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RT200165

Rechtsöffnung

Zürich OG · 2020-11-16 · Deutsch ZH
Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 a) Die Gesuchsteller und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsteller) stell- ten vor Erstinstanz mit Eingabe vom 19. August 2020 das Begehren, es sei ihnen definitive Rechtsöffnung zu erteilen in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Zürich 6 (Zahlungsbefehl vom 14. Januar 2020) für Fr. 9'382.60 nebst Zins zu 4.5 % seit 14. Januar 2020, Fr. 98.80 Zins auf Steuernachforderung, Fr. 1'096.55 bisherigen Verzugszins bis 13. Januar 2020 sowie für die Betreibungskosten, un- ter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gesuchsgegnerin und Be- schwerdeführerin (fortan Gesuchsgegnerin; Urk. 1 f. und Urk. 4/1). Mit Verfügung vom 24. August 2020 wurde der Gesuchsgegnerin Frist an- gesetzt, um schriftlich zum Rechtsöffnungsbegehren Stellung zu nehmen, wobei bei Säumnis aufgrund der Akten entschieden werde (Urk. 6). Für die Gesuchs- gegnerin wurde diese Verfügung am 1. September 2020 in Empfang genommen (Urk. 7). In der Folge ging bei der Vorinstanz keine Stellungnahme der Gesuchs- gegnerin ein. Mit Urteil vom 1. Oktober 2020 entschied die Vorinstanz androhungsgemäss aufgrund der vorhandenen Akten (Art. 234 Abs. 1 ZPO) und erteilte den Gesuch- stellern gestützt auf den vollstreckbaren Einschätzungsentscheid des kantonalen Steueramtes Zürich für Staats- und Gemeindesteuern vom 3. April 2017 (Urk. 4/2-

3) sowie die dazugehörige Schlussrechnung vom 8. Mai 2017 (Urk. 4/4) definitive Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Zürich 6 (Zahlungs- befehl vom 14. Januar 2020) für Fr. 9'382.60 nebst Zins zu 4.5 % seit 14. Januar 2020, Fr. 98.80 und Fr. 1'096.55 (Urk. 8 = Urk. 11).

b) Innert Frist erhob die Gesuchsgegnerin mit Eingabe vom 22. Oktober 2020 Beschwerde (Urk. 10/A-B). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (vgl. Urk. 1-9b).

E. 2 a) Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung müssen Rechtsbegeh- ren, die auf Geldzahlung gerichtet sind, bezifferte Anträge enthalten. Gestellte Begehren sind nach Treu und Glauben auszulegen. Es genügt dabei, wenn aus

- 3 - der Rechtsmittelbegründung, allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid, klar hervorgeht, in welchem Sinne der angefochtene Entscheid abge- ändert werden soll (BGer 4A_35/2015 vom 12. Juni 2015, E. 3.2 m.w.H). Ein Be- gehren um "Festlegung des Geschuldeten" oder "angemessene Reduktion" bzw. "angemessene Erhöhung" ist unstatthaft (BGer 5A_105/2012 vom 9. März 2012, E. 3.2 m.w.H.). Fehlen genügende Anträge, so fehlt es an einer Zulässigkeitsvoraussetzung der Beschwerde. Diese ist durch Nichteintreten zu erledigen; eine Nachfrist darf nicht angesetzt werden (BGer 5A_408/2015 vom 8. Oktober 2015, E. 5.2 m.w.H.).

b) Vorliegend unterliess es die Gesuchsgegnerin, ihren Antrag zu beziffern. Wie ausgeführt, genügt es gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung hierzu nicht, in der Beschwerdebegründung lediglich geltend zu machen, die Berech- nung des Steueramtes sei zu hoch ausgefallen. So bleibt unklar, im Umfang wel- ches Betrages sich die Gesuchsgegnerin mit der Rechtsöffnung denn einverstan- den erklären würde. Auf die Beschwerde der Gesuchsgegnerin ist daher mangels Bezifferung ihres Rechtsmittelantrags nicht einzutreten.

E. 3 Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren unter ande- rem neue Tatsachenbehauptungen ausgeschlossen. Dies wird mit dem Charakter der Beschwerde begründet, die sich als ausserordentliches Rechtsmittel auf die Rechtskontrolle beschränkt und nicht das erstinstanzliche Verfahren fortsetzen soll. Das Novenverbot ist umfassend (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/ Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., Art. 326 N 3 f.). Die Gesuchsgegnerin brachte im Rahmen des vorliegenden Rechtsöff- nungsverfahrens die in ihrer Beschwerdeschrift vom 22. Oktober 2020 (Urk. 10/A- B) enthaltenen Tatsachenbehauptungen, dass ihr Treuhänder ihr mitgeteilt habe, dass dieser umfangreiche Korrespondenz mit Begründung mit dem Steueramt ge- führt habe, weil die Berechnung des Steueramtes zu hoch ausgefallen gewesen sei, erstmals im Beschwerdeverfahren vor. Die Vorbringen der Gesuchsgegnerin in der Beschwerdeschrift sind daher im Sinne von Art. 326 Abs. 1 ZPO als verspä- tet zu betrachten und können nicht mehr berücksichtigt werden. Selbst wenn auf

- 4 - die Beschwerde einzutreten gewesen wäre, hätte diese deshalb abgewiesen wer- den müssen.

E. 4 Zu erwähnen bleibt, dass im Rechtsöffnungsverfahren einzig darüber zu entscheiden ist, ob die durch den Rechtsvorschlag gehemmte Betreibung weiter- geführt werden darf oder nicht. Die sachliche Richtigkeit des der Rechtsöffnung zugrunde liegenden Entscheids kann jedoch nicht mehr überprüft werden. Die erstinstanzliche Rechtsöffnungsrichterin durfte daher den vorliegend als Rechts- öffnungstitel dienenden Einschätzungsentscheid des kantonalen Steueramtes Zürich für Staats- und Gemeindesteuern vom 3. April 2017 (Urk. 4/2) sowie die dazugehörige Schlussrechnung vom 8. Mai 2017 (Urk. 4/4) nicht nochmals selber überprüfen. So steht es dem Rechtsöffnungsgericht nicht zu, über den materiellen Bestand der Forderung bzw. über die materielle Richtigkeit des Entscheids zu be- finden (BGer 5A_218/2019 vom 11. März 2020, E. 2.1 m.w.H.; BGE 142 III 78 E. 3.1 m.w.H.). Die im Beschwerdeverfahren vorgebrachten Behauptungen der Gesuchsgegnerin hätten daher auch keine Aussicht auf Erfolg gehabt, wenn sie vorliegend zu berücksichtigen gewesen wären.

E. 5 Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nicht- eintreten gilt die klagende Partei bzw. die Partei, welche das Rechtsmittel erho- ben hat, als unterliegend (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), weshalb der Gesuchsgegne- rin die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen sind. Die Spruch- gebühr ist gestützt auf Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen. Mangels wesentlicher Umtriebe ist den Gesuchstellern für das Be- schwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Die Gesuchsgegnerin ihrerseits hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf Ent- schädigung (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), wobei sie im Beschwerdeverfahren ohne- hin keinen diesbezüglichen Antrag stellte (Urk. 10/A-B). Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde der Gesuchsgegnerin wird nicht eingetreten.
  2. Die Spruchgebühr des Beschwerdeverfahrens wird auf Fr. 300.– festgesetzt. - 5 -
  3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegnerin aufer- legt.
  4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsteller unter Beilage je einer Kopie der Urk. 10/A-B, sowie an das Betreibungsamt Zürich 6 und die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 9'382.60. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 16. November 2020 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Baumgartner versandt am: lb
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT200165-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Beschluss vom 16. November 2020 in Sachen A._____ AG, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin gegen

1. Kanton Zürich,

2. Stadt Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner 1, 2 vertreten durch Steueramt der Stadt Zürich, betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 1. Oktober 2020 (EB200889-L)

- 2 - Erwägungen:

1. a) Die Gesuchsteller und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsteller) stell- ten vor Erstinstanz mit Eingabe vom 19. August 2020 das Begehren, es sei ihnen definitive Rechtsöffnung zu erteilen in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Zürich 6 (Zahlungsbefehl vom 14. Januar 2020) für Fr. 9'382.60 nebst Zins zu 4.5 % seit 14. Januar 2020, Fr. 98.80 Zins auf Steuernachforderung, Fr. 1'096.55 bisherigen Verzugszins bis 13. Januar 2020 sowie für die Betreibungskosten, un- ter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gesuchsgegnerin und Be- schwerdeführerin (fortan Gesuchsgegnerin; Urk. 1 f. und Urk. 4/1). Mit Verfügung vom 24. August 2020 wurde der Gesuchsgegnerin Frist an- gesetzt, um schriftlich zum Rechtsöffnungsbegehren Stellung zu nehmen, wobei bei Säumnis aufgrund der Akten entschieden werde (Urk. 6). Für die Gesuchs- gegnerin wurde diese Verfügung am 1. September 2020 in Empfang genommen (Urk. 7). In der Folge ging bei der Vorinstanz keine Stellungnahme der Gesuchs- gegnerin ein. Mit Urteil vom 1. Oktober 2020 entschied die Vorinstanz androhungsgemäss aufgrund der vorhandenen Akten (Art. 234 Abs. 1 ZPO) und erteilte den Gesuch- stellern gestützt auf den vollstreckbaren Einschätzungsentscheid des kantonalen Steueramtes Zürich für Staats- und Gemeindesteuern vom 3. April 2017 (Urk. 4/2-

3) sowie die dazugehörige Schlussrechnung vom 8. Mai 2017 (Urk. 4/4) definitive Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Zürich 6 (Zahlungs- befehl vom 14. Januar 2020) für Fr. 9'382.60 nebst Zins zu 4.5 % seit 14. Januar 2020, Fr. 98.80 und Fr. 1'096.55 (Urk. 8 = Urk. 11).

b) Innert Frist erhob die Gesuchsgegnerin mit Eingabe vom 22. Oktober 2020 Beschwerde (Urk. 10/A-B). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (vgl. Urk. 1-9b).

2. a) Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung müssen Rechtsbegeh- ren, die auf Geldzahlung gerichtet sind, bezifferte Anträge enthalten. Gestellte Begehren sind nach Treu und Glauben auszulegen. Es genügt dabei, wenn aus

- 3 - der Rechtsmittelbegründung, allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid, klar hervorgeht, in welchem Sinne der angefochtene Entscheid abge- ändert werden soll (BGer 4A_35/2015 vom 12. Juni 2015, E. 3.2 m.w.H). Ein Be- gehren um "Festlegung des Geschuldeten" oder "angemessene Reduktion" bzw. "angemessene Erhöhung" ist unstatthaft (BGer 5A_105/2012 vom 9. März 2012, E. 3.2 m.w.H.). Fehlen genügende Anträge, so fehlt es an einer Zulässigkeitsvoraussetzung der Beschwerde. Diese ist durch Nichteintreten zu erledigen; eine Nachfrist darf nicht angesetzt werden (BGer 5A_408/2015 vom 8. Oktober 2015, E. 5.2 m.w.H.).

b) Vorliegend unterliess es die Gesuchsgegnerin, ihren Antrag zu beziffern. Wie ausgeführt, genügt es gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung hierzu nicht, in der Beschwerdebegründung lediglich geltend zu machen, die Berech- nung des Steueramtes sei zu hoch ausgefallen. So bleibt unklar, im Umfang wel- ches Betrages sich die Gesuchsgegnerin mit der Rechtsöffnung denn einverstan- den erklären würde. Auf die Beschwerde der Gesuchsgegnerin ist daher mangels Bezifferung ihres Rechtsmittelantrags nicht einzutreten.

3. Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren unter ande- rem neue Tatsachenbehauptungen ausgeschlossen. Dies wird mit dem Charakter der Beschwerde begründet, die sich als ausserordentliches Rechtsmittel auf die Rechtskontrolle beschränkt und nicht das erstinstanzliche Verfahren fortsetzen soll. Das Novenverbot ist umfassend (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/ Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., Art. 326 N 3 f.). Die Gesuchsgegnerin brachte im Rahmen des vorliegenden Rechtsöff- nungsverfahrens die in ihrer Beschwerdeschrift vom 22. Oktober 2020 (Urk. 10/A- B) enthaltenen Tatsachenbehauptungen, dass ihr Treuhänder ihr mitgeteilt habe, dass dieser umfangreiche Korrespondenz mit Begründung mit dem Steueramt ge- führt habe, weil die Berechnung des Steueramtes zu hoch ausgefallen gewesen sei, erstmals im Beschwerdeverfahren vor. Die Vorbringen der Gesuchsgegnerin in der Beschwerdeschrift sind daher im Sinne von Art. 326 Abs. 1 ZPO als verspä- tet zu betrachten und können nicht mehr berücksichtigt werden. Selbst wenn auf

- 4 - die Beschwerde einzutreten gewesen wäre, hätte diese deshalb abgewiesen wer- den müssen.

4. Zu erwähnen bleibt, dass im Rechtsöffnungsverfahren einzig darüber zu entscheiden ist, ob die durch den Rechtsvorschlag gehemmte Betreibung weiter- geführt werden darf oder nicht. Die sachliche Richtigkeit des der Rechtsöffnung zugrunde liegenden Entscheids kann jedoch nicht mehr überprüft werden. Die erstinstanzliche Rechtsöffnungsrichterin durfte daher den vorliegend als Rechts- öffnungstitel dienenden Einschätzungsentscheid des kantonalen Steueramtes Zürich für Staats- und Gemeindesteuern vom 3. April 2017 (Urk. 4/2) sowie die dazugehörige Schlussrechnung vom 8. Mai 2017 (Urk. 4/4) nicht nochmals selber überprüfen. So steht es dem Rechtsöffnungsgericht nicht zu, über den materiellen Bestand der Forderung bzw. über die materielle Richtigkeit des Entscheids zu be- finden (BGer 5A_218/2019 vom 11. März 2020, E. 2.1 m.w.H.; BGE 142 III 78 E. 3.1 m.w.H.). Die im Beschwerdeverfahren vorgebrachten Behauptungen der Gesuchsgegnerin hätten daher auch keine Aussicht auf Erfolg gehabt, wenn sie vorliegend zu berücksichtigen gewesen wären.

5. Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nicht- eintreten gilt die klagende Partei bzw. die Partei, welche das Rechtsmittel erho- ben hat, als unterliegend (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), weshalb der Gesuchsgegne- rin die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen sind. Die Spruch- gebühr ist gestützt auf Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen. Mangels wesentlicher Umtriebe ist den Gesuchstellern für das Be- schwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Die Gesuchsgegnerin ihrerseits hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf Ent- schädigung (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), wobei sie im Beschwerdeverfahren ohne- hin keinen diesbezüglichen Antrag stellte (Urk. 10/A-B). Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde der Gesuchsgegnerin wird nicht eingetreten.

2. Die Spruchgebühr des Beschwerdeverfahrens wird auf Fr. 300.– festgesetzt.

- 5 -

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegnerin aufer- legt.

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsteller unter Beilage je einer Kopie der Urk. 10/A-B, sowie an das Betreibungsamt Zürich 6 und die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 9'382.60. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 16. November 2020 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Baumgartner versandt am: lb