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RT200031

Rechtsöffnung

Zürich OG · 2020-04-02 · Deutsch ZH
Erwägungen (8 Absätze)

E. 1 Mit Urteil vom 21. Februar 2020 erteilte die Vorinstanz den Gesuchstel- lern und Beschwerdegegnern (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Rafzerfeld (Zahlungsbefehl vom 20. November 2019) definitive Rechtsöffnung für Fr. 3'729.75 nebst Zinsen zu 4.5 % seit 20. November 2019, für aufgelaufenen Verzugszins bis 19. November 2019 von Fr. 285.50 und für die Be- treibungskosten sowie Kosten gemäss Ziff. 2 und 3 des Urteils (Urk. 14 S. 6, Dis- positiv-Ziffer 1).

E. 2 In der Betreibung Nr. … ist die aufschiebende Wirkung zu erteilen und im Urteil EB200009-C sind die Akten von der Vorinstanz bei zu ziehen.

E. 3 Die Akten im widerrechtlichen Rechtseröffnungsverfahren EB190645-C sind ebenfalls vom Bezirksgericht Bülach bei zu ziehen. Die weiteren An- träge dazu auf Seite 6.

E. 4 Die Verfahren in den Urteilen EB200008-C und EB200009-C beide vom 21.Feb. 2020 erlassen am Bezirksgericht Bülach sind zu vereinen.

E. 5 Die Urteile EB200008-C und EB200008-C [recte: EB200009-C] im Rechtseröffnungsbegehren sind aufzuheben, alles unter Kosten und Ent- schädigungsfolge zu Lasten der Gemeinde Glattfelden, resp. der Staats- kasse.

E. 6 Dem widerrechtlichen Pfändungsverfahren ist durch Löschung der Be- treibung Nr. … die Rechtskraft von Amtes wegen zu entziehen.

E. 7 Zusammengefasst bringt der Gesuchsgegner teilweise unzulässige Rügen vor (insbesondere was seine Kritik am Einschätzungsverfahren bzw. Ein- schätzungsentscheid vom 5. Februar 2018 betrifft) bzw. sind seine Rügen unbe- gründet (was seine Argumentation betreffend Rechtskraftbescheinigung auf der Steuerrechnung für das Jahr 2016 vom 9. Januar 2020 anbelangt). Seine Be- schwerde erweist sich somit als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig, wes- halb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerde des Gesuchsgegners ist daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Mit dem heutigen Endentscheid wird der Antrag des Ge- suchsgegners, es sei seiner Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen (Urk. 13 S. 3, Beschwerdeantrag Ziffer 1), gegenstandslos und ist abzuschreiben.

E. 8 Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen. Die Ge- richtskosten sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens, den Gesuch- stellern mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Der Antrag des Gesuchsgegners um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird abgeschrieben. - 6 -
  2. Die Beschwerde des Gesuchsgegners wird abgewiesen, soweit darauf ein- getreten wird.
  3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt.
  4. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt.
  5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsteller unter Beilage je einer Kopie von Urk. 13 und Urk. 15, sowie an die Vorinstanz und an das Betreibungsamt Rafzerfeld, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 3'729.75. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG sowie die im Zusammenhang mit dem Coronavirus ergangene Verordnung des Bundesrates vom 20. März 2020 betref- fend Zivilverfahren. - 7 - Zürich, 2. April 2020 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. P. Kunz Bucheli versandt am: mc
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT200031-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Kriech und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. P. Kunz Bucheli Urteil vom 2. April 2020 in Sachen A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer gegen

1. Kanton Zürich,

2. Politische Gemeinde Glattfelden, Gesuchsteller und Beschwerdegegner 1, 2 vertreten durch Politische Gemeinde Glattfelden, Steueramt betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 21. Februar 2020 (EB200008-C)

- 2 - Erwägungen:

1. Mit Urteil vom 21. Februar 2020 erteilte die Vorinstanz den Gesuchstel- lern und Beschwerdegegnern (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Rafzerfeld (Zahlungsbefehl vom 20. November 2019) definitive Rechtsöffnung für Fr. 3'729.75 nebst Zinsen zu 4.5 % seit 20. November 2019, für aufgelaufenen Verzugszins bis 19. November 2019 von Fr. 285.50 und für die Be- treibungskosten sowie Kosten gemäss Ziff. 2 und 3 des Urteils (Urk. 14 S. 6, Dis- positiv-Ziffer 1).

2. Mit Eingabe vom 13. März 2020 erhob der Gesuchsgegner und Be- schwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) innert Frist (vgl. Urk. 11) Beschwerde gegen diesen Entscheid mit folgenden Anträgen (Urk. 13 S. 3 und S. 6): "1. In der Betreibung Nr. … ist die aufschiebende Wirkung zu erteilen und im Urteil EB200008-C sind die Akten von der Vorinstanz bei zu ziehen.

2. In der Betreibung Nr. … ist die aufschiebende Wirkung zu erteilen und im Urteil EB200009-C sind die Akten von der Vorinstanz bei zu ziehen.

3. Die Akten im widerrechtlichen Rechtseröffnungsverfahren EB190645-C sind ebenfalls vom Bezirksgericht Bülach bei zu ziehen. Die weiteren An- träge dazu auf Seite 6.

4. Die Verfahren in den Urteilen EB200008-C und EB200009-C beide vom 21.Feb. 2020 erlassen am Bezirksgericht Bülach sind zu vereinen.

5. Die Urteile EB200008-C und EB200008-C [recte: EB200009-C] im Rechtseröffnungsbegehren sind aufzuheben, alles unter Kosten und Ent- schädigungsfolge zu Lasten der Gemeinde Glattfelden, resp. der Staats- kasse.

6. Dem widerrechtlichen Pfändungsverfahren ist durch Löschung der Be- treibung Nr. … die Rechtskraft von Amtes wegen zu entziehen.

7. Alles unter Kosten und Entschädigungsfolge zu Lasten der Staatskasse."

3. Mit Bezug auf die vorinstanzlichen Verfahren EB190645-C und EB200009-C wurden die Beschwerdeverfahren RT200030-O und RT200034-O angelegt.

4. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an

- 3 - welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststel- lung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht grundsätzlich nicht geprüft zu werden. Werden keine, unzulässige oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO), das heisst, es ist nicht eine Nachfrist zur ergänzenden Begründung anzusetzen, sondern ist die Beschwerde abzuweisen bzw. ist darauf nicht einzutreten.

5. a) Zunächst beantragt der Gesuchsgegner, es seien die beiden Rechtsöffnungsverfahren EB200008-C und EB200009-C zu vereinigen (Urk. 13 S. 4). Es handelt sich dabei um einen Antrag, den er im Rechtsmittelverfahren erstmals stellt (Urk. 13 S. 3, Beschwerdeantrag Ziffer 4). Neue Anträge sind im Beschwerdeverfahren indessen ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO); anfecht- bar ist zudem lediglich das Dispositiv des angefochtenen Entscheids. Auf den Vereinigungsantrag des Gesuchsgegners ist daher nicht einzutreten.

b) Vor Vorinstanz hat sich der Gesuchsgegner innert Frist nicht zum Rechts- öffnungsbegehren der Gesuchsteller vernehmen lassen, weshalb die Vorinstanz androhungsgemäss gestützt auf die Akten entschieden hat (Urk. 14 S. 2).

6. a) Der Gesuchsgegner bringt in seiner Beschwerdeschrift vor, die Ge- suchstellerin 2 hätte keine Rechtskraftbescheinigung auf der Staats- und Ge- meindesteuerrechnung machen dürfen, weil diese immer von jener Instanz aus- zustellen sei, welche als letzte entschieden habe (Urk. 13 S. 4).

b) Seine Einwendung bringt der Gesuchsgegner zwar erstmals im Be- schwerdeverfahren vor, indes sind neue rechtliche Vorbringen gestützt auf die be- reits im Recht liegenden Tatsachenbehauptungen und Beweismittel zulässig (BSK ZPO-Spühler, Art 326 N 4; P. Volkart, DIKE-Komm-ZPO, Art. 326 N 5). Bei der vorliegenden Frage, ob eine gültige Rechtskraftbescheinigung vorliegt, han- delt es sich um eine Rechtsfrage, welche die Tauglichkeit des Rechtsöffnungsti- tels zum Gegenstand hat. Nur vollstreckbare Entscheide schweizerischer Gerich- te oder Verwaltungsbehörden sind definitive Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 1 bzw. Abs. 2 Ziff. 2 SchKG; das Gericht hat das Vorliegen eines

- 4 - vollstreckbaren Titels von Amtes wegen zu prüfen. Damit handelt es sich hierbei um neue rechtliche Vorbringen, welche auch im Beschwerdeverfahren noch zu- lässig sind; diesbezüglich hat die Beschwerdeinstanz volle Kognition, hat sie doch das Recht ebenso von Amtes wegen anzuwenden (Art. 57 ZPO).

c) Die Argumentation des Gesuchsgegners ist zwar im Grundsatz zutref- fend, geht aber vorliegend an der Sache vorbei: Der Gesuchsgegner hat gemäss den vorinstanzlichen Feststellungen, welche von diesem in der Beschwerdeschrift nicht in Abrede gestellt werden (Urk. 13), lediglich den Einschätzungsentscheid des Kantonalen Steueramts Zürich vom 5. Februar 2018 durch alle Instanzen an- gefochten, nicht aber die Schlussrechnung der Gesuchstellerin 2 vom 9. Februar 2018 (Urk. 14 S. 3f.). Da eine Einsprache gegen die Schlussrechnung innert 30 Tagen beim Gemeindesteueramt zu erheben gewesen wäre (Urk. 3/7), handelt es sich bei der Gesuchstellerin 2 jedenfalls um die zuständige Behörde, welche zum Erlass der Rechtskraftbescheinigung befugt gewesen war. Sie hat in letzter In- stanz über die Steuerrechnung für das Jahr 2015 entschieden und durfte demge- mäss auch die Rechtskraftbescheinigung ausstellen. Bei dieser Sachlage kann of- fenbleiben, ob die Rechtskraftbescheinigung von derjenigen Behörde auszustel- len ist, bei welcher das betreffende Rechtsmittel einzureichen gewesen wäre (so Stücheli, Die Rechtsöffnung, Diss. Zürich 2000, S. 226), oder ob die urteilende Behörde die Rechtskraftbescheinigung ausstellen darf (so BSK SchKG I-Daniel Staehelin, Art. 80 N 137).

d) Die weiteren Vorbringen des Gesuchsgegners in seiner Beschwerde- schrift sind tatsächlicher Natur (Urk. 13 S. 2) oder beziehen sich auf das Ein- schätzungsverfahren (Urk. 13 S. 5). Soweit diese überhaupt einen erkennbaren Sachzusammenhang mit dem vorliegenden Rechtsöffnungsverfahren haben und sich nicht in vom Gesuchsgegner bereits in verschiedenen früheren Verfahren wiederholt vorgebrachten Äusserungen zu "systematischen Verbrechen an der Menschlichkeit" und zu "widerrechtlichen Rechtsöffnungsverfahren aus allernied- rigsten Motiven heraus" erschöpfen, sind die Vorbringen aufgrund des im Be- schwerdeverfahren geltenden absoluten Novenverbots nicht zulässig (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Seine Kritik am Einschätzungsentscheid vom 5. Februar 2018 bzw.

- 5 - allfällige Mängel am Einschätzungsverfahren für die Steuerpflicht 2015 hätte der Gesuchsgegner sodann im Verwaltungs- bzw. Gerichtsverfahren gegen den Ein- schätzungsentscheid vom 5. Februar 2018 vorbringen müssen. Da er indessen in jenen Verfahren den Kostenvorschuss jeweils nicht geleistet hatte, wurden auch seine Vorbringen gegen den erwähnten Einschätzungsentscheid nicht geprüft. Diese Überprüfung des Einschätzungsentscheides kann der Gesuchsgegner im Rahmen des vorliegenden Rechtsöffnungs- bzw. Beschwerdeverfahrens nicht noch einmal verlangen.

7. Zusammengefasst bringt der Gesuchsgegner teilweise unzulässige Rügen vor (insbesondere was seine Kritik am Einschätzungsverfahren bzw. Ein- schätzungsentscheid vom 5. Februar 2018 betrifft) bzw. sind seine Rügen unbe- gründet (was seine Argumentation betreffend Rechtskraftbescheinigung auf der Steuerrechnung für das Jahr 2016 vom 9. Januar 2020 anbelangt). Seine Be- schwerde erweist sich somit als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig, wes- halb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerde des Gesuchsgegners ist daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Mit dem heutigen Endentscheid wird der Antrag des Ge- suchsgegners, es sei seiner Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen (Urk. 13 S. 3, Beschwerdeantrag Ziffer 1), gegenstandslos und ist abzuschreiben.

8. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen. Die Ge- richtskosten sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens, den Gesuch- stellern mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt:

1. Der Antrag des Gesuchsgegners um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird abgeschrieben.

- 6 -

2. Die Beschwerde des Gesuchsgegners wird abgewiesen, soweit darauf ein- getreten wird.

3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt.

4. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt.

5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsteller unter Beilage je einer Kopie von Urk. 13 und Urk. 15, sowie an die Vorinstanz und an das Betreibungsamt Rafzerfeld, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 3'729.75. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG sowie die im Zusammenhang mit dem Coronavirus ergangene Verordnung des Bundesrates vom 20. März 2020 betref- fend Zivilverfahren.

- 7 - Zürich, 2. April 2020 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. P. Kunz Bucheli versandt am: mc