opencaselaw.ch

RT200093

Rechtsöffnung

Zürich OG · 2020-08-13 · Deutsch ZH
Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 Das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben.

E. 2 Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz.

E. 3 Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

- 3 -

E. 4 Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 14 sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangs- schein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

E. 5 Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 30'909.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 13. August 2020 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Leitende Gerichtsschreiberin: lic. iur. E. Ferreño versandt am: am

Dispositiv
  1. Das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben.
  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz.
  3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. - 3 -
  4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 14 sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangs- schein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 30'909.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 13. August 2020 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Leitende Gerichtsschreiberin: lic. iur. E. Ferreño versandt am: am
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT200093-O/U Mitwirkend: Oberrichter Dr. M. Kriech, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Leitende Gerichtsschreiberin lic. iur. E. Ferreño Beschluss vom 13. August 2020 in Sachen A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer gegen Gemeinde Berikon, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfah- ren am Bezirksgericht Dietikon vom 3. Juli 2020 (EB200128-M)

- 2 - Nach Einsicht in das Urteil der Vorinstanz vom 3. Juli 2020, worin der Gesuchstel- lerin in der Betreibung Nr. 1, Betreibungsamt Geroldswil-Oetwil-Weiningen, Zah- lungsbefehl vom 29. Oktober 2019, definitive Rechtsöffnung für Fr. 30'909.– nebst Zins zu 5 % seit 25. Oktober 2019 erteilt und im Mehrbetrag das Rechtsöffnungs- gesuch abgewiesen wurde (Urk. 15 Dispositivziffer 1), nach Einsicht in die Eingabe des Gesuchsgegners vom 19. Juli 2020 (gleichen- tags zur Post gegeben und am 20. Juli 2020 eingegangen), in welcher er sinnge- mäss um Erstreckung der Beschwerdefrist um 30 Tage ersucht ("…beantrage ich, Fristerstreckung zur Vorbereitung für das weitere Vorgehen. Da während der kur- zen Frist im Urteil, keine Möglichkeit bestanden hat, eine anwaltliche Vertretung zu finden…"; Urk. 14), in der Erwägung, dass mit Verfügung vom 23. Juli 2020 (Urk. 16) das Fristerstre- ckungsgesuch des Gesuchsgegners abgewiesen wurde, unter Hinweis darauf, dass die gesetzliche und damit richterlich nicht abänderbare Beschwerdefrist – unter Berücksichtigung der Betreibungsferien (15. Juli bis 31. Juli 2020; Art. 56 Ziff. 2 SchKG) – sich bis Mittwoch, 5. August 2020, verlängerte (Art. 63 SchKG), in der weiteren Erwägung, dass innert Frist und bis heute keine Beschwerde- schrift des Gesuchsgegners eingegangen und das Beschwerdeverfahren ent- sprechend abzuschreiben ist (Art. 242 ZPO), da für das Beschwerdeverfahren umständehalber auf die Erhebung von Gerichts- kosten zu verzichten ist, da der Gesuchstellerin mangels wesentlicher Aufwendungen im Beschwerdever- fahren keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 95 Abs. 3 ZPO), wird beschlossen:

1. Das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

- 3 -

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 14 sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangs- schein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 30'909.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 13. August 2020 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Leitende Gerichtsschreiberin: lic. iur. E. Ferreño versandt am: am