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RT200133

Rechtsöffnung

Zürich OG · 2020-12-29 · Deutsch ZH
Erwägungen (12 Absätze)

E. 1 Ausgangspunkt des vorliegenden Verfahrens ist ein Zahlungsbefehl des Be- zirksgerichts Silz (Österreich) vom 3. August 1999 (3 C 837/99p-2), worin dem Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) aufgetragen wird, der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) eine Forde- rung aus Leasingvertrag von öS 1 samt 14.4% Zinsen seit 17. Juni 1999 und Kos- ten von öS 2 zu zahlen (Konvolut Urk. 8/4).

E. 2 Gestützt hierauf betrieb die Gesuchstellerin den Gesuchsgegner mit Zahlungs- befehl des Betreibungsamtes Winterthur-Stadt vom 23. April 2020 (Betreibung Nr. …) im Betrag von Fr. 9'465.60 nebst Zins zu 14.4 % seit 17. Juni 1999 sowie Fr. 810.95 (Betreibungskosten in Österreich). Am 5. Mai 2020 erhob der Ge- suchsgegner gegen diesen Zahlungsbefehl Rechtsvorschlag mit der Begründung, er habe den Zahlungsbefehl des Bezirksgerichts Silz nie erhalten (Urk. 3/1).

E. 2.1 Nach Art. 46 aLugÜ hat diejenige Partei, welche die Anerkennung einer Ent- scheidung geltend machen oder die Zwangsvollstreckung betreiben will, zwei Do- kumente vorzulegen: Als erstes eine Ausfertigung der Entscheidung, welche die erforderlichen Voraussetzungen zu erfüllen hat; ihre Echtheit, das heisst ihre in- haltliche Übereinstimmung mit dem Original muss nachgewiesen sein (Art. 46 Ziff. 1 aLugÜ). Ist die Entscheidung in einem Säumnisverfahren ergangen, so muss überdies das Original oder eine beglaubigte Abschrift des Dokumentes vor- gelegt werden, aus dem sich ergibt, dass das den Rechtsstreit einleitende Schrift- stück der säumigen Partei zugestellt worden ist (Art. 46 Ziff. 2 aLugÜ). Für die Vollstreckung ist nach Art. 47 Ziff. 1 aLugÜ überdies urkundlich darzulegen, dass die Entscheidung im Urteilsstaat vollstreckbar ist und sie der Gegenpartei zuge- stellt worden ist, so dass diese Gelegenheit gehabt hätte, dagegen ein Rechtsmit- tel zu ergreifen (Botschaft vom 21. Februar 1990 betreffend das Lugano- Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gericht- licher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, BBl 1990 II 265, 326).

E. 2.2 Das aLugÜ verzichtete auf einen zusätzlichen Echtheitsnachweis für Urkun- den, die für die Anerkennung einer Entscheidung oder die Zwangsvollstreckung vorzulegen sind (Art. 49 aLugÜ). Somit ist von der Echtheit der eingereichten Ur- kunden auszugehen, solange als diese nicht bestritten wird (Art. 178 ZPO). Will der Gesuchsgegner die Echtheit der Urkunden aber bestreiten, so kann er sich nicht einfach auf eine pauschale Negation beschränken. Vielmehr hat er konkrete Umstände darzutun, die beim Gericht ernsthafte Zweifel an der Authentizität des Dokuments wecken (BSK ZPO-Dolge, Art. 178 N 2). Dies tut der Gesuchsgegner mit seinen Beschwerdevorbringen aber nicht. Allein mit seiner Feststellung, die Bescheinigung des Bezirksgerichts Silz vom 23. Juni 2020 sei unleserlich und in Vertretung von Richterin Mag. Doris Elgg unterzeichnet worden (Urk. 17 S. 4), vermag er noch keine Zweifel hervorzurufen, sie sei ohne Wissen und Willen der

- 6 - Vertretenen ausgestellt worden. Ebenso vermag er aus der Behauptung, auf der letzten Seite der Bescheinigung des Bezirksgerichts Silz vom 23. Juni 2020 befin- de sich nur ein Dienstsiegel (Urk. 17 S. 3 f.), nichts für sich abzuleiten. Anzumer- ken ist hierzu, dass es sich bei der von ihm eingereichten und monierten Beilage um die Kopie (Urk. 21/9 S. 7) der letzten Rückseite der gehefteten fünfseitigen Bescheinigung vom 23. Juni 2020 handelt (Urk. 8/4) und der Stempel des Be- zirksgerichts Silz eine gängige Handhabe zur Kenntlichmachung der Herkunft der Urkunde und zu deren Fälschungssicherheit ist. Schliesslich ist auch nicht ersicht- lich, weshalb die Echtheit der Bestätigung des Bezirksgerichts Silz vom 4. März 2020 bezweifelt werden sollte, nur weil sei von einer Diplomrechtspflegerin ausge- fertigt wurde (Urk. 17 S. 4).

E. 2.3 Vor allem aber verkennt der Gesuchsgegner, dass nicht die von der Gesuch- stellerin eingereichte Bescheinigung des Bezirksgerichts Silz vom 23. Juni 2020 gemäss Art. 54 LugÜ eine zur Vorlage notwendige Urkunde nach Art. 46 und Art. 47 aLugÜ ist, sondern der Zahlungsbefehl vom 3. August 1999 (Konvolut Urk. 8/4). Dieser stellt sowohl die anzuerkennende bzw. zu vollstreckende Ent- scheidung nach Art. 46 Ziff. 1 aLugÜ als auch das verfahrenseinleitende Schrift- stück i.S.v. Art. 46 Ziff. 2 aLugÜ dar. Hinzu kommt die vom 30. August 1999 datie- rende Vollstreckbarkeits- und Zustellungsbestätigung des Bezirksgerichts Silz, die dem Zahlungsbefehl angehängt und als vorzulegende Urkunde nach Art. 47 Ziff. 1 aLugÜ anzusehen ist (Urk. 8/4). Die Beweiskraft dieser Urkunden wurde vom Ge- suchsgegner nicht bestritten und von der Vorinstanz ohne weitere Erwägungen vorweggenommen (Urk. 18 S. 4).

3. Zusätzlich rügt der Gesuchsgegner, er habe den Zahlungsbefehl des Bezirks- gerichts Silz vom 3. August 1999 nie erhalten und weder die Amtsauskunft des Bezirksgerichts Silz vom 23. Juni 2020 noch die Bestätigung vom 4. März 2020 könnten den Urkundenbeweis für die ordnungsgemässe Zustellung des verfah- renseinleitenden Schriftstückes i.S.v. Art. 46 Ziff. 2 aLugÜ erbringen. Sie seien nicht, wie es Art. 5 Haager Übereinkunft betreffend Zivilprozessrecht vom 1. März 1954 vorsehe, von einer Behörde des ersuchten Staates ausgestellt worden. Da aber die Voraussetzungen nach Art. 46 Ziff. 2 aLugÜ nicht erfüllt seien, habe er

- 7 - auch nicht zu beweisen, dass ihm der strittige Zahlungsbefehl nicht zugestellt worden sei (Urk. 17 S. 5 f.).

E. 3 Mit Eingabe vom 11. Juni 2020 verlangte die Gesuchstellerin beim Einzelge- richt im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur definitive Rechts- öffnung für ihre Forderungen aus dem Zahlungsbefehl des Bezirksgerichts Silz und den Betreibungskosten in der Schweiz (Urk. 1). Mit Urteil vom 26. August 2020 erteilte die Vorinstanz in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Win- terthur-Stadt die definitive Rechtsöffnung im Umfang von Fr. 9'462.40 (Grundfor- derung) nebst Zins zu 14.4 % seit 17. Juni 1999 sowie Fr. 810.70 (Betreibungs- kosten in Österreich). Im Mehrbetrag wurde das Begehren der Gesuchstellerin abgewiesen (Urk. 15 S. 8 = Urk. 18 S. 8).

E. 3.1 Mit dem Nachweis der gehörigen Ansprache der Gegenpartei bei einer im Säumnisverfahren ergangenen Entscheidung (Art. 46 Ziff. 2 aLugÜ), soll die Nachprüfung der Gewährung des rechtlichen Gehörs ermöglicht werden. Die vor- gelegte Urkunde muss daher dem Gericht des Anerkennungs- /Vollstreckungsstaates erlauben, die Ordnungsmässigkeit der Zustellung des ver- fahrenseinleitenden Schriftstücks zu überprüfen. Diese Ordnungsmässigkeit rich- tet sich bei nicht grenzüberschreitenden Zustellungen unter Vorbehalt des Ordre public ausschliesslich nach dem Recht des Urteilsstaates. Danach bestimmt sich namentlich, wie die Zustellungsurkunde auszusehen hat. Zumindest die Tatsache der Zustellung muss sich jedoch direkt daraus ergeben (BGE 138 III 82 E. 3.5.1; BGer 5P.471/2002 vom 12. Februar 2003, E. 3.2.1). Die Prüfung der ordnungs- gemässen Zustellung hat selbständig und ohne Bindung an die tatsächlichen Feststellungen und Rechtsansichten des erststaatlichen Gerichts zu erfolgen (Fridolin Walther, in: Felix Dasser/Paul Oberhammer, Kommentar zum Lugano- Übereinkommen, 1. Aufl., Bern 2008, Art. 27 N 40). Entgegen der Darstellung des Gesuchsgegners hat die vorliegend relevante rein innerstaatliche Zustellung nicht den Anforderungen des erwähnten Haager Übereinkommens zu genügen. Eigent- liche Zustellurkunden wurden indes nicht eingereicht. Den vorgelegten Zustel- lungsbestätigungen des Bezirksgerichts Silz vom 30. August 1999, 4. März 2020 und 23. Juni 2020 ist lediglich das Zustelldatum vom 10. August 1999, resp. dass der Zahlungsbefehl vom 3. August 1999 ordnungsgemäss zugestellt worden sei, zu entnehmen (Konvolut Urk. 8/4). Folglich ist anhand dieser Urkunden eine selb- ständige Überprüfung der Zustellung des Zahlungsbefehls nicht möglich. Es liegt lediglich eine Prüfung der Zustellung durch die erlassende Behörde vor, weshalb die Bestätigungen den Anforderungen von Art. 46 Abs. 2 aLugÜ nicht genügen (vgl. OGer RT130155-O vom 22. April 2014, E. 3.3.3. und 3.3.4.).

E. 3.2 Da den Bescheinigungen zumindest die erfolgreiche Zustellung des Zah- lungsbefehls an den Gesuchsgegner an einem bestimmten Tag zu entnehmen ist, fragt sich, ob nicht ein Ausnahmefall i.S.v. Art. 48 Nr. 1 aLugÜ vorliegt. Danach

- 8 - kann sich das Gericht mit gleichwertigen Urkunden begnügen, wenn die in Art. 46 Ziff. 2 aLugÜ angeführten Urkunden nicht vorgelegt werden. Es kann aber auch von der Vorlage der Urkunden befreien, wenn es eine weitere Klärung nicht für er- forderlich hält. Die Bestimmung bezweckt, einen übertriebenen Formalismus aus- zuschliessen (BGer 5A_161/2008 vom 3. Juni 2008, E. 2.2.1.). Im Zusammen- hang mit den in Art. 48 Nr. 1 aLugÜ angesprochenen gleichwertigen Urkunden oder der gänzlichen Entbindung von der Vorlagepflicht stellen sich in jedem Ein- zelfall neue Detailfragen, insbesondere ob die konkret ausgestellten Bestätigun- gen oder Schreiben für sich genommen oder gegebenenfalls im Zusammenspiel mit weiteren Unterlagen als gleichwertig mit dem Zustellungszeugnis gemäss Art. 46 Ziff. 2 aLugÜ angesehen werden können (BGer 5A_711/2013 vom

12. März 2014 E. 1.3.). Erwägungen hierzu sind dem vorinstanzlichen Entscheid nicht zu entnehmen.

E. 3.3 Der Gesuchsgegner bestritt seit Beginn des Betreibungsverfahrens in der Schweiz, den Zahlungsbefehl vom 3. August 1999 erhalten zu haben (Urk. 12 S. 2, Urk. 13 und Urk. 17 S. 6), weshalb die Gesuchstellerin von der Vorlage ei- nes Zustellungsnachweises für den Zahlungsbefehl vom 3. August 1999 nicht be- freit werden kann. Die Gesuchstellerin hält dem Einwand des Gesuchsgegners zwar die Bestätigungen des Bezirksgerichts Silz entgegen, welchen aber nicht entnommen werden kann, aufgrund welcher Schriftstücke sie ausgestellt wurden oder welches die näheren Umstände der Zustellung gewesen sein sollen. Es ist noch nicht einmal ersichtlich, wo der Zahlungsbefehl zugestellt wurde. Die Amts- bestätigungen können daher nicht als gleichwertig mit dem eigentlichen Zustel- lungszeugnis gemäss Art. 46 Ziff. 2 aLugÜ angesehen werden und vermögen die Gesuchstellerin nicht in Anwendung von Art. 48 Nr. 1 aLugÜ von diesem Nach- weis zu entbinden. Daran ändert auch die Behauptung der Gesuchstellerin nichts, wonach dem Stempel: 2E 3434/99 auf dem Zahlungsbefehl vom 3. August 1999 zu entnehmen sei, dass gegen den Gesuchsgegner bereits im Jahr 1999 eine Exekution erfolgte, was eine vorgängige Zustellung des Zahlungsbefehls voraus- setze (Urk. 25 S. 3; vgl. E. III.3.1.).

- 9 -

E. 3.4 Da die Gesuchstellerin die erforderlichen Urkunden nach Art. 46 Ziff. 2 aLugÜ auch in Verbindung mit Art. 48 Nr. 1 aLugÜ nicht vorlegte, erübrigt sich eine wei- tergehende Prüfung der Verweigerungsgründe nach Art. 27 und 28 aLugÜ (vgl. Jan Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht, Kommentar zu EuGVÜ und Lugano-Übereinkommen, 6. Aufl., Heidelberg 1998, vor Art. 26 N 7).

4. Die vorfrageweise Anerkennung sowie Vollstreckbarerklärung des Zahlungsbe- fehls des Bezirksgerichts Silz vom 03. August 1999 (3C 837/99p-2) ist entspre- chend zu verweigern, womit kein vollstreckbarer definitiver Rechtsöffnungstitel vorliegt. Demzufolge ist das angefochtene Urteil aufzuheben und das Rechtsöff- nungsgesuch abzuweisen. IV. (Kosten- und Entschädigungsfolgen)

1. Die von der Vorinstanz korrekt festgesetzte erstinstanzliche Spruchgebühr von Fr. 350.– ist ausgangsgemäss der vollumfänglich unterliegenden Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Zudem ist die Gesuchstellerin zu verpflich- ten, dem Gesuchsgegner in Anwendung von § 4 und § 9 AnwGebV eine Partei- entschädigung von Fr. 540.– (inkl. 7.7% MwSt. inbegriffen) zu bezahlen.

2. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens beträgt Fr. 9'462.40. Die zweitin- stanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 450.– anzusetzen. Die Gerichts- kosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und mit dem Vorschuss des Gesuchsgegners zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Die Gesuchstellerin ist zum Ersatz dessel- ben zu verpflichten (Art. 111 Abs. 2 ZPO). Die Gesuchstellerin ist zudem zu ver- pflichten, dem Gesuchsgegner für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschä- digung von Fr. 800.– (7.7% MwSt. inbegriffen) zu bezahlen (Art. 95 Abs. 3 ZPO; § 4 Abs. 1 und 2, § 9 und § 13 Abs. 1 und 2 AnwGebV).

- 10 - Es wird erkannt:

E. 4 Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin."

E. 5 Der Kostenvorschusses ging innert Frist ein (Urk. 22 und 23). Die Beschwerde- antwort datiert vom 26. Oktober 2020 (Urk. 25) und wurde dem Gesuchsgegner mit Verfügung vom 27. Oktober 2020 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 26). Weitere Eingaben erfolgten nicht. Die vorinstanzlichen Akten (Urk. 1-16) wurden beigezogen. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II. (Prozessuales)

1. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei hat sich die beschwerdeführende Partei (im Sinne einer Eintretensvoraus- setzung) mit den Ausführungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen und hinrei- chend genau aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet (BGer 5D_65/2014 vom 9. September 2014, E. 5.4.1). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen entsprechenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden; diese hat sich – abgese- hen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Bean- standungen zu beschränken, die in der schriftlichen Begründung formgerecht ge- gen den erstinstanzlichen Entscheid erhoben werden (BGE 142 III 413 E. 2.2.4 m.w.H.).

2. Die Gesuchstellerin beruft sich für ihr Rechtsöffnungsgesuch auf den Zah- lungsbefehl des Bezirksgerichts Silz vom 3. August 1999 und damit auf einen Vollstreckungstitel eines anderen Staates (vgl. zur Rechtsnatur des österreichi- schen Zahlungsbefehls: Urteil der Rekurskammer des Kantonsgerichts St. Gallen vom 2. Juni 1988, GVP 1988 Nr. 85; SJZ 86 [1990], S. 104 f.). Da der inzident an- zuerkennende und zu vollstreckende Titel vor Inkrafttreten des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 30. Oktober 2007 (LugÜ)

- 4 - erging, gelangt auf den vorliegenden internationalen Sachverhalt das Lugano- Übereinkommen in seiner früheren Fassung vom 16. September 1988 (aLugÜ) zur Anwendung (Art. 63 Nr. 1 LugÜ). Dies hat die Vorinstanz bereits zutreffend festgestellt und wurde im Beschwerdeverfahren zu Recht nicht gerügt (Urk. 18 S. 3; Urk. 17 S. 4; Urk. 25 S. 2). III. (Materielle Beurteilung)

1. Im Rahmen der inzidenten Prüfung der Anerkennung und Vollstreckbarkeit des Versäumnisentscheids erwog die Vorinstanz unter Verweis auf Art. 46 aLugÜ, die Gesuchstellerin habe eine Ausfertigung des Entscheids des Bezirksgerichts Silz vom 3. August 1999 vorgelegt, welcher eine Bestätigung der Vollstreckbarkeit sowie der ordnungsgemässen Zustellung an den Gesuchsgegner angehängt sei. Zudem habe sie einen Anhang vorgelegt, worin das Bezirksgericht Silz bestätige, dass das verfahrenseinleitende Schriftstück dem Gesuchsgegner am 10. August 1999 zugestellt worden sei (Konvolut Urk. 8/4; Urk. 18 S. 3 f.). Den Einwand des Gesuchsgegners, der anzuerkennende Zahlungsbefehl des Bezirksgerichts Silz sei ihm nicht zugestellt worden, liess die Vorinstanz mit Verweis auf die Verweige- rungsgründe zur Anerkennung und Vollstreckbarerklärung gemäss Art. 27 und Art. 28 i.V.m. Art. 34 Nr. 2 aLugÜ nicht gelten. Dies begründete sie damit, dass die Beweislast für das Vorliegen von Tatsachen, die einer Anerkennung oder Vollstreckbarerklärung entgegen stünden, beim Gesuchsgegner liege. Als Beweis für seine Behauptung habe er aber einzig sein Schreiben an das Betreibungsamt Winterthur-Stadt vom 5. Mai 2020 offeriert (Urk. 13), in welchem er den gleichen Einwand vorgebracht habe. Die Beweiskraft des Schreibens gehe nicht über die- jenige einer blossen Parteibehauptung hinaus. Der Vollstreckbarerklärung stün- den daher keine Verweigerungsgründe i.S.v. Art. 27 oder Art. 28 aLugÜ entge- gen, weshalb der Entscheid des Bezirksgerichts Silz vom 3. August 1999 ein defi- nitiver Rechtsöffnungstitel sei (Urk. 18 S. 3 ff.).

2. In seiner Beschwerdeschrift bestreitet der Gesuchsgegner die Echtheit bzw. Beweiskraft der Bescheinigung des Bezirksgerichts Silz vom 23. Juni 2020. Er bringt vor, die Bescheinigung sei nicht vom Bezirksgericht Silz resp. mit Wissen

- 5 - und Willen von dessen Vorsteherin, Mag. Doris Egg, ausgestellt worden, da sie durch eine Diplomrechtspflegerin ausgefertigt worden sei, eine unleserliche i.V.- Unterschrift enthalte und mit einem leeren Blatt abschliesse, worauf sich nur ein Dienstsiegel befinde (Urk. 17 S. 3 und 6).

Dispositiv
  1. In Gutheissung der Beschwerde werden die Dispositiv-Ziffern 1-4 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 26. August 2020 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: " 1. Das Rechtsöffnungsgesuch in der Betreibung Nr…, Betreibungsamt Winterthur-Stadt, Zahlungsbefehl vom 23. April 2020 wird abgewiesen.
  2. Die Spruchgebühr wird auf Fr. 350.– festgesetzt.
  3. Die Gerichtskosten werden der Gesuchstellerin auferlegt.
  4. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner eine Parteientschädigung von Fr. 540.– (inkl. 7.7% MwSt. inbegriffen) zu bezahlen."
  5. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 450.– festgesetzt.
  6. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchstellerin auferlegt und mit dem vom Gesuchsgegner geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner den geleisteten Vorschuss von Fr. 450.– zu ersetzen.
  7. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner für das Be- schwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 800.– zu bezahlen.
  8. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  9. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder - 11 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 9'462.40. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 29. Dezember 2020 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: Dr. O. Hug versandt am: ip
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT200133-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiber Dr. O. Hug Urteil vom 29. Dezember 2020 in Sachen A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____, gegen B._____ AG, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Y._____, betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 26. August 2020 (EB200146-K)

- 2 - Erwägungen: I. (Prozessgeschichte)

1. Ausgangspunkt des vorliegenden Verfahrens ist ein Zahlungsbefehl des Be- zirksgerichts Silz (Österreich) vom 3. August 1999 (3 C 837/99p-2), worin dem Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) aufgetragen wird, der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) eine Forde- rung aus Leasingvertrag von öS 1 samt 14.4% Zinsen seit 17. Juni 1999 und Kos- ten von öS 2 zu zahlen (Konvolut Urk. 8/4).

2. Gestützt hierauf betrieb die Gesuchstellerin den Gesuchsgegner mit Zahlungs- befehl des Betreibungsamtes Winterthur-Stadt vom 23. April 2020 (Betreibung Nr. …) im Betrag von Fr. 9'465.60 nebst Zins zu 14.4 % seit 17. Juni 1999 sowie Fr. 810.95 (Betreibungskosten in Österreich). Am 5. Mai 2020 erhob der Ge- suchsgegner gegen diesen Zahlungsbefehl Rechtsvorschlag mit der Begründung, er habe den Zahlungsbefehl des Bezirksgerichts Silz nie erhalten (Urk. 3/1).

3. Mit Eingabe vom 11. Juni 2020 verlangte die Gesuchstellerin beim Einzelge- richt im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur definitive Rechts- öffnung für ihre Forderungen aus dem Zahlungsbefehl des Bezirksgerichts Silz und den Betreibungskosten in der Schweiz (Urk. 1). Mit Urteil vom 26. August 2020 erteilte die Vorinstanz in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Win- terthur-Stadt die definitive Rechtsöffnung im Umfang von Fr. 9'462.40 (Grundfor- derung) nebst Zins zu 14.4 % seit 17. Juni 1999 sowie Fr. 810.70 (Betreibungs- kosten in Österreich). Im Mehrbetrag wurde das Begehren der Gesuchstellerin abgewiesen (Urk. 15 S. 8 = Urk. 18 S. 8).

4. Hiergegen erhob der Gesuchsgegner am 8. September 2020 rechtzeitig (vgl. Urk. 16) Beschwerde und stellte die folgenden Rechtsbegehren (Urk. 17 S. 2): " 1. Das Urteil vom 26. August 2020 des Bezirksgerichtes Winterthur sei aufzuheben.

2. Der Zahlungsbefehl des Bezirksgerichts A-6424 Silz vom 03.08.1999 sei nicht an- zuerkennen und nicht für vollstreckbar zu erklären.

- 3 -

3. Das Rechtsöffnungsgesuch vom 11.06.2020 des Beschwerdegegners sei vollum- fänglich abzuweisen.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin."

5. Der Kostenvorschusses ging innert Frist ein (Urk. 22 und 23). Die Beschwerde- antwort datiert vom 26. Oktober 2020 (Urk. 25) und wurde dem Gesuchsgegner mit Verfügung vom 27. Oktober 2020 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 26). Weitere Eingaben erfolgten nicht. Die vorinstanzlichen Akten (Urk. 1-16) wurden beigezogen. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II. (Prozessuales)

1. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei hat sich die beschwerdeführende Partei (im Sinne einer Eintretensvoraus- setzung) mit den Ausführungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen und hinrei- chend genau aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet (BGer 5D_65/2014 vom 9. September 2014, E. 5.4.1). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen entsprechenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden; diese hat sich – abgese- hen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Bean- standungen zu beschränken, die in der schriftlichen Begründung formgerecht ge- gen den erstinstanzlichen Entscheid erhoben werden (BGE 142 III 413 E. 2.2.4 m.w.H.).

2. Die Gesuchstellerin beruft sich für ihr Rechtsöffnungsgesuch auf den Zah- lungsbefehl des Bezirksgerichts Silz vom 3. August 1999 und damit auf einen Vollstreckungstitel eines anderen Staates (vgl. zur Rechtsnatur des österreichi- schen Zahlungsbefehls: Urteil der Rekurskammer des Kantonsgerichts St. Gallen vom 2. Juni 1988, GVP 1988 Nr. 85; SJZ 86 [1990], S. 104 f.). Da der inzident an- zuerkennende und zu vollstreckende Titel vor Inkrafttreten des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 30. Oktober 2007 (LugÜ)

- 4 - erging, gelangt auf den vorliegenden internationalen Sachverhalt das Lugano- Übereinkommen in seiner früheren Fassung vom 16. September 1988 (aLugÜ) zur Anwendung (Art. 63 Nr. 1 LugÜ). Dies hat die Vorinstanz bereits zutreffend festgestellt und wurde im Beschwerdeverfahren zu Recht nicht gerügt (Urk. 18 S. 3; Urk. 17 S. 4; Urk. 25 S. 2). III. (Materielle Beurteilung)

1. Im Rahmen der inzidenten Prüfung der Anerkennung und Vollstreckbarkeit des Versäumnisentscheids erwog die Vorinstanz unter Verweis auf Art. 46 aLugÜ, die Gesuchstellerin habe eine Ausfertigung des Entscheids des Bezirksgerichts Silz vom 3. August 1999 vorgelegt, welcher eine Bestätigung der Vollstreckbarkeit sowie der ordnungsgemässen Zustellung an den Gesuchsgegner angehängt sei. Zudem habe sie einen Anhang vorgelegt, worin das Bezirksgericht Silz bestätige, dass das verfahrenseinleitende Schriftstück dem Gesuchsgegner am 10. August 1999 zugestellt worden sei (Konvolut Urk. 8/4; Urk. 18 S. 3 f.). Den Einwand des Gesuchsgegners, der anzuerkennende Zahlungsbefehl des Bezirksgerichts Silz sei ihm nicht zugestellt worden, liess die Vorinstanz mit Verweis auf die Verweige- rungsgründe zur Anerkennung und Vollstreckbarerklärung gemäss Art. 27 und Art. 28 i.V.m. Art. 34 Nr. 2 aLugÜ nicht gelten. Dies begründete sie damit, dass die Beweislast für das Vorliegen von Tatsachen, die einer Anerkennung oder Vollstreckbarerklärung entgegen stünden, beim Gesuchsgegner liege. Als Beweis für seine Behauptung habe er aber einzig sein Schreiben an das Betreibungsamt Winterthur-Stadt vom 5. Mai 2020 offeriert (Urk. 13), in welchem er den gleichen Einwand vorgebracht habe. Die Beweiskraft des Schreibens gehe nicht über die- jenige einer blossen Parteibehauptung hinaus. Der Vollstreckbarerklärung stün- den daher keine Verweigerungsgründe i.S.v. Art. 27 oder Art. 28 aLugÜ entge- gen, weshalb der Entscheid des Bezirksgerichts Silz vom 3. August 1999 ein defi- nitiver Rechtsöffnungstitel sei (Urk. 18 S. 3 ff.).

2. In seiner Beschwerdeschrift bestreitet der Gesuchsgegner die Echtheit bzw. Beweiskraft der Bescheinigung des Bezirksgerichts Silz vom 23. Juni 2020. Er bringt vor, die Bescheinigung sei nicht vom Bezirksgericht Silz resp. mit Wissen

- 5 - und Willen von dessen Vorsteherin, Mag. Doris Egg, ausgestellt worden, da sie durch eine Diplomrechtspflegerin ausgefertigt worden sei, eine unleserliche i.V.- Unterschrift enthalte und mit einem leeren Blatt abschliesse, worauf sich nur ein Dienstsiegel befinde (Urk. 17 S. 3 und 6). 2.1. Nach Art. 46 aLugÜ hat diejenige Partei, welche die Anerkennung einer Ent- scheidung geltend machen oder die Zwangsvollstreckung betreiben will, zwei Do- kumente vorzulegen: Als erstes eine Ausfertigung der Entscheidung, welche die erforderlichen Voraussetzungen zu erfüllen hat; ihre Echtheit, das heisst ihre in- haltliche Übereinstimmung mit dem Original muss nachgewiesen sein (Art. 46 Ziff. 1 aLugÜ). Ist die Entscheidung in einem Säumnisverfahren ergangen, so muss überdies das Original oder eine beglaubigte Abschrift des Dokumentes vor- gelegt werden, aus dem sich ergibt, dass das den Rechtsstreit einleitende Schrift- stück der säumigen Partei zugestellt worden ist (Art. 46 Ziff. 2 aLugÜ). Für die Vollstreckung ist nach Art. 47 Ziff. 1 aLugÜ überdies urkundlich darzulegen, dass die Entscheidung im Urteilsstaat vollstreckbar ist und sie der Gegenpartei zuge- stellt worden ist, so dass diese Gelegenheit gehabt hätte, dagegen ein Rechtsmit- tel zu ergreifen (Botschaft vom 21. Februar 1990 betreffend das Lugano- Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gericht- licher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, BBl 1990 II 265, 326). 2.2. Das aLugÜ verzichtete auf einen zusätzlichen Echtheitsnachweis für Urkun- den, die für die Anerkennung einer Entscheidung oder die Zwangsvollstreckung vorzulegen sind (Art. 49 aLugÜ). Somit ist von der Echtheit der eingereichten Ur- kunden auszugehen, solange als diese nicht bestritten wird (Art. 178 ZPO). Will der Gesuchsgegner die Echtheit der Urkunden aber bestreiten, so kann er sich nicht einfach auf eine pauschale Negation beschränken. Vielmehr hat er konkrete Umstände darzutun, die beim Gericht ernsthafte Zweifel an der Authentizität des Dokuments wecken (BSK ZPO-Dolge, Art. 178 N 2). Dies tut der Gesuchsgegner mit seinen Beschwerdevorbringen aber nicht. Allein mit seiner Feststellung, die Bescheinigung des Bezirksgerichts Silz vom 23. Juni 2020 sei unleserlich und in Vertretung von Richterin Mag. Doris Elgg unterzeichnet worden (Urk. 17 S. 4), vermag er noch keine Zweifel hervorzurufen, sie sei ohne Wissen und Willen der

- 6 - Vertretenen ausgestellt worden. Ebenso vermag er aus der Behauptung, auf der letzten Seite der Bescheinigung des Bezirksgerichts Silz vom 23. Juni 2020 befin- de sich nur ein Dienstsiegel (Urk. 17 S. 3 f.), nichts für sich abzuleiten. Anzumer- ken ist hierzu, dass es sich bei der von ihm eingereichten und monierten Beilage um die Kopie (Urk. 21/9 S. 7) der letzten Rückseite der gehefteten fünfseitigen Bescheinigung vom 23. Juni 2020 handelt (Urk. 8/4) und der Stempel des Be- zirksgerichts Silz eine gängige Handhabe zur Kenntlichmachung der Herkunft der Urkunde und zu deren Fälschungssicherheit ist. Schliesslich ist auch nicht ersicht- lich, weshalb die Echtheit der Bestätigung des Bezirksgerichts Silz vom 4. März 2020 bezweifelt werden sollte, nur weil sei von einer Diplomrechtspflegerin ausge- fertigt wurde (Urk. 17 S. 4). 2.3. Vor allem aber verkennt der Gesuchsgegner, dass nicht die von der Gesuch- stellerin eingereichte Bescheinigung des Bezirksgerichts Silz vom 23. Juni 2020 gemäss Art. 54 LugÜ eine zur Vorlage notwendige Urkunde nach Art. 46 und Art. 47 aLugÜ ist, sondern der Zahlungsbefehl vom 3. August 1999 (Konvolut Urk. 8/4). Dieser stellt sowohl die anzuerkennende bzw. zu vollstreckende Ent- scheidung nach Art. 46 Ziff. 1 aLugÜ als auch das verfahrenseinleitende Schrift- stück i.S.v. Art. 46 Ziff. 2 aLugÜ dar. Hinzu kommt die vom 30. August 1999 datie- rende Vollstreckbarkeits- und Zustellungsbestätigung des Bezirksgerichts Silz, die dem Zahlungsbefehl angehängt und als vorzulegende Urkunde nach Art. 47 Ziff. 1 aLugÜ anzusehen ist (Urk. 8/4). Die Beweiskraft dieser Urkunden wurde vom Ge- suchsgegner nicht bestritten und von der Vorinstanz ohne weitere Erwägungen vorweggenommen (Urk. 18 S. 4).

3. Zusätzlich rügt der Gesuchsgegner, er habe den Zahlungsbefehl des Bezirks- gerichts Silz vom 3. August 1999 nie erhalten und weder die Amtsauskunft des Bezirksgerichts Silz vom 23. Juni 2020 noch die Bestätigung vom 4. März 2020 könnten den Urkundenbeweis für die ordnungsgemässe Zustellung des verfah- renseinleitenden Schriftstückes i.S.v. Art. 46 Ziff. 2 aLugÜ erbringen. Sie seien nicht, wie es Art. 5 Haager Übereinkunft betreffend Zivilprozessrecht vom 1. März 1954 vorsehe, von einer Behörde des ersuchten Staates ausgestellt worden. Da aber die Voraussetzungen nach Art. 46 Ziff. 2 aLugÜ nicht erfüllt seien, habe er

- 7 - auch nicht zu beweisen, dass ihm der strittige Zahlungsbefehl nicht zugestellt worden sei (Urk. 17 S. 5 f.). 3.1. Mit dem Nachweis der gehörigen Ansprache der Gegenpartei bei einer im Säumnisverfahren ergangenen Entscheidung (Art. 46 Ziff. 2 aLugÜ), soll die Nachprüfung der Gewährung des rechtlichen Gehörs ermöglicht werden. Die vor- gelegte Urkunde muss daher dem Gericht des Anerkennungs- /Vollstreckungsstaates erlauben, die Ordnungsmässigkeit der Zustellung des ver- fahrenseinleitenden Schriftstücks zu überprüfen. Diese Ordnungsmässigkeit rich- tet sich bei nicht grenzüberschreitenden Zustellungen unter Vorbehalt des Ordre public ausschliesslich nach dem Recht des Urteilsstaates. Danach bestimmt sich namentlich, wie die Zustellungsurkunde auszusehen hat. Zumindest die Tatsache der Zustellung muss sich jedoch direkt daraus ergeben (BGE 138 III 82 E. 3.5.1; BGer 5P.471/2002 vom 12. Februar 2003, E. 3.2.1). Die Prüfung der ordnungs- gemässen Zustellung hat selbständig und ohne Bindung an die tatsächlichen Feststellungen und Rechtsansichten des erststaatlichen Gerichts zu erfolgen (Fridolin Walther, in: Felix Dasser/Paul Oberhammer, Kommentar zum Lugano- Übereinkommen, 1. Aufl., Bern 2008, Art. 27 N 40). Entgegen der Darstellung des Gesuchsgegners hat die vorliegend relevante rein innerstaatliche Zustellung nicht den Anforderungen des erwähnten Haager Übereinkommens zu genügen. Eigent- liche Zustellurkunden wurden indes nicht eingereicht. Den vorgelegten Zustel- lungsbestätigungen des Bezirksgerichts Silz vom 30. August 1999, 4. März 2020 und 23. Juni 2020 ist lediglich das Zustelldatum vom 10. August 1999, resp. dass der Zahlungsbefehl vom 3. August 1999 ordnungsgemäss zugestellt worden sei, zu entnehmen (Konvolut Urk. 8/4). Folglich ist anhand dieser Urkunden eine selb- ständige Überprüfung der Zustellung des Zahlungsbefehls nicht möglich. Es liegt lediglich eine Prüfung der Zustellung durch die erlassende Behörde vor, weshalb die Bestätigungen den Anforderungen von Art. 46 Abs. 2 aLugÜ nicht genügen (vgl. OGer RT130155-O vom 22. April 2014, E. 3.3.3. und 3.3.4.). 3.2. Da den Bescheinigungen zumindest die erfolgreiche Zustellung des Zah- lungsbefehls an den Gesuchsgegner an einem bestimmten Tag zu entnehmen ist, fragt sich, ob nicht ein Ausnahmefall i.S.v. Art. 48 Nr. 1 aLugÜ vorliegt. Danach

- 8 - kann sich das Gericht mit gleichwertigen Urkunden begnügen, wenn die in Art. 46 Ziff. 2 aLugÜ angeführten Urkunden nicht vorgelegt werden. Es kann aber auch von der Vorlage der Urkunden befreien, wenn es eine weitere Klärung nicht für er- forderlich hält. Die Bestimmung bezweckt, einen übertriebenen Formalismus aus- zuschliessen (BGer 5A_161/2008 vom 3. Juni 2008, E. 2.2.1.). Im Zusammen- hang mit den in Art. 48 Nr. 1 aLugÜ angesprochenen gleichwertigen Urkunden oder der gänzlichen Entbindung von der Vorlagepflicht stellen sich in jedem Ein- zelfall neue Detailfragen, insbesondere ob die konkret ausgestellten Bestätigun- gen oder Schreiben für sich genommen oder gegebenenfalls im Zusammenspiel mit weiteren Unterlagen als gleichwertig mit dem Zustellungszeugnis gemäss Art. 46 Ziff. 2 aLugÜ angesehen werden können (BGer 5A_711/2013 vom

12. März 2014 E. 1.3.). Erwägungen hierzu sind dem vorinstanzlichen Entscheid nicht zu entnehmen. 3.3. Der Gesuchsgegner bestritt seit Beginn des Betreibungsverfahrens in der Schweiz, den Zahlungsbefehl vom 3. August 1999 erhalten zu haben (Urk. 12 S. 2, Urk. 13 und Urk. 17 S. 6), weshalb die Gesuchstellerin von der Vorlage ei- nes Zustellungsnachweises für den Zahlungsbefehl vom 3. August 1999 nicht be- freit werden kann. Die Gesuchstellerin hält dem Einwand des Gesuchsgegners zwar die Bestätigungen des Bezirksgerichts Silz entgegen, welchen aber nicht entnommen werden kann, aufgrund welcher Schriftstücke sie ausgestellt wurden oder welches die näheren Umstände der Zustellung gewesen sein sollen. Es ist noch nicht einmal ersichtlich, wo der Zahlungsbefehl zugestellt wurde. Die Amts- bestätigungen können daher nicht als gleichwertig mit dem eigentlichen Zustel- lungszeugnis gemäss Art. 46 Ziff. 2 aLugÜ angesehen werden und vermögen die Gesuchstellerin nicht in Anwendung von Art. 48 Nr. 1 aLugÜ von diesem Nach- weis zu entbinden. Daran ändert auch die Behauptung der Gesuchstellerin nichts, wonach dem Stempel: 2E 3434/99 auf dem Zahlungsbefehl vom 3. August 1999 zu entnehmen sei, dass gegen den Gesuchsgegner bereits im Jahr 1999 eine Exekution erfolgte, was eine vorgängige Zustellung des Zahlungsbefehls voraus- setze (Urk. 25 S. 3; vgl. E. III.3.1.).

- 9 - 3.4. Da die Gesuchstellerin die erforderlichen Urkunden nach Art. 46 Ziff. 2 aLugÜ auch in Verbindung mit Art. 48 Nr. 1 aLugÜ nicht vorlegte, erübrigt sich eine wei- tergehende Prüfung der Verweigerungsgründe nach Art. 27 und 28 aLugÜ (vgl. Jan Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht, Kommentar zu EuGVÜ und Lugano-Übereinkommen, 6. Aufl., Heidelberg 1998, vor Art. 26 N 7).

4. Die vorfrageweise Anerkennung sowie Vollstreckbarerklärung des Zahlungsbe- fehls des Bezirksgerichts Silz vom 03. August 1999 (3C 837/99p-2) ist entspre- chend zu verweigern, womit kein vollstreckbarer definitiver Rechtsöffnungstitel vorliegt. Demzufolge ist das angefochtene Urteil aufzuheben und das Rechtsöff- nungsgesuch abzuweisen. IV. (Kosten- und Entschädigungsfolgen)

1. Die von der Vorinstanz korrekt festgesetzte erstinstanzliche Spruchgebühr von Fr. 350.– ist ausgangsgemäss der vollumfänglich unterliegenden Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Zudem ist die Gesuchstellerin zu verpflich- ten, dem Gesuchsgegner in Anwendung von § 4 und § 9 AnwGebV eine Partei- entschädigung von Fr. 540.– (inkl. 7.7% MwSt. inbegriffen) zu bezahlen.

2. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens beträgt Fr. 9'462.40. Die zweitin- stanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 450.– anzusetzen. Die Gerichts- kosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und mit dem Vorschuss des Gesuchsgegners zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Die Gesuchstellerin ist zum Ersatz dessel- ben zu verpflichten (Art. 111 Abs. 2 ZPO). Die Gesuchstellerin ist zudem zu ver- pflichten, dem Gesuchsgegner für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschä- digung von Fr. 800.– (7.7% MwSt. inbegriffen) zu bezahlen (Art. 95 Abs. 3 ZPO; § 4 Abs. 1 und 2, § 9 und § 13 Abs. 1 und 2 AnwGebV).

- 10 - Es wird erkannt:

1. In Gutheissung der Beschwerde werden die Dispositiv-Ziffern 1-4 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 26. August 2020 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: " 1. Das Rechtsöffnungsgesuch in der Betreibung Nr…, Betreibungsamt Winterthur-Stadt, Zahlungsbefehl vom 23. April 2020 wird abgewiesen.

2. Die Spruchgebühr wird auf Fr. 350.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten werden der Gesuchstellerin auferlegt.

4. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner eine Parteientschädigung von Fr. 540.– (inkl. 7.7% MwSt. inbegriffen) zu bezahlen."

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 450.– festgesetzt.

3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchstellerin auferlegt und mit dem vom Gesuchsgegner geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner den geleisteten Vorschuss von Fr. 450.– zu ersetzen.

4. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner für das Be- schwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 800.– zu bezahlen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder

- 11 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 9'462.40. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 29. Dezember 2020 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: Dr. O. Hug versandt am: ip