Dispositiv
- Der Gesuchstellerin wird definitive Rechtsöffnung erteilt in der Betreibung Nr. 1, Be- treibungsamt Küsnacht-Zollikon-Zumikon, Zahlungsbefehl vom 6. August 2020, für CHF 1'563'865.70 nebst Zins zu 4.12% seit 1. Dezember 2016 CHF 2'501.48 CHF 121'248.04 CHF 33'361.01 CHF 1'140.75 CHF 360.06 und die Betreibungskosten sowie für Kosten und Entschädigung gemäss Ziff. 2 bis 5 dieses Entscheids.
- Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf CHF 2'000.–.
- Die Gerichtskosten werden der Gesuchsgegnerin auferlegt.
- Die Gerichtskosten werden aus dem von der Gesuchstellerin geleisteten Kostenvor- schuss von CHF 2'000.– bezogen, sind ihr jedoch von der Gesuchsgegnerin zu er- setzen.
- Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung von CHF 5'000.– zu bezahlen.
- (Schriftliche Mitteilung)
- (Rechtsmittelbelehrung) 1.2. Gegen diesen Entscheid erhob die Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführe- rin (fortan Gesuchsgegnerin) mit Eingabe vom 9. November 2020 rechtzeitig (vgl. Urk. 16/2) Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 20 S. 2): " 1. Es seien die Ziffern 1 - 5 des Urteils des Bezirksgerichts Meilen vom 5. Okto- ber 2020 mit Geschäftsnummer EB200251-G/U/Ga/ha aufzuheben und es sei die definitive Rechtsöffnung abzuweisen;
- Eventualiter, sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzu- weisen;
- Die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens seien der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen und der Beschwerdeführerin sei eine angemessene Parteient- schädigung für das vorinstanzliche Verfahren zuzusprechen. Alles mit Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten der Be- schwerdegegnerin." - 3 - Des Weiteren beantragte die Gesuchsgegnerin, es sei der Beschwerde auf- schiebende Wirkung zu erteilen und die Vollstreckung des angefochtenen Urteils aufzuschieben (Urk. 20 S. 3). 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-19). Da sich die Be- schwerde – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, erübrigt sich das Einholen einer Beschwerdeantwort (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
- Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die beschwerdeführende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Män- geln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht beanstandet wird, braucht grundsätzlich nicht geprüft zu werden.
- Die Vorinstanz erwog, beim Urteil des Landgerichts München I vom 8. März 2018 (Urk. 4/2) handle es sich unbestrittenermassen um einen Entscheid im Sin- ne von Art. 32 LugÜ. Die Gesuchstellerin habe sowohl eine vollstreckbare Ausfer- tigung des Urteils als auch eine Bescheinigung des Landgerichts München I i.S.v. Art. 54 / Anhang V LugÜ (Urk. 4/2) eingereicht. Diese beiden von der Gesuchstel- lerin jeweils im Original ins Recht gelegten Urkunden erfüllten die in Art. 53 LugÜ vorgesehenen Förmlichkeiten, weshalb die besagte ausländische Entscheidung unverzüglich für vollstreckbar zu erklären sei (Art. 41 LugÜ). Verweigerungsgrün- de im Sinne von Art. 34 und 35 LugÜ seien weder dargetan noch ersichtlich. Sol- che seien aber ohnehin nicht zu prüfen, da die formellen Voraussetzungen nach Art. 53 LugÜ erfüllt seien. Im Übrigen sei die Vollstreckbarkeit des Entscheids von der Gesuchsgegnerin auch nicht bestritten worden. Das Urteil des Landgerichts München I vom 8. März 2018 erweise sich entsprechend in der Schweiz als voll- streckbar. Damit stelle dieses Urteil für die Hauptforderung von EUR 1'451'313.44 bzw. Fr. 1'563'865.70 (umgerechnet zum Kurs am Tag der Einreichung des Be- treibungsbegehrens) sowie für die Zinsen in der Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz auf den Betrag von EUR 1'803'988.34 seit 20. Dezember 2014 bis 30. November 2016 (Fr. 2'501.48 + Fr. 121'248.04 + - 4 - Fr. 33'361.01), auf den Betrag von EUR 19'469.13 vom 12. März 2015 bis
- November 2016 (Fr. 1'140.75 + Fr. 1'140.75) sowie auf den Betrag von EUR 1'451'313.44 bzw. Fr. 1'563'865.70 seit dem 1. Dezember 2016 einen defini- tiven Rechtsöffnungstitel dar. Im genannten Urteil sei die C._____ AG zusammen mit zwei weiteren Beklagten als Gesamtschuldnerinnen im Sinne von § 421 BGB zur Bezahlung der vorerwähnten Beträge verurteilt worden. Die Gesuchstellerin sei daher gemäss § 421 BGB berechtigt, den gesamten im Urteil zugesprochenen Betrag zuzüglich Zinsen von jedem der drei Beklagten ganz oder zu einem Teil zu verlangen. Vorliegend verlange die Gesuchstellerin die genannten Beträge voll- umfänglich von der A._____ AG. Diese sei im Zeitpunkt des Urteils vom 8. März 2018 noch unter ihrer früheren Firmenbezeichnung C._____ AG aufgetreten (Urk. 4/3). Es handle sich hierbei um dieselbe Gesellschaft, womit die Schuldneri- dentität vorliegend gegeben sei (Urk. 21 S. 2 ff.). 4.1. Die Gesuchsgegnerin rügt, das Urteil des Landgerichts München I vom
- März 2018 (Az. 41 O 3017/15) sei in Deutschland nicht vollstreckbar, da eine unrichtige Parteibezeichnung in Deutschland ein Vollstreckungshindernis darstel- le. Die Vorinstanz habe den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt, indem sie festgehalten habe, sie (die Gesuchsgegnerin) sei im Zeitpunkt des Urteils vom
- März 2018 noch unter ihrer früheren Firmenbezeichnung C._____ AG aufgetre- ten. Denn seit der Umfirmierung am 21. April 2017 sei sie stets und ausschliess- lich mit der aktuellen Firma aufgetreten. Der von der Gesuchstellerin vorgelegte Titel laute indes noch auf ihre frühere (C._____ AG) und nicht auf die aktuelle Firma (A._____ AG). Dieser Fehler führe dazu, dass das Urteil in Deutschland nicht bedingungslos vollstreckt werden könne, da der Titel nur gegen diejenige Partei vollstreckt werden könne, welche auch ausdrücklich als Titelschuldnerin aufgeführt sei. Nach deutschem Recht gelte ein Urteil bereits dann als fehlerhaft, wenn die Parteibezeichnung im Rubrum des Urteils fehlerhaft sei (bzw. auf die al- te Firma oder den alten Namen einer Partei laute). Mangels Vollstreckbarkeit des deutschen Urteils sei das Rechtsöffnungsbegehren abzuweisen (Urk. 20 S. 5 ff.). 4.2. Vorliegend blieb unangefochten, dass das LugÜ anwendbar ist und die Ge- suchstellerin die notwendigen Dokumente gemäss Art. 53 LugÜ eingereicht hat. - 5 - Diesbezüglich kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 21 S. 3 f. E. 2.1.2 und E. 2.2.3). Nach Art. 38 LugÜ kann eine Ent- scheidung in einem anderen LugÜ-Vertragsstaat nur dann vollstreckbar erklärt werden, wenn sie im Urteilsstaat nach dortigem Recht vollstreckbar ist. Nicht er- forderlich ist, dass die Entscheidung im Urteilsstaat tatsächlich vollstreckt werden kann. Vielmehr genügt die rechtliche bzw. abstrakte Vollstreckbarkeit (BGer 5A_934/2016 vom 23. August 2017, E. 5.3; BSK LugÜ-Hofmann/Kunz, Art. 38 N 116 f.). Die Vollstreckbarkeit der Entscheidung im Ursprungsstaat wird gemäss Anhang V des LugÜ auf dem entsprechenden Formblatt bescheinigt. Dieser An- gabe kommt indes keine bindende Wirkung zu und die Kammer hat sie bei gege- benem Anlass nachzuprüfen. Die Vollstreckbarkeit kann sich dabei direkt aus dem Recht des Urteilsstaats oder dem zu vollstreckenden Entscheid ergeben. Sie kann aber auch mittels einer nachträglich erstellten Bescheinigung belegt werden. Welche Urkunden im Einzelnen zum Nachweis der Vollstreckbarkeit im Ur- sprungsstaat erforderlich sind, bestimmt grundsätzlich das dortige Recht (BGer 5A_104/2019 vom 13. Dezember 2019, E. 5.3.1 m.w.H.; SHK LugÜ-Naegeli, Art. 54 N 10 ff.). 4.3. In Deutschland richtet sich die Vollstreckbarkeit von Urteilen nach § 704 ZPO/D. Gemäss Abs. 1 dieser Bestimmung findet die Zwangsvollstreckung statt aus Endurteilen, die rechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar erklärt sind. Überdies bestimmt § 724 Abs. 1 ZPO/D, dass die Zwangsvollstreckung aufgrund einer mit der Vollstreckungsklausel (vgl. § 725 ZPO/D) versehenen Ausfertigung des Urteils (vollstreckbare Ausfertigung) durchgeführt wird. Die Vollstreckungs- klausel ist dabei die Bescheinigung des zuständigen Organs über Bestand und Vollstreckbarkeit des Endurteils. Sie hat damit Zeugnis- und Schutzfunktion (vgl. Seibel, in: Zöller, Zivilprozessordnung, 32. Aufl., Köln 2018, § 724 N 1). Die Ertei- lung einer vollstreckbaren Ausfertigung setzt (a) den wirksamen Bestand des Vollstreckungstitels, (b) die Vollstreckbarkeit des Titels und (c) einen vollstre- ckungsfähigen Inhalt des Titels voraus (Seibel, a.a.O., § 724 N 5 ff.; Lackmann, Musielack/Voit, ZPO, 15. Aufl., München 2018, § 724 N 6 f.). Vorliegend reichte die Gesuchstellerin eine vollstreckbare Ausfertigung des Urteils des Landgerichts München I vom 8. März 2018 (Urk. 4/2) ein. Dieses ist mit einer Vollstreckungs- - 6 - klausel im Sinne von § 725 ZPO/D versehen (Urk. 4/2 S. 18), so dass grundsätz- lich von dessen Vollstreckbarkeit in Deutschland auszugehen ist. 4.4. Die Gesuchsgegnerin macht allerdings geltend, das Urteil sei dennoch nicht vollstreckbar, da auf dem Titel nur ihre frühere Firma (C._____ AG) aufgeführt sei. Nach deutschem Recht gelte es daher als fehlerhaft und sei nicht vollstreckbar (vgl. oben Ziff. 4.1). Sie verweist dazu auf ein entsprechendes Schreiben von Rechtsanwalt D._____ vom 9. November 2020 (Urk. 24/4). Den angeführten Lite- raturstellen (vgl. Urk. 24/4-6) wie auch dem zitierten Beschluss 1 BVR 1623/11 des deutschen Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2013 lässt sich allerdings gerade nicht entnehmen, dass eine unzureichende Parteibezeichnung im Rubrum eines Urteils dessen Vollstreckbarkeit ohne weiteres entfallen lässt. Vielmehr ist nach deutscher Literatur und Rechtsprechung die Vollstreckung eines Urteils mit einer unzureichenden Bezeichnung einer Verfahrenspartei trotz der in der Zwangsvollstreckung herrschenden Formenstrenge nur dann unzulässig, wenn deren Identität auch durch Auslegung nicht zu ermitteln ist (Lackmann, a.a.O., § 750 N 4 ff. m.w.H.; Beschluss I ZB 103/16 des deutschen Bundesgerichtshofs vom 13. Juli 2017, E. III/2a). Insbesondere schadet auch eine Änderung des Na- mens nicht, wenn die Feststellung der Identität der Schuldnerin mit dem im Titel bezeichneten Namensträger durch das Vollstreckungsorgan sicher gewährleistet bleibt (Beschluss I ZB 93/10 des deutschen Bundesgerichtshofs vom 21. Juli 2011, E. III/1 und 3), selbst wenn die Namensänderung – wie vorliegend (vgl. Urk. 24/3) – bei Erlass des Titels bereits erfolgt war (Seibel, a.a.O., § 750 N 3 ff.). Vorliegend ergibt sich aus dem (allgemein zugänglichen) Handelsregistereintrag der Gesuchsgegnerin eindeutig und zweifelsfrei, dass es sich bei der im Rubrum des Urteils des Landgerichts München I vom 8. März 2018 als Beklagte 3 aufge- führten juristischen Person um die Gesuchsgegnerin handelt. Nach dem Gesag- ten erweist sich die Rüge, das Urteil des Landgerichts München I vom 8. März 2018 sei im Ursprungsstaat nicht vollstreckbar, weil in dessen Rubrum die Ge- suchsgegnerin mit ihrer früheren Firma aufgeführt wurde, als offensichtlich unbe- gründet. Entsprechend ist die Beschwerde abzuweisen. - 7 -
- Mit dem vorliegenden Endentscheid im Beschwerdeverfahren braucht über die beantragte aufschiebende Wirkung zufolge Gegenstandslosigkeit nicht mehr entschieden zu werden. 6.1. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 3'000.– festzusetzen. Die Ge- richtskosten sind ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 6.2. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzuspre- chen, der Gesuchsgegnerin zufolge ihres Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), der Gesuchstellerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt.
- Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchsgegne- rin auferlegt.
- Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage der Doppel von Urk. 20, 23 und 24/3-6, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder - 8 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'563'865.70. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 23. November 2020 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. M. Hochuli versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT200178-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Hochuli Urteil vom 23. November 2020 in Sachen A._____ AG, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ und / oder Rechtsanwalt MLaw X2._____ gegen B._____ [GmbH], Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 5. Oktober 2020 (EB200251-G)
- 2 - Erwägungen: 1.1. Mit Urteil vom 5. Oktober 2020 erteilte die Vorinstanz der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) gestützt auf ein Urteil des Landgerichts München I vom 8. März 2018 wie folgt Rechtsöffnung (Urk. 10 S. 2 f. = Urk. 15 S. 7 f. = Urk. 21 S. 7 f.):
1. Der Gesuchstellerin wird definitive Rechtsöffnung erteilt in der Betreibung Nr. 1, Be- treibungsamt Küsnacht-Zollikon-Zumikon, Zahlungsbefehl vom 6. August 2020, für CHF 1'563'865.70 nebst Zins zu 4.12% seit 1. Dezember 2016 CHF 2'501.48 CHF 121'248.04 CHF 33'361.01 CHF 1'140.75 CHF 360.06 und die Betreibungskosten sowie für Kosten und Entschädigung gemäss Ziff. 2 bis 5 dieses Entscheids.
2. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf CHF 2'000.–.
3. Die Gerichtskosten werden der Gesuchsgegnerin auferlegt.
4. Die Gerichtskosten werden aus dem von der Gesuchstellerin geleisteten Kostenvor- schuss von CHF 2'000.– bezogen, sind ihr jedoch von der Gesuchsgegnerin zu er- setzen.
5. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung von CHF 5'000.– zu bezahlen.
6. (Schriftliche Mitteilung)
7. (Rechtsmittelbelehrung) 1.2. Gegen diesen Entscheid erhob die Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführe- rin (fortan Gesuchsgegnerin) mit Eingabe vom 9. November 2020 rechtzeitig (vgl. Urk. 16/2) Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 20 S. 2): " 1. Es seien die Ziffern 1 - 5 des Urteils des Bezirksgerichts Meilen vom 5. Okto- ber 2020 mit Geschäftsnummer EB200251-G/U/Ga/ha aufzuheben und es sei die definitive Rechtsöffnung abzuweisen;
2. Eventualiter, sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzu- weisen;
3. Die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens seien der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen und der Beschwerdeführerin sei eine angemessene Parteient- schädigung für das vorinstanzliche Verfahren zuzusprechen. Alles mit Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten der Be- schwerdegegnerin."
- 3 - Des Weiteren beantragte die Gesuchsgegnerin, es sei der Beschwerde auf- schiebende Wirkung zu erteilen und die Vollstreckung des angefochtenen Urteils aufzuschieben (Urk. 20 S. 3). 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-19). Da sich die Be- schwerde – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, erübrigt sich das Einholen einer Beschwerdeantwort (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die beschwerdeführende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Män- geln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht beanstandet wird, braucht grundsätzlich nicht geprüft zu werden.
3. Die Vorinstanz erwog, beim Urteil des Landgerichts München I vom 8. März 2018 (Urk. 4/2) handle es sich unbestrittenermassen um einen Entscheid im Sin- ne von Art. 32 LugÜ. Die Gesuchstellerin habe sowohl eine vollstreckbare Ausfer- tigung des Urteils als auch eine Bescheinigung des Landgerichts München I i.S.v. Art. 54 / Anhang V LugÜ (Urk. 4/2) eingereicht. Diese beiden von der Gesuchstel- lerin jeweils im Original ins Recht gelegten Urkunden erfüllten die in Art. 53 LugÜ vorgesehenen Förmlichkeiten, weshalb die besagte ausländische Entscheidung unverzüglich für vollstreckbar zu erklären sei (Art. 41 LugÜ). Verweigerungsgrün- de im Sinne von Art. 34 und 35 LugÜ seien weder dargetan noch ersichtlich. Sol- che seien aber ohnehin nicht zu prüfen, da die formellen Voraussetzungen nach Art. 53 LugÜ erfüllt seien. Im Übrigen sei die Vollstreckbarkeit des Entscheids von der Gesuchsgegnerin auch nicht bestritten worden. Das Urteil des Landgerichts München I vom 8. März 2018 erweise sich entsprechend in der Schweiz als voll- streckbar. Damit stelle dieses Urteil für die Hauptforderung von EUR 1'451'313.44 bzw. Fr. 1'563'865.70 (umgerechnet zum Kurs am Tag der Einreichung des Be- treibungsbegehrens) sowie für die Zinsen in der Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz auf den Betrag von EUR 1'803'988.34 seit 20. Dezember 2014 bis 30. November 2016 (Fr. 2'501.48 + Fr. 121'248.04 +
- 4 - Fr. 33'361.01), auf den Betrag von EUR 19'469.13 vom 12. März 2015 bis
30. November 2016 (Fr. 1'140.75 + Fr. 1'140.75) sowie auf den Betrag von EUR 1'451'313.44 bzw. Fr. 1'563'865.70 seit dem 1. Dezember 2016 einen defini- tiven Rechtsöffnungstitel dar. Im genannten Urteil sei die C._____ AG zusammen mit zwei weiteren Beklagten als Gesamtschuldnerinnen im Sinne von § 421 BGB zur Bezahlung der vorerwähnten Beträge verurteilt worden. Die Gesuchstellerin sei daher gemäss § 421 BGB berechtigt, den gesamten im Urteil zugesprochenen Betrag zuzüglich Zinsen von jedem der drei Beklagten ganz oder zu einem Teil zu verlangen. Vorliegend verlange die Gesuchstellerin die genannten Beträge voll- umfänglich von der A._____ AG. Diese sei im Zeitpunkt des Urteils vom 8. März 2018 noch unter ihrer früheren Firmenbezeichnung C._____ AG aufgetreten (Urk. 4/3). Es handle sich hierbei um dieselbe Gesellschaft, womit die Schuldneri- dentität vorliegend gegeben sei (Urk. 21 S. 2 ff.). 4.1. Die Gesuchsgegnerin rügt, das Urteil des Landgerichts München I vom
8. März 2018 (Az. 41 O 3017/15) sei in Deutschland nicht vollstreckbar, da eine unrichtige Parteibezeichnung in Deutschland ein Vollstreckungshindernis darstel- le. Die Vorinstanz habe den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt, indem sie festgehalten habe, sie (die Gesuchsgegnerin) sei im Zeitpunkt des Urteils vom
8. März 2018 noch unter ihrer früheren Firmenbezeichnung C._____ AG aufgetre- ten. Denn seit der Umfirmierung am 21. April 2017 sei sie stets und ausschliess- lich mit der aktuellen Firma aufgetreten. Der von der Gesuchstellerin vorgelegte Titel laute indes noch auf ihre frühere (C._____ AG) und nicht auf die aktuelle Firma (A._____ AG). Dieser Fehler führe dazu, dass das Urteil in Deutschland nicht bedingungslos vollstreckt werden könne, da der Titel nur gegen diejenige Partei vollstreckt werden könne, welche auch ausdrücklich als Titelschuldnerin aufgeführt sei. Nach deutschem Recht gelte ein Urteil bereits dann als fehlerhaft, wenn die Parteibezeichnung im Rubrum des Urteils fehlerhaft sei (bzw. auf die al- te Firma oder den alten Namen einer Partei laute). Mangels Vollstreckbarkeit des deutschen Urteils sei das Rechtsöffnungsbegehren abzuweisen (Urk. 20 S. 5 ff.). 4.2. Vorliegend blieb unangefochten, dass das LugÜ anwendbar ist und die Ge- suchstellerin die notwendigen Dokumente gemäss Art. 53 LugÜ eingereicht hat.
- 5 - Diesbezüglich kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 21 S. 3 f. E. 2.1.2 und E. 2.2.3). Nach Art. 38 LugÜ kann eine Ent- scheidung in einem anderen LugÜ-Vertragsstaat nur dann vollstreckbar erklärt werden, wenn sie im Urteilsstaat nach dortigem Recht vollstreckbar ist. Nicht er- forderlich ist, dass die Entscheidung im Urteilsstaat tatsächlich vollstreckt werden kann. Vielmehr genügt die rechtliche bzw. abstrakte Vollstreckbarkeit (BGer 5A_934/2016 vom 23. August 2017, E. 5.3; BSK LugÜ-Hofmann/Kunz, Art. 38 N 116 f.). Die Vollstreckbarkeit der Entscheidung im Ursprungsstaat wird gemäss Anhang V des LugÜ auf dem entsprechenden Formblatt bescheinigt. Dieser An- gabe kommt indes keine bindende Wirkung zu und die Kammer hat sie bei gege- benem Anlass nachzuprüfen. Die Vollstreckbarkeit kann sich dabei direkt aus dem Recht des Urteilsstaats oder dem zu vollstreckenden Entscheid ergeben. Sie kann aber auch mittels einer nachträglich erstellten Bescheinigung belegt werden. Welche Urkunden im Einzelnen zum Nachweis der Vollstreckbarkeit im Ur- sprungsstaat erforderlich sind, bestimmt grundsätzlich das dortige Recht (BGer 5A_104/2019 vom 13. Dezember 2019, E. 5.3.1 m.w.H.; SHK LugÜ-Naegeli, Art. 54 N 10 ff.). 4.3. In Deutschland richtet sich die Vollstreckbarkeit von Urteilen nach § 704 ZPO/D. Gemäss Abs. 1 dieser Bestimmung findet die Zwangsvollstreckung statt aus Endurteilen, die rechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar erklärt sind. Überdies bestimmt § 724 Abs. 1 ZPO/D, dass die Zwangsvollstreckung aufgrund einer mit der Vollstreckungsklausel (vgl. § 725 ZPO/D) versehenen Ausfertigung des Urteils (vollstreckbare Ausfertigung) durchgeführt wird. Die Vollstreckungs- klausel ist dabei die Bescheinigung des zuständigen Organs über Bestand und Vollstreckbarkeit des Endurteils. Sie hat damit Zeugnis- und Schutzfunktion (vgl. Seibel, in: Zöller, Zivilprozessordnung, 32. Aufl., Köln 2018, § 724 N 1). Die Ertei- lung einer vollstreckbaren Ausfertigung setzt (a) den wirksamen Bestand des Vollstreckungstitels, (b) die Vollstreckbarkeit des Titels und (c) einen vollstre- ckungsfähigen Inhalt des Titels voraus (Seibel, a.a.O., § 724 N 5 ff.; Lackmann, Musielack/Voit, ZPO, 15. Aufl., München 2018, § 724 N 6 f.). Vorliegend reichte die Gesuchstellerin eine vollstreckbare Ausfertigung des Urteils des Landgerichts München I vom 8. März 2018 (Urk. 4/2) ein. Dieses ist mit einer Vollstreckungs-
- 6 - klausel im Sinne von § 725 ZPO/D versehen (Urk. 4/2 S. 18), so dass grundsätz- lich von dessen Vollstreckbarkeit in Deutschland auszugehen ist. 4.4. Die Gesuchsgegnerin macht allerdings geltend, das Urteil sei dennoch nicht vollstreckbar, da auf dem Titel nur ihre frühere Firma (C._____ AG) aufgeführt sei. Nach deutschem Recht gelte es daher als fehlerhaft und sei nicht vollstreckbar (vgl. oben Ziff. 4.1). Sie verweist dazu auf ein entsprechendes Schreiben von Rechtsanwalt D._____ vom 9. November 2020 (Urk. 24/4). Den angeführten Lite- raturstellen (vgl. Urk. 24/4-6) wie auch dem zitierten Beschluss 1 BVR 1623/11 des deutschen Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2013 lässt sich allerdings gerade nicht entnehmen, dass eine unzureichende Parteibezeichnung im Rubrum eines Urteils dessen Vollstreckbarkeit ohne weiteres entfallen lässt. Vielmehr ist nach deutscher Literatur und Rechtsprechung die Vollstreckung eines Urteils mit einer unzureichenden Bezeichnung einer Verfahrenspartei trotz der in der Zwangsvollstreckung herrschenden Formenstrenge nur dann unzulässig, wenn deren Identität auch durch Auslegung nicht zu ermitteln ist (Lackmann, a.a.O., § 750 N 4 ff. m.w.H.; Beschluss I ZB 103/16 des deutschen Bundesgerichtshofs vom 13. Juli 2017, E. III/2a). Insbesondere schadet auch eine Änderung des Na- mens nicht, wenn die Feststellung der Identität der Schuldnerin mit dem im Titel bezeichneten Namensträger durch das Vollstreckungsorgan sicher gewährleistet bleibt (Beschluss I ZB 93/10 des deutschen Bundesgerichtshofs vom 21. Juli 2011, E. III/1 und 3), selbst wenn die Namensänderung – wie vorliegend (vgl. Urk. 24/3) – bei Erlass des Titels bereits erfolgt war (Seibel, a.a.O., § 750 N 3 ff.). Vorliegend ergibt sich aus dem (allgemein zugänglichen) Handelsregistereintrag der Gesuchsgegnerin eindeutig und zweifelsfrei, dass es sich bei der im Rubrum des Urteils des Landgerichts München I vom 8. März 2018 als Beklagte 3 aufge- führten juristischen Person um die Gesuchsgegnerin handelt. Nach dem Gesag- ten erweist sich die Rüge, das Urteil des Landgerichts München I vom 8. März 2018 sei im Ursprungsstaat nicht vollstreckbar, weil in dessen Rubrum die Ge- suchsgegnerin mit ihrer früheren Firma aufgeführt wurde, als offensichtlich unbe- gründet. Entsprechend ist die Beschwerde abzuweisen.
- 7 -
5. Mit dem vorliegenden Endentscheid im Beschwerdeverfahren braucht über die beantragte aufschiebende Wirkung zufolge Gegenstandslosigkeit nicht mehr entschieden zu werden. 6.1. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 3'000.– festzusetzen. Die Ge- richtskosten sind ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 6.2. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzuspre- chen, der Gesuchsgegnerin zufolge ihres Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), der Gesuchstellerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt.
3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchsgegne- rin auferlegt.
4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage der Doppel von Urk. 20, 23 und 24/3-6, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder
- 8 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'563'865.70. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 23. November 2020 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. M. Hochuli versandt am: