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RT200186

Rechtsöffnung

Zürich OG · 2021-01-26 · Deutsch ZH
Erwägungen (6 Absätze)

E. 1 Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird nicht eingetreten.

E. 2 Die Spruchgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 150.– festge- setzt.

E. 3 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt.

E. 4 Der Beschwerdegegnerin wird für das Beschwerdeverfahren keine Partei- entschädigung zugesprochen.

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E. 5 Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage der Doppel der Urk. 6, 8 und 9/2-5, sowie an die Vorinstanz, je ge- gen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

E. 6 Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 3'800.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 26. Januar 2021 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsscheiber: lic. iur. A. Baumgartner versandt am: la

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird nicht eingetreten.
  2. Die Spruchgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 150.– festge- setzt.
  3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt.
  4. Der Beschwerdegegnerin wird für das Beschwerdeverfahren keine Partei- entschädigung zugesprochen. - 3 -
  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage der Doppel der Urk. 6, 8 und 9/2-5, sowie an die Vorinstanz, je ge- gen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 3'800.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 26. Januar 2021 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsscheiber: lic. iur. A. Baumgartner versandt am: la
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT200186-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. Laura Hunziker und Oberrichter Dr. M. Kriech so- wie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Beschluss vom 26. Januar 2021 in Sachen A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer gegen B._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 29. Oktober 2020 (EB200291-K)

- 2 - Unter Hinweis auf die Präsidialverfügungen vom 30. November 2020 (Urk. 11) und vom 7. Januar 2021 (Urk. 12), unter Hinweis darauf, dass die Präsidialverfügung vom 7. Januar 2021 – auf der Empfangsbestätigung von der beschliessenden Kammer fälschlicherweise als vom 5. Januar 2021 bezeichnet – am 13. Januar 2021 für den Beschwerdeführer entgegengenommen wurde (vgl. die an Urk. 12 angeheftete Empfangsbestäti- gung), da somit die fünftägige Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses von Fr. 450.– am 18. Januar 2021 abgelaufen ist (Art. 142 Abs. 1 ZPO, Art. 143 Abs. 3 ZPO), da bis zum heutigen Tag hierorts keine Zahlung des Kostenvorschusses eingegangen ist, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 101 Abs. 3 ZPO), dem Beschwerdeführer die zweitinstanzlichen Gerichtskosten aufzuerlegen sind (Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG) und der Be- schwerdegegnerin mangels wesentlicher Umtriebe für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen ist, wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird nicht eingetreten.

2. Die Spruchgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 150.– festge- setzt.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt.

4. Der Beschwerdegegnerin wird für das Beschwerdeverfahren keine Partei- entschädigung zugesprochen.

- 3 -

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage der Doppel der Urk. 6, 8 und 9/2-5, sowie an die Vorinstanz, je ge- gen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 3'800.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 26. Januar 2021 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsscheiber: lic. iur. A. Baumgartner versandt am: la