Erwägungen (1 Absätze)
E. 27 November 2019 erging – wie eingangs aufgeführt – das unbegründete Urteil (Urk. 12). Hierauf wandte sich der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 29. Dezem- ber 2019 an die Vorinstanz (Urk. 14; Urk. 15/1-3). Einerseits klagte er auf Aber- kennung der Forderung; andererseits ersuchte er um Wiedererwägung des nun angefochtenen Urteils. Er machte geltend, das vorinstanzliche Urteil sei zu Un- recht ohne Berücksichtigung seiner Stellungnahme zum Rechtsöffnungsgesuch erfolgt, welche er rechtzeitig versandt habe. Die Post habe der Vorinstanz aus Versehen seine Stellungnahme zum Rechtsöffnungsbegehren nicht zugestellt. Dies belege das Schreiben der Post AG, welches er beilege. Dadurch sei sein Anspruch auf Wahrung des rechtlichen Gehörs verletzt worden, weshalb er um Wiedererwägung des Urteils ersuche (Urk. 14). Die Vorinstanz nahm das Gesuch um Wiedererwägung ihres Urteils vom 27. November 2019 als Gesuch um Be- gründung desselben entgegen, was sie dem Gesuchsgegner mit Schreiben vom
7. Januar 2020 mitteilte. Gleichzeitig empfahl sie ihm, bei einer Beschwerdeerhe- bung darauf hinzuweisen, dass er seine Unterlagen, auf welche er sich stütze, be- reits mit seinem Schreiben vom 29. Dezember 2019 eingereicht habe (Urk. 17 = Urk. 22). 2.2.2 Dieser Empfehlung ist der Gesuchsgegner nicht gefolgt. Seine Be- schwerdeschrift enthält weder Anträge noch eine Begründung. Es kann daraus lediglich entnommen werden, dass er Beschwerde gegen das vorinstanzliche Ur- teil erheben will, jedoch nicht, was er am vorinstanzlichen Entscheid beanstandet (Urk. 20). Zwar reichte der Gesuchsgegner mit seiner Beschwerde das Schreiben der Vorinstanz vom 7. Januar 2020 ein (Urk. 22), verweist indes weder darauf
- 4 - noch äussert er sich dazu. Ohnehin hätte der blosse Verweis auf das Schreiben nicht genügt: So ist es mit Blick auf die vorliegend anwendbare Verhandlungsma- xime nicht Sache des Gerichts, aus den eingereichten Beilagen die massgebli- chen Informationen zusammenzutragen (Art. 55 Abs. 1 ZPO). Die Begründung muss in der Rechtsmittelschrift selbst enthalten sein (BGE 137 III 617 E. 6.4; BGer 5D_215/2015 vom 16. März 2016, E. 3.1; BGer 4A_659/2011 vom
7. Dezember 2011, E. 3 mit Hinweis auf die zu Art. 42 BGG ergangene Recht- sprechung in BGE 131 III 384 E. 2.3, BGE 126 III 198 E. 1d). Dies fehlt vorlie- gend. Damit genügt das Schreiben des Gesuchsgegners vom 23. Januar 2020 den gesetzlichen Anforderungen an eine Beschwerdebegründung nicht. Demnach ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 2.3.1 Selbst wenn das Schreiben der Vorinstanz vom 7. Januar 2020 als Teil der Beschwerdebegründung erachtet würde, genügte auch dies den gesetzli- chen Vorgaben an die Beschwerdebegründung nicht: Das Schreiben der Vor- instanz vom 7. Januar 2020 nimmt zwar Bezug auf die Eingabe des Gesuchsgeg- ners vom 29. Dezember 2019, enthält indes nicht, was der Gesuchsgegner am vorinstanzlichen Urteil beanstandet. Zudem reichte der Gesuchsgegner – wie er- wähnt – beschwerdeweise weder sein Schreiben vom 29. Dezember 2019 noch seine damalige Stellungnahme zum Rechtsöffnungsgesuch vom 21. November 2019 noch das Schreiben der Post AG vom 12. Dezember 2019 ein (Urk. 14; Urk. 15/1-2). Damit wäre auf die Beschwerde auch dann nicht einzutreten, wenn das Schreiben der Vorinstanz vom 7. Januar 2020 als Teil der Beschwerdebe- gründung berücksichtigt würde. 2.3.2 Schliesslich wäre der Beschwerde auch dann kein Erfolg beschieden, wenn die Stellungnahme des Gesuchsgegners vom 21. November 2019 die Vor- instanz aus Gründen, die er nicht zu verantworten hat, nicht erreicht hätte, und von einer Verletzung des Anspruchs auf Wahrung des rechtlichen Gehörs auszu- gehen wäre. So besteht ungeachtet der formellen Natur des Gehörsanspruchs dann kein schützenswertes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids, wenn nicht bestritten ist, dass eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs
- 5 - keinen Einfluss auf den Verfahrensausgang gehabt hätte. Andernfalls besteht die Gefahr, dass die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz allein wegen der festgestellten Gehörsverletzung zu einem Leerlauf und einer unnötigen Verzöge- rung führt. Es wird deshalb für eine erfolgreiche Rüge der Verweigerung des rechtlichen Gehörs vorausgesetzt, dass die beschwerdeführende Partei in der Begründung des Rechtsmittels angibt, welche Vorbringen sie bei Gewährung des rechtlichen Gehörs in das vorinstanzliche Verfahren eingeführt hätte und inwiefern diese hätten erheblich sein können (BGer 5A_914/2018 vom 18. Dezember 2019, E. 3.2.; BGer 5A_561/2018 vom 14. Dezember 2018, E. 2.3.). Die massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz, welche auf Seiten der Ge- suchstellerin von einer gültigen Vollmacht ausging (Urk. 20; Urk. 21 S. 2 f. E. 2), sind zutreffend; es kann darauf verwiesen werden. Die blosse Umfirmierung einer juristischen Person lässt ihre zuvor ausgestellten Vollmachten nicht ungültig wer- den. Entgegen der Ansicht des Gesuchsgegners musste weder die B._____ ... Finance Services AG eine Vollmacht an die B._____ Finance Services AG aus- stellen, handelt es sich dabei doch um ein und dieselbe juristische Person (vgl. Handelsregisterauszug des Handelsregisteramtes des Kantons Zürich, Firmen- nummer 4; Urk. 3/4). Demnach bedurfte es auch keiner neuen Vollmacht von der Gesuchstellerin an die sie vertretende B._____ AG. Schliesslich zielt auch der Einwand ins Leere, die Gesuchstellerin habe ihre Vollmacht nicht rechtzeitig mit dem Rechtsöffnungsbegehren eingereicht (Urk. 15/1). So sind Mängel wie eine fehlende Vollmacht innert einer gerichtlichen Frist zu verbessern (Art. 132 Abs. 1 ZPO). Indem die Vorinstanz der Gesuchstellerin mit Verfügung vom 11. Oktober 2019 entsprechend Frist ansetzte, hat sie sich an die gesetzliche Vorgabe gehal- ten. Damit geht auch dieser Einwand fehl. Schliesslich ist nicht ersichtlich, welche Kosten aus Sicht des Gesuchsgegners zu Unrecht geltend gemacht werden; dies bringt der Gesuchsgegner nicht in hinreichend substantiierter Form vor (Urk. 15/1). Damit änderte auch die Berücksichtigung der Stellungnahme des Ge- suchsgegners vom 21. November 2019 nichts am vorinstanzlichen Urteil. 2.4 Schliesslich bleibt der Vollständigkeit halber anzufügen, dass der Ge- suchsgegner nicht geltend macht, die Vorinstanz hätte sein Gesuch um Wieder-
- 6 - erwägung ihres Urteils als Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Stellung- nahme zum Rechtsöffnungsgesuch entgegennehmen müssen. Damit hat es sein Bewenden. 2.5 Demgemäss erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. 3.1 Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 300.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Gesuchs- gegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 3.2 Der Gesuchstellerin ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerde- verfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Der Gesuchsgegner hat keinen entsprechenden Antrag gestellt. Ohnehin wäre ihm zufolge seines Unterliegens keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt.
- Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt.
- Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage je einer Kopie der Urk. 20 und Urk. 22, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. - 7 - Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 2'111.40. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 27. April 2020 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Montani Schmidt versandt am: sn
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT200015-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt Beschluss vom 27. April 2020 in Sachen A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer gegen B._____ Finance Services AG, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch B._____ AG, betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfah- ren am Bezirksgericht Uster vom 27. November 2019 (EB190326-I)
- 2 - Erwägungen: 1.1 Mit Urteil vom 27. November 2019 erteilte die Vorinstanz der Gesuch- stellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Fällanden (Zahlungsbefehl vom 16. November 2018) ge- stützt auf den Verlustschein Nr. 2 (in der Betreibung Nr. 3) des Betreibungsamtes Fällanden vom 1. Februar 2008 provisorische Rechtsöffnung für Fr. 2'111.40 so- wie für die Betreibungskosten und Kosten und Entschädigung gemäss jenem Ent- scheid (Urk. 21 S. 5 = Urk. 18 S. 5). Dieses Urteil erging zunächst in unbegründe- ter und hernach auf Begehren des Gesuchsgegners und Beschwerdeführers (fortan Gesuchsgegner) in begründeter Form (Urk. 12; Urk. 14; Urk. 15/1-3; Urk. 17; Urk. 18). 1.2 Hiergegen erhob der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 23. Januar 2020 (gleichentags zur Post gegeben, eingegangen am 27. Januar 2020) innert Frist Beschwerde (Urk. 20; Urk. 22). 2.1 Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Vorab aber hat die Beschwerdeschrift konkrete Anträge zu enthal- ten – worauf schon in der vorinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung hingewiesen worden ist (Urk. 21 S. 5 f. Dispositivziffer 7) –, aus denen eindeutig hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird. Des Weiteren hat sich die beschwerdeführende Partei in ihrer schriftlichen Beschwerdebegrün- dung (im Sinne einer Eintretensvoraussetzung) inhaltlich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen und mittels Verweisungen auf konkrete Stellen in den vorinstanzlichen Akten hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der ange- fochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Die blosse Verweisung auf die Ausführungen vor Vorinstanz oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (Art. 321 Abs. 1 ZPO und dazu BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013, E. 3; BGer 5D_65/2014 vom 9. September 2014, E. 5.4.1; BGer 5A_488/2015 vom 21. August 2015, E. 3.2, je m.Hinw. auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375). Was in der Beschwerde nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet
- 3 - wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden. Das gilt zu- mindest insoweit, als ein Mangel nicht geradezu ins Auge springt. Insofern erfährt der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen (Art. 57 ZPO) im Be- schwerdeverfahren eine Relativierung (BK ZPO I-Hurni, Art. 57 N 21 und N 39 ff.). 2.2.1 Die Vorinstanz hatte dem Gesuchsgegner mit Verfügung vom 28. Ok- tober 2019 eine Frist von 14 Tagen angesetzt, um zum Rechtsöffnungsbegehren der Gesuchstellerin Stellung zu nehmen (Urk. 10 S. 2). Diese Verfügung wurde dem Gesuchsgegner am 7. November 2019 persönlich zugestellt (Urk. 11). Am
27. November 2019 erging – wie eingangs aufgeführt – das unbegründete Urteil (Urk. 12). Hierauf wandte sich der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 29. Dezem- ber 2019 an die Vorinstanz (Urk. 14; Urk. 15/1-3). Einerseits klagte er auf Aber- kennung der Forderung; andererseits ersuchte er um Wiedererwägung des nun angefochtenen Urteils. Er machte geltend, das vorinstanzliche Urteil sei zu Un- recht ohne Berücksichtigung seiner Stellungnahme zum Rechtsöffnungsgesuch erfolgt, welche er rechtzeitig versandt habe. Die Post habe der Vorinstanz aus Versehen seine Stellungnahme zum Rechtsöffnungsbegehren nicht zugestellt. Dies belege das Schreiben der Post AG, welches er beilege. Dadurch sei sein Anspruch auf Wahrung des rechtlichen Gehörs verletzt worden, weshalb er um Wiedererwägung des Urteils ersuche (Urk. 14). Die Vorinstanz nahm das Gesuch um Wiedererwägung ihres Urteils vom 27. November 2019 als Gesuch um Be- gründung desselben entgegen, was sie dem Gesuchsgegner mit Schreiben vom
7. Januar 2020 mitteilte. Gleichzeitig empfahl sie ihm, bei einer Beschwerdeerhe- bung darauf hinzuweisen, dass er seine Unterlagen, auf welche er sich stütze, be- reits mit seinem Schreiben vom 29. Dezember 2019 eingereicht habe (Urk. 17 = Urk. 22). 2.2.2 Dieser Empfehlung ist der Gesuchsgegner nicht gefolgt. Seine Be- schwerdeschrift enthält weder Anträge noch eine Begründung. Es kann daraus lediglich entnommen werden, dass er Beschwerde gegen das vorinstanzliche Ur- teil erheben will, jedoch nicht, was er am vorinstanzlichen Entscheid beanstandet (Urk. 20). Zwar reichte der Gesuchsgegner mit seiner Beschwerde das Schreiben der Vorinstanz vom 7. Januar 2020 ein (Urk. 22), verweist indes weder darauf
- 4 - noch äussert er sich dazu. Ohnehin hätte der blosse Verweis auf das Schreiben nicht genügt: So ist es mit Blick auf die vorliegend anwendbare Verhandlungsma- xime nicht Sache des Gerichts, aus den eingereichten Beilagen die massgebli- chen Informationen zusammenzutragen (Art. 55 Abs. 1 ZPO). Die Begründung muss in der Rechtsmittelschrift selbst enthalten sein (BGE 137 III 617 E. 6.4; BGer 5D_215/2015 vom 16. März 2016, E. 3.1; BGer 4A_659/2011 vom
7. Dezember 2011, E. 3 mit Hinweis auf die zu Art. 42 BGG ergangene Recht- sprechung in BGE 131 III 384 E. 2.3, BGE 126 III 198 E. 1d). Dies fehlt vorlie- gend. Damit genügt das Schreiben des Gesuchsgegners vom 23. Januar 2020 den gesetzlichen Anforderungen an eine Beschwerdebegründung nicht. Demnach ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 2.3.1 Selbst wenn das Schreiben der Vorinstanz vom 7. Januar 2020 als Teil der Beschwerdebegründung erachtet würde, genügte auch dies den gesetzli- chen Vorgaben an die Beschwerdebegründung nicht: Das Schreiben der Vor- instanz vom 7. Januar 2020 nimmt zwar Bezug auf die Eingabe des Gesuchsgeg- ners vom 29. Dezember 2019, enthält indes nicht, was der Gesuchsgegner am vorinstanzlichen Urteil beanstandet. Zudem reichte der Gesuchsgegner – wie er- wähnt – beschwerdeweise weder sein Schreiben vom 29. Dezember 2019 noch seine damalige Stellungnahme zum Rechtsöffnungsgesuch vom 21. November 2019 noch das Schreiben der Post AG vom 12. Dezember 2019 ein (Urk. 14; Urk. 15/1-2). Damit wäre auf die Beschwerde auch dann nicht einzutreten, wenn das Schreiben der Vorinstanz vom 7. Januar 2020 als Teil der Beschwerdebe- gründung berücksichtigt würde. 2.3.2 Schliesslich wäre der Beschwerde auch dann kein Erfolg beschieden, wenn die Stellungnahme des Gesuchsgegners vom 21. November 2019 die Vor- instanz aus Gründen, die er nicht zu verantworten hat, nicht erreicht hätte, und von einer Verletzung des Anspruchs auf Wahrung des rechtlichen Gehörs auszu- gehen wäre. So besteht ungeachtet der formellen Natur des Gehörsanspruchs dann kein schützenswertes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids, wenn nicht bestritten ist, dass eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs
- 5 - keinen Einfluss auf den Verfahrensausgang gehabt hätte. Andernfalls besteht die Gefahr, dass die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz allein wegen der festgestellten Gehörsverletzung zu einem Leerlauf und einer unnötigen Verzöge- rung führt. Es wird deshalb für eine erfolgreiche Rüge der Verweigerung des rechtlichen Gehörs vorausgesetzt, dass die beschwerdeführende Partei in der Begründung des Rechtsmittels angibt, welche Vorbringen sie bei Gewährung des rechtlichen Gehörs in das vorinstanzliche Verfahren eingeführt hätte und inwiefern diese hätten erheblich sein können (BGer 5A_914/2018 vom 18. Dezember 2019, E. 3.2.; BGer 5A_561/2018 vom 14. Dezember 2018, E. 2.3.). Die massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz, welche auf Seiten der Ge- suchstellerin von einer gültigen Vollmacht ausging (Urk. 20; Urk. 21 S. 2 f. E. 2), sind zutreffend; es kann darauf verwiesen werden. Die blosse Umfirmierung einer juristischen Person lässt ihre zuvor ausgestellten Vollmachten nicht ungültig wer- den. Entgegen der Ansicht des Gesuchsgegners musste weder die B._____ ... Finance Services AG eine Vollmacht an die B._____ Finance Services AG aus- stellen, handelt es sich dabei doch um ein und dieselbe juristische Person (vgl. Handelsregisterauszug des Handelsregisteramtes des Kantons Zürich, Firmen- nummer 4; Urk. 3/4). Demnach bedurfte es auch keiner neuen Vollmacht von der Gesuchstellerin an die sie vertretende B._____ AG. Schliesslich zielt auch der Einwand ins Leere, die Gesuchstellerin habe ihre Vollmacht nicht rechtzeitig mit dem Rechtsöffnungsbegehren eingereicht (Urk. 15/1). So sind Mängel wie eine fehlende Vollmacht innert einer gerichtlichen Frist zu verbessern (Art. 132 Abs. 1 ZPO). Indem die Vorinstanz der Gesuchstellerin mit Verfügung vom 11. Oktober 2019 entsprechend Frist ansetzte, hat sie sich an die gesetzliche Vorgabe gehal- ten. Damit geht auch dieser Einwand fehl. Schliesslich ist nicht ersichtlich, welche Kosten aus Sicht des Gesuchsgegners zu Unrecht geltend gemacht werden; dies bringt der Gesuchsgegner nicht in hinreichend substantiierter Form vor (Urk. 15/1). Damit änderte auch die Berücksichtigung der Stellungnahme des Ge- suchsgegners vom 21. November 2019 nichts am vorinstanzlichen Urteil. 2.4 Schliesslich bleibt der Vollständigkeit halber anzufügen, dass der Ge- suchsgegner nicht geltend macht, die Vorinstanz hätte sein Gesuch um Wieder-
- 6 - erwägung ihres Urteils als Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Stellung- nahme zum Rechtsöffnungsgesuch entgegennehmen müssen. Damit hat es sein Bewenden. 2.5 Demgemäss erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. 3.1 Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 300.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Gesuchs- gegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 3.2 Der Gesuchstellerin ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerde- verfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Der Gesuchsgegner hat keinen entsprechenden Antrag gestellt. Ohnehin wäre ihm zufolge seines Unterliegens keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt.
3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt.
4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage je einer Kopie der Urk. 20 und Urk. 22, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
- 7 - Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 2'111.40. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 27. April 2020 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Montani Schmidt versandt am: sn