opencaselaw.ch

RT200113

Rechtsöffnung

Zürich OG · 2020-09-17 · Deutsch ZH
Erwägungen (17 Absätze)

E. 1 Sachverhalt und Prozessverlauf

E. 1.1 Am 27. Januar 2016 erliess das Kantonale Steueramt Zürich zulasten des Gesuchsgegners (Beschwerdeführer) und dessen Ehefrau eine Sicherstel- lungsverfügung nach § 181 StG betreffend die Staats- und Gemeindesteuern von 2005 bis 2009 (mutmassliche Nachsteuern, Bussen inkl. Zinsen sowie Verfah- renskosten; Urk. 2/4). Gleichentags richtete der Gesuchsteller (Beschwerdegeg- ner) einen hierauf gestützten Arrestbefehl im Sinne von § 182 Abs. 1 StG an das Betreibungsamt Rüti ZH (Urk. 2/6). Die vom Gesuchsgegner gegen die Sicherstel- lungsverfügung ergriffenen Rechtsmittel wurden mit Urteil des Verwaltungsge- richts des Kantons Zürich vom 22. Juni 2016 (Urk. 2/7) sowie mit Urteil des Bun- desgerichts vom 8. Dezember 2016 (Urk. 2/8) abgewiesen. Zur Arrestprosequie- rung hob der Gesuchsteller mit Eingabe vom 6. Januar 2017 beim Betreibungs- amt Rüti ZH Betreibung auf Sicherheitsleistung im Betrag von Fr. 136'740'000.– nebst Zins und Kosten an (vgl. Urk. 2/10). Am 9. Januar 2017 erging ein entspre- chender Zahlungsbefehl, gegen den der Gesuchsgegner Rechtsvorschlag erhob (Urk. 2/12).

E. 1.2 In der Folge ersuchte der Gesuchsteller das Einzelgericht im summari- schen Verfahren am Bezirksgericht Hinwil (Vorinstanz) mit Eingabe vom 10. Feb- ruar 2017 um definitive Rechtsöffnung in der betreffenden Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Rüti ZH (Urk. 1). Mit zunächst ohne Begründung eröffnetem und auf Begehren beider Parteien nachträglich begründetem Urteil vom 7. Mai 2020 erteilte die Vorinstanz dem Gesuchsteller definitive Rechtsöffnung für Fr. 136'740'000.– nebst Zins zu 4.5 % auf Fr. 124'102'102.10 ab 1. März 2016 sowie für zukünftige mutmassliche Verfahrenskosten von Fr. 3'260'000.–, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Gesuchsgegners. Im Mehrbe- trag wies sie das Begehren ab (Urk. 85 = Urk. 88; s.a. Urk. 80 und Urk. 82-83). Für weitere Einzelheiten des erstinstanzlichen Prozessverlaufs kann auf die Aus- führungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 88 S. 2 ff. E. 1).

- 3 -

E. 1.3 Gegen das vorinstanzliche Urteil erhob der Gesuchsgegner mit Einga- be vom 20. August 2020 Beschwerde mit folgendem Antrag in der Sache (Urk. 87 S. 2): "1. Es sei das Urteil vom 7. Mai 2020 des Bezirksgerichts Hinwil (Verfahrensnum- mer EB170049, Rechtsöffnung) aufzuheben und es sei keine Rechtsöffnung zu gewähren. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdegegners (zzgl. 7.7% MWST)." Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-86). Mit Verfügung vom 2. September 2020 wurde das mit der Beschwerde gestellte prozessuale Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (Urk. 87 S. 2) abgewiesen und dem Gesuchsgegner für die zweitinstanzlichen Gerichtskosten ein Vorschuss von Fr. 3'000.– auferlegt (Urk. 92), welcher am 4. September 2020 einging (Urk. 93). Weitere prozessuale Anordnungen oder Eingaben sind nicht erfolgt.

E. 2 Prozessuales

E. 2.1 Die Rechtsmittelvoraussetzungen sind erfüllt: Die Beschwerde des vor Vorinstanz unterlegenen und deshalb zur Rechtsmittelerhebung legitimierten Ge- suchsgegners richtet sich gegen einen erstinstanzlichen Endentscheid, gegen den die Berufung unzulässig ist (Art. 319 lit. a in Verbindung mit Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Sie wurde form- und fristgerecht erhoben (Art. 321 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 251 lit. a ZPO sowie Art. 142 f. ZPO; Urk. 86), und der einver- langte Kostenvorschuss wurde rechtzeitig geleistet (Urk. 92-93). Wie im Folgen- den zu zeigen ist, ist die Beschwerde aber offensichtlich unbegründet, soweit sie den formellen Anforderungen an deren Begründung überhaupt genügt. Es erüb- rigt sich deshalb, dem Gesuchsteller Gelegenheit zur Beantwortung der Be- schwerde zu geben (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). Der Beschwerdeentscheid kann aufgrund der Akten ergehen (Art. 327 Abs. 2 ZPO).

E. 2.2 Das Beschwerdeverfahren stellt keine Fortsetzung des erstinstanzli- chen Verfahrens dar. Sein Zweck beschränkt sich darauf, den erstinstanzlichen Entscheid auf bestimmte, in der Beschwerde zu beanstandende Mängel hin zu überprüfen. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen-

- 4 - sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Hierfür hat sich die beschwerdeführende Partei (im Sinne einer Eintretensvoraussetzung) konkret mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinan- derzusetzen und hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist, d.h. an einem der genannten Mängel (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachver- halts) leidet. Dazu hat sie die vorinstanzlichen Erwägungen zu bezeichnen, die sie anficht, sich inhaltlich konkret mit diesen auseinanderzusetzen und mittels präzi- ser Verweisungen auf die Akten aufzuzeigen, dass und wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Beschwerdegrund ergeben soll. Es ist nicht Aufgabe der Beschwerdeinstanz, in den vorinstanzlichen Akten nach den Grundlagen des geltend gemachten Beschwerdegrundes zu suchen. Pauschale Verweisungen auf frühere Rechtsschriften oder Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen den gesetzlichen Begründungsanforderungen grundsätzlich nicht (vgl. zum Ganzen BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013, E. 3; 5D_65/2014 vom 9. September 2014, E. 5.4.1; 5A_488/2015 vom 21. Au- gust 2015, E. 3.2, je m.Hinw. auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375). Die Beschwer- degründe sind in der Beschwerdeschrift resp. innert der Beschwerdefrist vollstän- dig vorzutragen und nachzuweisen (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4 S. 417 [betr. Be- rufung]); eine Ergänzung der Beschwerde nach Ablauf der gesetzlichen Frist ist unzulässig. Der dahingehende Vorbehalt in der Beschwerdeschrift (Urk. 87 Rz 4) ist deshalb von vornherein unbehelflich. Eine fehlende oder ungenügende Begründung stellt keinen verbesserlichen Mangel im Sinne von Art. 132 ZPO dar (BGer 5A_736/2016 vom 30. März 2017, E. 4.3; 5A_82/2013 vom 18. März 2013, E. 3.3.3 m.Hinw. auf BGE 137 III 617 E. 6.4 S. 622). Was in der Beschwerde nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden und hat grundsätzlich Bestand. Die Beschwerdeinstanz ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht gehal- ten, von sich aus wie eine erstinstanzliche Gerichtsbehörde alle sich stellenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn keine rechtsgenü-

- 5 - genden Rügen der Parteien vorliegen. Das gilt zumindest insoweit, als ein Mangel nicht geradezu ins Auge springt. Insofern erfährt der Grundsatz "iura novit curia" (Art. 57 ZPO) im Beschwerdeverfahren eine Relativierung (BK ZPO I-Hurni, Art. 57 N 21 und N 39 ff.). In diesem Rahmen ist auf die Parteivorbringen einzu- gehen, soweit dies für die Entscheidfindung erforderlich ist (BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88 m.w.Hinw.; BGE 141 III 28 E. 3.2.4 S. 41).

E. 2.3 Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (zum Nachweis des gerügten Mangels) sind im Beschwerdeverfahren ausge- schlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was im erstinstanzlichen Verfahren nicht be- hauptet, bestritten oder eingereicht wurde, kann im Beschwerdeverfahren nicht mehr nachgeholt werden. Es herrscht grundsätzlich ein umfassendes Novenver- bot sowohl für echte als auch unechte Noven (BGer 5A_872/2012 vom 22. Feb- ruar 2013, E. 3; 5A_405/2011 vom 27. September 2011, E. 4.5.3 m.w.Hinw.; vgl. aber immerhin auch BGE 139 III 466 E. 3.4 S. 471 und BGer 4A_51/2015 vom

20. April 2015, E. 4.5.1). Werden Tatsachenbehauptungen oder Beweisanträge im Beschwerdeverfahren bloss erneuert, ist unter Hinweis auf konkrete Aktenstel- len aufzuzeigen, dass und wo sie bereits vor Vorinstanz eingebracht wurden; an- dernfalls gelten sie als neu. Neue rechtliche Ausführungen (Vorbringen zum Recht) sind keine Noven im Sinne von Art. 326 Abs. 1 ZPO (BK ZPO I-Hurni, Art. 57 N 6) und können auch im Beschwerdeverfahren vorgetragen werden (vgl. BGer 4A_519/2011 vom 28. November 2011, E. 2.1; 5A_351/2015 vom 1. De- zember 2015, E. 4.3; 5A_1006/2015 vom 2. August 2016, E. 2). Sie dürfen sich allerdings nicht auf neue, vor Vorinstanz noch nicht in den Prozess eingebrachte Tatsachen und Beweismittel stützen.

E. 3 Beurteilung der Beschwerde

E. 3.1 Die Vorinstanz führte in ihrer Entscheidbegründung aus, gemäss Art. 80 Abs. 1 SchKG sei die definitive Rechtsöffnung zu erteilen, wenn die Forde- rung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid beruhe. Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden seien einem vollstreckbaren gerichtlichen Urteil gleichgestellt (Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG). Als Rechtsöffnungstitel für eine

- 6 - fällige öffentlich-rechtliche Geldforderung gelte der Sachentscheid einer öffentlich- rechtlichen Körperschaft oder Anstalt gegenüber dem Betriebenen, namentlich bei Steuern, Beitragszahlungen, Gebühren, Kosten oder Verwaltungsbussen. Die für die Rechtsöffnung vorausgesetzte Vollstreckbarkeit eines Entscheids bzw. einer Verfügung sei gegeben, wenn kein ordentliches Rechtsmittel mehr zur Verfügung stehe, was der Rechtsöffnungsrichter von Amtes wegen zu prüfen habe. Nicht überprüfen dürfe der Rechtsöffnungsrichter die materielle Richtigkeit des Rechts- öffnungstitels. Dem Schuldner stehe es aber zu, die Nichterfüllung der Prozessvo- raussetzungen, das Fehlen eines Rechtsöffnungstitels oder die offensichtliche Verwirkung der Betreibung einzuwenden (Urk. 88 S. 6 f. E. 3.1-3.3). Vorliegend stütze der Gesuchsteller sein Rechtsöffnungsbegehren auf eine von ihm selbst erlassene Sicherstellungsverfügung vom 27. Januar 2016 (Urk. 2/4). Diese stelle eine einem Urteil gleichgestellte Verfügung im Sinne von Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG dar. Nach § 181 Abs. 1 Satz 3 StG kämen der Sicher- stellungsverfügung im Betreibungsverfahren nach Eintritt ihrer Rechtskraft die gleichen Wirkungen zu wie einem vollstreckbaren gerichtlichen Urteil. Nachdem der Gesuchsgegner gegen die Sicherstellungsverfügung alle verfügbaren Rechts- mittel ergriffen habe und das Bundesgericht seine diesbezügliche Beschwerde mit Urteil vom 8. Dezember 2016 letztinstanzlich abgewiesen habe (Urk. 2/8), liege eine rechtskräftige Verfügung vor, welche die Qualität eines definitiven Rechtsöff- nungstitels im beschriebenen Sinne aufweise (Urk. 88 S. 7 f. E. 3.4). Im vorliegenden Rechtsöffnungsverfahren – so die Vorinstanz weiter – sei einzig zu prüfen, ob für die betriebene Sicherheitsleistung ein vollstreckbarer Rechtsöffnungstitel vorliege und ob die Einrede der Tilgung, der Stundung oder der Verjährung (Art. 81 Abs. 1 SchKG) erhoben worden sei. Hingegen sei nicht zu prüfen, ob die Betreibung auf Sicherheitsleistung zulässig gewesen sei, womit sich diese Einwendung des Gesuchsgegners für das vorliegende Verfahren als nicht relevant erweise. Es bestehe auch nicht die Gefahr sich widersprechender Urteile, zumal es sich bei der Leistung einer Sicherheit und der Bezahlung einer Forderung um verschiedene Vorgänge handle, die entsprechend voneinander zu unterscheiden seien. Die Äusserung des Gesuchsgegners, er werde vom Ge-

- 7 - suchsteller drangsaliert, sei im vorliegenden Rechtsöffnungsverfahren ebenso wenig zu hören; die Vielzahl der (gegen den Gesuchsgegner geführten) Verfahren sei der Tatsache geschuldet, dass für die geltend gemachte Forderung an unter- schiedlichen Orten Sachwerte verarrestiert worden und die Prosequierungen je- weils an diesen Arrestorten erfolgt seien. Weitere Einreden im Sinne der vorste- henden Erwägungen, namentlich die Tilgung, die Stundung oder die Verjährung, habe der Gesuchsgegner nicht vorgebracht. Entsprechend sei die beantragte Rechtsöffnung, ausser im Umfang der Betreibungs- und Arrestkosten, unter Kos- ten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Gesuchsgegners zu erteilen (Urk. 88 S. 8 f. E. 3.5-3.6 und E. 4).

E. 3.2 Der Gesuchsgegner macht geltend, der Gesuchsteller verstosse mit seiner Vorgehensweise gegen das Verbot des Rechtsmissbrauchs. So verlange er einerseits die Sicherstellung von Steuerschulden und parallel dazu in weiteren, in der Beschwerde näher bezeichneten Rechtsöffnungsverfahren gleichzeitig die Zahlung von rechtskräftig veranlagten Steuerschulden. Ein solches Verhalten sei klar als "venire contra factum proprium" zu qualifizieren und verdiene keinen Rechtsschutz. Vorliegend habe das Steueramt am 26. Januar 2016 gegenüber dem Gesuchsgegner und seiner Ehefrau Einschätzungsentscheide für die Staats- und Gemeindesteuern 2010 bis 2013 sowie Veranlagungsverfügungen für die di- rekte Bundessteuer 2010 bis 2015 erlassen. Das Nach- und Bussensteuerverfah- ren für die Steuerperioden 2005 bis 2009 habe am 27. Januar 2016 in einer Nachsteuerverfügung für die Staats- und Gemeindesteuern und die direkte Bun- dessteuer gemündet. Am 27. Januar 2016 seien sodann gegenüber dem Ge- suchsgegner und seiner Ehefrau je eine Sicherstellungsverfügung zu diesen Steuerarten und -perioden im Gesamtbetrag von Fr. 140'000'000.– erlassen und diverse Arrestbefehle an mehrere Betreibungsämter versandt worden. Die sicher- zustellenden Steuerforderungen seien in materieller Hinsicht durch den gesamten Instanzenzug prozessiert und schliesslich mit Urteil des Bundesgerichts vom

18. September 2018 (BGer 2C_799/2017 und 2C_800/2017) beurteilt worden. Gestützt auf dieses Urteil verlange der Gesuchsteller nebst der vorliegenden Si- cherstellung auch die Zahlung der Steuerschulden, was klar unzulässig sei (Urk. 87 Rz 10 ff.).

- 8 - In rechtlicher Hinsicht übergehe die Vorinstanz in unzulässiger Weise "die Kontrolle des Rechtsmissbrauchs", wenn sie (in Erwägung 3.5) ausführe, dass nicht zu prüfen sei, ob die Betreibung auf Sicherheitsleistung zulässig gewesen sei. Die Betreibung auf Sicherheitsleistung gemäss Art. 38, Art. 67 und Art. 69 SchKG werde für nicht rechtskräftig veranlagte Steuerschulden anstelle der Be- treibung auf Zahlung durchgeführt. Liege jedoch bereits eine rechtskräftige Veran- lagung vor, müsse die Steuerverwaltung die Betreibung auf Zahlung einleiten. Die beiden Rechtsinstrumente der Betreibung auf Sicherheitsleistung und der Betrei- bung auf Zahlung schlössen sich – gerade bei parallel rechtshängigen Verfah- ren – gegenseitig aus. Der Gesuchsteller verfüge mit dem bundesgerichtlichen Urteil vom 18. September 2018 über einen Titel, mit welchem er die Betreibung auf Zahlung einleiten könne bzw. bereits eingeleitet habe. Sein zweigleisiges Vor- gehen, d.h. parallel zum rechtskräftigen Veranlagungsentscheid die Rechtsöff- nung für die Betreibung auf Sicherheitsleistung zu verlangen, sei widersprüchlich und rechtsmissbräuchlich und verdiene keinen Rechtsschutz (Urk. 87 Rz 17 ff.). Art. 2 Abs. 2 ZGB gelte auch im Bereich des Zwangsvollstreckungsverfahrens. Der Schuldner könne auch bei der definitiven Rechtsöffnung die Einrede erheben, die Vollstreckung des Urteils sei rechtsmissbräuchlich. Entsprechend sei der Rechtsöffnungsrichter zur Prüfung des Rechtsmissbrauchsverbots befugt und verpflichtet. In casu verlange der Gesuchsteller quasi doppelt die Bezahlung von Fr. 140 Mio., auch wenn eine dieser Zahlungen lediglich auf Sicherheitsleistung gehe. Würden beide Betreibungen richterlich geschützt, müsste der Gesuchsgeg- ner mindestens eine Zahlung auf dem Rückforderungsweg nach Art. 86 SchKG zurückfordern. Zwar könne nach bundesgerichtlicher Auffassung der Rechtsmiss- brauch im Rechtsöffnungsverfahren nur (aber doch) überprüft werden, wenn er durch Urkunden nachgewiesen werden könne. Das sei im vorliegenen Verfahren indessen ohne Weiteres der Fall, belegten die im Beschwerdeverfahren beige- brachten Urkunden (Urk. 91/3-10) doch, dass sich diverse andere Instanzen aktu- ell mit den entsprechenden Betreibungen auf Zahlung (der gleich lautenden Steu- erschulden) des Gesuchsgegners befassten. Mit der "Gutheissung des vorliegen- den Entscheides" würde anerkannt, dass de facto eine vernünftigerweise nicht zu stemmende Doppelzahlung im ausufernden Gesamtbetrag von Fr. 280 Mio. erfol-

- 9 - ge. Es könne nicht angehen, dass in einem Rechtsstaat verlangt werde, dass über Fr. 140 Mio. unsinnig sichergestellt würden, damit sie kurz später wieder zu- rückgezahlt werden könnten. Das angefochtene Urteil müsse deshalb wegen Verstosses gegen das Rechtsmissbrauchsverbot aufgehoben werden (Urk. 87 Rz 22 ff.).

E. 3.3 Der Gesuchsgegner bezeichnet zwar die vorinstanzliche Erwägung, gegen die sich seine Beanstandungen richten (Urk. 87 Rz 18 m.Hinw. auf Urk. 88 S. 8 E. 3.5). Daneben verweist er in der Beschwerdeschrift zum Nachweis des geltend gemachten Mangels aber auf keine einzige konkrete Stelle (Parteivortrag oder Urkunde) in den vorinstanzlichen Akten. Er zeigt somit nicht rechtsgenügend auf, woraus sich der behauptete Beschwerdegrund ergeben soll. Insoweit vermag die Beschwerde den formellen Anforderungen an eine Beschwerdebegründung nicht zu genügen (vgl. vorne, E. 2.2).

E. 3.4 Nachdem in der Beschwerdeschrift auch nicht darlegt wird, dass und wo (Aktenstelle) der Gesuchsgegner die Rechtsmissbräuchlichkeit der vorliegen- den Betreibung auf Sicherstellung schon im vorinstanzlichen Verfahren moniert hat, hat dieser Einwand als neu bzw. erstmals vor Beschwerdeinstanz erhoben zu gelten. Hierbei handelt es sich zwar um ein neues rechtliches Vorbringen, das an sich auch im Beschwerdeverfahren zulässig ist (vgl. vorne, E. 2.3). Indessen ist weder dargetan noch evident, dass und wo der Gesuchsgegner die Tatsachen und Beweismittel, auf die er sein neues rechtliches Argument stützt, bereits vor Vorinstanz eingebracht hat. Das gilt insbesondere für die Behauptungen, wonach die Steuerschuld, die mit der vorliegenden Betreibung sichergestellt werden soll, mit Urteil des Bundesgerichts vom 18. September 2018 rechtskräftig veranlagt worden sei (Urk. 87 Rz 14, Rz 16 und Rz 20), und dass der Gesuchsteller seither parallel mehrere Rechtsöffnungsverfahren in Betreibungen auf Zahlung dieser rechtskräftig veranlagten Steuerschulden bei verschiedenen Gerichten angeho- ben habe (Urk. 87 Rz 11 f.), sowie die zu deren Nachweis beigebrachten Urkun- den (Urk. 91/3-10). Diese Behauptungen und Belege sind deshalb als unzulässige Noven zu betrachten und müssen bei der Entscheidfindung unberücksichtigt blei-

- 10 - ben (Art. 326 Abs. 1 ZPO und vorne, E. 2.3). Damit ist dem Einwand, die Betrei- bung sei rechtsmissbräuchlich, aber die (sachverhaltliche) Grundlage entzogen. Ausserdem gilt zwar, wie der Gesuchsgegner zutreffend ausführt (Urk. 87 Rz 25), Art. 2 Abs. 2 ZGB an sich auch im Bereich des Zwangsvollstreckungs- rechts. Entsprechend ist es nicht ausgeschlossen, auch im Rechtsöffnungsverfah- ren Rechtsmissbrauch einzuwenden (BGer 5A_647/2016 vom 19. Dezember 2016, E. 2.4; 5A_507/2015 vom 16. Februar 2016, E. 3.3; 5P.378/1993 vom

22. März 1994, zusammengefasst in ZBJV 1994, S. 382; BGE 115 III 18 E. 3.b S. 21). Bei der definitiven Rechtsöffnung kann der Schuldner – im Gegensatz zur provisorischen – die Einwendung, die Vollstreckung des Urteils resp. der dem Ur- teil gleichgestellten Verfügung (nicht das Urteil oder die Verfügung selbst) sei rechtsmissbräuchlich, jedoch nur in ganz eingeschränktem Umfang erheben, und er hat die Berechtigung dieser Einrede durch Urkunden zu beweisen (BSK SchKG I-Staehelin, Art. 81 N 17 m.Hinw. auf BGer 5P.378/1993 vom 22. März 1994, zusammengefasst in ZBJV 1994, S. 382; ebenso Stücheli, Die Rechtsöff- nung, 2000, S. 232 [wonach Rechtsmissbrauch in der definitiven Rechtsöffnung nur in den seltensten Fällen angenommen werden könne und sofort und liquide zu beweisen sei, ansonsten der Einwand nicht berücksichtigt werden könne]; s.a. BGer 5A_647/2016 vom 19. Dezember 2016, E. 2.4; BGE 115 III 97 E. 4.b a.E. S. 101; Abbet, Stämpflis Handkommentar, SchKG 81 N 24; KUKO SchKG-Vock, Art. 81 N 4; Blumenstein/Locher, System des schweizerischen Steuerrechts,

E. 3.5 Ungeachtet dieser Würdigung verfängt die Argumentation des Ge- suchsgegners auch in der Sache nicht. Gemäss § 181 Abs. 1 StG kann das kan- tonale Steueramt unter den dort genannten Voraussetzungen "auch vor der rechtskräftigen Einschätzung" die Sicherstellung des mutmasslich geschuldeten Steuerbetrags verlangen, wobei die Sicherstellungsverfügung sofort vollstreckbar ist und (nach Eintritt der formellen Rechtskraft) im Betreibungsverfahren die glei- chen Wirkungen wie ein vollstreckbares Gerichtsurteil hat. Mit Erlass einer Sicher- stellungsverfügung soll dafür gesorgt werden, dass der mutmassliche Steueran- spruch beim Vorliegen eines rechtskräftigen Steuerentscheids auch tatsächlich bezogen werden kann (vgl. Frey, in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], 3. Aufl. 2017, Art. 169 N 2 m.w.Hinw.). Aus dem Wortlaut der Vorschrift ("auch") folgt, dass der Erlass einer Sicherstellungsverfügung und deren Durchsetzung auf dem Weg der Zwangsvoll- streckung nicht nur vor, sondern vielmehr auch nach der rechtskräftig erfolgten Einschätzung möglich und zulässig sein muss. Die Sicherstellung (und bei Nicht- befolgung der Sicherstellungspflicht auch deren Durchsetzung nach Art. 38 Abs. 1 SchKG) kann jederzeit verlangt werden. Dabei ist unerheblich, ob der Sicherstel- lungsverfügung ein rechtskräftiger Einschätzungsentscheid zugrunde liegt oder nicht (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz,

3. Aufl. 2013, § 181 N 28 und N 39; Reich, Steuerrecht, 3. Aufl. 2020, § 26 Rz 73; Frey, in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über die Harmo- nisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG], 3. Aufl. 2017, Art. 78 N 12). Liegt ein solcher vor, kann (und wird in aller Regel) gestützt darauf die Betreibung auf Zahlung eingeleitet werden (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., § 181 N 42 f.; ebenso für die Sicherstellung nach Art. 169 DBG: Frey, a.a.O. [Komm. DBG], Art. 169 N 146; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkom- mentar zum DBG, 2016, Art. 169 N 43). Das schliesst die parallele Vollstreckung der Sicherstellungsverfügung aber nicht ohne Weiteres aus. Denn die (freiwillig oder durch Vollstreckungszwang geleistete) Sicherstellung bleibt bestehen, bis die rechtskräftig festgesetzten Steuern im entsprechenden Umfang bezahlt sind (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O. [Komm. StG], § 181 N 42 f.; für die Sicherstellung nach Art. 169 DBG: Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O. [Komm.

- 12 - DBG], Art. 169 N 45). Letzteres muss im Falle einer Betreibung der Steuerschuld auf Zahlung aber keineswegs zeitgleich mit der Zahlung der ebenfalls in Betrei- bung gesetzten Sicherheitsleistung geschehen, sondern kann unter Umständen durchaus längere Zeit in Anspruch nehmen, etwa wenn in der Betreibung auf Zah- lung der rechtliche Bestand oder die Titelqualität des vorgelegten Einschätzungs- entscheids bestritten oder vom Rechtsöffnungsgericht verneint wird. Deshalb er- scheint eine ergänzende Vollstreckung der Sicherstellungsverfügung trotz einge- leiteter Betreibung auf Zahlung keineswegs zwecklos, widersprüchlich oder rechtsmissbräuchlich; insbesondere dann nicht, wenn die Betreibung auf Sicher- heitsleistung (wie hier) noch vor der rechtskräftigen Steuereinschätzung angeho- ben wurde (vgl. BGer 5A_153/2018 vom 13. Dezember 2018, E. 3.4.1). Die bei- den Betreibungen, die auf unterschiedlichen Titeln beruhen, unterschiedliche Zie- le verfolgen und verschiedene Leistungen (im Zusammenhang mit derselben Steuerschuld) zum Gegenstand haben, schliessen sich mithin nicht zwingend aus.

E. 3.6 Weitere Mängel des vorinstanzlichen Entscheids im Sinne von Art. 320 ZPO werden in der Beschwerdeschrift weder geltend gemacht noch rechtsgenü- gend dargelegt und sind auch nicht offensichtlich (vgl. Art. 321 Abs. 1 ZPO und vorne, E. 2.2). Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist.

E. 3.7 Bloss am Rand sei schliesslich Folgendes angemerkt: Der Gesuchs- gegner bekämpft die Vollstreckung der Sicherstellungsverfügung im vorliegenden Beschwerdeverfahren mit dem Argument, die sicherzustellende Steuerforderung sei mit dem Urteil des Bundesgerichts vom 18. September 2018 (BGer 2C_799/2017 und 2C_800/2017) rechtskräftig veranlagt worden, weshalb ihre zwangsweise Durchsetzung nicht mittels Betreibung auf Sicherheitsleistung, son- dern mittels Betreibung auf Zahlung zu erfolgen habe (vgl. insbes. Urk. 87 Rz 20 f.). In diametralem Widerspruch dazu lässt er in den mehreren parallel dazu geführten Betreibungsverfahren auf Zahlung aber gerichtsnotorischerweise ve- hement bestreiten, dass das genannte Bundesgerichtsurteil einen definitiven Rechtsöffnungstitel darstelle. Denn damit sei die ihn betreffende Steuerveranla-

- 13 - gung durch die kantonalen Behörden nicht bestätigt, sondern kassiert worden. Entsprechend habe das Bundesgericht kein (reformatorisches) Urteil gefällt, in welchem eine Steuerschuld des Gesuchsgegners festgesetzt worden sei, und es liege somit noch gar keine rechtskräftige Veranlagung vor (vgl. dazu auch Urk. 91/5 und Urk. 91/6, je S. 6 E. 2.10). Diese widersprüchliche Argumentation in den verschiedenen Rechtsöffnungsverfahren ist zwar nicht a priori unzulässig. Das eigene konträre prozessuale Verhalten des Gesuchsgegners lässt dessen Rüge, der Gesuchsteller handle mit seinem zweigleisigen Vorgehen rechtsmiss- bräuchlich, aber in einem anderen Licht und die zwangsweise Durchsetzung der rechtskräftig angeordneten Sicherstellung keineswegs als unsinnig und rein schi- kanös erscheinen. Insofern fällt der Vorwurf eines "venire contra factum proprium" gleichsam auf den Gesuchsgegner zurück.

4. Kosten- und Entschädigungsfolgen 4.1. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem mit seinem Rechtsmittelantrag unterliegenden Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Bemessung der zweitinstanzlichen Entscheid- bzw. Spruchge- bühr richtet sich nach der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuld- betreibung und Konkurs (GebV SchKG; vgl. ZR 110 [2011] Nr. 28; BGer 5D_23/2017 vom 8. Mai 2017, E. 4.3.1 m.Hinw. auf BGE 139 III 195 E. 4.2.2 und E. 4.2.4 S. 198 f.). Sie ist, ausgehend von einem Streitwert von Fr. 136'740'000.–, in Anwendung von Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 3'000.– festzusetzen und mit dem vom Gesuchsgegner geleisteten Kostenvor- schuss zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). 4.2. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen: Dem nicht kostenpflichtigen Gesuchsteller sind vor Beschwerdeinstanz keine entschädigungspflichtigen Kosten entstanden (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Der Gesuchsgegner seinerseits hat als im Rechtsmittelverfahren vollumfänglich unter- liegende Partei ohnehin keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

- 14 - 4.3. Im Beschwerdeverfahren nicht zu überprüfen ist die weder selbststän- dig angefochtene noch konkret beanstandete Nebenfolgenregelung des erstin- stanzlichen Verfahrens (vgl. Urk. 87 S. 2 und vorne, E. 2.2). Es wird erkannt:

E. 7 Aufl. 2016, S. 615). Dieser vom Bundesgericht verlangte Beweis wird in aller Regel nicht erbracht werden können (Geiser, in: ZBJV 1994, S. 383) und ist auch vorliegend nicht erbracht, nachdem die zu dessen Nachweis offerierten Urkunden (Urk. 91/3-10) wegen des Novenverbots im Beschwerdeverfahren (Art. 326 Abs. 1 ZPO) nicht mitberücksichtigt werden können und der Gesuchsgegner auch keine anderen Beweisurkunden bezeichnet. Im Übrigen ist der Rechtsöffnungsrichter ohnehin nicht zur Prüfung zuständig, ob die strittige Betreibung unzulässig sei, weil der Betreibende bereits eine oder mehrere Betreibungen für die gleiche For- derung eingeleitet hat (BGE 139 III 444 E. 4 S. 446 ff.). Genau diese Prüfung ver- langt der Gesuchsgegner mit seiner Rüge aber der Sache nach. Der geltend ge- machte Mangel ist somit nicht dargetan und die Beschwerde unbegründet.

- 11 -

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt.
  3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
  4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage der Doppel von Urk. 87, Urk. 90 und Urk. 91/3-10, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). - 15 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG in einer Schuldbetreibungs- und Konkurssache (Art. 72 Abs. 2 lit. a BGG). Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 136'740'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 17. September 2020 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: Dr. M. Nietlispach versandt am: lb
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT200113-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. S. Janssen und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichts- schreiber Dr. M. Nietlispach Urteil vom 17. September 2020 in Sachen A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ und / oder Rechtsanwalt MLaw X2._____, gegen Kanton Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____ und / oder Rechtsanwältin MLaw Y2._____ und / oder Rechtsanwalt MLaw Y3._____, betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfah- ren am Bezirksgericht Hinwil vom 7. Mai 2020 (EB170049-E)

- 2 - Erwägungen:

1. Sachverhalt und Prozessverlauf 1.1. Am 27. Januar 2016 erliess das Kantonale Steueramt Zürich zulasten des Gesuchsgegners (Beschwerdeführer) und dessen Ehefrau eine Sicherstel- lungsverfügung nach § 181 StG betreffend die Staats- und Gemeindesteuern von 2005 bis 2009 (mutmassliche Nachsteuern, Bussen inkl. Zinsen sowie Verfah- renskosten; Urk. 2/4). Gleichentags richtete der Gesuchsteller (Beschwerdegeg- ner) einen hierauf gestützten Arrestbefehl im Sinne von § 182 Abs. 1 StG an das Betreibungsamt Rüti ZH (Urk. 2/6). Die vom Gesuchsgegner gegen die Sicherstel- lungsverfügung ergriffenen Rechtsmittel wurden mit Urteil des Verwaltungsge- richts des Kantons Zürich vom 22. Juni 2016 (Urk. 2/7) sowie mit Urteil des Bun- desgerichts vom 8. Dezember 2016 (Urk. 2/8) abgewiesen. Zur Arrestprosequie- rung hob der Gesuchsteller mit Eingabe vom 6. Januar 2017 beim Betreibungs- amt Rüti ZH Betreibung auf Sicherheitsleistung im Betrag von Fr. 136'740'000.– nebst Zins und Kosten an (vgl. Urk. 2/10). Am 9. Januar 2017 erging ein entspre- chender Zahlungsbefehl, gegen den der Gesuchsgegner Rechtsvorschlag erhob (Urk. 2/12). 1.2. In der Folge ersuchte der Gesuchsteller das Einzelgericht im summari- schen Verfahren am Bezirksgericht Hinwil (Vorinstanz) mit Eingabe vom 10. Feb- ruar 2017 um definitive Rechtsöffnung in der betreffenden Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Rüti ZH (Urk. 1). Mit zunächst ohne Begründung eröffnetem und auf Begehren beider Parteien nachträglich begründetem Urteil vom 7. Mai 2020 erteilte die Vorinstanz dem Gesuchsteller definitive Rechtsöffnung für Fr. 136'740'000.– nebst Zins zu 4.5 % auf Fr. 124'102'102.10 ab 1. März 2016 sowie für zukünftige mutmassliche Verfahrenskosten von Fr. 3'260'000.–, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Gesuchsgegners. Im Mehrbe- trag wies sie das Begehren ab (Urk. 85 = Urk. 88; s.a. Urk. 80 und Urk. 82-83). Für weitere Einzelheiten des erstinstanzlichen Prozessverlaufs kann auf die Aus- führungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 88 S. 2 ff. E. 1).

- 3 - 1.3. Gegen das vorinstanzliche Urteil erhob der Gesuchsgegner mit Einga- be vom 20. August 2020 Beschwerde mit folgendem Antrag in der Sache (Urk. 87 S. 2): "1. Es sei das Urteil vom 7. Mai 2020 des Bezirksgerichts Hinwil (Verfahrensnum- mer EB170049, Rechtsöffnung) aufzuheben und es sei keine Rechtsöffnung zu gewähren. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdegegners (zzgl. 7.7% MWST)." Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-86). Mit Verfügung vom 2. September 2020 wurde das mit der Beschwerde gestellte prozessuale Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (Urk. 87 S. 2) abgewiesen und dem Gesuchsgegner für die zweitinstanzlichen Gerichtskosten ein Vorschuss von Fr. 3'000.– auferlegt (Urk. 92), welcher am 4. September 2020 einging (Urk. 93). Weitere prozessuale Anordnungen oder Eingaben sind nicht erfolgt.

2. Prozessuales 2.1. Die Rechtsmittelvoraussetzungen sind erfüllt: Die Beschwerde des vor Vorinstanz unterlegenen und deshalb zur Rechtsmittelerhebung legitimierten Ge- suchsgegners richtet sich gegen einen erstinstanzlichen Endentscheid, gegen den die Berufung unzulässig ist (Art. 319 lit. a in Verbindung mit Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Sie wurde form- und fristgerecht erhoben (Art. 321 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 251 lit. a ZPO sowie Art. 142 f. ZPO; Urk. 86), und der einver- langte Kostenvorschuss wurde rechtzeitig geleistet (Urk. 92-93). Wie im Folgen- den zu zeigen ist, ist die Beschwerde aber offensichtlich unbegründet, soweit sie den formellen Anforderungen an deren Begründung überhaupt genügt. Es erüb- rigt sich deshalb, dem Gesuchsteller Gelegenheit zur Beantwortung der Be- schwerde zu geben (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). Der Beschwerdeentscheid kann aufgrund der Akten ergehen (Art. 327 Abs. 2 ZPO). 2.2. Das Beschwerdeverfahren stellt keine Fortsetzung des erstinstanzli- chen Verfahrens dar. Sein Zweck beschränkt sich darauf, den erstinstanzlichen Entscheid auf bestimmte, in der Beschwerde zu beanstandende Mängel hin zu überprüfen. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen-

- 4 - sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Hierfür hat sich die beschwerdeführende Partei (im Sinne einer Eintretensvoraussetzung) konkret mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinan- derzusetzen und hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist, d.h. an einem der genannten Mängel (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachver- halts) leidet. Dazu hat sie die vorinstanzlichen Erwägungen zu bezeichnen, die sie anficht, sich inhaltlich konkret mit diesen auseinanderzusetzen und mittels präzi- ser Verweisungen auf die Akten aufzuzeigen, dass und wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Beschwerdegrund ergeben soll. Es ist nicht Aufgabe der Beschwerdeinstanz, in den vorinstanzlichen Akten nach den Grundlagen des geltend gemachten Beschwerdegrundes zu suchen. Pauschale Verweisungen auf frühere Rechtsschriften oder Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen den gesetzlichen Begründungsanforderungen grundsätzlich nicht (vgl. zum Ganzen BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013, E. 3; 5D_65/2014 vom 9. September 2014, E. 5.4.1; 5A_488/2015 vom 21. Au- gust 2015, E. 3.2, je m.Hinw. auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375). Die Beschwer- degründe sind in der Beschwerdeschrift resp. innert der Beschwerdefrist vollstän- dig vorzutragen und nachzuweisen (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4 S. 417 [betr. Be- rufung]); eine Ergänzung der Beschwerde nach Ablauf der gesetzlichen Frist ist unzulässig. Der dahingehende Vorbehalt in der Beschwerdeschrift (Urk. 87 Rz 4) ist deshalb von vornherein unbehelflich. Eine fehlende oder ungenügende Begründung stellt keinen verbesserlichen Mangel im Sinne von Art. 132 ZPO dar (BGer 5A_736/2016 vom 30. März 2017, E. 4.3; 5A_82/2013 vom 18. März 2013, E. 3.3.3 m.Hinw. auf BGE 137 III 617 E. 6.4 S. 622). Was in der Beschwerde nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden und hat grundsätzlich Bestand. Die Beschwerdeinstanz ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht gehal- ten, von sich aus wie eine erstinstanzliche Gerichtsbehörde alle sich stellenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn keine rechtsgenü-

- 5 - genden Rügen der Parteien vorliegen. Das gilt zumindest insoweit, als ein Mangel nicht geradezu ins Auge springt. Insofern erfährt der Grundsatz "iura novit curia" (Art. 57 ZPO) im Beschwerdeverfahren eine Relativierung (BK ZPO I-Hurni, Art. 57 N 21 und N 39 ff.). In diesem Rahmen ist auf die Parteivorbringen einzu- gehen, soweit dies für die Entscheidfindung erforderlich ist (BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88 m.w.Hinw.; BGE 141 III 28 E. 3.2.4 S. 41). 2.3. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (zum Nachweis des gerügten Mangels) sind im Beschwerdeverfahren ausge- schlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was im erstinstanzlichen Verfahren nicht be- hauptet, bestritten oder eingereicht wurde, kann im Beschwerdeverfahren nicht mehr nachgeholt werden. Es herrscht grundsätzlich ein umfassendes Novenver- bot sowohl für echte als auch unechte Noven (BGer 5A_872/2012 vom 22. Feb- ruar 2013, E. 3; 5A_405/2011 vom 27. September 2011, E. 4.5.3 m.w.Hinw.; vgl. aber immerhin auch BGE 139 III 466 E. 3.4 S. 471 und BGer 4A_51/2015 vom

20. April 2015, E. 4.5.1). Werden Tatsachenbehauptungen oder Beweisanträge im Beschwerdeverfahren bloss erneuert, ist unter Hinweis auf konkrete Aktenstel- len aufzuzeigen, dass und wo sie bereits vor Vorinstanz eingebracht wurden; an- dernfalls gelten sie als neu. Neue rechtliche Ausführungen (Vorbringen zum Recht) sind keine Noven im Sinne von Art. 326 Abs. 1 ZPO (BK ZPO I-Hurni, Art. 57 N 6) und können auch im Beschwerdeverfahren vorgetragen werden (vgl. BGer 4A_519/2011 vom 28. November 2011, E. 2.1; 5A_351/2015 vom 1. De- zember 2015, E. 4.3; 5A_1006/2015 vom 2. August 2016, E. 2). Sie dürfen sich allerdings nicht auf neue, vor Vorinstanz noch nicht in den Prozess eingebrachte Tatsachen und Beweismittel stützen.

3. Beurteilung der Beschwerde 3.1. Die Vorinstanz führte in ihrer Entscheidbegründung aus, gemäss Art. 80 Abs. 1 SchKG sei die definitive Rechtsöffnung zu erteilen, wenn die Forde- rung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid beruhe. Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden seien einem vollstreckbaren gerichtlichen Urteil gleichgestellt (Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG). Als Rechtsöffnungstitel für eine

- 6 - fällige öffentlich-rechtliche Geldforderung gelte der Sachentscheid einer öffentlich- rechtlichen Körperschaft oder Anstalt gegenüber dem Betriebenen, namentlich bei Steuern, Beitragszahlungen, Gebühren, Kosten oder Verwaltungsbussen. Die für die Rechtsöffnung vorausgesetzte Vollstreckbarkeit eines Entscheids bzw. einer Verfügung sei gegeben, wenn kein ordentliches Rechtsmittel mehr zur Verfügung stehe, was der Rechtsöffnungsrichter von Amtes wegen zu prüfen habe. Nicht überprüfen dürfe der Rechtsöffnungsrichter die materielle Richtigkeit des Rechts- öffnungstitels. Dem Schuldner stehe es aber zu, die Nichterfüllung der Prozessvo- raussetzungen, das Fehlen eines Rechtsöffnungstitels oder die offensichtliche Verwirkung der Betreibung einzuwenden (Urk. 88 S. 6 f. E. 3.1-3.3). Vorliegend stütze der Gesuchsteller sein Rechtsöffnungsbegehren auf eine von ihm selbst erlassene Sicherstellungsverfügung vom 27. Januar 2016 (Urk. 2/4). Diese stelle eine einem Urteil gleichgestellte Verfügung im Sinne von Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG dar. Nach § 181 Abs. 1 Satz 3 StG kämen der Sicher- stellungsverfügung im Betreibungsverfahren nach Eintritt ihrer Rechtskraft die gleichen Wirkungen zu wie einem vollstreckbaren gerichtlichen Urteil. Nachdem der Gesuchsgegner gegen die Sicherstellungsverfügung alle verfügbaren Rechts- mittel ergriffen habe und das Bundesgericht seine diesbezügliche Beschwerde mit Urteil vom 8. Dezember 2016 letztinstanzlich abgewiesen habe (Urk. 2/8), liege eine rechtskräftige Verfügung vor, welche die Qualität eines definitiven Rechtsöff- nungstitels im beschriebenen Sinne aufweise (Urk. 88 S. 7 f. E. 3.4). Im vorliegenden Rechtsöffnungsverfahren – so die Vorinstanz weiter – sei einzig zu prüfen, ob für die betriebene Sicherheitsleistung ein vollstreckbarer Rechtsöffnungstitel vorliege und ob die Einrede der Tilgung, der Stundung oder der Verjährung (Art. 81 Abs. 1 SchKG) erhoben worden sei. Hingegen sei nicht zu prüfen, ob die Betreibung auf Sicherheitsleistung zulässig gewesen sei, womit sich diese Einwendung des Gesuchsgegners für das vorliegende Verfahren als nicht relevant erweise. Es bestehe auch nicht die Gefahr sich widersprechender Urteile, zumal es sich bei der Leistung einer Sicherheit und der Bezahlung einer Forderung um verschiedene Vorgänge handle, die entsprechend voneinander zu unterscheiden seien. Die Äusserung des Gesuchsgegners, er werde vom Ge-

- 7 - suchsteller drangsaliert, sei im vorliegenden Rechtsöffnungsverfahren ebenso wenig zu hören; die Vielzahl der (gegen den Gesuchsgegner geführten) Verfahren sei der Tatsache geschuldet, dass für die geltend gemachte Forderung an unter- schiedlichen Orten Sachwerte verarrestiert worden und die Prosequierungen je- weils an diesen Arrestorten erfolgt seien. Weitere Einreden im Sinne der vorste- henden Erwägungen, namentlich die Tilgung, die Stundung oder die Verjährung, habe der Gesuchsgegner nicht vorgebracht. Entsprechend sei die beantragte Rechtsöffnung, ausser im Umfang der Betreibungs- und Arrestkosten, unter Kos- ten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Gesuchsgegners zu erteilen (Urk. 88 S. 8 f. E. 3.5-3.6 und E. 4). 3.2. Der Gesuchsgegner macht geltend, der Gesuchsteller verstosse mit seiner Vorgehensweise gegen das Verbot des Rechtsmissbrauchs. So verlange er einerseits die Sicherstellung von Steuerschulden und parallel dazu in weiteren, in der Beschwerde näher bezeichneten Rechtsöffnungsverfahren gleichzeitig die Zahlung von rechtskräftig veranlagten Steuerschulden. Ein solches Verhalten sei klar als "venire contra factum proprium" zu qualifizieren und verdiene keinen Rechtsschutz. Vorliegend habe das Steueramt am 26. Januar 2016 gegenüber dem Gesuchsgegner und seiner Ehefrau Einschätzungsentscheide für die Staats- und Gemeindesteuern 2010 bis 2013 sowie Veranlagungsverfügungen für die di- rekte Bundessteuer 2010 bis 2015 erlassen. Das Nach- und Bussensteuerverfah- ren für die Steuerperioden 2005 bis 2009 habe am 27. Januar 2016 in einer Nachsteuerverfügung für die Staats- und Gemeindesteuern und die direkte Bun- dessteuer gemündet. Am 27. Januar 2016 seien sodann gegenüber dem Ge- suchsgegner und seiner Ehefrau je eine Sicherstellungsverfügung zu diesen Steuerarten und -perioden im Gesamtbetrag von Fr. 140'000'000.– erlassen und diverse Arrestbefehle an mehrere Betreibungsämter versandt worden. Die sicher- zustellenden Steuerforderungen seien in materieller Hinsicht durch den gesamten Instanzenzug prozessiert und schliesslich mit Urteil des Bundesgerichts vom

18. September 2018 (BGer 2C_799/2017 und 2C_800/2017) beurteilt worden. Gestützt auf dieses Urteil verlange der Gesuchsteller nebst der vorliegenden Si- cherstellung auch die Zahlung der Steuerschulden, was klar unzulässig sei (Urk. 87 Rz 10 ff.).

- 8 - In rechtlicher Hinsicht übergehe die Vorinstanz in unzulässiger Weise "die Kontrolle des Rechtsmissbrauchs", wenn sie (in Erwägung 3.5) ausführe, dass nicht zu prüfen sei, ob die Betreibung auf Sicherheitsleistung zulässig gewesen sei. Die Betreibung auf Sicherheitsleistung gemäss Art. 38, Art. 67 und Art. 69 SchKG werde für nicht rechtskräftig veranlagte Steuerschulden anstelle der Be- treibung auf Zahlung durchgeführt. Liege jedoch bereits eine rechtskräftige Veran- lagung vor, müsse die Steuerverwaltung die Betreibung auf Zahlung einleiten. Die beiden Rechtsinstrumente der Betreibung auf Sicherheitsleistung und der Betrei- bung auf Zahlung schlössen sich – gerade bei parallel rechtshängigen Verfah- ren – gegenseitig aus. Der Gesuchsteller verfüge mit dem bundesgerichtlichen Urteil vom 18. September 2018 über einen Titel, mit welchem er die Betreibung auf Zahlung einleiten könne bzw. bereits eingeleitet habe. Sein zweigleisiges Vor- gehen, d.h. parallel zum rechtskräftigen Veranlagungsentscheid die Rechtsöff- nung für die Betreibung auf Sicherheitsleistung zu verlangen, sei widersprüchlich und rechtsmissbräuchlich und verdiene keinen Rechtsschutz (Urk. 87 Rz 17 ff.). Art. 2 Abs. 2 ZGB gelte auch im Bereich des Zwangsvollstreckungsverfahrens. Der Schuldner könne auch bei der definitiven Rechtsöffnung die Einrede erheben, die Vollstreckung des Urteils sei rechtsmissbräuchlich. Entsprechend sei der Rechtsöffnungsrichter zur Prüfung des Rechtsmissbrauchsverbots befugt und verpflichtet. In casu verlange der Gesuchsteller quasi doppelt die Bezahlung von Fr. 140 Mio., auch wenn eine dieser Zahlungen lediglich auf Sicherheitsleistung gehe. Würden beide Betreibungen richterlich geschützt, müsste der Gesuchsgeg- ner mindestens eine Zahlung auf dem Rückforderungsweg nach Art. 86 SchKG zurückfordern. Zwar könne nach bundesgerichtlicher Auffassung der Rechtsmiss- brauch im Rechtsöffnungsverfahren nur (aber doch) überprüft werden, wenn er durch Urkunden nachgewiesen werden könne. Das sei im vorliegenen Verfahren indessen ohne Weiteres der Fall, belegten die im Beschwerdeverfahren beige- brachten Urkunden (Urk. 91/3-10) doch, dass sich diverse andere Instanzen aktu- ell mit den entsprechenden Betreibungen auf Zahlung (der gleich lautenden Steu- erschulden) des Gesuchsgegners befassten. Mit der "Gutheissung des vorliegen- den Entscheides" würde anerkannt, dass de facto eine vernünftigerweise nicht zu stemmende Doppelzahlung im ausufernden Gesamtbetrag von Fr. 280 Mio. erfol-

- 9 - ge. Es könne nicht angehen, dass in einem Rechtsstaat verlangt werde, dass über Fr. 140 Mio. unsinnig sichergestellt würden, damit sie kurz später wieder zu- rückgezahlt werden könnten. Das angefochtene Urteil müsse deshalb wegen Verstosses gegen das Rechtsmissbrauchsverbot aufgehoben werden (Urk. 87 Rz 22 ff.). 3.3. Der Gesuchsgegner bezeichnet zwar die vorinstanzliche Erwägung, gegen die sich seine Beanstandungen richten (Urk. 87 Rz 18 m.Hinw. auf Urk. 88 S. 8 E. 3.5). Daneben verweist er in der Beschwerdeschrift zum Nachweis des geltend gemachten Mangels aber auf keine einzige konkrete Stelle (Parteivortrag oder Urkunde) in den vorinstanzlichen Akten. Er zeigt somit nicht rechtsgenügend auf, woraus sich der behauptete Beschwerdegrund ergeben soll. Insoweit vermag die Beschwerde den formellen Anforderungen an eine Beschwerdebegründung nicht zu genügen (vgl. vorne, E. 2.2). 3.4. Nachdem in der Beschwerdeschrift auch nicht darlegt wird, dass und wo (Aktenstelle) der Gesuchsgegner die Rechtsmissbräuchlichkeit der vorliegen- den Betreibung auf Sicherstellung schon im vorinstanzlichen Verfahren moniert hat, hat dieser Einwand als neu bzw. erstmals vor Beschwerdeinstanz erhoben zu gelten. Hierbei handelt es sich zwar um ein neues rechtliches Vorbringen, das an sich auch im Beschwerdeverfahren zulässig ist (vgl. vorne, E. 2.3). Indessen ist weder dargetan noch evident, dass und wo der Gesuchsgegner die Tatsachen und Beweismittel, auf die er sein neues rechtliches Argument stützt, bereits vor Vorinstanz eingebracht hat. Das gilt insbesondere für die Behauptungen, wonach die Steuerschuld, die mit der vorliegenden Betreibung sichergestellt werden soll, mit Urteil des Bundesgerichts vom 18. September 2018 rechtskräftig veranlagt worden sei (Urk. 87 Rz 14, Rz 16 und Rz 20), und dass der Gesuchsteller seither parallel mehrere Rechtsöffnungsverfahren in Betreibungen auf Zahlung dieser rechtskräftig veranlagten Steuerschulden bei verschiedenen Gerichten angeho- ben habe (Urk. 87 Rz 11 f.), sowie die zu deren Nachweis beigebrachten Urkun- den (Urk. 91/3-10). Diese Behauptungen und Belege sind deshalb als unzulässige Noven zu betrachten und müssen bei der Entscheidfindung unberücksichtigt blei-

- 10 - ben (Art. 326 Abs. 1 ZPO und vorne, E. 2.3). Damit ist dem Einwand, die Betrei- bung sei rechtsmissbräuchlich, aber die (sachverhaltliche) Grundlage entzogen. Ausserdem gilt zwar, wie der Gesuchsgegner zutreffend ausführt (Urk. 87 Rz 25), Art. 2 Abs. 2 ZGB an sich auch im Bereich des Zwangsvollstreckungs- rechts. Entsprechend ist es nicht ausgeschlossen, auch im Rechtsöffnungsverfah- ren Rechtsmissbrauch einzuwenden (BGer 5A_647/2016 vom 19. Dezember 2016, E. 2.4; 5A_507/2015 vom 16. Februar 2016, E. 3.3; 5P.378/1993 vom

22. März 1994, zusammengefasst in ZBJV 1994, S. 382; BGE 115 III 18 E. 3.b S. 21). Bei der definitiven Rechtsöffnung kann der Schuldner – im Gegensatz zur provisorischen – die Einwendung, die Vollstreckung des Urteils resp. der dem Ur- teil gleichgestellten Verfügung (nicht das Urteil oder die Verfügung selbst) sei rechtsmissbräuchlich, jedoch nur in ganz eingeschränktem Umfang erheben, und er hat die Berechtigung dieser Einrede durch Urkunden zu beweisen (BSK SchKG I-Staehelin, Art. 81 N 17 m.Hinw. auf BGer 5P.378/1993 vom 22. März 1994, zusammengefasst in ZBJV 1994, S. 382; ebenso Stücheli, Die Rechtsöff- nung, 2000, S. 232 [wonach Rechtsmissbrauch in der definitiven Rechtsöffnung nur in den seltensten Fällen angenommen werden könne und sofort und liquide zu beweisen sei, ansonsten der Einwand nicht berücksichtigt werden könne]; s.a. BGer 5A_647/2016 vom 19. Dezember 2016, E. 2.4; BGE 115 III 97 E. 4.b a.E. S. 101; Abbet, Stämpflis Handkommentar, SchKG 81 N 24; KUKO SchKG-Vock, Art. 81 N 4; Blumenstein/Locher, System des schweizerischen Steuerrechts,

7. Aufl. 2016, S. 615). Dieser vom Bundesgericht verlangte Beweis wird in aller Regel nicht erbracht werden können (Geiser, in: ZBJV 1994, S. 383) und ist auch vorliegend nicht erbracht, nachdem die zu dessen Nachweis offerierten Urkunden (Urk. 91/3-10) wegen des Novenverbots im Beschwerdeverfahren (Art. 326 Abs. 1 ZPO) nicht mitberücksichtigt werden können und der Gesuchsgegner auch keine anderen Beweisurkunden bezeichnet. Im Übrigen ist der Rechtsöffnungsrichter ohnehin nicht zur Prüfung zuständig, ob die strittige Betreibung unzulässig sei, weil der Betreibende bereits eine oder mehrere Betreibungen für die gleiche For- derung eingeleitet hat (BGE 139 III 444 E. 4 S. 446 ff.). Genau diese Prüfung ver- langt der Gesuchsgegner mit seiner Rüge aber der Sache nach. Der geltend ge- machte Mangel ist somit nicht dargetan und die Beschwerde unbegründet.

- 11 - 3.5. Ungeachtet dieser Würdigung verfängt die Argumentation des Ge- suchsgegners auch in der Sache nicht. Gemäss § 181 Abs. 1 StG kann das kan- tonale Steueramt unter den dort genannten Voraussetzungen "auch vor der rechtskräftigen Einschätzung" die Sicherstellung des mutmasslich geschuldeten Steuerbetrags verlangen, wobei die Sicherstellungsverfügung sofort vollstreckbar ist und (nach Eintritt der formellen Rechtskraft) im Betreibungsverfahren die glei- chen Wirkungen wie ein vollstreckbares Gerichtsurteil hat. Mit Erlass einer Sicher- stellungsverfügung soll dafür gesorgt werden, dass der mutmassliche Steueran- spruch beim Vorliegen eines rechtskräftigen Steuerentscheids auch tatsächlich bezogen werden kann (vgl. Frey, in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], 3. Aufl. 2017, Art. 169 N 2 m.w.Hinw.). Aus dem Wortlaut der Vorschrift ("auch") folgt, dass der Erlass einer Sicherstellungsverfügung und deren Durchsetzung auf dem Weg der Zwangsvoll- streckung nicht nur vor, sondern vielmehr auch nach der rechtskräftig erfolgten Einschätzung möglich und zulässig sein muss. Die Sicherstellung (und bei Nicht- befolgung der Sicherstellungspflicht auch deren Durchsetzung nach Art. 38 Abs. 1 SchKG) kann jederzeit verlangt werden. Dabei ist unerheblich, ob der Sicherstel- lungsverfügung ein rechtskräftiger Einschätzungsentscheid zugrunde liegt oder nicht (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz,

3. Aufl. 2013, § 181 N 28 und N 39; Reich, Steuerrecht, 3. Aufl. 2020, § 26 Rz 73; Frey, in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über die Harmo- nisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG], 3. Aufl. 2017, Art. 78 N 12). Liegt ein solcher vor, kann (und wird in aller Regel) gestützt darauf die Betreibung auf Zahlung eingeleitet werden (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., § 181 N 42 f.; ebenso für die Sicherstellung nach Art. 169 DBG: Frey, a.a.O. [Komm. DBG], Art. 169 N 146; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkom- mentar zum DBG, 2016, Art. 169 N 43). Das schliesst die parallele Vollstreckung der Sicherstellungsverfügung aber nicht ohne Weiteres aus. Denn die (freiwillig oder durch Vollstreckungszwang geleistete) Sicherstellung bleibt bestehen, bis die rechtskräftig festgesetzten Steuern im entsprechenden Umfang bezahlt sind (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O. [Komm. StG], § 181 N 42 f.; für die Sicherstellung nach Art. 169 DBG: Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O. [Komm.

- 12 - DBG], Art. 169 N 45). Letzteres muss im Falle einer Betreibung der Steuerschuld auf Zahlung aber keineswegs zeitgleich mit der Zahlung der ebenfalls in Betrei- bung gesetzten Sicherheitsleistung geschehen, sondern kann unter Umständen durchaus längere Zeit in Anspruch nehmen, etwa wenn in der Betreibung auf Zah- lung der rechtliche Bestand oder die Titelqualität des vorgelegten Einschätzungs- entscheids bestritten oder vom Rechtsöffnungsgericht verneint wird. Deshalb er- scheint eine ergänzende Vollstreckung der Sicherstellungsverfügung trotz einge- leiteter Betreibung auf Zahlung keineswegs zwecklos, widersprüchlich oder rechtsmissbräuchlich; insbesondere dann nicht, wenn die Betreibung auf Sicher- heitsleistung (wie hier) noch vor der rechtskräftigen Steuereinschätzung angeho- ben wurde (vgl. BGer 5A_153/2018 vom 13. Dezember 2018, E. 3.4.1). Die bei- den Betreibungen, die auf unterschiedlichen Titeln beruhen, unterschiedliche Zie- le verfolgen und verschiedene Leistungen (im Zusammenhang mit derselben Steuerschuld) zum Gegenstand haben, schliessen sich mithin nicht zwingend aus. 3.6. Weitere Mängel des vorinstanzlichen Entscheids im Sinne von Art. 320 ZPO werden in der Beschwerdeschrift weder geltend gemacht noch rechtsgenü- gend dargelegt und sind auch nicht offensichtlich (vgl. Art. 321 Abs. 1 ZPO und vorne, E. 2.2). Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. 3.7. Bloss am Rand sei schliesslich Folgendes angemerkt: Der Gesuchs- gegner bekämpft die Vollstreckung der Sicherstellungsverfügung im vorliegenden Beschwerdeverfahren mit dem Argument, die sicherzustellende Steuerforderung sei mit dem Urteil des Bundesgerichts vom 18. September 2018 (BGer 2C_799/2017 und 2C_800/2017) rechtskräftig veranlagt worden, weshalb ihre zwangsweise Durchsetzung nicht mittels Betreibung auf Sicherheitsleistung, son- dern mittels Betreibung auf Zahlung zu erfolgen habe (vgl. insbes. Urk. 87 Rz 20 f.). In diametralem Widerspruch dazu lässt er in den mehreren parallel dazu geführten Betreibungsverfahren auf Zahlung aber gerichtsnotorischerweise ve- hement bestreiten, dass das genannte Bundesgerichtsurteil einen definitiven Rechtsöffnungstitel darstelle. Denn damit sei die ihn betreffende Steuerveranla-

- 13 - gung durch die kantonalen Behörden nicht bestätigt, sondern kassiert worden. Entsprechend habe das Bundesgericht kein (reformatorisches) Urteil gefällt, in welchem eine Steuerschuld des Gesuchsgegners festgesetzt worden sei, und es liege somit noch gar keine rechtskräftige Veranlagung vor (vgl. dazu auch Urk. 91/5 und Urk. 91/6, je S. 6 E. 2.10). Diese widersprüchliche Argumentation in den verschiedenen Rechtsöffnungsverfahren ist zwar nicht a priori unzulässig. Das eigene konträre prozessuale Verhalten des Gesuchsgegners lässt dessen Rüge, der Gesuchsteller handle mit seinem zweigleisigen Vorgehen rechtsmiss- bräuchlich, aber in einem anderen Licht und die zwangsweise Durchsetzung der rechtskräftig angeordneten Sicherstellung keineswegs als unsinnig und rein schi- kanös erscheinen. Insofern fällt der Vorwurf eines "venire contra factum proprium" gleichsam auf den Gesuchsgegner zurück.

4. Kosten- und Entschädigungsfolgen 4.1. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem mit seinem Rechtsmittelantrag unterliegenden Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Bemessung der zweitinstanzlichen Entscheid- bzw. Spruchge- bühr richtet sich nach der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuld- betreibung und Konkurs (GebV SchKG; vgl. ZR 110 [2011] Nr. 28; BGer 5D_23/2017 vom 8. Mai 2017, E. 4.3.1 m.Hinw. auf BGE 139 III 195 E. 4.2.2 und E. 4.2.4 S. 198 f.). Sie ist, ausgehend von einem Streitwert von Fr. 136'740'000.–, in Anwendung von Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 3'000.– festzusetzen und mit dem vom Gesuchsgegner geleisteten Kostenvor- schuss zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). 4.2. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen: Dem nicht kostenpflichtigen Gesuchsteller sind vor Beschwerdeinstanz keine entschädigungspflichtigen Kosten entstanden (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Der Gesuchsgegner seinerseits hat als im Rechtsmittelverfahren vollumfänglich unter- liegende Partei ohnehin keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

- 14 - 4.3. Im Beschwerdeverfahren nicht zu überprüfen ist die weder selbststän- dig angefochtene noch konkret beanstandete Nebenfolgenregelung des erstin- stanzlichen Verfahrens (vgl. Urk. 87 S. 2 und vorne, E. 2.2). Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt.

3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage der Doppel von Urk. 87, Urk. 90 und Urk. 91/3-10, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 15 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG in einer Schuldbetreibungs- und Konkurssache (Art. 72 Abs. 2 lit. a BGG). Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 136'740'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 17. September 2020 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: Dr. M. Nietlispach versandt am: lb