Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 a) Mit Urteil vom 17. Januar 2020 erteilte die Vorinstanz der Gesuchstelle- rin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Küsnacht-Zollikon-Zumikon (Zahlungsbefehl vom 29. November
2019) definitive Rechtsöffnung für Fr. 371'840.– nebst Zins zu 4,5 % seit 29. No- vember 2019, für Fr. 5'895.40 Zins bis 28. November 2019, für die Betreibungs- kosten sowie für die Kosten und Entschädigung gemäss den Dispositivziffern 2 bis 5 des Urteils. Die Entscheidgebühr von Fr. 1'000.– wurde der Gesuchsgegne- rin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchsgegnerin) auferlegt, wobei die Ge- richtskosten von der Gesuchstellerin zu beziehen, ihr aber von der Gesuchsgeg- nerin zu ersetzen seien. Sodann wurde die Gesuchsgegnerin verpflichtet, der Ge- suchstellerin eine Parteientschädigung von Fr. 100.– zu bezahlen (Urk. 10 S. 6 Dispositivziffern 1-5). D._____, Mitglied der Geschäftsleitung mit Einzelunter- schrift, nahm dieses Urteil am 21. Januar 2020 für die Gesuchsgegnerin in Emp- fang (vgl. Urk. 11/2).
b) Mit Eingabe vom 3. Februar 2020 (gleichentags der Post übergeben; vgl. den an Urk. 15 angehefteten Briefumschlag) erhob die B._____ GmbH im Namen der Gesuchsgegnerin Beschwerde gegen das vorgenannte Urteil mit den folgen- den Anträgen (Urk. 15 S. 2): " 1. Die definitive Rechtsöffnung erteilt in Betreibung Nr. …, Betrei- bungsamt Küsnacht-Zollikon-Zumikon, Zahlungsbefehlt vom
29. November 2019 über CHF 371'840.00 zzgl. Zinsen sei aufzu- heben.
E. 2 Dem Urteil des Bezirksgericht Meilen vom 17. Januar 2020 ist auf- schiebende Wirkung zu erteilen.
E. 3 Die Spruchgebühr des Beschwerdeverfahrens ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO der Gesuchs- gegnerin aufzuerlegen. Mangels wesentlicher Umtriebe ist der Gesuchstellerin für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Auf die Beschwerde der Gesuchsgegnerin wird nicht eingetreten.
- Die Spruchgebühr des Beschwerdeverfahrens wird auf Fr. 300.– festgesetzt.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegnerin aufer- legt.
- Der Gesuchstellerin wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschä- digung zugesprochen. - 4 -
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage je einer Kopie der Urk. 11/2, 15 und 17 sowie der Doppel der Urk. 18/2-6, an die Gesuchsgegnerin unter Beilage einer Kopie der Urk. 11/2, sowie an die Vorinstanz und das Betreibungsamt Küsnacht-Zollikon-Zumikon, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 371'840.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 13. Februar 2020 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Baumgartner versandt am: am
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT200017-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. S. Janssen und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Beschluss vom 13. Februar 2020 in Sachen A._____ AG, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin vertreten durch B._____ GmbH, gegen Gemeinde C._____, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Gemeindesteueramt C._____, betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 17. Januar 2020 (EB190348-G)
- 2 - Erwägungen:
1. a) Mit Urteil vom 17. Januar 2020 erteilte die Vorinstanz der Gesuchstelle- rin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Küsnacht-Zollikon-Zumikon (Zahlungsbefehl vom 29. November
2019) definitive Rechtsöffnung für Fr. 371'840.– nebst Zins zu 4,5 % seit 29. No- vember 2019, für Fr. 5'895.40 Zins bis 28. November 2019, für die Betreibungs- kosten sowie für die Kosten und Entschädigung gemäss den Dispositivziffern 2 bis 5 des Urteils. Die Entscheidgebühr von Fr. 1'000.– wurde der Gesuchsgegne- rin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchsgegnerin) auferlegt, wobei die Ge- richtskosten von der Gesuchstellerin zu beziehen, ihr aber von der Gesuchsgeg- nerin zu ersetzen seien. Sodann wurde die Gesuchsgegnerin verpflichtet, der Ge- suchstellerin eine Parteientschädigung von Fr. 100.– zu bezahlen (Urk. 10 S. 6 Dispositivziffern 1-5). D._____, Mitglied der Geschäftsleitung mit Einzelunter- schrift, nahm dieses Urteil am 21. Januar 2020 für die Gesuchsgegnerin in Emp- fang (vgl. Urk. 11/2).
b) Mit Eingabe vom 3. Februar 2020 (gleichentags der Post übergeben; vgl. den an Urk. 15 angehefteten Briefumschlag) erhob die B._____ GmbH im Namen der Gesuchsgegnerin Beschwerde gegen das vorgenannte Urteil mit den folgen- den Anträgen (Urk. 15 S. 2): " 1. Die definitive Rechtsöffnung erteilt in Betreibung Nr. …, Betrei- bungsamt Küsnacht-Zollikon-Zumikon, Zahlungsbefehlt vom
29. November 2019 über CHF 371'840.00 zzgl. Zinsen sei aufzu- heben.
2. Dem Urteil des Bezirksgericht Meilen vom 17. Januar 2020 ist auf- schiebende Wirkung zu erteilen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge für die Gesuchsgegnerin."
c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (vgl. Urk. 1-14).
2. a) Die Gesuchsgegnerin führt in der Beschwerdeschrift vom 3. Februar 2020 aus, das angefochtene Urteil sei am 20. Januar 2029 (recte: 2020) versandt worden und bei ihr am 23. Januar 2020 eingegangen. Mit Postaufgabe der Be-
- 3 - schwerdeschrift am 3. Februar 2020 sei die Frist von zehn Tagen gewahrt (Urk. 15 S. 2, Formelles). Entgegen diesen Ausführungen dokumentiert die Empfangsbestätigung der Post, dass D._____ das angefochtene Urteil am 21. Januar 2020 um 09:37:13 Uhr für die Gesuchsgegnerin in Empfang genommen hat (Urk. 11/2), weshalb im Folgenden vom Zustellungsdatum 21. Januar 2020 ausgegangen wird.
b) Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 251 lit. a ZPO; vgl. dazu auch die korrekte Rechtsmittelbelehrung im ange- fochtenen Urteil, Urk. 10 S. 6 f. Dispositivziffer 7). Die die Gesuchsgegnerin be- treffende Beschwerdefrist ist daher am 31. Januar 2020 abgelaufen (Art. 142 Abs. 1 ZPO). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post übergeben werden (Art. 143 Abs. 1 ZPO). Die am 3. Februar 2020 der Post übergebene Beschwer- deschrift ist daher verspätet eingereicht worden. Auf die Beschwerde der Ge- suchsgegnerin ist demnach nicht einzutreten.
3. Die Spruchgebühr des Beschwerdeverfahrens ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO der Gesuchs- gegnerin aufzuerlegen. Mangels wesentlicher Umtriebe ist der Gesuchstellerin für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde der Gesuchsgegnerin wird nicht eingetreten.
2. Die Spruchgebühr des Beschwerdeverfahrens wird auf Fr. 300.– festgesetzt.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegnerin aufer- legt.
4. Der Gesuchstellerin wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschä- digung zugesprochen.
- 4 -
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage je einer Kopie der Urk. 11/2, 15 und 17 sowie der Doppel der Urk. 18/2-6, an die Gesuchsgegnerin unter Beilage einer Kopie der Urk. 11/2, sowie an die Vorinstanz und das Betreibungsamt Küsnacht-Zollikon-Zumikon, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 371'840.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 13. Februar 2020 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Baumgartner versandt am: am