Erwägungen (1 Absätze)
E. 13 Februar 2020 gab der Gesuchsgegner 28 Belege auf der Post zu Handen des Gerichts auf (Urk. 5 f.). Die Vorinstanz erachtete die "Stellungnahme" des Ge- suchsgegners als verspätet und damit als unbeachtlich. Sie hielt fest, die Eingabe des Gesuchsgegners sei nach Ablauf der Frist (10. Februar 2020) erfolgt. Nehme eine Partei eine Prozesshandlung nicht fristgerecht vor, werde das Verfahren oh- ne die versäumte Handlung weitergeführt (Urk. 10 S. 2 mit Verweis auf Art. 147 Abs. 1 und 2 ZPO). Die säumige Partei sei mit ihrer Vornahme ausgeschlossen und das Recht darauf sei verwirkt. Dementsprechend könne die Eingabe des Ge- suchsgegners vom 14. Februar 2020 [recte: 13. Februar 2020] nicht berücksich- tigt werden (Urk. 10 S. 2 f.). Im Weiteren setzte sich die Vorinstanz mit den Aus- führungen der Gesuchstellerin auseinander (Urk. 10 S. 3 f.). 2.2 Der Gesuchsgegner bringt beschwerdeweise vor, dass es in der Ab- rechnung der Gesuchstellerin zu einem Fehler gekommen sei und er diese Sum- me nicht schulde. Dies habe er der Gesuchstellerin mehrfach telefonisch und schriftlich mitgeteilt. Indes sei darauf nicht eingegangen worden. Sodann macht er
- 3 - sinngemäss geltend, dass ihn am Verpassen der Frist kein Verschulden treffe, da er nicht lesen könne. Nach Erhalt der Verfügung habe er bei der Vorinstanz ange- rufen und nach dem Inhalt gefragt. Man habe ihm mitgeteilt, er solle sich an seine Sozialberaterin wenden; diese würde ihm den Inhalt erklären. Man habe ihm nur gesagt, dass er nicht viel Zeit habe, die Unterlagen einzureichen. Indes habe man ihm nicht mitgeteilt, bis wann die Frist laufe. Zwar habe er hierauf versucht, seine Beraterin zu erreichen; dies sei ihm aber nicht gelungen. Schliesslich habe ihm seine Mutter erklärt, welche Unterlagen er einreichen müsse. Aus diesen Gründen seien die Unterlagen drei Tage zu spät beim Gericht eingegangen und nicht mehr berücksichtigt worden. Die Forderung sei indes nicht gerechtfertigt. Er verlange, dass seine Unterlagen geprüft würden (Urk. 9 S. 1 f.).
3. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei hat sich die beschwerdeführende Partei in ihrer schriftli- chen Beschwerdebegründung (im Sinne einer Eintretensvoraussetzung) inhaltlich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen und mittels Verweisun- gen auf konkrete Stellen in den vorinstanzlichen Akten hinreichend genau aufzu- zeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Die blosse Verweisung auf die Ausfüh- rungen vor Vorinstanz oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (Art. 321 Abs. 1 ZPO und dazu BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013, E. 3; BGer 5D_65/2014 vom 9. September 2014, E. 5.4.1; BGer 5A_488/2015 vom 21. Au- gust 2015, E. 3.2, je m.Hinw. auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375). Was in der Beschwerde nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderun- gen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden. Das gilt zumindest insoweit, als ein Mangel nicht gera- dezu ins Auge springt. Insofern erfährt der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen (Art. 57 ZPO) im Beschwerdeverfahren eine Relativierung (BK ZPO I-Hurni, Art. 57 N 21 und N 39 ff.). 4.1 Die Vorinstanz setzte dem Gesuchsgegner mit Verfügung vom 28. [rec- te: Januar] 2020 eine Frist von 10 Tagen an, um schriftlich zum Rechtsöffnungs-
- 4 - begehren der Gesuchstellerin Stellung zu nehmen (Urk. 3). Diese Verfügung nahm der Gesuchsgegner am 30. Januar 2020 persönlich in Empfang. Damit lief die Frist zum Einreichen der Stellungnahme am 10. Februar 2020 ab (Art. 142 Abs. 1 ZPO, Art. 143 Abs. 1 ZPO, Art. 144 Abs. 1 ZPO, Art. 145 Abs. 2 lit. b ZPO). Der Gesuchsgegner reichte am 13. Februar 2020 (Datum Poststempel; Track & Trace-Auszug betr. Sendungsnummer 98.2) unkommentiert einen Stapel Unterlagen ein (Urk. 5/1-28; Urk. 6). Eine Stellungnahme zum Rechtsöffnungsbe- gehren reichte er nicht ein. 4.2.1 Zum einen ging die Vorinstanz damit zu Recht davon aus, dass der Gesuchsgegner die Unterlagen verspätet einreichte. Daran ändert auch nichts, dass der Gesuchsgegner vorbringt, nicht lesen zu können: Gemäss der bundes- gerichtlichen Rechtsprechung hat der Empfänger einer gerichtlichen Sendung da- rum besorgt zu sein, den Inhalt der Verfügung und deren Begründung zu erfah- ren, sobald er vom Bestand einer ihn betreffenden Entscheidung Kenntnis erhält (BGer 6B_773/2017 vom 21. Februar 2018, E. 2.3.2 mit Verweis auf BGE 139 IV 228 E. 1.3; BGE 134 V 306 E. 4.2; BGE 102 Ib 91 E. 3). Zwar findet sich in den Akten keine entsprechende Notiz über das vom Gesuchsgegner geltend gemach- te, mit dem Gericht geführte Telefonat. Ungeachtet dessen kann er jedoch hie- raus nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal er selber geltend macht, das Ge- richt habe ihn darauf hingewiesen, dass die Frist zum Einreichen der Unterlagen knapp sei und er nicht viel Zeit habe. Sodann zeigt der Umstand, dass der Ge- suchsgegner umgehend nach Erhalt der genannten Verfügung das Gericht ange- rufen haben will, dass er durchaus erkannte, dass es sich beim Inhalt der ihm zu- gestellten Sendung um eine solche amtlicher Natur handelte. Vor diesem Hinter- grund ist nicht nachvollziehbar, warum der Gesuchsgegner nicht umgehend seine Mutter – oder auch eine andere Person – zum Verstehen bzw. Lesen der besag- ten Verfügung beizog, wie er dies schliesslich tat. Entsprechend ging die Vor- instanz zu Recht davon aus, dass er die Unterlagen verspätet einreichte. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass er seine Sozialberaterin nicht erreichen konnte.
- 5 - 4.2.2 Der Gesuchsgegner stellte beschwerdeweise kein Wiederherstel- lungsgesuch. Der Vollständigkeit halber bleibt darauf hinzuweisen, dass er ein solches ohnehin nicht bei der Rechtsmittelinstanz, sondern bei derjenigen Instanz einzureichen hätte, vor welcher er die Frist versäumte (Art. 148 ZPO). 4.3 Zum anderen wäre selbst dann Rechtsöffnung zu erteilen gewesen, wenn die Unterlagen des Gesuchsgegners zu berücksichtigen gewesen wären: Die vom Gesuchsgegner gegen die in Betreibung gesetzte Forderung sinnge- mäss vorgebrachten Einwendungen, wonach ein Abrechnungsfehler vorliege und er die Forderung nicht schulde, hätte er nach Erhalt des Entscheids der Stellenlei- tung vom 10. Februar 2017 innert 30 Tagen nach Zustellung schriftlich bei der Sozialbehörde der Stadt B._____ mittels Einsprache vorbringen müssen (vgl. die Rechtsmittelbelehrung in Dispositivziffer 5 des Entscheids der Stellenleitung des Sozialzentrums C._____ der Stadt B._____ vom 10. Februar 2017, Urk. 2/2). Im Rechtsöffnungsverfahren ist er damit nicht mehr zu hören, da nicht (mehr) geprüft wird, ob eine Forderung zu Recht oder zu Unrecht besteht und ob sie begründet ist oder nicht. Es wird einzig geprüft, ob für die geltend gemachte Forderung ein Rechtsöffnungstitel vorliegt und die Voraussetzungen für eine (wie vorliegend) de- finitive Rechtsöffnung (entsprechender Rechtsöffnungstitel, keine Einwendungen nach Art. 81 SchKG [Stundung, Tilgung, Erlass oder Verjährung]) erfüllt sind. Sol- che Einwendungen brachte der Gesuchsgegner vor Vorinstanz nicht vor, weshalb diese der Gesuchstellerin zu Recht definitive Rechtsöffnung erteilte. Mit den dies- bezüglichen Erwägungen der Vorinstanz setzt sich der Gesuchsgegner im Übri- gen nicht auseinander, weshalb die Beschwerde ohnehin den gesetzlichen Anfor- derungen nicht genügte. Damit bleibt es selbst dann beim Entscheid der Vor- instanz, wenn die Unterlagen berücksichtigt würden. 4.4 Demzufolge erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig bzw. unbegründet, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Ge- genpartei verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerde ist ab- zuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 5.1 Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf
- 6 - Fr. 150.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Gesuchs- gegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 5.2 Der Gesuchstellerin ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerde- verfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Der Gesuchsgegner hat keinen entsprechenden Antrag gestellt. Ohnehin wäre ihm zufolge seines Unterliegens ebenso keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt.
- Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt.
- Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage je einer Kopie der Urk. 9 und Urk. 11/1-42, sowie an die Vorinstanz, je ge- gen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. - 7 - Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 551.85. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 11. Juni 2020 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Montani Schmidt versandt am: am
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT200025-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. S. Janssen und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt Urteil vom 11. Juni 2020 in Sachen A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer gegen Stadtgemeinde B._____, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Stadt B._____, betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfah- ren am Bezirksgericht Winterthur vom 18. Februar 2020 (EB200023-K)
- 2 - Erwägungen: 1.1 Mit Urteil vom 18. Februar 2020 erteilte die Vorinstanz der Gesuchstel- lerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Winterthur-Stadt (Zahlungsbefehl vom 15. Januar 2019) gestützt auf den Entscheid der Stellenleitung des Sozialzentrums C._____ der Stadt B._____ vom 10. Februar 2017 für ausstehende, zu Unrecht bezogene Leistungen definitive Rechtsöffnung für Fr. 551.85 nebst 5% Zins seit dem 14. Januar 2019 und für die Betreibungskosten sowie für Kosten und Entschädigung gemäss jenem Entscheid (Urk. 7 S. 6 = Urk. 10 S. 6). 1.2 Hiergegen erhob der Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) mit Eingabe vom 24. Februar 2020 (gleichentags zur Post gege- ben, eingegangen am 26. Februar 2020) innert Frist Beschwerde mit dem sinn- gemässen Antrag auf Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens (Urk. 9). 2.1 Mit Verfügung vom 28. November [recte: Januar] 2020 setzte die Vor- instanz Frist zur Stellungnahme zum Rechtsöffnungsbegehren an (Urk. 3 f.). Am
13. Februar 2020 gab der Gesuchsgegner 28 Belege auf der Post zu Handen des Gerichts auf (Urk. 5 f.). Die Vorinstanz erachtete die "Stellungnahme" des Ge- suchsgegners als verspätet und damit als unbeachtlich. Sie hielt fest, die Eingabe des Gesuchsgegners sei nach Ablauf der Frist (10. Februar 2020) erfolgt. Nehme eine Partei eine Prozesshandlung nicht fristgerecht vor, werde das Verfahren oh- ne die versäumte Handlung weitergeführt (Urk. 10 S. 2 mit Verweis auf Art. 147 Abs. 1 und 2 ZPO). Die säumige Partei sei mit ihrer Vornahme ausgeschlossen und das Recht darauf sei verwirkt. Dementsprechend könne die Eingabe des Ge- suchsgegners vom 14. Februar 2020 [recte: 13. Februar 2020] nicht berücksich- tigt werden (Urk. 10 S. 2 f.). Im Weiteren setzte sich die Vorinstanz mit den Aus- führungen der Gesuchstellerin auseinander (Urk. 10 S. 3 f.). 2.2 Der Gesuchsgegner bringt beschwerdeweise vor, dass es in der Ab- rechnung der Gesuchstellerin zu einem Fehler gekommen sei und er diese Sum- me nicht schulde. Dies habe er der Gesuchstellerin mehrfach telefonisch und schriftlich mitgeteilt. Indes sei darauf nicht eingegangen worden. Sodann macht er
- 3 - sinngemäss geltend, dass ihn am Verpassen der Frist kein Verschulden treffe, da er nicht lesen könne. Nach Erhalt der Verfügung habe er bei der Vorinstanz ange- rufen und nach dem Inhalt gefragt. Man habe ihm mitgeteilt, er solle sich an seine Sozialberaterin wenden; diese würde ihm den Inhalt erklären. Man habe ihm nur gesagt, dass er nicht viel Zeit habe, die Unterlagen einzureichen. Indes habe man ihm nicht mitgeteilt, bis wann die Frist laufe. Zwar habe er hierauf versucht, seine Beraterin zu erreichen; dies sei ihm aber nicht gelungen. Schliesslich habe ihm seine Mutter erklärt, welche Unterlagen er einreichen müsse. Aus diesen Gründen seien die Unterlagen drei Tage zu spät beim Gericht eingegangen und nicht mehr berücksichtigt worden. Die Forderung sei indes nicht gerechtfertigt. Er verlange, dass seine Unterlagen geprüft würden (Urk. 9 S. 1 f.).
3. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei hat sich die beschwerdeführende Partei in ihrer schriftli- chen Beschwerdebegründung (im Sinne einer Eintretensvoraussetzung) inhaltlich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen und mittels Verweisun- gen auf konkrete Stellen in den vorinstanzlichen Akten hinreichend genau aufzu- zeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Die blosse Verweisung auf die Ausfüh- rungen vor Vorinstanz oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (Art. 321 Abs. 1 ZPO und dazu BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013, E. 3; BGer 5D_65/2014 vom 9. September 2014, E. 5.4.1; BGer 5A_488/2015 vom 21. Au- gust 2015, E. 3.2, je m.Hinw. auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375). Was in der Beschwerde nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderun- gen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden. Das gilt zumindest insoweit, als ein Mangel nicht gera- dezu ins Auge springt. Insofern erfährt der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen (Art. 57 ZPO) im Beschwerdeverfahren eine Relativierung (BK ZPO I-Hurni, Art. 57 N 21 und N 39 ff.). 4.1 Die Vorinstanz setzte dem Gesuchsgegner mit Verfügung vom 28. [rec- te: Januar] 2020 eine Frist von 10 Tagen an, um schriftlich zum Rechtsöffnungs-
- 4 - begehren der Gesuchstellerin Stellung zu nehmen (Urk. 3). Diese Verfügung nahm der Gesuchsgegner am 30. Januar 2020 persönlich in Empfang. Damit lief die Frist zum Einreichen der Stellungnahme am 10. Februar 2020 ab (Art. 142 Abs. 1 ZPO, Art. 143 Abs. 1 ZPO, Art. 144 Abs. 1 ZPO, Art. 145 Abs. 2 lit. b ZPO). Der Gesuchsgegner reichte am 13. Februar 2020 (Datum Poststempel; Track & Trace-Auszug betr. Sendungsnummer 98.2) unkommentiert einen Stapel Unterlagen ein (Urk. 5/1-28; Urk. 6). Eine Stellungnahme zum Rechtsöffnungsbe- gehren reichte er nicht ein. 4.2.1 Zum einen ging die Vorinstanz damit zu Recht davon aus, dass der Gesuchsgegner die Unterlagen verspätet einreichte. Daran ändert auch nichts, dass der Gesuchsgegner vorbringt, nicht lesen zu können: Gemäss der bundes- gerichtlichen Rechtsprechung hat der Empfänger einer gerichtlichen Sendung da- rum besorgt zu sein, den Inhalt der Verfügung und deren Begründung zu erfah- ren, sobald er vom Bestand einer ihn betreffenden Entscheidung Kenntnis erhält (BGer 6B_773/2017 vom 21. Februar 2018, E. 2.3.2 mit Verweis auf BGE 139 IV 228 E. 1.3; BGE 134 V 306 E. 4.2; BGE 102 Ib 91 E. 3). Zwar findet sich in den Akten keine entsprechende Notiz über das vom Gesuchsgegner geltend gemach- te, mit dem Gericht geführte Telefonat. Ungeachtet dessen kann er jedoch hie- raus nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal er selber geltend macht, das Ge- richt habe ihn darauf hingewiesen, dass die Frist zum Einreichen der Unterlagen knapp sei und er nicht viel Zeit habe. Sodann zeigt der Umstand, dass der Ge- suchsgegner umgehend nach Erhalt der genannten Verfügung das Gericht ange- rufen haben will, dass er durchaus erkannte, dass es sich beim Inhalt der ihm zu- gestellten Sendung um eine solche amtlicher Natur handelte. Vor diesem Hinter- grund ist nicht nachvollziehbar, warum der Gesuchsgegner nicht umgehend seine Mutter – oder auch eine andere Person – zum Verstehen bzw. Lesen der besag- ten Verfügung beizog, wie er dies schliesslich tat. Entsprechend ging die Vor- instanz zu Recht davon aus, dass er die Unterlagen verspätet einreichte. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass er seine Sozialberaterin nicht erreichen konnte.
- 5 - 4.2.2 Der Gesuchsgegner stellte beschwerdeweise kein Wiederherstel- lungsgesuch. Der Vollständigkeit halber bleibt darauf hinzuweisen, dass er ein solches ohnehin nicht bei der Rechtsmittelinstanz, sondern bei derjenigen Instanz einzureichen hätte, vor welcher er die Frist versäumte (Art. 148 ZPO). 4.3 Zum anderen wäre selbst dann Rechtsöffnung zu erteilen gewesen, wenn die Unterlagen des Gesuchsgegners zu berücksichtigen gewesen wären: Die vom Gesuchsgegner gegen die in Betreibung gesetzte Forderung sinnge- mäss vorgebrachten Einwendungen, wonach ein Abrechnungsfehler vorliege und er die Forderung nicht schulde, hätte er nach Erhalt des Entscheids der Stellenlei- tung vom 10. Februar 2017 innert 30 Tagen nach Zustellung schriftlich bei der Sozialbehörde der Stadt B._____ mittels Einsprache vorbringen müssen (vgl. die Rechtsmittelbelehrung in Dispositivziffer 5 des Entscheids der Stellenleitung des Sozialzentrums C._____ der Stadt B._____ vom 10. Februar 2017, Urk. 2/2). Im Rechtsöffnungsverfahren ist er damit nicht mehr zu hören, da nicht (mehr) geprüft wird, ob eine Forderung zu Recht oder zu Unrecht besteht und ob sie begründet ist oder nicht. Es wird einzig geprüft, ob für die geltend gemachte Forderung ein Rechtsöffnungstitel vorliegt und die Voraussetzungen für eine (wie vorliegend) de- finitive Rechtsöffnung (entsprechender Rechtsöffnungstitel, keine Einwendungen nach Art. 81 SchKG [Stundung, Tilgung, Erlass oder Verjährung]) erfüllt sind. Sol- che Einwendungen brachte der Gesuchsgegner vor Vorinstanz nicht vor, weshalb diese der Gesuchstellerin zu Recht definitive Rechtsöffnung erteilte. Mit den dies- bezüglichen Erwägungen der Vorinstanz setzt sich der Gesuchsgegner im Übri- gen nicht auseinander, weshalb die Beschwerde ohnehin den gesetzlichen Anfor- derungen nicht genügte. Damit bleibt es selbst dann beim Entscheid der Vor- instanz, wenn die Unterlagen berücksichtigt würden. 4.4 Demzufolge erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig bzw. unbegründet, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Ge- genpartei verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerde ist ab- zuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 5.1 Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf
- 6 - Fr. 150.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Gesuchs- gegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 5.2 Der Gesuchstellerin ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerde- verfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Der Gesuchsgegner hat keinen entsprechenden Antrag gestellt. Ohnehin wäre ihm zufolge seines Unterliegens ebenso keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt.
3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt.
4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage je einer Kopie der Urk. 9 und Urk. 11/1-42, sowie an die Vorinstanz, je ge- gen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
- 7 - Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 551.85. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 11. Juni 2020 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Montani Schmidt versandt am: am