Erwägungen (2 Absätze)
E. 1 a) Mit Verfügung vom 23. September 2020 trat das Bezirksgericht Horgen (Vorinstanz) auf das Rechtsöffnungsgesuch (für Fr. 69'687.35 zuzüglich
E. 5 % Zins seit 30. April 2020; Urk. 1 Blatt 2) in der Betreibung Nr. … des Betrei- bungsamts Horgen (Zahlungsbefehl vom 2. Juni 2020) – infolge Nichtleistung des vom Kläger geforderten Kostenvorschusses – nicht ein; die Kosten wurden dem Kläger auferlegt (Urk. 18 = Urk. 21).
b) Gegen diese Verfügung erhob der Kläger am 23. Oktober 2020 Be- schwerde (Urk. 20).
c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf wei- tere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO).
2. a) Die angefochtene Verfügung wurde dem Kläger am 30. Septem- ber 2020 zugestellt (Urk. 19/1). Die Frist zur Erhebung der Beschwerde beträgt 10 Tage (Art. 321 Abs. 2 in Vebindung mit Art. 251 lit. a ZPO), was auch in der vor- instanzlichen Rechtsmittelbelehrung (Urk. 21 Dispositiv Ziffer 6) korrekt angege- ben wurde. Die Frist lief demzufolge am Montag, 12. Oktober 2020 ab (Art. 142 ZPO). Die Postaufgabe der Beschwerde erfolgte erst am 23. Oktober 2020 (Brief- umschlag bei Urk. 20). Die Beschwerde ist damit verspätet erhoben worden.
b) Der Kläger macht in seiner Beschwerde geltend, trotz der in der vor- instanzlichen Rechtsmittelbelehrung angesetzten Frist von 10 Tagen sei seine Beschwerde aufgrund der Ausführungen darin rechtzeitig erfolgt, ansonsten sein Rechtsöffnungsbegehren nach Art. 79 SchKG in Rechtskraft erwachsen wäre (Urk. 20 Blatt 4). Schon dieses Vorbringen ist nicht nachvollziehbar (wieso sollte ein Rechts- öffnungsgesuch, auf welches nicht eingetreten wurde, bei verspäteter Beschwer- deerhebung in Rechtskraft erwachsen). Auch aus den übrigen Vorbringen in der Beschwerdeschrift erschliesst sich nicht, was der Kläger konkret geltend machen
- 3 - will (ein verständlicher Argumentationsstrang fehlt). Mit wohlwollender Interpreta- tion könnte angenommen werden, der Kläger wolle geltend machen, die Verfü- gungen, mit welchen ihm Frist bzw. Nachfrist zur Leistung eines Gerichtskosten- vorschusses angesetzt wurde, seien nichtig, weil die Fristen von Art. 84 Abs. 2 SchKG nicht eingehalten worden seien und weil die Prozesskosten erst im End- entscheid zu verlegen seien (vgl. Urk. 20 Blatt 2). Von einer Nichtigkeit dieser Verfügungen vom 18. August 2020 (Urk. 12) und vom 2. September 2020 (Urk.
15) kann jedoch keine Rede sein, denn sie wurden vom zuständigen Gericht er- lassen und die Frist von Art. 84 Abs. 2 SchKG ist eine blosse Ordnungsfrist. Die Forderung eines Kostenvorschusses bedeutet sodann auch keineswegs die Auf- lage der Prozesskosten; ein Kostenvorschuss ist von der klagenden Partei unab- hängig von der späteren Kostenverlegung zu leisten (Art. 98 ZPO). Dass schliess- lich die – vorliegend einzig relevante – Verfügung vom 23. September 2020 nich- tig wäre, macht auch der Kläger zu Recht nicht geltend.
c) Somit bleibt es dabei, dass die Beschwerde verspätet erhoben wurde. Auf sie kann demzufolge nicht eingetreten werden.
3. a) Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren beträgt Fr. 69'687.35. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 400.-- festzusetzen.
b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, dem Kläger zufolge seines Unterliegens, der Beklagten mangels rele- vanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 400.-- festgesetzt. - 4 -
- Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Kläger aufer- legt.
- Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage der Doppel von Urk. 20 und 22, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangs- schein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 69'687.35. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 6. November 2020 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: rl
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT200166-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 6. November 2020 in Sachen A._____, Kläger und Beschwerdeführer gegen B._____ GmbH, Beklagte und Beschwerdegegnerin betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts am Bezirksgericht Horgen vom 23. September 2020 (EB200172-F)
- 2 - Erwägungen:
1. a) Mit Verfügung vom 23. September 2020 trat das Bezirksgericht Horgen (Vorinstanz) auf das Rechtsöffnungsgesuch (für Fr. 69'687.35 zuzüglich 5 % Zins seit 30. April 2020; Urk. 1 Blatt 2) in der Betreibung Nr. … des Betrei- bungsamts Horgen (Zahlungsbefehl vom 2. Juni 2020) – infolge Nichtleistung des vom Kläger geforderten Kostenvorschusses – nicht ein; die Kosten wurden dem Kläger auferlegt (Urk. 18 = Urk. 21).
b) Gegen diese Verfügung erhob der Kläger am 23. Oktober 2020 Be- schwerde (Urk. 20).
c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf wei- tere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO).
2. a) Die angefochtene Verfügung wurde dem Kläger am 30. Septem- ber 2020 zugestellt (Urk. 19/1). Die Frist zur Erhebung der Beschwerde beträgt 10 Tage (Art. 321 Abs. 2 in Vebindung mit Art. 251 lit. a ZPO), was auch in der vor- instanzlichen Rechtsmittelbelehrung (Urk. 21 Dispositiv Ziffer 6) korrekt angege- ben wurde. Die Frist lief demzufolge am Montag, 12. Oktober 2020 ab (Art. 142 ZPO). Die Postaufgabe der Beschwerde erfolgte erst am 23. Oktober 2020 (Brief- umschlag bei Urk. 20). Die Beschwerde ist damit verspätet erhoben worden.
b) Der Kläger macht in seiner Beschwerde geltend, trotz der in der vor- instanzlichen Rechtsmittelbelehrung angesetzten Frist von 10 Tagen sei seine Beschwerde aufgrund der Ausführungen darin rechtzeitig erfolgt, ansonsten sein Rechtsöffnungsbegehren nach Art. 79 SchKG in Rechtskraft erwachsen wäre (Urk. 20 Blatt 4). Schon dieses Vorbringen ist nicht nachvollziehbar (wieso sollte ein Rechts- öffnungsgesuch, auf welches nicht eingetreten wurde, bei verspäteter Beschwer- deerhebung in Rechtskraft erwachsen). Auch aus den übrigen Vorbringen in der Beschwerdeschrift erschliesst sich nicht, was der Kläger konkret geltend machen
- 3 - will (ein verständlicher Argumentationsstrang fehlt). Mit wohlwollender Interpreta- tion könnte angenommen werden, der Kläger wolle geltend machen, die Verfü- gungen, mit welchen ihm Frist bzw. Nachfrist zur Leistung eines Gerichtskosten- vorschusses angesetzt wurde, seien nichtig, weil die Fristen von Art. 84 Abs. 2 SchKG nicht eingehalten worden seien und weil die Prozesskosten erst im End- entscheid zu verlegen seien (vgl. Urk. 20 Blatt 2). Von einer Nichtigkeit dieser Verfügungen vom 18. August 2020 (Urk. 12) und vom 2. September 2020 (Urk.
15) kann jedoch keine Rede sein, denn sie wurden vom zuständigen Gericht er- lassen und die Frist von Art. 84 Abs. 2 SchKG ist eine blosse Ordnungsfrist. Die Forderung eines Kostenvorschusses bedeutet sodann auch keineswegs die Auf- lage der Prozesskosten; ein Kostenvorschuss ist von der klagenden Partei unab- hängig von der späteren Kostenverlegung zu leisten (Art. 98 ZPO). Dass schliess- lich die – vorliegend einzig relevante – Verfügung vom 23. September 2020 nich- tig wäre, macht auch der Kläger zu Recht nicht geltend.
c) Somit bleibt es dabei, dass die Beschwerde verspätet erhoben wurde. Auf sie kann demzufolge nicht eingetreten werden.
3. a) Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren beträgt Fr. 69'687.35. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 400.-- festzusetzen.
b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, dem Kläger zufolge seines Unterliegens, der Beklagten mangels rele- vanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 400.-- festgesetzt.
- 4 -
3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Kläger aufer- legt.
4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage der Doppel von Urk. 20 und 22, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangs- schein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 69'687.35. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 6. November 2020 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: rl