Erwägungen (6 Absätze)
E. 1 Mit Urteil vom 18. August 2020 erteilte die Vorinstanz der Gesuchstel- lerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. …, Betreibungsamt Meilen-Herrliberg-Erlenbach, Zahlungsbefehl vom 29. April 2020, definitive Rechtsöffnung für Fr. 1'239'128.70 nebst Zins zu 8 % seit 12. August 2015, für Fr. 29'988.00 nebst Zins zu 5 % seit 22. August 2019 und für Fr. 32'000.00 nebst Zins zu 5 % seit 22. August 2019, für die Betreibungskosten sowie für die Kosten und Entschädigung gemäss Disp. Ziff. 2 bis 5 des angefoch- tenen Entscheids. Im Mehrumfang wurde das Rechtsöffnungsgesuch der Ge- suchstellerin abgewiesen (Urk. 18 S. 5, Dispositiv Ziffer 1).
E. 2 Gegen dieses Urteil erhob der Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) mit Eingabe vom 2. September 2020 (Datum Poststem- pel) Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, es sei das angefochtene Urteil aufzuheben. Zudem beantragte der Gesuchsgegner, es sei der richtige / wahre Schuldner der geschuldeten Beträge zu ermitteln / festzustellen und die definitive Rechtsöffnung gegen diesen Schuldner zu erteilen. Zur Begründung brachte der Gesuchsgegner im Wesentlichen vor, aus dem Unternehmenskaufvertrag vom
15. Mai 2017 ergebe sich u.a., dass die C._____ AG ihn aus sämtlichen Risiken von gegen ihn eingereichten Prozessen und in Anhang 2 aufgeführten Prozessen freistellen werde. Sollte er - der Gesuchsgegner - zu Zahlungen verurteilt werden, werde die C._____ AG diese bis zu den in Anhang 2 aufgeführten Beträgen über- nehmen. Daher sei nicht er, sondern die C._____ AG zur Zahlung der Beträge gemäss Disp. Ziff. 1 des angefochtenen Urteils verpflichtet (Urk. 17).
E. 3 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de des Gesuchsgegners sogleich als offensichtlich unzulässig erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
E. 4 Gemäss Art. 321 Abs. 2 ZPO beträgt die Beschwerdefrist im summari- schen Verfahren - und um ein solches handelt es sich vorliegend (vgl. Art. 251 lit. a ZPO) - zehn Tage. Dies wurde in der Rechtsmittelbelehrung des angefochte- nen Urteils auch zutreffend so festgehalten (Urk. 18 S. 6, Dispositiv Ziffer 7). Das
- 3 - Urteil vom 18. August 2020 wurde vom Gesuchsgegner am 21. August 2020 in Empfang genommen (Vi Urk. 16/1). Die Beschwerdefrist lief daher am 31. August 2020 ab (Art. 142 ZPO). Die Beschwerdeschrift des Gesuchsgegners datiert zwar vom 31. August 2020, wurde aber erst am 2. September 2020 der Schweizeri- schen Post übergeben (Urk. 17, angehefteter Briefumschlag sowie Sendungsver- folgung), weshalb die Beschwerde verspätet erhoben worden ist (vgl. Art. 143 Abs. 1 ZPO). Schon deshalb kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.
E. 5 Abgesehen davon wäre auf die Beschwerde auch dann nicht einzutre- ten gewesen, wenn diese rechtzeitig erfolgt wäre. 6.1. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (Freiburghaus/ Afheldt, in: Sutter-Somm/Leuenberger/Hasenböhler, Kommentar zur ZPO, Art. 321 N 15), das heisst die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen dar- zulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich un- richtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Werden keine oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO). Auf die Beschwerde ist daher infolge Fehlens einer Zulässigkeitsvoraussetzung nicht einzutreten (BGer 5A_205/2015 vom 22. Oktober 2015 E. 5.2. m.H.). 6.2. Der Gesuchsgegner setzt sich mit dem vorinstanzlichen Urteil nicht an- satzweise auseinander, sondern begnügt sich im Wesentlichen damit, seine vor Vorinstanz vorgebrachten Argumente zu wiederholen (vgl. Vi Urk. 12). Er legt nicht dar, inwiefern die vorinstanzlichen Erwägungen unzutreffend sein sollen. Damit kommt der Gesuchsgegner seiner Rüge- und Begründungspflicht nicht nach, weshalb auf seine Beschwerde auch aus diesem Grund nicht eingetreten werden kann.
E. 7 Hinzu kommt, dass der Gesuchsgegner seine Stellungnahme vor Vor- instanz gemäss den Erwägungen im vorinstanzlichen Urteil verspätet eingereicht hatte (Urk. 18 S. 2 f.; vgl. auch Vi Urk. 10 ff.), weshalb seine Vorbringen nicht be-
- 4 - rücksichtigt werden konnten (Art. 234 Abs. 1 i.V.m. Art. 219 ZPO). Bei den im Be- schwerdeverfahren erneut vorgebrachten Argumenten und eingereichten Beila- gen handelt es sich daher um neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel, welche im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen sind (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 8.1. Die Entscheidgebühr für das vorliegende Beschwerdeverfahren ist ausgehend von einem Streitwert von Fr. 1'301'116.70 in Anwendung von Art. 48 und Art. 61 Abs. 1 GebVO SchKG auf Fr. 1'500.00 festzusetzen. 8.2. Ausgangsgemäss wird der Gesuchsgegner im Beschwerdeverfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Für das Beschwerdeverfahren sind sodann keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens sowie mangels eines entsprechenden Antrags, der Gesuchstellerin mangels erheblicher Umtriebe (Art 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Auf die Beschwerde des Gesuchsgegners wird nicht eingetreten.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'500.00 festgesetzt.
- Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt.
- Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage von Doppeln von Urk. 17, Urk. 19 und Urk. 20/1 - 5, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. - 5 -
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'301'116.70. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 25. September 2020 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic.iur. H. Lampel versandt am: lb
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT200127-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Lampel Beschluss vom 25. September 2020 in Sachen A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer gegen B._____ S.r.l., Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 18. August 2020 (EB200149-G)
- 2 - Erwägungen:
1. Mit Urteil vom 18. August 2020 erteilte die Vorinstanz der Gesuchstel- lerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. …, Betreibungsamt Meilen-Herrliberg-Erlenbach, Zahlungsbefehl vom 29. April 2020, definitive Rechtsöffnung für Fr. 1'239'128.70 nebst Zins zu 8 % seit 12. August 2015, für Fr. 29'988.00 nebst Zins zu 5 % seit 22. August 2019 und für Fr. 32'000.00 nebst Zins zu 5 % seit 22. August 2019, für die Betreibungskosten sowie für die Kosten und Entschädigung gemäss Disp. Ziff. 2 bis 5 des angefoch- tenen Entscheids. Im Mehrumfang wurde das Rechtsöffnungsgesuch der Ge- suchstellerin abgewiesen (Urk. 18 S. 5, Dispositiv Ziffer 1).
2. Gegen dieses Urteil erhob der Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) mit Eingabe vom 2. September 2020 (Datum Poststem- pel) Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, es sei das angefochtene Urteil aufzuheben. Zudem beantragte der Gesuchsgegner, es sei der richtige / wahre Schuldner der geschuldeten Beträge zu ermitteln / festzustellen und die definitive Rechtsöffnung gegen diesen Schuldner zu erteilen. Zur Begründung brachte der Gesuchsgegner im Wesentlichen vor, aus dem Unternehmenskaufvertrag vom
15. Mai 2017 ergebe sich u.a., dass die C._____ AG ihn aus sämtlichen Risiken von gegen ihn eingereichten Prozessen und in Anhang 2 aufgeführten Prozessen freistellen werde. Sollte er - der Gesuchsgegner - zu Zahlungen verurteilt werden, werde die C._____ AG diese bis zu den in Anhang 2 aufgeführten Beträgen über- nehmen. Daher sei nicht er, sondern die C._____ AG zur Zahlung der Beträge gemäss Disp. Ziff. 1 des angefochtenen Urteils verpflichtet (Urk. 17).
3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de des Gesuchsgegners sogleich als offensichtlich unzulässig erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
4. Gemäss Art. 321 Abs. 2 ZPO beträgt die Beschwerdefrist im summari- schen Verfahren - und um ein solches handelt es sich vorliegend (vgl. Art. 251 lit. a ZPO) - zehn Tage. Dies wurde in der Rechtsmittelbelehrung des angefochte- nen Urteils auch zutreffend so festgehalten (Urk. 18 S. 6, Dispositiv Ziffer 7). Das
- 3 - Urteil vom 18. August 2020 wurde vom Gesuchsgegner am 21. August 2020 in Empfang genommen (Vi Urk. 16/1). Die Beschwerdefrist lief daher am 31. August 2020 ab (Art. 142 ZPO). Die Beschwerdeschrift des Gesuchsgegners datiert zwar vom 31. August 2020, wurde aber erst am 2. September 2020 der Schweizeri- schen Post übergeben (Urk. 17, angehefteter Briefumschlag sowie Sendungsver- folgung), weshalb die Beschwerde verspätet erhoben worden ist (vgl. Art. 143 Abs. 1 ZPO). Schon deshalb kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.
5. Abgesehen davon wäre auf die Beschwerde auch dann nicht einzutre- ten gewesen, wenn diese rechtzeitig erfolgt wäre. 6.1. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (Freiburghaus/ Afheldt, in: Sutter-Somm/Leuenberger/Hasenböhler, Kommentar zur ZPO, Art. 321 N 15), das heisst die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen dar- zulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich un- richtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Werden keine oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO). Auf die Beschwerde ist daher infolge Fehlens einer Zulässigkeitsvoraussetzung nicht einzutreten (BGer 5A_205/2015 vom 22. Oktober 2015 E. 5.2. m.H.). 6.2. Der Gesuchsgegner setzt sich mit dem vorinstanzlichen Urteil nicht an- satzweise auseinander, sondern begnügt sich im Wesentlichen damit, seine vor Vorinstanz vorgebrachten Argumente zu wiederholen (vgl. Vi Urk. 12). Er legt nicht dar, inwiefern die vorinstanzlichen Erwägungen unzutreffend sein sollen. Damit kommt der Gesuchsgegner seiner Rüge- und Begründungspflicht nicht nach, weshalb auf seine Beschwerde auch aus diesem Grund nicht eingetreten werden kann.
7. Hinzu kommt, dass der Gesuchsgegner seine Stellungnahme vor Vor- instanz gemäss den Erwägungen im vorinstanzlichen Urteil verspätet eingereicht hatte (Urk. 18 S. 2 f.; vgl. auch Vi Urk. 10 ff.), weshalb seine Vorbringen nicht be-
- 4 - rücksichtigt werden konnten (Art. 234 Abs. 1 i.V.m. Art. 219 ZPO). Bei den im Be- schwerdeverfahren erneut vorgebrachten Argumenten und eingereichten Beila- gen handelt es sich daher um neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel, welche im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen sind (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 8.1. Die Entscheidgebühr für das vorliegende Beschwerdeverfahren ist ausgehend von einem Streitwert von Fr. 1'301'116.70 in Anwendung von Art. 48 und Art. 61 Abs. 1 GebVO SchKG auf Fr. 1'500.00 festzusetzen. 8.2. Ausgangsgemäss wird der Gesuchsgegner im Beschwerdeverfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Für das Beschwerdeverfahren sind sodann keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens sowie mangels eines entsprechenden Antrags, der Gesuchstellerin mangels erheblicher Umtriebe (Art 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde des Gesuchsgegners wird nicht eingetreten.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'500.00 festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt.
4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage von Doppeln von Urk. 17, Urk. 19 und Urk. 20/1 - 5, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- 5 -
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'301'116.70. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 25. September 2020 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic.iur. H. Lampel versandt am: lb