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RT200075

Rechtsöffnung

Zürich OG · 2020-07-23 · Deutsch ZH
Erwägungen (15 Absätze)

E. 1 Prozessgeschichte

E. 1.1 Mit Urteil vom 6. Mai 2020 wies die Vorinstanz das Gesuch des Gesuchstel- lers und Beschwerdeführers (fortan Gesuchsteller) um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Schlieren/Urdorf (Zahlungsbefehl vom 7. Februar 2020) ab (Urk. 7 S. 4 = Urk. 11 S. 4).

E. 1.2 Gegen dieses Urteil erhob der Gesuchsteller mit Eingabe vom 11. Juni 2020 Beschwerde mit folgendem (sinngemässen) Antrag (Urk. 10 S. 2): Die Beschwerde sei gutzuheissen und dem Gesuchsteller in der Be- treibung Nr. … des Betreibungsamtes Schlieren/Urdorf definitive Rechtsöffnung zu erteilen.

E. 1.3 Mit Verfügung vom 30. Juni 2020 wurde der Gesuchsteller zur Leistung ei- nes Prozesskostenvorschusses verpflichtet, den er fristgerecht bezahlte (Urk. 15 und Urk. 16). Da sich die Berufung – wie zu zeigen sein wird – als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO), und es ist sogleich das Urteil zu fällen. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-9).

E. 2 Prozessuales

E. 2.1 Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die beschwerdeführende Partei muss sich in der Beschwerdebegründung konkret mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzen und hinreichend genau aufzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist, d.h. an einem der genannten Mängel leidet (Art. 321 Abs. 1 ZPO und dazu BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013, E. 3; 5D_65/2014 vom 9. September 2014, E. 5.4.1; 5A_488/2015 vom 21. August 2015, E. 3.2, je m.Hinw. auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1).

E. 2.2 Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das Novenver-

- 3 - bot ist grundsätzlich umfassend und gilt sowohl für echte wie auch für unechte Noven (ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 326 N 4).

E. 3 Materielle Beurteilung

E. 3.1 Die Vorinstanz stellte fest, der Gesuchsteller berufe sich in seinem Rechts- öffnungsbegehren auf eine Verfügung bezüglich einer Schadenersatzforderung gegenüber der B._____ AG in Liquidation als Forderungsgrund (Urk. 1 i.V.m. Urk. 2/2). Mit Zahlungsbefehl vom 7. Februar 2020 sei jedoch vom Gesuchsteller eine mit "Forderung unverzinst, Rg-Nr. … vom 14.10.2019" bezeichnete Forde- rung gegen den Gesuchsgegner in Betreibung gesetzt worden (Urk. 2/1). Da der Forderungsgrund gemäss Zahlungsbefehl vom 7. Februar 2020 nicht der Forde- rung gemäss Verfügung vom 7. Oktober 2019 zugeordnet werden könne, seien die Voraussetzungen für einen tauglichen Rechtsöffnungstitel nicht erfüllt (Urk. 11 E. 2.2. und E. 3.).

E. 3.2 Der Gesuchsteller moniert, gemäss den Unterlagen sei klar ersichtlich, dass die in der Verfügung vom 7. Oktober 2019 festgehaltene Schadenersatzforderung und die Rechnung (vom 14. Oktober 2019) die abgeschriebenen Lohnbeiträge der Firma B._____ AG betreffen würden. Für die Rechnung vom 14. Oktober 2019 sei systembedingt einzig eine neue – von jener der Verfügung abweichende – Ab- rechnungsnummer (Nr. …) generiert worden. Mit Schreiben vom 1. Januar 2020 sei die Rechnung abgemahnt und in der Folge das Betreibungsbegehren am

E. 3.3 Der Verfügung vom 7. Oktober 2019 des Sozialversicherungszentrums Thurgau (Ausgleichskasse) kommt gemäss Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG grund- sätzlich die Qualität eines definitiven Rechtsöffnungstitels zu. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, ist die Rechtsöffnung aber nur dann zu erteilen, wenn die im Zahlungsbefehl bezeichnete Forderung identisch ist mit derjenigen, die sich

- 4 - aus dem Rechtsöffnungstitel ergibt (vgl. Urk. 11 E. 2.1.). Insbesondere muss im Zahlungsbefehl als Grund der Forderung (Art. 69 Abs. 1; Art. 67 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG) der gleiche Lebensvorgang angegeben werden, der dem zu vollstrecken- den Entscheid zu Grunde lag. Die Rechtsöffnung ist daher zu verweigern, wenn der Grund der Forderung im Zahlungsbefehl und im Rechtsöffnungstitel nicht zweifelsfrei identisch ist (Stücheli, Die Rechtsöffnung, Diss. Zürich 2000, S. 189; BSK SchKG-Staehelin, Art. 80 N 37; KUKO SchKG-Vock, Art. 80 N 17; Kostkie- wicz, OFK SchKG, Art. 80 N 6; Schulthess Kommentar SchKG-Vock/Aepli-Wirz, Art. 80 N 21). Die Nennung des Rechtsöffnungstitels ist im Zahlungsbefehl hinge- gen nicht erforderlich (BGer 5A_586/2008, Urteil vom 22. Oktober 2008, E. 3; Stücheli, a.a.O., S. 189).

E. 3.4 Mit der rechtskräftigen (vgl. Urk. 2/3) Verfügung vom 7. Oktober 2019 des Sozialzentrums Thurgau (Urk. 2/2) wurde der Gesuchsgegner zu Schadenersatz in der Höhe von Fr. 4'314.65 an die Ausgleichskasse verpflichtet. Aus dieser Ver- fügung geht hervor, dass der Schadenersatzforderung unbezahlt gebliebene Bei- träge der B._____ AG in Liquidation, über welche am 20. Mai 2019 der Konkurs eröffnet wurde, zugrunde liegen. Da der Gesuchsgegner im Handelsregister als Mitglied eingetragen war, wurde diese Schuld gestützt auf Art. 52 AHVG und Art. 49 ATSG auf ihn überwälzt (Urk. 2/2 = Urk. 13/4). Gemäss dieser Verfügung setzt sich der Anspruch auf Ersatz der Beiträge aus "Posten-Nr. 2017" der "Perio- de 01-12/2017" zusammen (Urk. 2/2 = Urk. 13/4). Nebst der Verfügung vom

E. 3.5 Die mit der Beschwerde vorgetragenen Erklärungen und die neu präsentier- ten Urkunden (Abrechnung vom 14. Oktober 2019 [Urk. 13/2], Mahnung vom

1. Januar 2020 [Urk. 13/3], Betreibungsbegehren vom 7. Februar 2020 [Urk. 13/5]) können aufgrund des Novenverbots (E. 2.2) nicht mehr berücksichtigt werden, vermöchten am Ergebnis aber nichts zu ändern: Die angeblich gestützt auf die Verfügung vom 7. Oktober 2019 versandte und im Zahlungsbefehl vom

E. 3.6 Zusammengefasst erweisen sich die Vorbringen des Gesuchstellers als un- begründet, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

4. Kosten- und Entschädigungsfolgen 4.1. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Gesuch- steller aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Bemessung der Entscheidgebühr richtet sich nach der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetrei- bung und Konkurs (nachfolgend GebV SchKG). Sie ist ausgehend von einem Streitwert von Fr. 4'314.65 in Anwendung von § 48 i.V.m. § 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 450.– festzusetzen und mit dem vom Gesuchsteller geleisteten Kostenvorschuss (vgl. Urk. 15 und Urk. 16) zu verrechnen. 4.2. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzuspre- chen: Der Gesuchsteller hat infolge seines Unterliegens keinen Anspruch auf eine

- 6 - Parteientschädigung (Art. 106 Abs.1 ZPO). Dem Gesuchsgegner sind im Be- schwerdeverfahren keine entschädigungspflichtigen Kosten entstanden (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt:

E. 7 Oktober 2019 auf "abgeschriebenen Lohnbeiträgen 2017" gründet (Urk. 10). Abgesehen von dieser Divergenz nimmt die Rechnung vom 14. Oktober 2019 auch keinerlei Bezug auf die Verfügung vom 7. Oktober 2019, sondern ist viel- mehr wie eine separate Rechnung formuliert.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 450.– festgesetzt.
  3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsteller auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet.
  4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsgegner unter Beilage eines Doppels von Urk. 10, Urk. 12 und Urk. 13/1-5 sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 4'314.65. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG - 7 - Zürich, 23. Juli 2020 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw S. Meisel versandt am: sf
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT200075-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin MLaw S. Meisel Urteil vom 23. Juli 2020 in Sachen Sozialversicherungszentrum Thurgau, Gesuchsteller und Beschwerdeführer gegen A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdegegner betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dietikon vom 6. Mai 2020 (EB200068-M)

- 2 - Erwägungen:

1. Prozessgeschichte 1.1. Mit Urteil vom 6. Mai 2020 wies die Vorinstanz das Gesuch des Gesuchstel- lers und Beschwerdeführers (fortan Gesuchsteller) um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Schlieren/Urdorf (Zahlungsbefehl vom 7. Februar 2020) ab (Urk. 7 S. 4 = Urk. 11 S. 4). 1.2. Gegen dieses Urteil erhob der Gesuchsteller mit Eingabe vom 11. Juni 2020 Beschwerde mit folgendem (sinngemässen) Antrag (Urk. 10 S. 2): Die Beschwerde sei gutzuheissen und dem Gesuchsteller in der Be- treibung Nr. … des Betreibungsamtes Schlieren/Urdorf definitive Rechtsöffnung zu erteilen. 1.3. Mit Verfügung vom 30. Juni 2020 wurde der Gesuchsteller zur Leistung ei- nes Prozesskostenvorschusses verpflichtet, den er fristgerecht bezahlte (Urk. 15 und Urk. 16). Da sich die Berufung – wie zu zeigen sein wird – als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO), und es ist sogleich das Urteil zu fällen. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-9).

2. Prozessuales 2.1. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die beschwerdeführende Partei muss sich in der Beschwerdebegründung konkret mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzen und hinreichend genau aufzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist, d.h. an einem der genannten Mängel leidet (Art. 321 Abs. 1 ZPO und dazu BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013, E. 3; 5D_65/2014 vom 9. September 2014, E. 5.4.1; 5A_488/2015 vom 21. August 2015, E. 3.2, je m.Hinw. auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1). 2.2. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das Novenver-

- 3 - bot ist grundsätzlich umfassend und gilt sowohl für echte wie auch für unechte Noven (ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 326 N 4).

3. Materielle Beurteilung 3.1. Die Vorinstanz stellte fest, der Gesuchsteller berufe sich in seinem Rechts- öffnungsbegehren auf eine Verfügung bezüglich einer Schadenersatzforderung gegenüber der B._____ AG in Liquidation als Forderungsgrund (Urk. 1 i.V.m. Urk. 2/2). Mit Zahlungsbefehl vom 7. Februar 2020 sei jedoch vom Gesuchsteller eine mit "Forderung unverzinst, Rg-Nr. … vom 14.10.2019" bezeichnete Forde- rung gegen den Gesuchsgegner in Betreibung gesetzt worden (Urk. 2/1). Da der Forderungsgrund gemäss Zahlungsbefehl vom 7. Februar 2020 nicht der Forde- rung gemäss Verfügung vom 7. Oktober 2019 zugeordnet werden könne, seien die Voraussetzungen für einen tauglichen Rechtsöffnungstitel nicht erfüllt (Urk. 11 E. 2.2. und E. 3.). 3.2. Der Gesuchsteller moniert, gemäss den Unterlagen sei klar ersichtlich, dass die in der Verfügung vom 7. Oktober 2019 festgehaltene Schadenersatzforderung und die Rechnung (vom 14. Oktober 2019) die abgeschriebenen Lohnbeiträge der Firma B._____ AG betreffen würden. Für die Rechnung vom 14. Oktober 2019 sei systembedingt einzig eine neue – von jener der Verfügung abweichende – Ab- rechnungsnummer (Nr. …) generiert worden. Mit Schreiben vom 1. Januar 2020 sei die Rechnung abgemahnt und in der Folge das Betreibungsbegehren am

7. Februar 2020 über das Online-Betreibungssystem automatisch an das Betrei- bungsamt Schlieren-Urdorf gesendet worden. Auf den Inhalt des Zahlungsbefehls habe der Gesuchsteller keinen Einfluss und könne auch nichts ändern bzw. notie- ren. So stehe etwa der Satz "Rechnung unverzinst" bei jeder Betreibung (Urk. 10 S. 1). 3.3. Der Verfügung vom 7. Oktober 2019 des Sozialversicherungszentrums Thurgau (Ausgleichskasse) kommt gemäss Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG grund- sätzlich die Qualität eines definitiven Rechtsöffnungstitels zu. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, ist die Rechtsöffnung aber nur dann zu erteilen, wenn die im Zahlungsbefehl bezeichnete Forderung identisch ist mit derjenigen, die sich

- 4 - aus dem Rechtsöffnungstitel ergibt (vgl. Urk. 11 E. 2.1.). Insbesondere muss im Zahlungsbefehl als Grund der Forderung (Art. 69 Abs. 1; Art. 67 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG) der gleiche Lebensvorgang angegeben werden, der dem zu vollstrecken- den Entscheid zu Grunde lag. Die Rechtsöffnung ist daher zu verweigern, wenn der Grund der Forderung im Zahlungsbefehl und im Rechtsöffnungstitel nicht zweifelsfrei identisch ist (Stücheli, Die Rechtsöffnung, Diss. Zürich 2000, S. 189; BSK SchKG-Staehelin, Art. 80 N 37; KUKO SchKG-Vock, Art. 80 N 17; Kostkie- wicz, OFK SchKG, Art. 80 N 6; Schulthess Kommentar SchKG-Vock/Aepli-Wirz, Art. 80 N 21). Die Nennung des Rechtsöffnungstitels ist im Zahlungsbefehl hinge- gen nicht erforderlich (BGer 5A_586/2008, Urteil vom 22. Oktober 2008, E. 3; Stücheli, a.a.O., S. 189). 3.4. Mit der rechtskräftigen (vgl. Urk. 2/3) Verfügung vom 7. Oktober 2019 des Sozialzentrums Thurgau (Urk. 2/2) wurde der Gesuchsgegner zu Schadenersatz in der Höhe von Fr. 4'314.65 an die Ausgleichskasse verpflichtet. Aus dieser Ver- fügung geht hervor, dass der Schadenersatzforderung unbezahlt gebliebene Bei- träge der B._____ AG in Liquidation, über welche am 20. Mai 2019 der Konkurs eröffnet wurde, zugrunde liegen. Da der Gesuchsgegner im Handelsregister als Mitglied eingetragen war, wurde diese Schuld gestützt auf Art. 52 AHVG und Art. 49 ATSG auf ihn überwälzt (Urk. 2/2 = Urk. 13/4). Gemäss dieser Verfügung setzt sich der Anspruch auf Ersatz der Beiträge aus "Posten-Nr. 2017" der "Perio- de 01-12/2017" zusammen (Urk. 2/2 = Urk. 13/4). Nebst der Verfügung vom

7. Oktober 2019 mit der Abr.-Nr. … wurde der Vorinstanz einzig ein Kontoauszug vom 20. Februar 2020 mit der Abrechnungs-Nr. … vorgelegt, wonach der Ge- suchsgegner für die Beitragsperiode Januar bis Oktober 2019 Fr. 4'314.65 "Scha- denersatz Gesamtforderung" schuldet (Urk. 2/4). Die im Rechtsöffnungsbegehren genannte Rechnung vom 7. Oktober 2019 (Urk. 1) und die im Zahlungsbefehl als Forderungsgrund angegebene Rechnung vom 14. Oktober 2019 mit der Rg-Nr. … (Urk. 2/1) wurden nicht eingereicht. Auch wenn die im Kontoauszug und Zah- lungsbefehl ausgewiesenen Beträge identisch sind, liegt keine unrichtige Rechts- anwendung oder offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung vor, wenn die Vorinstanz aufgrund der unterschiedlichen Abrechnungsperioden, Rechnungs- nummern und -daten und der nicht vorliegenden Rechnungen die im Zahlungsbe-

- 5 - fehl genannte Forderung und die mit Verfügung vom 7. Oktober 2019 festgesetzte Forderung als nicht identisch betrachtete. 3.5. Die mit der Beschwerde vorgetragenen Erklärungen und die neu präsentier- ten Urkunden (Abrechnung vom 14. Oktober 2019 [Urk. 13/2], Mahnung vom

1. Januar 2020 [Urk. 13/3], Betreibungsbegehren vom 7. Februar 2020 [Urk. 13/5]) können aufgrund des Novenverbots (E. 2.2) nicht mehr berücksichtigt werden, vermöchten am Ergebnis aber nichts zu ändern: Die angeblich gestützt auf die Verfügung vom 7. Oktober 2019 versandte und im Zahlungsbefehl vom

7. Februar 2020 erwähnte Rechnung vom 14. Oktober 2019 sowie deren Mah- nung vom 1. Januar 2020 führen zwar denselben Betrag (Fr. 4'314.65) auf, schei- nen sich indes ebenfalls auf die Rückforderung persönlicher Beiträge der Periode vom 01.01.2019 - 13.10.2019 zu beziehen (Urk. 13/2 und Urk. 13/3). In der Be- schwerde wird demgegenüber bestätigt, dass die Schadenersatzforderung vom

7. Oktober 2019 auf "abgeschriebenen Lohnbeiträgen 2017" gründet (Urk. 10). Abgesehen von dieser Divergenz nimmt die Rechnung vom 14. Oktober 2019 auch keinerlei Bezug auf die Verfügung vom 7. Oktober 2019, sondern ist viel- mehr wie eine separate Rechnung formuliert. 3.6. Zusammengefasst erweisen sich die Vorbringen des Gesuchstellers als un- begründet, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

4. Kosten- und Entschädigungsfolgen 4.1. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Gesuch- steller aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Bemessung der Entscheidgebühr richtet sich nach der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetrei- bung und Konkurs (nachfolgend GebV SchKG). Sie ist ausgehend von einem Streitwert von Fr. 4'314.65 in Anwendung von § 48 i.V.m. § 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 450.– festzusetzen und mit dem vom Gesuchsteller geleisteten Kostenvorschuss (vgl. Urk. 15 und Urk. 16) zu verrechnen. 4.2. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzuspre- chen: Der Gesuchsteller hat infolge seines Unterliegens keinen Anspruch auf eine

- 6 - Parteientschädigung (Art. 106 Abs.1 ZPO). Dem Gesuchsgegner sind im Be- schwerdeverfahren keine entschädigungspflichtigen Kosten entstanden (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 450.– festgesetzt.

3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsteller auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsgegner unter Beilage eines Doppels von Urk. 10, Urk. 12 und Urk. 13/1-5 sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 4'314.65. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG

- 7 - Zürich, 23. Juli 2020 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw S. Meisel versandt am: sf