Erwägungen (29 Absätze)
E. 1 Vorgeschichte
E. 1.1 Die Gesuchstellerin ersucht in vorliegendem Beschwerdeverfahren um Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Bestellung eines unentgeltli- chen Rechtsbeistands (Urk. 42 S. 3 f.). Da die Parteien rechtskräftig geschieden sind (vgl. Urk. 26 S. 4, "Scheidungsurteil", Dispositivziffer 1 i.V.m. S. 8, "[Beru- fungsanträge] der Beklagten […] in der Hauptsache", Ziffer 1 e contrario), stellt sich die Frage nach einem Prozesskostenvorschuss nicht.
E. 1.1.1 Im Falle einer Prozessstandschaft führt ein Dritter einen Prozess in eige- nem Namen über ein bestimmtes Recht oder Rechtsverhältnis, ist aber gleichzei- tig nicht der materiell berechtigte Rechtsträger; Sachlegitimation und Prozessfüh- rungsbefugnis fallen mithin auseinander. Diese Befugnis ist nur in den vom Ge- setz bestimmten Fällen zulässig, gewillkürte Prozessstandschaft ist dem schwei- zerischen Verfahrensrecht fremd (ZK ZPO-Zürcher, Art. 59 N 68).
E. 1.1.2 Die bundesgerichtliche Rechtsprechung und auch die neuere Lehre qualifi- zieren die Prozessstandschaft als Prozessvoraussetzung im Sinne von Art. 59 ZPO (BGE 144 III 552 E. 4.1.2; BK ZPO-Zingg, Art. 59 N 60 f.; KUKO ZPO- Domej, Art. 67 N 21; ZK ZPO-Zürcher, Art. 59 N 67–69), die von Amtes wegen zu prüfen ist (Art. 60 ZPO). Dies entbindet die beschwerdeführende Partei jedoch nicht davon, ihre Rüge entsprechend zu begründen (vgl. BGer 5A_476/2015 vom
11. Januar 2016, E. 3). Prozessvoraussetzungen müssen im Zeitpunkt der Urteils- fällung vorliegen (BGE 140 III 159 E. 4.2.4; BGE 133 III 539 E. 4.3; BGE 127 III 41 E. 4). Fehlt einer Partei diese Prozessführungsbefugnis, oder fällt sie als Pro- zessvoraussetzung nachträglich und dauerhaft weg, so ist ein Nichteintretensent- scheid zu fällen (BSK ZPO-Gehri, Art. 59 N 3 f.; ZK ZPO-Zürcher, Art. 59 N 69). Das Vorhandensein von Prozessvoraussetzungen ist auch im Rechtsöffnungsver- fahren von Amtes wegen zu berücksichtigen (Art. 1 lit. c i.V.m. Art. 60 ZPO).
E. 1.2 Die um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchende Partei hat ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse vollständig darzulegen und soweit möglich zu belegen (Art. 119 Abs. 2 ZPO). Sie hat ihre Mittellosigkeit glaubhaft zu machen (BK ZPO-Bühler, Art. 119 N 38). Legt eine Partei ihre finanzielle Situation nicht von sich aus schlüssig dar, obwohl sie um diese Obliegenheit weiss oder wissen muss, kann ihr Gesuch ohne vorgängige Ausübung der gerichtlichen Fra- gepflicht wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht abgewiesen werden. Das gilt insbesondere (aber nicht nur) bei anwaltlich vertretenen Parteien, denen das Wis- sen ihres Rechtsvertreters anzurechnen ist und die deshalb nicht als prozessual unbeholfen gelten können (vgl. BGer 4D_69/2016 vom 28. November 2016, E. 5.4.3 m.w.H.; BGer 5A_62/2016 vom 17. Oktober 2016, E. 5.3).
- 23 -
E. 1.2.1 Nach Art. 80 Abs. 1 SchKG kann der Gläubiger beim Gericht die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen, wenn die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid beruht. Vollstreckbar und damit als definitiver Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 1 SchKG geeignet ist ein gerichtliches Urteil nach Art. 336 Abs. 1 lit. a und b ZPO, wenn es entweder
- 8 - rechtskräftig ist und das Gericht die Vollstreckung nicht aufgeschoben hat (Art. 325 Abs. 1 und 331 Abs. 2 ZPO) oder wenn es noch nicht rechtskräftig ist, jedoch die vorzeitige Vollstreckung bewilligt worden ist (Art. 315 Abs. 2 ZPO; zum Ganzen BGer 5D_213/2013 vom 23.1.2014, E. 4.3; Bemerkungen F. Bastons Bulletti in ZPO Online, Newsletter vom 12.02.2014). Anhand des gerichtlichen Entscheids hat das Rechtsöffnungsgericht zu prüfen, ob die im Urteil genannten Personen des Gläubigers und des Schuldners mit dem Betreibungsgläubiger und dem Betreibungsschuldner identisch sind und ob sich die in Betreibung gesetzte Forderung aus dem vorgelegten gerichtlichen Ent- scheid ergibt. Dabei hat das Gericht weder über den materiellen Bestand der For- derung zu befinden noch sich mit der materiellen Richtigkeit des Urteils zu befas- sen (BGE 142 III 178 E. 3.1; BGE 138 III 583 E. 6.1.1; BGE 135 III 315 E. 2.3; BGE 134 III 656 E. 5.3.2; Stücheli, Die Rechtsöffnung, Zürich 2000, S. 169).
E. 1.2.2 Bei der Prüfung, ob der auf dem Rechtsöffnungstitel ausgewiesene Gläubi- ger mit dem Betreibungsgläubiger übereinstimmt, legt das Bundesgericht im Rechtsöffnungsverfahren für Unterhaltsbeiträge den folgenden materiell- und pro- zessrechtlichen Hintergrund zugrunde, vor welchem das als Rechtsöffnungstitel vorgelegte Urteil zu lesen ist (vgl. BGE 142 III 78 E. 3.2): Gemäss Art. 289 Abs. 1 ZGB ist das Kind Gläubiger des Kindesunterhaltsan- spruchs, wobei das minderjährige Kind in wirtschaftlichen Belangen durch den In- haber der elterlichen Sorge vertreten wird, weshalb sein Anspruch während der Minderjährigkeit durch Leistung an den gesetzlichen Vertreter (Sorgeberechtigten) zu erfüllen ist (BGE 142 III 78 E. 3.2; BSK ZGB I-Fountoulakis/Breitschmid/Kamp, Art. 289 ZGB N 4 und 7). Zur Durchsetzung des Unterhaltsanspruchs ist nach Art. 279 Abs. 1 ZGB das Kind aktivlegitimiert, wobei der gesetzliche Vertreter für das minderjährige Kind handelt, solange dieses noch nicht prozessfähig ist (Art. 304 Abs. 1 ZGB).
E. 1.2.3 Das Bundesgericht hat in Nachachtung des prozessstandschaftlichen Lega- litätsprinzips (oben E. 1.1.1) dem Inhaber der elterlichen Sorge gestützt auf Art. 318 Abs. 1 ZGB die Befugnis zuerkannt, die Rechte des unmündigen Kindes
- 9 - in vermögensrechtlichen Angelegenheiten (insbesondere betreffend Unterhalts- beiträge) vor dem Gericht – d.h. auch in einem Rechtsöffnungsverfahren – in ei- genem Namen geltend zu machen. Diese Befugnis setzt das Bestehen der elterli- chen Sorge voraus und endet mit der Volljährigkeit des Kindes (Art. 296 ff. i.V.m. Art. 14 ZGB; BGE 142 III 78 E. 3.2 m.w.H.) oder auch mit der vollständigen Über- tragung der elterlichen Sorge (vgl. Art. 298 Abs. 1 ZGB). Diese vom Bundesgericht geschaffene Ausdehnung der Figur der Prozessstand- schaft ist verschiedentlich kritisiert worden (vgl. OGer ZH LZ160005 vom 23.12.2016, E. 2.c; KUKO ZPO-Domej, Art. 67 N 27; Zogg, Das Kind im familien- rechtlichen Zivilprozess, FamPra 2017, S. 404 ff., S. 407 f.; Christophe A. Herzig, Prozessstandschaft im Kindesunterhaltsrecht - quo vadis?, in: Kaleidoskop des Familien- und Erbrechts, Liber amicarum für Alexandra Rumo-Jungo, 2014, S. 147 ff., insbesondere S. 161 ff.). Da diese Vorbehalte jedoch für den Entscheid nicht wesentlich sind, erübrigt sich eine Befassung damit. Den nachfolgenden Er- wägungen kann mithin unterstellt werden, dass die Gesuchstellerin – bei beste- hender elterlichen Sorge – gestützt auf Art. 318 Abs. 1 ZGB grundsätzlich über die Prozessführungsbefugnis verfügte.
2. Vorbemerkung
E. 1.3 Zur Begründung ihres Armenrechtsgesuches legt die Gesuchstellerin keiner- lei Belege zu den Akten, noch verweist sie auf bereits erfolgte Eingaben. Bereits im Berufungsverfahren vor dem Obergericht in Bezug auf elterliches Sorgerecht und Obhut wurde der Gesuchstellerin unter Hinweis auf ihre Mitwirkungspflicht und die zur Prüfung benötigten Unterlagen vorgehalten (vgl. OGer ZH LC190025 vom 03.07.2020, E. 9.5.4), dass sie (zum wiederholten Male, vgl. E. 9.3.1) der Obliegenheit nach Art. 119 Abs. 2 ZPO nicht nachgekommen sei. Demnach erübrigt es sich, die durchaus prozesserfahrene Gesuchstellerin vor dem Entscheid nochmals auf die zur Beurteilung ihres Gesuches erforderlichen Angaben hinzuweisen (vgl. ZK ZPO-Emmel, Art. 119 N 7). Folglich ist ihr Gesuch abzulehnen; die Mittellosigkeit ergibt sich auch keineswegs offensichtlich aus den Akten.
- 24 - Es wird beschlossen:
E. 2 Verfahrensmaxime Das Rechtsöffnungsverfahren unterliegt mit Bezug auf die Feststellung des Sach- verhalts der Verhandlungsmaxime (Art. 55 i.V.m. Art. 255 ZPO e contrario; ZR 117 [2018] Nr. 42, E. 3.3.3; OGer ZH RT170171 vom 27.11.2017, E. 3.2.2). Es ist demnach Sache der Parteien, dem Gericht das für die Rechtsanwendung relevan- te Tatsachenfundament zu präsentieren, d.h. den entscheidwesentlichen Sach- verhalt zu behaupten und die Beweismittel für ihre tatsächlichen Behauptungen anzugeben. Das Gericht darf seinem Entscheid nur behauptete (und unbestritten gebliebene oder bewiesene) Tatsachen zugrunde legen. Die Verhandlungsmaxi- me gilt selbst dann, wenn es sich um Forderungen handelt, die im Rahmen der Untersuchungsmaxime zustande gekommen sind. Begründet wird dies unter an- derem damit, dass das Gericht nicht nach Rechtstiteln oder Einwendungen des Pflichtigen zu forschen hat (Mani, Inkassohilfe und Bevorschussung von Unter- haltsbeiträgen, Zürich 2016, S. 209 N 374 m.w.H.).
E. 2.1 Ausgangsgemäss werden sowohl die Gesuchstellerin als auch der Ge- suchsgegner für das Beschwerdeverfahren kosten- und entschädigungspflichtig
- 22 - (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Die Gerichtsgebühr ist ausgehend von einem Rechtsmit- telstreitwert von Fr. 28'025.– sowie in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 750.– festzusetzen und aufgrund teilweisen Obsiegens gleich wie im erstinstanzlichen Verfahren der Gesuchstellerin zu 9/10 und dem Gesuchsgegner zu 1/10 aufzuerlegen.
E. 2.2 Unter Berücksichtigung des Streitwerts des Beschwerdeverfahrens von Fr. 28'025.– sowie von § 2 Abs. 1, § 4 Abs. 1, § 9 und § 13 Abs. 1 und 2 Anw- GebV rechtfertigt es sich, die Gesuchstellerin zur Bezahlung einer reduzierten Parteientschädigung von Fr. 2'000.– (inkl. 7.7 % Mehrwertsteuer) zu verpflichten. V. Unentgeltliche Rechtspflege
E. 2.3 Mit zunächst unbegründetem (Urk. 33) und hernach begründetem Ent- scheid vom 21. August 2020 trat die Vorinstanz nicht auf das Rechtsöffnungsbe- gehren ein (Urk. 40 = Urk. 44 Dispositiv-Ziffer 1 S. 8; für den detaillierten Pro- zessverlauf vgl. E. 1 S. 2 f.). Die Spruchgebühr von Fr. 500.– wurde der Gesuch- stellerin auferlegt und diese ausserdem dazu verpflichtet, dem Gesuchsgegner eine Parteientschädigung von Fr. 2'584.80 (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen (Urk. 44 Dispositiv-Ziffern 2 und 4 S. 8).
E. 2.4 Gegen den vorinstanzlichen Entscheid erhob die Gesuchstellerin mit Ein- gabe vom 23. November 2020 fristgerecht (Urk. 43) Beschwerde mit den folgen- den Anträgen (vgl. Urk. 42 S. 3 i.V.m. Urk. 1 S. 2; sinngemäss):
- 4 -
1. Es sei das Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Bülach vom 21. August 2020 (EB200152-C) aufzuhe- ben und der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. ... des Betreibungs- amtes Bülach (Zahlungsbefehl vom 24. Juni 2019) für den Betrag von Fr. 28'025.– zuzüglich Zins von 5 % seit dem 20. Juni 2019 sowie die Betreibungskosten (einstweilen Fr. 103.30) definitive Rechtsöffnung zu gewähren.
E. 2.5 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1–41). Dem Ge- suchsgegner wurde mit Verfügung vom 7. Januar 2021 (Urk. 47/1) die Beschwer- deschrift mitsamt Beilage zugestellt und Frist zur Beschwerdeantwort angesetzt. Die fristwahrend (vgl. Urk. 47/2) erstattete Beschwerdeantwort mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde und Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils datiert vom 14. Januar 2021 (Urk. 48). Sie wurde der Gesuchstellerin mit Verfügung vom
18. Januar 2021 (Urk. 51) mitsamt Beilagen (Urk. 50/1–4) zur Kenntnisnahme zu- gestellt. Weitere prozessuale Anordnungen oder Eingaben sind nicht erfolgt. Das Verfahren ist spruchreif. II. Prozessuales
1. Kognition und Rügepflicht
E. 3 Dezember 2020, Dispositiv-Ziffer. 1); in der offenbar nach wie vor am Bundes-
- 13 - gericht anhängigen Hauptsache (Scheidungsverfahren) ist, soweit ersichtlich, noch kein Entscheid ergangen (vgl. Urk. 48 Rz. 13). Damit steht fest, dass die an das elterliche Sorgerecht gekoppelte Prozessführungsbefugnis der Gesuchstelle- rin für die Kindesunterhaltsbeiträge von C._____ infolge verbindlicher Umteilung der Sorge- und Obhutsberechtigung am 3. Juli 2020 und damit nach Einreichen des Rechtsöffnungsbegehrens vom 6. März 2020 weggefallen ist. Damit geht auch die Rüge der Gesuchstellerin fehl, wonach der Entscheid hin- sichtlich der elterlichen Sorge nicht endgültig bzw. vollstreckbar sei (vgl. Urk. 42 S. 2).
E. 3.1 Die Gesuchstellerin erhob sowohl das Betreibungsbegehren vom 20. Juni 2019 (vgl. Urk. 4/7 S. 2), als auch das Rechtsöffnungsbegehren vom 6. März 2020 (Urk. 1) hinsichtlich der Unterhaltsbeiträge für C._____ in eigenem Namen. Als Rechtsöffnungstitel für den Kindesunterhalt legte die Gesuchstellerin den Ent- scheid des Obergerichts vom 8. Dezember 2017 (Geschäfts-Nr. LE170035-O; Urk. 4/3) ins Recht. Dessen Dispositiv-Ziffer 1 lautet wie folgt: "Der Kläger wird […] verpflichtet, für die Tochter C._____, geboren am tt.mm.2011, ab 1. Januar 2017 monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'340.– , davon Fr. 506.– Barunterhalt und Fr. 834.– Betreuungsunterhalt, zu bezah- len. […]. Die Unterhaltsbeiträge sind jeweils auf den Ersten eines Monats im Voraus zu bezahlen an die Beklagte, solange das Kind in deren Haushalt lebt, keine selbständigen Ansprüche gestützt auf Art. 277 Abs. 2 ZGB gegen den Kläger stellt und keine andere Zahlstelle bezeichnet." Ist die Sorgerechtsbefugnis für die Gesuchstellerin weggefallen, fällt damit auch die Prozessführungsbefugnis als Prozessvoraussetzung weg. Entscheidende Fragestellung ist somit, ob und allenfalls zu welchem Zeitpunkt dem Gesuchs-
- 11 - gegner die alleinige elterliche Sorge und Obhut übertragen worden und die Ge- suchstellerin damit nicht mehr sorgeberechtigt ist.
E. 3.2 Die vorinstanzlichen rechtlichen Ausführungen zur aufschiebenden Wir- kung bei der Berufung gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen (vgl. Art. 315 Abs. 4 lit. b ZPO) und im Verfahren vor dem Bundesgericht (vgl. Art. 103 BGG) sind grundsätzlich zutreffend und es kann darauf verwiesen werden (vgl. Urk. 44 E. 3.7 S. 5 f.). Nach Auffassung der Vorinstanz war die Gesuchstellerin bereits im Zeitpunkt der Einreichung des Rechtsöffnungsbegehrens am 6. März 2020 nicht mehr sorge- und obhutsberechtigt gewesen. So habe sie nicht geltend gemacht, dass ihrer Be- rufung gegen den erstinstanzlichen Massnahmenentscheid vom 2. Juli 2019 von Seiten des Obergerichts die aufschiebende Wirkung erteilt worden sei (Urk. 44 E. 3.8 S. 6; vgl. BGer 5A_754/2013 vom 4. Februar 2014, E. 2.3). Damit sei der Übergang der elterlichen Sorge und Obhut bereits mit dem vorsorglichen Mass- nahmenentscheid verbindlich geworden und die Gesuchstellerin vor diesem Hin- tergrund nicht mehr befugt gewesen, im Rechtsöffnungsverfahren in eigenem Namen Unterhaltsbeiträge für C._____ einzufordern. Ob für die Beurteilung der Prozessstandschaft nur die Vollstreckbarkeit oder das Eintreten der Rechtskraft zu prüfen sei, konnte nach Auffassung der Vorinstanz offen gelassen werden, da die Gesuchstellerin spätestens mit dem den vo- rinstanzlichen Entscheid bestätigenden obergerichtlichen Entscheid vom 3. Juli 2020 und damit im Urteilszeitpunkt nicht mehr über die Prozessführungsbefugnis verfügt habe. So habe die Gesuchstellerin nicht geltend gemacht, eine Beschwer- de an das Bundesgericht erhoben zu haben, womit sie auch nicht behaupten könne, dass einer solchen die aufschiebende Wirkung erteilt worden sei. In der Folge trat die Vor-instanz wegen fehlenden Prozessvoraussetzungen nicht auf das Rechtsöffnungsbegehren ein (zum Ganzen Urk. 44 E. 3.7–3.9 S. 5 ff.).
E. 3.2.1 Dass die Vorinstanz für die Beurteilung der Prozessführungsbefugnis auf den Zeitpunkt der Umteilung des elterlichen Sorgerechts im vorsorglichen Mass-
- 12 - nahmenverfahren und nicht in der Hauptsache (Scheidungsverfahren) abstellte, ist nicht weiter zu beanstanden (vgl. Urk. 44 E. 3.8 S. 6). Der Berufung gegen erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Massnahmen nach Art. 315 Abs. 4 lit. b ZPO kommt von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung zu, vielmehr bedarf es einer entsprechenden Verfügung des Oberge- richts (vgl. BGer 5A_754/2013 vom 4. Februar 2014, E. 2.3). Die sofortige Wirk- samkeit für vorsorgliche Massnahmenentscheide entspricht deren Grundkonzep- tion. Nach klärender Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die Berufung bei den vorsorglichen Massnahmen ein ordentliches Rechtsmittel, welches die formelle Rechtskraft aufschiebt; die aufschiebende Wirkung bezieht sich einzig auf die Vollstreckbarkeit (BGE 139 III 486 E. 3). Die aufschiebende Wirkung perpetuiert gewissermassen den Vorzustand, d.h. das streitige Rechtsverhältnis verbleibt in einem Schwebezustand; von begünstigenden Anordnungen kann (noch) noch kein Gebrauch gemacht werden, belastenden Anordnungen ist (vorläufig) keine Folge zu leisten (vgl. Nicolas von Werdt, Stämpflis Handkommentar, BGG, Art. 103 N 2).
E. 3.2.2 Dem bei den vorinstanzlichen Akten liegenden (Urk. 26) und der Vorinstanz bekannten (vgl. Urk. 44 E. 1 S. 3) Entscheid des Obergerichts vom 3. Juli 2020 lässt sich ohne Weiteres entnehmen, dass der Berufung gegen den vorsorglichen Massnahmenentscheid in Bezug auf Sorgerecht und Obhut (superprovisorisch) die aufschiebende Wirkung erteilt worden war (vgl. Urk. 26 E. 1.8.2). Damit er- weist sich die vorinstanzliche Erwägung, dass die Umteilung der elterlichen Sorge bereits am 2. Juli 2019 verbindlich geworden sei (vgl. Urk. 44 E. 3.8 S. 6), als un- zutreffend. Mit Verfügung vom 31. August 2020 lehnte das Bundesgericht das Begehren der Gesuchstellerin um Erteilung der aufschiebenden Wirkung in deren Beschwerde gegen den obergerichtlichen Massnahmenentscheid vom 3. Juli 2020 ab (Urk. 50/3, Dispositiv-Ziffer 1). Mit Urteil vom 3. Dezember 2020 wurde auch die Beschwerde der Gesuchstellerin gegen den obergerichtlichen Entscheid vom
E. 3.3 In den weiteren Erwägungen ist zu beurteilen, wie sich eine ursprünglich vorhandene und (erst) im laufenden Prozess entfallene Prozessführungsbefugnis prozessual auf die Geltendmachung von Kindesunterhaltsbeiträgen auswirkt. Im Zusammenhang mit dem Untergang des Sorgerechts infolge Volljährigkeit (vgl. Art. 296 ZGB), hat das Bundesgericht entschieden, dass der vormalige Inhaber der elterlichen Sorge mit Zustimmung des im Prozess volljährig gewordenen Kin- des, weiterhin für dieses als Prozessstandschafter handeln kann. Es entspreche nicht dem Willen des Gesetzgebers, dass das volljährige Kind gegen seinen eige- nen Elternteil selbstständig eine Unterhaltsklage anstrengen müsse (BGE 129 III 55 E. 3.1.4 f.). Für die Konstellation, dass die Prozessführungsbefugnis in einem laufenden (Rechtsöffnungs-)Verfahren infolge Umteilung des elterlichen Sorgerechts wegge- fallen ist, liegt soweit ersichtlich keine bundesgerichtliche Rechtsprechung vor. Da aber in Art. 318 Abs. 1 ZGB, aus dem das Bundesgericht die Prozessführungsbe- fugnis ableitet, das elterliche Sorgerecht Anknüpfungspunkt für den Bestand der Prozessstandschaft ist («[…] solange ihnen die elterliche Sorge zusteht […]»), erweist sich als unerheblich, aus welchem Anlass (Umteilung, Volljährigkeit, Ent- zug etc.) das Sorgerecht nicht mehr besteht. Insofern kann die obgenannte bun- desgerichtliche Rechtsprechung auch hier herangezogen werden.
- 14 -
E. 3.3.1 Die Vorinstanz hielt im Sinne einer Eventualbegründung fest, dass auch in der von der Gesuchstellerin erwähnten Konstellation (Eintritt der Volljährigkeit während des Verfahrens), nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Zustim- mung von C._____ erforderlich gewesen wäre, was aber umständehalber von vorneherein ausgeschlossen gewesen sei. Umso weniger könne demnach in der zu beurteilenden Konstellation bei Wegfall der elterlichen Sorge die Prozessfüh- rungsbefugnis weiterbestehen (vgl. Urk. 44 E. 3.10 S. 7). Die Gesuchstellerin rügt sinngemäss, es sei ihr nichts anderes übrig geblieben, als alleine für den Unterhalt der Kinder aufzukommen und die entsprechenden Beitragsforderungen seien daher auf sie übergegangen, weshalb sie auch be- rechtigt sei, diese in eigenem Namen geltend zu machen. Denn C._____ sei unter ihrer Obhut und hierfür habe sie ihr Pensum reduzieren müssen (Urk. 42 S. 2).
E. 3.3.2 Dem ist nicht so. Sollte ein solcher Forderungsübergang tatsächlich stattge- funden hat, würde die Forderung der Beschwerdegegnerin nicht mehr alleine auf dem Scheidungsurteil, sondern auch auf einem anderen Rechtsgrund beruhen. Damit fehlte es der Beschwerdegegnerin aber an einem zusammengesetzten Rechtsöffnungstitel und es könnte keine Rechtsöffnung erteilt werden (vgl. OGer ZH RT140108 vom 10.11.2014, E. 5.2.1 mit Verweis auf BGer 5P.313/1988 vom
E. 3.3.3 Zwar ist durchaus denkbar, dass der Gesuchstellerin für den Unterhalt von C._____ Kosten entstanden sind, die sie nunmehr gestützt auf den hier ins Recht gelegten Rechtsöffnungstitel ohne Zustimmung ihrer Tochter nicht mehr erhältlich machen kann. Aufgrund der offensichtlichen elterlichen Interessenkonflikte wäre dannzumal zu prüfen, inwieweit hinsichtlich Eintreibung der Unterhaltsforderun- gen die entsprechenden Befugnisse der Eltern entfielen und ein Beistand einzu- setzen wäre (vgl. Art. 306 Abs. 2 und 3 ZGB). Diese Fragestellung ist jedoch nicht Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens.
E. 3.3.4 Vor dem Hintergrund des erwähnten BGE 142 III E. 3.3 auch nicht behelf- lich ist der von der Gesuchstellerin vor der Vorinstanz beigebrachte Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau, welcher die Aktivlegitimation des (ehemali- gen) gesetzlichen Vertreters mit Bezug auf Kinderalimente, die den Zeitraum vor der Mündigkeit des Kindes betreffen, aber nach Eintritt der Mündigkeit in Betrei- bung gesetzt werden, bejahte (vgl. Urk. 28 S. 1 mit Verweis auf OGer TG vom
E. 3.4 Der vorinstanzliche Nichteintretensentscheid ist in Bezug auf das Rechts- öffnungsbegehren für die Unterhaltsbeiträge vom Februar 2017 bis Juni 2019 von insgesamt Fr. 25'595.– nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen. Da die Vorinstanz zu Recht nicht auf das Rechtsöffnungsgesuch der Gesuchstel- lerin eingetreten ist, sind weitere Rügen der Gesuchstellerin nicht zu prüfen.
- 16 -
4. Vorinstanzlicher Nichteintretensentscheid betreffend Parteientschädigung 4.1. In ihrem Rechtsöffnungsbegehren ersuchte die Gesuchstellerin nicht nur um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für Kindesunterhaltsbeiträge, sondern auch für die ihr persönlich mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom
8. Dezember 2017 zugesprochene (reduzierte) Parteientschädigung von Fr. 2'430.– (Urk. 4/3 Dispositiv-Ziffer 6). Damit stellen sich die Fragen rund um die Prozessstandschaft in diesem Zusammenhang nicht. 4.2. Vor der Vorinstanz bemängelte der Gesuchsgegner in seiner Stellungnah- me zum Rechtsöffnungsbegehren, dass das Urteil des Obergerichts vom
8. Dezember 2017 nicht als definitiver Rechtsöffnungstitel für die in Betreibung gesetzte Parteientschädigung tauge, weil die Gesuchstellerin dem Entscheid kei- ne Vollstreckbarkeitsbescheinigung beigelegt habe; eine natürliche Vermutung zugunsten der Vollstreckbarkeit existiere nicht (Urk. 13 Rz. 9 ff.). Diesbezüglich nahm die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 15. Juni 2020 Stellung und führte aus, dass es Treu und Glauben widerspreche, aufgrund einer weder vorhandenen noch benötigten Vollstreckbarkeitsbescheinigung die Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs zu verlangen und gleichzeitig nicht geltend zu ma- chen, dass das fragliche Urteil nicht rechtskräftig sei sowie die Abänderung des scheinbar nicht vollstreckbaren Entscheids zu verlangen. Die Vollstreckbarkeit er- gebe sich zweifelsfrei (Urk. 18 lit. B S. 2). In seiner Beschwerdeantwort hält der Gesuchsgegner zwar daran fest, dass das Rechtsöffnungsbegehren hinsichtlich der Parteientschädigung abzuweisen sei, begründet dies aber nunmehr damit, dass die Identität zwischen der Forderung auf dem Zahlungsbefehl und dem Rechtsöffnungsbegehren unklar sei. Aufgrund der zahlreichen, teilweise parallel geführten Verfahren sei es für ihn schlichtweg nicht nachvollziehbar, welche Parteientschädigung aus welchem Verfahren die Gesuchstellerin in Betreibung gesetzt habe (Urk. 48 Rz. 26 ff.). 4.2.1. Das Rechtsöffnungsgericht hat von Amtes wegen zu prüfen, ob ein gültiger Rechtsöffnungstitel in Form einer Urkunde vorliegt (BSK SchKG I-Staehelin,
- 17 - Art. 84 N 50, N 53 und N 135; Stücheli, a.a.O., S. 164 und S. 165). Gegen den Entscheid darf kein Rechtsmittel mit aufschiebender Wirkung zur Verfügung ste- hen. Soweit ein Entscheid vollstreckbar ist, wird dies in der Regel durch eine ent- sprechende Bescheinigung ausgewiesen. Aus dieser Bescheinigung soll zweifels- frei hervorgehen, dass gegen den Entscheid kein ordentliches Rechtsmittel mehr möglich ist. Nicht erforderlich ist, dass der Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist (zum Ganzen Stücheli, a.a.O., S. 224 ff.). 4.2.2. Wie der Gesuchsgegner selbst zutreffend festhielt, ist die Erteilung der Rechtsöffnung auch dann zulässig, wenn aus den Akten die Vollstreckbarkeit zweifelsfrei hervorgeht (Urk. 13 Rz. 12). Die im Rechtsöffnungstitel festgelegte reduzierte Parteientschädigung (oben E. I.1.1) wurde aufgrund des Verfahrensausganges (Art. 95 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 106 ZPO) dem Gesuchsgegner auferlegt (Urk. 4/3 D.2 S. 31). Verfahrensge- genstand war ausschliesslich die Abänderung von Unterhaltsverpflichtungen (vgl. Urk. 4/3 "Rechtsbegehren des Klägers" Ziff. 1 S. 7). Aus den Akten ergibt sich soweit ersichtlich nicht, dass dieser Entscheid angefochten wurde. Jedoch wird aus diesen ersichtlich, dass der Gesuchsgegner mit vorsorglichem Massnahmen- gesuch vom 8. Januar 2018 innerhalb des Scheidungsverfahrens vor dem Be- zirksgericht Bülach (Geschäfts-Nr. FE170127-C) die Abänderung der im vorgeleg- ten Rechtsöffnungstitel festgesetzten Unterhaltsbeiträge verlangte (Urk. 15/2 "Rechtsbegehren des Klägers vom 8. Januar 2018 […]" Ziff. 1 S. 3). Wie auch die Gesuchstellerin zu Recht bemerkt (Urk. 18 lit. B S. 2), belegt dieses Vorgehen, dass der Rechtsöffnungstitel im Hinblick auf die Parteientschädigung rechtskräftig und auch vollstreckbar war, denn ohne Rechtsverbindlichkeit der Unterhaltsbei- träge (und damit vorliegend auch der Parteientschädigung) wäre auch ein Abän- derungsgesuch hinfällig gewesen. Der Entscheid des Obergerichts vom
8. Dezember 2017 ist damit ein vollstreckbarer Rechtsöffnungstitel. 4.2.3. Unbehelflich ist auch die Pauschalbehauptung des Gesuchsgegners, dass für ihn nicht ersichtlich sei, welche Parteientschädigung in Betreibung gesetzt werde (vgl. Urk. 49 Rz. 26). Die Höhe der Parteientschädigung geht aus der Bei- lage zum Betreibungsbegehren (Urk. 4/7) hervor, weshalb dem Gesuchsgegner
- 18 - klar sein musste, auf welchen Prozess sich die Entschädigung bezieht. Soweit er- sichtlich wurden der Gesuchstellerin bisher anderweitig keine Parteientschädi- gungen zugesprochen und es ergibt sich auch nicht, was der Gesuchsgegner mit den "zahlreichen, teilweise parallellaufenden Verfahren zwischen den Parteien" meint (Urk. 48 Rz. 26). Denn auch bei den von ihm geführten Prozessen kann schwerlich von einer unübersichtlichen Situation in Bezug auf die gefällten Ent- scheide ausgegangen werden. Der Zusammenhang der Betreibung für die Partei- entschädigung mit jener für die Kindesunterhaltsbeiträge, die demselben Ent- scheid zuzuordnen sind, ist offensichtlich.
- 19 - 4.3. Die Vorinstanz trat auf das Rechtsöffnungsbegehren sowohl in Bezug auf die in Betreibung gesetzten Unterhaltsforderungen als auch die Parteientschädi- gung nicht ein (Urk. 44 Dispositiv-Ziffer 1 S. 8). Sie liess sich in ihren Erwägungen jedoch nicht weiter dazu vernehmen, weshalb sie in Bezug auf das Rechtsöff- nungsbegehren für die Parteientschädigung einen Nichteintretensentscheid fällte. Aus Art. 29 Abs. 2 BV (Anspruch auf rechtliches Gehör, siehe auch Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 53 Abs. 1 ZPO) folgt die Pflicht der Behörden und der Gerichte, ihre Entscheide zu begründen (BGE 134 I 88 E. 4.1; BGE 129 I 232 E. 3.2; BGE 126 I 97 E. 2b, je m.w.H.). Dieser Anspruch ist formeller Natur, seine Verletzung führt ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 144 I
E. 7 Februar 1989, E. 1).
- 15 - In BGE 142 III 78 E. 3.3 hat das Bundesgericht diese Rechtsprechung bestätigt. Mit dem Wegfall des Sorgerechts der Gesuchstellerin ist die Prozessführungsbe- fugnis auch für sämtliche vor der Umteilung fällig gewordenen Unterhaltsbeiträge erloschen. Es besteht keine rechtliche Grundlage, dass die Beschwerdeführerin als Prozessstandschafterin bei der Eintreibung der Unterhaltsbeiträge handeln könnte.
E. 9 September 2002 [BR.2002.60; RBOG 2002 Nr. 14], zitiert in SJZ 100 [2004] S. 190 f.).
E. 11 E. 5.3). 4.3.1. Insoweit die Vorinstanz ohne Begründung nicht auf das Rechtsöffnungsbe- gehren hinsichtlich die mit Entscheid des Obergerichts Zürich vom 8. Dezember 2017 (Urk. 4/3 Dispositiv-Ziffer 6) festgesetzte Parteientschädigung eingetreten ist, kam sie ihrer Begründungspflicht nicht nach. Somit ist die Beschwerde teilwei- se gutzuheissen. Gemäss Art. 327 Abs. 3 lit. a ZPO hebt die Rechtsmittelinstanz den Entscheid auf und weist die Sache an die Vorinstanz zurück, soweit sie die Beschwerde gutheisst. Sie kann jedoch auch selber neu entscheiden, sofern die Sache spruchreif ist (Art. 327 Abs. 3 lit. b ZPO). Spruchreife liegt regelmässig dann vor, wenn die Beschwerdeinstanz ausschliess- lich Rechtsfragen zu entscheiden hat. Bejaht die Beschwerdeinstanz jedoch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, muss dies aufgrund der formellen Natur die- ses Anspruchs zur Rückweisung der Streitsache an die Vorinstanz führen, es sei denn, der Mangel könne ausnahmsweise im Rechtsmittelverfahren geheilt werden (ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 327 N 11 m.w.H.). 4.3.2. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist in Berufungsverfahren mit voller Kognitionsbefugnis selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Heilung des Mangels auszugehen, wenn die Rückweisung der Sache zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu
- 20 - unnötigen Verzögerungen führen würde, welche mit dem Interesse der betroffe- nen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht vereinbar wäre (BGer 8C_305/2018 vom 23. Januar 2019, E. 2.1; BGE 142 II 218 E. 2.8.1 m.w.H.). Auch vorliegend ist von einer Rückweisung abzusehen. Die vorliegende Gehörs- verletzung steht nicht im Zusammenhang mit der Beschränkung von Äusse- rungsmöglichkeiten, sondern besteht darin, dass die Vorinstanz ihren Nichteintre- tensentscheid betreffend die Parteientschädigung nicht begründete. Eine Rück- weisung würde zu einem formalistischen Leerlauf verkommen und zu unnötigen Verzögerungen führen. Auch der mit diesem Entscheid beschwerte Gesuchsgeg- ner konnte sowohl im vorinstanzlichen als auch im Rechtsmittelverfahren einläss- lich Stellung nehmen (vgl. Urk. 13 Rz. 23 und Urk. 48 Rz. 26 ff.). Darüber hinaus ist auch nicht ersichtlich, inwiefern ein sofortiger Entscheid den Parteien zum Nachteil gereichen würde. 4.3.3. Die Gesuchstellerin macht zusätzlich Zins zu 5 % seit dem 20. Juni 2019 für die Forderung von Fr. 2'430.– geltend. Die Gesuchstellerin hat den Gesuchs- gegner letztmals am 22. Mai 2019 für ausstehende Zahlungen gemahnt (Urk. 4/6) und mit Schreiben vom 20. Juni 2019 das Betreibungsbegehren mit Zinsenlauf ab gleichentags zu 5 % gestellt (Urk. 4/7). Damit steht nicht nur die Höhe, sondern auch die Fälligkeit der Forderung fest. 4.3.4. Folglich ist der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsam- tes Bülach (Zahlungsbefehl vom 24. Juni 2019) für den Betrag von Fr. 2'430.– zu- züglich Zins zu 5 % seit dem 20. Juni 2019 die definitive Rechtsöffnung zu ertei- len. Der vorinstanzliche Entscheid ist in dieser Hinsicht aufzuheben und es ist neu zu entscheiden (Art. 327 Abs. 3 lit. b ZPO). Die von der Gesuchstellerin auch im Beschwerdeverfahren anbegehrte Rechts- öffnung für die Betreibungskosten (Urk. 1 S. 2 i.V.m. Urk. 42 S. 3, "Meine Anträ- ge", Punkt 1) in der Höhe von (einstweilen) Fr. 103.30 ist nach der Praxis des Obergericht nicht zu erteilen (ZR 108 Nr. 2). Die Betreibungskosten sind gemäss Art. 68 Abs. 2 SchKG von den Zahlungen des Schuldners die Betreibungskosten
- 21 - vorab zu erheben. Damit werden diese im Ergebnis zur Schuld geschlagen und sind vom Schuldner zusätzlich zum Betrag, welcher dem Gläubiger zugesprochen worden ist, zu bezahlen (BGer 5A_455/2012 vom 5. Dezember 2012, E. 3; OGer ZH RT180227 vom 08.05.2019, E. 8; OGer ZH RT180067 vom 06.07.2018, E. 4.3; OGer ZH RT180029 vom 06.03.2019, E. 3.3.4). IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Erstinstanzliches Verfahren
Dispositiv
- Das Gesuch der Gesuchstellerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
- Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
- In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die Dispositiv-Ziffern 1, 3 und 4 der vorinstanzlichen Verfügung vom 21. August 2020 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "1 Der Gesuchstellerin wird in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Bülach (Zahlungsbefehl vom 24. Juni 2019) für den Betrag von Fr. 2'430.– zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 20. Juni 2019 die definitive Rechtsöffnung er- teilt.
- […]
- Die Kosten werden zu 9/10 der Gesuchstellerin und zu 1/10 dem Gesuchs- gegner auferlegt. Sie werden von der Gesuchstellerin unter Verrechnung mit dem von ihr ge- leisteten Kostenvorschuss bezogen, sie sind ihr aber vom Gesuchsgegner anteilsmässig zu 1/10 zu ersetzen.
- Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 2'300.– (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen." Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt.
- Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchstellerin zu 9/10 und dem Gesuchsgegner zu 1/10 auferlegt. - 25 -
- Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner für das Be- schwerdeverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 2'000.– (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 28'025.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 30. Juni 2021 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw D. Tschanz versandt am: ip
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT200189-O/U Mitwirkend: Die Oberrichterinnen Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, lic. iur. Ch. von Moos Würgler und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiber MLaw D. Tschanz Beschluss und Urteil vom 30. Juni 2021 in Sachen A._____, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin gegen B._____, Gesuchsgegner und Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____, betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 21. August 2020 (EB200152-C)
- 2 - Erwägungen: I. Sachverhalt und Prozessverlauf
1. Vorgeschichte 1.1. Hintergrund dieses Rechtsöffnungsverfahrens bildet der folgende Sachver- halt: Im Abänderungsentscheid in Eheschutzsachen des Obergerichts des Kan- tons Zürich vom 8. Dezember 2017 (Geschäfts-Nr. LE170035-O; Urk. 4/3) wurde der Gesuchs- und Beschwerdegegner (damals Kläger, fortan Gesuchsgegner) dazu verpflichtet, der Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin (damals Beklagte, fortan Gesuchstellerin) für die gemeinsame Tochter C._____ (geboren am tt.mm.2011; vgl. Urk. 4/3 E. A.1; fortan C._____) ab 1. Januar 2017 monatlich vorschüssig einen Unterhaltsbeitrag in der Höhe von insgesamt Fr. 1'340.– (da- von Fr. 506.– Bar- und Fr. 834.– Betreuungsunterhalt) zu bezahlen und an die Gesuchstellerin selbst eine Parteientschädigung von Fr. 2'430.– zu entrichten (Urk. 4/3 Dispositiv-Ziffern 1 und 6). Dieses Urteil ist in Rechtskraft erwachsen (und damit vorliegend auch vollstreckbar; vgl. unten E. III.4.2.2). 1.2. Mit Entscheid des Bezirksgerichts Bülach vom 2. Juli 2019 (Geschäfts- Nr. FE170127-C; Urk. 50/1) wurde C._____ sowohl im Rahmen vorsorglicher Massnahmen innerhalb des Scheidungsverfahrens (Dispositiv-Ziffern 1 und 2 S. 69) als auch in der Hauptsache (Dispositiv-Ziffer 2 und S. 70) unter die alleini- ge elterliche Sorge und Obhut des Gesuchsgegners gestellt. Das Obergericht des Kantons Zürich trat mit Entscheid vom 3. Juli 2020 (Geschäfts-Nr. LC190025-O) nicht auf die Beschwerde der Gesuchstellerin im vorsorglichen Massnahmenver- fahren betreffend das Sorgerecht und die Obhut für C._____ ein (Urk. 50/2 Dispo- sitiv-Ziffer 2 S. 120) bzw. wies ihre Berufungsanträge in der Hauptsache ab (Dis- positiv-Ziffer 1 S. 121). Die dagegen erhobene Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff. BGG) wurde vom Bundesgericht mit Urteil vom 3. Dezember 2020 abgewiesen (Urk. 50/4 Dispositiv-Ziffer 1 S. 12).
- 3 - 1.3. Aus den Akten ergibt sich weiter, dass die Parteien bereits zuvor zahlrei- che (familienrechtliche) Verfahren vor Gericht anhängig gemacht hatten (für eine Übersicht vgl. Urk. 50/1 S. 8 f.).
2. Rechtsöffnungsverfahren 2.1. Gestützt auf den Abänderungsentscheid des Obergerichts vom 8. Dezember 2017 (Urk. 4/3) betrieb die Gesuchstellerin den Gesuchsgegner mit Zahlungsbe- fehl des Betreibungsamtes Bülach vom 24. Juni 2019 (Betreibung Nr. ...; zuge- stellt am 27. Juni 2019; vgl. Urk. 3 S. 1) für Kindesunterhaltsbeiträge von insge- samt Fr. 29'505.– für die Zeitspanne zwischen April 2016 und Juni 2019 und eine Parteientschädigung von Fr. 2'430.– (total Fr. 31'935.–; vgl. Urk. 4/7) nebst Zins zu 5 % seit dem 20. Juni 2019. Der Rechtsvorschlag datiert vom 3. Juli 2019 (Urk. 3 S. 2). 2.2. Mit Eingabe vom 6. März 2020 (Urk. 1) beantragte die Gesuchstellerin beim Einzelgericht im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach die de- finitive Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. ... für Kindesunterhalt von nunmehr Fr. 25'595.– für die Monate Februar 2017 bis Juni 2019 und eine Parteientschädi- gung von Fr. 2'430.– (total Fr. 28'025.–; Urk. 1 und 4/4) nebst Zins zu 5 % seit dem 20. Juni 2019. 2.3. Mit zunächst unbegründetem (Urk. 33) und hernach begründetem Ent- scheid vom 21. August 2020 trat die Vorinstanz nicht auf das Rechtsöffnungsbe- gehren ein (Urk. 40 = Urk. 44 Dispositiv-Ziffer 1 S. 8; für den detaillierten Pro- zessverlauf vgl. E. 1 S. 2 f.). Die Spruchgebühr von Fr. 500.– wurde der Gesuch- stellerin auferlegt und diese ausserdem dazu verpflichtet, dem Gesuchsgegner eine Parteientschädigung von Fr. 2'584.80 (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen (Urk. 44 Dispositiv-Ziffern 2 und 4 S. 8). 2.4. Gegen den vorinstanzlichen Entscheid erhob die Gesuchstellerin mit Ein- gabe vom 23. November 2020 fristgerecht (Urk. 43) Beschwerde mit den folgen- den Anträgen (vgl. Urk. 42 S. 3 i.V.m. Urk. 1 S. 2; sinngemäss):
- 4 -
1. Es sei das Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Bülach vom 21. August 2020 (EB200152-C) aufzuhe- ben und der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. ... des Betreibungs- amtes Bülach (Zahlungsbefehl vom 24. Juni 2019) für den Betrag von Fr. 28'025.– zuzüglich Zins von 5 % seit dem 20. Juni 2019 sowie die Betreibungskosten (einstweilen Fr. 103.30) definitive Rechtsöffnung zu gewähren.
2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. allfälliger MwSt.) zu Lasten des Beschwerdegegners. Weiter stellte die Gesuchstellerin folgenden prozessualen Antrag (sinngemäss): Es sei der Gesuchstellerin die unentgeltliche Rechtspflege zu gewäh- ren und ihr in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ ein unent- geltlicher Rechtsbeistand beizugeben. 2.5. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1–41). Dem Ge- suchsgegner wurde mit Verfügung vom 7. Januar 2021 (Urk. 47/1) die Beschwer- deschrift mitsamt Beilage zugestellt und Frist zur Beschwerdeantwort angesetzt. Die fristwahrend (vgl. Urk. 47/2) erstattete Beschwerdeantwort mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde und Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils datiert vom 14. Januar 2021 (Urk. 48). Sie wurde der Gesuchstellerin mit Verfügung vom
18. Januar 2021 (Urk. 51) mitsamt Beilagen (Urk. 50/1–4) zur Kenntnisnahme zu- gestellt. Weitere prozessuale Anordnungen oder Eingaben sind nicht erfolgt. Das Verfahren ist spruchreif. II. Prozessuales
1. Kognition und Rügepflicht 1.1. Das Beschwerdeverfahren stellt keine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens dar. Sein Zweck beschränkt sich darauf, den erstinstanzlichen Ent- scheid auf bestimmte, in der Beschwerde zu beanstandende Mängel hin zu über- prüfen. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensicht-
- 5 - lich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). In der schriftlichen Beschwerdebegründung (Art. 321 Abs. 1 ZPO) ist hin- reichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den an- gefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist, d.h. an einem der genann- ten Mängel (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) leidet. Das setzt (im Sinne einer Eintretensvoraussetzung) vo- raus, dass die beschwerdeführende Partei die vorinstanzlichen Erwägungen be- zeichnet, die sie anficht, sich inhaltlich konkret mit diesen auseinandersetzt und mittels präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Be- hauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Beschwerdegrund ergeben soll (vgl. BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013, E. 3; BGer 5D_65/2014 vom
9. September 2014, E. 5.4.1; BGer 5A_488/2015 vom 21. August 2015, E. 3.2, je mit Verweis auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375). 1.2. Was in der Beschwerde nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begrün- dungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden und hat grundsätzlich Bestand. Die Beschwerdeinstanz ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht gehalten, von sich aus wie eine erstinstanzliche Gerichtsbehörde alle sich stellenden tat- sächlichen und rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn keine entsprechenden Rügen der Parteien vorliegen. Das gilt zumindest insoweit, als ein Mangel nicht geradezu ins Auge springt. Abgesehen von dieser Relativierung gilt aber auch im Beschwerdeverfahren der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen (Art. 57 ZPO; "iura novit curia"). Die Beschwerdeinstanz ist deshalb weder an die in den Parteieingaben vorgetragenen Argumente noch an die Erwägungen der Erstinstanz gebunden. Sie kann die Beschwerde auch aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen oder mit einer von der Argumentation der Erstinstanz abweichenden Begründung abweisen (sog. Motivsubstitution; vgl. BK ZPO I-Hurni, Art. 57 N 21, N 39 ff.; KUKO ZPO-Oberhammer, Art. 57 N 2). In diesem Rahmen ist auf die
- 6 - Parteivorbringen einzugehen, soweit dies für die Entscheidfindung erforderlich ist (BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88 m.w.H.; 141 III 28 E. 3.2.4 S. 41).
2. Verfahrensmaxime Das Rechtsöffnungsverfahren unterliegt mit Bezug auf die Feststellung des Sach- verhalts der Verhandlungsmaxime (Art. 55 i.V.m. Art. 255 ZPO e contrario; ZR 117 [2018] Nr. 42, E. 3.3.3; OGer ZH RT170171 vom 27.11.2017, E. 3.2.2). Es ist demnach Sache der Parteien, dem Gericht das für die Rechtsanwendung relevan- te Tatsachenfundament zu präsentieren, d.h. den entscheidwesentlichen Sach- verhalt zu behaupten und die Beweismittel für ihre tatsächlichen Behauptungen anzugeben. Das Gericht darf seinem Entscheid nur behauptete (und unbestritten gebliebene oder bewiesene) Tatsachen zugrunde legen. Die Verhandlungsmaxi- me gilt selbst dann, wenn es sich um Forderungen handelt, die im Rahmen der Untersuchungsmaxime zustande gekommen sind. Begründet wird dies unter an- derem damit, dass das Gericht nicht nach Rechtstiteln oder Einwendungen des Pflichtigen zu forschen hat (Mani, Inkassohilfe und Bevorschussung von Unter- haltsbeiträgen, Zürich 2016, S. 209 N 374 m.w.H.).
3. Zulässigkeit von Noven Im Beschwerdeverfahren sind neue Anträge, neue Behauptungen und neue Be- weise (Noven) grundsätzlich nicht (mehr) zulässig (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgetragen wurde, kann im Beschwerdeverfah- ren grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgeholt werden. Dies ergibt sich aus der Natur der Beschwerde, welche als ausserordentliches Rechtsmittel im Wesentlichen auf die Rechtskontrolle beschränkt ist und nicht das erstinstanzliche Verfahren fortsetzen soll. Dieses Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für unechte wie auch für echte Noven (ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 326 N 3 f.).
- 7 - III. Beurteilung
1. Rechtliches 1.1. Prozessstandschaft 1.1.1. Im Falle einer Prozessstandschaft führt ein Dritter einen Prozess in eige- nem Namen über ein bestimmtes Recht oder Rechtsverhältnis, ist aber gleichzei- tig nicht der materiell berechtigte Rechtsträger; Sachlegitimation und Prozessfüh- rungsbefugnis fallen mithin auseinander. Diese Befugnis ist nur in den vom Ge- setz bestimmten Fällen zulässig, gewillkürte Prozessstandschaft ist dem schwei- zerischen Verfahrensrecht fremd (ZK ZPO-Zürcher, Art. 59 N 68). 1.1.2. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung und auch die neuere Lehre qualifi- zieren die Prozessstandschaft als Prozessvoraussetzung im Sinne von Art. 59 ZPO (BGE 144 III 552 E. 4.1.2; BK ZPO-Zingg, Art. 59 N 60 f.; KUKO ZPO- Domej, Art. 67 N 21; ZK ZPO-Zürcher, Art. 59 N 67–69), die von Amtes wegen zu prüfen ist (Art. 60 ZPO). Dies entbindet die beschwerdeführende Partei jedoch nicht davon, ihre Rüge entsprechend zu begründen (vgl. BGer 5A_476/2015 vom
11. Januar 2016, E. 3). Prozessvoraussetzungen müssen im Zeitpunkt der Urteils- fällung vorliegen (BGE 140 III 159 E. 4.2.4; BGE 133 III 539 E. 4.3; BGE 127 III 41 E. 4). Fehlt einer Partei diese Prozessführungsbefugnis, oder fällt sie als Pro- zessvoraussetzung nachträglich und dauerhaft weg, so ist ein Nichteintretensent- scheid zu fällen (BSK ZPO-Gehri, Art. 59 N 3 f.; ZK ZPO-Zürcher, Art. 59 N 69). Das Vorhandensein von Prozessvoraussetzungen ist auch im Rechtsöffnungsver- fahren von Amtes wegen zu berücksichtigen (Art. 1 lit. c i.V.m. Art. 60 ZPO). 1.2. Rechtsöffnungstitel und Prozessstandschaft für Kindesunterhalt 1.2.1. Nach Art. 80 Abs. 1 SchKG kann der Gläubiger beim Gericht die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen, wenn die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid beruht. Vollstreckbar und damit als definitiver Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 1 SchKG geeignet ist ein gerichtliches Urteil nach Art. 336 Abs. 1 lit. a und b ZPO, wenn es entweder
- 8 - rechtskräftig ist und das Gericht die Vollstreckung nicht aufgeschoben hat (Art. 325 Abs. 1 und 331 Abs. 2 ZPO) oder wenn es noch nicht rechtskräftig ist, jedoch die vorzeitige Vollstreckung bewilligt worden ist (Art. 315 Abs. 2 ZPO; zum Ganzen BGer 5D_213/2013 vom 23.1.2014, E. 4.3; Bemerkungen F. Bastons Bulletti in ZPO Online, Newsletter vom 12.02.2014). Anhand des gerichtlichen Entscheids hat das Rechtsöffnungsgericht zu prüfen, ob die im Urteil genannten Personen des Gläubigers und des Schuldners mit dem Betreibungsgläubiger und dem Betreibungsschuldner identisch sind und ob sich die in Betreibung gesetzte Forderung aus dem vorgelegten gerichtlichen Ent- scheid ergibt. Dabei hat das Gericht weder über den materiellen Bestand der For- derung zu befinden noch sich mit der materiellen Richtigkeit des Urteils zu befas- sen (BGE 142 III 178 E. 3.1; BGE 138 III 583 E. 6.1.1; BGE 135 III 315 E. 2.3; BGE 134 III 656 E. 5.3.2; Stücheli, Die Rechtsöffnung, Zürich 2000, S. 169). 1.2.2. Bei der Prüfung, ob der auf dem Rechtsöffnungstitel ausgewiesene Gläubi- ger mit dem Betreibungsgläubiger übereinstimmt, legt das Bundesgericht im Rechtsöffnungsverfahren für Unterhaltsbeiträge den folgenden materiell- und pro- zessrechtlichen Hintergrund zugrunde, vor welchem das als Rechtsöffnungstitel vorgelegte Urteil zu lesen ist (vgl. BGE 142 III 78 E. 3.2): Gemäss Art. 289 Abs. 1 ZGB ist das Kind Gläubiger des Kindesunterhaltsan- spruchs, wobei das minderjährige Kind in wirtschaftlichen Belangen durch den In- haber der elterlichen Sorge vertreten wird, weshalb sein Anspruch während der Minderjährigkeit durch Leistung an den gesetzlichen Vertreter (Sorgeberechtigten) zu erfüllen ist (BGE 142 III 78 E. 3.2; BSK ZGB I-Fountoulakis/Breitschmid/Kamp, Art. 289 ZGB N 4 und 7). Zur Durchsetzung des Unterhaltsanspruchs ist nach Art. 279 Abs. 1 ZGB das Kind aktivlegitimiert, wobei der gesetzliche Vertreter für das minderjährige Kind handelt, solange dieses noch nicht prozessfähig ist (Art. 304 Abs. 1 ZGB). 1.2.3. Das Bundesgericht hat in Nachachtung des prozessstandschaftlichen Lega- litätsprinzips (oben E. 1.1.1) dem Inhaber der elterlichen Sorge gestützt auf Art. 318 Abs. 1 ZGB die Befugnis zuerkannt, die Rechte des unmündigen Kindes
- 9 - in vermögensrechtlichen Angelegenheiten (insbesondere betreffend Unterhalts- beiträge) vor dem Gericht – d.h. auch in einem Rechtsöffnungsverfahren – in ei- genem Namen geltend zu machen. Diese Befugnis setzt das Bestehen der elterli- chen Sorge voraus und endet mit der Volljährigkeit des Kindes (Art. 296 ff. i.V.m. Art. 14 ZGB; BGE 142 III 78 E. 3.2 m.w.H.) oder auch mit der vollständigen Über- tragung der elterlichen Sorge (vgl. Art. 298 Abs. 1 ZGB). Diese vom Bundesgericht geschaffene Ausdehnung der Figur der Prozessstand- schaft ist verschiedentlich kritisiert worden (vgl. OGer ZH LZ160005 vom 23.12.2016, E. 2.c; KUKO ZPO-Domej, Art. 67 N 27; Zogg, Das Kind im familien- rechtlichen Zivilprozess, FamPra 2017, S. 404 ff., S. 407 f.; Christophe A. Herzig, Prozessstandschaft im Kindesunterhaltsrecht - quo vadis?, in: Kaleidoskop des Familien- und Erbrechts, Liber amicarum für Alexandra Rumo-Jungo, 2014, S. 147 ff., insbesondere S. 161 ff.). Da diese Vorbehalte jedoch für den Entscheid nicht wesentlich sind, erübrigt sich eine Befassung damit. Den nachfolgenden Er- wägungen kann mithin unterstellt werden, dass die Gesuchstellerin – bei beste- hender elterlichen Sorge – gestützt auf Art. 318 Abs. 1 ZGB grundsätzlich über die Prozessführungsbefugnis verfügte.
2. Vorbemerkung 2.1. Gegenstand des Verfahrens bildet das Begehren um definitive Rechtsöff- nung vom 6. März 2020 für Kindesunterhalt von insgesamt Fr. 25'595.– für die Monate Februar 2017 bis Juni 2019 und eine Parteientschädigung von Fr. 2'430.– (total Fr. 28'025.–; vgl. Urk. 1 und 4/4). Gemäss Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung vom 21. August 2020 (Urk. 44 Dispositiv-Ziffer 1 S. 8) trat die Vorinstanz zwar ge- samthaft, d.h. sowohl in Bezug auf die Unterhaltsforderung als auch die Partei- entschädigung nicht auf das Rechtsöffnungsbegehren ein, begründete den Nicht- eintretensentscheid in Bezug auf die Parteientschädigung jedoch nicht weiter, womit sich diesbezüglich die Frage nach einer Verletzung des rechtlichen Gehörs stellt (unten E. 4.3). Demzufolge ist der vorinstanzliche Entscheid in zweifacher Hinsicht zu beurteilen: Zunächst wird zu prüfen sein, ob der vorinstanzliche Nichteintretensentscheid in
- 10 - Bezug auf die in Betreibung gesetzten Unterhaltsbeiträge gerechtfertigt war (un- ten E. 3), anschliessend ist dies hinsichtlich der Parteientschädigung zu bewerten (unten E. 4). Die nicht mehr anwaltlich vertretene Gesuchstellerin rügt in ihrer Beschwerde- schrift zusammengefasst primär das materielle Entscheidergebnis (Urk. 42 S. 1 ff.). Soweit sich ihre Rügen auch mit dem vorinstanzlichen Nichteintretensent- scheid befassen, werden diese im Rahmen der Prüfung, ob die Prozessvoraus- setzungen gegeben sind, behandelt. Die zahlreichen von der Gesuchstellerin vor- gebrachten Rügen materiell-rechtlicher Natur (z.B. "Das Urteil geht […] nicht auf", "Das Urteil verletzt das Kindeswohl"; vgl. Urk. 42 S. 2 f.) sind nur insoweit zu prü- fen, als überhaupt auf ihr Rechtsöffnungsgesuch eingetreten werden kann.
3. Vorinstanzlicher Nichteintretensentscheid hinsichtlich Kindesunterhalt 3.1. Die Gesuchstellerin erhob sowohl das Betreibungsbegehren vom 20. Juni 2019 (vgl. Urk. 4/7 S. 2), als auch das Rechtsöffnungsbegehren vom 6. März 2020 (Urk. 1) hinsichtlich der Unterhaltsbeiträge für C._____ in eigenem Namen. Als Rechtsöffnungstitel für den Kindesunterhalt legte die Gesuchstellerin den Ent- scheid des Obergerichts vom 8. Dezember 2017 (Geschäfts-Nr. LE170035-O; Urk. 4/3) ins Recht. Dessen Dispositiv-Ziffer 1 lautet wie folgt: "Der Kläger wird […] verpflichtet, für die Tochter C._____, geboren am tt.mm.2011, ab 1. Januar 2017 monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'340.– , davon Fr. 506.– Barunterhalt und Fr. 834.– Betreuungsunterhalt, zu bezah- len. […]. Die Unterhaltsbeiträge sind jeweils auf den Ersten eines Monats im Voraus zu bezahlen an die Beklagte, solange das Kind in deren Haushalt lebt, keine selbständigen Ansprüche gestützt auf Art. 277 Abs. 2 ZGB gegen den Kläger stellt und keine andere Zahlstelle bezeichnet." Ist die Sorgerechtsbefugnis für die Gesuchstellerin weggefallen, fällt damit auch die Prozessführungsbefugnis als Prozessvoraussetzung weg. Entscheidende Fragestellung ist somit, ob und allenfalls zu welchem Zeitpunkt dem Gesuchs-
- 11 - gegner die alleinige elterliche Sorge und Obhut übertragen worden und die Ge- suchstellerin damit nicht mehr sorgeberechtigt ist. 3.2. Die vorinstanzlichen rechtlichen Ausführungen zur aufschiebenden Wir- kung bei der Berufung gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen (vgl. Art. 315 Abs. 4 lit. b ZPO) und im Verfahren vor dem Bundesgericht (vgl. Art. 103 BGG) sind grundsätzlich zutreffend und es kann darauf verwiesen werden (vgl. Urk. 44 E. 3.7 S. 5 f.). Nach Auffassung der Vorinstanz war die Gesuchstellerin bereits im Zeitpunkt der Einreichung des Rechtsöffnungsbegehrens am 6. März 2020 nicht mehr sorge- und obhutsberechtigt gewesen. So habe sie nicht geltend gemacht, dass ihrer Be- rufung gegen den erstinstanzlichen Massnahmenentscheid vom 2. Juli 2019 von Seiten des Obergerichts die aufschiebende Wirkung erteilt worden sei (Urk. 44 E. 3.8 S. 6; vgl. BGer 5A_754/2013 vom 4. Februar 2014, E. 2.3). Damit sei der Übergang der elterlichen Sorge und Obhut bereits mit dem vorsorglichen Mass- nahmenentscheid verbindlich geworden und die Gesuchstellerin vor diesem Hin- tergrund nicht mehr befugt gewesen, im Rechtsöffnungsverfahren in eigenem Namen Unterhaltsbeiträge für C._____ einzufordern. Ob für die Beurteilung der Prozessstandschaft nur die Vollstreckbarkeit oder das Eintreten der Rechtskraft zu prüfen sei, konnte nach Auffassung der Vorinstanz offen gelassen werden, da die Gesuchstellerin spätestens mit dem den vo- rinstanzlichen Entscheid bestätigenden obergerichtlichen Entscheid vom 3. Juli 2020 und damit im Urteilszeitpunkt nicht mehr über die Prozessführungsbefugnis verfügt habe. So habe die Gesuchstellerin nicht geltend gemacht, eine Beschwer- de an das Bundesgericht erhoben zu haben, womit sie auch nicht behaupten könne, dass einer solchen die aufschiebende Wirkung erteilt worden sei. In der Folge trat die Vor-instanz wegen fehlenden Prozessvoraussetzungen nicht auf das Rechtsöffnungsbegehren ein (zum Ganzen Urk. 44 E. 3.7–3.9 S. 5 ff.). 3.2.1. Dass die Vorinstanz für die Beurteilung der Prozessführungsbefugnis auf den Zeitpunkt der Umteilung des elterlichen Sorgerechts im vorsorglichen Mass-
- 12 - nahmenverfahren und nicht in der Hauptsache (Scheidungsverfahren) abstellte, ist nicht weiter zu beanstanden (vgl. Urk. 44 E. 3.8 S. 6). Der Berufung gegen erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Massnahmen nach Art. 315 Abs. 4 lit. b ZPO kommt von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung zu, vielmehr bedarf es einer entsprechenden Verfügung des Oberge- richts (vgl. BGer 5A_754/2013 vom 4. Februar 2014, E. 2.3). Die sofortige Wirk- samkeit für vorsorgliche Massnahmenentscheide entspricht deren Grundkonzep- tion. Nach klärender Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die Berufung bei den vorsorglichen Massnahmen ein ordentliches Rechtsmittel, welches die formelle Rechtskraft aufschiebt; die aufschiebende Wirkung bezieht sich einzig auf die Vollstreckbarkeit (BGE 139 III 486 E. 3). Die aufschiebende Wirkung perpetuiert gewissermassen den Vorzustand, d.h. das streitige Rechtsverhältnis verbleibt in einem Schwebezustand; von begünstigenden Anordnungen kann (noch) noch kein Gebrauch gemacht werden, belastenden Anordnungen ist (vorläufig) keine Folge zu leisten (vgl. Nicolas von Werdt, Stämpflis Handkommentar, BGG, Art. 103 N 2). 3.2.2. Dem bei den vorinstanzlichen Akten liegenden (Urk. 26) und der Vorinstanz bekannten (vgl. Urk. 44 E. 1 S. 3) Entscheid des Obergerichts vom 3. Juli 2020 lässt sich ohne Weiteres entnehmen, dass der Berufung gegen den vorsorglichen Massnahmenentscheid in Bezug auf Sorgerecht und Obhut (superprovisorisch) die aufschiebende Wirkung erteilt worden war (vgl. Urk. 26 E. 1.8.2). Damit er- weist sich die vorinstanzliche Erwägung, dass die Umteilung der elterlichen Sorge bereits am 2. Juli 2019 verbindlich geworden sei (vgl. Urk. 44 E. 3.8 S. 6), als un- zutreffend. Mit Verfügung vom 31. August 2020 lehnte das Bundesgericht das Begehren der Gesuchstellerin um Erteilung der aufschiebenden Wirkung in deren Beschwerde gegen den obergerichtlichen Massnahmenentscheid vom 3. Juli 2020 ab (Urk. 50/3, Dispositiv-Ziffer 1). Mit Urteil vom 3. Dezember 2020 wurde auch die Beschwerde der Gesuchstellerin gegen den obergerichtlichen Entscheid vom
3. Juli 2020 in der Sache selbst abgewiesen (Urk. 50/4, BGer 5A_642/2020 vom
3. Dezember 2020, Dispositiv-Ziffer. 1); in der offenbar nach wie vor am Bundes-
- 13 - gericht anhängigen Hauptsache (Scheidungsverfahren) ist, soweit ersichtlich, noch kein Entscheid ergangen (vgl. Urk. 48 Rz. 13). Damit steht fest, dass die an das elterliche Sorgerecht gekoppelte Prozessführungsbefugnis der Gesuchstelle- rin für die Kindesunterhaltsbeiträge von C._____ infolge verbindlicher Umteilung der Sorge- und Obhutsberechtigung am 3. Juli 2020 und damit nach Einreichen des Rechtsöffnungsbegehrens vom 6. März 2020 weggefallen ist. Damit geht auch die Rüge der Gesuchstellerin fehl, wonach der Entscheid hin- sichtlich der elterlichen Sorge nicht endgültig bzw. vollstreckbar sei (vgl. Urk. 42 S. 2). 3.3. In den weiteren Erwägungen ist zu beurteilen, wie sich eine ursprünglich vorhandene und (erst) im laufenden Prozess entfallene Prozessführungsbefugnis prozessual auf die Geltendmachung von Kindesunterhaltsbeiträgen auswirkt. Im Zusammenhang mit dem Untergang des Sorgerechts infolge Volljährigkeit (vgl. Art. 296 ZGB), hat das Bundesgericht entschieden, dass der vormalige Inhaber der elterlichen Sorge mit Zustimmung des im Prozess volljährig gewordenen Kin- des, weiterhin für dieses als Prozessstandschafter handeln kann. Es entspreche nicht dem Willen des Gesetzgebers, dass das volljährige Kind gegen seinen eige- nen Elternteil selbstständig eine Unterhaltsklage anstrengen müsse (BGE 129 III 55 E. 3.1.4 f.). Für die Konstellation, dass die Prozessführungsbefugnis in einem laufenden (Rechtsöffnungs-)Verfahren infolge Umteilung des elterlichen Sorgerechts wegge- fallen ist, liegt soweit ersichtlich keine bundesgerichtliche Rechtsprechung vor. Da aber in Art. 318 Abs. 1 ZGB, aus dem das Bundesgericht die Prozessführungsbe- fugnis ableitet, das elterliche Sorgerecht Anknüpfungspunkt für den Bestand der Prozessstandschaft ist («[…] solange ihnen die elterliche Sorge zusteht […]»), erweist sich als unerheblich, aus welchem Anlass (Umteilung, Volljährigkeit, Ent- zug etc.) das Sorgerecht nicht mehr besteht. Insofern kann die obgenannte bun- desgerichtliche Rechtsprechung auch hier herangezogen werden.
- 14 - 3.3.1. Die Vorinstanz hielt im Sinne einer Eventualbegründung fest, dass auch in der von der Gesuchstellerin erwähnten Konstellation (Eintritt der Volljährigkeit während des Verfahrens), nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Zustim- mung von C._____ erforderlich gewesen wäre, was aber umständehalber von vorneherein ausgeschlossen gewesen sei. Umso weniger könne demnach in der zu beurteilenden Konstellation bei Wegfall der elterlichen Sorge die Prozessfüh- rungsbefugnis weiterbestehen (vgl. Urk. 44 E. 3.10 S. 7). Die Gesuchstellerin rügt sinngemäss, es sei ihr nichts anderes übrig geblieben, als alleine für den Unterhalt der Kinder aufzukommen und die entsprechenden Beitragsforderungen seien daher auf sie übergegangen, weshalb sie auch be- rechtigt sei, diese in eigenem Namen geltend zu machen. Denn C._____ sei unter ihrer Obhut und hierfür habe sie ihr Pensum reduzieren müssen (Urk. 42 S. 2). 3.3.2. Dem ist nicht so. Sollte ein solcher Forderungsübergang tatsächlich stattge- funden hat, würde die Forderung der Beschwerdegegnerin nicht mehr alleine auf dem Scheidungsurteil, sondern auch auf einem anderen Rechtsgrund beruhen. Damit fehlte es der Beschwerdegegnerin aber an einem zusammengesetzten Rechtsöffnungstitel und es könnte keine Rechtsöffnung erteilt werden (vgl. OGer ZH RT140108 vom 10.11.2014, E. 5.2.1 mit Verweis auf BGer 5P.313/1988 vom
7. Februar 1989, E. 1). Soweit es wie hier spezifisch nur um die vor der Umteilung des Sorgerechts fällig gewordenen Unterhaltsbeiträge geht, hatte sich das Bundesgericht im Jahre 1989 in einem unveröffentlichten Entscheid mit einer ähnlichen Konstellation (Betrei- bung von zu einem Zeitpunkt vor dem Verlust der elterlichen Sorge [hier durch Volljährigkeit] fällig gewordenen Unterhaltsbeiträgen) zu befassen. Es befand, dass die Betreibung von gerichtlich angeordneten Unterhaltsbeträgen, die zwar vor dem Verlust der gesetzlichen Vertretungsbefugnis (in casu durch Erreichen der Volljährigkeit) fällig, aber erst nach Wegfall dieser geltend gemacht worden seien, nicht mehr in Prozessstandschaft eingefordert werden könnten (vgl. OGer ZH RT140108 vom 10.11.2014, E. 5.2.1 mit Verweis auf BGer 5P.313/1988 vom
7. Februar 1989, E. 1).
- 15 - In BGE 142 III 78 E. 3.3 hat das Bundesgericht diese Rechtsprechung bestätigt. Mit dem Wegfall des Sorgerechts der Gesuchstellerin ist die Prozessführungsbe- fugnis auch für sämtliche vor der Umteilung fällig gewordenen Unterhaltsbeiträge erloschen. Es besteht keine rechtliche Grundlage, dass die Beschwerdeführerin als Prozessstandschafterin bei der Eintreibung der Unterhaltsbeiträge handeln könnte. 3.3.3. Zwar ist durchaus denkbar, dass der Gesuchstellerin für den Unterhalt von C._____ Kosten entstanden sind, die sie nunmehr gestützt auf den hier ins Recht gelegten Rechtsöffnungstitel ohne Zustimmung ihrer Tochter nicht mehr erhältlich machen kann. Aufgrund der offensichtlichen elterlichen Interessenkonflikte wäre dannzumal zu prüfen, inwieweit hinsichtlich Eintreibung der Unterhaltsforderun- gen die entsprechenden Befugnisse der Eltern entfielen und ein Beistand einzu- setzen wäre (vgl. Art. 306 Abs. 2 und 3 ZGB). Diese Fragestellung ist jedoch nicht Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens. 3.3.4. Vor dem Hintergrund des erwähnten BGE 142 III E. 3.3 auch nicht behelf- lich ist der von der Gesuchstellerin vor der Vorinstanz beigebrachte Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau, welcher die Aktivlegitimation des (ehemali- gen) gesetzlichen Vertreters mit Bezug auf Kinderalimente, die den Zeitraum vor der Mündigkeit des Kindes betreffen, aber nach Eintritt der Mündigkeit in Betrei- bung gesetzt werden, bejahte (vgl. Urk. 28 S. 1 mit Verweis auf OGer TG vom
9. September 2002 [BR.2002.60; RBOG 2002 Nr. 14], zitiert in SJZ 100 [2004] S. 190 f.). 3.4. Der vorinstanzliche Nichteintretensentscheid ist in Bezug auf das Rechts- öffnungsbegehren für die Unterhaltsbeiträge vom Februar 2017 bis Juni 2019 von insgesamt Fr. 25'595.– nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen. Da die Vorinstanz zu Recht nicht auf das Rechtsöffnungsgesuch der Gesuchstel- lerin eingetreten ist, sind weitere Rügen der Gesuchstellerin nicht zu prüfen.
- 16 -
4. Vorinstanzlicher Nichteintretensentscheid betreffend Parteientschädigung 4.1. In ihrem Rechtsöffnungsbegehren ersuchte die Gesuchstellerin nicht nur um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für Kindesunterhaltsbeiträge, sondern auch für die ihr persönlich mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom
8. Dezember 2017 zugesprochene (reduzierte) Parteientschädigung von Fr. 2'430.– (Urk. 4/3 Dispositiv-Ziffer 6). Damit stellen sich die Fragen rund um die Prozessstandschaft in diesem Zusammenhang nicht. 4.2. Vor der Vorinstanz bemängelte der Gesuchsgegner in seiner Stellungnah- me zum Rechtsöffnungsbegehren, dass das Urteil des Obergerichts vom
8. Dezember 2017 nicht als definitiver Rechtsöffnungstitel für die in Betreibung gesetzte Parteientschädigung tauge, weil die Gesuchstellerin dem Entscheid kei- ne Vollstreckbarkeitsbescheinigung beigelegt habe; eine natürliche Vermutung zugunsten der Vollstreckbarkeit existiere nicht (Urk. 13 Rz. 9 ff.). Diesbezüglich nahm die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 15. Juni 2020 Stellung und führte aus, dass es Treu und Glauben widerspreche, aufgrund einer weder vorhandenen noch benötigten Vollstreckbarkeitsbescheinigung die Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs zu verlangen und gleichzeitig nicht geltend zu ma- chen, dass das fragliche Urteil nicht rechtskräftig sei sowie die Abänderung des scheinbar nicht vollstreckbaren Entscheids zu verlangen. Die Vollstreckbarkeit er- gebe sich zweifelsfrei (Urk. 18 lit. B S. 2). In seiner Beschwerdeantwort hält der Gesuchsgegner zwar daran fest, dass das Rechtsöffnungsbegehren hinsichtlich der Parteientschädigung abzuweisen sei, begründet dies aber nunmehr damit, dass die Identität zwischen der Forderung auf dem Zahlungsbefehl und dem Rechtsöffnungsbegehren unklar sei. Aufgrund der zahlreichen, teilweise parallel geführten Verfahren sei es für ihn schlichtweg nicht nachvollziehbar, welche Parteientschädigung aus welchem Verfahren die Gesuchstellerin in Betreibung gesetzt habe (Urk. 48 Rz. 26 ff.). 4.2.1. Das Rechtsöffnungsgericht hat von Amtes wegen zu prüfen, ob ein gültiger Rechtsöffnungstitel in Form einer Urkunde vorliegt (BSK SchKG I-Staehelin,
- 17 - Art. 84 N 50, N 53 und N 135; Stücheli, a.a.O., S. 164 und S. 165). Gegen den Entscheid darf kein Rechtsmittel mit aufschiebender Wirkung zur Verfügung ste- hen. Soweit ein Entscheid vollstreckbar ist, wird dies in der Regel durch eine ent- sprechende Bescheinigung ausgewiesen. Aus dieser Bescheinigung soll zweifels- frei hervorgehen, dass gegen den Entscheid kein ordentliches Rechtsmittel mehr möglich ist. Nicht erforderlich ist, dass der Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist (zum Ganzen Stücheli, a.a.O., S. 224 ff.). 4.2.2. Wie der Gesuchsgegner selbst zutreffend festhielt, ist die Erteilung der Rechtsöffnung auch dann zulässig, wenn aus den Akten die Vollstreckbarkeit zweifelsfrei hervorgeht (Urk. 13 Rz. 12). Die im Rechtsöffnungstitel festgelegte reduzierte Parteientschädigung (oben E. I.1.1) wurde aufgrund des Verfahrensausganges (Art. 95 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 106 ZPO) dem Gesuchsgegner auferlegt (Urk. 4/3 D.2 S. 31). Verfahrensge- genstand war ausschliesslich die Abänderung von Unterhaltsverpflichtungen (vgl. Urk. 4/3 "Rechtsbegehren des Klägers" Ziff. 1 S. 7). Aus den Akten ergibt sich soweit ersichtlich nicht, dass dieser Entscheid angefochten wurde. Jedoch wird aus diesen ersichtlich, dass der Gesuchsgegner mit vorsorglichem Massnahmen- gesuch vom 8. Januar 2018 innerhalb des Scheidungsverfahrens vor dem Be- zirksgericht Bülach (Geschäfts-Nr. FE170127-C) die Abänderung der im vorgeleg- ten Rechtsöffnungstitel festgesetzten Unterhaltsbeiträge verlangte (Urk. 15/2 "Rechtsbegehren des Klägers vom 8. Januar 2018 […]" Ziff. 1 S. 3). Wie auch die Gesuchstellerin zu Recht bemerkt (Urk. 18 lit. B S. 2), belegt dieses Vorgehen, dass der Rechtsöffnungstitel im Hinblick auf die Parteientschädigung rechtskräftig und auch vollstreckbar war, denn ohne Rechtsverbindlichkeit der Unterhaltsbei- träge (und damit vorliegend auch der Parteientschädigung) wäre auch ein Abän- derungsgesuch hinfällig gewesen. Der Entscheid des Obergerichts vom
8. Dezember 2017 ist damit ein vollstreckbarer Rechtsöffnungstitel. 4.2.3. Unbehelflich ist auch die Pauschalbehauptung des Gesuchsgegners, dass für ihn nicht ersichtlich sei, welche Parteientschädigung in Betreibung gesetzt werde (vgl. Urk. 49 Rz. 26). Die Höhe der Parteientschädigung geht aus der Bei- lage zum Betreibungsbegehren (Urk. 4/7) hervor, weshalb dem Gesuchsgegner
- 18 - klar sein musste, auf welchen Prozess sich die Entschädigung bezieht. Soweit er- sichtlich wurden der Gesuchstellerin bisher anderweitig keine Parteientschädi- gungen zugesprochen und es ergibt sich auch nicht, was der Gesuchsgegner mit den "zahlreichen, teilweise parallellaufenden Verfahren zwischen den Parteien" meint (Urk. 48 Rz. 26). Denn auch bei den von ihm geführten Prozessen kann schwerlich von einer unübersichtlichen Situation in Bezug auf die gefällten Ent- scheide ausgegangen werden. Der Zusammenhang der Betreibung für die Partei- entschädigung mit jener für die Kindesunterhaltsbeiträge, die demselben Ent- scheid zuzuordnen sind, ist offensichtlich.
- 19 - 4.3. Die Vorinstanz trat auf das Rechtsöffnungsbegehren sowohl in Bezug auf die in Betreibung gesetzten Unterhaltsforderungen als auch die Parteientschädi- gung nicht ein (Urk. 44 Dispositiv-Ziffer 1 S. 8). Sie liess sich in ihren Erwägungen jedoch nicht weiter dazu vernehmen, weshalb sie in Bezug auf das Rechtsöff- nungsbegehren für die Parteientschädigung einen Nichteintretensentscheid fällte. Aus Art. 29 Abs. 2 BV (Anspruch auf rechtliches Gehör, siehe auch Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 53 Abs. 1 ZPO) folgt die Pflicht der Behörden und der Gerichte, ihre Entscheide zu begründen (BGE 134 I 88 E. 4.1; BGE 129 I 232 E. 3.2; BGE 126 I 97 E. 2b, je m.w.H.). Dieser Anspruch ist formeller Natur, seine Verletzung führt ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 144 I 11 E. 5.3). 4.3.1. Insoweit die Vorinstanz ohne Begründung nicht auf das Rechtsöffnungsbe- gehren hinsichtlich die mit Entscheid des Obergerichts Zürich vom 8. Dezember 2017 (Urk. 4/3 Dispositiv-Ziffer 6) festgesetzte Parteientschädigung eingetreten ist, kam sie ihrer Begründungspflicht nicht nach. Somit ist die Beschwerde teilwei- se gutzuheissen. Gemäss Art. 327 Abs. 3 lit. a ZPO hebt die Rechtsmittelinstanz den Entscheid auf und weist die Sache an die Vorinstanz zurück, soweit sie die Beschwerde gutheisst. Sie kann jedoch auch selber neu entscheiden, sofern die Sache spruchreif ist (Art. 327 Abs. 3 lit. b ZPO). Spruchreife liegt regelmässig dann vor, wenn die Beschwerdeinstanz ausschliess- lich Rechtsfragen zu entscheiden hat. Bejaht die Beschwerdeinstanz jedoch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, muss dies aufgrund der formellen Natur die- ses Anspruchs zur Rückweisung der Streitsache an die Vorinstanz führen, es sei denn, der Mangel könne ausnahmsweise im Rechtsmittelverfahren geheilt werden (ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 327 N 11 m.w.H.). 4.3.2. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist in Berufungsverfahren mit voller Kognitionsbefugnis selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Heilung des Mangels auszugehen, wenn die Rückweisung der Sache zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu
- 20 - unnötigen Verzögerungen führen würde, welche mit dem Interesse der betroffe- nen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht vereinbar wäre (BGer 8C_305/2018 vom 23. Januar 2019, E. 2.1; BGE 142 II 218 E. 2.8.1 m.w.H.). Auch vorliegend ist von einer Rückweisung abzusehen. Die vorliegende Gehörs- verletzung steht nicht im Zusammenhang mit der Beschränkung von Äusse- rungsmöglichkeiten, sondern besteht darin, dass die Vorinstanz ihren Nichteintre- tensentscheid betreffend die Parteientschädigung nicht begründete. Eine Rück- weisung würde zu einem formalistischen Leerlauf verkommen und zu unnötigen Verzögerungen führen. Auch der mit diesem Entscheid beschwerte Gesuchsgeg- ner konnte sowohl im vorinstanzlichen als auch im Rechtsmittelverfahren einläss- lich Stellung nehmen (vgl. Urk. 13 Rz. 23 und Urk. 48 Rz. 26 ff.). Darüber hinaus ist auch nicht ersichtlich, inwiefern ein sofortiger Entscheid den Parteien zum Nachteil gereichen würde. 4.3.3. Die Gesuchstellerin macht zusätzlich Zins zu 5 % seit dem 20. Juni 2019 für die Forderung von Fr. 2'430.– geltend. Die Gesuchstellerin hat den Gesuchs- gegner letztmals am 22. Mai 2019 für ausstehende Zahlungen gemahnt (Urk. 4/6) und mit Schreiben vom 20. Juni 2019 das Betreibungsbegehren mit Zinsenlauf ab gleichentags zu 5 % gestellt (Urk. 4/7). Damit steht nicht nur die Höhe, sondern auch die Fälligkeit der Forderung fest. 4.3.4. Folglich ist der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsam- tes Bülach (Zahlungsbefehl vom 24. Juni 2019) für den Betrag von Fr. 2'430.– zu- züglich Zins zu 5 % seit dem 20. Juni 2019 die definitive Rechtsöffnung zu ertei- len. Der vorinstanzliche Entscheid ist in dieser Hinsicht aufzuheben und es ist neu zu entscheiden (Art. 327 Abs. 3 lit. b ZPO). Die von der Gesuchstellerin auch im Beschwerdeverfahren anbegehrte Rechts- öffnung für die Betreibungskosten (Urk. 1 S. 2 i.V.m. Urk. 42 S. 3, "Meine Anträ- ge", Punkt 1) in der Höhe von (einstweilen) Fr. 103.30 ist nach der Praxis des Obergericht nicht zu erteilen (ZR 108 Nr. 2). Die Betreibungskosten sind gemäss Art. 68 Abs. 2 SchKG von den Zahlungen des Schuldners die Betreibungskosten
- 21 - vorab zu erheben. Damit werden diese im Ergebnis zur Schuld geschlagen und sind vom Schuldner zusätzlich zum Betrag, welcher dem Gläubiger zugesprochen worden ist, zu bezahlen (BGer 5A_455/2012 vom 5. Dezember 2012, E. 3; OGer ZH RT180227 vom 08.05.2019, E. 8; OGer ZH RT180067 vom 06.07.2018, E. 4.3; OGer ZH RT180029 vom 06.03.2019, E. 3.3.4). IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Erstinstanzliches Verfahren 1.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so setzt sie im Rah- men der Rechtmittelanträge auch die Kosten- und Entschädigungsfolgen des erst- instanzlichen Verfahrens fest. Die Vorinstanz auferlegte die Kosten des Verfah- rens vollumfänglich der Gesuchstellerin und verpflichtete sie, dem Gesuchsgeg- ner eine Parteientschädigung von Fr. 2'584.80 (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezah- len. 1.2. Nachdem die Gesuchstellerin im Umfang von Fr. 2'430.– zu Zins von 5 % seit dem 20. Juni 2019 teilweise obsiegt und ihr diesbezüglich die definitive Rechtsöffnung zu gewähren ist, rechtfertigt es sich, die von der Vorinstanz der Höhe nach korrekt festgesetzte Spruchgebühr von Fr. 500.– der Gesuchstellerin leicht reduziert zu 9/10 und dem Gesuchsgegner zu 1/10 aufzuerlegen (Art. 48 GebV SchKG, Art. 106 Abs. 1 ZPO). 1.3. Zudem ist die Gesuchstellerin zu verpflichten, dem erstinstanzlich anwalt- lich vertretenen Gesuchsgegner unter Berücksichtigung des erstinstanzlichen Streitwerts von Fr. 28'025.– sowie § 2 Abs. 1, § 4 Abs. 1 und § 9 AnwGebV eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'300.– (inkl. 7.7 % Mehr- wertsteuer) zu bezahlen.
2. Rechtsmittelverfahren 2.1. Ausgangsgemäss werden sowohl die Gesuchstellerin als auch der Ge- suchsgegner für das Beschwerdeverfahren kosten- und entschädigungspflichtig
- 22 - (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Die Gerichtsgebühr ist ausgehend von einem Rechtsmit- telstreitwert von Fr. 28'025.– sowie in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 750.– festzusetzen und aufgrund teilweisen Obsiegens gleich wie im erstinstanzlichen Verfahren der Gesuchstellerin zu 9/10 und dem Gesuchsgegner zu 1/10 aufzuerlegen. 2.2. Unter Berücksichtigung des Streitwerts des Beschwerdeverfahrens von Fr. 28'025.– sowie von § 2 Abs. 1, § 4 Abs. 1, § 9 und § 13 Abs. 1 und 2 Anw- GebV rechtfertigt es sich, die Gesuchstellerin zur Bezahlung einer reduzierten Parteientschädigung von Fr. 2'000.– (inkl. 7.7 % Mehrwertsteuer) zu verpflichten. V. Unentgeltliche Rechtspflege 1.1. Die Gesuchstellerin ersucht in vorliegendem Beschwerdeverfahren um Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Bestellung eines unentgeltli- chen Rechtsbeistands (Urk. 42 S. 3 f.). Da die Parteien rechtskräftig geschieden sind (vgl. Urk. 26 S. 4, "Scheidungsurteil", Dispositivziffer 1 i.V.m. S. 8, "[Beru- fungsanträge] der Beklagten […] in der Hauptsache", Ziffer 1 e contrario), stellt sich die Frage nach einem Prozesskostenvorschuss nicht. 1.2. Die um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchende Partei hat ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse vollständig darzulegen und soweit möglich zu belegen (Art. 119 Abs. 2 ZPO). Sie hat ihre Mittellosigkeit glaubhaft zu machen (BK ZPO-Bühler, Art. 119 N 38). Legt eine Partei ihre finanzielle Situation nicht von sich aus schlüssig dar, obwohl sie um diese Obliegenheit weiss oder wissen muss, kann ihr Gesuch ohne vorgängige Ausübung der gerichtlichen Fra- gepflicht wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht abgewiesen werden. Das gilt insbesondere (aber nicht nur) bei anwaltlich vertretenen Parteien, denen das Wis- sen ihres Rechtsvertreters anzurechnen ist und die deshalb nicht als prozessual unbeholfen gelten können (vgl. BGer 4D_69/2016 vom 28. November 2016, E. 5.4.3 m.w.H.; BGer 5A_62/2016 vom 17. Oktober 2016, E. 5.3).
- 23 - 1.3. Zur Begründung ihres Armenrechtsgesuches legt die Gesuchstellerin keiner- lei Belege zu den Akten, noch verweist sie auf bereits erfolgte Eingaben. Bereits im Berufungsverfahren vor dem Obergericht in Bezug auf elterliches Sorgerecht und Obhut wurde der Gesuchstellerin unter Hinweis auf ihre Mitwirkungspflicht und die zur Prüfung benötigten Unterlagen vorgehalten (vgl. OGer ZH LC190025 vom 03.07.2020, E. 9.5.4), dass sie (zum wiederholten Male, vgl. E. 9.3.1) der Obliegenheit nach Art. 119 Abs. 2 ZPO nicht nachgekommen sei. Demnach erübrigt es sich, die durchaus prozesserfahrene Gesuchstellerin vor dem Entscheid nochmals auf die zur Beurteilung ihres Gesuches erforderlichen Angaben hinzuweisen (vgl. ZK ZPO-Emmel, Art. 119 N 7). Folglich ist ihr Gesuch abzulehnen; die Mittellosigkeit ergibt sich auch keineswegs offensichtlich aus den Akten.
- 24 - Es wird beschlossen:
1. Das Gesuch der Gesuchstellerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die Dispositiv-Ziffern 1, 3 und 4 der vorinstanzlichen Verfügung vom 21. August 2020 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "1 Der Gesuchstellerin wird in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Bülach (Zahlungsbefehl vom 24. Juni 2019) für den Betrag von Fr. 2'430.– zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 20. Juni 2019 die definitive Rechtsöffnung er- teilt.
2. […]
3. Die Kosten werden zu 9/10 der Gesuchstellerin und zu 1/10 dem Gesuchs- gegner auferlegt. Sie werden von der Gesuchstellerin unter Verrechnung mit dem von ihr ge- leisteten Kostenvorschuss bezogen, sie sind ihr aber vom Gesuchsgegner anteilsmässig zu 1/10 zu ersetzen.
4. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 2'300.– (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen." Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt.
3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchstellerin zu 9/10 und dem Gesuchsgegner zu 1/10 auferlegt.
- 25 -
4. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner für das Be- schwerdeverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 2'000.– (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 28'025.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 30. Juni 2021 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw D. Tschanz versandt am: ip