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RT200153

Rechtsöffnung

Zürich OG · 2020-11-13 · Deutsch ZH
Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Mit Schreiben vom 9. November 2020, gleichentags per IncaMail beim Obergericht eingegangen, zog der Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) seine Beschwerde vom 9. Oktober 2020 zurück (Urk. 26, Urk. 26-A). Am 10. November 2020 ging zudem das per Post aufgegebene Schreiben des Gesuchsgegners vom 9. November 2020 ein (Urk. 27). Das Be- schwerdeverfahren ist entsprechend abzuschreiben (Art. 241 Abs. 2 und 3 ZPO).

E. 2 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens dem unterliegenden Gesuchsgegner aufzuerlegen. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 500.– festzusetzen und mit dem Kostenvorschuss des Gesuchs- gegners zu verrechnen. Mangels Aufwendungen ist der Gesuchstellerin und Be- schwerdegegnerin für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zu- zusprechen. Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben.
  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt.
  3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
  4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage der Doppel von Urk. 16, 18, 19/1-2 und 27 sowie Urk. 26 und 26-A in Kopie, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. - 3 -
  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 25'907.50. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gel- ten die Art. 44 ff. BGG Zürich, 13. November 2020 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Leitende Gerichtsschreiberin: lic. iur. E. Ferreño versandt am: lb
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT200153-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Leitende Gerichtsschreiberin lic. iur. E. Ferreño Beschluss vom 13. November 2020 in Sachen A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt lic. oec. X._____, gegen B._____ S.r.l., Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Y._____, betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 25. September 2020 (EB200076-C)

- 2 - Erwägungen:

1. Mit Schreiben vom 9. November 2020, gleichentags per IncaMail beim Obergericht eingegangen, zog der Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) seine Beschwerde vom 9. Oktober 2020 zurück (Urk. 26, Urk. 26-A). Am 10. November 2020 ging zudem das per Post aufgegebene Schreiben des Gesuchsgegners vom 9. November 2020 ein (Urk. 27). Das Be- schwerdeverfahren ist entsprechend abzuschreiben (Art. 241 Abs. 2 und 3 ZPO).

2. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens dem unterliegenden Gesuchsgegner aufzuerlegen. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 500.– festzusetzen und mit dem Kostenvorschuss des Gesuchs- gegners zu verrechnen. Mangels Aufwendungen ist der Gesuchstellerin und Be- schwerdegegnerin für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zu- zusprechen. Es wird beschlossen:

1. Das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage der Doppel von Urk. 16, 18, 19/1-2 und 27 sowie Urk. 26 und 26-A in Kopie, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

- 3 -

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 25'907.50. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gel- ten die Art. 44 ff. BGG Zürich, 13. November 2020 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Leitende Gerichtsschreiberin: lic. iur. E. Ferreño versandt am: lb