Erwägungen (1 Absätze)
E. 2 Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die beschwerdeführende Partei hat sich in ihrer schriftlichen Be- schwerdebegründung (im Sinne einer Eintretensvoraussetzung) inhaltlich mit den
- 3 - Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen und mittels Verweisungen auf konkrete Stellen in den vorinstanzlichen Akten hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an ei- nem der genannten Mängel leidet. Die blosse Verweisung auf die Ausführungen vor Vorinstanz oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (Art. 321 Abs. 1 ZPO und dazu BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013, E. 3; BGer 5D_65/2014 vom 9. September 2014, E. 5.4.1; BGer 5A_488/2015 vom 21. Au- gust 2015, E. 3.2, je m.Hinw. auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375). Was in der Beschwerde nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderun- gen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden. Das gilt zumindest insoweit, als ein Mangel nicht gera- dezu ins Auge springt. Insofern erfährt der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen (Art. 57 ZPO) im Beschwerdeverfahren eine Relativierung (BK ZPO I-Hurni, Art. 57 N 21 und N 39 ff.). Werden keine, unzulässige oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO), d.h. ist nicht eine Nachfrist zur ergänzenden Begründung anzusetzen, son- dern ist die Beschwerde abzuweisen bzw. ist darauf nicht einzutreten. 3.1 Die Gesuchsgegnerin bringt vor, die Vorinstanz habe ihr zu Unrecht
– trotz Kenntnis der schwierigen Lage aufgrund der COVID-19-Pandemie – keine zweite Fristerstreckung gewährt (Urk. 14 S. 1 f.). Damit macht sie letztlich eine Verletzung ihres Anspruchs auf Wahrung des rechtlichen Gehörs geltend. 3.2 Mit Verfügung vom 18. März 2020 setzte die Vorinstanz der Gesuchs- gegnerin eine Frist von 10 Tagen an, um zum Rechtsöffnungsbegehren der Ge- suchsteller schriftlich Stellung zu nehmen. Dabei wies sie darauf hin, dass bei Säumnis aufgrund der Akten entschieden werde (Urk. 6 S. 1). Am 7. Mai 2020 er- suchte die Gesuchsgegnerin erstmals um Erstreckung der genannten Frist bis zum 1. Juni 2020 mit folgender Begründung (Urk. 8): "Aufgrund der aktuellen La- ge sehen wir uns nicht in der Lage eine fundierte Stellungnahme zu erstellen und somit unsere Rechte in Angelegenheit zu wahren.". Mit Verfügung vom 8. Mai 2020 erstreckte die Vorinstanz die Frist letztmals bis zum 18. Mai 2020 mit der Begründung, dass es sich beim Rechtsöffnungsverfahren um ein besonders ra-
- 4 - sches summarisches Verfahren handle, weshalb grundsätzlich nur kurze Frister- streckungen gewährt werden dürften (Urk. 9). Mit Schreiben vom 18. Mai 2020 ersuchte die Gesuchsgegnerin erneut um Erstreckung der Frist bis zum 1. Juni 2020 mit folgender Begründung (Urk. 11): "Innert der uns gewährten Frist (erst- malige Fristerstreckung) sind wir aus Gründen wie bereits am 07.05.2020 erläu- tert nicht in der Lage gewesen eine fundierte Stellungnahme zu erstellen und bit- ten Sie um unsere Rechte in Angelegenheit wahren zu können vorliegendem Fristerstreckungsgesuch zuzustimmen.". Mit Urteil vom 26. Mai 2020 wies die Vorinstanz das neuerliche Fristerstreckungsgesuch in ihren Erwägungen ab, in- dem sie festhielt, die Gesuchsgegnerin habe weder neue Gründe genannt noch sei sie auf die Verfügung vom 8. Mai 2020 eingegangen; eine nochmalige Frister- streckung sei nicht gerechtfertigt. Damit habe sich die Gesuchsgegnerin nicht in- nert Frist zur Sache vernehmen lassen, weshalb androhungsgemäss gestützt auf die Akten zu entscheiden sei (Art. 234 Abs. 1 ZPO; Urk. 15 S. 2). 3.3.1 Mit diesen Erwägungen setzt sich die Gesuchsgegnerin in keiner Weise auseinander, sondern wiederholt lediglich den von ihr bereits vor Vor- instanz eingenommenen Standpunkt, wonach ihr aufgrund der COVID-19- Pandemie und der damit verbundenen Lage eine Fristerstreckung hätte gewährt werden müssen (Urk. 14 S. 2). Insbesondere geht sie nicht auf die massgebliche Erwägung der Vorinstanz ein, wonach sie im erneuten Fristerstreckungsgesuch vom 18. Mai 2020 keine neuen Gründe geltend gemacht und sich nicht mit den Erwägungen gemäss Verfügung vom 8. Mai 2020 auseinandergesetzt habe. Das blosse Beharren aber auf dem bereits vor Vorinstanz eingenommenen Stand- punkt, dass ihr angesichts der COVID-19-Pandemie jedenfalls eine Fristerstre- ckung bis zum 1. Juni 2020 hätte gewährt werden müssen, vermag den gesetzli- chen Anforderungen an eine Beschwerdebegründung nicht zu genügen (s. E. 2 hiervor). 3.3.2 Sodann reicht die blosse Rüge der Verletzung des Anspruchs auf Wahrung des rechtlichen Gehörs als solche nicht: So besteht ungeachtet der for- mellen Natur des Gehörsanspruchs dann kein schützenswertes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids, wenn nicht bestritten ist, dass eine all-
- 5 - fällige Verletzung des rechtlichen Gehörs keinen Einfluss auf den Verfahrensaus- gang gehabt hätte. Andernfalls besteht die Gefahr, dass die Rückweisung der Sa- che an die Vorinstanz allein wegen der festgestellten Gehörsverletzung zu einem Leerlauf und einer unnötigen Verzögerung führt. Es wird deshalb für eine erfolg- reiche Rüge der Verweigerung des rechtlichen Gehörs vorausgesetzt, dass die beschwerdeführende Partei in der Begründung des Rechtsmittels angibt, welche Vorbringen sie bei Gewährung des rechtlichen Gehörs in das vorinstanzliche Ver- fahren eingeführt hätte und inwiefern diese hätten erheblich sein können (BGer 5A_914/2018 vom 18. Dezember 2019, E. 3.2.; BGer 5A_561/2018 vom
14. Dezember 2018, E. 2.3.; BGer 4A_112/2018 vom 20. Juni 2018, E. 3.2; BGer 5A_483/2017 vom 6. November 2017, E. 3.1.2. ff.; BGer 4A_453/2016 vom
16. Februar 2017 E. 4.2.3; je mit weiteren Hinweisen). Die Gesuchsgegnerin zeigt in ihrer Beschwerde mit keinem Wort auf, welche Vorbringen sie bei einer ent- sprechenden Fristerstreckung bis zum 1. Juni 2020 in das vorinstanzliche Verfah- ren eingeführt hätte und inwiefern diese zu einem anderen Ergebnis als dem nun im angefochtenen Urteil ergangenen geführt hätten. Damit geht die Rüge der Ge- hörsverletzung fehl. 3.3.3 Ungeachtet dessen liegt ohnehin keine Verletzung des Anspruchs auf Wahrung des rechtlichen Gehörs vor: Die Vorinstanz hatte der Gesuchsgegnerin Frist zur Stellungnahme angesetzt und ausdrücklich auf die Säumnisfolgen hin- gewiesen (Urk. 6 S. 1, Dispositivziffer 1). Diese Verfügung nahm die Gesuchs- gegnerin am 27. April 2020 entgegen (Urk. 7). Sodann hatte sie die Gesuchsgeg- nerin bei der Erstreckung der Frist bis zum 18. Mai 2020 auf die Raschheit des Verfahrens hingewiesen und ebenso auf den Umstand, dass aus diesem Grunde nur kurze Fristerstreckungen zu gewähren seien (Urk. 9). Zwar wies die Vor– instanz in dieser Verfügung nicht erneut auf die Säumnisfolgen hin; indes war dies nicht notwendig: Die Schweizerische Zivilprozessordnung verlangt nämlich nicht, dass eine Partei mehrmals auf die Säumnisfolgen hingewiesen wird (BGer 5A_812/2013 vom 11. Februar 2014, E. 2.3). Eine Wiederholung der Säumnisfol- gen in der Verfügung betreffend Fristerstreckung war zudem allein schon deswe- gen nicht erforderlich, da die Verfügung, mit welcher die Frist erstmals angesetzt wurde, nur in Bezug auf den Endzeitpunkt der Frist abgeändert wurde, in den üb-
- 6 - rigen Punkten aber unverändert bestehen geblieben ist (vgl. zum Ganzen: OGer ZH LA170025 vom 19. Oktober 2017, E. 2.2.1-2.2.2, S. 5-7, mit Verweis auf KGer SG, HG.2013.9 vom 26. Mai 2016, E. 3c). Schliesslich bleibt darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz die Frist in ihrer Verfügung vom 8. Mai 2020 explizit "letzt- mals" erstreckte. Bereits daraus konnte die Gesuchsgegnerin ersehen, dass ihr bei einem neuerlichen Gesuch ohne Not keine weitere Fristerstreckung gewährt würde. Solches machte sie nicht geltend. Damit kann im Vorgehen der Vorinstanz keine Verletzung von Art. 147 Abs. 3 ZPO erblickt werden. 3.3.4 Kommt hinzu, dass die Gesuchsgegnerin ihr Gesuch um eine weitere Fristerstreckung nicht hinreichend begründete: Gemäss Art. 144 Abs. 2 ZPO kann das Gericht eine Frist aus zureichenden Gründen erstrecken. Aus welchen Grün- den die Gesuchsgegnerin nicht in der Lage gewesen sein sollte, eine entspre- chende Stellungnahme innert insgesamt 3 Wochen (Datum Zustellung Verfügung vom 18. März 2020 am 27. April 2020 bis Datum Fristablauf 18. Mai 2020 = 21 Tage; Urk. 7) einzureichen, kann dem zweiten Fristerstreckungsgesuch mitnich- ten entnommen werden. Vielmehr wiederholte die Gesuchsgegnerin darin bloss den bereits in ihrem ersten Gesuch vorgebrachten Grund der COVID-19- Pandemie und brachte damit – wie von der Vorinstanz zutreffend festgehalten – keine neuen Gründe vor. Ebenso wenig ging sie auf den Umstand ein, dass ihr die Frist in der Verfügung vom 8. Mai 2020 letztmals erstreckt worden war und damit an sich ohne Not keine weitere Fristerstreckung zu gewähren war. Lediglich der Vollständigkeit halber bleibt darauf hinzuweisen, dass die Gesuchsgegnerin bereits ihr erstes Fristerstreckungsgesuch mit dem pauschalen Verweis auf die aktuelle Gesundheitslage nur dürftig begründet hat. 3.4 Dementsprechend erweist sich die Beschwerde als offensichtlich un- begründet, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 4.1 Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 750.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Gesuchs-
- 7 - gegnerin aufzuerlegen und mit dem von ihr geleistetes Kostenvorschuss zu ver- rechnen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; Art. 111 Abs. 1 ZPO). 4.2 Den Gesuchstellern ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerde- verfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Die Gesuchsgegnerin hat keinen entsprechenden Antrag gestellt. Ohnehin wäre ihr zufolge ihres Unterliegens keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt.
- Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchsgegne- rin auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet.
- Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsteller je unter Beilage eines Doppels bzw. einer Kopie der Urk. 14, Urk. 16 und Urk. 17/1-4, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. - 8 - Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 14'255.85. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 28. Oktober 2020 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Montani Schmidt versandt am: lb
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT200073-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt Urteil vom 28. Oktober 2020 in Sachen A._____ AG, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin gegen
1. Kanton Zürich,
2. Stadt Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner 1, 2 vertreten durch Steueramt der Stadt Zürich betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 26. Mai 2020 (EB200296-L)
- 2 - Erwägungen: 1.1 Mit Urteil vom 26. Mai 2020 erteilte die Vorinstanz den Gesuchstellern und Beschwerdegegnern (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. 1 des Be- treibungsamtes Zürich 1 (Zahlungsbefehl vom 14. Januar 2020) gestützt auf den Einschätzungsentscheid des kantonalen Steueramtes Zürich vom 23. Juli 2019 sowie die dazugehörige Schlussrechnung vom 12. August 2019 für ausstehende Staats- und Gemeindesteuern 2017 definitive Rechtsöffnung für Fr. 14'255.85 nebst 4.5% Zins seit 14. Januar 2020 sowie für Fr. 133.05 (aufgelaufener Zins) und Fr. 215.60 (Verzugszins bis 13. Januar 2020). Die Kosten wurden der Ge- suchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchsgegnerin) auferlegt. Des Weiteren wurde der Antrag der Gesuchsteller auf Zusprechung einer Parteient- schädigung abgewiesen (Urk. 15 S. 3 f. = Urk. 12 S. 3 f.). 1.2 Hiergegen erhob die Gesuchsgegnerin mit Eingabe vom 12. Juni 2020 (gleichentags zur Post gegeben, eingegangen am 15. Juni 2020) innert Frist Be- schwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 14 S. 1): "- Das Urteil vom 26. Mai 2020 des Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht Audienz, soll aufgehoben werden und zur Wahrung der Rechte der A._____ AG eine Letztmalige Nachfrist zur Einreichung der Stellungnahme gewähren.
- In Angelegenheit soll die Aufschiebende Wirkung erteilt werden." 1.3 Mit Präsidialverfügung vom 17. Juni 2020 wurde auf das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung nicht eingetreten. Gleichzeitig wurde der Gesuchsgegnerin Frist angesetzt, um einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.– zu leisten (Urk. 18 S. 3). Da der Kostenvorschuss innert Frist nicht ein- ging, wurde der Gesuchsgegnerin mit Präsidialverfügung vom 7. Juli 2020 eine Nachfrist von 5 Tagen zur Leistung desselben angesetzt (Urk. 19 S. 2). Dieser ging schliesslich innert Frist ein (Urk. 20).
2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die beschwerdeführende Partei hat sich in ihrer schriftlichen Be- schwerdebegründung (im Sinne einer Eintretensvoraussetzung) inhaltlich mit den
- 3 - Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen und mittels Verweisungen auf konkrete Stellen in den vorinstanzlichen Akten hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an ei- nem der genannten Mängel leidet. Die blosse Verweisung auf die Ausführungen vor Vorinstanz oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (Art. 321 Abs. 1 ZPO und dazu BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013, E. 3; BGer 5D_65/2014 vom 9. September 2014, E. 5.4.1; BGer 5A_488/2015 vom 21. Au- gust 2015, E. 3.2, je m.Hinw. auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375). Was in der Beschwerde nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderun- gen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden. Das gilt zumindest insoweit, als ein Mangel nicht gera- dezu ins Auge springt. Insofern erfährt der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen (Art. 57 ZPO) im Beschwerdeverfahren eine Relativierung (BK ZPO I-Hurni, Art. 57 N 21 und N 39 ff.). Werden keine, unzulässige oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO), d.h. ist nicht eine Nachfrist zur ergänzenden Begründung anzusetzen, son- dern ist die Beschwerde abzuweisen bzw. ist darauf nicht einzutreten. 3.1 Die Gesuchsgegnerin bringt vor, die Vorinstanz habe ihr zu Unrecht
– trotz Kenntnis der schwierigen Lage aufgrund der COVID-19-Pandemie – keine zweite Fristerstreckung gewährt (Urk. 14 S. 1 f.). Damit macht sie letztlich eine Verletzung ihres Anspruchs auf Wahrung des rechtlichen Gehörs geltend. 3.2 Mit Verfügung vom 18. März 2020 setzte die Vorinstanz der Gesuchs- gegnerin eine Frist von 10 Tagen an, um zum Rechtsöffnungsbegehren der Ge- suchsteller schriftlich Stellung zu nehmen. Dabei wies sie darauf hin, dass bei Säumnis aufgrund der Akten entschieden werde (Urk. 6 S. 1). Am 7. Mai 2020 er- suchte die Gesuchsgegnerin erstmals um Erstreckung der genannten Frist bis zum 1. Juni 2020 mit folgender Begründung (Urk. 8): "Aufgrund der aktuellen La- ge sehen wir uns nicht in der Lage eine fundierte Stellungnahme zu erstellen und somit unsere Rechte in Angelegenheit zu wahren.". Mit Verfügung vom 8. Mai 2020 erstreckte die Vorinstanz die Frist letztmals bis zum 18. Mai 2020 mit der Begründung, dass es sich beim Rechtsöffnungsverfahren um ein besonders ra-
- 4 - sches summarisches Verfahren handle, weshalb grundsätzlich nur kurze Frister- streckungen gewährt werden dürften (Urk. 9). Mit Schreiben vom 18. Mai 2020 ersuchte die Gesuchsgegnerin erneut um Erstreckung der Frist bis zum 1. Juni 2020 mit folgender Begründung (Urk. 11): "Innert der uns gewährten Frist (erst- malige Fristerstreckung) sind wir aus Gründen wie bereits am 07.05.2020 erläu- tert nicht in der Lage gewesen eine fundierte Stellungnahme zu erstellen und bit- ten Sie um unsere Rechte in Angelegenheit wahren zu können vorliegendem Fristerstreckungsgesuch zuzustimmen.". Mit Urteil vom 26. Mai 2020 wies die Vorinstanz das neuerliche Fristerstreckungsgesuch in ihren Erwägungen ab, in- dem sie festhielt, die Gesuchsgegnerin habe weder neue Gründe genannt noch sei sie auf die Verfügung vom 8. Mai 2020 eingegangen; eine nochmalige Frister- streckung sei nicht gerechtfertigt. Damit habe sich die Gesuchsgegnerin nicht in- nert Frist zur Sache vernehmen lassen, weshalb androhungsgemäss gestützt auf die Akten zu entscheiden sei (Art. 234 Abs. 1 ZPO; Urk. 15 S. 2). 3.3.1 Mit diesen Erwägungen setzt sich die Gesuchsgegnerin in keiner Weise auseinander, sondern wiederholt lediglich den von ihr bereits vor Vor- instanz eingenommenen Standpunkt, wonach ihr aufgrund der COVID-19- Pandemie und der damit verbundenen Lage eine Fristerstreckung hätte gewährt werden müssen (Urk. 14 S. 2). Insbesondere geht sie nicht auf die massgebliche Erwägung der Vorinstanz ein, wonach sie im erneuten Fristerstreckungsgesuch vom 18. Mai 2020 keine neuen Gründe geltend gemacht und sich nicht mit den Erwägungen gemäss Verfügung vom 8. Mai 2020 auseinandergesetzt habe. Das blosse Beharren aber auf dem bereits vor Vorinstanz eingenommenen Stand- punkt, dass ihr angesichts der COVID-19-Pandemie jedenfalls eine Fristerstre- ckung bis zum 1. Juni 2020 hätte gewährt werden müssen, vermag den gesetzli- chen Anforderungen an eine Beschwerdebegründung nicht zu genügen (s. E. 2 hiervor). 3.3.2 Sodann reicht die blosse Rüge der Verletzung des Anspruchs auf Wahrung des rechtlichen Gehörs als solche nicht: So besteht ungeachtet der for- mellen Natur des Gehörsanspruchs dann kein schützenswertes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids, wenn nicht bestritten ist, dass eine all-
- 5 - fällige Verletzung des rechtlichen Gehörs keinen Einfluss auf den Verfahrensaus- gang gehabt hätte. Andernfalls besteht die Gefahr, dass die Rückweisung der Sa- che an die Vorinstanz allein wegen der festgestellten Gehörsverletzung zu einem Leerlauf und einer unnötigen Verzögerung führt. Es wird deshalb für eine erfolg- reiche Rüge der Verweigerung des rechtlichen Gehörs vorausgesetzt, dass die beschwerdeführende Partei in der Begründung des Rechtsmittels angibt, welche Vorbringen sie bei Gewährung des rechtlichen Gehörs in das vorinstanzliche Ver- fahren eingeführt hätte und inwiefern diese hätten erheblich sein können (BGer 5A_914/2018 vom 18. Dezember 2019, E. 3.2.; BGer 5A_561/2018 vom
14. Dezember 2018, E. 2.3.; BGer 4A_112/2018 vom 20. Juni 2018, E. 3.2; BGer 5A_483/2017 vom 6. November 2017, E. 3.1.2. ff.; BGer 4A_453/2016 vom
16. Februar 2017 E. 4.2.3; je mit weiteren Hinweisen). Die Gesuchsgegnerin zeigt in ihrer Beschwerde mit keinem Wort auf, welche Vorbringen sie bei einer ent- sprechenden Fristerstreckung bis zum 1. Juni 2020 in das vorinstanzliche Verfah- ren eingeführt hätte und inwiefern diese zu einem anderen Ergebnis als dem nun im angefochtenen Urteil ergangenen geführt hätten. Damit geht die Rüge der Ge- hörsverletzung fehl. 3.3.3 Ungeachtet dessen liegt ohnehin keine Verletzung des Anspruchs auf Wahrung des rechtlichen Gehörs vor: Die Vorinstanz hatte der Gesuchsgegnerin Frist zur Stellungnahme angesetzt und ausdrücklich auf die Säumnisfolgen hin- gewiesen (Urk. 6 S. 1, Dispositivziffer 1). Diese Verfügung nahm die Gesuchs- gegnerin am 27. April 2020 entgegen (Urk. 7). Sodann hatte sie die Gesuchsgeg- nerin bei der Erstreckung der Frist bis zum 18. Mai 2020 auf die Raschheit des Verfahrens hingewiesen und ebenso auf den Umstand, dass aus diesem Grunde nur kurze Fristerstreckungen zu gewähren seien (Urk. 9). Zwar wies die Vor– instanz in dieser Verfügung nicht erneut auf die Säumnisfolgen hin; indes war dies nicht notwendig: Die Schweizerische Zivilprozessordnung verlangt nämlich nicht, dass eine Partei mehrmals auf die Säumnisfolgen hingewiesen wird (BGer 5A_812/2013 vom 11. Februar 2014, E. 2.3). Eine Wiederholung der Säumnisfol- gen in der Verfügung betreffend Fristerstreckung war zudem allein schon deswe- gen nicht erforderlich, da die Verfügung, mit welcher die Frist erstmals angesetzt wurde, nur in Bezug auf den Endzeitpunkt der Frist abgeändert wurde, in den üb-
- 6 - rigen Punkten aber unverändert bestehen geblieben ist (vgl. zum Ganzen: OGer ZH LA170025 vom 19. Oktober 2017, E. 2.2.1-2.2.2, S. 5-7, mit Verweis auf KGer SG, HG.2013.9 vom 26. Mai 2016, E. 3c). Schliesslich bleibt darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz die Frist in ihrer Verfügung vom 8. Mai 2020 explizit "letzt- mals" erstreckte. Bereits daraus konnte die Gesuchsgegnerin ersehen, dass ihr bei einem neuerlichen Gesuch ohne Not keine weitere Fristerstreckung gewährt würde. Solches machte sie nicht geltend. Damit kann im Vorgehen der Vorinstanz keine Verletzung von Art. 147 Abs. 3 ZPO erblickt werden. 3.3.4 Kommt hinzu, dass die Gesuchsgegnerin ihr Gesuch um eine weitere Fristerstreckung nicht hinreichend begründete: Gemäss Art. 144 Abs. 2 ZPO kann das Gericht eine Frist aus zureichenden Gründen erstrecken. Aus welchen Grün- den die Gesuchsgegnerin nicht in der Lage gewesen sein sollte, eine entspre- chende Stellungnahme innert insgesamt 3 Wochen (Datum Zustellung Verfügung vom 18. März 2020 am 27. April 2020 bis Datum Fristablauf 18. Mai 2020 = 21 Tage; Urk. 7) einzureichen, kann dem zweiten Fristerstreckungsgesuch mitnich- ten entnommen werden. Vielmehr wiederholte die Gesuchsgegnerin darin bloss den bereits in ihrem ersten Gesuch vorgebrachten Grund der COVID-19- Pandemie und brachte damit – wie von der Vorinstanz zutreffend festgehalten – keine neuen Gründe vor. Ebenso wenig ging sie auf den Umstand ein, dass ihr die Frist in der Verfügung vom 8. Mai 2020 letztmals erstreckt worden war und damit an sich ohne Not keine weitere Fristerstreckung zu gewähren war. Lediglich der Vollständigkeit halber bleibt darauf hinzuweisen, dass die Gesuchsgegnerin bereits ihr erstes Fristerstreckungsgesuch mit dem pauschalen Verweis auf die aktuelle Gesundheitslage nur dürftig begründet hat. 3.4 Dementsprechend erweist sich die Beschwerde als offensichtlich un- begründet, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 4.1 Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 750.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Gesuchs-
- 7 - gegnerin aufzuerlegen und mit dem von ihr geleistetes Kostenvorschuss zu ver- rechnen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; Art. 111 Abs. 1 ZPO). 4.2 Den Gesuchstellern ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerde- verfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Die Gesuchsgegnerin hat keinen entsprechenden Antrag gestellt. Ohnehin wäre ihr zufolge ihres Unterliegens keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt.
3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchsgegne- rin auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet.
4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsteller je unter Beilage eines Doppels bzw. einer Kopie der Urk. 14, Urk. 16 und Urk. 17/1-4, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
- 8 - Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 14'255.85. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 28. Oktober 2020 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Montani Schmidt versandt am: lb