Erwägungen (4 Absätze)
E. 7 Mai 2019) rechtskräftig erledigt wurde. Mit diesem Urteil wurden die vom Ge- suchsgegner zu leistenden Kinderunterhaltsbeiträge für die Zeit ab 1. Oktober 2016 neu festgesetzt. Im Weiteren wurde der Gesuchsgegner verpflichtet, den Kindern die Friedensrichterkosten von Fr. 1'050.– zu ersetzen sowie Parteient- schädigungen von Fr. 18'000.– (für das erstinstanzliche Verfahren) und von Fr. 8'616.– (für das zweitinstanzliche Verfahren) zu bezahlen (vgl. zum Ganzen Urk. 1/3/2-3). Im Juni 2019 leitete die Gesuchstellerin ein Arrestverfahren gegen den Ge- suchsgegner ein. Die vom Gesuchsgegner gegen den Arrestbefehl vom 21. Juni 2019 erhobene Arresteinsprache wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Affoltern vom 13. August 2019 unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Gesuchsgegners erledigt (vgl. zum Ganzen Urk. 1/3/8-10). 1.2 Mit Datum vom 21. August 2019 liess die Gesuchstellerin dem Ge- suchsgegner einen Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Bonstetten über Fr. 45'477.– (für ausstehende Kinderunterhaltsbeiträge) und Fr. 22'666.– (für erst- und zweitinstanzliche Parteientschädigungen sowie Frie- densrichterkosten), je zuzüglich 5% Zins, sowie über Fr. 710.80 (Parteientschädi- gung Arrestverfahren) und Fr. 579.90 (Kosten Arrestverfahren) zukommen (Urk. 1/3/12). Dagegen erhob der Gesuchsgegner Rechtsvorschlag (Urk. 1/3/12), woraufhin die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 5. September 2019 bei der Vor- instanz um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für die in Betreibung gesetzten
- 3 - Beträge ersuchte (Urk. 1/1). Nachdem der Gesuchsgegner mit Eingabe vom
E. 11 Oktober 2019 zum Rechtsöffnungsgesuch der Gesuchstellerin Stellung ge- nommen hatte (Urk. 1/11), modifizierte Letztere ihr Rechtsbegehren mit Eingabe vom 18. November 2019 wie folgt (Urk. 1/20 S. 2): " Es sei der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Bonstetten, Zahlungsbefehl vom 21. Juni 2019, über den Betrag von CHF 41'948.35 zuzüglich Verzugszins von 5% seit 19. Juni 2019, CHF 17'665.00 zuzüglich Verzugszins von 5% seit 25. Mai 2019, CHF 710.80 zuzüglich Verzugszins von 5% seit 21. August 2019, CHF 579.00 zuzüglich Verzugszins zu 5% seit 21. August 2019 sowie für die Zahlungsbefehlskosten von CHF 103.30 zuzüglich Verzugszins von 5% seit 21. August 2019 die defi- nitive Rechtsöffnung zu erteilen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Gesuchsgegners (zuzüglich MwSt.)." Mit Urteil vom 14. Januar 2020 entschied die Vorinstanz das Folgende (Urk. 1/23 S. 16 f. = Urk. 3 S. 16 f.):
1. Es wird davon Vormerk genommen, dass der Gesuchsgegner in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Bonstetten (Zahlungsbefehl vom 21. August 2019) die Forderung im Umfang von Fr. 18'376.80 an- erkannt hat. Der Gesuchstellerin wird in diesem Umfange definitive Rechtsöffnung erteilt.
2. Das Rechtsöffnungsbegehren der Gesuchstellerin wird wie folgt gutge- heissen und ihr in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Bonstet- ten (Zahlungsbefehl vom 21. August 2019) im weiteren Umfang von
- Fr. 41'948.35 nebst Zins zu 5% seit 20. August 2019 sowie
- Zins zu 5% auf Fr. 17'666.– seit dem 25. Mai 2019 definitive Rechtsöffnung erteilt. In den übersteigenden Beträgen betreffend Unterhaltszahlungen (Fr. 3'528.65) sowie Parteientschädigungen (Fr. 5'000.–) sowie Zinsen auf diesen Beträgen ist das Rechtsöffnungsbegehren gegenstandslos geworden. In Bezug auf die geltend gemachten Verzugszinsen von 5% auf Fr. 41'948.35 vom 19. Juni 2019 bis zum 19. August 2019 und die Ver- zugszinsforderung von 5% auf dem Betreffnis von Fr. 710.80 wird das Begehren abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. Die Betreibungskosten sind von den Zahlungen des Gesuchsgegners vorab zu erheben. Die Kosten des Arrestbefehlsverfahrens sind vorab aus dem Arresterlös zu begleichen.
3. Die Spruchgebühr von Fr. 440.– wird dem Gesuchsgegner auferlegt.
- 4 -
4. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin eine Partei- entschädigung von Fr. 3'512.– zu bezahlen.
5. [Schriftliche Mitteilung]
6. [Rechtsmittelbelehrung: bei Geltendmachung der Unwirksamkeit der Anerkennung Revision]
7. [Rechtsmittelbelehrung: gegen Dispositiv-Ziffern 2-4 Beschwerde, Frist 10 Tage, ohne Stillstand] 1.3 Gegen dieses Urteil erhob der Gesuchsgegner mit Eingabe vom
24. Februar 2020 rechtzeitig (vgl. Urk. 1/25) Beschwerde mit den folgenden An- trägen (Urk. 2 S. 2): "1. In Gutheissung der Beschwerde seien die Ziffern 2-4 des angefochte- nen Urteils des Bezirksgerichts Affoltern, Einzelgericht im summari- schen Verfahren, vom 14. Januar 2020 aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
2. Eventualiter seien die Ziffern 2-4 des angefochtenen Urteils des Be- zirksgerichts Affoltern, Einzelgericht im summarischen Verfahren, vom
E. 14 Januar 2020 aufzuheben, und die Klage sei im Ziffer 1 des ange- fochtenen Urteils überschiessenden Betrag unter Auferlegung der Spruchgebühr an die Klägerin und Beschwerdegegnerin abzuweisen.
3. Der vorliegenden Beschwerde sei in Anwendung von Art. 325 Abs. 2 ZPO aufschiebende Wirkung zu erteilen, so die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils vom 14. Januar 2020 aufzuschieben.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin und Beschwerdegegnerin im erst- wie im zweitinstanzlichen Verfahren." 1.4 Mit Verfügung vom 28. Februar 2020 wurde der prozessuale Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen (Urk. 4 Dispositiv-Ziffer 1). Gleichzeitig wurde dem Gesuchsgegner Frist zur Leistung eines Kostenvorschus- ses von Fr. 750.– für das Beschwerdeverfahren angesetzt (Urk. 4 Dispositiv- Ziffer 2). Dieser wurde rechtzeitig geleistet (Urk. 5). Da sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeant- wort verzichtet werden (Art. 312 Abs. 1 ZPO). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1/1-26).
2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die beschwerdeführende Partei muss sich in der Beschwerdebe- gründung konkret mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzen und
- 5 - hinreichend genau aufzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist, d.h. an einem der genannten Mängel leidet (Art. 321 Abs. 1 ZPO und dazu BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013, E. 3; 5D_65/2014 vom
9. September 2014, E. 5.4.1; 5A_488/2015 vom 21. August 2015, E. 3.2, je m.Hinw. auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1).
3. Die in Betreibung gesetzte Forderung von Fr. 45'477.– betrifft den Zeit- raum 1. Oktober 2016 bis 31. Mai 2019 (Urk. 1/1 i.V.m. Urk. 1/3/4). Für diesen Zeitraum ergeben sich aus dem Urteil vom 7. Mai 2019 geschuldete Kinderunter- haltsbeiträge von gesamthaft Fr. 90'159.– ([Fr. 1'083.– + Fr. 1'063.–] x 3 Monate + [Fr. 886.– + Fr. 1'791.– + Fr. 866.–] x 11 Monate + [Fr. 1'263.– + Fr. 1'223.–] x
E. 18 Monate; vgl. Urk. 1/3/3). Die Gesuchstellerin bezifferte die diesbezüglichen Ausstände – unter Abzug der bevorschussten Beträge von Fr. 18'264.– für das Jahr 2017, Fr. 18'648.– für das Jahr 2018 und Fr. 7'700.– für das Jahr 2019 sowie unter Berücksichtigung der am 16. September 2019 erfolgten Teilzahlung des Gesuchsgegners von Fr. 3'528.65 auf Fr. 41'948.35 (Urk. 1/1 i.V.m. Urk. 1/3/4 und Urk. 1/20 S. 4). Für diesen Betrag verlangte sie die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung (Urk. 1/20 S. 2). Die Vorinstanz hat dem Begehren stattgegeben (Urk. 3 Dispositiv-Ziff. 2). Hiergegen wehrt sich der Gesuchsgegner mit seiner Be- schwerde (vgl. Urk. 2).
4. Zur Erteilung der definitiven Rechtsöffnung im Betrag von Fr. 41'948.35 erwog die Vorinstanz im Wesentlichen, dass der Gesuchsgegner diese Unter- haltsforderung grundsätzlich anerkenne, aber vorbringe, sie bereits durch ander- weitige Leistungen getilgt zu haben. Zwar führe er detailliert auf, für welche Zeit- räume er welche anderweitigen Leistungen (so etwa Krankenkassenprämien, Zahlungen an die Inkassostelle, Auslagen für Strom/Wasser/Billag/Hei- zung/Telefon, Zahnarztrechnungen für die Kinder, Bekleidung und Sportausrüs- tungen) bereits erbracht habe und zur Verrechnung bringen wolle. Im Rechtsöff- nungsverfahren seien Behauptungen betreffend Tilgung jedoch nur insoweit zu beachten, als geltend gemacht werde, die Schuld sei seit Erlass des Rechtsöff- nungstitels getilgt worden. Vorliegend verlange die Gesuchstellerin Rechtsöffnung für mit Urteil vom 7. Mai 2019 zugesprochene Unterhaltsbeiträge betreffend den
- 6 - Zeitraum 1. Oktober 2016 bis und mit Mai 2019. Diese seien aufgrund der Vorleis- tungspflicht des Gesuchsgegners bereits vor Ausfällung des Urteils vom 7. Mai 2019 fällig geworden. Entsprechend habe das Obergericht im Urteil vom 7. Mai 2019 allfällig bestehende Verrechnungsforderungen bis 7. Mai 2019 bereits be- rücksichtigt und nur eine um diese bereinigte Verpflichtung des Gesuchsgegners für Unterhaltsbeiträge, die bis zum 7. Mai 2019 zu erbringen gewesen seien, fest- gelegt. Da die vom Gesuchsgegner vorgebrachten Einwendungen alle den Ver- rechnungszeitraum von vor der Festlegung der Unterhaltsverpflichtung beschlü- gen, seien diese im Rechtsöffnungsverfahren nicht zu prüfen. Es sei somit vom Bestand und von der Höhe der in Betreibung gesetzten Unterhaltsforderungen auszugehen und mithin für Fr. 41'948.35 die verlangte definitive Rechtsöffnung zu erteilen (Urk. 3 E. 5-6).
5. Der Gesuchsgegner ist der Ansicht, die Vorinstanz habe Art. 81 Abs. 1 SchKG sowie Art. 114 Abs. 1 und Art. 120 Abs. 1 und Abs. 2 OR verletzt, indem sie die geltend gemachten und belegten Zahlungen, welche er im Zeitraum
1. April 2016 bis 31. Mai 2019 erbracht habe, nicht berücksichtigt habe. Er macht im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz hätte nicht einzig auf den in der Betrei- bung resp. im Rechtsöffnungsgesuch angegebenen (fiktiven) Zeitraum vom
1. Oktober 2016 bis zum 31. Mai 2019 abstellen dürfen. Die Parteien hätten ihr Zusammenleben im März 2016 beendet, sodass der Gesuchsgegner bereits ab
1. April 2016 unterhaltspflichtig geworden sei. Bei wiederkehrenden Leistungen sei "de facto" abzurechnen. Massgebend sei demnach vorliegend der erweiterte Abrechnungszeitraum vom 1. April 2016 bis zum 31. Mai 2019. Seine in diesem Zeitraum geleisteten Zahlungen seien im Rechtsöffnungsverfahren nicht nur an- rechenbar, sondern würden gemäss Art. 124 Abs. 2 OR zufolge Verrechnung di- rekt die Tilgung der Schuld bewirken. Für den Fall, dass im Rechtsöffnungsver- fahren tatsächlich einzig die nach Erlass des Erkenntnisurteils erfolgten Zahlun- gen und Leistungen angerechnet werden könnten, so sei dafür – angesichts der Novenbeschränkung gemäss Art. 317 ZPO – das Erlassdatum des erstinstanzli- chen Erkenntnisentscheids (vorliegend der 18. Juli 2018) und nicht dasjenige des zweitinstanzlichen Erkenntnisentscheids (vorliegend der 7. Mai 2019) massge- bend. Das Abstellen auf das Erlassdatum sei aber bei "Abrechnungsprozessen"
- 7 - untauglich resp. gänzlich willkürlich. Dies zeige sich vorliegend darin, dass das erst- und das zweitinstanzliche Erkenntnisurteil in Bezug auf die Leistungen des Gesuchsgegners auf dem Stand im Zeitpunkt des Beweisverfahrensabschlusses vom 26. September 2017 basierten und mithin sowohl erst- wie auch zweitin- stanzlich einzig der (Abrechnungs-) Zeitraum bis 26. September 2017 beachtlich gewesen sei und hätte geprüft werden können (Urk. 2 S. 4 ff.).
6. Diese Beanstandungen sind allesamt unbegründet; die gesuchsgegne- rischen Vorbringen sind rechtlich unzutreffend: 6.1 Der Richter des Betreibungsortes entscheidet über Gesuche um Rechtsöffnung (Art. 84 Abs. 1 SchKG). Gegenstand des Rechtsöffnungsverfah- rens bildet die Frage, ob für den in Betreibung gesetzten Betrag ein Rechtstitel besteht, der die hemmende Wirkung des Rechtsvorschlags zu beseitigen vermag. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte (Urk. 3 E. 5.4), sind damit im Rechtsöff- nungsverfahren nur die effektiv in Betreibung gesetzten und mit Rechtsvorschlag belegten Forderungen zu beurteilen, mithin vorliegend insbesondere die für die Zeitperiode 1. Oktober 2016 bis 31. Mai 2019 als Kapitalsumme betriebene For- derung von Fr. 41'948.35 (vgl. oben Ziff. 3). 6.2 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Urteil, so kann der Gläubiger definitive Rechtsöffnung verlangen (Art. 80 Abs. 1 SchKG). Diese kann nur erteilt werden, wenn das Urteil den betriebenen Schuldner zur Bezahlung einer genau bestimmten, d.h. bezifferten, Geldsumme verpflichtet. Das Rechtsöffnungsgericht hat zu prüfen, ob sich die in Betreibung gesetzte Forde- rung aus dem vorgelegten Urteil ergibt. Dabei hat es sich weder über den materi- ellen Bestand der Forderung noch über die materielle Richtigkeit des Urteils zu äussern (BGE 138 III 583 E. 6.1.1 = Pra 102 (2013) Nr. 25; 135 III 315 E. 2.3; 134 III 656 E. 5.3.2; BGer 5A_487/2011 vom 2. September 2011, E. 3.1). Wenn das Urteilsdispositiv den Schuldner rückwirkend und vorbehaltlos zur Bezahlung von bestimmten Unterhaltsbeiträgen verpflichtet und wenn aus der Ur- teilsbegründung hervorgeht, dass der Richter mangels Beweisen den seit der Trennung bereits bezahlten Betrag nicht festgelegt hat, gilt dieses Urteil als defini-
- 8 - tiver Rechtsöffnungstitel für den ganzen ausstehenden Unterhaltsbeitrag, weil diese Schuld klar beziffert ist (BGE 138 III 583 E. 6.1.2). Im Rechtsöffnungsverfahren kann der Unterhaltsschuldner nicht im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SchKG einredeweise geltend machen, die Forderung der aus- stehenden Unterhaltsbeiträge sei zum Zeitpunkt des Ergehens des Urteils in der Sache bereits getilgt gewesen. Denn nach dem klaren Wortlaut dieser Bestim- mung kann Tilgung einredeweise nur geltend gemacht werden, wenn diese nach Erlass des als Rechtsöffnungstitel dienenden Urteils erfolgt ist (BGE 138 III 583 E. 6.1.2; 135 III 315 E. 2.5). Massgebend ist dabei der Zeitpunkt der Fällung des Entscheids (BGer 5A_673/2008 vom 20. November 2008, E. 2.3.2). 6.3 Wie gesehen (vgl. oben Ziff. 3), beruht die Forderung von Fr. 41'948.35 auf dem Urteil vom 7. Mai 2019. Das Datum dieses als Rechtsöffnungstitel die- nenden Urteils ist für die Einwendung der Tilgung massgebend. Der Gesuchs- gegner will im Rechtsöffnungsverfahren diverse Zahlungen angerechnet wissen, welche er zwischen dem 1. April 2016 und 20. April 2019 geleistet habe (vgl. Urk. 2 S. 7 i.V.m. Urk. 1/11 S. 12-14; und Urk. 1/13/9-18). Für die Zeit bis zum
7. Mai 2019 können nach dem Gesagten jedoch nur im Urteil vom 7. Mai 2019 für anrechenbar erklärte Zahlungen berücksichtigt werden. Mit besagtem Urteil wurde der Gesuchsgegner vorbehaltlos zur Leistung rückwirkender Unterhaltsbeiträge verpflichtet (Urk. 1/3/3 Dispositiv-Ziffer 1). Aus der Urteilsbegründung ergibt sich, dass bei den Unterhaltsberechnungen für die Zeit bis 31. Oktober 2017 durch den Gesuchsgegner bereits bezahlte Hobby- und Mobiltelefonkosten in Abzug gebracht worden sind (Urk. 1/3/3 E. III.2.4.3 S. 33 und E. III.2.3.1-2.3.3 S. 27 f. i.V.m. Urk. 1/3/2 E. II.2.7.2 S. 23 und E. II.3.5.6 S. 33). Bei den Unterhaltsberechnungen für die Zeit ab 1. November 2016 bis zum Erlass des erstinstanzlichen Erkenntnisurteils vom 18. Juli 2018 konnten als- dann keine Zahlungen des Gesuchsgegners mehr angerechnet werden, da der Gesuchsgegner sowohl im erst- wie auch im zweitinstanzlichen Erkenntnisverfah- ren die vor Erlass des erstinstanzlichen Entscheids (angeblich) geleisteten Zah- lungen nicht substantiiert und mit Urkunden belegt hatte (vgl. Urk. 1/3/3 E. III.2.4.3 S. 33 f.; siehe auch Urk. 1/3/2 E. II.4.5.6 S. 38). Auch bei der Berechnung der
- 9 - rückwirkenden Unterhaltsbeiträge für die Zeit zwischen erst- und zweitinstanzli- chem Erkenntnisentscheid (d.h. von 18. Juli 2018 bis 7. Mai 2019) wurden keine Zahlungen des Gesuchsgegners in Abzug gebracht; solche wurden im Beru- fungsverfahren offenbar nicht geltend gemacht (vgl. Urk. 1/3/3 E. III.2.3.3 S. 28 und E. III.2.4.3 S. 33 f.). Entgegen der Ansicht des Gesuchsgegners (vgl. Urk. 2 S. 8 f.) wäre die Berücksichtigung von vor und während des Abänderungsverfah- rens erfolgten Tilgungen im Berufungsverfahren – bei substantiierter Behauptung und entsprechendem Nachweis – durchaus möglich gewesen, zumal das Er- kenntnisverfahren der umfassenden Untersuchungsmaxime unterstand (Art. 296 Abs. 1 ZPO), bei welcher die Parteien auch im Berufungsverfahren neue Tatsa- chen und Beweismittel unbeschränkt vorbringen können (BGE 144 III 349 E. 4.2.1; siehe auch Urk. 1/3/3 E. II.2 S. 9). Es mag durchaus sein, dass der Gesuchsgegner bereits vor Erlass des Ur- teils vom 7. Mai 2019 Unterhaltsleistungen erbracht hat. Dies betrifft jedoch eine materiellrechtliche Frage und es liegt – wie die Vorinstanz zu Recht erkannte – nicht am Rechtsöffnungsrichter, in einer solchen Situation Abhilfe zu schaffen. Vielmehr wären entsprechende Einwendungen dem Sachrichter (vorliegend im Abänderungsverfahren) vorzutragen gewesen. Indem der Gesuchsgegner dies – wie gesehen – unterliess, riskierte er die Festlegung einer vorbehaltlosen rückwir- kenden Unterhaltsverpflichtung durch das Sachgericht.
7. Da die Gesuchstellerin mit dem Urteil vom 7. Mai 2019 über einen defi- nitiven Rechtsöffnungstitel für die in Betreibung gesetzte Forderung verfügt und sich die Einwendungen des Gesuchsgegners nach dem Gesagten als unzulässig erweisen, hat die Vorinstanz für den Betrag von Fr. 41'948.35 zu Recht definitive Rechtsöffnung erteilt. Die Beschwerde ist damit abzuweisen.
8. Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 41'948.35. Die zweitinstanzliche Spruchgebühr ist in Anwendung von Art. 48 GebV SchKG in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 750.– festzusetzen. Aus- gangsgemäss ist sie dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Für das Beschwerdeverfahren hat der Gesuchsgegner zufolge seines Unterlie- gens keinen Anspruch auf Entschädigung; der Gesuchstellerin erwuchs kein er-
- 10 - heblicher Aufwand. Demgemäss sind für das Beschwerdeverfahren keine Partei- entschädigungen zuzusprechen (Art. 95 Abs. 3 ZPO; Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die zweitinstanzliche Spruchgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt.
- Die zweitinstanzliche Spruchgebühr wird dem Gesuchsgegner auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung − an die Gesuchstellerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 2, − an den Gesuchsgegner, − im Dispositiv an das Betreibungsamt Bonstetten, − an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 41'948.35. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG - 11 - Zürich, 24. April 2020 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw V. Stübi versandt am: sn
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT200024-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin MLaw V. Stübi Urteil vom 24. April 2020 in Sachen A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen B._____, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Y._____, betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfah- ren am Bezirksgericht Affoltern vom 14. Januar 2020 (EB190123-A)
- 2 - Erwägungen: I. 1.1 Die Parteien sind die unverheirateten Eltern der beiden Kinder C._____ (geb. tt.mm.2003) und D._____ (geb. tt.mm.2005). Der Gesuchsgegner und Be- schwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) und die Kinder, vertreten durch die Ge- suchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin), standen sich ab Februar 2017 in einem Verfahren betreffend Abänderung Unterhalt vor dem Be- zirksgericht Affoltern und anschliessend vor dem Obergericht des Kantons Zürich gegenüber, welches mit Urteil der Kammer vom 7. Mai 2019 (fortan Urteil vom
7. Mai 2019) rechtskräftig erledigt wurde. Mit diesem Urteil wurden die vom Ge- suchsgegner zu leistenden Kinderunterhaltsbeiträge für die Zeit ab 1. Oktober 2016 neu festgesetzt. Im Weiteren wurde der Gesuchsgegner verpflichtet, den Kindern die Friedensrichterkosten von Fr. 1'050.– zu ersetzen sowie Parteient- schädigungen von Fr. 18'000.– (für das erstinstanzliche Verfahren) und von Fr. 8'616.– (für das zweitinstanzliche Verfahren) zu bezahlen (vgl. zum Ganzen Urk. 1/3/2-3). Im Juni 2019 leitete die Gesuchstellerin ein Arrestverfahren gegen den Ge- suchsgegner ein. Die vom Gesuchsgegner gegen den Arrestbefehl vom 21. Juni 2019 erhobene Arresteinsprache wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Affoltern vom 13. August 2019 unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Gesuchsgegners erledigt (vgl. zum Ganzen Urk. 1/3/8-10). 1.2 Mit Datum vom 21. August 2019 liess die Gesuchstellerin dem Ge- suchsgegner einen Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Bonstetten über Fr. 45'477.– (für ausstehende Kinderunterhaltsbeiträge) und Fr. 22'666.– (für erst- und zweitinstanzliche Parteientschädigungen sowie Frie- densrichterkosten), je zuzüglich 5% Zins, sowie über Fr. 710.80 (Parteientschädi- gung Arrestverfahren) und Fr. 579.90 (Kosten Arrestverfahren) zukommen (Urk. 1/3/12). Dagegen erhob der Gesuchsgegner Rechtsvorschlag (Urk. 1/3/12), woraufhin die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 5. September 2019 bei der Vor- instanz um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für die in Betreibung gesetzten
- 3 - Beträge ersuchte (Urk. 1/1). Nachdem der Gesuchsgegner mit Eingabe vom
11. Oktober 2019 zum Rechtsöffnungsgesuch der Gesuchstellerin Stellung ge- nommen hatte (Urk. 1/11), modifizierte Letztere ihr Rechtsbegehren mit Eingabe vom 18. November 2019 wie folgt (Urk. 1/20 S. 2): " Es sei der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Bonstetten, Zahlungsbefehl vom 21. Juni 2019, über den Betrag von CHF 41'948.35 zuzüglich Verzugszins von 5% seit 19. Juni 2019, CHF 17'665.00 zuzüglich Verzugszins von 5% seit 25. Mai 2019, CHF 710.80 zuzüglich Verzugszins von 5% seit 21. August 2019, CHF 579.00 zuzüglich Verzugszins zu 5% seit 21. August 2019 sowie für die Zahlungsbefehlskosten von CHF 103.30 zuzüglich Verzugszins von 5% seit 21. August 2019 die defi- nitive Rechtsöffnung zu erteilen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Gesuchsgegners (zuzüglich MwSt.)." Mit Urteil vom 14. Januar 2020 entschied die Vorinstanz das Folgende (Urk. 1/23 S. 16 f. = Urk. 3 S. 16 f.):
1. Es wird davon Vormerk genommen, dass der Gesuchsgegner in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Bonstetten (Zahlungsbefehl vom 21. August 2019) die Forderung im Umfang von Fr. 18'376.80 an- erkannt hat. Der Gesuchstellerin wird in diesem Umfange definitive Rechtsöffnung erteilt.
2. Das Rechtsöffnungsbegehren der Gesuchstellerin wird wie folgt gutge- heissen und ihr in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Bonstet- ten (Zahlungsbefehl vom 21. August 2019) im weiteren Umfang von
- Fr. 41'948.35 nebst Zins zu 5% seit 20. August 2019 sowie
- Zins zu 5% auf Fr. 17'666.– seit dem 25. Mai 2019 definitive Rechtsöffnung erteilt. In den übersteigenden Beträgen betreffend Unterhaltszahlungen (Fr. 3'528.65) sowie Parteientschädigungen (Fr. 5'000.–) sowie Zinsen auf diesen Beträgen ist das Rechtsöffnungsbegehren gegenstandslos geworden. In Bezug auf die geltend gemachten Verzugszinsen von 5% auf Fr. 41'948.35 vom 19. Juni 2019 bis zum 19. August 2019 und die Ver- zugszinsforderung von 5% auf dem Betreffnis von Fr. 710.80 wird das Begehren abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. Die Betreibungskosten sind von den Zahlungen des Gesuchsgegners vorab zu erheben. Die Kosten des Arrestbefehlsverfahrens sind vorab aus dem Arresterlös zu begleichen.
3. Die Spruchgebühr von Fr. 440.– wird dem Gesuchsgegner auferlegt.
- 4 -
4. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin eine Partei- entschädigung von Fr. 3'512.– zu bezahlen.
5. [Schriftliche Mitteilung]
6. [Rechtsmittelbelehrung: bei Geltendmachung der Unwirksamkeit der Anerkennung Revision]
7. [Rechtsmittelbelehrung: gegen Dispositiv-Ziffern 2-4 Beschwerde, Frist 10 Tage, ohne Stillstand] 1.3 Gegen dieses Urteil erhob der Gesuchsgegner mit Eingabe vom
24. Februar 2020 rechtzeitig (vgl. Urk. 1/25) Beschwerde mit den folgenden An- trägen (Urk. 2 S. 2): "1. In Gutheissung der Beschwerde seien die Ziffern 2-4 des angefochte- nen Urteils des Bezirksgerichts Affoltern, Einzelgericht im summari- schen Verfahren, vom 14. Januar 2020 aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
2. Eventualiter seien die Ziffern 2-4 des angefochtenen Urteils des Be- zirksgerichts Affoltern, Einzelgericht im summarischen Verfahren, vom
14. Januar 2020 aufzuheben, und die Klage sei im Ziffer 1 des ange- fochtenen Urteils überschiessenden Betrag unter Auferlegung der Spruchgebühr an die Klägerin und Beschwerdegegnerin abzuweisen.
3. Der vorliegenden Beschwerde sei in Anwendung von Art. 325 Abs. 2 ZPO aufschiebende Wirkung zu erteilen, so die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils vom 14. Januar 2020 aufzuschieben.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin und Beschwerdegegnerin im erst- wie im zweitinstanzlichen Verfahren." 1.4 Mit Verfügung vom 28. Februar 2020 wurde der prozessuale Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen (Urk. 4 Dispositiv-Ziffer 1). Gleichzeitig wurde dem Gesuchsgegner Frist zur Leistung eines Kostenvorschus- ses von Fr. 750.– für das Beschwerdeverfahren angesetzt (Urk. 4 Dispositiv- Ziffer 2). Dieser wurde rechtzeitig geleistet (Urk. 5). Da sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeant- wort verzichtet werden (Art. 312 Abs. 1 ZPO). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1/1-26).
2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die beschwerdeführende Partei muss sich in der Beschwerdebe- gründung konkret mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzen und
- 5 - hinreichend genau aufzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist, d.h. an einem der genannten Mängel leidet (Art. 321 Abs. 1 ZPO und dazu BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013, E. 3; 5D_65/2014 vom
9. September 2014, E. 5.4.1; 5A_488/2015 vom 21. August 2015, E. 3.2, je m.Hinw. auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1).
3. Die in Betreibung gesetzte Forderung von Fr. 45'477.– betrifft den Zeit- raum 1. Oktober 2016 bis 31. Mai 2019 (Urk. 1/1 i.V.m. Urk. 1/3/4). Für diesen Zeitraum ergeben sich aus dem Urteil vom 7. Mai 2019 geschuldete Kinderunter- haltsbeiträge von gesamthaft Fr. 90'159.– ([Fr. 1'083.– + Fr. 1'063.–] x 3 Monate + [Fr. 886.– + Fr. 1'791.– + Fr. 866.–] x 11 Monate + [Fr. 1'263.– + Fr. 1'223.–] x 18 Monate; vgl. Urk. 1/3/3). Die Gesuchstellerin bezifferte die diesbezüglichen Ausstände – unter Abzug der bevorschussten Beträge von Fr. 18'264.– für das Jahr 2017, Fr. 18'648.– für das Jahr 2018 und Fr. 7'700.– für das Jahr 2019 sowie unter Berücksichtigung der am 16. September 2019 erfolgten Teilzahlung des Gesuchsgegners von Fr. 3'528.65 auf Fr. 41'948.35 (Urk. 1/1 i.V.m. Urk. 1/3/4 und Urk. 1/20 S. 4). Für diesen Betrag verlangte sie die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung (Urk. 1/20 S. 2). Die Vorinstanz hat dem Begehren stattgegeben (Urk. 3 Dispositiv-Ziff. 2). Hiergegen wehrt sich der Gesuchsgegner mit seiner Be- schwerde (vgl. Urk. 2).
4. Zur Erteilung der definitiven Rechtsöffnung im Betrag von Fr. 41'948.35 erwog die Vorinstanz im Wesentlichen, dass der Gesuchsgegner diese Unter- haltsforderung grundsätzlich anerkenne, aber vorbringe, sie bereits durch ander- weitige Leistungen getilgt zu haben. Zwar führe er detailliert auf, für welche Zeit- räume er welche anderweitigen Leistungen (so etwa Krankenkassenprämien, Zahlungen an die Inkassostelle, Auslagen für Strom/Wasser/Billag/Hei- zung/Telefon, Zahnarztrechnungen für die Kinder, Bekleidung und Sportausrüs- tungen) bereits erbracht habe und zur Verrechnung bringen wolle. Im Rechtsöff- nungsverfahren seien Behauptungen betreffend Tilgung jedoch nur insoweit zu beachten, als geltend gemacht werde, die Schuld sei seit Erlass des Rechtsöff- nungstitels getilgt worden. Vorliegend verlange die Gesuchstellerin Rechtsöffnung für mit Urteil vom 7. Mai 2019 zugesprochene Unterhaltsbeiträge betreffend den
- 6 - Zeitraum 1. Oktober 2016 bis und mit Mai 2019. Diese seien aufgrund der Vorleis- tungspflicht des Gesuchsgegners bereits vor Ausfällung des Urteils vom 7. Mai 2019 fällig geworden. Entsprechend habe das Obergericht im Urteil vom 7. Mai 2019 allfällig bestehende Verrechnungsforderungen bis 7. Mai 2019 bereits be- rücksichtigt und nur eine um diese bereinigte Verpflichtung des Gesuchsgegners für Unterhaltsbeiträge, die bis zum 7. Mai 2019 zu erbringen gewesen seien, fest- gelegt. Da die vom Gesuchsgegner vorgebrachten Einwendungen alle den Ver- rechnungszeitraum von vor der Festlegung der Unterhaltsverpflichtung beschlü- gen, seien diese im Rechtsöffnungsverfahren nicht zu prüfen. Es sei somit vom Bestand und von der Höhe der in Betreibung gesetzten Unterhaltsforderungen auszugehen und mithin für Fr. 41'948.35 die verlangte definitive Rechtsöffnung zu erteilen (Urk. 3 E. 5-6).
5. Der Gesuchsgegner ist der Ansicht, die Vorinstanz habe Art. 81 Abs. 1 SchKG sowie Art. 114 Abs. 1 und Art. 120 Abs. 1 und Abs. 2 OR verletzt, indem sie die geltend gemachten und belegten Zahlungen, welche er im Zeitraum
1. April 2016 bis 31. Mai 2019 erbracht habe, nicht berücksichtigt habe. Er macht im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz hätte nicht einzig auf den in der Betrei- bung resp. im Rechtsöffnungsgesuch angegebenen (fiktiven) Zeitraum vom
1. Oktober 2016 bis zum 31. Mai 2019 abstellen dürfen. Die Parteien hätten ihr Zusammenleben im März 2016 beendet, sodass der Gesuchsgegner bereits ab
1. April 2016 unterhaltspflichtig geworden sei. Bei wiederkehrenden Leistungen sei "de facto" abzurechnen. Massgebend sei demnach vorliegend der erweiterte Abrechnungszeitraum vom 1. April 2016 bis zum 31. Mai 2019. Seine in diesem Zeitraum geleisteten Zahlungen seien im Rechtsöffnungsverfahren nicht nur an- rechenbar, sondern würden gemäss Art. 124 Abs. 2 OR zufolge Verrechnung di- rekt die Tilgung der Schuld bewirken. Für den Fall, dass im Rechtsöffnungsver- fahren tatsächlich einzig die nach Erlass des Erkenntnisurteils erfolgten Zahlun- gen und Leistungen angerechnet werden könnten, so sei dafür – angesichts der Novenbeschränkung gemäss Art. 317 ZPO – das Erlassdatum des erstinstanzli- chen Erkenntnisentscheids (vorliegend der 18. Juli 2018) und nicht dasjenige des zweitinstanzlichen Erkenntnisentscheids (vorliegend der 7. Mai 2019) massge- bend. Das Abstellen auf das Erlassdatum sei aber bei "Abrechnungsprozessen"
- 7 - untauglich resp. gänzlich willkürlich. Dies zeige sich vorliegend darin, dass das erst- und das zweitinstanzliche Erkenntnisurteil in Bezug auf die Leistungen des Gesuchsgegners auf dem Stand im Zeitpunkt des Beweisverfahrensabschlusses vom 26. September 2017 basierten und mithin sowohl erst- wie auch zweitin- stanzlich einzig der (Abrechnungs-) Zeitraum bis 26. September 2017 beachtlich gewesen sei und hätte geprüft werden können (Urk. 2 S. 4 ff.).
6. Diese Beanstandungen sind allesamt unbegründet; die gesuchsgegne- rischen Vorbringen sind rechtlich unzutreffend: 6.1 Der Richter des Betreibungsortes entscheidet über Gesuche um Rechtsöffnung (Art. 84 Abs. 1 SchKG). Gegenstand des Rechtsöffnungsverfah- rens bildet die Frage, ob für den in Betreibung gesetzten Betrag ein Rechtstitel besteht, der die hemmende Wirkung des Rechtsvorschlags zu beseitigen vermag. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte (Urk. 3 E. 5.4), sind damit im Rechtsöff- nungsverfahren nur die effektiv in Betreibung gesetzten und mit Rechtsvorschlag belegten Forderungen zu beurteilen, mithin vorliegend insbesondere die für die Zeitperiode 1. Oktober 2016 bis 31. Mai 2019 als Kapitalsumme betriebene For- derung von Fr. 41'948.35 (vgl. oben Ziff. 3). 6.2 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Urteil, so kann der Gläubiger definitive Rechtsöffnung verlangen (Art. 80 Abs. 1 SchKG). Diese kann nur erteilt werden, wenn das Urteil den betriebenen Schuldner zur Bezahlung einer genau bestimmten, d.h. bezifferten, Geldsumme verpflichtet. Das Rechtsöffnungsgericht hat zu prüfen, ob sich die in Betreibung gesetzte Forde- rung aus dem vorgelegten Urteil ergibt. Dabei hat es sich weder über den materi- ellen Bestand der Forderung noch über die materielle Richtigkeit des Urteils zu äussern (BGE 138 III 583 E. 6.1.1 = Pra 102 (2013) Nr. 25; 135 III 315 E. 2.3; 134 III 656 E. 5.3.2; BGer 5A_487/2011 vom 2. September 2011, E. 3.1). Wenn das Urteilsdispositiv den Schuldner rückwirkend und vorbehaltlos zur Bezahlung von bestimmten Unterhaltsbeiträgen verpflichtet und wenn aus der Ur- teilsbegründung hervorgeht, dass der Richter mangels Beweisen den seit der Trennung bereits bezahlten Betrag nicht festgelegt hat, gilt dieses Urteil als defini-
- 8 - tiver Rechtsöffnungstitel für den ganzen ausstehenden Unterhaltsbeitrag, weil diese Schuld klar beziffert ist (BGE 138 III 583 E. 6.1.2). Im Rechtsöffnungsverfahren kann der Unterhaltsschuldner nicht im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SchKG einredeweise geltend machen, die Forderung der aus- stehenden Unterhaltsbeiträge sei zum Zeitpunkt des Ergehens des Urteils in der Sache bereits getilgt gewesen. Denn nach dem klaren Wortlaut dieser Bestim- mung kann Tilgung einredeweise nur geltend gemacht werden, wenn diese nach Erlass des als Rechtsöffnungstitel dienenden Urteils erfolgt ist (BGE 138 III 583 E. 6.1.2; 135 III 315 E. 2.5). Massgebend ist dabei der Zeitpunkt der Fällung des Entscheids (BGer 5A_673/2008 vom 20. November 2008, E. 2.3.2). 6.3 Wie gesehen (vgl. oben Ziff. 3), beruht die Forderung von Fr. 41'948.35 auf dem Urteil vom 7. Mai 2019. Das Datum dieses als Rechtsöffnungstitel die- nenden Urteils ist für die Einwendung der Tilgung massgebend. Der Gesuchs- gegner will im Rechtsöffnungsverfahren diverse Zahlungen angerechnet wissen, welche er zwischen dem 1. April 2016 und 20. April 2019 geleistet habe (vgl. Urk. 2 S. 7 i.V.m. Urk. 1/11 S. 12-14; und Urk. 1/13/9-18). Für die Zeit bis zum
7. Mai 2019 können nach dem Gesagten jedoch nur im Urteil vom 7. Mai 2019 für anrechenbar erklärte Zahlungen berücksichtigt werden. Mit besagtem Urteil wurde der Gesuchsgegner vorbehaltlos zur Leistung rückwirkender Unterhaltsbeiträge verpflichtet (Urk. 1/3/3 Dispositiv-Ziffer 1). Aus der Urteilsbegründung ergibt sich, dass bei den Unterhaltsberechnungen für die Zeit bis 31. Oktober 2017 durch den Gesuchsgegner bereits bezahlte Hobby- und Mobiltelefonkosten in Abzug gebracht worden sind (Urk. 1/3/3 E. III.2.4.3 S. 33 und E. III.2.3.1-2.3.3 S. 27 f. i.V.m. Urk. 1/3/2 E. II.2.7.2 S. 23 und E. II.3.5.6 S. 33). Bei den Unterhaltsberechnungen für die Zeit ab 1. November 2016 bis zum Erlass des erstinstanzlichen Erkenntnisurteils vom 18. Juli 2018 konnten als- dann keine Zahlungen des Gesuchsgegners mehr angerechnet werden, da der Gesuchsgegner sowohl im erst- wie auch im zweitinstanzlichen Erkenntnisverfah- ren die vor Erlass des erstinstanzlichen Entscheids (angeblich) geleisteten Zah- lungen nicht substantiiert und mit Urkunden belegt hatte (vgl. Urk. 1/3/3 E. III.2.4.3 S. 33 f.; siehe auch Urk. 1/3/2 E. II.4.5.6 S. 38). Auch bei der Berechnung der
- 9 - rückwirkenden Unterhaltsbeiträge für die Zeit zwischen erst- und zweitinstanzli- chem Erkenntnisentscheid (d.h. von 18. Juli 2018 bis 7. Mai 2019) wurden keine Zahlungen des Gesuchsgegners in Abzug gebracht; solche wurden im Beru- fungsverfahren offenbar nicht geltend gemacht (vgl. Urk. 1/3/3 E. III.2.3.3 S. 28 und E. III.2.4.3 S. 33 f.). Entgegen der Ansicht des Gesuchsgegners (vgl. Urk. 2 S. 8 f.) wäre die Berücksichtigung von vor und während des Abänderungsverfah- rens erfolgten Tilgungen im Berufungsverfahren – bei substantiierter Behauptung und entsprechendem Nachweis – durchaus möglich gewesen, zumal das Er- kenntnisverfahren der umfassenden Untersuchungsmaxime unterstand (Art. 296 Abs. 1 ZPO), bei welcher die Parteien auch im Berufungsverfahren neue Tatsa- chen und Beweismittel unbeschränkt vorbringen können (BGE 144 III 349 E. 4.2.1; siehe auch Urk. 1/3/3 E. II.2 S. 9). Es mag durchaus sein, dass der Gesuchsgegner bereits vor Erlass des Ur- teils vom 7. Mai 2019 Unterhaltsleistungen erbracht hat. Dies betrifft jedoch eine materiellrechtliche Frage und es liegt – wie die Vorinstanz zu Recht erkannte – nicht am Rechtsöffnungsrichter, in einer solchen Situation Abhilfe zu schaffen. Vielmehr wären entsprechende Einwendungen dem Sachrichter (vorliegend im Abänderungsverfahren) vorzutragen gewesen. Indem der Gesuchsgegner dies – wie gesehen – unterliess, riskierte er die Festlegung einer vorbehaltlosen rückwir- kenden Unterhaltsverpflichtung durch das Sachgericht.
7. Da die Gesuchstellerin mit dem Urteil vom 7. Mai 2019 über einen defi- nitiven Rechtsöffnungstitel für die in Betreibung gesetzte Forderung verfügt und sich die Einwendungen des Gesuchsgegners nach dem Gesagten als unzulässig erweisen, hat die Vorinstanz für den Betrag von Fr. 41'948.35 zu Recht definitive Rechtsöffnung erteilt. Die Beschwerde ist damit abzuweisen.
8. Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 41'948.35. Die zweitinstanzliche Spruchgebühr ist in Anwendung von Art. 48 GebV SchKG in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 750.– festzusetzen. Aus- gangsgemäss ist sie dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Für das Beschwerdeverfahren hat der Gesuchsgegner zufolge seines Unterlie- gens keinen Anspruch auf Entschädigung; der Gesuchstellerin erwuchs kein er-
- 10 - heblicher Aufwand. Demgemäss sind für das Beschwerdeverfahren keine Partei- entschädigungen zuzusprechen (Art. 95 Abs. 3 ZPO; Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die zweitinstanzliche Spruchgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt.
3. Die zweitinstanzliche Spruchgebühr wird dem Gesuchsgegner auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet.
4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung − an die Gesuchstellerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 2, − an den Gesuchsgegner, − im Dispositiv an das Betreibungsamt Bonstetten, − an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 41'948.35. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG
- 11 - Zürich, 24. April 2020 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw V. Stübi versandt am: sn