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RT200071

Rechtsöffnung

Zürich OG · 2020-10-27 · Deutsch ZH
Erwägungen (1 Absätze)

E. 6 f.). 1.2 Hiergegen erhob der Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) mit Eingabe vom 8. Juni 2020 (gleichentags zur Post gegeben, eingegangen am 9. Juni 2020) innert Frist "Rekurs" mit dem sinngemässen Antrag auf Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens und Zusprechung einer Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 500.–. Sodann stellt er den Antrag, die Gesuchsteller seien zu verpflichten, ihm Genugtuung und Schadenersatz in der Höhe von Fr. 100'000.– zu bezahlen (Urk. 12).

2. Die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) sieht im 2. Teil, "9. Titel: Rechtsmittel" den "Rekurs" gegen erstinstanzliche Entscheide nicht vor (vgl. Art. 308 ff. ZPO). Wie die Vorinstanz auf Seite 7 des angefochtenen Urteils (Urk. 13 Dispositivziffer 7) zu Recht ausgeführt hat, ist vorliegend das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben (Art. 319 lit. a ZPO i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Die beschliessende Kammer hat daher ein Beschwerdeverfahren gemäss Art. 319 ff. ZPO eröffnet. 3.1 Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die beschwerdeführende Partei hat sich in ihrer schriftlichen Beschwerdebegründung (im Sinne einer Eintretensvoraussetzung) inhaltlich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen und mittels Verweisungen

- 3 - auf konkrete Stellen in den vorinstanzlichen Akten hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Die blosse Verweisung auf die Ausführungen vor Vorinstanz oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (Art. 321 Abs. 1 ZPO und dazu BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013, E. 3; BGer 5D_65/2014 vom 9. September 2014, E. 5.4.1; BGer 5A_488/2015 vom 21. August 2015, E. 3.2, je m.Hinw. auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375). Was in der Beschwerde nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden. Das gilt zumindest insoweit, als ein Mangel nicht geradezu ins Auge springt. Insofern erfährt der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen (Art. 57 ZPO) im Beschwerdeverfahren eine Relativierung (BK ZPO I-Hurni, Art. 57 N 21 und N 39 ff.). 3.2 Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (zum Nachweis des gerügten Mangels) sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was im erstinstanzlichen Verfahren nicht behauptet oder eingereicht wurde, kann im Beschwerdeverfahren nicht mehr nachgeholt werden. Es herrscht grundsätzlich ein umfassendes Novenverbot sowohl für echte als auch unechte Noven (BGer 5A_872/2012 vom 22. Februar 2013, E. 3; BGer 5A_405/2011 vom 27. September 2011, E. 4.5.3 m.w.Hinw.; Freiburghaus/Afheldt in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm.,

3. A., Art. 326 N 4; vgl. aber immerhin auch BGE 139 III 466 E. 3.4 S. 471 und BGer 4A_51/2015 vom 20. April 2015, E. 4.5.1). 3.3.1 Den vorgenannten Anforderungen vermag die Beschwerdeschrift des Gesuchsgegners nicht zu genügen. Soweit er lediglich den von ihm bereits vor Vorinstanz eingenommenen Standpunkt wiederholt, wonach ihm die Gesuchsteller eine revidierte Steuerrechnung zugestellt hätten, welche die ursprüngliche Steuerrechnung ersetze (vgl. Urk. 12 mit Urk. 7), ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. E. 3.1 hiervor). Das Beharren auf dem eigenen Standpunkt stellt keine hinreichende Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen dar. Insbesondere nimmt der Gesuchsgegner

- 4 - keinen Bezug auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz, wonach die von ihm eingereichte Mahnung die Kantons- und Gemeindesteuern für das Steuerjahr 2019 betreffe, der Rechtsöffnungstitel sich indes auf die Steuern für das Steuerjahr 2018 beziehe (Urk. 13 S. 5 E. 5.3). 3.3.2 Die vom Gesuchsgegner erstmals im Beschwerdeverfahren vorgebrachte Behauptung, die betriebene Steuerrechnung sei wahrscheinlich fälschlicherweise als Steuerrechnung für das Jahr 2018 deklariert worden, ist neu und damit unzulässig und demnach unbeachtlich (vgl. E. 3.2 hiervor). Es ist nicht weiter darauf einzugehen. 3.3.3 Bereits vor Vorinstanz beantragte der Gesuchsgegner die Zusprechung von Schmerzensgeld in der Höhe von Fr. 5'000.– (Urk. 7). Den Antrag auf Zusprechung von Genugtuung und Schadenersatz in der Höhe von Fr. 100'000.– stellt der Gesuchsgegner – soweit dieser Fr. 5'000.– übersteigt – erstmals im Beschwerdeverfahren. Damit ist der Antrag im Fr. 5'000.– übersteigenden Umfang ebenso neu und damit unzulässig und unbeachtlich. 3.3.4 Zu seinem Antrag auf Zusprechung von Schmerzensgeld in der Höhe von Fr. 5'000.– äusserte sich die Vorinstanz nicht (Urk. 13 S. 5 f.). Von einer Rückweisung kann indes abgesehen werden: Zum einen rügt der Gesuchsgegner nicht, die Vorinstanz habe in Missachtung ihrer Begründungspflicht seinen Anspruch auf Wahrung des rechtlichen Gehörs verletzt. Zum andern darf die Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach der Gehörsanspruch formeller Natur ist, nicht darüber hinwegtäuschen, dass auch die Wahrung des rechtlichen Gehörs keinen Selbstzweck darstellt. So besteht ungeachtet der formellen Natur des Gehörsanspruchs dann kein schützenswertes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids, wenn nicht bestritten ist, dass eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs keinen Einfluss auf den Verfahrensausgang gehabt hätte. Andernfalls besteht die Gefahr, dass die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz allein wegen der festgestellten Gehörsverletzung zu einem Leerlauf und einer unnötigen Verzögerung führt. Es wird deshalb für eine erfolgreiche Rüge der Verweigerung des rechtlichen Gehörs vorausgesetzt, dass die beschwerdeführende Partei in der Begründung des Rechtsmittels angibt,

- 5 - welche Vorbringen sie bei Gewährung des rechtlichen Gehörs in das vorinstanzliche Verfahren eingeführt hätte und inwiefern diese hätten erheblich sein können (BGer 5A_914/2018 vom 18. Dezember 2019, E. 3.2.; BGer 5A_561/2018 vom 14. Dezember 2018, E. 2.3.). Weder äussert sich der Gesuchsgegner zu den Gründen, welche die Vorinstanz zur Gutheissung seines diesbezüglichen Antrags hätte veranlassen sollen, noch wäre diesem Antrag Erfolg beschieden gewesen: Der Gesuchsgegner hatte seinen Anspruch auf Zusprechung von Schmerzensgeld vor Vorinstanz mit keinem Wort begründet. Solches ergibt sich auch nicht sinngemäss aus dem von ihm Dargelegten. Damit wäre dem Gesuchsgegner ohnehin kein Schmerzensgeld zuzusprechen gewesen. Entsprechend erübrigen sich Weiterungen. 3.4 Demnach erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 4.1 Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 500.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 4.2 Der Gesuchsgegner stellt für das Beschwerdeverfahren ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 12). Dieses ist nach dem Gesagten zufolge Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 117 lit. b ZPO). 4.3 Den Gesuchstellern ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren und dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 95 Abs. 3 ZPO; Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Das Gesuch des Gesuchsgegners um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. - 6 -
  2. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt.
  4. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt.
  5. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsteller unter Beilage einer Kopie der Urk. 12 und Urk. 14/1-2, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
  7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 11'979.50. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. - 7 - Zürich, 27. Oktober 2020 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Montani Schmidt versandt am: am
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT200071-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. S. Janssen und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt Urteil vom 27. Oktober 2020 in Sachen A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer gegen Kanton B._____ und Einwohnergemeinde C._____, Gesuchsteller und Beschwerdegegner vertreten durch Steuerverwaltung des Kantons B._____, betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 29. Mai 2020 (EB200105-G)

- 2 - Erwägungen: 1.1 Mit Urteil vom 29. Mai 2020 erteilte die Vorinstanz den Gesuchstellern und Beschwerdegegnern (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Pfannenstiel (Zahlungsbefehl vom 4. März 2020) gestützt auf die Veranlagungsverfügung und die darauf basierende Schlussabrechnung der Steuerverwaltung des Kantons B._____ vom 8. Oktober 2019 betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern 2018 definitive Rechtsöffnung für Fr. 11'979.50 nebst 3% Zins seit dem 3. März 2020, Fr. 115.80 (nicht verbuchter Verzugszins) und Fr. 300.– (Bussen und Gebühren) sowie für die Betreibungskosten und Kosten und Entschädigung gemäss jenem Entscheid (Urk. 13 S. 6 f. = Urk. 10 S. 6 f.). 1.2 Hiergegen erhob der Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) mit Eingabe vom 8. Juni 2020 (gleichentags zur Post gegeben, eingegangen am 9. Juni 2020) innert Frist "Rekurs" mit dem sinngemässen Antrag auf Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens und Zusprechung einer Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 500.–. Sodann stellt er den Antrag, die Gesuchsteller seien zu verpflichten, ihm Genugtuung und Schadenersatz in der Höhe von Fr. 100'000.– zu bezahlen (Urk. 12).

2. Die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) sieht im 2. Teil, "9. Titel: Rechtsmittel" den "Rekurs" gegen erstinstanzliche Entscheide nicht vor (vgl. Art. 308 ff. ZPO). Wie die Vorinstanz auf Seite 7 des angefochtenen Urteils (Urk. 13 Dispositivziffer 7) zu Recht ausgeführt hat, ist vorliegend das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben (Art. 319 lit. a ZPO i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Die beschliessende Kammer hat daher ein Beschwerdeverfahren gemäss Art. 319 ff. ZPO eröffnet. 3.1 Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die beschwerdeführende Partei hat sich in ihrer schriftlichen Beschwerdebegründung (im Sinne einer Eintretensvoraussetzung) inhaltlich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen und mittels Verweisungen

- 3 - auf konkrete Stellen in den vorinstanzlichen Akten hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Die blosse Verweisung auf die Ausführungen vor Vorinstanz oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (Art. 321 Abs. 1 ZPO und dazu BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013, E. 3; BGer 5D_65/2014 vom 9. September 2014, E. 5.4.1; BGer 5A_488/2015 vom 21. August 2015, E. 3.2, je m.Hinw. auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375). Was in der Beschwerde nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden. Das gilt zumindest insoweit, als ein Mangel nicht geradezu ins Auge springt. Insofern erfährt der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen (Art. 57 ZPO) im Beschwerdeverfahren eine Relativierung (BK ZPO I-Hurni, Art. 57 N 21 und N 39 ff.). 3.2 Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (zum Nachweis des gerügten Mangels) sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was im erstinstanzlichen Verfahren nicht behauptet oder eingereicht wurde, kann im Beschwerdeverfahren nicht mehr nachgeholt werden. Es herrscht grundsätzlich ein umfassendes Novenverbot sowohl für echte als auch unechte Noven (BGer 5A_872/2012 vom 22. Februar 2013, E. 3; BGer 5A_405/2011 vom 27. September 2011, E. 4.5.3 m.w.Hinw.; Freiburghaus/Afheldt in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm.,

3. A., Art. 326 N 4; vgl. aber immerhin auch BGE 139 III 466 E. 3.4 S. 471 und BGer 4A_51/2015 vom 20. April 2015, E. 4.5.1). 3.3.1 Den vorgenannten Anforderungen vermag die Beschwerdeschrift des Gesuchsgegners nicht zu genügen. Soweit er lediglich den von ihm bereits vor Vorinstanz eingenommenen Standpunkt wiederholt, wonach ihm die Gesuchsteller eine revidierte Steuerrechnung zugestellt hätten, welche die ursprüngliche Steuerrechnung ersetze (vgl. Urk. 12 mit Urk. 7), ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. E. 3.1 hiervor). Das Beharren auf dem eigenen Standpunkt stellt keine hinreichende Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen dar. Insbesondere nimmt der Gesuchsgegner

- 4 - keinen Bezug auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz, wonach die von ihm eingereichte Mahnung die Kantons- und Gemeindesteuern für das Steuerjahr 2019 betreffe, der Rechtsöffnungstitel sich indes auf die Steuern für das Steuerjahr 2018 beziehe (Urk. 13 S. 5 E. 5.3). 3.3.2 Die vom Gesuchsgegner erstmals im Beschwerdeverfahren vorgebrachte Behauptung, die betriebene Steuerrechnung sei wahrscheinlich fälschlicherweise als Steuerrechnung für das Jahr 2018 deklariert worden, ist neu und damit unzulässig und demnach unbeachtlich (vgl. E. 3.2 hiervor). Es ist nicht weiter darauf einzugehen. 3.3.3 Bereits vor Vorinstanz beantragte der Gesuchsgegner die Zusprechung von Schmerzensgeld in der Höhe von Fr. 5'000.– (Urk. 7). Den Antrag auf Zusprechung von Genugtuung und Schadenersatz in der Höhe von Fr. 100'000.– stellt der Gesuchsgegner – soweit dieser Fr. 5'000.– übersteigt – erstmals im Beschwerdeverfahren. Damit ist der Antrag im Fr. 5'000.– übersteigenden Umfang ebenso neu und damit unzulässig und unbeachtlich. 3.3.4 Zu seinem Antrag auf Zusprechung von Schmerzensgeld in der Höhe von Fr. 5'000.– äusserte sich die Vorinstanz nicht (Urk. 13 S. 5 f.). Von einer Rückweisung kann indes abgesehen werden: Zum einen rügt der Gesuchsgegner nicht, die Vorinstanz habe in Missachtung ihrer Begründungspflicht seinen Anspruch auf Wahrung des rechtlichen Gehörs verletzt. Zum andern darf die Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach der Gehörsanspruch formeller Natur ist, nicht darüber hinwegtäuschen, dass auch die Wahrung des rechtlichen Gehörs keinen Selbstzweck darstellt. So besteht ungeachtet der formellen Natur des Gehörsanspruchs dann kein schützenswertes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids, wenn nicht bestritten ist, dass eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs keinen Einfluss auf den Verfahrensausgang gehabt hätte. Andernfalls besteht die Gefahr, dass die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz allein wegen der festgestellten Gehörsverletzung zu einem Leerlauf und einer unnötigen Verzögerung führt. Es wird deshalb für eine erfolgreiche Rüge der Verweigerung des rechtlichen Gehörs vorausgesetzt, dass die beschwerdeführende Partei in der Begründung des Rechtsmittels angibt,

- 5 - welche Vorbringen sie bei Gewährung des rechtlichen Gehörs in das vorinstanzliche Verfahren eingeführt hätte und inwiefern diese hätten erheblich sein können (BGer 5A_914/2018 vom 18. Dezember 2019, E. 3.2.; BGer 5A_561/2018 vom 14. Dezember 2018, E. 2.3.). Weder äussert sich der Gesuchsgegner zu den Gründen, welche die Vorinstanz zur Gutheissung seines diesbezüglichen Antrags hätte veranlassen sollen, noch wäre diesem Antrag Erfolg beschieden gewesen: Der Gesuchsgegner hatte seinen Anspruch auf Zusprechung von Schmerzensgeld vor Vorinstanz mit keinem Wort begründet. Solches ergibt sich auch nicht sinngemäss aus dem von ihm Dargelegten. Damit wäre dem Gesuchsgegner ohnehin kein Schmerzensgeld zuzusprechen gewesen. Entsprechend erübrigen sich Weiterungen. 3.4 Demnach erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 4.1 Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 500.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 4.2 Der Gesuchsgegner stellt für das Beschwerdeverfahren ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 12). Dieses ist nach dem Gesagten zufolge Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 117 lit. b ZPO). 4.3 Den Gesuchstellern ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren und dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 95 Abs. 3 ZPO; Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt:

1. Das Gesuch des Gesuchsgegners um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

- 6 -

2. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt.

4. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt.

5. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsteller unter Beilage einer Kopie der Urk. 12 und Urk. 14/1-2, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 11'979.50. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

- 7 - Zürich, 27. Oktober 2020 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Montani Schmidt versandt am: am