, zunächst unbegründetes (Urk. 8), hernach be- gründetes Urteil (Urk. 12 = Urk. 15 S. 4 f.; s.a. Urk. 9-10): "1. Der Gesuchstellerin wird in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Bas- sersdorf-Nürensdorf (Zahlungsbefehl vom 14. Juli 2020) provisorische Rechts- öffnung erteilt für Fr. 9'550.15 sowie Kosten und Entschädigung gemäss Ziff. 2 bis 4 dieses Entscheids.

E. 1.3 Hiergegen erhob die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 25. Februar 2021 Beschwerde mit dem Antrag, die Dispositiv-Ziffer 4 des vorinstanzlichen Urteils aufzuheben und den Gesuchsgegner zu verpflichten, ihr eine "Anwaltskos- tenentschädigung" von Fr. 706.– zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuer zu bezahlen;

- 3 - eventualiter sei Dispositiv-Ziffer 4 des vorinstanzlichen Entscheids aufzuheben und die Sache diesbezüglich an die Vorinstanz zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zu Lasten des Gesuchs- gegners (Urk. 14 S. 2). In der Sache selbst, d.h. bezüglich der erteilten Rechtsöff- nung, blieb der vorinstanzliche Entscheid unangefochten. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-13). Mit Verfügung vom 2. März 2021 wurde der Gesuchstellerin für die zweitinstanzlichen Gerichts- kosten ein Vorschuss von Fr. 225.– auferlegt (Urk. 18). Dieser ging am 11. März 2021 ein, wobei er versehentlich doppelt geleistet wurde (Urk. 19 und Urk. 21). Der Gesuchsgegner reichte innert der ihm unter dem 29. März 2021 angesetzten Frist keine Beschwerdeantwort ein (Urk. 20). Das Verfahren ist deshalb (andro- hungsgemäss; vgl. Urk. 20 S. 2 Disp.-Ziff. 1) ohne Beschwerdeantwort fortzufüh- ren (Art. 147 ZPO). Weitere prozessuale Anordnungen oder Eingaben sind nicht erfolgt. Das Verfahren ist spruchreif.

2. Prozessuales

E. 2 Die Spruchgebühr wird festgesetzt auf Fr. 290.–.

E. 2.1 Die Rechtsmittelvoraussetzungen sind erfüllt: Die Beschwerde richtet sich gegen einen erstinstanzlichen Kostenentscheid, der (nur) mit Beschwerde anfechtbar ist (Art. 319 lit. a in Verbindung mit Art. 309 lit. b Ziff. 3 und Art. 110 ZPO). Sie wurde form- und fristgerecht bei der zuständigen kantonalen Be- schwerdeinstanz (§ 48 GOG) erhoben (Art. 321 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 251 lit. a ZPO sowie Art. 142 f. ZPO; Urk. 13), der einverlangte Kostenvor- schuss ging innert Frist ein (Urk. 18 und Urk. 19) und die Gesuchstellerin ist ohne Weiteres zur Anfechtung der gegenüber ihrer Honorarnote gekürzten Parteient- schädigung legitimiert. Unter dem Vorbehalt rechtsgenügender Begründung (dazu nachstehende E. 2.2) ist auf die Beschwerde einzutreten. Der Beschwerdeent- scheid kann aufgrund der Akten ergehen (Art. 327 Abs. 2 ZPO).

E. 2.2 Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). In rechtlicher Hinsicht hat die Beschwerdeinstanz somit freie Kog- nition, im Grundsatz auch hinsichtlich der Ausübung des (Rechtsanwendungs-

- 4 - )Ermessens (Angemessenheitsprüfung; vgl. aber auch BGer 5A_265/2012 vom

30. Mai 2012, E. 4.3.2); die Aufhebung des angefochtenen Entscheids setzt mit- hin keine willkürliche Rechtsanwendung voraus (vgl. Urk. 14 Rz 11). In der schrift- lichen Beschwerdebegründung (Art. 321 Abs. 1 ZPO) ist mittels Verweisungen auf die massgeblichen Aktenstellen hinreichend genau sowie unter inhaltlicher Ausei- nandersetzung mit den Erwägungen der Erstinstanz aufzuzeigen, inwiefern deren Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist, d.h. an einem der genannten Mängel (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrich- tige Feststellung des Sachverhalts) leidet (vgl. dazu BGer 5A_247/2013 vom

15. Oktober 2013, E. 3; 5D_65/2014 vom 9. September 2014, E. 5.4.1; 5A_488/2015 vom 21. August 2015, E. 3.2, je m.Hinw. auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375). Dabei sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (zum Nachweis eines Beschwerdegrundes) ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO); es herrscht grundsätzlich ein umfassendes Novenverbot sowohl für echte als auch unechte Noven (BGer 5A_872/2012 vom 22. Februar 2013, E. 3; 5A_405/2011 vom 27. September 2011, E. 4.5.3 m.w.Hinw.; vgl. aber immerhin BGE 139 III 466 E. 3.4 S. 471; 145 III 422 E. 5.2 S. 427 f.; BGer 4A_51/2015 vom 20. April 2015, E. 4.5.1). Der Vorbehalt der Gesuchstellerin, wei- tere Beweismittel zu nennen (Urk. 14 Rz 5), zielt deshalb von vornherein ins Lee- re. Was in der Beschwerde nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begrün- dungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden und hat grundsätzlich Bestand. Das gilt zumindest insoweit, als ein Mangel nicht geradezu ins Auge springt. Insofern erfährt der Grundsatz "iura novit curia" (Art. 57 ZPO) im Beschwerdeverfahren ei- ne Relativierung (BK ZPO I-Hurni, Art. 57 N 21 und N 39 ff.). In diesem Rahmen ist auf die Parteivorbringen einzugehen, soweit dies für die Entscheidfindung er- forderlich ist (BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88 m.w.Hinw.; 141 III 28 E. 3.2.4 S. 41; 143 III 65 E. 5.2 S. 70 f.).

- 5 -

3. Materielle Beurteilung

E. 3 Die Kosten werden dem Gesuchsgegner auferlegt. Sie werden von der Ge- suchstellerin bezogen, sind dieser aber vom Gesuchsgegner zu ersetzen.

E. 3.1 Gegenstand der Beschwerde bildet (einzig) die Höhe der der Gesuch- stellerin zugesprochenen Parteientschädigung, welche die Vorinstanz "[i]n An- wendung von §§ 2, 4 und 9 AnwGebV" auf Fr. 330.– (inkl. 7.7 % MwSt.) festsetzte (Urk. 15 S. 4 E. 3.2). Dass sie sich hierbei auf die per 1. Januar 2011 aufgehobe- ne Vorschrift von Art. 62 Abs. 1 GebV SchKG statt auf die einschlägigen Art. 95 Abs. 3 und Art. 105 Abs. 2 ZPO stützte (vgl. hinten, E. 3.3), ist für die Beurteilung der Beschwerde ohne Belang.

E. 3.2 Die Gesuchstellerin wirft der Vorinstanz im Wesentlichen vor, die Par- teientschädigung zu tief veranschlagt und dabei ihr Ermessen überschritten sowie das Recht willkürlich angewandt zu haben. Bei einem Streitwert von Fr. 9'550.15 liege der Rahmen der Entschädigung gemäss § 4 und § 9 AnwGebV bei Fr. 459.30 bis Fr. 1'531.–. Die von der Vorinstanz ohne nähere Begründung als "angemessen" erachtete Parteientschädigung von Fr. 330.– sei nicht nachvoll- ziehbar, zumal sie unterhalb der von der AnwGebV vorgesehenen Mindestent- schädigung liege. Insbesondere lasse sich nicht nachvollziehen, aufgrund welcher konkreter Kriterien die von der Gesuchstellerin beantragte Parteientschädigung von Fr. 760.35, welche sich nota bene innerhalb des errechneten Rahmens be- wege, um die Hälfte gekürzt worden sei. Angemessen erscheine eine Parteient- schädigung von Fr. 706.– zuzüglich Mehrwertsteuer (Urk. 14 Rz 8 ff.).

E. 3.3 Gemäss Art. 105 Abs. 2 ZPO spricht das Gericht der obsiegenden Par- tei (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO) eine Parteientschädigung nach den kantonalen Tari- fen (Art. 96 ZPO) zu, wobei die Parteien eine Kostennote einreichen können. Ist die entschädigungsberechtigte Partei anwaltlich vertreten, gelten als Parteient- schädigung neben dem Ersatz notwendiger Auslagen auch die Kosten der be- rufsmässigen Vertretung (Art. 95 Abs. 3 lit. a und b ZPO). Ob eine berufsmässige Vertretung als solche effektiv notwendig war, darf bei der Festsetzung der Partei- entschädigung im Sinne von Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO grundsätzlich nicht überprüft werden (BGE 144 III 164 E. 3 S. 167 ff.). Die Parteientschädigung ist die Vergü- tung für den Aufwand (insbesondere Anwaltskosten), den die Beteiligung an einem gerichtlichen Verfahren einer Partei verursacht (BGE 139 III 334 E. 4.2

- 6 - S. 343). Sie bezweckt den – zumindest teilweisen – Ersatz für diese Aufwendun- gen. Zu beachten ist jedoch, dass Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO keine Minimalentschä- digung und erst recht keinen Anspruch auf Erstattung sämtlicher angefallener Anwaltskosten garantiert, worauf der Beschwerdeantrag im Ergebnis aber abzielt. Massgebend ist vielmehr allein der kantonale Tarif (BGE 144 III 164 E. 3.6 S. 174 m.w.Hinw.). Diese in der Zivilprozessordnung statuierten Grundsätze gelten seit deren Inkraftsetzung auch für das Rechtsöffnungsverfahren (vgl. Art. 1 lit. c und Art. 251 lit. a ZPO; BGE 139 III 195 E. 4.3 S. 199; 144 III 164 E. 3.3 S. 170).

E. 3.4 Im Kanton Zürich richtet sich die Höhe der Entschädigung für die an- waltliche Parteivertretung nach den Ansätzen der kantonalen Verordnung über die Anwaltsgebühren (AnwGebV) vom 8. September 2010 (§ 1 Abs. 1 AnwGebV). Sie setzt sich aus der Grundgebühr, etwaigen Zuschlägen und den notwendigen Aus- lagen zusammen (§ 1 Abs. 2 und § 11 Abs. 1-3 AnwGebV). Grundlage für die Festsetzung der Gebühr bilden im Zivilverfahren der Streitwert bzw. Interesse- wert, die Verantwortung und der notwendige Zeitaufwand der Anwältin oder des Anwalts sowie die Schwierigkeit des Falles (§ 2 Abs. 1 lit. a, c, d und e Anw- GebV). In vermögensrechtlichen Streitigkeiten wie der hier vorliegenden bemisst sie sich primär nach dem Streitwert (§ 4 Abs. 1 AnwGebV), der sich seinerseits nach Art. 91 ff. ZPO bestimmt. Ist die Verantwortung oder der Zeitaufwand der Vertretung oder die Schwierigkeit des Falls besonders hoch oder tief, kann die durch den Streitwert bestimmte Gebühr um bis zu einem Drittel erhöht oder er- mässigt werden (§ 4 Abs. 2 AnwGebV). Im summarischen Verfahren, dem das Rechtsöffnungsverfahren untersteht (Art. 251 lit. a ZPO), wird die Gebühr in der Regel auf zwei Drittel bis einen Fünftel ermässigt (§ 9 AnwGebV). Bei einem of- fensichtlichen Missverhältnis zwischen dem Streitwert und dem notwendigen Zeitaufwand der Vertretung wird die gemäss §§ 4 ff. der Verordnung berechnete Gebühr entsprechend erhöht oder herabgesetzt (§ 2 Abs. 2 AnwGebV). Die Ge- bühr versteht sich als Pauschalentschädigung, die sämtliche Aufwendungen (ex- klusive Auslagen im Sinne von § 22 Abs. 1 AnwGebV) abdeckt. Angesichts dieser Bemessungsgrundsätze bietet eine gestützt auf Art. 105 Abs. 2 Satz 2 ZPO ein- gereichte Honorarnote nur (aber doch) einen wichtigen Anhaltspunkt für den ef- fektiv angefallenen anwaltlichen Aufwand (vgl. KUKO ZPO-Schmid, Art. 105 N 4;

- 7 - Vetter/Albert, Wann ist die Einreichung einer Kostennote sinnvoll?, SJZ 2021, S. 313).

E. 3.5 Beim vorliegenden Streitwert von Fr. 9'550.15 beträgt die Grundgebühr gemäss § 4 Abs. 1 AnwGebV (rund) Fr. 2'300.–. Zuschlags- oder Reduktions- gründe im Sinne von § 11 AnwGebV sind nicht ersichtlich und werden in der Be- schwerde zu Recht auch nicht geltend gemacht. Unter Berücksichtigung des Er- mässigungsgrundes von § 9 AnwGebV beträgt die mit der Begründung des Rechtsöffnungsgesuchs verdiente Gebühr demnach Fr. 460.– bis Fr. 1'533.– (vgl. § 11 Abs. 1 AnwGebV). Die Höhe der von der Vorinstanz festgesetzten Entschä- digung (Fr. 330.– inkl. Mehrwertsteuer) lässt erahnen, dass bei der Bemessung zusätzlich der Ermässigungsgrund von § 4 Abs. 2 AnwGebV in Anschlag gebracht und die gemäss § 4 Abs. 1 und § 9 AnwGebV errechnete Mindestgebühr entspre- chend um einen Drittel reduziert wurde (Fr. 460.– x 2/3 = Fr. 306.70, zuzüglich

E. 3.6 Die Sache ist spruchreif, weshalb von einer Rückweisung an die Vor- instanz abzusehen und ein neuer Sachentscheid zu fällen ist (Art. 327 Abs. 3

- 9 - lit. b ZPO). Nach den vorstehenden Ausführungen erweist sich eine Gebühr von Fr. 500.– als angemessen (§ 4 Abs. 1 und § 9 AnwGebV). Hinzu kommen die in der Honorarnote separat ausgewiesenen und plausiblen Auslagen für Fotokopien und Porti von Fr. 16.– (Urk. 5; vgl. § 1 Abs. 2 und § 22 Abs. 1 AnwGebV). Ent- sprechend ist der Gesuchstellerin für das erstinstanzliche Verfahren eine Partei- entschädigung von Fr. 516.– zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuer, d.h. insgesamt Fr. 555.75 zuzusprechen.

4. Kosten- und Entschädigungsfolgen

E. 4 Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin eine Parteientschä- digung von Fr. 330.– (inkl. 7.7 % MwSt.) zu bezahlen.

E. 4.1 Die Bemessung der zweitinstanzlichen Entscheidgebühr richtet sich nach der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG; vgl. ZR 110 [2011] Nr. 28; BGer 5D_23/2017 vom 8. Mai 2017, E. 4.3.1 m.Hinw. auf BGE 139 III 195 E. 4.2.2 und E. 4.2.4 S. 198 f.). Sie ist, ausgehend von einem Streitwert von Fr. 400.– (Differenz zwischen beschwer- deweise verlangter und vorinstanzlich zugesprochener Parteientschädigung, je ohne Mehrwertsteuerzuschlag), in Anwendung von Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 225.– festzusetzen.

E. 4.2 Die zweitinstanzlichen Prozesskosten sind nach Obsiegen und Unter- liegen bzw. nach dem Ausgang des Beschwerdeverfahrens zu verteilen (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO). Die Gesuchstellerin unterliegt mit ihrem Rechtsmittelantrag zur Hälfte. Entsprechend hat sie die Gerichtskosten zur Hälfte zu tragen. Die an- dere Hälfte ist dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Daran ändert nichts, dass er die Beschwerde nicht beantwortet und im Beschwerdever- fahren keine Anträge gestellt hat. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bemisst sich das Obsiegen und Unterliegen einzig an den Rechtsbegehren der beschwerdeführenden Partei, und die Gegenpartei kann sich nicht durch Verzicht auf eine Vernehmlassung bzw. Beantwortung des Rechtsmittels ihrer Kosten- pflicht entziehen. Dieser Grundsatz wird lediglich dann ausnahmsweise durchbro- chen und die rechtsmittelbeklagte Partei von der sie treffenden Kostenpflicht ent- lastet, wenn ein gravierender, von ihr nicht mitverschuldeter Verfahrensfehler (sog. "Justizpanne") zur Gutheissung des Rechtsmittels führt und sie die Gutheis- sung des Rechtsmittels beantragt oder keinen Antrag gestellt und sich mit dem

- 10 - angefochtenen Entscheid auch nicht identifiziert hat (vgl. BGer 4A_595/2019 vom

18. Februar 2020, E. 3.1; 5A_175/2018 vom 21. Juni 2019, E. 5.2; 4D_69/2017 vom 8. März 2018, E. 6; 5A_932/2016 vom 24. Juli 2017, E. 2.2.4 m.w.Hinw.). Im vorliegenden Fall liegt jedoch keine derart krass falsche Rechtsanwendung (im Sinne einer eigentlichen Justizpanne) vor, dass sich ein Abweichen von den Grundsätzen der Kostenverlegung rechtfertigen würde. Die Gerichtskosten sind mit dem von der Gesuchstellerin geleisteten Kos- tenvorschuss zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Der Gesuchsgegner ist zu verpflichten, der Gesuchstellerin den geleisteten Vorschuss im Umfang der ihm auferlegten Kosten (Fr. 112.50) zu ersetzen. Der versehentlich ein zweites Mal geleistete Vorschuss von Fr. 225.– (vgl. Urk. 19 und Urk. 21) ist der Gesuchstelle- rin zurückzuerstatten.

E. 4.3 Für das zweitinstanzliche Verfahren sind bei je hälftigem Obsie- gen/Unterliegen praxisgemäss keine Parteientschädigungen zuzusprechen. Diese sind vielmehr wettzuschlagen. Es wird erkannt:

E. 5 … [Mitteilung]

E. 6 … [Hinweis auf die Möglichkeit einer Aberkennungsklage]

E. 7 ... [Rechtsmittelbelehrung: Beschwerde, Frist 10 Tage]"

E. 7.7 % MwSt. = gerundet Fr. 330.–). Eine Begründung für diese Reduktion lieferte die Vorinstanz nicht. Sie begnügte sich vielmehr mit dem Hinweis, dass der Be- trag von Fr. 330.– "als angemessen" erscheine (Urk. 15 S. 4 E. 3.2). Das allein reicht indessen nicht, um die Anwendung dieser Bestimmung zu rechtfertigen: So lässt § 4 Abs. 2 AnwGebV eine Ermässigung um bis zu einem Drittel nur dann zu, wenn die Verantwortung oder der Zeitaufwand der Vertretung oder die Schwierigkeit des Falls besonders tief ist. Das ergibt sich nicht nur klar aus dem Wortlaut der Vorschrift, sondern entspricht auch deren Sinn, wie die Materialien zeigen: "Die Grundgebühr deckt ein gewisses 'Schwankungsmass' an Verantwor- tung, Schwierigkeit und Zeitaufwand ab; liegen diese Kriterien in besonderem Mass verstärkt bzw. abgeschwächt vor, kann die Gebühr erhöht oder ermässigt werden" (Weisung zum Beschluss des Kantonsrates über die Genehmigung der Verordnung über die Anwaltsgebühren [AnwGebV], Amtblatt des Kantons Zürich vom 1. Oktober 2010, S. 2008 [Hervorhebungen hinzugefügt]). Noch deutlicher war diesbezüglich § 3 Abs. 2 aAnwGebV vom 21. Juni 2006 ("Wenn es die be- sonderen Umstände des Einzelfalls rechtfertigen"), an welcher Bestimmung durch die "Anpassungen … vorwiegend formeller Natur" anlässlich der Revision von 2011 "keine wesentlichen Änderungen" vorgenommen wurden (a.a.O., S. 2006).

- 8 - Dass und weshalb im vorliegenden Fall die massgeblichen Bemessungskriterien besonders tief in diesem Sinne gewesen sein sollten, wird im angefochtenen Ent- scheid nicht ausgeführt und lassen die vorinstanzlichen Akten auch nicht erken- nen. So hatte der Rechtsvertreter der Gesuchstellerin ein schriftlich begründetes und mit den notwendigen Beilagen dokumentiertes Gesuch um Rechtsöffnung für den nicht unbedeutenden Betrag von rund Fr. 9'550.– einzureichen (vgl. Art. 252 in Verbindung mit Art. 130, Art. 219 und Art. 221 ZPO; Urk. 1 und Urk. 3-4). Das mag auf der einen Seite zwar sachlich nicht besonders anspruchsvoll, kompliziert oder zeitintensiv gewesen sein, sondern war aufgrund des vorgetragenen Sach- verhalts eher einfach und verhältnismässig rasch zu bewerkstelligen, weshalb sich eine Festsetzung der Entschädigung am unteren Rand des vom Streitwert und von der Verfahrensart vorgegebenen Rahmens rechtfertigt. In Anbetracht der Erfordernisse einer rechtsgenügenden Prozessführung (vgl. insbes. ZR 117/2018 Nr. 42, E. 3.3.3 m.Hinw. auf OGer ZH RT170171 vom 27.11.2017, E. 3.2.1-3.2.4) und im Verhältnis zu vergleichbaren Fällen erschien die Verantwortung des Rechtsvertreters, die Schwierigkeit des Falls oder der erforderliche Zeitaufwand andererseits jedoch nicht derart ("besonders") tief, dass eine Gebühr in der Min- desthöhe von Fr. 460.– als unangemessen hoch und eine Reduktion nach § 4 Abs. 2 AnwGebV als angezeigt erschienen. Von einem offenbaren Missverhältnis zwischen dem Streitwert und dem notwendigen Zeitaufwand der Vertretung im Sinne des "Notventils" von § 2 Abs. 2 AnwGebV kann ohnehin keine Rede sein. Indem die Vorinstanz bei der Bemessung der Parteientschädigung dennoch impli- zit und ohne Begründung eine Reduktion gemäss § 4 Abs. 2 AnwGebV vornahm, hat sie das Recht unrichtig angewandt. In sachgerechter Würdigung des primär massgeblichen Streitwerts, der eingereichten Honorarnote, welche einen durch- aus plausiblen zeitlichen Aufwand von insgesamt drei Stunden ausweist (Urk. 5), sowie der keineswegs singulär liegenden übrigen Bemessungskriterien hätte sich eine Festsetzung der Parteientschädigung am unteren Rand des regulären Rah- mens aufgedrängt. Insoweit ist die Beschwerde begründet und Dispositiv-Ziffer 4 des vorinstanzlichen Urteils aufzuheben.

Dispositiv
  1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 4 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 2. Februar 2021 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "4. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin eine Parteientschädi- gung von Fr. 555.75 zu bezahlen." Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 225.– festgesetzt.
  3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt und mit dem von der Gesuchstellerin geleisteten Kostenvor- schuss verrechnet. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstelle- rin den geleisteten Vorschuss im Umfang von Fr. 112.50 zu ersetzen. - 11 -
  4. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, der Gesuchstellerin den doppelt geleisteten Vorschuss im Umfang von Fr. 225.– zurückzuerstatten.
  5. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und die Vorinstanz gegen Empfangs- schein sowie an die Obergerichtskasse. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG in einer Schuldbetreibungs- und Konkurssache (Art. 72 Abs. 2 lit. a BGG). Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt rund Fr. 400.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 20. Mai 2021 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: Dr. M. Nietlispach versandt am: - 12 - la
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT210037-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiber Dr. M. Nietlispach Urteil vom 20. Mai 2021 in Sachen A._____ AG, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X._____, gegen B._____, Gesuchsgegner und Beschwerdegegner betreffend Rechtsöffnung (Entschädigungsfolge) Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 2. Februar 2021 (EB200498-C)

- 2 - Erwägungen:

1. Sachverhalt und Prozessverlauf 1.1. Mit Zahlungsbefehl vom 14. Juli 2020 betrieb die Gesuchstellerin (Be- schwerdeführerin) den Gesuchsgegner (Beschwerdegegner) für eine Verlust- scheinsforderung in der Höhe von Fr. 9'550.15 (vgl. Urk. 4/7) sowie Fr. 719.85 Verzugsschaden und Fr. 40.– Adress-/Domizilabklärungskosten (Urk. 3). Gegen den Zahlungsbefehl erhob der Gesuchsgegner Rechtsvorschlag (Urk. 3 S. 2). 1.2. In der Folge ersuchte die Gesuchstellerin das Einzelgericht im summa- rischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach (Vorinstanz) mit Eingabe vom

20. Oktober 2020, ihr in der betreffenden Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts Bassersdorf-Nürensdorf provisorische Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 9'550.15 zu erteilen (Urk. 1). Zugleich reichte sie eine (offensichtlich unrichtig datierte) Honorarnote über Fr. 760.35 ein (Urk. 5). Nachdem sich der Gesuchs- gegner innert der ihm mit Verfügung vom 23. Oktober 2020 angesetzten Frist zum Rechtsöffnungsgesuch nicht geäussert hatte (vgl. Urk. 6-7), fällte die Vorinstanz am 2. Februar 2021 folgendes, zunächst unbegründetes (Urk. 8), hernach be- gründetes Urteil (Urk. 12 = Urk. 15 S. 4 f.; s.a. Urk. 9-10): "1. Der Gesuchstellerin wird in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Bas- sersdorf-Nürensdorf (Zahlungsbefehl vom 14. Juli 2020) provisorische Rechts- öffnung erteilt für Fr. 9'550.15 sowie Kosten und Entschädigung gemäss Ziff. 2 bis 4 dieses Entscheids.

2. Die Spruchgebühr wird festgesetzt auf Fr. 290.–.

3. Die Kosten werden dem Gesuchsgegner auferlegt. Sie werden von der Ge- suchstellerin bezogen, sind dieser aber vom Gesuchsgegner zu ersetzen.

4. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin eine Parteientschä- digung von Fr. 330.– (inkl. 7.7 % MwSt.) zu bezahlen.

5. … [Mitteilung]

6. … [Hinweis auf die Möglichkeit einer Aberkennungsklage]

7. ... [Rechtsmittelbelehrung: Beschwerde, Frist 10 Tage]" 1.3. Hiergegen erhob die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 25. Februar 2021 Beschwerde mit dem Antrag, die Dispositiv-Ziffer 4 des vorinstanzlichen Urteils aufzuheben und den Gesuchsgegner zu verpflichten, ihr eine "Anwaltskos- tenentschädigung" von Fr. 706.– zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuer zu bezahlen;

- 3 - eventualiter sei Dispositiv-Ziffer 4 des vorinstanzlichen Entscheids aufzuheben und die Sache diesbezüglich an die Vorinstanz zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zu Lasten des Gesuchs- gegners (Urk. 14 S. 2). In der Sache selbst, d.h. bezüglich der erteilten Rechtsöff- nung, blieb der vorinstanzliche Entscheid unangefochten. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-13). Mit Verfügung vom 2. März 2021 wurde der Gesuchstellerin für die zweitinstanzlichen Gerichts- kosten ein Vorschuss von Fr. 225.– auferlegt (Urk. 18). Dieser ging am 11. März 2021 ein, wobei er versehentlich doppelt geleistet wurde (Urk. 19 und Urk. 21). Der Gesuchsgegner reichte innert der ihm unter dem 29. März 2021 angesetzten Frist keine Beschwerdeantwort ein (Urk. 20). Das Verfahren ist deshalb (andro- hungsgemäss; vgl. Urk. 20 S. 2 Disp.-Ziff. 1) ohne Beschwerdeantwort fortzufüh- ren (Art. 147 ZPO). Weitere prozessuale Anordnungen oder Eingaben sind nicht erfolgt. Das Verfahren ist spruchreif.

2. Prozessuales 2.1. Die Rechtsmittelvoraussetzungen sind erfüllt: Die Beschwerde richtet sich gegen einen erstinstanzlichen Kostenentscheid, der (nur) mit Beschwerde anfechtbar ist (Art. 319 lit. a in Verbindung mit Art. 309 lit. b Ziff. 3 und Art. 110 ZPO). Sie wurde form- und fristgerecht bei der zuständigen kantonalen Be- schwerdeinstanz (§ 48 GOG) erhoben (Art. 321 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 251 lit. a ZPO sowie Art. 142 f. ZPO; Urk. 13), der einverlangte Kostenvor- schuss ging innert Frist ein (Urk. 18 und Urk. 19) und die Gesuchstellerin ist ohne Weiteres zur Anfechtung der gegenüber ihrer Honorarnote gekürzten Parteient- schädigung legitimiert. Unter dem Vorbehalt rechtsgenügender Begründung (dazu nachstehende E. 2.2) ist auf die Beschwerde einzutreten. Der Beschwerdeent- scheid kann aufgrund der Akten ergehen (Art. 327 Abs. 2 ZPO). 2.2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). In rechtlicher Hinsicht hat die Beschwerdeinstanz somit freie Kog- nition, im Grundsatz auch hinsichtlich der Ausübung des (Rechtsanwendungs-

- 4 - )Ermessens (Angemessenheitsprüfung; vgl. aber auch BGer 5A_265/2012 vom

30. Mai 2012, E. 4.3.2); die Aufhebung des angefochtenen Entscheids setzt mit- hin keine willkürliche Rechtsanwendung voraus (vgl. Urk. 14 Rz 11). In der schrift- lichen Beschwerdebegründung (Art. 321 Abs. 1 ZPO) ist mittels Verweisungen auf die massgeblichen Aktenstellen hinreichend genau sowie unter inhaltlicher Ausei- nandersetzung mit den Erwägungen der Erstinstanz aufzuzeigen, inwiefern deren Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist, d.h. an einem der genannten Mängel (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrich- tige Feststellung des Sachverhalts) leidet (vgl. dazu BGer 5A_247/2013 vom

15. Oktober 2013, E. 3; 5D_65/2014 vom 9. September 2014, E. 5.4.1; 5A_488/2015 vom 21. August 2015, E. 3.2, je m.Hinw. auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375). Dabei sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (zum Nachweis eines Beschwerdegrundes) ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO); es herrscht grundsätzlich ein umfassendes Novenverbot sowohl für echte als auch unechte Noven (BGer 5A_872/2012 vom 22. Februar 2013, E. 3; 5A_405/2011 vom 27. September 2011, E. 4.5.3 m.w.Hinw.; vgl. aber immerhin BGE 139 III 466 E. 3.4 S. 471; 145 III 422 E. 5.2 S. 427 f.; BGer 4A_51/2015 vom 20. April 2015, E. 4.5.1). Der Vorbehalt der Gesuchstellerin, wei- tere Beweismittel zu nennen (Urk. 14 Rz 5), zielt deshalb von vornherein ins Lee- re. Was in der Beschwerde nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begrün- dungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden und hat grundsätzlich Bestand. Das gilt zumindest insoweit, als ein Mangel nicht geradezu ins Auge springt. Insofern erfährt der Grundsatz "iura novit curia" (Art. 57 ZPO) im Beschwerdeverfahren ei- ne Relativierung (BK ZPO I-Hurni, Art. 57 N 21 und N 39 ff.). In diesem Rahmen ist auf die Parteivorbringen einzugehen, soweit dies für die Entscheidfindung er- forderlich ist (BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88 m.w.Hinw.; 141 III 28 E. 3.2.4 S. 41; 143 III 65 E. 5.2 S. 70 f.).

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3. Materielle Beurteilung 3.1. Gegenstand der Beschwerde bildet (einzig) die Höhe der der Gesuch- stellerin zugesprochenen Parteientschädigung, welche die Vorinstanz "[i]n An- wendung von §§ 2, 4 und 9 AnwGebV" auf Fr. 330.– (inkl. 7.7 % MwSt.) festsetzte (Urk. 15 S. 4 E. 3.2). Dass sie sich hierbei auf die per 1. Januar 2011 aufgehobe- ne Vorschrift von Art. 62 Abs. 1 GebV SchKG statt auf die einschlägigen Art. 95 Abs. 3 und Art. 105 Abs. 2 ZPO stützte (vgl. hinten, E. 3.3), ist für die Beurteilung der Beschwerde ohne Belang. 3.2. Die Gesuchstellerin wirft der Vorinstanz im Wesentlichen vor, die Par- teientschädigung zu tief veranschlagt und dabei ihr Ermessen überschritten sowie das Recht willkürlich angewandt zu haben. Bei einem Streitwert von Fr. 9'550.15 liege der Rahmen der Entschädigung gemäss § 4 und § 9 AnwGebV bei Fr. 459.30 bis Fr. 1'531.–. Die von der Vorinstanz ohne nähere Begründung als "angemessen" erachtete Parteientschädigung von Fr. 330.– sei nicht nachvoll- ziehbar, zumal sie unterhalb der von der AnwGebV vorgesehenen Mindestent- schädigung liege. Insbesondere lasse sich nicht nachvollziehen, aufgrund welcher konkreter Kriterien die von der Gesuchstellerin beantragte Parteientschädigung von Fr. 760.35, welche sich nota bene innerhalb des errechneten Rahmens be- wege, um die Hälfte gekürzt worden sei. Angemessen erscheine eine Parteient- schädigung von Fr. 706.– zuzüglich Mehrwertsteuer (Urk. 14 Rz 8 ff.). 3.3. Gemäss Art. 105 Abs. 2 ZPO spricht das Gericht der obsiegenden Par- tei (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO) eine Parteientschädigung nach den kantonalen Tari- fen (Art. 96 ZPO) zu, wobei die Parteien eine Kostennote einreichen können. Ist die entschädigungsberechtigte Partei anwaltlich vertreten, gelten als Parteient- schädigung neben dem Ersatz notwendiger Auslagen auch die Kosten der be- rufsmässigen Vertretung (Art. 95 Abs. 3 lit. a und b ZPO). Ob eine berufsmässige Vertretung als solche effektiv notwendig war, darf bei der Festsetzung der Partei- entschädigung im Sinne von Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO grundsätzlich nicht überprüft werden (BGE 144 III 164 E. 3 S. 167 ff.). Die Parteientschädigung ist die Vergü- tung für den Aufwand (insbesondere Anwaltskosten), den die Beteiligung an einem gerichtlichen Verfahren einer Partei verursacht (BGE 139 III 334 E. 4.2

- 6 - S. 343). Sie bezweckt den – zumindest teilweisen – Ersatz für diese Aufwendun- gen. Zu beachten ist jedoch, dass Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO keine Minimalentschä- digung und erst recht keinen Anspruch auf Erstattung sämtlicher angefallener Anwaltskosten garantiert, worauf der Beschwerdeantrag im Ergebnis aber abzielt. Massgebend ist vielmehr allein der kantonale Tarif (BGE 144 III 164 E. 3.6 S. 174 m.w.Hinw.). Diese in der Zivilprozessordnung statuierten Grundsätze gelten seit deren Inkraftsetzung auch für das Rechtsöffnungsverfahren (vgl. Art. 1 lit. c und Art. 251 lit. a ZPO; BGE 139 III 195 E. 4.3 S. 199; 144 III 164 E. 3.3 S. 170). 3.4. Im Kanton Zürich richtet sich die Höhe der Entschädigung für die an- waltliche Parteivertretung nach den Ansätzen der kantonalen Verordnung über die Anwaltsgebühren (AnwGebV) vom 8. September 2010 (§ 1 Abs. 1 AnwGebV). Sie setzt sich aus der Grundgebühr, etwaigen Zuschlägen und den notwendigen Aus- lagen zusammen (§ 1 Abs. 2 und § 11 Abs. 1-3 AnwGebV). Grundlage für die Festsetzung der Gebühr bilden im Zivilverfahren der Streitwert bzw. Interesse- wert, die Verantwortung und der notwendige Zeitaufwand der Anwältin oder des Anwalts sowie die Schwierigkeit des Falles (§ 2 Abs. 1 lit. a, c, d und e Anw- GebV). In vermögensrechtlichen Streitigkeiten wie der hier vorliegenden bemisst sie sich primär nach dem Streitwert (§ 4 Abs. 1 AnwGebV), der sich seinerseits nach Art. 91 ff. ZPO bestimmt. Ist die Verantwortung oder der Zeitaufwand der Vertretung oder die Schwierigkeit des Falls besonders hoch oder tief, kann die durch den Streitwert bestimmte Gebühr um bis zu einem Drittel erhöht oder er- mässigt werden (§ 4 Abs. 2 AnwGebV). Im summarischen Verfahren, dem das Rechtsöffnungsverfahren untersteht (Art. 251 lit. a ZPO), wird die Gebühr in der Regel auf zwei Drittel bis einen Fünftel ermässigt (§ 9 AnwGebV). Bei einem of- fensichtlichen Missverhältnis zwischen dem Streitwert und dem notwendigen Zeitaufwand der Vertretung wird die gemäss §§ 4 ff. der Verordnung berechnete Gebühr entsprechend erhöht oder herabgesetzt (§ 2 Abs. 2 AnwGebV). Die Ge- bühr versteht sich als Pauschalentschädigung, die sämtliche Aufwendungen (ex- klusive Auslagen im Sinne von § 22 Abs. 1 AnwGebV) abdeckt. Angesichts dieser Bemessungsgrundsätze bietet eine gestützt auf Art. 105 Abs. 2 Satz 2 ZPO ein- gereichte Honorarnote nur (aber doch) einen wichtigen Anhaltspunkt für den ef- fektiv angefallenen anwaltlichen Aufwand (vgl. KUKO ZPO-Schmid, Art. 105 N 4;

- 7 - Vetter/Albert, Wann ist die Einreichung einer Kostennote sinnvoll?, SJZ 2021, S. 313). 3.5. Beim vorliegenden Streitwert von Fr. 9'550.15 beträgt die Grundgebühr gemäss § 4 Abs. 1 AnwGebV (rund) Fr. 2'300.–. Zuschlags- oder Reduktions- gründe im Sinne von § 11 AnwGebV sind nicht ersichtlich und werden in der Be- schwerde zu Recht auch nicht geltend gemacht. Unter Berücksichtigung des Er- mässigungsgrundes von § 9 AnwGebV beträgt die mit der Begründung des Rechtsöffnungsgesuchs verdiente Gebühr demnach Fr. 460.– bis Fr. 1'533.– (vgl. § 11 Abs. 1 AnwGebV). Die Höhe der von der Vorinstanz festgesetzten Entschä- digung (Fr. 330.– inkl. Mehrwertsteuer) lässt erahnen, dass bei der Bemessung zusätzlich der Ermässigungsgrund von § 4 Abs. 2 AnwGebV in Anschlag gebracht und die gemäss § 4 Abs. 1 und § 9 AnwGebV errechnete Mindestgebühr entspre- chend um einen Drittel reduziert wurde (Fr. 460.– x 2/3 = Fr. 306.70, zuzüglich 7.7 % MwSt. = gerundet Fr. 330.–). Eine Begründung für diese Reduktion lieferte die Vorinstanz nicht. Sie begnügte sich vielmehr mit dem Hinweis, dass der Be- trag von Fr. 330.– "als angemessen" erscheine (Urk. 15 S. 4 E. 3.2). Das allein reicht indessen nicht, um die Anwendung dieser Bestimmung zu rechtfertigen: So lässt § 4 Abs. 2 AnwGebV eine Ermässigung um bis zu einem Drittel nur dann zu, wenn die Verantwortung oder der Zeitaufwand der Vertretung oder die Schwierigkeit des Falls besonders tief ist. Das ergibt sich nicht nur klar aus dem Wortlaut der Vorschrift, sondern entspricht auch deren Sinn, wie die Materialien zeigen: "Die Grundgebühr deckt ein gewisses 'Schwankungsmass' an Verantwor- tung, Schwierigkeit und Zeitaufwand ab; liegen diese Kriterien in besonderem Mass verstärkt bzw. abgeschwächt vor, kann die Gebühr erhöht oder ermässigt werden" (Weisung zum Beschluss des Kantonsrates über die Genehmigung der Verordnung über die Anwaltsgebühren [AnwGebV], Amtblatt des Kantons Zürich vom 1. Oktober 2010, S. 2008 [Hervorhebungen hinzugefügt]). Noch deutlicher war diesbezüglich § 3 Abs. 2 aAnwGebV vom 21. Juni 2006 ("Wenn es die be- sonderen Umstände des Einzelfalls rechtfertigen"), an welcher Bestimmung durch die "Anpassungen … vorwiegend formeller Natur" anlässlich der Revision von 2011 "keine wesentlichen Änderungen" vorgenommen wurden (a.a.O., S. 2006).

- 8 - Dass und weshalb im vorliegenden Fall die massgeblichen Bemessungskriterien besonders tief in diesem Sinne gewesen sein sollten, wird im angefochtenen Ent- scheid nicht ausgeführt und lassen die vorinstanzlichen Akten auch nicht erken- nen. So hatte der Rechtsvertreter der Gesuchstellerin ein schriftlich begründetes und mit den notwendigen Beilagen dokumentiertes Gesuch um Rechtsöffnung für den nicht unbedeutenden Betrag von rund Fr. 9'550.– einzureichen (vgl. Art. 252 in Verbindung mit Art. 130, Art. 219 und Art. 221 ZPO; Urk. 1 und Urk. 3-4). Das mag auf der einen Seite zwar sachlich nicht besonders anspruchsvoll, kompliziert oder zeitintensiv gewesen sein, sondern war aufgrund des vorgetragenen Sach- verhalts eher einfach und verhältnismässig rasch zu bewerkstelligen, weshalb sich eine Festsetzung der Entschädigung am unteren Rand des vom Streitwert und von der Verfahrensart vorgegebenen Rahmens rechtfertigt. In Anbetracht der Erfordernisse einer rechtsgenügenden Prozessführung (vgl. insbes. ZR 117/2018 Nr. 42, E. 3.3.3 m.Hinw. auf OGer ZH RT170171 vom 27.11.2017, E. 3.2.1-3.2.4) und im Verhältnis zu vergleichbaren Fällen erschien die Verantwortung des Rechtsvertreters, die Schwierigkeit des Falls oder der erforderliche Zeitaufwand andererseits jedoch nicht derart ("besonders") tief, dass eine Gebühr in der Min- desthöhe von Fr. 460.– als unangemessen hoch und eine Reduktion nach § 4 Abs. 2 AnwGebV als angezeigt erschienen. Von einem offenbaren Missverhältnis zwischen dem Streitwert und dem notwendigen Zeitaufwand der Vertretung im Sinne des "Notventils" von § 2 Abs. 2 AnwGebV kann ohnehin keine Rede sein. Indem die Vorinstanz bei der Bemessung der Parteientschädigung dennoch impli- zit und ohne Begründung eine Reduktion gemäss § 4 Abs. 2 AnwGebV vornahm, hat sie das Recht unrichtig angewandt. In sachgerechter Würdigung des primär massgeblichen Streitwerts, der eingereichten Honorarnote, welche einen durch- aus plausiblen zeitlichen Aufwand von insgesamt drei Stunden ausweist (Urk. 5), sowie der keineswegs singulär liegenden übrigen Bemessungskriterien hätte sich eine Festsetzung der Parteientschädigung am unteren Rand des regulären Rah- mens aufgedrängt. Insoweit ist die Beschwerde begründet und Dispositiv-Ziffer 4 des vorinstanzlichen Urteils aufzuheben. 3.6. Die Sache ist spruchreif, weshalb von einer Rückweisung an die Vor- instanz abzusehen und ein neuer Sachentscheid zu fällen ist (Art. 327 Abs. 3

- 9 - lit. b ZPO). Nach den vorstehenden Ausführungen erweist sich eine Gebühr von Fr. 500.– als angemessen (§ 4 Abs. 1 und § 9 AnwGebV). Hinzu kommen die in der Honorarnote separat ausgewiesenen und plausiblen Auslagen für Fotokopien und Porti von Fr. 16.– (Urk. 5; vgl. § 1 Abs. 2 und § 22 Abs. 1 AnwGebV). Ent- sprechend ist der Gesuchstellerin für das erstinstanzliche Verfahren eine Partei- entschädigung von Fr. 516.– zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuer, d.h. insgesamt Fr. 555.75 zuzusprechen.

4. Kosten- und Entschädigungsfolgen 4.1. Die Bemessung der zweitinstanzlichen Entscheidgebühr richtet sich nach der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG; vgl. ZR 110 [2011] Nr. 28; BGer 5D_23/2017 vom 8. Mai 2017, E. 4.3.1 m.Hinw. auf BGE 139 III 195 E. 4.2.2 und E. 4.2.4 S. 198 f.). Sie ist, ausgehend von einem Streitwert von Fr. 400.– (Differenz zwischen beschwer- deweise verlangter und vorinstanzlich zugesprochener Parteientschädigung, je ohne Mehrwertsteuerzuschlag), in Anwendung von Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 225.– festzusetzen. 4.2. Die zweitinstanzlichen Prozesskosten sind nach Obsiegen und Unter- liegen bzw. nach dem Ausgang des Beschwerdeverfahrens zu verteilen (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO). Die Gesuchstellerin unterliegt mit ihrem Rechtsmittelantrag zur Hälfte. Entsprechend hat sie die Gerichtskosten zur Hälfte zu tragen. Die an- dere Hälfte ist dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Daran ändert nichts, dass er die Beschwerde nicht beantwortet und im Beschwerdever- fahren keine Anträge gestellt hat. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bemisst sich das Obsiegen und Unterliegen einzig an den Rechtsbegehren der beschwerdeführenden Partei, und die Gegenpartei kann sich nicht durch Verzicht auf eine Vernehmlassung bzw. Beantwortung des Rechtsmittels ihrer Kosten- pflicht entziehen. Dieser Grundsatz wird lediglich dann ausnahmsweise durchbro- chen und die rechtsmittelbeklagte Partei von der sie treffenden Kostenpflicht ent- lastet, wenn ein gravierender, von ihr nicht mitverschuldeter Verfahrensfehler (sog. "Justizpanne") zur Gutheissung des Rechtsmittels führt und sie die Gutheis- sung des Rechtsmittels beantragt oder keinen Antrag gestellt und sich mit dem

- 10 - angefochtenen Entscheid auch nicht identifiziert hat (vgl. BGer 4A_595/2019 vom

18. Februar 2020, E. 3.1; 5A_175/2018 vom 21. Juni 2019, E. 5.2; 4D_69/2017 vom 8. März 2018, E. 6; 5A_932/2016 vom 24. Juli 2017, E. 2.2.4 m.w.Hinw.). Im vorliegenden Fall liegt jedoch keine derart krass falsche Rechtsanwendung (im Sinne einer eigentlichen Justizpanne) vor, dass sich ein Abweichen von den Grundsätzen der Kostenverlegung rechtfertigen würde. Die Gerichtskosten sind mit dem von der Gesuchstellerin geleisteten Kos- tenvorschuss zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Der Gesuchsgegner ist zu verpflichten, der Gesuchstellerin den geleisteten Vorschuss im Umfang der ihm auferlegten Kosten (Fr. 112.50) zu ersetzen. Der versehentlich ein zweites Mal geleistete Vorschuss von Fr. 225.– (vgl. Urk. 19 und Urk. 21) ist der Gesuchstelle- rin zurückzuerstatten. 4.3. Für das zweitinstanzliche Verfahren sind bei je hälftigem Obsie- gen/Unterliegen praxisgemäss keine Parteientschädigungen zuzusprechen. Diese sind vielmehr wettzuschlagen. Es wird erkannt:

1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 4 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 2. Februar 2021 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "4. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin eine Parteientschädi- gung von Fr. 555.75 zu bezahlen." Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 225.– festgesetzt.

3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt und mit dem von der Gesuchstellerin geleisteten Kostenvor- schuss verrechnet. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstelle- rin den geleisteten Vorschuss im Umfang von Fr. 112.50 zu ersetzen.

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4. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, der Gesuchstellerin den doppelt geleisteten Vorschuss im Umfang von Fr. 225.– zurückzuerstatten.

5. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und die Vorinstanz gegen Empfangs- schein sowie an die Obergerichtskasse. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG in einer Schuldbetreibungs- und Konkurssache (Art. 72 Abs. 2 lit. a BGG). Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt rund Fr. 400.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 20. Mai 2021 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: Dr. M. Nietlispach versandt am:

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