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RT200018

Rechtsöffnung (Sistierung)

Zürich OG · 2020-05-18 · Deutsch ZH
Dispositiv
  1. Das Sistierungsbegehren des Gesuchsgegners wird abgewiesen.
  2. Dem Gesuchsgegner wird eine einmalige, nicht erstreckbare Frist von 7 Tagen ab Zustellung dieser Verfügung angesetzt, um einen Vertreter zu benennen, der ihn im vorliegenden Verfahren vertritt. Während dieser Zeit besteht ein Rechtsstillstand. Bei Säumnis wird der Rechtsstillstand aufgehoben und das Verfahren fortgesetzt.
  3. Dem Gesuchsgegner wird eine Frist von 10 Tagen ab Zustellung dieser Verfügung angesetzt, um sein Gesuch betreffend Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege schriftlich im Doppel zu begründen und durch die notwendigen Unterlagen zu bele- gen, beispielsweise durch folgende Belege: - aktuelle Lohnabrechnungen, Belege betreffend allfälliger weiterer Einkünfte wie Arbeitslosentaggelder, Renten usw. - Steuererklärungen der Jahre 2017 und 2018 - monatliche Auslagen (Mietzins, Krankenkasse, Auslagen für Mobilität, Berufs- auslagen, Steuern, Unterhaltsbeiträge, Schuldzinsen für Kreditverträge) - 3 - - Belege über das Vermögen (aktuelle Auszüge sämtlicher Bankkonten) - Belege über Schulden Bei Säumnis entscheidet das Gericht aufgrund der vorliegenden Akten.
  4. (Schriftliche Mitteilung).
  5. In diesem Verfahren gelten die gesetzlichen Fristenstillstände gemäss Abs. 145 Abs. 1 ZPO nicht (Abs. 145 Abs. 2 ZPO). Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des SchKG über die Betreibungsferien und den Rechtsstillstand. 1.2 Mit Schreiben vom 26. Januar 2020 (Datum Poststempel: 28. Januar 2020) erhob der Gesuchsgegner bei der Vorinstanz Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 1): "- Das Verfahren ist bis zum Ende Februar 2020 zu sistieren - Die Frist ist bis zu meiner Entlassung (Ende Februar 2020) zu verlängern - Antrag auf einen unentgeltlichen Rechtsvertreter - Antrag auf eine unentgeltliche Prozessführung" 1.3 Diese Beschwerde sandte die Vorinstanz mit Schreiben vom
  6. Januar 2020 an die Kammer weiter (hierorts eingegangen am 31. Januar 2020; Urk. 3). Die Beschwerdefrist endete am 31. Januar 2020; sie wurde ge- wahrt (Art. 321 Abs. 2 ZPO, Art. 142 Abs. 1 ZPO, Art. 143 Abs. 1 ZPO, Art. 144 Abs. 1 ZPO und Art. 145 Abs. 2 lit. b und Abs. 3 ZPO; vgl. auch BGE 140 III 636 E. 3.2-3.7). 2.1 Der Gesuchsgegner bringt vor, er befinde sich in Haft und könne somit keinen rechtlichen Vertreter bestimmen. Es sei ihm wegen der Haft nicht möglich, Unterlagen bezüglich seiner finanziellen Mittel einzureichen. Er habe keinen Zu- gang zu den Unterlagen. Er halte an seinen Anträgen fest (Urk. 1). Damit stellt sich der Gesuchsgegner sowohl gegen die ihm angesetzten Fristen als auch – mit Blick auf seinen Rechtsmittelantrag 1 – gegen die Abweisung seines Sistierungs- antrages. 2.2 Prozessleitende Verfügungen sind mit Beschwerde anfechtbar, in den vom Gesetz bestimmten Fällen (Art. 329 lit. b Ziff. 1 ZPO) oder wenn durch sie ein - 4 - nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO). Die Anfechtung der Nichtsistierung ist im Gesetz nicht vorgesehen, dies im Unter- schied zur erleichterten Anfechtung der Sistierung des Verfahrens (Art. 126 Abs. 2 ZPO; Blickenstorfer, DIKE-Komm-ZPO, Art. 319 N. 28). Ebenso wenig ist die Anfechtung von Fristansetzungen im Gesetz vorgesehen. Demnach ist die Beschwerde nur zulässig, wenn dem Gesuchsgegner durch die Verfügung der Vorinstanz vom 16. Januar 2020 ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Ein solcher Nachteil ist ohne Weiteres anzunehmen, wenn er auch durch einen für den Ansprecher günstigen Zwischen- oder Endentscheid nicht mehr be- seitigt werden kann. Darüber hinaus ist eine Anfechtung auch dann möglich, wenn die Lage der betroffenen Partei durch den angefochtenen Entscheid erheb- lich erschwert wird. Geltend gemacht werden können sowohl rechtliche wie auch tatsächliche Nachteile (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leu- enberger, ZPO Komm., 3. A., Art. 319 N 13 f.). In der Literatur wird unter Verweis auf die Botschaft die Auffassung vertreten, dass bei Vorladungen (Art. 133/134 ZPO), Terminverschiebungen (Art. 135 ZPO), Fristansetzungen und -erstreckun- gen (Art. 144 ZPO) oder Beweisanordnungen (Art. 231 ZPO) ein nicht leicht wie- dergutzumachender Nachteil kaum je in Betracht fallen könne (BK ZPO-Sterchi, Art. 319 N 14; Blickensdorfer, DIKE-Komm-ZPO, Art. 319 N 41). Die entspre- chenden prozessleitenden Verfügungen können somit erst im Rahmen des Hauptrechtsmittels gegen den Endentscheid beanstandet werden. Die betroffene Partei muss einen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil dartun, d.h. sie ist beweispflichtig, sofern die Gefahr nicht von vornherein offenkundig ist (BK ZPO-Sterchi, Art. 319 N 15). Fehlt die Rechtsmittelvoraussetzung des drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils, so ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 2.3 Sinngemäss sieht der Gesuchsgegner den nicht leicht wiedergutzuma- chenden Nachteil in der Verletzung seiner Parteirechte, indem er ausführt, die Fristen aufgrund seiner Inhaftierung nicht wahrnehmen zu können, da er weder eine rechtliche Vertretung mandatieren noch Unterlagen einreichen könne. Damit erhebt er letztlich die Rüge der Gehörsverletzung. - 5 - 2.4 Die Rüge der Gehörsverletzung kann mit dem Rechtsmittel gegen den Endentscheid vorgebracht werden kann (vgl. BGer 5A_307/2011 vom 13. Juli 2011, E. 2; vgl. BGE 133 III 629 E. 2.3.1). Mit dem Endentscheid können (im vor- liegenden Fall gemäss Art. 309 lit. a ZPO in Verbindung mit Art. 319 lit. a ZPO) unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sach- verhalts geltend gemacht werden (Art. 320 lit. a und b ZPO). Es steht somit hin- sichtlich der Rüge der unrichtigen Rechtsanwendung und damit derjenigen der Gehörsverletzung ein vollkommenes Rechtsmittel zur Verfügung (Frei- burghaus/Afheldt, a.a.O., Art. 320 N 4; Sutter-Somm/Chevalier, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., Art. 53 N 26). Der Gesuchsgegner be- hauptet nicht, er könne die Rüge, wonach der seiner Ansicht nach zu Unrecht ab- gewiesene Sistierungsantrag und die Fristansetzungen seine Parteirechte verlet- zen, nicht mehr im Rahmen des Rechtsmittels in der Hauptsache zusammen mit dem Endentscheid vortragen. Ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO ist nicht ersichtlich. Schliesslich ist ohnehin nicht einzusehen, aus welchen Gründen es nicht möglich sein sollte, auch wäh- rend einer Inhaftierung eine Rechtsvertretung mandatieren zu können. So hätte sich der Gesuchsgegner während der Untersuchungshaft an das Personal wen- den und um Kontaktaufnahme zur Sozialbetreuung/-beratung ersuchen können. Damit aber fehlt es an der Zulassungsvoraussetzung zum Erheben der Be- schwerde, weshalb auf diese nicht einzutreten ist. 2.5 Somit kann letztlich offenbleiben, ob der Gesuchsgegner an der Sistie- rung des Verfahrens nach wie vor ein Rechtsschutzinteresse hat und dieses dementsprechend gegenstandslos geworden ist, da er eine solche lediglich bis Ende Februar 2020 verlangte. 2.6 Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig, wes- halb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet wer- den kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. 3.1 Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf - 6 - Fr. 150.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Gesuchs- gegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 3.2 Der Gesuchsgegner stellt für das Beschwerdeverfahren ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (inkl. Bewilligung einer unentgeltli- chen Rechtsvertretung, Urk. 1). Dieses ist zufolge Aussichtslosigkeit (vgl. voran- gehende Ausführungen) abzuweisen (Art. 117 lit. b ZPO, Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). 3.3 Der Gesuchstellerin ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerde- verfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Der Gesuchsgegner hat keinen Antrag gestellt. Ohnehin wäre ihm zufolge seines Un- terliegens keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen:
  7. Das Gesuch des Gesuchsgegners um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (inkl. Bewilligung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters) für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
  8. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  9. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt.
  10. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt.
  11. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
  12. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage einer Kopie der Urk. 1, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. - 7 -
  13. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert der Haupt- sache beträgt Fr. 800.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 18. Mai 2020 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Montani Schmidt versandt am: am
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT200018-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt Beschluss vom 18. Mai 2020 in Sachen A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer gegen Schweizerische Eidgenossenschaft, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Bundesgerichtskasse, betreffend Rechtsöffnung (Sistierung) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 16. Januar 2020 (EB190667-C)

- 2 - Erwägungen: 1.1 Mit Eingabe vom 5. November 2019 ersuchte die Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. … des Betrei- bungsamtes Opfikon (Zahlungsbefehl vom 27. August 2019) gestützt auf das Ur- teil des Bundesgerichts, strafrechtliche Abteilung, vom 3. Mai 2018, für ausste- hende Gerichtskosten um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für Fr. 800.– zuzüglich Verzugszins und Fr. 53.30 Betreibungskosten, unter Kosten- und Ent- schädigungsfolgen (Urk. 4/1 – Urk. 4/3/1-3). In der Folge setzte die Vorinstanz dem Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchgegner) Frist an, um zum Rechtsöffnungsbegehren Stellung zu nehmen (Urk. 4/4). Da sich der Ge- suchsgegner zu diesem Zeitpunkt im Flughafengefängnis in Zürich befand, konnte ihm diese Verfügung erst am 10. Januar 2020 zugestellt werden (Urk. 4/6-11). Hierauf ersuchte der Gesuchsgegner mit Schreiben vom 12. Januar 2020 (Datum Poststempel: 15. Januar 2020) um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (inkl. Bewilligung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes), um Einsicht in die Ori- ginalakten, Sistierung des Verfahrens und Erstreckung der Frist bis zum 28. Feb- ruar 2020 (Urk. 4/12). Am 16. Januar 2020 erging folgende Verfügung (Urk. 4/13 S. 3 ff. = Urk. 2 S. 3 ff.):

1. Das Sistierungsbegehren des Gesuchsgegners wird abgewiesen.

2. Dem Gesuchsgegner wird eine einmalige, nicht erstreckbare Frist von 7 Tagen ab Zustellung dieser Verfügung angesetzt, um einen Vertreter zu benennen, der ihn im vorliegenden Verfahren vertritt. Während dieser Zeit besteht ein Rechtsstillstand. Bei Säumnis wird der Rechtsstillstand aufgehoben und das Verfahren fortgesetzt.

3. Dem Gesuchsgegner wird eine Frist von 10 Tagen ab Zustellung dieser Verfügung angesetzt, um sein Gesuch betreffend Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege schriftlich im Doppel zu begründen und durch die notwendigen Unterlagen zu bele- gen, beispielsweise durch folgende Belege:

- aktuelle Lohnabrechnungen, Belege betreffend allfälliger weiterer Einkünfte wie Arbeitslosentaggelder, Renten usw.

- Steuererklärungen der Jahre 2017 und 2018

- monatliche Auslagen (Mietzins, Krankenkasse, Auslagen für Mobilität, Berufs- auslagen, Steuern, Unterhaltsbeiträge, Schuldzinsen für Kreditverträge)

- 3 -

- Belege über das Vermögen (aktuelle Auszüge sämtlicher Bankkonten)

- Belege über Schulden Bei Säumnis entscheidet das Gericht aufgrund der vorliegenden Akten.

4. (Schriftliche Mitteilung).

5. In diesem Verfahren gelten die gesetzlichen Fristenstillstände gemäss Abs. 145 Abs. 1 ZPO nicht (Abs. 145 Abs. 2 ZPO). Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des SchKG über die Betreibungsferien und den Rechtsstillstand. 1.2 Mit Schreiben vom 26. Januar 2020 (Datum Poststempel: 28. Januar

2020) erhob der Gesuchsgegner bei der Vorinstanz Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 1): "- Das Verfahren ist bis zum Ende Februar 2020 zu sistieren

- Die Frist ist bis zu meiner Entlassung (Ende Februar 2020) zu verlängern

- Antrag auf einen unentgeltlichen Rechtsvertreter

- Antrag auf eine unentgeltliche Prozessführung" 1.3 Diese Beschwerde sandte die Vorinstanz mit Schreiben vom

29. Januar 2020 an die Kammer weiter (hierorts eingegangen am 31. Januar 2020; Urk. 3). Die Beschwerdefrist endete am 31. Januar 2020; sie wurde ge- wahrt (Art. 321 Abs. 2 ZPO, Art. 142 Abs. 1 ZPO, Art. 143 Abs. 1 ZPO, Art. 144 Abs. 1 ZPO und Art. 145 Abs. 2 lit. b und Abs. 3 ZPO; vgl. auch BGE 140 III 636 E. 3.2-3.7). 2.1 Der Gesuchsgegner bringt vor, er befinde sich in Haft und könne somit keinen rechtlichen Vertreter bestimmen. Es sei ihm wegen der Haft nicht möglich, Unterlagen bezüglich seiner finanziellen Mittel einzureichen. Er habe keinen Zu- gang zu den Unterlagen. Er halte an seinen Anträgen fest (Urk. 1). Damit stellt sich der Gesuchsgegner sowohl gegen die ihm angesetzten Fristen als auch – mit Blick auf seinen Rechtsmittelantrag 1 – gegen die Abweisung seines Sistierungs- antrages. 2.2 Prozessleitende Verfügungen sind mit Beschwerde anfechtbar, in den vom Gesetz bestimmten Fällen (Art. 329 lit. b Ziff. 1 ZPO) oder wenn durch sie ein

- 4 - nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO). Die Anfechtung der Nichtsistierung ist im Gesetz nicht vorgesehen, dies im Unter- schied zur erleichterten Anfechtung der Sistierung des Verfahrens (Art. 126 Abs. 2 ZPO; Blickenstorfer, DIKE-Komm-ZPO, Art. 319 N. 28). Ebenso wenig ist die Anfechtung von Fristansetzungen im Gesetz vorgesehen. Demnach ist die Beschwerde nur zulässig, wenn dem Gesuchsgegner durch die Verfügung der Vorinstanz vom 16. Januar 2020 ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Ein solcher Nachteil ist ohne Weiteres anzunehmen, wenn er auch durch einen für den Ansprecher günstigen Zwischen- oder Endentscheid nicht mehr be- seitigt werden kann. Darüber hinaus ist eine Anfechtung auch dann möglich, wenn die Lage der betroffenen Partei durch den angefochtenen Entscheid erheb- lich erschwert wird. Geltend gemacht werden können sowohl rechtliche wie auch tatsächliche Nachteile (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leu- enberger, ZPO Komm., 3. A., Art. 319 N 13 f.). In der Literatur wird unter Verweis auf die Botschaft die Auffassung vertreten, dass bei Vorladungen (Art. 133/134 ZPO), Terminverschiebungen (Art. 135 ZPO), Fristansetzungen und -erstreckun- gen (Art. 144 ZPO) oder Beweisanordnungen (Art. 231 ZPO) ein nicht leicht wie- dergutzumachender Nachteil kaum je in Betracht fallen könne (BK ZPO-Sterchi, Art. 319 N 14; Blickensdorfer, DIKE-Komm-ZPO, Art. 319 N 41). Die entspre- chenden prozessleitenden Verfügungen können somit erst im Rahmen des Hauptrechtsmittels gegen den Endentscheid beanstandet werden. Die betroffene Partei muss einen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil dartun, d.h. sie ist beweispflichtig, sofern die Gefahr nicht von vornherein offenkundig ist (BK ZPO-Sterchi, Art. 319 N 15). Fehlt die Rechtsmittelvoraussetzung des drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils, so ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 2.3 Sinngemäss sieht der Gesuchsgegner den nicht leicht wiedergutzuma- chenden Nachteil in der Verletzung seiner Parteirechte, indem er ausführt, die Fristen aufgrund seiner Inhaftierung nicht wahrnehmen zu können, da er weder eine rechtliche Vertretung mandatieren noch Unterlagen einreichen könne. Damit erhebt er letztlich die Rüge der Gehörsverletzung.

- 5 - 2.4 Die Rüge der Gehörsverletzung kann mit dem Rechtsmittel gegen den Endentscheid vorgebracht werden kann (vgl. BGer 5A_307/2011 vom 13. Juli 2011, E. 2; vgl. BGE 133 III 629 E. 2.3.1). Mit dem Endentscheid können (im vor- liegenden Fall gemäss Art. 309 lit. a ZPO in Verbindung mit Art. 319 lit. a ZPO) unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sach- verhalts geltend gemacht werden (Art. 320 lit. a und b ZPO). Es steht somit hin- sichtlich der Rüge der unrichtigen Rechtsanwendung und damit derjenigen der Gehörsverletzung ein vollkommenes Rechtsmittel zur Verfügung (Frei- burghaus/Afheldt, a.a.O., Art. 320 N 4; Sutter-Somm/Chevalier, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., Art. 53 N 26). Der Gesuchsgegner be- hauptet nicht, er könne die Rüge, wonach der seiner Ansicht nach zu Unrecht ab- gewiesene Sistierungsantrag und die Fristansetzungen seine Parteirechte verlet- zen, nicht mehr im Rahmen des Rechtsmittels in der Hauptsache zusammen mit dem Endentscheid vortragen. Ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO ist nicht ersichtlich. Schliesslich ist ohnehin nicht einzusehen, aus welchen Gründen es nicht möglich sein sollte, auch wäh- rend einer Inhaftierung eine Rechtsvertretung mandatieren zu können. So hätte sich der Gesuchsgegner während der Untersuchungshaft an das Personal wen- den und um Kontaktaufnahme zur Sozialbetreuung/-beratung ersuchen können. Damit aber fehlt es an der Zulassungsvoraussetzung zum Erheben der Be- schwerde, weshalb auf diese nicht einzutreten ist. 2.5 Somit kann letztlich offenbleiben, ob der Gesuchsgegner an der Sistie- rung des Verfahrens nach wie vor ein Rechtsschutzinteresse hat und dieses dementsprechend gegenstandslos geworden ist, da er eine solche lediglich bis Ende Februar 2020 verlangte. 2.6 Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig, wes- halb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet wer- den kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. 3.1 Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf

- 6 - Fr. 150.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Gesuchs- gegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 3.2 Der Gesuchsgegner stellt für das Beschwerdeverfahren ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (inkl. Bewilligung einer unentgeltli- chen Rechtsvertretung, Urk. 1). Dieses ist zufolge Aussichtslosigkeit (vgl. voran- gehende Ausführungen) abzuweisen (Art. 117 lit. b ZPO, Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). 3.3 Der Gesuchstellerin ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerde- verfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Der Gesuchsgegner hat keinen Antrag gestellt. Ohnehin wäre ihm zufolge seines Un- terliegens keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen:

1. Das Gesuch des Gesuchsgegners um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (inkl. Bewilligung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters) für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt.

4. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt.

5. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage einer Kopie der Urk. 1, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

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7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert der Haupt- sache beträgt Fr. 800.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 18. Mai 2020 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Montani Schmidt versandt am: am