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RT200194

Rechtsöffnung

Zürich OG · 2021-05-26 · Deutsch ZH
Erwägungen (13 Absätze)

E. 1 Mit Urteil vom 16. November 2020 wies die Vorinstanz das Gesuch des Ge- suchstellers und Beschwerdeführers (fortan Gesuchsteller), es sei ihm in der Be- treibung Nr. ... des Betreibungsamtes Geroldswil-Oetwil-Weiningen (Zahlungsbe- fehl vom 20. Mai 2020) provisorische Rechtsöffnung für Fr. 4'924.95 nebst Zins zu 5% seit 4. Mai 2020 sowie für die Zahlungsbefehlskosten von Fr. 73.30 zu ertei- len, ab (Urk. 30 = Urk. 34 S. 7 Dispositiv-Ziffer 1).

E. 2 Es sei in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts Geroldswil- Oetwil-Weiningen (Zahlungsbefehl vom 20. Mai 2020) der Rechtsvorschlag zu beseitigen und dem Beschwerdeführer Rechtsöffnung zu erteilen für CHF 4'924.95 nebst Zins zu 5% seit dem 4. Mai 2020.

E. 2.1 Die Vorinstanz erwog, mit den unterzeichneten Offerten hätten die Parteien unbestrittenermassen einen Werkvertrag abgeschlossen, der grundsätzlich einen provisorischen Rechtöffnungstitel darstelle. Der Gesuchsgegner wende jedoch ein, dass die in Betreibung gesetzte Forderung nicht fällig sei, da das Werk nicht

- 4 - abgenommen bzw. genehmigt worden sei. Das Werk leide an groben Mängeln, die er dem Gesuchsteller mit Schreiben vom 16. Mai 2020 rechtzeitig angezeigt habe. Demgegenüber mache der Gesuchsteller geltend, die Arbeiten seien spä- testens am 5. Mai 2020 vollendet und das Werk abgeliefert worden. Die Parteien hätten sodann vereinbart, dass die Arbeiten mit Ablauf von 10 Tagen seit Beendi- gung als genehmigt gelten würden, weshalb das Schreiben des Gesuchsgegners vom 16. Mai 2020 verspätet erfolgt sei. Bezüglich der Fälligkeit der Forderung zog die Vorinstanz in Betracht, der Gesuchsgegner habe durch Unterschrift aner- kannt, die in den Offerten aufgeführten Beträge dem Gesuchsteller nach ausge- führter Arbeit zu schulden. Weiter sei in den Offerten festgehalten, dass "die Best- immungen des OR und die SIA-Normen als verbindlich vereinbart" gelten würden, dass sich der Kunde "zur schriftlichen Abnahme/Genehmigung der Arbeit nach SIA" verpflichte und die Arbeiten stillschweigend genehmigt seien, wenn sie nach ausgeführter Arbeit nicht innert 10 Tagen abgenommen würden. Im vorliegenden Fall sei unklar, was die Parteien überhaupt hätten vereinbaren wollen. Die An- wendung des OR müsse nicht ausdrücklich vereinbart werden, da geltendes Recht ohnehin zur Anwendung gelange, wenn nichts anderes vereinbart werde. Bei einer Auslegung des Vertrages zwischen den Parteien nach Treu und Glau- ben könne daher die Erwähnung der SIA-Normen nur dahin verstanden werden, dass sich die Rechte und Pflichten der Parteien primär aus diesem Regelwerk ab- leiten sollten. Der Vorrang der SIA-Normen entspreche im Übrigen auch dem branchenüblichen Vorgehen und eine Auslegung zuungunsten des Verfassers würde ebenfalls zum selben Ergebnis führen. Individualabreden würden jedoch den AGB und den gesetzlichen Bestimmungen stets vorgehen, sofern sie nicht zwingendes Recht verletzten. Das Werkvertragsrecht enthalte vorwiegend dispo- sitives Recht, weshalb zur Beantwortung der Frage der Abnahme des Werks und der Fälligkeit der Werklohnforderung die SIA-Normen heranzuziehen seien, wenn die Parteien nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart hätten. Gemäss Art. 155 Abs. 1 SIA-Norm 118 werde die durch die Schlussabrechnung ermittelte Forde- rung des Unternehmers mit dem Prüfungsbescheid der Bauleitung fällig und sei innert 30 Tagen zu bezahlen. Vorliegend könne offen bleiben, ob die Abnahme der Arbeit tatsächlich bereits erfolgt sei oder nicht. Die Schlussabrechnung sei

- 5 - nach dem Gesagten nämlich nicht mit der Abnahme, sondern erst mit dem Prü- fungsbescheid der Bauleitung fällig. Und diesbezüglich stehe fest, dass bis zur Zustellung des Zahlungsbefehls am 27. Mai 2020 kein Prüfungsbescheid über die Schlussabrechnung seitens des Bauherrn erfolgt sei, unabhängig davon, ob die einmonatige Prüfungsfrist bereits am 5. Mai 2020 zu laufen begonnen habe oder nicht. Eine Individualabrede in dieser Hinsicht sei den Parteivereinbarungen schliesslich nicht zu entnehmen. Damit sei dem Gesuchsteller der Nachweis, dass der in Betreibung gesetzte Betrag im Zeitpunkt der Betreibung fällig gewe- sen sei, nicht gelungen (Urk. 34 S. 3 ff.).

E. 2.2 Die Auslegung der Vorinstanz, dass auf den vorliegenden Werkvertrag pri- mär die SIA-Normen (gemeint SIA-Norm 118) zur Anwendung gelangen sollen, wird von keiner der Parteien beanstandet. Indes rügt der Gesuchsteller be- schwerdeweise zu Recht, dass die Vorinstanz davon ausgegangen ist, die Partei- en hätten hinsichtlich der Fälligkeit keine Individualabrede getroffen (vgl. Urk. 33 Rz. 9 ff.). Der Gesuchsgegner anerkannte sowohl in der Offerte als auch in der Nachtragsofferte unterschriftlich, den in der Offerte stehenden Betrag dem Unter- nehmer nach ausgeführter Arbeit zu schulden (Urk. 2/2-3). Einhergehend mit dem Gesuchsteller haben die Parteien damit klar vereinbart, dass die Werklohnforde- rung bereits mit Abschluss der Werksarbeiten fällig wird, weshalb für die Anwen- dung der anderslautenden Bestimmung der SIA-Norm 118 kein Raum mehr be- steht (Urk. 33 Rz. 10 ff.). Die zwischen den Parteien strittige Frage, wann die Ar- beiten des Gesuchstellers als beendet zu betrachten sind, kann offenbleiben, zu- mal selbst der Gesuchsgegner davon ausgeht, dass die Arbeiten jedenfalls am

15. Mai 2020 und damit noch vor Zustellung des Zahlungsbefehls am 27. Mai 2020 fertiggestellt wurden. Ferner sind die vom Gesuchsgegner vorgebrachten Mängel am Werk zwar als Einwand der nicht ordnungsgemässen Erfüllung der Gegenleistung zu prüfen (vgl. nachfolgend), doch hindern sie nicht den Eintritt der Fälligkeit der Vergütung (BGE 129 III 748 = Pra 2004, 836 f; Gauch, Der Werkver- trag, 6. Auflage, 2019, Rz. 1155; BSK OR-Zindel/Schott, Art. 372 N 4 f.). Entspre- chend hat der Gesuchsteller entgegen der vorinstanzlichen Feststellung den Nachweis erbracht, dass die in Betreibung gesetzte Forderung im Zeitpunkt der Zustellung des Zahlungsbefehls am 27. Mai 2020 fällig war.

- 6 -

E. 2.3 Das Gesuch um Rechtsöffnung hätte damit nicht mangels Nachweis der Fäl- ligkeit der Forderung abgewiesen werden dürfen, weshalb nachfolgend auf die weiteren Vorbringen der Parteien einzugehen ist.

E. 3 Eventualiter sei das Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom

16. November 2020 (Geschäfts-Nr. EB200184-M) aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

E. 3.1 Gemäss der Basler Rechtsöffnungspraxis kann aufgrund vollkommen zwei- seitiger Verträge – wozu auch der Werkvertrag gehört – provisorische Rechtsöff- nung erteilt werden, wenn der Schuldner zwar behauptet, die Gegenleistung sei nicht ordnungsgemäss erbracht worden, diese Behauptung aber offensichtlich haltlos ist, oder der Gläubiger eine nicht offensichtlich haltlose Behauptung sofort durch Urkunden liquide widerlegen kann, oder wenn der Schuldner gemäss Ver- trag vorleisten muss (BSK SchKG I-Staehelin, Art. 82 N 99). Dabei muss der Schuldner die nicht gehörige Erbringung der Gegenleistung grundsätzlich nur substantiiert behaupten, jedoch glaubhaft machen, dass er rechtzeitig die Mängel- rüge erhoben hat (BSK SchKG I-Staehelin, Art. 82 N 101 und 106; KUKO SchKG- Vock, Art. 82 N 19 ff.).

E. 3.2 Wie bereits erwähnt, wendete der Gesuchsgegner vor Vorinstanz ein, das Werk des Gesuchstellers leide an groben Mängeln. Diese seien erst nach Inbe- triebnahme der Dusche am 15. Mai 2020 zu Tage getreten, da die Dusche erst dann an die Wasserzufuhr angeschlossen worden sei. Der Mangel bestehe darin, dass das Wasser aufgrund des zu geringen Gefälles nur zögerlich abfliesse, sich staue und Pfützen auf dem Boden hinterlasse. Diesen Mangel habe er dem Ge- suchsteller mit Schreiben vom 16. Mai 2020 fristgerecht angezeigt. Da der Ge- suchsteller auf seiner Website Dienstleistungen im Bereich von Badrenovierungen in enger Zusammenarbeit mit Herrn C._____, der für die sanitären Installationen zuständig sei, anbiete, habe er in guten Treuen davon ausgehen dürfen, dass die Arbeiten erst nach Anschluss der sanitären Anlagen beendet seien. Eventualiter seien die Arbeiten am 8. Mai 2020 beendet gewesen, da Aufräumarbeiten eben- falls erledigt sein müssten, bevor von der Vollendung des Werkes gesprochen werden könne. Wie aus der eingereichten SMS-Konversation hervorgehe, habe er den Gesuchsteller am 6. Mai 2020 darauf hingewiesen, dass er noch Material ab- zuholen habe. Dieser Aufforderung sei er erst am 8. Mai 2020 nachgekommen (Urk. 9 Rz. 5 ff.).

- 7 -

E. 3.3 Der Gesuchsteller führt demgegenüber aus, die Parteien hätten vereinbart, dass die Arbeiten 10 Tage nach Beendigung stillschweigend als genehmigt gelten würden. Im vorliegenden Fall seien die Arbeiten – dies ergebe sich zweifelsfrei aus der SMS-Nachricht des Gesuchsgegners an den Gesuchsteller vom 5. Mai 2020 (Urk. 5/2) – spätestens am 5. Mai 2020 vollendet gewesen und das Werk abgeliefert worden (Urk. 25 Rz. 22 ff.). Die Rüge angeblicher Mängel mit Schrei- ben vom 16. Mai 2020, die bei ihm am 19. Mai 2020 eingegangen sei, sei somit verspätet erfolgt. Damit habe der Gesuchsgegner das durch den Gesuchsteller erstellte Werk genehmigt. Im Übrigen bestreitet er auch, dass das Werk mangel- haft sei (Urk. 25 Rz. 22 ff.).

E. 3.4 Der Gesuchsgegner untermauerte den behaupteten Mangel mit einer E-Mail eines eidg. dipl. Sanitärinstallateurs der D._____ AG vom 18. Juni 2020, worin dieser nach einer Begutachtung der Montage vor Ort bestätigt, dass das Gefälle zur Rinne nur 0.8% betrage und demnach von den Empfehlungen von 1.5-2% abweichen würde (Urk. 10/3). Damit wurde die Mangelhaftigkeit des Werks bzw. die nicht ordnungsgemäss erbrachte Gegenleistung vom Gesuchsgegner ausrei- chend substantiiert behauptet. Liquide Urkunden, welche diese nicht offensichtlich haltlosen Behauptungen sofort zu widerlegen vermöchten, liegen keine vor. Zwar reichte der Gesuchsteller diverse Fotos des Badzimmers ein (Urk. 2/9), doch kann ein zu geringes Gefälle nicht von Auge erkannt bzw. ab Fotos widerlegt werden. Soweit der Gesuchsteller ferner geltend macht, die Aussagen des Sanitärinstalla- teurs würden der Montageanleitung widersprechen, welche ein Gefälle von je- weils 1-2% empfehle (Urk. 25 Rz. 34.2), so trifft dies zwar zu (vgl. Urk. 5/2 S. 2), doch ändert dies nichts daran, dass der von ihm gemessene Wert von 0.8% auch unter dem effektiv empfohlenen Minimalwert von 1% liegt. Ebenso wenig vermag die Behauptung, seine eigene Messung habe ein Gefälle von 1.54% ergeben, wo- für er seine Parteibefragung offeriert, den behaupteten Mangel sofort zu widerle- gen (Urk. 25 Rz. 34.3).

E. 3.5 Aktenkundig ist ferner das Schreiben vom 16. Mai 2020, worin der Ge- suchsgegner gegenüber dem Gesuchsteller (unter anderem) den obgenannten Mangel rügt (Urk. 2/7). Für die Wirksamkeit einer schriftlichen Mängelrüge genügt

- 8 - eine rechtzeitige Absendung der Rüge; Zugang ist nicht erforderlich (Gauch, Der Werkvertrag, 6. Auflage, Rz. 2147). Ein Versandnachweis liegt zwar nicht in den Akten, nachdem der Gesuchsteller jedoch selber angab, das Schreiben am

19. Mai 2020 erhalten zu haben, darf von einem Versand spätestens am 18. Mai 2020 ausgegangen werden. Die Parteien haben in den Offerten vereinbart, dass die Arbeiten stillschweigend genehmigt sind, wenn sie nicht innert 10 Tagen nach ausgeführter Arbeit abgenommen werden (Urk. 2/2-3 S. 1). Ferner verpflichtete sich der Gesuchsgegner zur Abnahme/Genehmigung nach SIA, weshalb diese Bestimmungen ergänzend zur Anwendung gelangen. Soweit der Gesuchsgegner ausführen lässt, die Arbeiten des Gesuchstellers seien erst am 15. Mai 2020 mit Beendigung der Sanitärarbeiten fertiggestellt worden, kann ihm nicht gefolgt wer- den. Teilen sich mehrere Nebenunternehmer die Errichtung eines Gesamtwerkes, so wird der "Beitrag" (das Werk) jedes einzelnen Unternehmers separat abge- nommen (Gauch/Stöckli, Kommentar zur SIA-Norm 118 [Ausgabe 2013], Art. 157 N 3; so auch BGE 115 II 456, E. 4). Gemäss Art. 30 SIA-Norm 118 ist Nebenun- ternehmer, wer auf Grund eines eigenen Werkvertrages mit dem Bauherrn für das gleiche Bauwerk eine Arbeit auszuführen hat. Der Gesuchsgegner macht zwar geltend, bei der ersten Besprechung für die umfassende Renovation des Bades seien sowohl der Gesuchsteller als auch der Sanitär C._____ anwesend gewesen und auf der Offerte des Gesuchstellers stehe "Dusche/Komplet[t] Umbau" (Urk. 9 Rz. 6 f.), doch kann daraus nicht geschlossen werden, dass ihre Arbeiten auf ei- nem einzigen Werkvertrag beruht. Die im Recht liegende eigene Offerte der Firma C._____ & Partner (Urk. 26) spricht entgegen der Auffassung des Gesuchsgeg- ners denn auch klar für zwei separate Werkverträge. Die Vollendung des Werks durch den Sanitär ist vorliegend jedoch insofern relevant, als der Gesuchsgegner ausführt, der Mangel in Form des zu geringen Gefälles sei erst zu Tage getreten, als die Dusche über einen Wasseranschluss verfügt habe, und damit (jedenfalls sinngemäss) einen versteckten Mangel geltend macht. Sowohl nach den Bestim- mungen der SIA-Norm 118 (vgl. Art. 179 SIA-Norm 118) als auch nach den Best- immungen des Obligationenrechts zum Werkvertrag (Art. 370 OR) bezieht sich eine allfällige stillschweigende Genehmigung nur auf offene bzw. erkennbare Mängel. Sogenannte versteckte Mängel, welche bei der Abnahme und der ord-

- 9 - nungsgemässen Prüfung nicht erkennbar sind, sind sofort nach ihrer Entdeckung zu rügen (Art. 179 Abs. 2 SIA-Norm 118; Art. 370 Abs. 3 OR). Die behauptete Abweichung des Gefälles um weniger als 1% ist von blossem Auge bei einer Prü- fung des Werks zweifelsohne nicht erkennbar und offenbart sich einem Laien erst nach Ingebrauchnahme. Ein systematisches Nachmessen kann von einem nicht fachkundigen Besteller nicht erwartet werden. Nachdem die Dusche unbestritte- nermassen erstmals am 15. Mai 2020 über einen Wasseranschluss verfügte, ist die Rüge am 16. Mai 2020 bzw. spätestens am 18. Mai 2020 innerhalb einer zu- zugestehenden Erklärungsfrist und damit als unverzüglich im Sinne obgenannter Bestimmungen zu qualifizieren. Damit hat der Gesuchsgegner grundsätzlich aus- reichend glaubhaft gemacht, dass er den Mangel rechtzeitig gerügt hat. Offen- bleiben kann demnach, ob das vom Gesuchsteller auf der Baustelle zurückgelas- sene Material unter die Aufräumarbeiten im Sinne von Art. 118 Abs. 3 der SIA- Norm 118 zu subsumieren ist, welche grundsätzlich auch zur Vollendung des Werks gehören (vgl. auch Gauch/Prader/Schwery, Kommentar zur SIA-Norm 118, [Ausgabe 2013], Art. 118 N 18.3).

E. 3.6 Zusammenfassend hat der Gesuchsgegner in substantiierter Weise behaup- tet, dass das Werk nicht ordnungsgemäss erstellt wurde und er den Mangel dem Gesuchsteller rechtzeitig angezeigt hat. Demzufolge kann die Rechtsöffnung nicht erteilt werden. Es wird Gegenstand eines allfälligen ordentlichen Prozesses sein, über die Frage der nicht gehörigen Erfüllung des Werkvertrages zu befinden.

E. 4 Die Beschwerde erweist sich dem Gesagten zufolge als unbegründet und ist abzuweisen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen

Dispositiv
  1. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Gesuch- steller aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Bemessung der Entscheidgebühr richtet sich nach der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetrei- bung und Konkurs (nachfolgend GebV SchKG). Sie ist ausgehend von einem Streitwert von Fr. 4'924.95 in Anwendung von § 48 i.V.m. § 61 Abs. 1 GebV - 10 - SchKG auf Fr. 450.– festzusetzen und mit dem vom Gesuchsteller geleisteten Kostenvorschuss (vgl. Urk. 39 und Urk. 40) zu verrechnen.
  2. Unter Berücksichtigung der vorangehenden Erwägungen hat der Gesuch- steller dem Gesuchsgegner sodann für das zweitinstanzliche Verfahren in An- wendung von § 4 Abs. 1, § 9 und § 13 Abs. 1 und 2 AnwGebV eine volle Partei- entschädigung von Fr. 300.– (inkl. 7,7 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Es wird erkannt:
  3. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 450.– festgesetzt.
  5. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsteller auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet.
  6. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner für das Beschwer- deverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 300.– zu bezahlen.
  7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 4'924.95. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. - 11 - Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 26. Mai 2021 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw S. Meisel versandt am: lm
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT200194-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin MLaw S. Meisel Urteil vom 26. Mai 2021 in Sachen A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen B._____, Gesuchsgegner und Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dietikon vom 16. November 2020 (EB200184-M)

- 2 - Erwägungen: I.

1. Mit Urteil vom 16. November 2020 wies die Vorinstanz das Gesuch des Ge- suchstellers und Beschwerdeführers (fortan Gesuchsteller), es sei ihm in der Be- treibung Nr. ... des Betreibungsamtes Geroldswil-Oetwil-Weiningen (Zahlungsbe- fehl vom 20. Mai 2020) provisorische Rechtsöffnung für Fr. 4'924.95 nebst Zins zu 5% seit 4. Mai 2020 sowie für die Zahlungsbefehlskosten von Fr. 73.30 zu ertei- len, ab (Urk. 30 = Urk. 34 S. 7 Dispositiv-Ziffer 1).

2. Dagegen erhob der Gesuchsteller mit Eingabe vom 2. Dezember 2020 frist- gerecht (vgl. Urk. 31/1) Beschwerde mit den folgenden Anträgen (Urk. 33 S. 2): "1. Das Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 16. November 2020 (Geschäfts-Nr. EB200184-M) sei aufzuheben.

2. Es sei in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts Geroldswil- Oetwil-Weiningen (Zahlungsbefehl vom 20. Mai 2020) der Rechtsvorschlag zu beseitigen und dem Beschwerdeführer Rechtsöffnung zu erteilen für CHF 4'924.95 nebst Zins zu 5% seit dem 4. Mai 2020.

3. Eventualiter sei das Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom

16. November 2020 (Geschäfts-Nr. EB200184-M) aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 7.7% MwSt.) zu Lasten des Beschwerdegegners."

3. Nach Eingang des vom Gesuchsteller zu leistenden Kostenvorschusses (Urk. 39; Urk. 40) schloss der Gesuchsgegner und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsgegner) auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (Urk. 42 S. 2). Die Beschwerdeantwort wurde dem Gesuchsteller mit Verfügung vom 2. März 2021 zur Kenntnis gebracht (Urk. 45). Die vorinstanz- lichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-32). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

- 3 - II.

1. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die beschwerdeführende Partei muss sich in der Beschwerdebegründung konkret mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzen und hinreichend genau aufzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist, d.h. an einem der genannten Mängel leidet (Art. 321 Abs. 1 ZPO und dazu BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013, E. 3; 5D_65/2014 vom 9. September 2014, E. 5.4.1; 5A_488/2015 vom 21. August 2015, E. 3.2, je m.H. auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1).

2. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das Novenver- bot ist grundsätzlich umfassend und gilt sowohl für echte wie auch für unechte Noven (ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 326 N 4). III.

1. Der Gesuchsteller stützt sein Rechtsöffnungsbegehren auf eine "Offerte 120008" vom 30. Januar 2020 und eine "Nachtragsofferte 120017" vom 16. April 2020 über Maurer-, Gipser- und Plattenarbeiten, worin der Gesuchsgegner unter- schriftlich bestätigte, dem Gesuchsteller den Betrag von Fr. 8'263.50 (act. 2/2) sowie Fr. 686.90 (act. 2/3) nach ausgeführter Arbeit zu schulden. Der Gesuchstel- ler verlangt Rechtsöffnung für einen Betrag von Fr. 4'924.95, der sich gemäss der Schlussrechnung vom 4. Mai 2020 und Mahnung vom 18. Mai 2020 zusammen- setzt aus Fr. 7'734.50 Zwischentotal + Fr. 595.55 MwSt + Fr. 686.90 Zusatzauf- trag - Fr. 4'132.– Anzahlung + Fr. 40.– Mahn- und Schreibgebühren (Urk. 2/4, Urk. 2/6). 2.1. Die Vorinstanz erwog, mit den unterzeichneten Offerten hätten die Parteien unbestrittenermassen einen Werkvertrag abgeschlossen, der grundsätzlich einen provisorischen Rechtöffnungstitel darstelle. Der Gesuchsgegner wende jedoch ein, dass die in Betreibung gesetzte Forderung nicht fällig sei, da das Werk nicht

- 4 - abgenommen bzw. genehmigt worden sei. Das Werk leide an groben Mängeln, die er dem Gesuchsteller mit Schreiben vom 16. Mai 2020 rechtzeitig angezeigt habe. Demgegenüber mache der Gesuchsteller geltend, die Arbeiten seien spä- testens am 5. Mai 2020 vollendet und das Werk abgeliefert worden. Die Parteien hätten sodann vereinbart, dass die Arbeiten mit Ablauf von 10 Tagen seit Beendi- gung als genehmigt gelten würden, weshalb das Schreiben des Gesuchsgegners vom 16. Mai 2020 verspätet erfolgt sei. Bezüglich der Fälligkeit der Forderung zog die Vorinstanz in Betracht, der Gesuchsgegner habe durch Unterschrift aner- kannt, die in den Offerten aufgeführten Beträge dem Gesuchsteller nach ausge- führter Arbeit zu schulden. Weiter sei in den Offerten festgehalten, dass "die Best- immungen des OR und die SIA-Normen als verbindlich vereinbart" gelten würden, dass sich der Kunde "zur schriftlichen Abnahme/Genehmigung der Arbeit nach SIA" verpflichte und die Arbeiten stillschweigend genehmigt seien, wenn sie nach ausgeführter Arbeit nicht innert 10 Tagen abgenommen würden. Im vorliegenden Fall sei unklar, was die Parteien überhaupt hätten vereinbaren wollen. Die An- wendung des OR müsse nicht ausdrücklich vereinbart werden, da geltendes Recht ohnehin zur Anwendung gelange, wenn nichts anderes vereinbart werde. Bei einer Auslegung des Vertrages zwischen den Parteien nach Treu und Glau- ben könne daher die Erwähnung der SIA-Normen nur dahin verstanden werden, dass sich die Rechte und Pflichten der Parteien primär aus diesem Regelwerk ab- leiten sollten. Der Vorrang der SIA-Normen entspreche im Übrigen auch dem branchenüblichen Vorgehen und eine Auslegung zuungunsten des Verfassers würde ebenfalls zum selben Ergebnis führen. Individualabreden würden jedoch den AGB und den gesetzlichen Bestimmungen stets vorgehen, sofern sie nicht zwingendes Recht verletzten. Das Werkvertragsrecht enthalte vorwiegend dispo- sitives Recht, weshalb zur Beantwortung der Frage der Abnahme des Werks und der Fälligkeit der Werklohnforderung die SIA-Normen heranzuziehen seien, wenn die Parteien nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart hätten. Gemäss Art. 155 Abs. 1 SIA-Norm 118 werde die durch die Schlussabrechnung ermittelte Forde- rung des Unternehmers mit dem Prüfungsbescheid der Bauleitung fällig und sei innert 30 Tagen zu bezahlen. Vorliegend könne offen bleiben, ob die Abnahme der Arbeit tatsächlich bereits erfolgt sei oder nicht. Die Schlussabrechnung sei

- 5 - nach dem Gesagten nämlich nicht mit der Abnahme, sondern erst mit dem Prü- fungsbescheid der Bauleitung fällig. Und diesbezüglich stehe fest, dass bis zur Zustellung des Zahlungsbefehls am 27. Mai 2020 kein Prüfungsbescheid über die Schlussabrechnung seitens des Bauherrn erfolgt sei, unabhängig davon, ob die einmonatige Prüfungsfrist bereits am 5. Mai 2020 zu laufen begonnen habe oder nicht. Eine Individualabrede in dieser Hinsicht sei den Parteivereinbarungen schliesslich nicht zu entnehmen. Damit sei dem Gesuchsteller der Nachweis, dass der in Betreibung gesetzte Betrag im Zeitpunkt der Betreibung fällig gewe- sen sei, nicht gelungen (Urk. 34 S. 3 ff.). 2.2. Die Auslegung der Vorinstanz, dass auf den vorliegenden Werkvertrag pri- mär die SIA-Normen (gemeint SIA-Norm 118) zur Anwendung gelangen sollen, wird von keiner der Parteien beanstandet. Indes rügt der Gesuchsteller be- schwerdeweise zu Recht, dass die Vorinstanz davon ausgegangen ist, die Partei- en hätten hinsichtlich der Fälligkeit keine Individualabrede getroffen (vgl. Urk. 33 Rz. 9 ff.). Der Gesuchsgegner anerkannte sowohl in der Offerte als auch in der Nachtragsofferte unterschriftlich, den in der Offerte stehenden Betrag dem Unter- nehmer nach ausgeführter Arbeit zu schulden (Urk. 2/2-3). Einhergehend mit dem Gesuchsteller haben die Parteien damit klar vereinbart, dass die Werklohnforde- rung bereits mit Abschluss der Werksarbeiten fällig wird, weshalb für die Anwen- dung der anderslautenden Bestimmung der SIA-Norm 118 kein Raum mehr be- steht (Urk. 33 Rz. 10 ff.). Die zwischen den Parteien strittige Frage, wann die Ar- beiten des Gesuchstellers als beendet zu betrachten sind, kann offenbleiben, zu- mal selbst der Gesuchsgegner davon ausgeht, dass die Arbeiten jedenfalls am

15. Mai 2020 und damit noch vor Zustellung des Zahlungsbefehls am 27. Mai 2020 fertiggestellt wurden. Ferner sind die vom Gesuchsgegner vorgebrachten Mängel am Werk zwar als Einwand der nicht ordnungsgemässen Erfüllung der Gegenleistung zu prüfen (vgl. nachfolgend), doch hindern sie nicht den Eintritt der Fälligkeit der Vergütung (BGE 129 III 748 = Pra 2004, 836 f; Gauch, Der Werkver- trag, 6. Auflage, 2019, Rz. 1155; BSK OR-Zindel/Schott, Art. 372 N 4 f.). Entspre- chend hat der Gesuchsteller entgegen der vorinstanzlichen Feststellung den Nachweis erbracht, dass die in Betreibung gesetzte Forderung im Zeitpunkt der Zustellung des Zahlungsbefehls am 27. Mai 2020 fällig war.

- 6 - 2.3. Das Gesuch um Rechtsöffnung hätte damit nicht mangels Nachweis der Fäl- ligkeit der Forderung abgewiesen werden dürfen, weshalb nachfolgend auf die weiteren Vorbringen der Parteien einzugehen ist. 3.1. Gemäss der Basler Rechtsöffnungspraxis kann aufgrund vollkommen zwei- seitiger Verträge – wozu auch der Werkvertrag gehört – provisorische Rechtsöff- nung erteilt werden, wenn der Schuldner zwar behauptet, die Gegenleistung sei nicht ordnungsgemäss erbracht worden, diese Behauptung aber offensichtlich haltlos ist, oder der Gläubiger eine nicht offensichtlich haltlose Behauptung sofort durch Urkunden liquide widerlegen kann, oder wenn der Schuldner gemäss Ver- trag vorleisten muss (BSK SchKG I-Staehelin, Art. 82 N 99). Dabei muss der Schuldner die nicht gehörige Erbringung der Gegenleistung grundsätzlich nur substantiiert behaupten, jedoch glaubhaft machen, dass er rechtzeitig die Mängel- rüge erhoben hat (BSK SchKG I-Staehelin, Art. 82 N 101 und 106; KUKO SchKG- Vock, Art. 82 N 19 ff.). 3.2. Wie bereits erwähnt, wendete der Gesuchsgegner vor Vorinstanz ein, das Werk des Gesuchstellers leide an groben Mängeln. Diese seien erst nach Inbe- triebnahme der Dusche am 15. Mai 2020 zu Tage getreten, da die Dusche erst dann an die Wasserzufuhr angeschlossen worden sei. Der Mangel bestehe darin, dass das Wasser aufgrund des zu geringen Gefälles nur zögerlich abfliesse, sich staue und Pfützen auf dem Boden hinterlasse. Diesen Mangel habe er dem Ge- suchsteller mit Schreiben vom 16. Mai 2020 fristgerecht angezeigt. Da der Ge- suchsteller auf seiner Website Dienstleistungen im Bereich von Badrenovierungen in enger Zusammenarbeit mit Herrn C._____, der für die sanitären Installationen zuständig sei, anbiete, habe er in guten Treuen davon ausgehen dürfen, dass die Arbeiten erst nach Anschluss der sanitären Anlagen beendet seien. Eventualiter seien die Arbeiten am 8. Mai 2020 beendet gewesen, da Aufräumarbeiten eben- falls erledigt sein müssten, bevor von der Vollendung des Werkes gesprochen werden könne. Wie aus der eingereichten SMS-Konversation hervorgehe, habe er den Gesuchsteller am 6. Mai 2020 darauf hingewiesen, dass er noch Material ab- zuholen habe. Dieser Aufforderung sei er erst am 8. Mai 2020 nachgekommen (Urk. 9 Rz. 5 ff.).

- 7 - 3.3. Der Gesuchsteller führt demgegenüber aus, die Parteien hätten vereinbart, dass die Arbeiten 10 Tage nach Beendigung stillschweigend als genehmigt gelten würden. Im vorliegenden Fall seien die Arbeiten – dies ergebe sich zweifelsfrei aus der SMS-Nachricht des Gesuchsgegners an den Gesuchsteller vom 5. Mai 2020 (Urk. 5/2) – spätestens am 5. Mai 2020 vollendet gewesen und das Werk abgeliefert worden (Urk. 25 Rz. 22 ff.). Die Rüge angeblicher Mängel mit Schrei- ben vom 16. Mai 2020, die bei ihm am 19. Mai 2020 eingegangen sei, sei somit verspätet erfolgt. Damit habe der Gesuchsgegner das durch den Gesuchsteller erstellte Werk genehmigt. Im Übrigen bestreitet er auch, dass das Werk mangel- haft sei (Urk. 25 Rz. 22 ff.). 3.4. Der Gesuchsgegner untermauerte den behaupteten Mangel mit einer E-Mail eines eidg. dipl. Sanitärinstallateurs der D._____ AG vom 18. Juni 2020, worin dieser nach einer Begutachtung der Montage vor Ort bestätigt, dass das Gefälle zur Rinne nur 0.8% betrage und demnach von den Empfehlungen von 1.5-2% abweichen würde (Urk. 10/3). Damit wurde die Mangelhaftigkeit des Werks bzw. die nicht ordnungsgemäss erbrachte Gegenleistung vom Gesuchsgegner ausrei- chend substantiiert behauptet. Liquide Urkunden, welche diese nicht offensichtlich haltlosen Behauptungen sofort zu widerlegen vermöchten, liegen keine vor. Zwar reichte der Gesuchsteller diverse Fotos des Badzimmers ein (Urk. 2/9), doch kann ein zu geringes Gefälle nicht von Auge erkannt bzw. ab Fotos widerlegt werden. Soweit der Gesuchsteller ferner geltend macht, die Aussagen des Sanitärinstalla- teurs würden der Montageanleitung widersprechen, welche ein Gefälle von je- weils 1-2% empfehle (Urk. 25 Rz. 34.2), so trifft dies zwar zu (vgl. Urk. 5/2 S. 2), doch ändert dies nichts daran, dass der von ihm gemessene Wert von 0.8% auch unter dem effektiv empfohlenen Minimalwert von 1% liegt. Ebenso wenig vermag die Behauptung, seine eigene Messung habe ein Gefälle von 1.54% ergeben, wo- für er seine Parteibefragung offeriert, den behaupteten Mangel sofort zu widerle- gen (Urk. 25 Rz. 34.3). 3.5. Aktenkundig ist ferner das Schreiben vom 16. Mai 2020, worin der Ge- suchsgegner gegenüber dem Gesuchsteller (unter anderem) den obgenannten Mangel rügt (Urk. 2/7). Für die Wirksamkeit einer schriftlichen Mängelrüge genügt

- 8 - eine rechtzeitige Absendung der Rüge; Zugang ist nicht erforderlich (Gauch, Der Werkvertrag, 6. Auflage, Rz. 2147). Ein Versandnachweis liegt zwar nicht in den Akten, nachdem der Gesuchsteller jedoch selber angab, das Schreiben am

19. Mai 2020 erhalten zu haben, darf von einem Versand spätestens am 18. Mai 2020 ausgegangen werden. Die Parteien haben in den Offerten vereinbart, dass die Arbeiten stillschweigend genehmigt sind, wenn sie nicht innert 10 Tagen nach ausgeführter Arbeit abgenommen werden (Urk. 2/2-3 S. 1). Ferner verpflichtete sich der Gesuchsgegner zur Abnahme/Genehmigung nach SIA, weshalb diese Bestimmungen ergänzend zur Anwendung gelangen. Soweit der Gesuchsgegner ausführen lässt, die Arbeiten des Gesuchstellers seien erst am 15. Mai 2020 mit Beendigung der Sanitärarbeiten fertiggestellt worden, kann ihm nicht gefolgt wer- den. Teilen sich mehrere Nebenunternehmer die Errichtung eines Gesamtwerkes, so wird der "Beitrag" (das Werk) jedes einzelnen Unternehmers separat abge- nommen (Gauch/Stöckli, Kommentar zur SIA-Norm 118 [Ausgabe 2013], Art. 157 N 3; so auch BGE 115 II 456, E. 4). Gemäss Art. 30 SIA-Norm 118 ist Nebenun- ternehmer, wer auf Grund eines eigenen Werkvertrages mit dem Bauherrn für das gleiche Bauwerk eine Arbeit auszuführen hat. Der Gesuchsgegner macht zwar geltend, bei der ersten Besprechung für die umfassende Renovation des Bades seien sowohl der Gesuchsteller als auch der Sanitär C._____ anwesend gewesen und auf der Offerte des Gesuchstellers stehe "Dusche/Komplet[t] Umbau" (Urk. 9 Rz. 6 f.), doch kann daraus nicht geschlossen werden, dass ihre Arbeiten auf ei- nem einzigen Werkvertrag beruht. Die im Recht liegende eigene Offerte der Firma C._____ & Partner (Urk. 26) spricht entgegen der Auffassung des Gesuchsgeg- ners denn auch klar für zwei separate Werkverträge. Die Vollendung des Werks durch den Sanitär ist vorliegend jedoch insofern relevant, als der Gesuchsgegner ausführt, der Mangel in Form des zu geringen Gefälles sei erst zu Tage getreten, als die Dusche über einen Wasseranschluss verfügt habe, und damit (jedenfalls sinngemäss) einen versteckten Mangel geltend macht. Sowohl nach den Bestim- mungen der SIA-Norm 118 (vgl. Art. 179 SIA-Norm 118) als auch nach den Best- immungen des Obligationenrechts zum Werkvertrag (Art. 370 OR) bezieht sich eine allfällige stillschweigende Genehmigung nur auf offene bzw. erkennbare Mängel. Sogenannte versteckte Mängel, welche bei der Abnahme und der ord-

- 9 - nungsgemässen Prüfung nicht erkennbar sind, sind sofort nach ihrer Entdeckung zu rügen (Art. 179 Abs. 2 SIA-Norm 118; Art. 370 Abs. 3 OR). Die behauptete Abweichung des Gefälles um weniger als 1% ist von blossem Auge bei einer Prü- fung des Werks zweifelsohne nicht erkennbar und offenbart sich einem Laien erst nach Ingebrauchnahme. Ein systematisches Nachmessen kann von einem nicht fachkundigen Besteller nicht erwartet werden. Nachdem die Dusche unbestritte- nermassen erstmals am 15. Mai 2020 über einen Wasseranschluss verfügte, ist die Rüge am 16. Mai 2020 bzw. spätestens am 18. Mai 2020 innerhalb einer zu- zugestehenden Erklärungsfrist und damit als unverzüglich im Sinne obgenannter Bestimmungen zu qualifizieren. Damit hat der Gesuchsgegner grundsätzlich aus- reichend glaubhaft gemacht, dass er den Mangel rechtzeitig gerügt hat. Offen- bleiben kann demnach, ob das vom Gesuchsteller auf der Baustelle zurückgelas- sene Material unter die Aufräumarbeiten im Sinne von Art. 118 Abs. 3 der SIA- Norm 118 zu subsumieren ist, welche grundsätzlich auch zur Vollendung des Werks gehören (vgl. auch Gauch/Prader/Schwery, Kommentar zur SIA-Norm 118, [Ausgabe 2013], Art. 118 N 18.3). 3.6. Zusammenfassend hat der Gesuchsgegner in substantiierter Weise behaup- tet, dass das Werk nicht ordnungsgemäss erstellt wurde und er den Mangel dem Gesuchsteller rechtzeitig angezeigt hat. Demzufolge kann die Rechtsöffnung nicht erteilt werden. Es wird Gegenstand eines allfälligen ordentlichen Prozesses sein, über die Frage der nicht gehörigen Erfüllung des Werkvertrages zu befinden.

4. Die Beschwerde erweist sich dem Gesagten zufolge als unbegründet und ist abzuweisen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Gesuch- steller aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Bemessung der Entscheidgebühr richtet sich nach der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetrei- bung und Konkurs (nachfolgend GebV SchKG). Sie ist ausgehend von einem Streitwert von Fr. 4'924.95 in Anwendung von § 48 i.V.m. § 61 Abs. 1 GebV

- 10 - SchKG auf Fr. 450.– festzusetzen und mit dem vom Gesuchsteller geleisteten Kostenvorschuss (vgl. Urk. 39 und Urk. 40) zu verrechnen.

2. Unter Berücksichtigung der vorangehenden Erwägungen hat der Gesuch- steller dem Gesuchsgegner sodann für das zweitinstanzliche Verfahren in An- wendung von § 4 Abs. 1, § 9 und § 13 Abs. 1 und 2 AnwGebV eine volle Partei- entschädigung von Fr. 300.– (inkl. 7,7 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 450.– festgesetzt.

3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsteller auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet.

4. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner für das Beschwer- deverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 300.– zu bezahlen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 4'924.95. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

- 11 - Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 26. Mai 2021 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw S. Meisel versandt am: lm