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RT200011

Rechtsöffnung

Zürich OG · 2020-03-18 · Deutsch ZH
Erwägungen (17 Absätze)

E. 1 Sachverhalt und Prozessverlauf

E. 1.1 Mit Eingabe vom 11. November 2019 stellten die Gesuchsteller und Be- schwerdeführer (fortan Gesuchsteller) gestützt auf den rechtskräftigen Einschät- zungsentscheid des Kantonalen Steueramtes Zürich vom 5. Juli 2019 (Urk. 4/1+2) sowie die dazugehörige rechtskräftige Schlussrechnung der Stadt Zürich vom

10. Dezember 2018 für ausstehende Staats- und Gemeindesteuern betreffend das Jahr 2016 (Urk. 4/3+4) ein Begehren um definitive Rechtsöffnung für Fr. 916.05 nebst Zins zu 4.5% seit 8. Oktober 2019, Fr. 10.05 (Ausgleichszins), Fr. 30.55 (aufgelaufener Zins bis 7. Oktober 2019) sowie für die Betreibungskos- ten (Urk. 1).

E. 1.2 Mit Verfügung vom 20. November 2019 wurde den Gesuchstellern eine zehntätige Frist zur Leistung eines Vorschusses für die Gerichtskosten in der Hö- he von Fr. 150.– angesetzt. Die Gesuchsteller nahmen diese Verfügung am

28. November 2019 in Empfang (Urk. 5). Der Kostenvorschuss ging am

10. Dezember 2019 bei der Bezirksgerichtskasse ein (Urk. 7).

E. 1.3 Die Vorinstanz trat auf das Rechtsöffnungsbegehren nicht ein, da die Frist zur Einreichung des Kostenvorschusses am 9. Dezember 2019 geendet habe und der tags darauf eingegangene Kostenvorschuss damit nicht innert Frist erfolgt sei. Die Ansetzung einer Nachfrist i.S.v. Art. 101 Abs. 3 ZPO sei im Rechtsöffnungs- verfahren im Allgemeinen und in Bezug auf die Leistung des Vorschusses für die Spruchgebühr im Besonderen nicht vorgesehen, da dies als mit dem in Art. 84 Abs. 2 SchKG festgelegten Beschleunigungsgrundsatz unvereinbar gelte. Die Säumnisfolgen des Nichteintretens seien den Gesuchstellern bereits mit Verfü- gung vom 20. November 2019 angedroht worden, weshalb ein Nichteintretens- entscheid zu ergehen habe (Urk. 11 S. 2 f. mit Verweis auf BGE 138 III 183 E. 3.2.4. f.). Die Vorinstanz stütze sich bei ihrem Entscheid auf eine Verfügung des Bezirksgerichts Zürich, Audienz, vom 7. Juli 2016, in welcher wie vorliegend ver- fahren wurde (vgl. ZR 116/2017, S. 131 f.).

- 3 -

E. 1.4 Gegen diesen Entscheid erhoben die Gesuchsteller mit Datum vom

17. Januar 2020 Beschwerde und stellten folgende Anträge (Urk. 10 S. 2): "1. Die Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 13. Dezember 2019 (EB190416) sei aufzuheben und der Vorinstanz zur Entscheidung zurückzuweisen.

E. 1.5 Mit Verfügung vom 4. Februar 2020 wurde den Gesuchstellern für die zweit- instanzlichen Gerichtskosten ein Vorschuss von Fr. 110.– auferlegt (Urk. 15), wel- cher am 12. Februar 2020 einging (Urk. 16). Die Gesuchsgegnerin und Be- schwerdegegnerin (nachfolgend Gesuchsgegnerin) reichte innert Frist keine Be- schwerdeantwort ein (vgl. Urk. 17).

E. 2 Prozessuales

E. 2.1 Die Rechtsmittelvoraussetzungen sind erfüllt: Die Beschwerde richtet sich gegen einen erstinstanzlichen Endentscheid, gegen den die Berufung unzulässig ist (Art. 319 lit. a in Verbindung mit Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Sie wurde form- und fristgerecht erhoben (Art. 321 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 251 lit. a ZPO sowie Art. 142 f. ZPO; Urk. 9/1) und der einverlangte Kostenvorschuss ging recht- zeitig ein (Urk. 14 und 15).

E. 2.2 Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Es gilt das Rügeprinzip (ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 321 N 15), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachver- halts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht in dieser Weise gerügt wird, hat grundsätzlich Bestand. Neue Anträge, neue Tatsachenbe- hauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlos- sen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).

- 4 -

E. 3 Beurteilung der Beschwerde

E. 3.1 Die Gesuchsteller vertreten die Auffassung, dass der einen Tag zu spät ge- leistete Kostenvorschuss nicht zu einem Nichteintretensentscheid hätte führen dürfen. Der von der Vorinstanz zur Begründung herangezogene Bundesgerichts- entscheid BGE 138 III 483, wonach dem Betriebenen im Rechtsöffnungsverfahren nach versäumter Stellungnahme keine Nachfrist gemäss Art. 223 ZPO einzuräu- men sei, sei vorliegend nicht einschlägig. Das Bundesgericht habe die Nichtan- wendung von Art. 223 ZPO mit dem Beschleunigungsgrundsatz gemäss Art. 84 Abs. 2 SchKG begründet. Dieser Bestimmung liege gemäss Bundesgericht der Gedanke zu Grunde, dass der Gläubiger vor dem Verpassen der dreissigtägigen Anschlussfrist zur Teilnahme an der Pfändung der anderen Gläubiger geschützt werden solle. Dieser Zweckgedanke sei auf die Nachfrist zur Leistung des Kos- tenvorschusses gerade nicht anwendbar (Urk. 10 S. 5).

E. 3.2 Art. 1 lit. c ZPO hält fest, dass die ZPO das Verfahren in den gerichtlichen Angelegenheiten des SchKG regelt. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Streit zivil- rechtlicher oder lediglich betreibungsrechtlicher Natur ist. Ebenso wenig ist rele- vant, ob ein ordentliches Verfahren (z.B. Aberkennungsklage oder Kollokations- prozess) oder nur ein summarisches Verfahren (z.B. provisorische Rechtsöffnung oder Arrest) durchzuführen ist. Hingegen stehen Verfügungen der Vollstre- ckungsorgane (insbesondere der Betreibungs- und Konkursämter) sowie die be- treibungsrechtliche Beschwerde ausserhalb der ZPO. Sie unterstehen dem kan- tonalen Verwaltungsrecht (BK ZPO-Berger, Art. 1 N 39; ZK ZPO-Sutter- Somm/Klingler, Art. 1 N 8). Immer wenn im Anwendungsbereich der ZPO (Art. 1 lit. c ZPO) zugunsten des SchKG eine Ausnahme gemacht werden soll, wird dies in der ZPO ausdrücklich erwähnt, i.d.R. indem die Bestimmungen des SchKG vorbehalten werden (Art. 46, 47 Abs. 2 lit. c, 63 Abs. 3, 68 Abs. 2 lit. c, 145 Abs. 4, 198 lit. e, 251, 269 lit. a, 270 Abs. 1, 309 lit. b, 327a Abs. 2 und 335 ZPO). So werden die örtlichen Zuständigkeiten nach der ZPO für Klagen nach dem SchKG nur verdrängt, wenn das SchKG für seine Klagen einen Gerichtsstand statuiert. Hinsichtlich der Fristbestimmungen gab es eine Anpassung beim SchKG und ei- nen Vorbehalt in der ZPO. Für die Berechnung, die Einhaltung und den Lauf der

- 5 - Fristen gelten die Bestimmungen der ZPO, sofern das SchKG nichts anderes be- stimmt (Art. 31 SchKG), und beim Fristenstillstand nach ZPO bleiben gemäss Art. 145 Abs. 4 ZPO die Bestimmungen des SchKG über die Betreibungsferien und den Rechtsstillstand vorbehalten (vgl. hierzu CAN 2016 Nr. 14 S. 41 f.). In der ZPO findet sich keine Bestimmung, wonach sich die Frist bzw. Nachfrist zur Be- zahlung eines Kostenvorschusses in einem gerichtlichen Verfahren über eine be- treibungsrechtliche Angelegenheit nach SchKG richtet. Entsprechend beantwortet sich die Frage, wie zu verfahren ist, wenn in einem Rechtsöffnungsverfahren der Kostenvorschuss innert Frist nicht geleistet wurde, einzig nach der ZPO. Es ist in Anwendung von Art. 101 Abs. 3 ZPO eine Nachfrist anzusetzen.

E. 3.3 Auch der von der Vorinstanz angeführte Bundesgerichtsentscheid BGE 138 III 483 führt zu keinem anderen Ergebnis. Die Gesuchsteller haben den Zweckge- danken von Art. 84 Abs. 2 SchKG – die Beseitigung des Rechtsvorschlags inner- halb der dreissigtägigen Anschlussfrist (Art. 110 SchKG) zwecks Möglichkeit der Teilnahme an der Pfändung der anderen Gläubiger –, mit welchem das Bundes- gericht die Nichtanwendung von Art. 223 ZPO bei versäumter Stellungnahme zum Rechtsöffnungsbegehren begründete, zutreffend wiedergegeben. Bei Art. 84 Abs. 2 SchKG, wonach der Rechtsöffnungsrichter dem Betriebenen sofort nach Ein- gang des Gesuchs Gelegenheit zur schriftlichen oder mündlichen Stellungnahme gibt und danach innert fünf Tagen den Entscheid eröffnet, handelt es sich folglich um eine Bestimmung zum Schutz der Gläubiger. Die Nichtanwendung von Art. 101 Abs. 3 ZPO im Rechtsöffnungsverfahren steht diesem Schutzzweck ent- gegen, weshalb der genannte Bundesgerichtsentscheid vorliegend nicht ein- schlägig ist. Die Möglichkeit des Gläubigers, innerhalb der dreissigtägigen An- schlussfrist an der Pfändung der anderen Gläubiger teilzunehmen, würde bei Nichtanwendung von Art. 101 Abs. 3 ZPO nämlich gesenkt oder gar verunmög- licht, da der Gläubiger nach dem Nichteintretensentscheid ein neues Rechtsöff- nungsbegehren stellen müsste, wobei die Anschlussfrist zur Teilnahme an der Pfändung unterdessen abgelaufen sein dürfte. Ein solches Vorgehen läuft dem Beschleunigungsgrundsatz gemäss Art. 84 Abs. 2 SchKG zum Schutz der Gläu- biger zuwider.

- 6 -

E. 3.4 Schliesslich lässt sich der Nichteintretensentscheid auch nicht damit be- gründen, dass die Vorinstanz in der Verfügung vom 20. November 2019 auf die Säumnisfolge des Nichteintretens bei nicht fristgerechter Leistung des Vorschus- ses hinwies (Urk. 5). Diese Säumnisandrohung ist – wie gesehen – gesetzeswid- rig, eine korrekte Säumnisandrohung bildet jedoch Voraussetzung dafür, dass die Säumnisfolgen überhaupt eintreten können (vgl. ZK ZPO-Staehelin, Art. 147 N 10; KUKO ZPO-Hoffmann-Nowotny, Art. 147 N 10).

E. 3.5 Die Gesuchsteller haben die Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses nicht eingehalten, zumal dieser einen Tag zu spät beim Gericht einging und of- fenbar gleichentags beim Zahlungsinstitut der Gesuchsteller belastet worden war (vgl. Urk. 10 S. 3). Dies kann ihnen jedoch nicht schaden, da nach Art. 101 Abs. 3 ZPO ein Nichteintretensentscheid bei Säumnis mit der Leistung des Kostenvor- schusses erst gefällt werden darf, wenn eine Nachfrist angesetzt wurde. Das ist im vorliegenden Fall zu Unrecht nicht geschehen. Darauf kann jedoch verzichtet werden, da derjenige, der – wie vorliegend – kurz nach Ablauf der Frist bezahlt, nicht schlechter gestellt sein kann, als derjenige, der zuwartet, bis ihm eine Nach- frist angesetzt wurde.

E. 3.6 In Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung vom

13. Dezember 2019 aufzuheben und die Sache ist zur Fortführung des Verfah- rens an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese hat das Verfahren so fortzuführen, da der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet wurde.

E. 4 Kosten- und Entschädigungsfolgen Da ein prozessual fehlerhafter, von keiner Partei beantragter Entscheid aufgeho- ben wird, mit dem sich die Gesuchsgegnerin im Rechtsmittelverfahren auch nicht identifiziert hat, rechtfertigt es sich, von der Erhebung von Gerichtskosten abzu- sehen (Art. 107 Abs. 2 ZPO). Die Gesuchsgegnerin ist daher auch nicht als unter- liegend zu betrachten, so dass sie nicht zur Zahlung eine Parteientschädigung verpflichtet werden kann. Art. 107 Abs. 2 ZPO bietet überdies in solchen Fällen keine Grundlage, zulasten des Kantons Parteientschädigungen (Art. 95 Abs. 3 ZPO) zuzusprechen.

- 7 - Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 13. Dezember 2019 aufgehoben und die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens im Sin- ne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
  2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteienentschädigungen zugesprochen.
  4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an das Einzelgericht im sum- marischen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf, je gegen Empfangs- schein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechts- mittelfrist an die Vorinstanz zurück.
  5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer sol- chen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsa- chen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbin- dung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG in einer Schuldbetrei- bungs- und Konkurssache (Art. 72 Abs. 2 lit. a BGG). Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 916.05. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. - 8 - Zürich, 18. März 2020 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. J. Freiburghaus versandt am: mc
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT200011-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. J. Freiburghaus Beschluss vom 18. März 2020 in Sachen Kanton Zürich und Stadt Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdeführer vertreten durch Steueramt der Stadt Zürich gegen A._____ GmbH, Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 13. Dezember 2019 (EB190416-D)

- 2 - Erwägungen:

1. Sachverhalt und Prozessverlauf 1.1 Mit Eingabe vom 11. November 2019 stellten die Gesuchsteller und Be- schwerdeführer (fortan Gesuchsteller) gestützt auf den rechtskräftigen Einschät- zungsentscheid des Kantonalen Steueramtes Zürich vom 5. Juli 2019 (Urk. 4/1+2) sowie die dazugehörige rechtskräftige Schlussrechnung der Stadt Zürich vom

10. Dezember 2018 für ausstehende Staats- und Gemeindesteuern betreffend das Jahr 2016 (Urk. 4/3+4) ein Begehren um definitive Rechtsöffnung für Fr. 916.05 nebst Zins zu 4.5% seit 8. Oktober 2019, Fr. 10.05 (Ausgleichszins), Fr. 30.55 (aufgelaufener Zins bis 7. Oktober 2019) sowie für die Betreibungskos- ten (Urk. 1). 1.2 Mit Verfügung vom 20. November 2019 wurde den Gesuchstellern eine zehntätige Frist zur Leistung eines Vorschusses für die Gerichtskosten in der Hö- he von Fr. 150.– angesetzt. Die Gesuchsteller nahmen diese Verfügung am

28. November 2019 in Empfang (Urk. 5). Der Kostenvorschuss ging am

10. Dezember 2019 bei der Bezirksgerichtskasse ein (Urk. 7). 1.3 Die Vorinstanz trat auf das Rechtsöffnungsbegehren nicht ein, da die Frist zur Einreichung des Kostenvorschusses am 9. Dezember 2019 geendet habe und der tags darauf eingegangene Kostenvorschuss damit nicht innert Frist erfolgt sei. Die Ansetzung einer Nachfrist i.S.v. Art. 101 Abs. 3 ZPO sei im Rechtsöffnungs- verfahren im Allgemeinen und in Bezug auf die Leistung des Vorschusses für die Spruchgebühr im Besonderen nicht vorgesehen, da dies als mit dem in Art. 84 Abs. 2 SchKG festgelegten Beschleunigungsgrundsatz unvereinbar gelte. Die Säumnisfolgen des Nichteintretens seien den Gesuchstellern bereits mit Verfü- gung vom 20. November 2019 angedroht worden, weshalb ein Nichteintretens- entscheid zu ergehen habe (Urk. 11 S. 2 f. mit Verweis auf BGE 138 III 183 E. 3.2.4. f.). Die Vorinstanz stütze sich bei ihrem Entscheid auf eine Verfügung des Bezirksgerichts Zürich, Audienz, vom 7. Juli 2016, in welcher wie vorliegend ver- fahren wurde (vgl. ZR 116/2017, S. 131 f.).

- 3 - 1.4 Gegen diesen Entscheid erhoben die Gesuchsteller mit Datum vom

17. Januar 2020 Beschwerde und stellten folgende Anträge (Urk. 10 S. 2): "1. Die Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 13. Dezember 2019 (EB190416) sei aufzuheben und der Vorinstanz zur Entscheidung zurückzuweisen.

2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Be- schwerdegegnerin." 1.5 Mit Verfügung vom 4. Februar 2020 wurde den Gesuchstellern für die zweit- instanzlichen Gerichtskosten ein Vorschuss von Fr. 110.– auferlegt (Urk. 15), wel- cher am 12. Februar 2020 einging (Urk. 16). Die Gesuchsgegnerin und Be- schwerdegegnerin (nachfolgend Gesuchsgegnerin) reichte innert Frist keine Be- schwerdeantwort ein (vgl. Urk. 17).

2. Prozessuales 2.1 Die Rechtsmittelvoraussetzungen sind erfüllt: Die Beschwerde richtet sich gegen einen erstinstanzlichen Endentscheid, gegen den die Berufung unzulässig ist (Art. 319 lit. a in Verbindung mit Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Sie wurde form- und fristgerecht erhoben (Art. 321 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 251 lit. a ZPO sowie Art. 142 f. ZPO; Urk. 9/1) und der einverlangte Kostenvorschuss ging recht- zeitig ein (Urk. 14 und 15). 2.2 Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Es gilt das Rügeprinzip (ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 321 N 15), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachver- halts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht in dieser Weise gerügt wird, hat grundsätzlich Bestand. Neue Anträge, neue Tatsachenbe- hauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlos- sen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).

- 4 -

3. Beurteilung der Beschwerde 3.1 Die Gesuchsteller vertreten die Auffassung, dass der einen Tag zu spät ge- leistete Kostenvorschuss nicht zu einem Nichteintretensentscheid hätte führen dürfen. Der von der Vorinstanz zur Begründung herangezogene Bundesgerichts- entscheid BGE 138 III 483, wonach dem Betriebenen im Rechtsöffnungsverfahren nach versäumter Stellungnahme keine Nachfrist gemäss Art. 223 ZPO einzuräu- men sei, sei vorliegend nicht einschlägig. Das Bundesgericht habe die Nichtan- wendung von Art. 223 ZPO mit dem Beschleunigungsgrundsatz gemäss Art. 84 Abs. 2 SchKG begründet. Dieser Bestimmung liege gemäss Bundesgericht der Gedanke zu Grunde, dass der Gläubiger vor dem Verpassen der dreissigtägigen Anschlussfrist zur Teilnahme an der Pfändung der anderen Gläubiger geschützt werden solle. Dieser Zweckgedanke sei auf die Nachfrist zur Leistung des Kos- tenvorschusses gerade nicht anwendbar (Urk. 10 S. 5). 3.2 Art. 1 lit. c ZPO hält fest, dass die ZPO das Verfahren in den gerichtlichen Angelegenheiten des SchKG regelt. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Streit zivil- rechtlicher oder lediglich betreibungsrechtlicher Natur ist. Ebenso wenig ist rele- vant, ob ein ordentliches Verfahren (z.B. Aberkennungsklage oder Kollokations- prozess) oder nur ein summarisches Verfahren (z.B. provisorische Rechtsöffnung oder Arrest) durchzuführen ist. Hingegen stehen Verfügungen der Vollstre- ckungsorgane (insbesondere der Betreibungs- und Konkursämter) sowie die be- treibungsrechtliche Beschwerde ausserhalb der ZPO. Sie unterstehen dem kan- tonalen Verwaltungsrecht (BK ZPO-Berger, Art. 1 N 39; ZK ZPO-Sutter- Somm/Klingler, Art. 1 N 8). Immer wenn im Anwendungsbereich der ZPO (Art. 1 lit. c ZPO) zugunsten des SchKG eine Ausnahme gemacht werden soll, wird dies in der ZPO ausdrücklich erwähnt, i.d.R. indem die Bestimmungen des SchKG vorbehalten werden (Art. 46, 47 Abs. 2 lit. c, 63 Abs. 3, 68 Abs. 2 lit. c, 145 Abs. 4, 198 lit. e, 251, 269 lit. a, 270 Abs. 1, 309 lit. b, 327a Abs. 2 und 335 ZPO). So werden die örtlichen Zuständigkeiten nach der ZPO für Klagen nach dem SchKG nur verdrängt, wenn das SchKG für seine Klagen einen Gerichtsstand statuiert. Hinsichtlich der Fristbestimmungen gab es eine Anpassung beim SchKG und ei- nen Vorbehalt in der ZPO. Für die Berechnung, die Einhaltung und den Lauf der

- 5 - Fristen gelten die Bestimmungen der ZPO, sofern das SchKG nichts anderes be- stimmt (Art. 31 SchKG), und beim Fristenstillstand nach ZPO bleiben gemäss Art. 145 Abs. 4 ZPO die Bestimmungen des SchKG über die Betreibungsferien und den Rechtsstillstand vorbehalten (vgl. hierzu CAN 2016 Nr. 14 S. 41 f.). In der ZPO findet sich keine Bestimmung, wonach sich die Frist bzw. Nachfrist zur Be- zahlung eines Kostenvorschusses in einem gerichtlichen Verfahren über eine be- treibungsrechtliche Angelegenheit nach SchKG richtet. Entsprechend beantwortet sich die Frage, wie zu verfahren ist, wenn in einem Rechtsöffnungsverfahren der Kostenvorschuss innert Frist nicht geleistet wurde, einzig nach der ZPO. Es ist in Anwendung von Art. 101 Abs. 3 ZPO eine Nachfrist anzusetzen. 3.3 Auch der von der Vorinstanz angeführte Bundesgerichtsentscheid BGE 138 III 483 führt zu keinem anderen Ergebnis. Die Gesuchsteller haben den Zweckge- danken von Art. 84 Abs. 2 SchKG – die Beseitigung des Rechtsvorschlags inner- halb der dreissigtägigen Anschlussfrist (Art. 110 SchKG) zwecks Möglichkeit der Teilnahme an der Pfändung der anderen Gläubiger –, mit welchem das Bundes- gericht die Nichtanwendung von Art. 223 ZPO bei versäumter Stellungnahme zum Rechtsöffnungsbegehren begründete, zutreffend wiedergegeben. Bei Art. 84 Abs. 2 SchKG, wonach der Rechtsöffnungsrichter dem Betriebenen sofort nach Ein- gang des Gesuchs Gelegenheit zur schriftlichen oder mündlichen Stellungnahme gibt und danach innert fünf Tagen den Entscheid eröffnet, handelt es sich folglich um eine Bestimmung zum Schutz der Gläubiger. Die Nichtanwendung von Art. 101 Abs. 3 ZPO im Rechtsöffnungsverfahren steht diesem Schutzzweck ent- gegen, weshalb der genannte Bundesgerichtsentscheid vorliegend nicht ein- schlägig ist. Die Möglichkeit des Gläubigers, innerhalb der dreissigtägigen An- schlussfrist an der Pfändung der anderen Gläubiger teilzunehmen, würde bei Nichtanwendung von Art. 101 Abs. 3 ZPO nämlich gesenkt oder gar verunmög- licht, da der Gläubiger nach dem Nichteintretensentscheid ein neues Rechtsöff- nungsbegehren stellen müsste, wobei die Anschlussfrist zur Teilnahme an der Pfändung unterdessen abgelaufen sein dürfte. Ein solches Vorgehen läuft dem Beschleunigungsgrundsatz gemäss Art. 84 Abs. 2 SchKG zum Schutz der Gläu- biger zuwider.

- 6 - 3.4 Schliesslich lässt sich der Nichteintretensentscheid auch nicht damit be- gründen, dass die Vorinstanz in der Verfügung vom 20. November 2019 auf die Säumnisfolge des Nichteintretens bei nicht fristgerechter Leistung des Vorschus- ses hinwies (Urk. 5). Diese Säumnisandrohung ist – wie gesehen – gesetzeswid- rig, eine korrekte Säumnisandrohung bildet jedoch Voraussetzung dafür, dass die Säumnisfolgen überhaupt eintreten können (vgl. ZK ZPO-Staehelin, Art. 147 N 10; KUKO ZPO-Hoffmann-Nowotny, Art. 147 N 10). 3.5 Die Gesuchsteller haben die Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses nicht eingehalten, zumal dieser einen Tag zu spät beim Gericht einging und of- fenbar gleichentags beim Zahlungsinstitut der Gesuchsteller belastet worden war (vgl. Urk. 10 S. 3). Dies kann ihnen jedoch nicht schaden, da nach Art. 101 Abs. 3 ZPO ein Nichteintretensentscheid bei Säumnis mit der Leistung des Kostenvor- schusses erst gefällt werden darf, wenn eine Nachfrist angesetzt wurde. Das ist im vorliegenden Fall zu Unrecht nicht geschehen. Darauf kann jedoch verzichtet werden, da derjenige, der – wie vorliegend – kurz nach Ablauf der Frist bezahlt, nicht schlechter gestellt sein kann, als derjenige, der zuwartet, bis ihm eine Nach- frist angesetzt wurde. 3.6 In Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung vom

13. Dezember 2019 aufzuheben und die Sache ist zur Fortführung des Verfah- rens an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese hat das Verfahren so fortzuführen, da der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet wurde.

4. Kosten- und Entschädigungsfolgen Da ein prozessual fehlerhafter, von keiner Partei beantragter Entscheid aufgeho- ben wird, mit dem sich die Gesuchsgegnerin im Rechtsmittelverfahren auch nicht identifiziert hat, rechtfertigt es sich, von der Erhebung von Gerichtskosten abzu- sehen (Art. 107 Abs. 2 ZPO). Die Gesuchsgegnerin ist daher auch nicht als unter- liegend zu betrachten, so dass sie nicht zur Zahlung eine Parteientschädigung verpflichtet werden kann. Art. 107 Abs. 2 ZPO bietet überdies in solchen Fällen keine Grundlage, zulasten des Kantons Parteientschädigungen (Art. 95 Abs. 3 ZPO) zuzusprechen.

- 7 - Es wird beschlossen:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 13. Dezember 2019 aufgehoben und die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens im Sin- ne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteienentschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an das Einzelgericht im sum- marischen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf, je gegen Empfangs- schein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechts- mittelfrist an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer sol- chen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsa- chen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbin- dung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG in einer Schuldbetrei- bungs- und Konkurssache (Art. 72 Abs. 2 lit. a BGG). Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 916.05. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

- 8 - Zürich, 18. März 2020 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. J. Freiburghaus versandt am: mc