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RT200054

Rechtsöffnung (Kostenfolgen)

Zürich OG · 2020-05-26 · Deutsch ZH
Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 Mit Verfügung vom 4. Mai 2020 schrieb die Vorinstanz das Rechtsöff- nungsverfahren in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Zürich 5, Zah- lungsbefehl vom 13. Januar 2020, infolge Rückzugs des Rechtsvorschlags als gegenstandslos ab und auferlegte die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens der Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchsgegnerin) (Urk. 13 S. 2, Dispositiv-Ziffern 1 und 2).

E. 2 Gegen diese Verfügung erhob die Gesuchsgegnerin mit Eingabe vom

13. Mai 2020 innert Frist (vgl. Urk. 11b) Beschwerde mit dem sinngemässen An- trag, es seien die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Urk. 12).

E. 3 Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO).

E. 4 a) Die Gesuchsgegnerin macht mit ihrer Beschwerde zusammenge- fasst und sinngemäss geltend, sie sei mit der Gesuchstellerin und Beschwerde- gegnerin (fortan Gesuchstellerin) seit Dezember 2019 in Kontakt gewesen und habe im Januar 2020 einen Tilgungsplan vereinbart. Ihres Erachtens habe der Tilgungsplan sämtliche offenen Forderungen enthalten. Auch habe ihr die Ge- suchstellerin nicht mitgeteilt, dass noch weitere Kosten ausserhalb des Tilgungs- plans offen seien, und sei direkt zum Gericht gegangen, ohne sie - die Gesuchs- gegnerin - vorzuwarnen. Hätte die Gesuchstellerin - so die Gesuchsgegnerin wei- ter - beim Abschluss der Tilgungsvereinbarung mitgeteilt, dass der betriebene Be- trag auch noch ausstehend sei, hätte sie die Verantwortung für den ganzen Be- trag übernommen und eine entsprechende Zahlungsvereinbarung organisiert. Ei- ne Eskalation bei Gericht wäre durch eine bessere Kommunikation nicht notwen- dig gewesen (Urk. 12).

b) Bei Gegenstandslosigkeit können die Kosten nach Ermessen des Ge- richts verlegt werden (Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO), wobei vorliegend darauf abzu- stellen ist, wer die Gegenstandslosigkeit verursacht hat. Da die Gesuchsgegnerin

- 3 - mit Erhebung des Rechtsvorschlags das Rechtsöffnungsverfahren provozierte und mit dem Rückzug des Rechtsvorschlags dessen Gegenstandslosigkeit verur- sachte, hat die Vorinstanz die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu Recht der Gesuchsgegnerin auferlegt. Die Argumentation der Gesuchsgegnerin, das Rechtsöffnungsverfahren hätte durch eine bessere Kommunikation verhindert werden können, mag zwar zutreffen, ändert aber nichts am Umstand, dass sie letztlich das Gerichtsverfahren und dessen Gegenstandslosigkeit verursacht hat, indem sie nicht bereits nach Erhalt des Zahlungsbefehls die ausstehende Forde- rung bezahlt oder der Gesuchstellerin einen entsprechenden Abzahlungsvor- schlag unterbreitet hat.

c) Die Beschwerde der Gesuchsgegnerin erweist sich daher als unbegrün- det und ist abzuweisen. Vom Einholen einer Beschwerdeantwort der Gesuchstel- lerin ist gestützt auf Art. 322 Abs. 1 ZPO abzusehen.

E. 5 a) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsge- mäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Streitwert im Beschwerdeverfahren beträgt Fr. 150.–. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 100.– festzu- setzen.

b) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, der Gesuchsgegnerin zufolge ihres Unterliegens, der Gesuchstellerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 100.– festgesetzt.
  3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchsgegne- rin auferlegt. - 4 -
  4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 12, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangs- schein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 150.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 26. Mai 2020 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. P. Kunz Bucheli versandt am: am
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT200054-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. P. Kunz Bucheli Urteil vom 26. Mai 2020 in Sachen A._____ AG, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin gegen B._____ Pensionskasse, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin betreffend Rechtsöffnung (Kostenfolgen) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts Audienz am Bezirks- gericht Zürich vom 4. Mai 2020 (EB200289-L)

- 2 - Erwägungen:

1. Mit Verfügung vom 4. Mai 2020 schrieb die Vorinstanz das Rechtsöff- nungsverfahren in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Zürich 5, Zah- lungsbefehl vom 13. Januar 2020, infolge Rückzugs des Rechtsvorschlags als gegenstandslos ab und auferlegte die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens der Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchsgegnerin) (Urk. 13 S. 2, Dispositiv-Ziffern 1 und 2).

2. Gegen diese Verfügung erhob die Gesuchsgegnerin mit Eingabe vom

13. Mai 2020 innert Frist (vgl. Urk. 11b) Beschwerde mit dem sinngemässen An- trag, es seien die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Urk. 12).

3. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO).

4. a) Die Gesuchsgegnerin macht mit ihrer Beschwerde zusammenge- fasst und sinngemäss geltend, sie sei mit der Gesuchstellerin und Beschwerde- gegnerin (fortan Gesuchstellerin) seit Dezember 2019 in Kontakt gewesen und habe im Januar 2020 einen Tilgungsplan vereinbart. Ihres Erachtens habe der Tilgungsplan sämtliche offenen Forderungen enthalten. Auch habe ihr die Ge- suchstellerin nicht mitgeteilt, dass noch weitere Kosten ausserhalb des Tilgungs- plans offen seien, und sei direkt zum Gericht gegangen, ohne sie - die Gesuchs- gegnerin - vorzuwarnen. Hätte die Gesuchstellerin - so die Gesuchsgegnerin wei- ter - beim Abschluss der Tilgungsvereinbarung mitgeteilt, dass der betriebene Be- trag auch noch ausstehend sei, hätte sie die Verantwortung für den ganzen Be- trag übernommen und eine entsprechende Zahlungsvereinbarung organisiert. Ei- ne Eskalation bei Gericht wäre durch eine bessere Kommunikation nicht notwen- dig gewesen (Urk. 12).

b) Bei Gegenstandslosigkeit können die Kosten nach Ermessen des Ge- richts verlegt werden (Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO), wobei vorliegend darauf abzu- stellen ist, wer die Gegenstandslosigkeit verursacht hat. Da die Gesuchsgegnerin

- 3 - mit Erhebung des Rechtsvorschlags das Rechtsöffnungsverfahren provozierte und mit dem Rückzug des Rechtsvorschlags dessen Gegenstandslosigkeit verur- sachte, hat die Vorinstanz die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu Recht der Gesuchsgegnerin auferlegt. Die Argumentation der Gesuchsgegnerin, das Rechtsöffnungsverfahren hätte durch eine bessere Kommunikation verhindert werden können, mag zwar zutreffen, ändert aber nichts am Umstand, dass sie letztlich das Gerichtsverfahren und dessen Gegenstandslosigkeit verursacht hat, indem sie nicht bereits nach Erhalt des Zahlungsbefehls die ausstehende Forde- rung bezahlt oder der Gesuchstellerin einen entsprechenden Abzahlungsvor- schlag unterbreitet hat.

c) Die Beschwerde der Gesuchsgegnerin erweist sich daher als unbegrün- det und ist abzuweisen. Vom Einholen einer Beschwerdeantwort der Gesuchstel- lerin ist gestützt auf Art. 322 Abs. 1 ZPO abzusehen.

5. a) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsge- mäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Streitwert im Beschwerdeverfahren beträgt Fr. 150.–. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 100.– festzu- setzen.

b) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, der Gesuchsgegnerin zufolge ihres Unterliegens, der Gesuchstellerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 100.– festgesetzt.

3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchsgegne- rin auferlegt.

- 4 -

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 12, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangs- schein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 150.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 26. Mai 2020 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. P. Kunz Bucheli versandt am: am