Erwägungen (7 Absätze)
E. 2 Es sei in der Betreibung … für einen Betrag von Fr. 31'000.00 de- finitive Rechtsöffnung zu erteilen.
E. 2.1 Gemäss Art. 78 Abs. 1 SchKG bewirkt der Rechtsvorschlag die Einstellung der Betreibung. Der Wegfall der Wirkungen des Rechtsvorschlags erfolgt zum ei- nen durch ein Urteil im Rahmen eines ordentlichen Prozesses oder durch ein pro- visorisches oder definitives Rechtsöffnungsurteil. Zum anderen fällt die Wirkung auch dahin, wenn der Betriebene den Rechtsvorschlag nachträglich zurückzieht.
- 3 - Dies kann er jederzeit tun, verlangt ist nur, dass die Erklärung gegenüber dem Betreibungsamt erfolgt oder der Betreibende zur Weiterleitung der ihm gegenüber abgegebenen Rückzugserklärung an das Betreibungsamt ermächtigt wird (BSK SchKG I - Staehelin, Art. 78 N 5).
E. 2.2 Zwar ist vorliegend der Rückzug des Rechtsvorschlags offenbar nicht direkt gegenüber dem Betreibungsamt erfolgt, noch ist der Rückzugserklärung aus- drücklich zu entnehmen, dass die Gesuchstellerin zur Weiterleitung der Rück- zugserklärung an das Betreibungsamt ermächtigt worden ist (Urk. 14 und 15/2-3). Die Rückzugserklärung wurde aber ganz offensichtlich zu dem Zweck ausgestellt, dass sie dem Betreibungsamt vorgelegt wird. Ein anderer Sinn kann ihr nach dem Vertrauensprinzip nicht zukommen. Zudem liegt dort, wo die Echtheit der Unter- schrift des Schuldners - wie vorliegend - nicht zu bezweifeln ist und der Rückzug vorbehaltlos erklärt wurde, kein Grund vor, nicht auch eine dem Gläubiger gege- bene Rückzugserklärung für den Wegfall des Rechtsvorschlags als genügend zu erachten (BGE 131 III 657 E. 3.1 mit Hinw.). Folglich fällt die Wirkung des Rechtsvorschlages und damit die Einstellung der Betreibung dahin und das die- sem Beschwerdeverfahren zugrunde liegende Rechtsöffnungsverfahren wird ge- genstandlos (BSK ZPO - Steck, Art. 242 N 8). Entsprechend ist das vorliegende Beschwerdeverfahren infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben (Art. 242 ZPO).
E. 3 Es sei uns eine angemessene Parteikostenentschädigung zuzu- sprechen.
E. 3.1 Bei Gegenstandslosigkeit können die Kosten nach Ermessen des Gerichts verlegt werden (Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO), wobei vorliegend darauf abzustellen ist, wer die Gegenstandslosigkeit verursacht hat. Da die Gesuchsgegnerin mit Er- hebung des Rechtsvorschlags sowohl das Rechtsöffnungsverfahren sowie auch das daran anschliessende Rechtsmittelverfahren provozierte und mit dem Rück- zug des Rechtsvorschlags dessen Gegenstandslosigkeit verursachte, sind die Gerichtskosten der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen.
E. 3.2 Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 750.– festzusetzen und mit dem Kostenvorschuss der Gesuchstellerin zu verrechnen. Die Gesuchs- gegnerin ist zu verpflichten, der Gesuchstellerin den von ihr geleisteten Kosten-
- 4 - vorschuss im Umfang von Fr. 750.– zu ersetzen. Mangels erheblicher Umtriebe ist der Gesuchstellerin keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Zwar stellte sie mit ihrer Beschwerdeschrift einen entsprechenden Antrag, liess diesen jedoch völlig unbegründet. Es wird beschlossen:
E. 4 Unter Kostenfolge zulasten des Beklagten." Den ihr mit Verfügung vom 7. Februar 2020 auferlegten Kostenvorschuss leistete die Gesuchstellerin rechtzeitig (Urk. 13 und Urk. 16 f.). Sodann teilte sie der erkennenden Kammer mit Schreiben vom 10. Februar 2020 mit, dass die Ge- suchs- und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchsgegnerin) am 8. Februar 2020 den in der streitgegenständlichen Betreibung Nr. … erhobenen Rechtsvorschlag zurückgezogen habe (Urk. 14). Mit Verfügung vom 6. März 2020 wurde der Ge- suchsgegnerin Frist angesetzt, um zum vorgenannten Schreiben der Gesuchstel- lerin Stellung zu nehmen und sich insbesondere zur Frage der Gegenstandslosig- keit sowie den Kosten- und Entschädigungsfolgen zu äussern (Urk. 18). Innert Frist liess sie sich nicht vernehmen (Urk. 19; Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO).
Dispositiv
- Das Verfahren wird abgeschrieben.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt und mit dem von der Gesuchstellerin geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, der Gesuchstellerin den Kostenvor- schuss in vollem Umfang zu ersetzen.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 31'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. - 5 - Zürich, 6. April 2020 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. N. Gerber versandt am: sf
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT200009-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. N. Gerber Beschluss vom 6. April 2020 in Sachen A._____ AG, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin gegen B._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 17. Dezember 2019 (EB191141-L)
- 2 - Erwägungen: 1.1. Am 2. Oktober 2019 ging bei der Vorinstanz das Gesuch der Gesuchstelle- rin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchstellerin) um Erteilung der provisori- schen Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Zürich 4 (Zahlungsbefehl vom 4. September 2019) für Fr. 31'000.– (Mietzinsausstände gemäss Vergleich vom 18. Juni 2019) ein (Urk. 1 f.). Mit Urteil vom 17. Dezember 2019 wies die Vorinstanz das Begehren ab (Urk. 6 = Urk. 9). 1.2. Hiergegen erhob die Gesuchstellerin am 20. Januar 2020 rechtzeitig Be- schwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 8 S. 1): "1. Der Entscheid des Bezirksgerichtes Zürich vom 17.12.2019 sei bezüglich Ziff. 1 und 2 des Dispositivs aufzuheben.
2. Es sei in der Betreibung … für einen Betrag von Fr. 31'000.00 de- finitive Rechtsöffnung zu erteilen.
3. Es sei uns eine angemessene Parteikostenentschädigung zuzu- sprechen.
4. Unter Kostenfolge zulasten des Beklagten." Den ihr mit Verfügung vom 7. Februar 2020 auferlegten Kostenvorschuss leistete die Gesuchstellerin rechtzeitig (Urk. 13 und Urk. 16 f.). Sodann teilte sie der erkennenden Kammer mit Schreiben vom 10. Februar 2020 mit, dass die Ge- suchs- und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchsgegnerin) am 8. Februar 2020 den in der streitgegenständlichen Betreibung Nr. … erhobenen Rechtsvorschlag zurückgezogen habe (Urk. 14). Mit Verfügung vom 6. März 2020 wurde der Ge- suchsgegnerin Frist angesetzt, um zum vorgenannten Schreiben der Gesuchstel- lerin Stellung zu nehmen und sich insbesondere zur Frage der Gegenstandslosig- keit sowie den Kosten- und Entschädigungsfolgen zu äussern (Urk. 18). Innert Frist liess sie sich nicht vernehmen (Urk. 19; Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO). 2.1. Gemäss Art. 78 Abs. 1 SchKG bewirkt der Rechtsvorschlag die Einstellung der Betreibung. Der Wegfall der Wirkungen des Rechtsvorschlags erfolgt zum ei- nen durch ein Urteil im Rahmen eines ordentlichen Prozesses oder durch ein pro- visorisches oder definitives Rechtsöffnungsurteil. Zum anderen fällt die Wirkung auch dahin, wenn der Betriebene den Rechtsvorschlag nachträglich zurückzieht.
- 3 - Dies kann er jederzeit tun, verlangt ist nur, dass die Erklärung gegenüber dem Betreibungsamt erfolgt oder der Betreibende zur Weiterleitung der ihm gegenüber abgegebenen Rückzugserklärung an das Betreibungsamt ermächtigt wird (BSK SchKG I - Staehelin, Art. 78 N 5). 2.2. Zwar ist vorliegend der Rückzug des Rechtsvorschlags offenbar nicht direkt gegenüber dem Betreibungsamt erfolgt, noch ist der Rückzugserklärung aus- drücklich zu entnehmen, dass die Gesuchstellerin zur Weiterleitung der Rück- zugserklärung an das Betreibungsamt ermächtigt worden ist (Urk. 14 und 15/2-3). Die Rückzugserklärung wurde aber ganz offensichtlich zu dem Zweck ausgestellt, dass sie dem Betreibungsamt vorgelegt wird. Ein anderer Sinn kann ihr nach dem Vertrauensprinzip nicht zukommen. Zudem liegt dort, wo die Echtheit der Unter- schrift des Schuldners - wie vorliegend - nicht zu bezweifeln ist und der Rückzug vorbehaltlos erklärt wurde, kein Grund vor, nicht auch eine dem Gläubiger gege- bene Rückzugserklärung für den Wegfall des Rechtsvorschlags als genügend zu erachten (BGE 131 III 657 E. 3.1 mit Hinw.). Folglich fällt die Wirkung des Rechtsvorschlages und damit die Einstellung der Betreibung dahin und das die- sem Beschwerdeverfahren zugrunde liegende Rechtsöffnungsverfahren wird ge- genstandlos (BSK ZPO - Steck, Art. 242 N 8). Entsprechend ist das vorliegende Beschwerdeverfahren infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben (Art. 242 ZPO). 3.1. Bei Gegenstandslosigkeit können die Kosten nach Ermessen des Gerichts verlegt werden (Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO), wobei vorliegend darauf abzustellen ist, wer die Gegenstandslosigkeit verursacht hat. Da die Gesuchsgegnerin mit Er- hebung des Rechtsvorschlags sowohl das Rechtsöffnungsverfahren sowie auch das daran anschliessende Rechtsmittelverfahren provozierte und mit dem Rück- zug des Rechtsvorschlags dessen Gegenstandslosigkeit verursachte, sind die Gerichtskosten der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen. 3.2. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 750.– festzusetzen und mit dem Kostenvorschuss der Gesuchstellerin zu verrechnen. Die Gesuchs- gegnerin ist zu verpflichten, der Gesuchstellerin den von ihr geleisteten Kosten-
- 4 - vorschuss im Umfang von Fr. 750.– zu ersetzen. Mangels erheblicher Umtriebe ist der Gesuchstellerin keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Zwar stellte sie mit ihrer Beschwerdeschrift einen entsprechenden Antrag, liess diesen jedoch völlig unbegründet. Es wird beschlossen:
1. Das Verfahren wird abgeschrieben.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt und mit dem von der Gesuchstellerin geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, der Gesuchstellerin den Kostenvor- schuss in vollem Umfang zu ersetzen.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 31'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
- 5 - Zürich, 6. April 2020 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. N. Gerber versandt am: sf