Sachverhalt
seine eigene Darstellung gegenüberzusetzen. Damit genügt er den Begrün- dungsanforderungen im Allgemeinen und der Willkürrüge im Besonderen nicht (E. II.1.). 2.5. Vor diesem Hintergrund ist auf die Rügen des Gesuchsgegners hin- sichtlich der Fälligkeit nicht einzutreten.
- 32 - V. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Ausgangsgemäss sind die Prozesskosten dem unterliegenden Ge- suchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Streitwert beträgt Fr. 2'901'033.– (Urk. 20 S. 11).
2. Die Gebühr ist beim vorliegenden Streitwert auf Fr. 3'000.– festzuset- zen (Art. 48 und Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG). Sie ist dem unterliegenden Ge- suchsgegner aufzuerlegen und mit seinem Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO).
3. Der Gesuchsgegner ist überdies zu verpflichten, der Gesuchstellerin für das Beschwerdeverfahren eine (volle) Parteientschädigung zu bezahlen. Die Grundgebühr beträgt beim vorliegenden Streitwert Fr. 50'410.– (§ 4 Abs. 1 Anw- GebV). Sie ist in Anwendung von § 9 sowie § 13 AnwGebV auf Fr. 10'000.– her- abzusetzen. Ein Mehrwertsteuerzuschlag auf die Parteientschädigung entfällt, da die Gesuchstellerin im Ausland domiziliert ist (siehe Art. 1 Abs. 2 lit. a und Art. 8 Abs. 1 MWSTG; ausführlich dazu OGer ZH RE190015 vom 12.06.2020, E. 3.4.3 [S. 24 f.]); er wurde denn auch nicht beantragt (siehe Urk. 33 S. 2). Es wird erkannt:
Erwägungen (54 Absätze)
E. 1 Mit Entscheid vom 18. Juni 2020 erteilte die Vorinstanz der Gesuch- stellerin und Beschwerdegegnerin (nachfolgend: Gesuchstellerin) provisorische Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Zürich 1, Zahlungs- befehl vom 23. Oktober 2017, für Fr. 2'886'600.– nebst Zins zu 5 % seit
27. November 2016 sowie Fr. 14'433.– nebst Zins zu 5 % seit 23. Oktober 2017; im Mehrumfang wies sie das Gesuch ab. Ebenso wies sie die prozessualen An- träge des Gesuchsgegners und Beschwerdeführers (nachfolgend: Gesuchsgeg- ner) betreffend Edition von Unterlagen und Gutachten zur Echtheit der Unter- schriften ab (Urk. 17 S. 2 f. und 11 = Urk. 20 S. 2 f. und 11). Grundlage bildete das Loan Agreement # 20-11/2014/TR/S vom 20. November 2014 (Urk. 4/9; Urk. 20 S. 6). Darin verpflichtete sich die Gesuchstellerin, dem Gesuchsgegner ein Darlehen von USD 3 Mio. zu gewähren. Die Parteien vereinbarten einen Jah- reszins von 0.25 % und eine Laufzeit von zwei Jahren. Der Gesuchsgegner hat das Darlehen nicht zurückbezahlt.
E. 1.1 Der Gesuchsgegner bringt vor, dass die provisorische Rechtsöffnung als summarisches Erkenntnisverfahren für "liquide" Ansprüche gedacht sei. Sie werde gemäss Art. 82 SchKG gewährt, wenn der Gläubiger eine durch Unter- schrift bekräftigte Schuldanerkennung des Betriebenen vorbringe und dieser kei- ne Einwendungen glaubhaft machen könne. Im Zusammenspiel sollten diese bei- den Voraussetzungen den starken Rechtsschein erzeugen, dass die Forderung bestehe (Urk. 19 Rz. 160). Wie dargelegt, seien zahlreiche Dokumente gefälscht worden, die hätten belegen sollen, dass der Gesuchsgegner seine eigene Gesell- schaft übertragen hätte (Urk. 19 Rz. 161). Folglich bestehe gerade kein starker Rechtsschein, womit Art. 82 SchKG verletzt worden sei (Urk. 19 Rz. 162).
E. 1.2 Die Gesuchstellerin entgegnet, dass sich die Legitimation von F._____ auf ein gültiges und von der zuständigen Stelle ausgestelltes Certificate of Incum- bency stütze. Das Dokument sei beglaubigt und namens der Republic of the Marshall Islands apostiliert. Damit bestehe für die gültige Mandatierung ein "star- ker Rechtsschein" (Urk. 33 Rz. 169).
E. 1.3 Der Gesuchsgegner wiederholt das bereits berücksichtigte Argument, dass diverse Unterlagen gefälscht worden seien – dieses Mal im "Kleid" der mate- riellen Voraussetzungen. Es wurde bereits festgehalten, dass der Gesuchsgegner die Richtigkeit des Certificate of Incumbency widerlegen müsste (E. III.1.3.). Ebenso wurde bereits auf die angeblich gefälschten Dokumente eingegangen (E. III.2. ff.). Damit ist festzustellen, dass trotz der Einwände des Gesuchsgegners ein starker Rechtsschein dahingehend besteht, dass das Certificate of Incum- bency korrekt ist.
- 30 -
E. 1.4 Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.
2. Fälligkeit
E. 2 Subsidiär zu Ziffer 1 sei der Entscheid des Bezirksgerichts Zürich, Einzelgericht Audienz, vom 18. Juni 2020, Geschäfts-Nr. EB191580-L/U aufzuheben und es sei das Gesuch der Be- schwerdegegnerin um provisorische Rechtsöffnung abzuweisen;
E. 2.1 Die Vorinstanz erwog, dass die Rückzahlung des Darlehens gemäss dem Loan Agreement am 26. November 2016 fällig geworden sei. Der Zahlungs- befehl sei erst am 18. Mai 2018 zugestellt worden; zu diesem Zeitpunkt sei die Forderung gemäss dem Loan Agreement somit schon längst fällig gewesen. Der Gesuchsgegner bringe zwar gestützt auf die Ergänzung vom 28. Januar 2016 vor, die Fälligkeit sei bis zum 20. November 2020 hinausgeschoben worden; jedoch hätten sich sowohl das Bezirksgericht Zürich als auch das Zürcher Obergericht bereits ausgiebig mit der Ergänzung sowie der Erklärung von Q._____ bzw. Q'._____ auseinandergesetzt. Deshalb könne im Wesentlichen auf das bereits im Arresteinspracheverfahren und im Beschwerdeverfahren Ausgeführte verwiesen werden, insbesondere auf die Erwägungen betreffend die Unstimmigkeiten mit Bezug auf die Ergänzung vom 28. Januar 2016. Diesbezüglich hätten sowohl das Bezirksgericht Zürich als auch das Obergericht des Kantons Zürich zu Recht fest- gestellt, dass in der Zusatzvereinbarung die Darlehenssumme nicht in Euro, son- dern in der Währung "AED" (Dirham der Vereinigten Arabischen Emirate) ange- geben werde und die Echtheit der Kopie dieser Vereinbarung von einem Anwalt in Dubai beglaubigt worden sei. Dies weise darauf hin, dass der Zusatzvertrag in Dubai erstellt worden sei, was seltsam anmute, da die Parteien über keine er- sichtliche Verbindung zu Dubai verfügten. Auch die zeitliche Diskrepanz zwischen der Erstellung der Urkunde im Januar 2016 und deren Beglaubigung im Dezem- ber 2017 kurz nach der Arrestlegung lasse sich nicht erklären. Des Weiteren sei ersichtlich, dass das Addendum seitens der Gesuchstellerin von einem Q._____ unterzeichnet worden sei und diese Unterschrift erheblich von der Unterschrift auf dem Titel abweiche. Dass Q._____ unterschiedlich unterschreiben solle, habe das Obergericht für erstaunlich gehalten. Auch die von Q._____ abgegebene Er- klärung vom 13. August 2018, wonach er als Director der Gesuchstellerin beide Dokumente unterzeichnet habe und es sich folglich bei beiden Unterschriften um seine eigenen handeln würde, vermöge nichts daran zu ändern. Das Obergericht Zürich habe diesbezüglich nämlich festgehalten, dass diese Erklärung als Urkun-
- 31 - de im Sinne von Art. 177 ZPO zu qualifizieren sei und somit der freien Beweis- würdigung gemäss Art. 157 ZPO unterliege. Da aber trotz der formellen Stellung von Q._____ bei der Gesuchstellerin davon auszugehen sei, dass Q._____ eine Vertrauensperson des Gesuchsgegners gewesen sei oder noch immer sei, sei seine "Erklärung" mit gewisser Zurückhaltung zu würdigen (Urk. 20 S. 7 f.). So- wohl das Bezirksgericht Zürich als auch das Obergericht seien zum Schluss ge- kommen, dass eine Verlängerung der Rückzahlungsfrist nicht glaubhaft sei. Da sich der Gesuchsgegner im vorliegenden Verfahren mit keinem Wort zu diesen Punkten äussere, gebe es keinen Grund, von dieser Würdigung abzuweichen. Damit sei davon auszugehen, dass die betriebene Forderung am 26. November 2016 fällig geworden sei (Urk. 20 S. 8).
E. 2.2 Der Gesuchsgegner rügt, dass Q._____ mit Erklärung vom 13. August 2018 (Urk. 16/33) vollumfänglich und urkundlich bestätigt habe, dass die Frist zur Rückzahlung des geltend gemachten Darlehens bis zum 20. November 2020 ver- längert worden sei. Die Ausführungen der Vorinstanz würden somit bestritten, und es werde auf die Ausführungen des Gesuchsgegners vor Bezirksgericht und Obergericht Zürich im Arrestverfahren verwiesen (Urk. 19 Rz. 165). Da das Ver- fahren sowieso über den Zeitpunkt des 20. November 2020 dauern werde, seien weitergehende Ausführungen dazu müssig (Urk. 19 Rz. 166).
E. 2.3 Die Gesuchstellerin erwidert, dass sich der Gesuchsgegner darauf be- schränke, die einlässlichen Erwägungen der Vorinstanz pauschal zu bestreiten und auf Ausführungen im Arresteinspracheverfahren zu verweisen. Dies sei keine gültige Form der Rüge (Urk. 33 Rz. 174).
E. 2.4 Der Gesuchsgegner setzt sich nicht mit der Argumentation der Vorin- stanz auseinander. Er beschränkt sich darauf, dem festgestellten Sachverhalt seine eigene Darstellung gegenüberzusetzen. Damit genügt er den Begrün- dungsanforderungen im Allgemeinen und der Willkürrüge im Besonderen nicht (E. II.1.).
E. 2.5 Vor diesem Hintergrund ist auf die Rügen des Gesuchsgegners hin- sichtlich der Fälligkeit nicht einzutreten.
- 32 - V. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Ausgangsgemäss sind die Prozesskosten dem unterliegenden Ge- suchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Streitwert beträgt Fr. 2'901'033.– (Urk. 20 S. 11).
2. Die Gebühr ist beim vorliegenden Streitwert auf Fr. 3'000.– festzuset- zen (Art. 48 und Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG). Sie ist dem unterliegenden Ge- suchsgegner aufzuerlegen und mit seinem Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO).
3. Der Gesuchsgegner ist überdies zu verpflichten, der Gesuchstellerin für das Beschwerdeverfahren eine (volle) Parteientschädigung zu bezahlen. Die Grundgebühr beträgt beim vorliegenden Streitwert Fr. 50'410.– (§ 4 Abs. 1 Anw- GebV). Sie ist in Anwendung von § 9 sowie § 13 AnwGebV auf Fr. 10'000.– her- abzusetzen. Ein Mehrwertsteuerzuschlag auf die Parteientschädigung entfällt, da die Gesuchstellerin im Ausland domiziliert ist (siehe Art. 1 Abs. 2 lit. a und Art. 8 Abs. 1 MWSTG; ausführlich dazu OGer ZH RE190015 vom 12.06.2020, E. 3.4.3 [S. 24 f.]); er wurde denn auch nicht beantragt (siehe Urk. 33 S. 2). Es wird erkannt:
E. 2.6 Entgegen dem Vorbringen des Gesuchsgegners (Urk. 19 Rz. 41 und
51) suggerierte die Vorinstanz nicht aktenwidrig eine Schenkung. Sie äusserte sich nämlich nicht zu den Motiven (siehe Urk. 20 S. 4 ff.). Eine solche Annahme wäre im Übrigen aufgrund der vorliegenden Unterlagen nicht aktenwidrig (und schon gar nicht willkürlich), da in der Resolution on the transfer of beneficial ow- nership of the Company vom 17. April 2017 (Urk. 16/21) tatsächlich kein Preis er- wähnt wird. Und schliesslich ist auf Folgendes hinzuweisen: Das Certificate of Incumbency wurde von der I._____ Company of the Marshall Islands ausgestellt (Urk. 4/2). Dabei handelt es sich um den gesetzlichen registrar und agent der Ge- suchstellerin (§ 4 Abs. 3 und § 20 Abs. 2 des Business Corporations Act der Mar- shallinseln [nachfolgend: BCA; abrufbar unter https://www.wipo.int/edocs/lexdocs/laws/en/mh/mh004en.pdf, besucht am
28. Oktober 2021]). Dem registrar obliegt unter anderem die Ablage (filing) von Unterlagen (§ 4 Abs. 2 BCA). Dabei muss er prüfen, dass die Dokumente dem Business Corporations Act entsprechen (§ 5 Abs. 1 BCA). Offenbar war die Reso-
- 12 - lution on the transfer of beneficial ownership of the Company vom 17. April 2017 (Urk. 16/21), worauf das Certificate of Incumbency nach impliziter Darstellung des Gesuchsgegners basiert (Urk. 14 Rz. 138 f.), trotz der fehlenden Preisangabe nicht derart ungewöhnlich, dass es beanstandet worden wäre. Unbehelflich ist der pauschale Einwand des Gesuchsgegners, wonach registered agents die Wahrheit oder Rechtmässigkeit der ihnen gegenüber erteilten Eintragungsinstruktionen und der ihnen dazu vorgelegten Dokumente nicht und in jedem Fall nicht im gleichen Umfang wie beispielsweise ein Handelsregisteramt überprüften (Urk. 37 Rz. 17): Niemand ist gezwungen, seine Geschäfte über eine Gesellschaft abzuwickeln, die in einem Staat domiziliert ist, der (angeblich) tiefe Standards aufweist. Wer dies dennoch tut, geht das Risiko (sofern es denn besteht) bewusst ein. Im Übrigen handelt es sich beim Einwand des Gesuchsgegners um ein unzulässiges Novum (E. II.2.; siehe Urk. 14 Rz. 137 ff.). Dasselbe gilt für die neue Behauptung in der Stellungnahme vom 2. September 2021, wonach das Certificate of Incumbency gestützt auf eine "Selbstdeklaration" ausgestellt werde (Urk. 55 Rz. 42).
E. 2.7 Die Unterschrift des Gesuchsgegners wurde auch auf Unterlagen ko- piert, die er als echt bezeichnet (E. III.2.4.). Es ist daher jedenfalls unter Will- küraspekten (E. II.1.) nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz zum Schluss gekommen ist, dass auch die beiden neueren Dokumente (Urk. 16/14 und Urk. 16/21) mit der kopierten Unterschrift des Gesuchsgegners dessen Willen entsprochen hätten (siehe Urk. 20 S. 4).
3. Zweite Version der Resolution und Instruktionsschreiben
E. 3 Subsidiär zu Ziffern 1 und 2 sei der Entscheid des Bezirksgerichts Zürich, Einzelgericht Audienz, vom 18. Juni 2020, Geschäfts-Nr. EB191580-L/U aufzuheben und es sei die Sache zur Ergänzung des Sachverhalts bzw. zur Durchführung eines Beweisverfahrens und zur Neuentscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen;
- 3 -
E. 3.1 Die Vorinstanz erwog, dass das Instruktionsschreiben, mit welchem H._____ angewiesen worden sei, die Übertragung der Berechtigung an der Ge- suchstellerin an F._____ in die Wege zu leiten, eine Unterschrift des Gesuchs- gegners trage. Diese unterscheide sich sowohl von derjenigen auf der zweiten Version der Resolution als auch von den Faksimile-Unterschriften. Dazu äussere sich der Gesuchsgegner mit keinem Wort. Er lege insbesondere nicht dar, warum F._____ urplötzlich mit voneinander abweichenden Faksimile-Unterschriften ar- beiten sollte, nachdem sie auf den beiden Trust Agreements und der ersten Ver- sion der Resolution stets dieselbe Faksimile-Unterschrift verwendet habe. Er
- 13 - äussere sich auch nicht dazu, woher sie die Vorlagen für gleich mehrere Unter- schriften von ihm haben sollte, obwohl er sie nie gekannt haben wolle. Dies alles spreche sehr dafür, dass der Gesuchsgegner zumindest die zweite Version der Resolution sowie das Instruktionsschreiben an H._____ eigenhändig unterzeich- net habe (Urk. 20 S. 5).
E. 3.2 Der Gesuchsgegner wendet ein, dass er mit einem graphologischen Gutachten nachgewiesen habe, dass seine Unterschrift auf der ersten Version der Resolution (Urk. 16/21) gefälscht sei. Als dies im Arresteinspracheverfahren nachgewiesen worden sei, habe die Gesuchstellerin mit ihrer Duplik "urplötzlich" eine zweite Version der Resolution (Urk. 16/26) und das Instruktionsschreiben (Urk. 16/31) eingereicht (Urk. 19 Rz. 87 f.). Angesichts dieses zeitlichen Ablaufs bestehe ein dringender Fälschungsverdacht bezüglich dieser beiden Dokumente (Urk. 19 Rz. 91). Die zweite Version der Resolution (Urk. 16/26), welche die Ge- suchstellerin im Arresteinspracheverfahren eingereicht habe, habe denselben Wortlaut wie die erste Version (Urk. 16/21). Der einzige Unterschied bestehe da- rin, dass die Unterschriftenreihenfolge vertauscht worden sei und sich andere Un- terschriften auf der Kopie befänden (Urk. 19 Rz. 93). Auch das Instruktionsschrei- ben enthalte eine andere Unterschrift auf der Dokumentenkopie. Der Gesuchs- gegner hätte H._____ nie angewiesen, einer ihm unbekannten Person "kostenlos" die wirtschaftliche Berechtigung an der Gesuchstellerin zu übertragen (Urk. 19 Rz. 94). Da die Gesuchstellerin nach Kaperung der Gesellschaft Zugang zu allen Dokumenten und bereits gemachten Unterschriften des Gesuchsgegners gehabt habe, habe sie auch allfällige weitere Unterschriften auf anderen Dokumenten ko- pieren können. Dies sei bereits beim Trust Agreement 2017 und der ersten Versi- on der Resolution nachweislich geschehen (Urk. 19 Rz. 96). Es sei somit willkür- lich, ohne Weiteres davon auszugehen, dass die Dokumentenkopie der zweiten Version der Resolution richtige Unterschriften enthalte, nachdem erstellt sei, dass die Unterschrift von F._____ unter das Trust Agreement von 2017 gefälscht ge- wesen sei. Letzteres habe im Übrigen auch die Gesuchstellerin behauptet (Urk. 19 Rz. 97).
- 14 -
E. 3.3 Die Gesuchstellerin erwidert, dass die Vorinstanz nicht angenommen habe, dass der Gesuchsgegner die beiden Dokumente eigenhändig unterzeichnet habe. Vielmehr habe sie im Rahmen einer summarischen Würdigung festgestellt, dass gewisse Umstände dafür sprächen, dass er dies getan habe (Urk. 33 Rz. 82). Der Gesuchsgegner behaupte zwar, dass die zweite Version der Resolu- tion und das Instruktionsschreiben an H._____ gefälscht seien; einen Beweis für diese Behauptung bleibe er indessen schuldig (Urk. 33 Rz. 92). Aus Sicht der Ge- suchstellerin sei es durchaus möglich und plausibel, dass der Gesuchsgegner aus logistischen Gründen die erste Version der Resolution nicht im Original unter- zeichnet habe. Stattdessen habe er bloss eine Faksimile-Unterschrift in ein elekt- ronisches Dokument eingefügt oder einfügen lassen oder eine solche Unterschrift auf ein physisches Exemplar der ersten Version der Resolution aufdrucken las- sen. Der Inhalt dieser Resolution sei nämlich korrekt und entspreche jenem der zweiten Version, welche die Gesuchstellerin im Arresteinspracheverfahren in be- glaubigter Kopie ins Recht gelegt habe (Urk. 33 Rz. 98). Die Gesuchstellerin habe bereits damals festgehalten, dass F._____ die erste Version der Resolution in der präsentierten Form nicht bekannt sei. Sie habe als Erstunterzeichnende eine Un- terschrift auf dem der ersten Version der Resolution entsprechenden Dokument geleistet; dann habe man ihr aber mitgeteilt, dass es diverser Originaldokumente bedürfe, um die Formalitäten zu erfüllen. In der Folge sei ihr ein gleichlautendes Dokument (nämlich die zweite Version der Resolution) unterbreitet worden, wel- che nach ihrem Kenntnisstand die authentische Unterschrift des Gesuchsgegners trage (Urk. 33 Rz. 100). Im Hinblick auf die Übertragung der wirtschaftlichen Be- rechtigung an der Gesuchstellerin sei ein Instruktionsschreiben erstellt worden. Dieses habe der Gesuchsgegner unterzeichnet und H._____ gegengezeichnet (Urk. 33 Rz. 103).
E. 3.4 Hinsichtlich des graphologischen Gutachtens vom 15. Juni 2018 (Urk. 16/15) und des Ergänzungsgutachtens vom 12. Oktober 2018 (Urk. 16/22) ist zunächst festzuhalten, dass sie vom Gesuchsgegner bzw. dessen zyprioti- schen Anwältin, J._____, in Auftrag gegeben wurden (Urk. 16/15 S. 4; Urk. 16/22 S. 1; siehe Urk. 14 Rz. 74). Es handelt sich mithin um Parteigutachten, welchen nur die Qualität einer Parteibehauptung (und nicht diejenige eines Beweismittels)
- 15 - zuzurechnen ist (BGE 141 III 433 E. 2.6 mit weiteren Hinweisen; BGer 4A_66/2018 vom 15. Mai 2019, E. 2.2). Der Gutachter verglich in seinem Ergän- zungsgutachten die Unterschrift des Gesuchsgegners auf der ersten Version der Resolution vom 17. April 2017 (Urk. 16/21; Urk. 16/22 S. 2 und 19) mit jener auf dem Act of termination of the agreement on nominee services vom 17. April 2017 (Urk. 16/18; Urk. 16/22 S. 2 und 17). Er kam zum Ergebnis, dass sie identisch seien (Urk. 16/22 S. 5). Die Identität bestehe sodann auch zur Unterschrift des Gesuchsgegners auf dem Trust Agreement vom 20. Juni 2016 (Urk. 16/3; Urk. 16/15 S. 4 und 21; Urk. 16/22 S. 8 und 13) und dem Trust Agreement vom
17. April 2017 (Urk. 16/14; Urk. 16/15 S. 4 und 23; Urk. 16/22 S. 8 und 13). Unter Berücksichtigung der Erkenntnisse seines ursprünglichen Gutachtens schloss er, dass die Unterschriften des Gesuchsgegners auf der ersten Version der Resoluti- on, dem Act of termination of the agreement on nominee services und dem Trust Agreement vom 17. April 2017 ursprünglich vom Trust Agreement von 2016, wel- ches die echte Signatur zu tragen scheine, stammen müssten und daher ge- fälscht seien (Urk. 16/22 S. 13 f.). Dem Gutachter lagen nur Kopien der vorer- wähnten Dokumente vor (Urk. 16/15 S. 4; Urk. 16/22 S. 2). Der Darlehensvertrag vom 15. Oktober 2015 wurde ihm nicht vorgelegt (siehe Urk. 16/15 S. 4 ff. und Urk. 16/22 S. 2). Wie bereits erwähnt, wurden nach Darstellung des Gesuchsgeg- ners weder dieses Dokument noch das Trust Agreement von 2016 gefälscht, ob- wohl beide eine identische Unterschrift aufweisen (E. III.2.4.). Gemäss dem Gut- achter ist es nicht möglich, von Hand eine identische Unterschrift zu reproduzie- ren ("As soon as something is written, it cannot be rewritten identically, either by someone else or by the person who had written it originally."; Urk. 16/15 S. 11). Wenn also mehrere Urkunden die exakt selbe Unterschrift tragen und der Ge- suchsgegner zwei davon als echt bezeichnet, lässt sich aus der alleinigen Tatsa- che, dass die übrigen Dokumente dieselbe Signatur aufweisen, nicht ableiten, dass sie nicht seinem Willen entsprächen und daher Fälschungen seien. Vor die- sem Hintergrund ist aufgrund der beiden Gutachten nicht bewiesen, dass die Un- terschrift des Gesuchsgegners auf der ersten Version der Resolution gefälscht ist bzw. nicht seinem Willen entspricht. Entgegen den Ausführungen des Gesuchs- gegners (Urk. 14 Rz. 76; Urk. 37 Rz. 62) ist sodann nicht bewiesen, dass das
- 16 - Trust Agreement von 2016 seine ursprüngliche Unterschrift trägt; die Unterschrift auf diesem Dokument ist nämlich identisch mit jener auf dem älteren Darlehens- vertrag vom 15. Oktober 2015 (E. III.2.4.) und der Gutachter konnte die Frage nicht abschliessend beurteilen, weil er nicht das Original prüfte und ihm der Dar- lehensvertrag nicht vorgelegt wurde.
E. 3.5 Die zweite Version der Resolution (Urk. 16/26) und das Instruktions- schreiben (Urk. 16/31) enthalten Unterschriften, die derjenigen auf der ersten Version der Resolution (Urk. 16/21) gleichen, aber offensichtlich nicht identisch sind. Es wirft Fragen auf, dass die Resolution in zwei Versionen im Recht liegt, die sich nur dadurch unterscheiden, dass die Unterschriften nicht exakt überein- stimmen und die Unterschriftenzeilen vertauscht sind. Was den zeitlichen Ablauf angeht, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, wo er die entsprechende Behaup- tung vor Vorinstanz aufgestellt hätte (siehe Urk. 19 Rz. 87–91). Damit genügt er den Begründungsanforderungen nicht (E. II.1.). Selbst wenn der zeitliche Ablauf zu berücksichtigen wäre, könnte man ihn höchstens als Indiz für eine Fälschung interpretieren; für sich allein wäre er nicht geeignet, die offensichtliche Unrichtig- keit der vorinstanzlichen Schlüsse darzulegen. Soweit der Gesuchsgegner gel- tend macht, er habe auch die zweite Version der Resolution und das Instruktions- schreiben nicht unterschrieben (Urk. 19 Rz. 93–95), stellt er den von der Vo- rinstanz erstellten Sachverhalt seiner eigenen Darstellung gegenüber, womit noch keine Willkür dargetan ist (E. II.1.). Nicht substantiiert (und erst recht unbewiesen) ist schliesslich die Behauptung, F._____ habe nach Kaperung der Gesellschaft Zugang zu allen Dokumenten und bereits gemachten Unterschriften des Ge- suchsgegners gehabt (Urk. 19 Rz. 96); der Gesuchsgegner hätte dazu zumindest ausführen müssen, wo er die Unterlagen aufbewahrte und wie F._____ die mut- masslichen Sicherungen überwinden konnte. Zudem hätte er aufzeigen müssen, wo er dies im vorinstanzlichen Verfahren bereits behauptet hat oder inwiefern es sich um ein zulässiges Novum handelt (siehe E. II.2.). Das Vorbringen in der Stel- lungnahme vom 2. September 2021, wonach der Gesuchsgegner sämtliche Do- kumente seiner Gesellschaften in einem Aktenkoffer aufbewahrt habe (Urk. 55 Rz. 35), genügt diesen Anforderungen nicht.
- 17 -
E. 3.6 Zusammenfassend stellte die Vorinstanz den Sachverhalt nicht offen- sichtlich unrichtig fest, indem sie zum Schluss kam, der Gesuchsgegner habe zumindest die zweite Version der Resolution (Urk. 16/26) sowie das Instruktions- schreiben an H._____ (Urk. 16/31) eigenhändig unterzeichnet.
E. 4 Übergabe von Dokumenten an F._____
E. 4.1 Die Vorinstanz erwog, dass der angebliche Widerspruch, wonach der Gesuchsgegner gemäss der Resolution irgendwelche Dokumente an F._____ übergeben haben solle, obwohl sich die beiden nie begegnet seien, nichts am Er- gebnis ändere. Auf den entsprechenden Passus in der Resolution, der wohl Teil einer Standard-Vorlage sei, folge keine Aufzählung von Dokumenten. In der Re- solution werde also nirgends impliziert, dass Dokumente übergeben worden seien (Urk. 20 S. 5).
E. 4.2 Der Gesuchsgegner kritisiert, dass die Vorinstanz annehme, dass der entsprechende Teil Passus einer Standard-Vorlage sei und in der Resolution gar nirgends impliziert werde, dass Dokumente übergeben worden seien (Urk. 19 Rz. 103). Der Gesuchsgegner kenne F._____ nicht und sei ihr nie begegnet. Auch F._____ habe zugegeben, dem Gesuchsgegner nie begegnet zu sein. Da- mit habe die Gesuchstellerin ausdrücklich anerkannt, dass die zweite Version der Resolution (wie auch die erste Version) einen falschen Inhalt habe (Urk. 19 Rz. 106 f. und 109). Folglich sei die von der Vorinstanz getroffene Annahme, dass es sich beim entsprechenden Passus um einen Teil einer Standard-Vorlage hand- le, aktenwidrig und willkürlich (Urk. 19 Rz. 110).
E. 4.3 Die Gesuchstellerin entgegnet, dass in der Resolution festgehalten worden sei, dass der Gesuchsgegner "die nachfolgend genannten Registrie- rungsdokumente der Gesellschaft" übergebe. Nachfolgend würden aber keine Dokumente genannt. Dies lasse nur den Schluss zu, dass der Gesuchsgegner keine Dokumente an F._____ übergeben habe. Eine solche Übergabe wäre auch nicht möglich gewesen, weil sich der Gesuchsgegner und F._____ nie begegnet seien. Die Dokumente, welche F._____ besitze, habe sie nicht vom Gesuchsgeg-
- 18 - ner, sondern von der tatsächlich an der Gesuchstellerin wirtschaftlich berechtigten Person erhalten (Urk. 33 Rz. 110 f.).
E. 4.4 Der relevante Absatz in der Resolution lautet wie folgt (Urk. 16/21; Urk. 16/26): "In order to confirm the abovementioned I, with my own hand, pass on to F._____ all registration documents of the Company mentioned herein be- low:" Nach dem Doppelpunkt folgt keine Auflistung von Dokumenten. Wenn die Vorinstanz daraus schloss, dass keine solchen übergeben wurden, hat sie den Sachverhalt nicht unrichtig und schon gar nicht offensichtlich unrichtig festgestellt. Die unbestrittene Tatsache, wonach sich der Gesuchsgegner und F._____ nie begegnet sind (siehe Urk. 14 Rz. 115), ändert daran nichts. Ob es sich um eine Vorlage handelte oder nicht, kann letztlich offenbleiben. Erneut ist zudem darauf hinzuweisen, dass das Dokument nicht als derart ungewöhnlich angesehen wur- de, dass der registrar es beanstandet hätte (E. III.2.6.).
E. 5 Entscheidrelevante Ausführungen und unberücksichtigte Unterlagen
E. 5.1 Der Gesuchsgegner rügt, dass die Vorinstanz diverse Ausführungen in der Gesuchsantwort nicht berücksichtigt habe (Urk. 19 Rz. 113). Zentrale Frage sei, wer der wirtschaftlich Berechtigte der Gesuchstellerin sei. Zur Beurteilung dieser Frage spiele es jedoch keine Rolle, wer formal der Gründer, der Aktionär oder der Director der Gesuchstellerin sei. Da dem Gesuchsgegner die Unterlagen gestohlen worden seien, könne er über seine formale Stellung bei der Gesuch- stellerin, also ob er Gründer, Aktionär oder Director gewesen sei, auch keine si- cheren Antworten geben (Urk. 19 Rz. 114). In der Folge führt der Gesuchsgegner aus, weshalb er an der Gesuchstellerin wirtschaftlich berechtigt gewesen sei, bis diese ihm mit gefälschten Unterlagen unrechtmässig entzogen worden sei (Urk. 19 Rz. 115–122). Der Gesuchsgegner sei sodann auch direkt oder indirekt alleiniger Inhaber und damit wirtschaftlich Berechtigter der K._____ (Urk. 19 Rz. 123). Die Fälscher hätten auch erreicht, dass vom Konto dieser Gesellschaft bei der K._____ Bank am 5. Juli 2017 EUR 1'465'000.– und am 3. Oktober 2017 EUR 958'000.– an die dem Gesuchsgegner unbekannte slowakische L._____s.r.o. überwiesen worden seien (Urk. 19 Rz. 126). Die für diesen Betrug verwendete E-Mail-Adresse M._____@gmail.com stehe in Zusammenhang mit
- 19 - F._____, denn sie werde in einem E-Mail von N._____ Trust … an M._____@gmail.com vom 14. August 2017 erwähnt (Urk. 19 Rz. 127 und 129). Die zeitliche Koinzidenz zwischen den unrechtmässigen Überweisungen von ge- samthaft EUR 2'423'000.– am 5. Juli 2017 und am 3. Oktober 2017 und dem Da- tum des ersten Gesuchs um Arrestlegung in Zürich vom 5. Oktober 2017 sei au- genfällig und könne unmöglich ein Zufall sein (Urk. 19 Rz. 135). Die Vorinstanz habe sodann weitere Unterlagen unberücksichtigt gelassen, die gefälscht sein müssten (Urk. 19 Rz. 136–148): So beweise das graphologische Gutachten vom
12. Oktober 2018, dass der Act of termination of the agreement on nominee ser- vices vom 17. April 2017 (Urk. 16/18) gefälscht sei (Urk. 19 Rz. 137). In der Order von Unbekannt an F._____ (Urk. 16/27) seien sowohl der Name des Ausstellers als auch das Datum abgedeckt; allein dies zeige, dass die ganze Geschichte er- logen sei (Urk. 19 Rz. 139 f.). Der Consent to Act as Nominee Director vom
17. April 2017 (Urk. 16/28), die Minutes of Special Meeting of Shareholders Re- placement The Director vom 17. April 2017 (Urk. 16/29) und das Aktienzertifikat Nr. 2 vom 17. April 2017 (Urk. 16/30) seien nichtig, weil F._____ nie gültig Direc- tor der Gesuchstellerin geworden sei (Urk. 19 Rz. 141 ff.).
E. 5.2 Die Gesuchstellerin entgegnet, sie habe nie bestritten, dass der Ge- suchsgegner bis zum 17. April 2017 dokumentarisch als wirtschaftlich Berechtig- ter aufgetreten sei (Urk. 33 Rz. 116). Sie habe indessen bewiesen, dass ebendie- ser Auftritt nach aussen am 17. April 2017 auf F._____ übertragen worden sei, welche sich gegenüber der tatsächlich wirtschaftlich berechtigten Person (und nicht dem treuhänderisch wirtschaftlich berechtigten Gesuchsgegner) verpflichtet habe, als Nominee Director zu amten und den Aktientitel an der Gesellschaft fidu- ziarisch zu halten bzw. gemäss den Weisungen der tatsächlich wirtschaftlich be- rechtigten Person weiter zu übertragen (Urk. 33 Rz. 117). Gemäss den FATF- Empfehlungen sowie den Bestimmungen des Geldwäschereigesetzes sei diejeni- ge natürliche Person wirtschaftlich berechtigt, welche die juristische Person letzt- endlich kontrolliere (Urk. 33 Rz. 118). Als der Gesuchsgegner als wirtschaftlich Berechtigter aufgetreten sei, sei der Aktientitel in Form einer Inhaberaktie ausge- geben gewesen. Der Gesuchsgegner habe nie glaubhaft gemacht, dass er der tatsächliche Inhaber der Aktie gewesen sei. In Wahrheit sei diese von der tatsäch-
- 20 - lich wirtschaftlich berechtigten Person gehalten und nie dem Gesuchsgegner übergeben worden. Entsprechend habe sich die tatsächlich wirtschaftlich berech- tigte Person mit diesem Dokument gegenüber F._____ als Aktionär legitimieren können, indem sie die Aktie im Original vorgelegt habe (Urk. 33 Rz. 119). Dass der Gesuchsgegner nicht in der Lage sei, zumindest "zu seiner formalen Stellung, ob als Gründer, Aktionär oder Organ" klare Aussagen zu machen, belege, dass er ein blosser Strohmann gewesen sei (Urk. 33 Rz. 122). Die Behauptungen betref- fend die K._____ hätten im vorliegenden Rechtsöffnungsverfahren keinen Platz. Dies gelte auch für die Ausführungen des Gesuchsgegners, wonach ihm angeb- lich insgesamt EUR 2'423'000.– mittels Überweisung von K._____ an die slowaki- sche Gesellschaft L._____s.r.o. entwendet worden seien (Urk. 33 Rz. 126–128).
E. 5.3 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 53 Abs. 1 ZPO) verlangt, dass die mit dem Verfahren befasste Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfin- dung angemessen berücksichtigt (BGE 135 III 670 E. 3.3.1; BGE 136 I 184 E. 2.2.1; BGer 9C_190/2015 vom 27. Juli 2015, E. 2; BGer 2C_347/2019 vom
16. September 2019, E. 3.1). Dies gilt für alle form- und fristgerechten Äusserun- gen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen (BGE 136 I 184 E. 2.2.1; BGer 9C_190/2015 vom
27. Juli 2015, E. 2). Die Behörde darf sich in ihrem Entscheid auf die wesentlichen Gesichtspunkte und Leitlinien beschränken und braucht sich nicht mit jedem sachverhaltlichen oder rechtlichen Einwand auseinanderzusetzen (BGE 135 III 670 E. 3.3.1).
E. 5.4 Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass die Übertragung der Berechti- gung an der Gesuchstellerin am 17. April 2017 mit Wissen und Willen des Ge- suchsgegners stattgefunden habe (Urk. 20 S. 5 f.). Sie ging somit implizit davon aus, dass der Gesuchsgegner bis zu diesem Zeitpunkt an der Gesuchstellerin be- rechtigt gewesen sei. Das Verhältnis des Gesuchsgegners zur K._____ ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Der Gesuchsgegner bezeichnete seine diesbezüglichen Ausführungen denn auch als Exkurs (Urk. 14 S. 42). Die Rechts- und Handlungsfähigkeit sowie die Organisation einer Gesellschaft bestimmen sich
- 21 - nach dem Recht des Staates, nach dessen Vorschriften sie organisiert ist (Art. 154 Abs. 1 IPRG in Verbindung mit Art. 155 lit. c und e IPRG). Die Behaup- tung der Gesuchstellerin, wonach sie eine nach dem Recht der Republic of the Marshall Islands gegründete Gesellschaft mit Sitz in O._____, Marshall Islands, sei, blieb unbestritten (Urk. 1 Rz. 2; siehe Urk. 14 Rz. 42 f.). Die Gesellschaft handelt durch ein board of directors oder mit der Berechtigung eines solchen (§ 48 BCA: "[…], all corporate powers shall be exercised by or under authority of, and the business and affairs of every corporation shall be managed by, a board of directors."). Das board muss aus mindestens einem director bestehen (§ 50 Abs. 1 BCA) und wird durch die Aktionäre (shareholders) gewählt (§ 51 Abs. 1 BCA). Entgegen den Ausführungen in der Gesuchsantwort (Urk. 14 Rz. 42) kommt es daher für die Frage, wer gültig eine Anwaltsvollmacht unterschreiben kann, auf die formale Stellung an. Der Gesuchsgegner hat nicht behauptet, dass er Gründer, Aktionär oder Director der Gesuchstellerin sei oder gewesen wäre (siehe Urk. 14 Rz. 42). Die gegenteiligen Behauptungen bezüglich der Aktionärs- stellung in der Beschwerdereplik (Urk. 37 Rz. 34) und den späteren Eingaben (Urk. 45 Rz. 33; Urk. 55 Rz. 22; Urk. 62 Rz. 2) sind als Novum nicht zu berück- sichtigen (E. II.2.). Soweit der Gesuchsgegner an der Gesuchstellerin berechtigt war, durfte die Vorinstanz willkürfrei annehmen, dass diese Berechtigung mit Wis- sen und Willen des Gesuchsgegners an F._____ überging (siehe E. III.2.7. und III.3.6.).
E. 5.5 Es wurde bereits festgestellt, dass die Unterschrift des Gesuchsgeg- ners auf dem Act of termination of the agreement on nominee services vom
17. April 2017 (Urk. 16/18) mit jener auf dem Trust Agreement von 2016 (Urk. 16/3) übereinstimmt (E. III.2.5.); aus dieser Tatsache allein lässt sich vorlie- gend jedoch nicht schliessen, dass sie ohne Willen des Gesuchsgegners ange- bracht worden wäre (E. III.3.4.). Die Order ohne ersichtlichen Aussteller und ohne ersichtliches Datum (Urk. 16/27) ist tatsächlich fragwürdig, vermag das bisherige Beweisergebnis jedoch nicht umzustossen: Soweit F._____ gebeten wird, das Ak- tienzertifikat Nr. 2 vom 17. April 2017 zu unterschreiben, ist insbesondere festzu- halten, dass der Gesuchsgegner nicht (bzw. nicht rechtzeitig) behauptet hat, Akti- onär der Gesuchstellerin gewesen zu sein (E. III.5.4.); es ist vor diesem Hinter-
- 22 - grund plausibel, dass dieses Zertifikat von einer Drittperson vorgelegt wurde. Der Consent to Act as Nominee Director vom 17. April 2017 (Urk. 16/28), die Minutes of Special Meeting of Shareholders Replacement The Director vom 17. April 2017 (Urk. 16/29) und das Aktienzertifikat Nr. 2 vom 17. April 2017 (Urk. 16/30) sind schliesslich nicht geeignet, zu beweisen, dass F._____ nie gültig Director wurde; der Gesuchsgegner leitet nämlich aus dieser Behauptung ab, dass die Dokumen- te nichtig seien (und nicht umgekehrt; Urk. 14 Rz. 123–134). Im Ergebnis ist es folglich nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz diese Dokumente nicht be- rücksichtigt hat.
E. 6 Editionsbegehren
E. 6.1 Die Vorinstanz erwog, dass der Gesuchsgegner die Herausgabe ver- schiedener Dokumente aus dem Arresteinspracheverfahren EQ180071-L verlan- ge, was als Editionsantrag im Sinne von Art. 160 ZPO zu verstehen sei. Das Rechtsöffnungsverfahren unterliege nun aber einem besonderen Beschleuni- gungsgebot; Art. 82 Abs. 2 SchKG sehe vor, dass der Schuldner seine Einwen- dungen sofort glaubhaft machen müsse. Dies habe mit den bereits vorhandenen Urkunden zu geschehen. Mit Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (BGer 5A_203/2017 vom 11. September 2017, E. 5.3) führte die Vorinstanz so- dann aus, dass Editionen nur ausnahmsweise zulässig seien, wenn es um die Feststellung einzelner, im definitiven Rechtsöffnungstitel klar bezeichneter Vo- raussetzungen der Vollstreckung durch Edition einer Lohnabrechnung gehe, oder wenn Akten, welche eine Partei genau bezeichnet habe, beim gleichen Gericht vorhanden seien und ohne Zeitverzögerung beigezogen werden könnten. Solche Umstände lägen vorliegend aber nicht vor (Urk. 20 S. 2 f.).
E. 6.2 Der Gesuchsgegner wendet ein, dass die Gesuchstellerin im Arrestein- spracheverfahren Kopien von angeblichen Urkunden eingereicht habe. Diese wiesen zahlreiche Ungereimtheiten auf, welche darauf schliessen liessen, dass sie gefälscht worden seien. Es müssten somit auch für das Gericht ernsthafte Zweifel an der Authentizität dieser Dokumente vorliegen (Urk. 19 Rz. 151). Über- dies gehe es darum, abzuklären, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt seien. Dies sei auch im Rechtsöffnungsverfahren eingehend und von Amtes wegen ab-
- 23 - zuklären. Daher sei der Hinweis auf die Rechtsprechung zum definitiven Rechts- öffnungstitel einerseits irrelevant; andererseits sei gerade die Einforderung aller Originale von bereits im Prozess liegenden Urkundenkopien kein Aufwand und absolut vergleichbar mit der "Edition einer Lohnabrechnung" (Urk. 19 Rz. 152). Indem die Vorinstanz die Editionsanträge des Gesuchsgegners abgewiesen habe, habe sie Art. 178 ZPO verletzt. Dies müsse besonders vorliegend gelten, da die Vorinstanz zwar das Beschleunigungsgebot als Argument aufführe, ihren Ent- scheid hingegen mehr als vier Monate nach der letzten Stellungnahme des Ge- suchsgegners fälle (Urk. 19 Rz. 153).
E. 6.3 Die Gesuchstellerin entgegnet, dass Editionsbegehren im Verfahren der provisorischen oder definitiven Rechtsöffnung grundsätzlich unzulässig seien (Urk. 33 Rz. 148). Ausnahmen von diesem Grundsatz gebe es nur in absoluten Ausnahmefällen, die hier nicht vorlägen (Urk. 33 Rz. 149 f.). Der Gesuchsgegner verkenne zudem, dass Beweisanträge den zu beweisenden Tatsachen eindeutig zugeordnet werden müssten. Dies sei vorliegend nicht geschehen (Urk. 33 Rz. 155).
E. 6.4 Die Vorinstanz hat die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Urkun- denedition in der Rechtsöffnung zutreffend wiedergegeben, sodass darauf ver- wiesen werden kann (Urk. 20 S. 2 f.). Zu ergänzen ist, dass die Grundsätze so- wohl für die definitive als auch für die provisorische Rechtsöffnung gelten (BGer 5A_203/2017 vom 11. September 2017, E. 5.3). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern hinsichtlich der Prozessvoraussetzungen etwas anderes gelten sollte. Genügt die Glaubhaftmachung in der Sache (siehe BGE 145 III 213 E. 6.1.3), so muss dies auch in Bezug auf die Prozessvoraussetzungen gelten (OGer ZH PS190082 vom 03.07.2019, E. III.4.3 [= Urk. 4/12 S. 8 f.]). Der Gesuchsgegner will im Rahmen des Rechtsöffnungsverfahrens mit Hilfe der Originalurkunden belegen, dass ihm die Gesuchstellerin mithilfe von gefälschten Urkunden entzogen worden ist. Dies ist nicht vergleichbar mit der Edition einer Lohnabrechnung zur Feststellung ein- zelner Voraussetzungen. Hinsichtlich des Beschleunigungsgebots ist anzumer- ken, dass der Gesuchsgegner das zehnseitige Gesuch (Urk. 1) mit einer 65-
- 24 - seitigen Eingabe beantwortete (Urk. 14) und einen ganzen Bundesordner mit Bei- lagen (Urk. 16/1–58) einreichte.
E. 6.5 Selbst wenn der bundesgerichtliche Entscheid nicht einschlägig wäre, wäre das vorinstanzliche Vorgehen nicht zu beanstanden: Gemäss Art. 178 ZPO hat die Partei, die sich auf eine Urkunde beruft, deren Echtheit zu beweisen, so- fern diese von der anderen Partei bestritten wird. Grundsätzlich können Urkunden in Kopie eingereicht werden; bestehen begründete Zweifel an der Echtheit, kann das Gericht oder eine Partei die Einreichung des Originals oder eine amtlich be- glaubigten Kopie verlangen (Art. 180 Abs. 1 ZPO). Vorliegend berief sich die Ge- suchstellerin im Rechtsöffnungsverfahren gerade nicht auf Urkunden, deren Her- ausgabe der Gesuchsgegner im Original verlangte (siehe Urk. 1 S. 11; Urk. 14 S. 2). Der Verweis auf Art. 178 ZPO ist daher unbehelflich. Die Vorinstanz durfte sodann willkürfrei schliessen, dass der Gesuchsgegner zumindest die zweite Ver- sion der Resolution (Urk. 16/26) sowie das Instruktionsschreiben an H._____ (Urk. 16/31) eigenhändig unterzeichnet habe (E. III.3.6.). Entsprechend durfte sie das Editionsbegehren hinsichtlich der Originale dieser beiden Dokumente (Urk. 14 S. 2) abweisen, ohne Art. 180 Abs. 1 ZPO zu verletzen. Die Vorinstanz hat das Director's Service Agreement vom 10. April 2017 (Urk. 16/25) nicht berücksichtigt (siehe Urk. 20 S. 4 ff.), was der Gesuchsgegner nicht beanstandet hat (siehe Urk. 19 Rz. 136 ff. und 150 ff.); ist eine Kopie nicht rechtserheblich, muss dies auch für das Original gelten, weshalb der diesbezügliche Editionsantrag zu Recht abgewiesen wurde. Dasselbe gilt auch bezüglich der Order (Urk. 16/27), aus wel- cher der Gesuchsgegner nichts zu seinen Gunsten ableiten kann (E. III.5.5.).
E. 7 Rücktritt von P._____
E. 7.1 Die Vorinstanz erwog, dass sich nicht erklären lasse, warum P._____ am 17. April 2017 als Director zurückgetreten sei, wenn nicht F._____ als neuer Director eingesetzt werden sollte. Zumindest nenne der Gesuchsgegner keinen plausiblen Grund hierfür und auch keine andere Person, welche die Nachfolge von P._____ angetreten hätte (Urk. 20 S. 5).
- 25 -
E. 7.2 Der Gesuchsgegner rügt, er habe bereits in seiner Gesuchsantwort ausgeführt, dass er bestreite, den Rücktritt von P._____ instruiert zu haben. Es sei offensichtlich, dass P._____ auf Anweisung der am Betrug involvierten Perso- nen zurückgetreten sein müsse (Urk. 19 Rz. 155). Zudem enthalte der Act of ter- mination of the agreement on nominee services vom 17. April 2017 (Urk. 16/18) dieselbe gefälschte Unterschrift des Gesuchsgegners wie das Trust Agree- ment 2017 und die erste Version der Resolution. Der Gesuchsgegner habe den Dienstleistungsvertrag damit gar nie aufgehoben (Urk. 19 Rz. 156).
E. 7.3 Die Gesuchstellerin entgegnet, dass die Unterschrift auf dem Act of termination of the agreement on nominee services dieselbe sei wie jene auf dem Trust Agreement vom 20. Juni 2016 (Urk. 16/3), welches der Gesuchsgegner ausdrücklich als gültigen Ausdruck seines Willens anerkannt habe. Die Unter- schrift auf ebendiesem Trust Agreement vom 20. Juni 2016 sei aber offenkundig eine Faksimile-Unterschrift, sei sie doch ihrerseits identisch mit der Unterschrift auf dem Darlehensvertrag über EUR 5 Mio. vom 15. Oktober 2015 (Urk. 16/13). Damit sei erstellt, dass der Gesuchsgegner seine "Unterschrift" in faksimilierter Form in einer anerkennenden Art und Weise benutze (Urk. 33 Rz. 159). Der Act of termination (Urk. 16/18) beende das Trust Agreement 2016, mithin das Ver- tragsverhältnis zwischen dem Provider … und dem Gesuchsgegner (Urk. 16/3). Der Rücktritt von P._____ als Nominee Director sei die logische Konsequenz die- ser Vertragsbeendigung (Urk. 33 Rz. 160 f.).
E. 7.4 Der Gesuchsgegner machte in der Gesuchsantwort geltend, dass sämtliche von …produzierten Unterlagen (unter anderem der Letter of Resignati- on [Urk. 16/20]) am 17. April 2017 unterzeichnet worden sein sollen. Der Ge- suchsgegner bestreite in aller Form, solches je instruiert, geschweige denn ei- genhändig unterzeichnet zu haben (Urk. 14 Rz. 85 f.). Wie die Vorinstanz korrekt festhielt, erklärte er damit nicht, warum P._____ hätte zurückgetreten sein sollen, wenn nicht F._____ als neuer Director eingesetzt werden sollte. Unbehelflich ist der Einwand, P._____ müsse auf Anweisung der am Betrug involvierten Perso- nen zurückgetreten sein (Urk. 19 Rz. 155): Bei dieser Behauptung handelt es sich um ein unzulässiges Novum (E. II.2.). Die Unterschrift des Gesuchsgegners auf
- 26 - dem Act of termination of the agreement on nominee services vom 17. April 2017 (Urk. 16/18) stimmt mit jener auf dem Trust Agreement von 2016 (Urk. 16/3) überein (E. III.2.5.); daraus lässt sich vorliegend jedoch nicht schliessen, dass sie ohne Willen des Gesuchsgegners angebracht worden wäre (E. III.3.4.).
E. 8 Sistierung aufgrund des Strafverfahrens in Zypern
E. 8.1 Die Vorinstanz erwog, dass das Rechtsöffnungsverfahren nicht nur ein summarisches, sondern quasi ein rasches summarisches Verfahren sei. Eine Sis- tierung komme nur in den seltensten Fällen in Betracht. Der Gesuchsgegner habe eine apostillierte Bestätigung der zypriotischen Polizei vom 24. Januar 2020 ins Recht gereicht. Daraus gehe hervor, dass er am 20. Juli 2018 bei der Polizei in Limassol Anzeige wegen eines Falles von "forgery" (Urkundenfälschung) zu Las- ten der Gesuchstellerin erstattet habe. Weiter sei der Bestätigung zu entnehmen, dass die Untersuchungen noch am Laufen seien. Nicht ersichtlich sei, in welchem Verfahrensstadium sie sich befänden und wie lange das Verfahren mutmasslich noch dauern werde. Dazu äussere sich der Gesuchsgegner nicht. Ebenfalls un- klar sei, ob die mutmasslich von der Urkundenfälschung betroffenen Dokumente Gegenstand dieses Verfahrens seien. Es sei bekannt, dass Strafverfahren mit Auslandbezügen und komplexen Gesellschaftsstrukturen lange dauern könnten. Davon zeuge auch der Umstand, dass die Untersuchungen eineinhalb Jahre nach dem Strafantrag noch nicht abgeschlossen seien. Das vorliegende Verfahren sei spruchreif, da die Gesuchstellerin mittels öffentlicher Urkunde den Nachweis er- bringen könne, dass sie zur Vertretung der Gesuchstellerin berechtigt sei. Die Un- tersuchungsergebnisse des Strafverfahrens bzw. ein allfälliger Urteilsspruch könnten immer noch im Rahmen eines möglichen Aberkennungsprozesses be- rücksichtigt werden (Art. 83 Abs. 2 SchKG), oder aber der Gesuchsgegner könne die Revision des Entscheides verlangen (Art. 328 Abs. 1 lit. b ZPO). Daher sei der Antrag des Gesuchsgegners auf Verfahrenssistierung abzuweisen (Urk. 20 S. 9 f.).
E. 8.2 Der Gesuchsgegner rügt, dass nachweislich Fälschungen unter ande- rem von Dokumenten vorlägen, die Schenkungen des Gesuchsgegners in Millio- nenhöhe an eine ihm nicht bekannte Person suggerieren sollten. Sollte das Ge-
- 27 - richt die Voraussetzungen zur Gewährung der Rechtsöffnung dennoch als erfüllt betrachten, wäre der Gesuchsgegner auf weitere Beweismittel angewiesen, die er sich in Zypern zu erhalten erhoffe. Werde der Sistierantrag abgelehnt, werde da- mit der unrechtmässige Zugriff auf Vermögenswerte ermöglicht, die erwiesener- massen dem Gesuchsgegner gehörten (Urk. 19 Rz. 169). Der Hinweis der Vo- rinstanz auf das Beschleunigungsgebot gehe fehl, weil sie die Gültigkeit der Voll- macht von Amtes wegen zu prüfen habe (Urk. 19 Rz. 173).
E. 8.3 Die Gesuchstellerin erwidert, dass sich die Bestätigung vollends dar- über ausschweige, welche Vorwürfe gegen welche Personen erhoben worden seien und ob überhaupt ein Strafverfahren eröffnet worden sei. Es fehlten jegliche Hinweise auf Verfahrensnummern, und auch eine Kopie des Polizeirapports scheine nicht verfügbar (Urk. 33 Rz. 181). Die Kargheit der Bestätigung wecke den Eindruck, dass es zwei Jahre später, im 2020, gleich wenig zu bestätigen ge- be wie im Jahr 2018. Damals habe der Gesuchsgegner im Arresteinsprachever- fahren ebenfalls eine Bestätigung eingereicht (Urk. 33 Rz. 182). Der Gesuchs- gegner habe nicht dargetan, dass eine Sistierung zweckmässig wäre, und schon gar nicht, dass der Rechtsöffnungsentscheid vom Ausgang des zypriotischen Strafverfahrens abhängig sei (Urk. 33 Rz. 186).
E. 8.4 Hinsichtlich der Sistierung von Rechtsöffnungsverfahren kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 20 S. 9). Zu ergänzen ist, dass der Antrag auf Sistierung des Verfahrens, solange ein Strafver- fahren hängig ist, das vom Schuldner gegen den Gläubiger eingeleitet wurde, nicht bewilligt werden kann (BSK SchKG I-Staehelin, Art. 84 N 48 mit weiteren Hinweisen). Zweck des Verfahrens der provisorischen Rechtsöffnung ist es, rasch über die Beseitigung des Rechtsvorschlags zu entscheiden und die Parteirollen für einen allfälligen ordentlichen Prozess festzulegen. Dass dabei auch gewisse materiellrechtliche Punkte vorfrageweise zu berücksichtigen sind, ändert an der Rechtsnatur des Verfahrens der provisorischen Rechtsöffnung nichts (BGE 136 III 566 E. 3.3; BGer 5A_914/2020 vom 28. April 2021, E. 3.1). Nichts anderes gilt hinsichtlich der Prozessvoraussetzungen.
- 28 -
E. 8.5 Es ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden, wenn die Vorin- stanz den Sistierantrag abgewiesen hat.
E. 9 Verletzung des Geldwäschereigesetzes
E. 9.1 Die Vorinstanz erwog, dass unerheblich sei, inwieweit F._____ angeb- lich Pflichten aus dem Geldwäschereigesetz verletzt haben solle. Dies zu beurtei- len sei Sache der zuständigen Aufsichtsbehörden, ganz sicher aber nicht des an- gerufenen Rechtsöffnungsgerichts (Urk. 20 S. 6).
E. 9.2 Der Gesuchsgegner rügt, dass er dargelegt habe, dass F._____ im Zu- sammenhang mit der Gesuchstellerin Finanzintermediärin sei und ihren Prüf- pflichten nicht nachgekommen sei, obwohl klar gefälschte Dokumente mit falschem Inhalt vorlägen. Damit bestehe der Verdacht, dass sie gegen ihre Pflich- ten gemäss Art. 5 Abs. 1 GwG und Art. 6 Abs. 1 und 2 lit. a und b GwG verstos- sen habe. Wäre F._____ ihren Pflichten korrekt nachgekommen, hätte sie sich nie die Kontrolle an der Gesuchstellerin anmassen dürfen. Entsprechend hätte sie auch nie eine Vollmacht im Namen der Gesuchstellerin erteilen dürfen (Urk. 19 Rz. 179 f.).
E. 9.3 Die Gesuchstellerin entgegnet, dass F._____ als Director lediglich die Interessen der Gesuchstellerin wahrnehme. Dies sei keine Finanzintermediation (Urk. 33 Rz. 190).
E. 9.4 Ob vorliegend gegen Vorschriften des Geldwäschereigesetzes verstossen wurde, kann offenbleiben. Das Gesetz sieht nämlich keine zivilrechtli- che, sondern nur strafrechtliche Sanktionen vor (siehe Art. 37 f. GwG). Im Übrigen stützt der Gesuchsgegner die angebliche Pflichtverletzung erneut auf das Argu- ment, dass Dokumente gefälscht worden seien (siehe Urk. 14 Rz. 157 ff.); darauf wurde bereits eingegangen (E. III.2. ff.).
- 29 -
E. 10 Ergebnis Die Beschwerde erweist sich als unbegründet, soweit der Gesuchsgegner geltend macht, dass die gegnerische Rechtsvertretung ungenügend bevollmäch- tigt sei. IV. Voraussetzungen der provisorischen Rechtsöffnung
1. Rechtsschein
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt.
- Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet.
- Der wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 10'000.– zu bezahlen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. - 33 - Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 2'901'033.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 25. November 2021 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: Dr. Chr. Arnold versandt am: lm
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT200087-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, die Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber Dr. Chr. Arnold Urteil vom 25. November 2021 in Sachen A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer vertreten durch Fürsprecher X1._____ und / oder Rechtsanwalt Dr. iur. X2._____, gegen B._____ Corp., Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Y1._____ und / oder Rechtsanwalt lic. iur. Y2._____, betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen einen Entscheid des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 18. Juni 2020 (EB191580-L)
- 2 - Erwägungen: I. Sachverhalt und Prozessgeschichte
1. Mit Entscheid vom 18. Juni 2020 erteilte die Vorinstanz der Gesuch- stellerin und Beschwerdegegnerin (nachfolgend: Gesuchstellerin) provisorische Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Zürich 1, Zahlungs- befehl vom 23. Oktober 2017, für Fr. 2'886'600.– nebst Zins zu 5 % seit
27. November 2016 sowie Fr. 14'433.– nebst Zins zu 5 % seit 23. Oktober 2017; im Mehrumfang wies sie das Gesuch ab. Ebenso wies sie die prozessualen An- träge des Gesuchsgegners und Beschwerdeführers (nachfolgend: Gesuchsgeg- ner) betreffend Edition von Unterlagen und Gutachten zur Echtheit der Unter- schriften ab (Urk. 17 S. 2 f. und 11 = Urk. 20 S. 2 f. und 11). Grundlage bildete das Loan Agreement # 20-11/2014/TR/S vom 20. November 2014 (Urk. 4/9; Urk. 20 S. 6). Darin verpflichtete sich die Gesuchstellerin, dem Gesuchsgegner ein Darlehen von USD 3 Mio. zu gewähren. Die Parteien vereinbarten einen Jah- reszins von 0.25 % und eine Laufzeit von zwei Jahren. Der Gesuchsgegner hat das Darlehen nicht zurückbezahlt.
2. Gegen den Entscheid vom 18. Juni 2020 erhob der Gesuchsgegner am
9. Juli 2020 innert Frist (siehe Urk. 18b) Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 19 S. 2 f.): "1. Es sei der Entscheid des Bezirksgerichts Zürich, Einzelgericht Audienz, vom 18. Juni 2020, Geschäfts-Nr. EB191580-L/U aufzu- heben und es sei auf das Gesuch der Beschwerdegegnerin um provisorische Rechtsöffnung nicht einzutreten;
2. Subsidiär zu Ziffer 1 sei der Entscheid des Bezirksgerichts Zürich, Einzelgericht Audienz, vom 18. Juni 2020, Geschäfts-Nr. EB191580-L/U aufzuheben und es sei das Gesuch der Be- schwerdegegnerin um provisorische Rechtsöffnung abzuweisen;
3. Subsidiär zu Ziffern 1 und 2 sei der Entscheid des Bezirksgerichts Zürich, Einzelgericht Audienz, vom 18. Juni 2020, Geschäfts-Nr. EB191580-L/U aufzuheben und es sei die Sache zur Ergänzung des Sachverhalts bzw. zur Durchführung eines Beweisverfahrens und zur Neuentscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen;
- 3 -
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerde- gegnerin."
3. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Gesuchsgegner um die Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um die Vereinigung mit dem Verfahren betref- fend Beschwerde gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Zürich, Einzelgericht Audienz, vom 18. Juni 2020, Geschäfts-Nr. EB191579-L/U (Urk. 19 S. 3). Mit Ver- fügung vom 14. Juli 2020 wies die Kammerpräsidentin das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab und setzte dem Gesuchsgegner eine Frist an, um einen Kostenvorschuss von Fr. 3'000.– zu leisten; letzterer ging rechtzeitig ein (Urk. 24–26). Mit Verfügung vom 9. September 2020 wurde der Antrag betreffend Vereinigung abgewiesen; gleichzeitig wurde der Gesuchstellerin Frist angesetzt, um die Beschwerde zu beantworten (Urk. 27). Die Beschwerdeantwort ging am
29. September 2020 ein (Urk. 33) und wurde mit Verfügung vom 25. November 2020 dem Gesuchsgegner zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 34). Die Replik da- tiert vom 28. Dezember 2020 (Urk. 37), die Duplik vom 29. Januar 2021 (Urk. 39) und die Triplik vom 19. Februar 2021 (Urk. 43). Mit Eingabe vom 8. Juli 2021 reichte der Gesuchsgegner neue Unterlagen ein (Urk. 45; Urk. 47/1–14). Mit Schreiben vom 15. Juli 2021 liess er der Kammer die Übersetzung dreier Urkun- den, die er eine Woche zuvor eingereicht hatte, zukommen (Urk. 48; Urk. 49/1–3). Die Noven wurden der Gesuchstellerin zur Kenntnis gebracht (Urk. 50). Letztere liess sich in der Folge mit Eingabe vom 16. August 2021 nochmals vernehmen (Urk. 51). Auch der Gesuchsgegner äusserte sich am 2. September 2021 erneut (Urk. 55). Am 17. September 2021 folgte eine weitere Stellungnahme der Ge- suchstellerin (Urk. 59), am 1. Oktober 2021 eine solche des Gesuchsgegners (Urk. 62). Weitere Eingaben erfolgten nicht.
4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1–18). Das Be- schwerdeverfahren erweist sich als spruchreif, was den Parteien mit Verfügung vom 22. Oktober 2021 bereits mitgeteilt wurde (Urk. 64).
- 4 - II. Prozessuale Vorbemerkungen
1. Das Beschwerdeverfahren stellt keine Fortsetzung des erstinstanzli- chen Verfahrens dar. Sein Zweck beschränkt sich darauf, den erstinstanzlichen Entscheid auf bestimmte, in der Beschwerde zu beanstandende Mängel hin zu überprüfen. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Offensichtlich unrichtig bedeutet dabei willkürlich (ZK ZPO- Freiburghaus/Afheldt, Art. 320 N 5; BSK ZPO-Spühler, Art. 320 N 3). Die be- schwerdeführende Partei hat (im Sinne einer Eintretensvoraussetzung) hinrei- chend genau aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist, das heisst, an einem Mangel im Sinne von Art. 320 ZPO leidet. Dazu hat sie die vorinstanzlichen Erwägungen zu bezeichnen, die sie anficht, sich inhaltlich konkret mit diesen auseinanderzusetzen und mittels präziser Verwei- sungen auf die Akten aufzuzeigen, dass und wo die massgebenden Behauptun- gen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Beschwerdegrund ergeben soll. Es ist nicht Aufgabe der Beschwerdeinstanz, in den vorinstanzlichen Akten nach den Grundlagen des geltend gemachten Beschwerdegrundes zu suchen. Pauschale Verweisungen auf frühere Rechtsschriften oder Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen den gesetzlichen Begründungsanforderungen grundsätz- lich nicht (Art. 321 Abs. 1 ZPO und dazu OGer ZH RT200156 vom 17.11.2020, E. 2.2). Um mit dem Vorwurf einer willkürlichen Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung durchzudringen, muss die beschwerdeführende Partei nach- weisen, dass das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt, dass es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentli- ches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder dass es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat. Dass die von der Vorinstanz gezogenen Schlüsse nicht mit der eigenen Darstellung der rechtsuchenden Partei übereinstimmen, belegt keine Willkür (BGE 142 II 433 E. 4.4; BGer 5D_46/2019 vom 18. Dezember 2019, E. 1.4). Was nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden. Das gilt zu-
- 5 - mindest insoweit, als ein Mangel nicht geradezu ins Auge springt (OGer ZH RT180080 vom 29.08.2018, E. I.4.).
2. Im Beschwerdeverfahren sind neue Anträge, neue Tatsachenbehaup- tungen und neue Beweismittel (zum Nachweis des gerügten Mangels) ausge- schlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO; OGer ZH RT200156 vom 17.11.2020, E. 2.2). Dies gilt für echte und unechte Noven (ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 326 N 4). Eine Ausnahme gilt für Noven, zu denen erst der Entscheid der Vorinstanz Anlass gegeben hat (BGE 139 III 466 E. 3.4 [S. 471]; BGer 4A_51/2015 vom
20. April 2015, E. 4.5.1), sowie für solche, welche die Prozessvoraussetzungen bezüglich eines Rechtsmittels (beispielsweise die Beschwer) betreffen (OGer ZH RT120172 vom 12.06.2013, E. 2.2). Unbeschränkt zulässig sind sodann neue rechtliche Vorbringen: Diesbezüglich hat die Beschwerdeinstanz volle Kognition, weil sie das Recht von Amtes wegen anwenden muss (Art. 57 ZPO; OGer ZH RT150086 vom 17.08.2015, E. 4.1; OGer ZH RT180059 vom 24.05.2018, E. II.4.1). Es ist darzulegen, inwiefern eine Ausnahme vom Novenverbot vorliegt (OGer ZH RT190179 vom 24.08.2020, E. 2.3.1.). Die neuen Ausführungen ge- mäss der Noveneingabe des Gesuchsgegners vom 8. Juli 2021 und der späteren Stellungnahmen beziehen sich insbesondere darauf, dass die Ex-Ehefrau des Gesuchsgegners, C._____, unter aktiver Mitwirkung ihrer Cousine, D._____, dem Gesuchsgegner die Kontrolle an der Gesuchstellerin entzogen habe (siehe Urk. 45 Rz. 4; Urk. 55 Rz. 94). Dies hat der Gesuchsgegner vor Vorinstanz so nicht geltend gemacht (siehe Urk. 14 Rz. 11 f.). Der Gesuchsgegner legt nicht dar, inwiefern eine Ausnahme vom Novenverbot im vorbeschriebenen Sinne vor- läge (siehe insbesondere Urk. 45 Rz. 37); eine solche ist auch nicht ersichtlich. Soweit er vorbringt, dass zahlreiche dieser Unterlagen seit mindestens 11. März 2020 bei der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich lägen und er erst am
1. Juli 2021 davon erfahren habe (Urk. 45 Rz. 37), verkennt er, dass sich das No- venverbot auch auf unechte Noven bezieht. Vor diesem Hintergrund haben die neuen Behauptungen in der Eingabe vom 8. Juli 2021 (Urk. 45) wie auch die neu- en Unterlagen (Urk. 47/1–14) und Übersetzungen (Urk. 49/1–3) im vorliegenden Beschwerdeverfahren unberücksichtigt zu bleiben. Dasselbe gilt hinsichtlich der Stellungnahme der Gesuchstellerin vom 16. August 2021 (Urk. 51) und der damit
- 6 - neu eingereichten Unterlagen (Urk. 53/1–10) sowie der Stellungnahme des Ge- suchsgegners vom 2. September 2021 (Urk. 55) inklusive Beilagen (Urk. 57/1– 10). Bezüglich letzterer bleibt anzufügen, dass der Gesuchsgegner geltend macht, dass er sämtliche neu erhaltenen Unterlagen vor Vorinstanz hätte recht- zeitig einreichen können, wenn ihm die Staatsanwaltschaft früher das rechtliche Gehör gewährt hätte (Urk. 55 Rz. 99). Mit dieser Argumentation verkennt er er- neut, dass sich das Novenverbot auch auf unechte Noven bezieht. Auch die Stel- lungnahme der Gesuchstellerin vom 17. September 2021 (Urk. 59) und die Beila- ge dazu (Urk. 60/1) haben aufgrund des Novenverbots unberücksichtigt zu blei- ben. Dies betrifft namentlich die Ausführungen zur Glaubwürdigkeit des Gesuchs- gegners (Urk. 59 Rz. 16–19), welche die Gesuchstellerin in ihrem Gesuch nicht angezweifelt hat (siehe Urk. 1 Rz. 5–7). Bezüglich der Stellungnahme des Ge- suchsgegners vom 1. Oktober 2021 fehlen Ausführungen zur Zulässigkeit. Insbe- sondere ist festzustellen, dass der Gesuchsgegner sich (erneut; siehe Urk. 55 Rz. 75 ff.) zur E._____ LP äussert (Urk. 62 Rz. 3 ff.), obwohl diese weder im Ge- such vom 27. Dezember 2019 (Urk. 1) noch in der Gesuchsantwort vom 9. März 2020 (Urk. 14) erwähnt wird. III. Rechtmässige Anwaltsvollmacht
1. Argumentation des Gesuchsgegners und Beweislast 1.1. Der Gesuchsgegner macht zusammengefasst geltend, dass er an der Gesuchstellerin wirtschaftlich berechtigt sei (Urk. 19 Rz. 28). Deren Aktien seien jedoch durch eine unbekannte Person gestohlen oder veruntreut worden (Urk. 19 Rz. 35). Obwohl F._____ nie Aktionärin der Gesuchstellerin gewesen sei, habe sie sich am 17. April 2017 unrechtmässig zum Director ernannt (Urk. 19 Rz. 35 f.). Entsprechend sei die Anwaltsvollmacht, welche F._____ unterzeichnet habe, nichtig (Urk. 19 Rz. 38 f.; siehe Urk. 14 Rz. 36). 1.2. Zu den ungeschriebenen Prozessvoraussetzungen gehört die gehörige Verfahrenseinleitung (BK ZPO I-Zingg, Art. 59 N 159; ZK ZPO-Zürcher, Art. 59 N 59). Dies bedeutet unter anderem, dass die Rechtsvertretung eine ordnungs- gemässe Vollmacht einzureichen hat (OGer ZH PS190083 vom 03.07.2019,
- 7 - E. III.4.1 f. [= Urk. 4/12 S. 8]; ZK ZPO-Zürcher, Art. 59 N 59; BSK ZPO-Gehri, Art. 59 N 2). Bezüglich der Prozessvoraussetzungen gilt die eingeschränkte oder "partielle" Untersuchungsmaxime: Auf die gesuchstellende Partei ist weiterhin die gewöhnliche Verhandlungsmaxime anwendbar, während der Gegenseite die Be- streitungslast abgenommen wird und in Bezug auf gesuchshindernde Sachum- stände auch verspätet bekannt gewordene Tatsachen von Amtes wegen zu be- rücksichtigen sind (BGer 4A_229/2017 vom 7. Dezember 2017, E. 3.4). Der Un- tersuchungsgrundsatz ändert jedoch nichts am Novenverbot im Beschwerdever- fahren (BGer 5A_405/2011 vom 27. September 2011, E. 4.5.3; BGer 5D_16/2016 vom 13. Mai 2016, E. 4.3; ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 326 N 4). Art. 60 ZPO enthebt die Parteien sodann nicht von der Beweislast: So hat die gesuchstel- lende Partei die Tatsachen vorzutragen und zu belegen, welche die Zulässigkeit ihres Gesuchs begründen, die gesuchsgegnerische Partei diejenigen Tatsachen, welche sie angreifen (BGer 4A_229/2017 vom 7. Dezember 2017, E. 3.1; BGer 5A_623/2019 vom 5. November 2019, E. 3.2.2 [= Urk. 4/13 S. 9 f.]). 1.3. Zunächst ist festzustellen, dass F._____ gemäss dem Certificate of Incumbency vom 29. August 2017 Director der Gesuchstellerin ist (Urk. 4/2). Das Certificate of Incumbency ist eine öffentliche Urkunde im Sinne der Art. 9 ZGB und Art. 179 ZPO. Es erbringt damit den (widerlegbaren) Beweis dafür, dass F._____ formell korrekt zum Director der Gesuchstellerin gewählt wurde. Dies be- deutet, dass der Gesuchsgegner zu beweisen hat, dass dem nicht so ist (ausführ- lich zum Ganzen OGer ZH PS190082 vom 03.07.2019, E. III.5. [= Urk. 4/12 S. 12 ff.]).
2. Identische Unterschriften und angebliche Schenkung 2.1. Die Vorinstanz erwog, dass die Unterschriften des Gesuchsgegners auf der ersten Version der Resolution on the transfer ob beneficial ownership of the Company vom 17. April 2017 sowie auf den Trust Agreements vom 20. Juni 2016 und vom 17. April 2017 offenkundig identisch seien. Damit sei jedoch nur gesagt, dass der Gesuchsgegner die beiden neueren Dokumente nicht eigenhän- dig unterschrieben habe, nicht aber, dass deren Inhalt nicht seinem Willen ent- sprochen habe. Im Geschäftsverkehr sei es nämlich nicht unüblich, Faksimile-
- 8 - Unterschriften zu verwenden. Vor allem wenn die Beteiligten wie vorliegend ihren Wohnsitz nicht im selben Staat hätten, könne dadurch viel Zeit gespart werden (Urk. 20 S. 4 f.). 2.2. Der Gesuchsgegner rügt, dass die Vorinstanz suggeriere, er habe die Berechtigung an der Gesuchstellerin und damit ein Vermögen in Millionenhöhe kostenlos an eine ihm unbekannte Person übertragen und damit verschenken wollen. Dies lasse sich jedoch nicht ansatzweise aus den Akten erschliessen und es entspreche auch nicht der allgemeinen Lebenserfahrung (Urk. 19 Rz. 51 f. und 63). Der Gesuchsgegner habe das Trust Agreement vom 20. Juni 2016 (Urk. 16/3) unterzeichnet, nicht aber jenes vom 17. April 2017 (Urk. 16/14; Urk. 19 Rz. 55 f.). Wie sich aus dem graphologischen Gutachten von G._____ ergebe, sei die Unterschrift des Gesuchsgegners auf dem Trust Agreement von 2017 mittels Fotokopien oder "copying-paste-Methoden" eingefügt und damit gefälscht worden (Urk. 19 Rz. 57–59). Dasselbe treffe auf die Unterschrift des Gesuchsgegners auf der ersten Version der Resolution on the transfer of beneficial ownership of the Company vom 17. April 2017 zu (Urk. 16/21; Urk. 19 Rz. 59 f.). Damit sei nach- weislich erstellt, dass die Unterschriften auf dem Trust Agreement 2017 und der Resolution vom 17. April 2017 gefälscht seien und nicht dem Willen des Ge- suchsgegners entsprochen hätten (Urk. 19 Rz. 61). Bei den gefälschten Unter- schriften handle es sich nicht um Faksimile-Unterschriften (Urk. 19 Rz. 67). Der Begriff "Faksimile-Unterschriften" suggeriere aktenwidrig, der Gesuchsgegner ha- be blanko seine Unterschrift gegeben, worauf diese immer wieder habe kopiert werden dürfen. Auch dies verdrehe den Sachverhalt massiv und in aktenwidriger Weise (Urk. 19 Rz. 71). Zudem wäre es keinesfalls verkehrsüblich, für das angeb- liche Verschenken von Millionenvermögen Faksimile-Unterschriften zu verwenden (Urk. 19 Rz. 74). Keine der Parteien habe in einer ihrer Eingaben je den Begriff der "Faksimile-Unterschrift" verwendet oder geltend gemacht, dass es sich um Faksimile-Unterschriften handle bzw. handeln könnte (Urk. 19 Rz. 71 und 75). Die Vorinstanz ergänze somit willkürlich den Sachverhalt, wenn sie behaupte, F._____ habe "Faksimile-Unterschriften" des Gesuchsgegners benützt. So etwas habe auch die Gesuchstellerin nie behauptet (Urk. 19 Rz. 78).
- 9 - 2.3. Die Gesuchstellerin entgegnet, die Vorinstanz habe nichts suggeriert. Vielmehr habe sie die ihr vorliegenden Dokumente gewürdigt und festgehalten, dass diese keinen zwingenden Rückschluss auf einen fehlenden Willen des Ge- suchsgegners zuliessen (Urk. 33 Rz. 37). Zudem belegten auch das Instruktions- schreiben vom 14. April 2017 an H._____ (Urk. 16/31) sowie die zweite Resoluti- on on the transfer of beneficial ownership of the Company vom 17. April 2017 (Urk. 16/26) die Zustimmung des Gesuchsgegners zur Übertragung; beide Doku- mente wiesen je eigenständige (nicht kopierte) Unterschriften des Gesuchsgeg- ners auf (Urk. 33 Rz. 39). Es werde bestritten, dass das Trust Agreement von 2016 (Urk. 16/3) eine Originalunterschrift des Gesuchsgegners trage. Auch bei dieser Unterschrift könne es sich um eine kopierte Unterschrift (bzw. eine Faksi- mile-Unterschrift) handeln (Urk. 33 Rz. 46 f.). So stimmten nicht nur die Unter- schriften auf den Urk. 17/3, Urk. 17/14 und Urk. 17/21 [recte: Urk. 16/3, Urk. 16/14 und Urk. 16/21] überein; dieselbe Unterschrift finde sich bereits auf dem Darle- hensvertrag der Parteien über EUR 5 Mio. vom 15. Oktober 2015 (Urk. 16/13; Urk. 33 Rz. 50 und 52). Man erkenne dies, wenn man die beiden Unterschriften auf eine Folie kopiere und übereinanderlege (Urk. 39 Rz. 13). Der Darlehensver- trag sei älter als das Trust Agreement vom 20. Juni 2016 (Urk. 16/3), welches der Gesuchsgegner mehrfach als authentisch und als Ausdruck seines Willens be- zeichnet habe (Urk. 33 Rz. 53 und 56). Wenn nun das Trust Agreement 2016 dem Willen des Gesuchsgegners entspreche, gleichzeitig aber eine kopierte bzw. fak- similierte Unterschrift von ihm enthalte, lasse sich daraus mit Fug ableiten, dass der Gesuchsgegner tatsächlich wichtige Dokumente mittels Faksimile- Unterschriften unterzeichne (Urk. 33 Rz. 57). Das Trust Agreement 2017 (Urk. 16/14) sei eine offenkundige Fälschung (Urk. 33 Rz. 58). Das Dokument stamme aus dem Herrschaftsbereich des Gesuchsgegners, was den Verdacht nahelege, dass dieser (oder eine ihm zuzurechnende Person) es gefälscht habe, um die Fälschung F._____ in die Schuhe zu schieben (Urk. 33 Rz. 65 f.). Die Vo- rinstanz habe nicht "angenommen", bei den kopierten Unterschriften des Ge- suchsgegners handle es sich um Faksimile-Unterschriften. Sie habe lediglich auf diese Möglichkeit verwiesen, um zu begründen, weshalb sie aus dem Umstand, dass mehrere Dokumente dieselbe Unterschrift des Gesuchsgegners trügen,
- 10 - nicht mit Sicherheit ableiten könne, dass der Inhalt jener Dokumente dem Willen des Gesuchsgegners widerspreche (Urk. 33 Rz. 70). 2.4. Der Gesuchsgegner machte vor Vorinstanz geltend, er habe den Dar- lehensvertrag vom 15. Oktober 2015 (Urk. 16/13) unterschrieben (Urk. 14 Rz. 63). Er brachte mithin nicht vor, dass seine Unterschrift auf diesem Dokument ge- fälscht sei. Weiter behauptete er, das Trust Agreement vom 20. Juni 2016 (Urk. 16/3) selbst unterzeichnet zu haben (Urk. 14 Rz. 73). Implizit drückte er aus, dass zwei echte Unterschriften nicht identisch seien (Urk. 14 Rz. 87 mit Verweis auf Urk. 16/22 S. 13, wo der Graphologe ausführte: "According to the fundamental rules of Judicial Graphology, there are no two or more identical signatures, when done freely."). In seiner Beschwerdereplik präzisiert er, dass die Unterschriften entsprechend verschieden seien (Urk. 37 Rz. 50). Die Gesuchstellerin stellt sich dagegen auf den Standpunkt, dass die Unterschriften identisch seien; halte man die beiden Dokumente übereinander, seien die Signaturen deckungsgleich (Urk. 39 Rz. 13; siehe Urk. 33 Rz. 49). Der Hinweis auf den Widerspruch in der Gesuchsantwort ist zutreffend: Legt man die beiden in der Beschwerdereplik ab- gebildeten Unterschriften (Urk. 37 Rz. 50) vor einer Lichtquelle übereinander, so sind sie deckungsgleich. Dies gilt insbesondere für die Abstände der beiden senk- rechten Linien zueinander. Die vom Gesuchsgegner vorgebrachten Unterschiede (gelbe, grüne, violette und blaue Markierung) dürften auf die unterschiedliche Ko- pierqualität zurückzuführen sein. Zutreffend ist, dass die rot markierte Schlaufe im (älteren) Darlehensvertrag vom 15. Oktober 2015 fehlt (siehe Urk. 37 Rz. 50). Die einzige plausible Erklärung ist diejenige, dass nicht nur im Trust Agreement von 2016, sondern auch im Darlehensvertrag vom 15. Oktober 2015 eine Fotokopie der Unterschrift des Gesuchsgegners eingefügt wurde, wobei man die Schlaufe aufgrund der Überschrift ("For and on behalf of (Party-B):") abschnitt (siehe Urk. 16/13 S. 5). Damit ist glaubhaft, dass mit dem Willen des Gesuchsgegners auf mindestens zwei Dokumenten eine Kopie seiner Unterschrift zum Einsatz kam. Eine Erklärung dafür vermag der Gesuchsgegner nicht zu liefern (siehe Urk. 43 Rz. 3). Vielmehr begnügt er sich damit, das Vorgehen der Gesuchstelle- rin, eigenständig graphologisch tätig zu werden, als "sehr ungewöhnlich" zu be- zeichnen (Urk. 43 Rz. 3). Dabei hat er in der Gesuchsantwort noch selber ausge-
- 11 - führt, dass ein Laie zwei identische Unterschriften erkennen könne, wenn er sie auf einer Folie übereinander halte (Urk. 14 Rz. 87). 2.5. Der Gesuchsgegner machte vor Vorinstanz geltend, dass seine Unter- schriften auf dem Agreement for the provision of nominee services (Trust Agree- ment) vom 17. April 2017 (Urk. 16/14), dem Act of termination of the agreement on nominee services (Trust Agreement) vom 17. April 2017 (Urk. 16/18) sowie der Resolution on the transfer of beneficial ownership of the Company vom 17. April 2017 (Urk. 16/21) gefälscht seien (Urk. 14 Rz. 8). Die Vorinstanz hielt fest, dass die Unterschriften des Gesuchsgegners auf dem Trust Agreement von 2016 (Urk. 16/3) mit jener des Trust Agreements 2017 (Urk. 16/14) und der ersten Ver- sion der Resolution on the transfer of beneficial ownership of the company vom
17. April 2017 (Urk. 16/21) identisch seien (Urk. 20 S. 4). Zu ergänzen ist, dass dies auch auf den Act of termination of the agreement on nominee services vom
17. April 2017 (Urk. 16/18) zutrifft: Die beiden Unterschriften sind deckungsgleich, wenn man das betreffende Dokument mit dem Trust Agreement von 2016 (Urk. 16/3) vor einer Lichtquelle übereinander hält. 2.6. Entgegen dem Vorbringen des Gesuchsgegners (Urk. 19 Rz. 41 und
51) suggerierte die Vorinstanz nicht aktenwidrig eine Schenkung. Sie äusserte sich nämlich nicht zu den Motiven (siehe Urk. 20 S. 4 ff.). Eine solche Annahme wäre im Übrigen aufgrund der vorliegenden Unterlagen nicht aktenwidrig (und schon gar nicht willkürlich), da in der Resolution on the transfer of beneficial ow- nership of the Company vom 17. April 2017 (Urk. 16/21) tatsächlich kein Preis er- wähnt wird. Und schliesslich ist auf Folgendes hinzuweisen: Das Certificate of Incumbency wurde von der I._____ Company of the Marshall Islands ausgestellt (Urk. 4/2). Dabei handelt es sich um den gesetzlichen registrar und agent der Ge- suchstellerin (§ 4 Abs. 3 und § 20 Abs. 2 des Business Corporations Act der Mar- shallinseln [nachfolgend: BCA; abrufbar unter https://www.wipo.int/edocs/lexdocs/laws/en/mh/mh004en.pdf, besucht am
28. Oktober 2021]). Dem registrar obliegt unter anderem die Ablage (filing) von Unterlagen (§ 4 Abs. 2 BCA). Dabei muss er prüfen, dass die Dokumente dem Business Corporations Act entsprechen (§ 5 Abs. 1 BCA). Offenbar war die Reso-
- 12 - lution on the transfer of beneficial ownership of the Company vom 17. April 2017 (Urk. 16/21), worauf das Certificate of Incumbency nach impliziter Darstellung des Gesuchsgegners basiert (Urk. 14 Rz. 138 f.), trotz der fehlenden Preisangabe nicht derart ungewöhnlich, dass es beanstandet worden wäre. Unbehelflich ist der pauschale Einwand des Gesuchsgegners, wonach registered agents die Wahrheit oder Rechtmässigkeit der ihnen gegenüber erteilten Eintragungsinstruktionen und der ihnen dazu vorgelegten Dokumente nicht und in jedem Fall nicht im gleichen Umfang wie beispielsweise ein Handelsregisteramt überprüften (Urk. 37 Rz. 17): Niemand ist gezwungen, seine Geschäfte über eine Gesellschaft abzuwickeln, die in einem Staat domiziliert ist, der (angeblich) tiefe Standards aufweist. Wer dies dennoch tut, geht das Risiko (sofern es denn besteht) bewusst ein. Im Übrigen handelt es sich beim Einwand des Gesuchsgegners um ein unzulässiges Novum (E. II.2.; siehe Urk. 14 Rz. 137 ff.). Dasselbe gilt für die neue Behauptung in der Stellungnahme vom 2. September 2021, wonach das Certificate of Incumbency gestützt auf eine "Selbstdeklaration" ausgestellt werde (Urk. 55 Rz. 42). 2.7. Die Unterschrift des Gesuchsgegners wurde auch auf Unterlagen ko- piert, die er als echt bezeichnet (E. III.2.4.). Es ist daher jedenfalls unter Will- küraspekten (E. II.1.) nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz zum Schluss gekommen ist, dass auch die beiden neueren Dokumente (Urk. 16/14 und Urk. 16/21) mit der kopierten Unterschrift des Gesuchsgegners dessen Willen entsprochen hätten (siehe Urk. 20 S. 4).
3. Zweite Version der Resolution und Instruktionsschreiben 3.1. Die Vorinstanz erwog, dass das Instruktionsschreiben, mit welchem H._____ angewiesen worden sei, die Übertragung der Berechtigung an der Ge- suchstellerin an F._____ in die Wege zu leiten, eine Unterschrift des Gesuchs- gegners trage. Diese unterscheide sich sowohl von derjenigen auf der zweiten Version der Resolution als auch von den Faksimile-Unterschriften. Dazu äussere sich der Gesuchsgegner mit keinem Wort. Er lege insbesondere nicht dar, warum F._____ urplötzlich mit voneinander abweichenden Faksimile-Unterschriften ar- beiten sollte, nachdem sie auf den beiden Trust Agreements und der ersten Ver- sion der Resolution stets dieselbe Faksimile-Unterschrift verwendet habe. Er
- 13 - äussere sich auch nicht dazu, woher sie die Vorlagen für gleich mehrere Unter- schriften von ihm haben sollte, obwohl er sie nie gekannt haben wolle. Dies alles spreche sehr dafür, dass der Gesuchsgegner zumindest die zweite Version der Resolution sowie das Instruktionsschreiben an H._____ eigenhändig unterzeich- net habe (Urk. 20 S. 5). 3.2. Der Gesuchsgegner wendet ein, dass er mit einem graphologischen Gutachten nachgewiesen habe, dass seine Unterschrift auf der ersten Version der Resolution (Urk. 16/21) gefälscht sei. Als dies im Arresteinspracheverfahren nachgewiesen worden sei, habe die Gesuchstellerin mit ihrer Duplik "urplötzlich" eine zweite Version der Resolution (Urk. 16/26) und das Instruktionsschreiben (Urk. 16/31) eingereicht (Urk. 19 Rz. 87 f.). Angesichts dieses zeitlichen Ablaufs bestehe ein dringender Fälschungsverdacht bezüglich dieser beiden Dokumente (Urk. 19 Rz. 91). Die zweite Version der Resolution (Urk. 16/26), welche die Ge- suchstellerin im Arresteinspracheverfahren eingereicht habe, habe denselben Wortlaut wie die erste Version (Urk. 16/21). Der einzige Unterschied bestehe da- rin, dass die Unterschriftenreihenfolge vertauscht worden sei und sich andere Un- terschriften auf der Kopie befänden (Urk. 19 Rz. 93). Auch das Instruktionsschrei- ben enthalte eine andere Unterschrift auf der Dokumentenkopie. Der Gesuchs- gegner hätte H._____ nie angewiesen, einer ihm unbekannten Person "kostenlos" die wirtschaftliche Berechtigung an der Gesuchstellerin zu übertragen (Urk. 19 Rz. 94). Da die Gesuchstellerin nach Kaperung der Gesellschaft Zugang zu allen Dokumenten und bereits gemachten Unterschriften des Gesuchsgegners gehabt habe, habe sie auch allfällige weitere Unterschriften auf anderen Dokumenten ko- pieren können. Dies sei bereits beim Trust Agreement 2017 und der ersten Versi- on der Resolution nachweislich geschehen (Urk. 19 Rz. 96). Es sei somit willkür- lich, ohne Weiteres davon auszugehen, dass die Dokumentenkopie der zweiten Version der Resolution richtige Unterschriften enthalte, nachdem erstellt sei, dass die Unterschrift von F._____ unter das Trust Agreement von 2017 gefälscht ge- wesen sei. Letzteres habe im Übrigen auch die Gesuchstellerin behauptet (Urk. 19 Rz. 97).
- 14 - 3.3. Die Gesuchstellerin erwidert, dass die Vorinstanz nicht angenommen habe, dass der Gesuchsgegner die beiden Dokumente eigenhändig unterzeichnet habe. Vielmehr habe sie im Rahmen einer summarischen Würdigung festgestellt, dass gewisse Umstände dafür sprächen, dass er dies getan habe (Urk. 33 Rz. 82). Der Gesuchsgegner behaupte zwar, dass die zweite Version der Resolu- tion und das Instruktionsschreiben an H._____ gefälscht seien; einen Beweis für diese Behauptung bleibe er indessen schuldig (Urk. 33 Rz. 92). Aus Sicht der Ge- suchstellerin sei es durchaus möglich und plausibel, dass der Gesuchsgegner aus logistischen Gründen die erste Version der Resolution nicht im Original unter- zeichnet habe. Stattdessen habe er bloss eine Faksimile-Unterschrift in ein elekt- ronisches Dokument eingefügt oder einfügen lassen oder eine solche Unterschrift auf ein physisches Exemplar der ersten Version der Resolution aufdrucken las- sen. Der Inhalt dieser Resolution sei nämlich korrekt und entspreche jenem der zweiten Version, welche die Gesuchstellerin im Arresteinspracheverfahren in be- glaubigter Kopie ins Recht gelegt habe (Urk. 33 Rz. 98). Die Gesuchstellerin habe bereits damals festgehalten, dass F._____ die erste Version der Resolution in der präsentierten Form nicht bekannt sei. Sie habe als Erstunterzeichnende eine Un- terschrift auf dem der ersten Version der Resolution entsprechenden Dokument geleistet; dann habe man ihr aber mitgeteilt, dass es diverser Originaldokumente bedürfe, um die Formalitäten zu erfüllen. In der Folge sei ihr ein gleichlautendes Dokument (nämlich die zweite Version der Resolution) unterbreitet worden, wel- che nach ihrem Kenntnisstand die authentische Unterschrift des Gesuchsgegners trage (Urk. 33 Rz. 100). Im Hinblick auf die Übertragung der wirtschaftlichen Be- rechtigung an der Gesuchstellerin sei ein Instruktionsschreiben erstellt worden. Dieses habe der Gesuchsgegner unterzeichnet und H._____ gegengezeichnet (Urk. 33 Rz. 103). 3.4. Hinsichtlich des graphologischen Gutachtens vom 15. Juni 2018 (Urk. 16/15) und des Ergänzungsgutachtens vom 12. Oktober 2018 (Urk. 16/22) ist zunächst festzuhalten, dass sie vom Gesuchsgegner bzw. dessen zyprioti- schen Anwältin, J._____, in Auftrag gegeben wurden (Urk. 16/15 S. 4; Urk. 16/22 S. 1; siehe Urk. 14 Rz. 74). Es handelt sich mithin um Parteigutachten, welchen nur die Qualität einer Parteibehauptung (und nicht diejenige eines Beweismittels)
- 15 - zuzurechnen ist (BGE 141 III 433 E. 2.6 mit weiteren Hinweisen; BGer 4A_66/2018 vom 15. Mai 2019, E. 2.2). Der Gutachter verglich in seinem Ergän- zungsgutachten die Unterschrift des Gesuchsgegners auf der ersten Version der Resolution vom 17. April 2017 (Urk. 16/21; Urk. 16/22 S. 2 und 19) mit jener auf dem Act of termination of the agreement on nominee services vom 17. April 2017 (Urk. 16/18; Urk. 16/22 S. 2 und 17). Er kam zum Ergebnis, dass sie identisch seien (Urk. 16/22 S. 5). Die Identität bestehe sodann auch zur Unterschrift des Gesuchsgegners auf dem Trust Agreement vom 20. Juni 2016 (Urk. 16/3; Urk. 16/15 S. 4 und 21; Urk. 16/22 S. 8 und 13) und dem Trust Agreement vom
17. April 2017 (Urk. 16/14; Urk. 16/15 S. 4 und 23; Urk. 16/22 S. 8 und 13). Unter Berücksichtigung der Erkenntnisse seines ursprünglichen Gutachtens schloss er, dass die Unterschriften des Gesuchsgegners auf der ersten Version der Resoluti- on, dem Act of termination of the agreement on nominee services und dem Trust Agreement vom 17. April 2017 ursprünglich vom Trust Agreement von 2016, wel- ches die echte Signatur zu tragen scheine, stammen müssten und daher ge- fälscht seien (Urk. 16/22 S. 13 f.). Dem Gutachter lagen nur Kopien der vorer- wähnten Dokumente vor (Urk. 16/15 S. 4; Urk. 16/22 S. 2). Der Darlehensvertrag vom 15. Oktober 2015 wurde ihm nicht vorgelegt (siehe Urk. 16/15 S. 4 ff. und Urk. 16/22 S. 2). Wie bereits erwähnt, wurden nach Darstellung des Gesuchsgeg- ners weder dieses Dokument noch das Trust Agreement von 2016 gefälscht, ob- wohl beide eine identische Unterschrift aufweisen (E. III.2.4.). Gemäss dem Gut- achter ist es nicht möglich, von Hand eine identische Unterschrift zu reproduzie- ren ("As soon as something is written, it cannot be rewritten identically, either by someone else or by the person who had written it originally."; Urk. 16/15 S. 11). Wenn also mehrere Urkunden die exakt selbe Unterschrift tragen und der Ge- suchsgegner zwei davon als echt bezeichnet, lässt sich aus der alleinigen Tatsa- che, dass die übrigen Dokumente dieselbe Signatur aufweisen, nicht ableiten, dass sie nicht seinem Willen entsprächen und daher Fälschungen seien. Vor die- sem Hintergrund ist aufgrund der beiden Gutachten nicht bewiesen, dass die Un- terschrift des Gesuchsgegners auf der ersten Version der Resolution gefälscht ist bzw. nicht seinem Willen entspricht. Entgegen den Ausführungen des Gesuchs- gegners (Urk. 14 Rz. 76; Urk. 37 Rz. 62) ist sodann nicht bewiesen, dass das
- 16 - Trust Agreement von 2016 seine ursprüngliche Unterschrift trägt; die Unterschrift auf diesem Dokument ist nämlich identisch mit jener auf dem älteren Darlehens- vertrag vom 15. Oktober 2015 (E. III.2.4.) und der Gutachter konnte die Frage nicht abschliessend beurteilen, weil er nicht das Original prüfte und ihm der Dar- lehensvertrag nicht vorgelegt wurde. 3.5. Die zweite Version der Resolution (Urk. 16/26) und das Instruktions- schreiben (Urk. 16/31) enthalten Unterschriften, die derjenigen auf der ersten Version der Resolution (Urk. 16/21) gleichen, aber offensichtlich nicht identisch sind. Es wirft Fragen auf, dass die Resolution in zwei Versionen im Recht liegt, die sich nur dadurch unterscheiden, dass die Unterschriften nicht exakt überein- stimmen und die Unterschriftenzeilen vertauscht sind. Was den zeitlichen Ablauf angeht, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, wo er die entsprechende Behaup- tung vor Vorinstanz aufgestellt hätte (siehe Urk. 19 Rz. 87–91). Damit genügt er den Begründungsanforderungen nicht (E. II.1.). Selbst wenn der zeitliche Ablauf zu berücksichtigen wäre, könnte man ihn höchstens als Indiz für eine Fälschung interpretieren; für sich allein wäre er nicht geeignet, die offensichtliche Unrichtig- keit der vorinstanzlichen Schlüsse darzulegen. Soweit der Gesuchsgegner gel- tend macht, er habe auch die zweite Version der Resolution und das Instruktions- schreiben nicht unterschrieben (Urk. 19 Rz. 93–95), stellt er den von der Vo- rinstanz erstellten Sachverhalt seiner eigenen Darstellung gegenüber, womit noch keine Willkür dargetan ist (E. II.1.). Nicht substantiiert (und erst recht unbewiesen) ist schliesslich die Behauptung, F._____ habe nach Kaperung der Gesellschaft Zugang zu allen Dokumenten und bereits gemachten Unterschriften des Ge- suchsgegners gehabt (Urk. 19 Rz. 96); der Gesuchsgegner hätte dazu zumindest ausführen müssen, wo er die Unterlagen aufbewahrte und wie F._____ die mut- masslichen Sicherungen überwinden konnte. Zudem hätte er aufzeigen müssen, wo er dies im vorinstanzlichen Verfahren bereits behauptet hat oder inwiefern es sich um ein zulässiges Novum handelt (siehe E. II.2.). Das Vorbringen in der Stel- lungnahme vom 2. September 2021, wonach der Gesuchsgegner sämtliche Do- kumente seiner Gesellschaften in einem Aktenkoffer aufbewahrt habe (Urk. 55 Rz. 35), genügt diesen Anforderungen nicht.
- 17 - 3.6. Zusammenfassend stellte die Vorinstanz den Sachverhalt nicht offen- sichtlich unrichtig fest, indem sie zum Schluss kam, der Gesuchsgegner habe zumindest die zweite Version der Resolution (Urk. 16/26) sowie das Instruktions- schreiben an H._____ (Urk. 16/31) eigenhändig unterzeichnet.
4. Übergabe von Dokumenten an F._____ 4.1. Die Vorinstanz erwog, dass der angebliche Widerspruch, wonach der Gesuchsgegner gemäss der Resolution irgendwelche Dokumente an F._____ übergeben haben solle, obwohl sich die beiden nie begegnet seien, nichts am Er- gebnis ändere. Auf den entsprechenden Passus in der Resolution, der wohl Teil einer Standard-Vorlage sei, folge keine Aufzählung von Dokumenten. In der Re- solution werde also nirgends impliziert, dass Dokumente übergeben worden seien (Urk. 20 S. 5). 4.2. Der Gesuchsgegner kritisiert, dass die Vorinstanz annehme, dass der entsprechende Teil Passus einer Standard-Vorlage sei und in der Resolution gar nirgends impliziert werde, dass Dokumente übergeben worden seien (Urk. 19 Rz. 103). Der Gesuchsgegner kenne F._____ nicht und sei ihr nie begegnet. Auch F._____ habe zugegeben, dem Gesuchsgegner nie begegnet zu sein. Da- mit habe die Gesuchstellerin ausdrücklich anerkannt, dass die zweite Version der Resolution (wie auch die erste Version) einen falschen Inhalt habe (Urk. 19 Rz. 106 f. und 109). Folglich sei die von der Vorinstanz getroffene Annahme, dass es sich beim entsprechenden Passus um einen Teil einer Standard-Vorlage hand- le, aktenwidrig und willkürlich (Urk. 19 Rz. 110). 4.3. Die Gesuchstellerin entgegnet, dass in der Resolution festgehalten worden sei, dass der Gesuchsgegner "die nachfolgend genannten Registrie- rungsdokumente der Gesellschaft" übergebe. Nachfolgend würden aber keine Dokumente genannt. Dies lasse nur den Schluss zu, dass der Gesuchsgegner keine Dokumente an F._____ übergeben habe. Eine solche Übergabe wäre auch nicht möglich gewesen, weil sich der Gesuchsgegner und F._____ nie begegnet seien. Die Dokumente, welche F._____ besitze, habe sie nicht vom Gesuchsgeg-
- 18 - ner, sondern von der tatsächlich an der Gesuchstellerin wirtschaftlich berechtigten Person erhalten (Urk. 33 Rz. 110 f.). 4.4. Der relevante Absatz in der Resolution lautet wie folgt (Urk. 16/21; Urk. 16/26): "In order to confirm the abovementioned I, with my own hand, pass on to F._____ all registration documents of the Company mentioned herein be- low:" Nach dem Doppelpunkt folgt keine Auflistung von Dokumenten. Wenn die Vorinstanz daraus schloss, dass keine solchen übergeben wurden, hat sie den Sachverhalt nicht unrichtig und schon gar nicht offensichtlich unrichtig festgestellt. Die unbestrittene Tatsache, wonach sich der Gesuchsgegner und F._____ nie begegnet sind (siehe Urk. 14 Rz. 115), ändert daran nichts. Ob es sich um eine Vorlage handelte oder nicht, kann letztlich offenbleiben. Erneut ist zudem darauf hinzuweisen, dass das Dokument nicht als derart ungewöhnlich angesehen wur- de, dass der registrar es beanstandet hätte (E. III.2.6.).
5. Entscheidrelevante Ausführungen und unberücksichtigte Unterlagen 5.1. Der Gesuchsgegner rügt, dass die Vorinstanz diverse Ausführungen in der Gesuchsantwort nicht berücksichtigt habe (Urk. 19 Rz. 113). Zentrale Frage sei, wer der wirtschaftlich Berechtigte der Gesuchstellerin sei. Zur Beurteilung dieser Frage spiele es jedoch keine Rolle, wer formal der Gründer, der Aktionär oder der Director der Gesuchstellerin sei. Da dem Gesuchsgegner die Unterlagen gestohlen worden seien, könne er über seine formale Stellung bei der Gesuch- stellerin, also ob er Gründer, Aktionär oder Director gewesen sei, auch keine si- cheren Antworten geben (Urk. 19 Rz. 114). In der Folge führt der Gesuchsgegner aus, weshalb er an der Gesuchstellerin wirtschaftlich berechtigt gewesen sei, bis diese ihm mit gefälschten Unterlagen unrechtmässig entzogen worden sei (Urk. 19 Rz. 115–122). Der Gesuchsgegner sei sodann auch direkt oder indirekt alleiniger Inhaber und damit wirtschaftlich Berechtigter der K._____ (Urk. 19 Rz. 123). Die Fälscher hätten auch erreicht, dass vom Konto dieser Gesellschaft bei der K._____ Bank am 5. Juli 2017 EUR 1'465'000.– und am 3. Oktober 2017 EUR 958'000.– an die dem Gesuchsgegner unbekannte slowakische L._____s.r.o. überwiesen worden seien (Urk. 19 Rz. 126). Die für diesen Betrug verwendete E-Mail-Adresse M._____@gmail.com stehe in Zusammenhang mit
- 19 - F._____, denn sie werde in einem E-Mail von N._____ Trust … an M._____@gmail.com vom 14. August 2017 erwähnt (Urk. 19 Rz. 127 und 129). Die zeitliche Koinzidenz zwischen den unrechtmässigen Überweisungen von ge- samthaft EUR 2'423'000.– am 5. Juli 2017 und am 3. Oktober 2017 und dem Da- tum des ersten Gesuchs um Arrestlegung in Zürich vom 5. Oktober 2017 sei au- genfällig und könne unmöglich ein Zufall sein (Urk. 19 Rz. 135). Die Vorinstanz habe sodann weitere Unterlagen unberücksichtigt gelassen, die gefälscht sein müssten (Urk. 19 Rz. 136–148): So beweise das graphologische Gutachten vom
12. Oktober 2018, dass der Act of termination of the agreement on nominee ser- vices vom 17. April 2017 (Urk. 16/18) gefälscht sei (Urk. 19 Rz. 137). In der Order von Unbekannt an F._____ (Urk. 16/27) seien sowohl der Name des Ausstellers als auch das Datum abgedeckt; allein dies zeige, dass die ganze Geschichte er- logen sei (Urk. 19 Rz. 139 f.). Der Consent to Act as Nominee Director vom
17. April 2017 (Urk. 16/28), die Minutes of Special Meeting of Shareholders Re- placement The Director vom 17. April 2017 (Urk. 16/29) und das Aktienzertifikat Nr. 2 vom 17. April 2017 (Urk. 16/30) seien nichtig, weil F._____ nie gültig Direc- tor der Gesuchstellerin geworden sei (Urk. 19 Rz. 141 ff.). 5.2. Die Gesuchstellerin entgegnet, sie habe nie bestritten, dass der Ge- suchsgegner bis zum 17. April 2017 dokumentarisch als wirtschaftlich Berechtig- ter aufgetreten sei (Urk. 33 Rz. 116). Sie habe indessen bewiesen, dass ebendie- ser Auftritt nach aussen am 17. April 2017 auf F._____ übertragen worden sei, welche sich gegenüber der tatsächlich wirtschaftlich berechtigten Person (und nicht dem treuhänderisch wirtschaftlich berechtigten Gesuchsgegner) verpflichtet habe, als Nominee Director zu amten und den Aktientitel an der Gesellschaft fidu- ziarisch zu halten bzw. gemäss den Weisungen der tatsächlich wirtschaftlich be- rechtigten Person weiter zu übertragen (Urk. 33 Rz. 117). Gemäss den FATF- Empfehlungen sowie den Bestimmungen des Geldwäschereigesetzes sei diejeni- ge natürliche Person wirtschaftlich berechtigt, welche die juristische Person letzt- endlich kontrolliere (Urk. 33 Rz. 118). Als der Gesuchsgegner als wirtschaftlich Berechtigter aufgetreten sei, sei der Aktientitel in Form einer Inhaberaktie ausge- geben gewesen. Der Gesuchsgegner habe nie glaubhaft gemacht, dass er der tatsächliche Inhaber der Aktie gewesen sei. In Wahrheit sei diese von der tatsäch-
- 20 - lich wirtschaftlich berechtigten Person gehalten und nie dem Gesuchsgegner übergeben worden. Entsprechend habe sich die tatsächlich wirtschaftlich berech- tigte Person mit diesem Dokument gegenüber F._____ als Aktionär legitimieren können, indem sie die Aktie im Original vorgelegt habe (Urk. 33 Rz. 119). Dass der Gesuchsgegner nicht in der Lage sei, zumindest "zu seiner formalen Stellung, ob als Gründer, Aktionär oder Organ" klare Aussagen zu machen, belege, dass er ein blosser Strohmann gewesen sei (Urk. 33 Rz. 122). Die Behauptungen betref- fend die K._____ hätten im vorliegenden Rechtsöffnungsverfahren keinen Platz. Dies gelte auch für die Ausführungen des Gesuchsgegners, wonach ihm angeb- lich insgesamt EUR 2'423'000.– mittels Überweisung von K._____ an die slowaki- sche Gesellschaft L._____s.r.o. entwendet worden seien (Urk. 33 Rz. 126–128). 5.3. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 53 Abs. 1 ZPO) verlangt, dass die mit dem Verfahren befasste Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfin- dung angemessen berücksichtigt (BGE 135 III 670 E. 3.3.1; BGE 136 I 184 E. 2.2.1; BGer 9C_190/2015 vom 27. Juli 2015, E. 2; BGer 2C_347/2019 vom
16. September 2019, E. 3.1). Dies gilt für alle form- und fristgerechten Äusserun- gen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen (BGE 136 I 184 E. 2.2.1; BGer 9C_190/2015 vom
27. Juli 2015, E. 2). Die Behörde darf sich in ihrem Entscheid auf die wesentlichen Gesichtspunkte und Leitlinien beschränken und braucht sich nicht mit jedem sachverhaltlichen oder rechtlichen Einwand auseinanderzusetzen (BGE 135 III 670 E. 3.3.1). 5.4. Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass die Übertragung der Berechti- gung an der Gesuchstellerin am 17. April 2017 mit Wissen und Willen des Ge- suchsgegners stattgefunden habe (Urk. 20 S. 5 f.). Sie ging somit implizit davon aus, dass der Gesuchsgegner bis zu diesem Zeitpunkt an der Gesuchstellerin be- rechtigt gewesen sei. Das Verhältnis des Gesuchsgegners zur K._____ ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Der Gesuchsgegner bezeichnete seine diesbezüglichen Ausführungen denn auch als Exkurs (Urk. 14 S. 42). Die Rechts- und Handlungsfähigkeit sowie die Organisation einer Gesellschaft bestimmen sich
- 21 - nach dem Recht des Staates, nach dessen Vorschriften sie organisiert ist (Art. 154 Abs. 1 IPRG in Verbindung mit Art. 155 lit. c und e IPRG). Die Behaup- tung der Gesuchstellerin, wonach sie eine nach dem Recht der Republic of the Marshall Islands gegründete Gesellschaft mit Sitz in O._____, Marshall Islands, sei, blieb unbestritten (Urk. 1 Rz. 2; siehe Urk. 14 Rz. 42 f.). Die Gesellschaft handelt durch ein board of directors oder mit der Berechtigung eines solchen (§ 48 BCA: "[…], all corporate powers shall be exercised by or under authority of, and the business and affairs of every corporation shall be managed by, a board of directors."). Das board muss aus mindestens einem director bestehen (§ 50 Abs. 1 BCA) und wird durch die Aktionäre (shareholders) gewählt (§ 51 Abs. 1 BCA). Entgegen den Ausführungen in der Gesuchsantwort (Urk. 14 Rz. 42) kommt es daher für die Frage, wer gültig eine Anwaltsvollmacht unterschreiben kann, auf die formale Stellung an. Der Gesuchsgegner hat nicht behauptet, dass er Gründer, Aktionär oder Director der Gesuchstellerin sei oder gewesen wäre (siehe Urk. 14 Rz. 42). Die gegenteiligen Behauptungen bezüglich der Aktionärs- stellung in der Beschwerdereplik (Urk. 37 Rz. 34) und den späteren Eingaben (Urk. 45 Rz. 33; Urk. 55 Rz. 22; Urk. 62 Rz. 2) sind als Novum nicht zu berück- sichtigen (E. II.2.). Soweit der Gesuchsgegner an der Gesuchstellerin berechtigt war, durfte die Vorinstanz willkürfrei annehmen, dass diese Berechtigung mit Wis- sen und Willen des Gesuchsgegners an F._____ überging (siehe E. III.2.7. und III.3.6.). 5.5. Es wurde bereits festgestellt, dass die Unterschrift des Gesuchsgeg- ners auf dem Act of termination of the agreement on nominee services vom
17. April 2017 (Urk. 16/18) mit jener auf dem Trust Agreement von 2016 (Urk. 16/3) übereinstimmt (E. III.2.5.); aus dieser Tatsache allein lässt sich vorlie- gend jedoch nicht schliessen, dass sie ohne Willen des Gesuchsgegners ange- bracht worden wäre (E. III.3.4.). Die Order ohne ersichtlichen Aussteller und ohne ersichtliches Datum (Urk. 16/27) ist tatsächlich fragwürdig, vermag das bisherige Beweisergebnis jedoch nicht umzustossen: Soweit F._____ gebeten wird, das Ak- tienzertifikat Nr. 2 vom 17. April 2017 zu unterschreiben, ist insbesondere festzu- halten, dass der Gesuchsgegner nicht (bzw. nicht rechtzeitig) behauptet hat, Akti- onär der Gesuchstellerin gewesen zu sein (E. III.5.4.); es ist vor diesem Hinter-
- 22 - grund plausibel, dass dieses Zertifikat von einer Drittperson vorgelegt wurde. Der Consent to Act as Nominee Director vom 17. April 2017 (Urk. 16/28), die Minutes of Special Meeting of Shareholders Replacement The Director vom 17. April 2017 (Urk. 16/29) und das Aktienzertifikat Nr. 2 vom 17. April 2017 (Urk. 16/30) sind schliesslich nicht geeignet, zu beweisen, dass F._____ nie gültig Director wurde; der Gesuchsgegner leitet nämlich aus dieser Behauptung ab, dass die Dokumen- te nichtig seien (und nicht umgekehrt; Urk. 14 Rz. 123–134). Im Ergebnis ist es folglich nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz diese Dokumente nicht be- rücksichtigt hat.
6. Editionsbegehren 6.1. Die Vorinstanz erwog, dass der Gesuchsgegner die Herausgabe ver- schiedener Dokumente aus dem Arresteinspracheverfahren EQ180071-L verlan- ge, was als Editionsantrag im Sinne von Art. 160 ZPO zu verstehen sei. Das Rechtsöffnungsverfahren unterliege nun aber einem besonderen Beschleuni- gungsgebot; Art. 82 Abs. 2 SchKG sehe vor, dass der Schuldner seine Einwen- dungen sofort glaubhaft machen müsse. Dies habe mit den bereits vorhandenen Urkunden zu geschehen. Mit Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (BGer 5A_203/2017 vom 11. September 2017, E. 5.3) führte die Vorinstanz so- dann aus, dass Editionen nur ausnahmsweise zulässig seien, wenn es um die Feststellung einzelner, im definitiven Rechtsöffnungstitel klar bezeichneter Vo- raussetzungen der Vollstreckung durch Edition einer Lohnabrechnung gehe, oder wenn Akten, welche eine Partei genau bezeichnet habe, beim gleichen Gericht vorhanden seien und ohne Zeitverzögerung beigezogen werden könnten. Solche Umstände lägen vorliegend aber nicht vor (Urk. 20 S. 2 f.). 6.2. Der Gesuchsgegner wendet ein, dass die Gesuchstellerin im Arrestein- spracheverfahren Kopien von angeblichen Urkunden eingereicht habe. Diese wiesen zahlreiche Ungereimtheiten auf, welche darauf schliessen liessen, dass sie gefälscht worden seien. Es müssten somit auch für das Gericht ernsthafte Zweifel an der Authentizität dieser Dokumente vorliegen (Urk. 19 Rz. 151). Über- dies gehe es darum, abzuklären, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt seien. Dies sei auch im Rechtsöffnungsverfahren eingehend und von Amtes wegen ab-
- 23 - zuklären. Daher sei der Hinweis auf die Rechtsprechung zum definitiven Rechts- öffnungstitel einerseits irrelevant; andererseits sei gerade die Einforderung aller Originale von bereits im Prozess liegenden Urkundenkopien kein Aufwand und absolut vergleichbar mit der "Edition einer Lohnabrechnung" (Urk. 19 Rz. 152). Indem die Vorinstanz die Editionsanträge des Gesuchsgegners abgewiesen habe, habe sie Art. 178 ZPO verletzt. Dies müsse besonders vorliegend gelten, da die Vorinstanz zwar das Beschleunigungsgebot als Argument aufführe, ihren Ent- scheid hingegen mehr als vier Monate nach der letzten Stellungnahme des Ge- suchsgegners fälle (Urk. 19 Rz. 153). 6.3. Die Gesuchstellerin entgegnet, dass Editionsbegehren im Verfahren der provisorischen oder definitiven Rechtsöffnung grundsätzlich unzulässig seien (Urk. 33 Rz. 148). Ausnahmen von diesem Grundsatz gebe es nur in absoluten Ausnahmefällen, die hier nicht vorlägen (Urk. 33 Rz. 149 f.). Der Gesuchsgegner verkenne zudem, dass Beweisanträge den zu beweisenden Tatsachen eindeutig zugeordnet werden müssten. Dies sei vorliegend nicht geschehen (Urk. 33 Rz. 155). 6.4. Die Vorinstanz hat die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Urkun- denedition in der Rechtsöffnung zutreffend wiedergegeben, sodass darauf ver- wiesen werden kann (Urk. 20 S. 2 f.). Zu ergänzen ist, dass die Grundsätze so- wohl für die definitive als auch für die provisorische Rechtsöffnung gelten (BGer 5A_203/2017 vom 11. September 2017, E. 5.3). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern hinsichtlich der Prozessvoraussetzungen etwas anderes gelten sollte. Genügt die Glaubhaftmachung in der Sache (siehe BGE 145 III 213 E. 6.1.3), so muss dies auch in Bezug auf die Prozessvoraussetzungen gelten (OGer ZH PS190082 vom 03.07.2019, E. III.4.3 [= Urk. 4/12 S. 8 f.]). Der Gesuchsgegner will im Rahmen des Rechtsöffnungsverfahrens mit Hilfe der Originalurkunden belegen, dass ihm die Gesuchstellerin mithilfe von gefälschten Urkunden entzogen worden ist. Dies ist nicht vergleichbar mit der Edition einer Lohnabrechnung zur Feststellung ein- zelner Voraussetzungen. Hinsichtlich des Beschleunigungsgebots ist anzumer- ken, dass der Gesuchsgegner das zehnseitige Gesuch (Urk. 1) mit einer 65-
- 24 - seitigen Eingabe beantwortete (Urk. 14) und einen ganzen Bundesordner mit Bei- lagen (Urk. 16/1–58) einreichte. 6.5. Selbst wenn der bundesgerichtliche Entscheid nicht einschlägig wäre, wäre das vorinstanzliche Vorgehen nicht zu beanstanden: Gemäss Art. 178 ZPO hat die Partei, die sich auf eine Urkunde beruft, deren Echtheit zu beweisen, so- fern diese von der anderen Partei bestritten wird. Grundsätzlich können Urkunden in Kopie eingereicht werden; bestehen begründete Zweifel an der Echtheit, kann das Gericht oder eine Partei die Einreichung des Originals oder eine amtlich be- glaubigten Kopie verlangen (Art. 180 Abs. 1 ZPO). Vorliegend berief sich die Ge- suchstellerin im Rechtsöffnungsverfahren gerade nicht auf Urkunden, deren Her- ausgabe der Gesuchsgegner im Original verlangte (siehe Urk. 1 S. 11; Urk. 14 S. 2). Der Verweis auf Art. 178 ZPO ist daher unbehelflich. Die Vorinstanz durfte sodann willkürfrei schliessen, dass der Gesuchsgegner zumindest die zweite Ver- sion der Resolution (Urk. 16/26) sowie das Instruktionsschreiben an H._____ (Urk. 16/31) eigenhändig unterzeichnet habe (E. III.3.6.). Entsprechend durfte sie das Editionsbegehren hinsichtlich der Originale dieser beiden Dokumente (Urk. 14 S. 2) abweisen, ohne Art. 180 Abs. 1 ZPO zu verletzen. Die Vorinstanz hat das Director's Service Agreement vom 10. April 2017 (Urk. 16/25) nicht berücksichtigt (siehe Urk. 20 S. 4 ff.), was der Gesuchsgegner nicht beanstandet hat (siehe Urk. 19 Rz. 136 ff. und 150 ff.); ist eine Kopie nicht rechtserheblich, muss dies auch für das Original gelten, weshalb der diesbezügliche Editionsantrag zu Recht abgewiesen wurde. Dasselbe gilt auch bezüglich der Order (Urk. 16/27), aus wel- cher der Gesuchsgegner nichts zu seinen Gunsten ableiten kann (E. III.5.5.).
7. Rücktritt von P._____ 7.1. Die Vorinstanz erwog, dass sich nicht erklären lasse, warum P._____ am 17. April 2017 als Director zurückgetreten sei, wenn nicht F._____ als neuer Director eingesetzt werden sollte. Zumindest nenne der Gesuchsgegner keinen plausiblen Grund hierfür und auch keine andere Person, welche die Nachfolge von P._____ angetreten hätte (Urk. 20 S. 5).
- 25 - 7.2. Der Gesuchsgegner rügt, er habe bereits in seiner Gesuchsantwort ausgeführt, dass er bestreite, den Rücktritt von P._____ instruiert zu haben. Es sei offensichtlich, dass P._____ auf Anweisung der am Betrug involvierten Perso- nen zurückgetreten sein müsse (Urk. 19 Rz. 155). Zudem enthalte der Act of ter- mination of the agreement on nominee services vom 17. April 2017 (Urk. 16/18) dieselbe gefälschte Unterschrift des Gesuchsgegners wie das Trust Agree- ment 2017 und die erste Version der Resolution. Der Gesuchsgegner habe den Dienstleistungsvertrag damit gar nie aufgehoben (Urk. 19 Rz. 156). 7.3. Die Gesuchstellerin entgegnet, dass die Unterschrift auf dem Act of termination of the agreement on nominee services dieselbe sei wie jene auf dem Trust Agreement vom 20. Juni 2016 (Urk. 16/3), welches der Gesuchsgegner ausdrücklich als gültigen Ausdruck seines Willens anerkannt habe. Die Unter- schrift auf ebendiesem Trust Agreement vom 20. Juni 2016 sei aber offenkundig eine Faksimile-Unterschrift, sei sie doch ihrerseits identisch mit der Unterschrift auf dem Darlehensvertrag über EUR 5 Mio. vom 15. Oktober 2015 (Urk. 16/13). Damit sei erstellt, dass der Gesuchsgegner seine "Unterschrift" in faksimilierter Form in einer anerkennenden Art und Weise benutze (Urk. 33 Rz. 159). Der Act of termination (Urk. 16/18) beende das Trust Agreement 2016, mithin das Ver- tragsverhältnis zwischen dem Provider … und dem Gesuchsgegner (Urk. 16/3). Der Rücktritt von P._____ als Nominee Director sei die logische Konsequenz die- ser Vertragsbeendigung (Urk. 33 Rz. 160 f.). 7.4. Der Gesuchsgegner machte in der Gesuchsantwort geltend, dass sämtliche von …produzierten Unterlagen (unter anderem der Letter of Resignati- on [Urk. 16/20]) am 17. April 2017 unterzeichnet worden sein sollen. Der Ge- suchsgegner bestreite in aller Form, solches je instruiert, geschweige denn ei- genhändig unterzeichnet zu haben (Urk. 14 Rz. 85 f.). Wie die Vorinstanz korrekt festhielt, erklärte er damit nicht, warum P._____ hätte zurückgetreten sein sollen, wenn nicht F._____ als neuer Director eingesetzt werden sollte. Unbehelflich ist der Einwand, P._____ müsse auf Anweisung der am Betrug involvierten Perso- nen zurückgetreten sein (Urk. 19 Rz. 155): Bei dieser Behauptung handelt es sich um ein unzulässiges Novum (E. II.2.). Die Unterschrift des Gesuchsgegners auf
- 26 - dem Act of termination of the agreement on nominee services vom 17. April 2017 (Urk. 16/18) stimmt mit jener auf dem Trust Agreement von 2016 (Urk. 16/3) überein (E. III.2.5.); daraus lässt sich vorliegend jedoch nicht schliessen, dass sie ohne Willen des Gesuchsgegners angebracht worden wäre (E. III.3.4.).
8. Sistierung aufgrund des Strafverfahrens in Zypern 8.1. Die Vorinstanz erwog, dass das Rechtsöffnungsverfahren nicht nur ein summarisches, sondern quasi ein rasches summarisches Verfahren sei. Eine Sis- tierung komme nur in den seltensten Fällen in Betracht. Der Gesuchsgegner habe eine apostillierte Bestätigung der zypriotischen Polizei vom 24. Januar 2020 ins Recht gereicht. Daraus gehe hervor, dass er am 20. Juli 2018 bei der Polizei in Limassol Anzeige wegen eines Falles von "forgery" (Urkundenfälschung) zu Las- ten der Gesuchstellerin erstattet habe. Weiter sei der Bestätigung zu entnehmen, dass die Untersuchungen noch am Laufen seien. Nicht ersichtlich sei, in welchem Verfahrensstadium sie sich befänden und wie lange das Verfahren mutmasslich noch dauern werde. Dazu äussere sich der Gesuchsgegner nicht. Ebenfalls un- klar sei, ob die mutmasslich von der Urkundenfälschung betroffenen Dokumente Gegenstand dieses Verfahrens seien. Es sei bekannt, dass Strafverfahren mit Auslandbezügen und komplexen Gesellschaftsstrukturen lange dauern könnten. Davon zeuge auch der Umstand, dass die Untersuchungen eineinhalb Jahre nach dem Strafantrag noch nicht abgeschlossen seien. Das vorliegende Verfahren sei spruchreif, da die Gesuchstellerin mittels öffentlicher Urkunde den Nachweis er- bringen könne, dass sie zur Vertretung der Gesuchstellerin berechtigt sei. Die Un- tersuchungsergebnisse des Strafverfahrens bzw. ein allfälliger Urteilsspruch könnten immer noch im Rahmen eines möglichen Aberkennungsprozesses be- rücksichtigt werden (Art. 83 Abs. 2 SchKG), oder aber der Gesuchsgegner könne die Revision des Entscheides verlangen (Art. 328 Abs. 1 lit. b ZPO). Daher sei der Antrag des Gesuchsgegners auf Verfahrenssistierung abzuweisen (Urk. 20 S. 9 f.). 8.2. Der Gesuchsgegner rügt, dass nachweislich Fälschungen unter ande- rem von Dokumenten vorlägen, die Schenkungen des Gesuchsgegners in Millio- nenhöhe an eine ihm nicht bekannte Person suggerieren sollten. Sollte das Ge-
- 27 - richt die Voraussetzungen zur Gewährung der Rechtsöffnung dennoch als erfüllt betrachten, wäre der Gesuchsgegner auf weitere Beweismittel angewiesen, die er sich in Zypern zu erhalten erhoffe. Werde der Sistierantrag abgelehnt, werde da- mit der unrechtmässige Zugriff auf Vermögenswerte ermöglicht, die erwiesener- massen dem Gesuchsgegner gehörten (Urk. 19 Rz. 169). Der Hinweis der Vo- rinstanz auf das Beschleunigungsgebot gehe fehl, weil sie die Gültigkeit der Voll- macht von Amtes wegen zu prüfen habe (Urk. 19 Rz. 173). 8.3. Die Gesuchstellerin erwidert, dass sich die Bestätigung vollends dar- über ausschweige, welche Vorwürfe gegen welche Personen erhoben worden seien und ob überhaupt ein Strafverfahren eröffnet worden sei. Es fehlten jegliche Hinweise auf Verfahrensnummern, und auch eine Kopie des Polizeirapports scheine nicht verfügbar (Urk. 33 Rz. 181). Die Kargheit der Bestätigung wecke den Eindruck, dass es zwei Jahre später, im 2020, gleich wenig zu bestätigen ge- be wie im Jahr 2018. Damals habe der Gesuchsgegner im Arresteinsprachever- fahren ebenfalls eine Bestätigung eingereicht (Urk. 33 Rz. 182). Der Gesuchs- gegner habe nicht dargetan, dass eine Sistierung zweckmässig wäre, und schon gar nicht, dass der Rechtsöffnungsentscheid vom Ausgang des zypriotischen Strafverfahrens abhängig sei (Urk. 33 Rz. 186). 8.4. Hinsichtlich der Sistierung von Rechtsöffnungsverfahren kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 20 S. 9). Zu ergänzen ist, dass der Antrag auf Sistierung des Verfahrens, solange ein Strafver- fahren hängig ist, das vom Schuldner gegen den Gläubiger eingeleitet wurde, nicht bewilligt werden kann (BSK SchKG I-Staehelin, Art. 84 N 48 mit weiteren Hinweisen). Zweck des Verfahrens der provisorischen Rechtsöffnung ist es, rasch über die Beseitigung des Rechtsvorschlags zu entscheiden und die Parteirollen für einen allfälligen ordentlichen Prozess festzulegen. Dass dabei auch gewisse materiellrechtliche Punkte vorfrageweise zu berücksichtigen sind, ändert an der Rechtsnatur des Verfahrens der provisorischen Rechtsöffnung nichts (BGE 136 III 566 E. 3.3; BGer 5A_914/2020 vom 28. April 2021, E. 3.1). Nichts anderes gilt hinsichtlich der Prozessvoraussetzungen.
- 28 - 8.5. Es ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden, wenn die Vorin- stanz den Sistierantrag abgewiesen hat.
9. Verletzung des Geldwäschereigesetzes 9.1. Die Vorinstanz erwog, dass unerheblich sei, inwieweit F._____ angeb- lich Pflichten aus dem Geldwäschereigesetz verletzt haben solle. Dies zu beurtei- len sei Sache der zuständigen Aufsichtsbehörden, ganz sicher aber nicht des an- gerufenen Rechtsöffnungsgerichts (Urk. 20 S. 6). 9.2. Der Gesuchsgegner rügt, dass er dargelegt habe, dass F._____ im Zu- sammenhang mit der Gesuchstellerin Finanzintermediärin sei und ihren Prüf- pflichten nicht nachgekommen sei, obwohl klar gefälschte Dokumente mit falschem Inhalt vorlägen. Damit bestehe der Verdacht, dass sie gegen ihre Pflich- ten gemäss Art. 5 Abs. 1 GwG und Art. 6 Abs. 1 und 2 lit. a und b GwG verstos- sen habe. Wäre F._____ ihren Pflichten korrekt nachgekommen, hätte sie sich nie die Kontrolle an der Gesuchstellerin anmassen dürfen. Entsprechend hätte sie auch nie eine Vollmacht im Namen der Gesuchstellerin erteilen dürfen (Urk. 19 Rz. 179 f.). 9.3. Die Gesuchstellerin entgegnet, dass F._____ als Director lediglich die Interessen der Gesuchstellerin wahrnehme. Dies sei keine Finanzintermediation (Urk. 33 Rz. 190). 9.4. Ob vorliegend gegen Vorschriften des Geldwäschereigesetzes verstossen wurde, kann offenbleiben. Das Gesetz sieht nämlich keine zivilrechtli- che, sondern nur strafrechtliche Sanktionen vor (siehe Art. 37 f. GwG). Im Übrigen stützt der Gesuchsgegner die angebliche Pflichtverletzung erneut auf das Argu- ment, dass Dokumente gefälscht worden seien (siehe Urk. 14 Rz. 157 ff.); darauf wurde bereits eingegangen (E. III.2. ff.).
- 29 -
10. Ergebnis Die Beschwerde erweist sich als unbegründet, soweit der Gesuchsgegner geltend macht, dass die gegnerische Rechtsvertretung ungenügend bevollmäch- tigt sei. IV. Voraussetzungen der provisorischen Rechtsöffnung
1. Rechtsschein 1.1. Der Gesuchsgegner bringt vor, dass die provisorische Rechtsöffnung als summarisches Erkenntnisverfahren für "liquide" Ansprüche gedacht sei. Sie werde gemäss Art. 82 SchKG gewährt, wenn der Gläubiger eine durch Unter- schrift bekräftigte Schuldanerkennung des Betriebenen vorbringe und dieser kei- ne Einwendungen glaubhaft machen könne. Im Zusammenspiel sollten diese bei- den Voraussetzungen den starken Rechtsschein erzeugen, dass die Forderung bestehe (Urk. 19 Rz. 160). Wie dargelegt, seien zahlreiche Dokumente gefälscht worden, die hätten belegen sollen, dass der Gesuchsgegner seine eigene Gesell- schaft übertragen hätte (Urk. 19 Rz. 161). Folglich bestehe gerade kein starker Rechtsschein, womit Art. 82 SchKG verletzt worden sei (Urk. 19 Rz. 162). 1.2. Die Gesuchstellerin entgegnet, dass sich die Legitimation von F._____ auf ein gültiges und von der zuständigen Stelle ausgestelltes Certificate of Incum- bency stütze. Das Dokument sei beglaubigt und namens der Republic of the Marshall Islands apostiliert. Damit bestehe für die gültige Mandatierung ein "star- ker Rechtsschein" (Urk. 33 Rz. 169). 1.3. Der Gesuchsgegner wiederholt das bereits berücksichtigte Argument, dass diverse Unterlagen gefälscht worden seien – dieses Mal im "Kleid" der mate- riellen Voraussetzungen. Es wurde bereits festgehalten, dass der Gesuchsgegner die Richtigkeit des Certificate of Incumbency widerlegen müsste (E. III.1.3.). Ebenso wurde bereits auf die angeblich gefälschten Dokumente eingegangen (E. III.2. ff.). Damit ist festzustellen, dass trotz der Einwände des Gesuchsgegners ein starker Rechtsschein dahingehend besteht, dass das Certificate of Incum- bency korrekt ist.
- 30 - 1.4. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.
2. Fälligkeit 2.1. Die Vorinstanz erwog, dass die Rückzahlung des Darlehens gemäss dem Loan Agreement am 26. November 2016 fällig geworden sei. Der Zahlungs- befehl sei erst am 18. Mai 2018 zugestellt worden; zu diesem Zeitpunkt sei die Forderung gemäss dem Loan Agreement somit schon längst fällig gewesen. Der Gesuchsgegner bringe zwar gestützt auf die Ergänzung vom 28. Januar 2016 vor, die Fälligkeit sei bis zum 20. November 2020 hinausgeschoben worden; jedoch hätten sich sowohl das Bezirksgericht Zürich als auch das Zürcher Obergericht bereits ausgiebig mit der Ergänzung sowie der Erklärung von Q._____ bzw. Q'._____ auseinandergesetzt. Deshalb könne im Wesentlichen auf das bereits im Arresteinspracheverfahren und im Beschwerdeverfahren Ausgeführte verwiesen werden, insbesondere auf die Erwägungen betreffend die Unstimmigkeiten mit Bezug auf die Ergänzung vom 28. Januar 2016. Diesbezüglich hätten sowohl das Bezirksgericht Zürich als auch das Obergericht des Kantons Zürich zu Recht fest- gestellt, dass in der Zusatzvereinbarung die Darlehenssumme nicht in Euro, son- dern in der Währung "AED" (Dirham der Vereinigten Arabischen Emirate) ange- geben werde und die Echtheit der Kopie dieser Vereinbarung von einem Anwalt in Dubai beglaubigt worden sei. Dies weise darauf hin, dass der Zusatzvertrag in Dubai erstellt worden sei, was seltsam anmute, da die Parteien über keine er- sichtliche Verbindung zu Dubai verfügten. Auch die zeitliche Diskrepanz zwischen der Erstellung der Urkunde im Januar 2016 und deren Beglaubigung im Dezem- ber 2017 kurz nach der Arrestlegung lasse sich nicht erklären. Des Weiteren sei ersichtlich, dass das Addendum seitens der Gesuchstellerin von einem Q._____ unterzeichnet worden sei und diese Unterschrift erheblich von der Unterschrift auf dem Titel abweiche. Dass Q._____ unterschiedlich unterschreiben solle, habe das Obergericht für erstaunlich gehalten. Auch die von Q._____ abgegebene Er- klärung vom 13. August 2018, wonach er als Director der Gesuchstellerin beide Dokumente unterzeichnet habe und es sich folglich bei beiden Unterschriften um seine eigenen handeln würde, vermöge nichts daran zu ändern. Das Obergericht Zürich habe diesbezüglich nämlich festgehalten, dass diese Erklärung als Urkun-
- 31 - de im Sinne von Art. 177 ZPO zu qualifizieren sei und somit der freien Beweis- würdigung gemäss Art. 157 ZPO unterliege. Da aber trotz der formellen Stellung von Q._____ bei der Gesuchstellerin davon auszugehen sei, dass Q._____ eine Vertrauensperson des Gesuchsgegners gewesen sei oder noch immer sei, sei seine "Erklärung" mit gewisser Zurückhaltung zu würdigen (Urk. 20 S. 7 f.). So- wohl das Bezirksgericht Zürich als auch das Obergericht seien zum Schluss ge- kommen, dass eine Verlängerung der Rückzahlungsfrist nicht glaubhaft sei. Da sich der Gesuchsgegner im vorliegenden Verfahren mit keinem Wort zu diesen Punkten äussere, gebe es keinen Grund, von dieser Würdigung abzuweichen. Damit sei davon auszugehen, dass die betriebene Forderung am 26. November 2016 fällig geworden sei (Urk. 20 S. 8). 2.2. Der Gesuchsgegner rügt, dass Q._____ mit Erklärung vom 13. August 2018 (Urk. 16/33) vollumfänglich und urkundlich bestätigt habe, dass die Frist zur Rückzahlung des geltend gemachten Darlehens bis zum 20. November 2020 ver- längert worden sei. Die Ausführungen der Vorinstanz würden somit bestritten, und es werde auf die Ausführungen des Gesuchsgegners vor Bezirksgericht und Obergericht Zürich im Arrestverfahren verwiesen (Urk. 19 Rz. 165). Da das Ver- fahren sowieso über den Zeitpunkt des 20. November 2020 dauern werde, seien weitergehende Ausführungen dazu müssig (Urk. 19 Rz. 166). 2.3. Die Gesuchstellerin erwidert, dass sich der Gesuchsgegner darauf be- schränke, die einlässlichen Erwägungen der Vorinstanz pauschal zu bestreiten und auf Ausführungen im Arresteinspracheverfahren zu verweisen. Dies sei keine gültige Form der Rüge (Urk. 33 Rz. 174). 2.4. Der Gesuchsgegner setzt sich nicht mit der Argumentation der Vorin- stanz auseinander. Er beschränkt sich darauf, dem festgestellten Sachverhalt seine eigene Darstellung gegenüberzusetzen. Damit genügt er den Begrün- dungsanforderungen im Allgemeinen und der Willkürrüge im Besonderen nicht (E. II.1.). 2.5. Vor diesem Hintergrund ist auf die Rügen des Gesuchsgegners hin- sichtlich der Fälligkeit nicht einzutreten.
- 32 - V. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Ausgangsgemäss sind die Prozesskosten dem unterliegenden Ge- suchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Streitwert beträgt Fr. 2'901'033.– (Urk. 20 S. 11).
2. Die Gebühr ist beim vorliegenden Streitwert auf Fr. 3'000.– festzuset- zen (Art. 48 und Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG). Sie ist dem unterliegenden Ge- suchsgegner aufzuerlegen und mit seinem Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO).
3. Der Gesuchsgegner ist überdies zu verpflichten, der Gesuchstellerin für das Beschwerdeverfahren eine (volle) Parteientschädigung zu bezahlen. Die Grundgebühr beträgt beim vorliegenden Streitwert Fr. 50'410.– (§ 4 Abs. 1 Anw- GebV). Sie ist in Anwendung von § 9 sowie § 13 AnwGebV auf Fr. 10'000.– her- abzusetzen. Ein Mehrwertsteuerzuschlag auf die Parteientschädigung entfällt, da die Gesuchstellerin im Ausland domiziliert ist (siehe Art. 1 Abs. 2 lit. a und Art. 8 Abs. 1 MWSTG; ausführlich dazu OGer ZH RE190015 vom 12.06.2020, E. 3.4.3 [S. 24 f.]); er wurde denn auch nicht beantragt (siehe Urk. 33 S. 2). Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt.
3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet.
4. Der wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 10'000.– zu bezahlen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
- 33 - Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 2'901'033.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 25. November 2021 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: Dr. Chr. Arnold versandt am: lm