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RT190212

Rechtsöffnung

Zürich OG · 2020-04-27 · Deutsch ZH
Erwägungen (15 Absätze)

E. 1 Der Gesuchsteller und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsteller) ist der ehe- liche Sohn des Gesuchsgegners und Beschwerdegegners (fortan Gesuchsgeg- ner) und von C._____ (heute: C'._____ [Urk. 1 S. 4]), von deren Getrenntleben per 15. Oktober 2014 mit Entscheid des Bezirksgerichts Baden vom 22. April 2015 Vormerk genommen wurde (Urk. 4/2). In der vorgemerkten Vereinbarung vom 25. März 2015 verpflichtete sich der Gesuchsgegner zur Bezahlung von Kin- derunterhalt für die Dauer des Getrenntlebens (Urk. 4/2 S. 3). Mit Eingabe vom 6. August 2019 stellte der Gesuchsteller das Begehren, es sei ihm in der Betreibung Nr. ... des Stadtammannamts und Betreibungsamts der Stadt Zürich Kreis 1 (Zah- lungsbefehl vom 21. Mai 2019) definitive Rechtsöffnung zu erteilen für Fr. 68'250.– sowie für Fr. 1'772.90, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Gesuchsgegners (Urk. 1). Mit Urteil vom 9. Dezember 2019 wies die Vo- rinstanz das Rechtsöffnungsbegehren ab (Urk. 21 S. 5).

E. 2 Es sei dem Beschwerdeführer in der Betreibung des Stadt- ammanamts und Betreibungsamts der Stadt Zürich Kreis 1 Nr. ... definitive Rechtsöffnung zu erteilen für CHF 68'250.00 sowie für CHF 1'772.90

E. 3 Der Gesuchsteller macht geltend, die rechtlichen Ausführungen der Vor- instanz würden an der Sache vorbeigehen. Diese habe verkannt, dass der Zeit- punkt der Rechtskraft des Scheidungsurteils keinen Einfluss auf die Bezahlung des Erwachsenenunterhalts habe. In casu habe sich der Gesuchsgegner gegen- über dem Gesuchsteller explizit zur Zahlung von Erwachsenenunterhalt verpflich- tet. Für den bereits volljährigen Gesuchsteller könne es mithin keine Rolle spielen, ob die Nebenfolgen der Scheidung seiner Eltern inzwischen geregelt worden sei- en oder nicht. Vielmehr habe der Gesuchsteller unabhängig davon Anspruch auf den Unterhaltsbeitrag, zu dem sich der Gesuchsgegner explizit verpflichtet habe und mit welchem der Gesuchsteller ausdrücklich einverstanden gewesen sei. Ein

- 5 - Urteil, welches ausnahmsweise auch den Erwachsenenunterhalt i.S.v. Art. 277 Abs. 2 ZGB festlege, gelte als definitiver Rechtsöffnungstitel, wenn die Höhe des Unterhalts ziffernmässig festgelegt sei. Der Entscheid des Bezirksgerichts Baden vom 22. April 2015 habe gewissermassen den Charakter eines Entscheids über eine selbständige Unterhaltsklage des Gesuchstellers gegen den Gesuchsgeg- ner. Diesen Aspekt habe die Vorinstanz völlig ausser Acht gelassen. Somit würde für die geltend gemachten Unterhaltsbeiträge vom 15. Oktober 2014 bis 30. April 2019 ein definitiver Rechtsöffnungstitel vorliegen (Urk. 20 S. 9 f.). Selbst wenn, so der Gesuchsteller weiter, die Rechtskraft des Scheidungsurteils der Eltern für die Frage der Pflicht zur Bezahlung von Erwachsenenunterhalt ent- scheidend wäre, würde in casu ein Rechtsöffnungstitel vorliegen. Die Vorinstanz habe vorschnell und ohne sich im Detail mit dem Urteil der Friedensrichterin des Gerichtsbezirks Nr. 4 der Stadt D._____, Bezirk E._____, auseinandergesetzt zu haben, geschlossen, das russische Scheidungsurteil habe auch über die Neben- folgen der Scheidung entschieden. Dies treffe nicht zu. Dies zeige sich nur schon daran, dass die am 25. März 2015 im Rahmen des Eheschutzverfahrens ge- schlossene Vereinbarung nach Erhebung der Scheidungsklage in D._____ ge- schlossen worden sei. Der Gesuchsgegner habe genau gewusst, dass das russi- sche Scheidungsgericht keine Nebenfolgen regeln würde. Die Scheidungsklage sei nämlich am 19. Februar 2015 erhoben worden. Hätte die Friedensrichterin des Gerichtsbezirks Nr. 4 der Stadt D._____, Bezirk E._____, tatsächlich auch die Nebenfolgen zu regeln gehabt, wie die Vorinstanz fälschlicherweise annehme, wäre es gerade widersinnig, wenn sich der anwaltlich vertretene Gesuchsgegner gegenüber dem Gesuchsteller explizit zur Zahlung von Erwachsenenunterhalt verpflichtet hätte. Dabei sei unerheblich, ob der Gesuchsteller im Zeitpunkt des Scheidungsurteils bereits volljährig gewesen sei oder nicht. Auch im Anerken- nungsurteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 18. September 2017 sei das Gericht explizit davon ausgegangen, dass das russische Scheidungsgericht einzig die Ehe aufgelöst und keine Nebenfolgen geregelt habe. Gemäss Art. 276 Abs. 2 ZPO würden Massnahmen, die das Eheschutzgericht angeordnet habe, für die Dauer des Scheidungsverfahrens weiter dauern, wobei für die Aufhebung oder die Änderung das Scheidungsgericht zuständig sei. Das Bundesgericht habe

- 6 - im Entscheid 5A_40/2014 festgehalten, dass Art. 276 Abs. 2 ZPO auch dann An- wendung finde, wenn ein Scheidungsurteil nur hinsichtlich des Scheidungspunkts in Rechtskraft erwachsen sei, jedoch bezüglich der strittigen Belange keine Rege- lung getroffen worden sei. In casu liege genau eine solche Konstellation vor. Die Rechtskraft des Scheidungsurteils entfalte für den fraglichen Unterhaltsanspruch keinerlei Rechtswirkung. Deshalb würden die Eheschutzmassnahmen bis zur Re- gelung der Nebenfolgen weiterhin Gültigkeit haben (Urk. 20 S. 10 ff.).

E. 4 Der Gesuchsgegner hält dem zusammengefasst entgegen, der Gesuchstel- ler verwechsle die Frage, ob ein gültiger Rechtsöffnungstitel vorliege mit der Fra- ge, ob eine gesetzliche Unterhaltspflicht bestehe. Entgegen seinen Ausführungen erlösche die Geltung eines Eheschutzentscheides mit Bezug auf den Unterhalt für ein volljähriges Kind mit der Rechtskraft des Ehescheidungsurteils. Das Verfahren um Festsetzung von Volljährigenunterhalt finde zwingend zwischen dem volljähri- gen Kind und dem leistungsfähigen Elternteil statt. Richtigerweise hätte das schweizerische Eheschutzgericht keinen Unterhalt für ein volljähriges Kind zu- sprechen dürfen. Sodann habe die Vorinstanz zutreffend festgestellt, dass das russische Scheidungsurteil keinen Teilentscheid darstelle, der die Nebenfolgen in ein separates Verfahren verwiesen hätte (Urk. 26 S. 4 ff.).

E. 5 Gemäss Art. 80 Abs. 1 SchKG erteilt das Gericht definitive Rechtsöffnung, wenn die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid beruht. Gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt sind gerichtliche Vergleiche (Art. 80 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG). Vorausgesetzt wird, dass nicht der Betriebene nach Art. 81 Abs. 1 SchKG mit Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Urteils getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft.

E. 6 Unterhalt Der Ehemann verpflichtet sich, der Ehefrau für die Dauer des Getrenntle- bens monatlich für sich persönlich Fr. 2'000.00 und an die Kosten des ge- meinsamen Sohnes A._____ Fr. 1'500.00 zu bezahlen (zuzüglich allfälliger Familien-, Kinder und/oder Ausbildungszulagen für den Sohn A._____), zahlbar monatlich je auf den Ersten eines jeden Monats. (…)"

E. 7 Der Gesuchsteller wurde am 18. Februar 1996 geboren und am 18. Februar 2014 volljährig. Bei Einleitung des Eheschutzverfahrens zwischen den Eltern des Gesuchstellers am 4. März 2015 war der Sohn 19 Jahre alt. C._____ als Mutter des Gesuchstellers war daher bei Anhängigmachung des Eheschutzverfahrens nicht mehr sorgeberechtigt und von Gesetzes wegen nicht mehr vertretungsbe- fugt. Entsprechend geht es heute nicht um die Vollstreckung von Minderjährigen- unterhalt nach Eintritt der Volljährigkeit (vgl. BGE 142 III 78 E. 3). Vielmehr han- delt es sich bei den strittigen Unterhaltsbeiträgen um Belange, die vom Ehe- schutzgericht nicht mehr zu regeln waren und die in der freien Disposition der Parteien standen. Gemäss Lehre stellt die Parteivereinbarung in Bezug auf den Volljährigenunterhalt einen Vertrag zugunsten Dritter dar (BSK ZGB I-Breitschmid, 2014, Art. 133 N 22; FamPra 2016 S. 745). Die Möglichkeit, in einem gerichtlichen Vergleich auch von der Klage nicht erfasste, ausserhalb des Verfahrens liegende Streitfragen einzubeziehen, ist für das Schlichtungsverfahren in Art. 201 Abs. 1 ZPO ausdrücklich vorgesehen. Sie gilt aber auch für das gerichtliche Verfahren nach Art. 241 ZPO oder für den Mediationsvergleich nach Art. 217 ZPO (Bettler, Der gerichtliche Vergleich nach Art. 241 ZPO, AJP 2018 S. 1486). Über den Streitgegenstand hinausgehende Vergleichsbestimmungen haben ebenfalls an der Rechtskraftwirkung teil. Die von C._____ und dem Gesuchsgegner im Rah- men des seinerzeit hängigen Eheschutzverfahrens am 25. März 2015 geschlos-

- 8 - sene Vereinbarung betreffend den Unterhalt des Gesuchstellers hat damit die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids (Art. 241 Abs. 2 ZPO) und bildet einen definitiven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG. Ebenso sind die im Entscheid als Gläubiger bezeichnete Person und der Betreibende identisch (Urk. 3).

E. 8 In der fraglichen Klausel verpflichtet sich der Gesuchsgegner, der Ehefrau für die Dauer des Getrenntlebens monatlich für sich persönlich Fr. 2'000.00 und an die Kosten des gemeinsamen Sohnes A._____ (Gesuchsteller) Fr. 1'500.00 zu bezahlen. Wie die Vorinstanz erwogen hat, wurde die Trennungsvereinbarung im Rahmen des Eheschutzverfahrens geschlossen. Ziffer 6 kann nach dem klaren Wortlaut nicht anders verstanden werden, als dass die zeitliche Geltung auf die Dauer der Ehe der Eltern beschränkt war. Auch die Systematik bzw. der Aufbau der Klausel spricht für diese Auslegungsweise, selbst wenn es sich inhaltlich um Volljährigenunterhalt handelt. Die Verpflichtung zugunsten des Gesuchstellers steht nicht in einer separaten Ziffer, losgelöst von der zeitlichen Angabe für den Ehegattenunterhalt, sondern sie ist ein gleichwertiger Satzteil wie derjenige "für sich persönlich". Dass der Unterhaltsanspruch des Gesuchstellers unverändert weitergelten soll, auch wenn das Getrenntleben im Sinne des Eheschutzverfah- rens aufgrund der ausgesprochenen Scheidung beendet ist, lässt sich der Klausel nicht entnehmen. Ein klarer Hinweis, wie etwa, dass die Zahlungspflicht "bis zum ordentlichen Abschluss einer allgemeinen Ausbildung" angeordnet ist, fehlt. Die Behauptung des Gesuchstellers, er befinde sich nach wie vor in Erstausbildung (Urk. 20 S. 13), ist ohnehin prozessual neu und daher unbeachtlich (Art. 317 Abs. 1 ZPO).

E. 9 Steht die Leistungspflicht des Schuldners gemäss dem definitiven Rechts- öffnungstitel unter einer auflösenden Bedingung, ist grundsätzlich Rechtsöffnung zu erteilen. Die Rechtsöffnung ist indes zu verweigern, wenn der Schuldner den Eintritt der Resolutivbedingung durch Urkunden zweifelsfrei nachweist, wobei das Erfordernis des Urkundenbeweises wegfällt, wenn der Gläubiger den Eintritt der Bedingung vorbehaltlos anerkennt oder wenn dieser notorisch ist (BGE 143 III 193 E. 2.2). Der Gesuchsgegner legte das Scheidungsurteil des Gerichtsbezirks

- 9 - Nr. 4 der Stadt D._____, Bezirk E._____, zwischen ihm und C._____ vom 19. Ju- ni 2015, rechtskräftig geworden am 13. August 2015 und anerkannt mit Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom 18. September 2017 ins Recht (Urk. 12/2). Er hat den Urkundenbeweis dafür vorgelegt, dass die sog. auflösende Be- dingung "für die Dauer des Getrenntlebens" eingetreten und die davon abhängige Unterhaltspflicht entfallen ist. Mit der Vorinstanz ist im Ergebnis festzuhalten, dass mit dem in der Schweiz anerkannten Scheidungsurteil zwischen C._____ und dem Gesuchsgegner deren Eheschutzurteil bzw. die darin enthaltene Vereinba- rung per 13. August 2015 ihre Wirkung verloren haben.

E. 10 Das Rechtsöffnungsgericht hat zu prüfen, ob sich die in Betreibung gesetzte Forderung aus dem vorgelegten gerichtlichen Urteil ergibt. Dabei hat es weder über den materiellen Bestand der Forderung zu befinden, noch sich mit der mate- riellen Richtigkeit des Urteils zu befassen. Ist dieses unklar oder unvollständig, bleibt es Aufgabe des Sachgerichts, Klarheit zu schaffen (BGE 135 III 315 E. 2.3). Gesetzliche Bestimmungen über das Bestehen einer Leistungspflicht bilden je- doch für sich allein nicht schon einen Rechtsöffnungstitel im Sinne Art. 80 SchKG (BGE 113 III 6 E. 1b). Deshalb haben die vom Gesuchsteller vorgetragenen recht- lichen Argumente, insbesondere, dass das russische Scheidungsurteil für den fraglichen Unterhaltsanspruch keinerlei Rechtskraftwirkung habe und deshalb die Eheschutzmassnahmen weiterhin Gültigkeit hätten (Urk. 20 S. 13), unberücksich- tigt zu bleiben. Auch der Einwand, das Verhalten des Gesuchsgegners wäre rechtsmissbräuchlich, wenn er sich im Wissen um die vom russischen Schei- dungsgericht zu regelnden Nebenfolgen vor dem schweizerischen Eheschutzge- richt zur Zahlung von Erwachsenenunterhalt verpflichtet hätte (Urk. 20 S. 11), ist nicht stichhaltig, da er auf eine materielle Überprüfung des Eheschutzurteils ab- zielt. Im Übrigen war der strittige Unterhalt des Gesuchstellers mangels Zustän- digkeit gar nie Teil der Eheschutzmassnahmen (oben Erw. 7) und könnte desglei- chen nicht Gegenstand einer allfälliger Regelung der Nebenfolgen in einem er- gänzenden Scheidungsurteil der Eltern des Gesuchstellers bilden.

E. 11 Eventualiter macht der Gesuchsteller geltend, sollte die Unterhaltspflicht mit Rechtskraft des Urteils der Friedensrichterin des Gerichtsbezirks Nr. 4 der Stadt

- 10 - D._____, Bezirk E._____, vom 19. Juni 2015 wider Erwarten am 13. August 2013 [recte: 2015] erloschen sein, so wäre das Gesuch dennoch im Umfang von Fr. 2'250.– gutzuheissen gewesen (Urk. 20 S. 14). Vom Ausstand in der Höhe von Fr. 15'000.– sei der unbestrittene Teil der Forderung von Fr. 13'500.– in Abzug zu bringen. In diesem Fall würde der Gesuchsgegner immer noch einen Unterhalts- beitrag von Fr. 2'250.– schulden (Urk. 20 S. 14).

E. 12 Der Gesuchsgegner entgegnet, für den Monat August 2015 könne der Ge- suchsteller nicht den Unterhaltsbeitrag für den ganzen Monat verlangen. Die Gel- tung des Eheschutzentscheids habe mit der Rechtskraft des Scheidungsurteils am 13. August 2015 geendet (Urk. 26 S. 6).

E. 13 Gemäss Eheschutzurteil vom 22. April 2019 lebten die Eltern des Gesuch- stellers ab dem 15. Oktober 2014 getrennt (Urk. 4/2 S. 3). Bis zur Rechtskraft des Scheidungsurteils am 13. August 2015 sind neun monatliche Unterhaltsbeiträge (November 2014 bis Juli 2015) à Fr. 1'500.– sowie Unterhalt für 15.10. – 31.10.14 [822.60] und 1.8.15 – 12.8.15 [580.65], aufgelaufen, mithin Fr. 14'903.25. Unbe- stritten ist, dass der Gesuchsgegner Fr. 13'500.– bezahlt bzw. anerkannt hat. Folglich ist ein Betrag von Fr. 1'403.25 ausstehend, für den Rechtsöffnung zu er- teilen ist.

E. 14 Zusammenfassend ist das angefochtene Urteil aufzuheben und dem Ge- suchsteller definitive Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 1'403.25 zu erteilen. Im Mehrbetrag ist das Rechtsöffnungsbegehren abzuweisen. Der Antrag, es sei dem Gesuchsteller auch definitive Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 1'722.90 zu gewähren (Urk. 20 S. 2, 15), ist nicht begründet, weshalb darauf nicht einzutre- ten ist.

E. 15 Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO analog). Die Höhe der Gerichtsgebühr blieb unangefochten (Urk. 21 S. 5, Dispositiv-Ziffer 2). Der Gesuchsteller obsiegt lediglich zu gut zwei Prozent. Es erscheint daher vertretbar, die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens vollum- fänglich dem Gesuchsteller aufzuerlegen und ihn zu einer vollen Parteientschädi-

- 11 - gung an den Gesuchsgegner zu verpflichten. Dispositiv-Ziffern 3 und 4 sind somit zu bestätigen. III. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind gestützt auf Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 750.– festzusetzen. Sie sind unter Hinweis auf den Ausgang des Verfahrens ebenfalls vollumfänglich dem Gesuchsteller aufzu- erlegen. Der Gesuchsteller ist überdies zu verpflichten, dem Gesuchsgegner für das Beschwerdeverfahren eine (volle) Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 und Art. 111 Abs. 2 ZPO), deren Höhe auf Fr. 1'000.– festzusetzen ist (§ 2 Abs. 1, § 4 Abs. 1, § 9 und § 13 Abs. 1 und 2 AnwGebV). Ein Mehrwertsteuerzu- schlag auf die Parteientschädigung entfällt (vgl. Kreisschreiben der Verwaltungs- kommission des Obergerichts über die Mehrwertsteuer vom 17. Mai 2006, Ziff. 2.1.1). IV. Mit der Beschwerdeantwort reichte die Rechtsanwältin des Gesuchsgegners eine Kostennote für das vorliegende Verfahren ein mit der Bitte um Prüfung und Ge- nehmigung (Urk. 28). Es liegt kein Fall der unentgeltlichen Rechtspflege vor und daher auch kein Fall der gerichtlichen Bestellung einer Rechtsbeiständin im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO. Die angerufene Kammer hat deshalb die Kostenno- te weder zu prüfen noch zu genehmigen. Diese verbleibt ohne Weiterungen bei den Akten. Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils des Einzelgerichts Audienz vom 9. Dezember 2019 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "1. Dem Gesuchsteller wird in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts Zürich 1 (Zahlungsbefehl vom 21. Mai 2019) definitive Rechtsöffnung erteilt für Fr.1'403.25. - 12 - Im Mehrbetrag wird das Rechtsöffnungsbegehren abgewiesen." Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt.
  3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsteller auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet.
  4. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner für das Beschwer- deverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.– zu bezahlen.
  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. - 13 - Zürich, 27. April 2020 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Notz versandt am: sf
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT190212-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Notz Urteil vom 27. April 2020 in Sachen A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X._____ gegen B._____, Gesuchsgegner und Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Y._____ betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 9. Dezember 2019 (EB190895-L)

- 2 - Erwägungen: I.

1. Der Gesuchsteller und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsteller) ist der ehe- liche Sohn des Gesuchsgegners und Beschwerdegegners (fortan Gesuchsgeg- ner) und von C._____ (heute: C'._____ [Urk. 1 S. 4]), von deren Getrenntleben per 15. Oktober 2014 mit Entscheid des Bezirksgerichts Baden vom 22. April 2015 Vormerk genommen wurde (Urk. 4/2). In der vorgemerkten Vereinbarung vom 25. März 2015 verpflichtete sich der Gesuchsgegner zur Bezahlung von Kin- derunterhalt für die Dauer des Getrenntlebens (Urk. 4/2 S. 3). Mit Eingabe vom 6. August 2019 stellte der Gesuchsteller das Begehren, es sei ihm in der Betreibung Nr. ... des Stadtammannamts und Betreibungsamts der Stadt Zürich Kreis 1 (Zah- lungsbefehl vom 21. Mai 2019) definitive Rechtsöffnung zu erteilen für Fr. 68'250.– sowie für Fr. 1'772.90, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Gesuchsgegners (Urk. 1). Mit Urteil vom 9. Dezember 2019 wies die Vo- rinstanz das Rechtsöffnungsbegehren ab (Urk. 21 S. 5).

2. Am 23. Dezember 2019 erhob der Gesuchsteller Beschwerde und stellte die folgenden Anträge (Urk. 20 S. 2): "1. Es sei das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 9. Dezember 2019 aufzuheben.

2. Es sei dem Beschwerdeführer in der Betreibung des Stadt- ammanamts und Betreibungsamts der Stadt Zürich Kreis 1 Nr. ... definitive Rechtsöffnung zu erteilen für CHF 68'250.00 sowie für CHF 1'772.90

3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zulas- ten des Beschwerdegegners."

3. Der Kostenvorschuss gemäss Verfügung vom 24. Januar 2020 ging innert Frist ein (Urk. 23, 24). Die Beschwerdeantwort datiert vom 24. Februar 2020 und wurde mit Verfügung vom 26. Februar 2020 dem Gesuchsteller zur Kenntnisnah- me zugestellt (Urk. 26, 29). Mit Eingabe vom 9. März 2020 machte der Gesuch- steller von seinem Replikrecht Gebrauch, was der Gegenpartei am 11. März 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 30). Weitere Eingaben sind nicht erfolgt.

- 3 - II.

1. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter- Somm et al., ZPO Komm., Art. 321 N 15), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Ent- scheid ihrer Ansicht nach leidet. Soweit eine Beanstandung vorgetragen wird, wendet die Beschwerdeinstanz das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO); sie ist weder an die Argumente der Parteien noch an die Begründung des vorinstanz- lichen Entscheids gebunden. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (zum Nachweis des gerügten Mangels) sind im Beschwerde- verfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was im erstinstanzlichen Ver- fahren nicht behauptet, bestritten oder eingereicht wurde, kann im Beschwerde- verfahren nicht mehr nachgeholt werden. Das Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für echte wie auch für unechte Noven (BGE 137 III 470 E. 4.5.3).

2. Die Vorinstanz wies das Rechtsöffnungsbegehren im Wesentlichen mit fol- gender Begründung ab: Der Gesuchsteller stütze sein Gesuch auf den rechtskräf- tigen Eheschutzentscheid des Bezirksgerichts Baden vom 22. April 2015 und die darin genehmigte Vereinbarung vom 25. März 2015. In deren Ziffer 6 habe sich der Gesuchsgegner verpflichtet, dem Gesuchsteller für die Dauer des Getrenntle- bens einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'500.– zu leisten. Wenn ein Rechtsöffnungstitel die Regelung periodischer Leistungen zum Gegenstand habe, unterliege die Leistungspflicht einer zeitlichen Beschränkung. Diese könne sich aus dem Wortlaut des Titels oder aus dessen Rechtsnatur ergeben. Der einge- reichte Entscheid des Bezirksgerichts Baden vom 22. April 2015 stelle grundsätz- lich einen definitiven Rechtsöffnungstitel gemäss Art. 80 SchKG dar für Unter- haltsbeiträge, die in dessen Anwendungsbereich fallen würden. Der Gesuchsgeg- ner verlange die Abweisung des Gesuchs mit dem Argument, die Ehe der Partei- en [des Eheschutzverfahrens] sei mit dem russischen Scheidungsurteil der Frie- densrichterin des Gerichtsbezirks Nr. 4 der Stadt D._____, Bezirk E._____ (Ta-

- 4 - tarstan/Russland), geschieden worden und das Urteil per 13. August 2015 in Rechtskraft erwachsen und in der Schweiz anerkannt worden (Urk. 21 S. 2 f.). Als Titel könne ein Eheschutzurteil nur für den Zeitraum der Ehe gelten, mit ande- ren Worten, bis im Rahmen der Scheidung ausdrücklich oder stillschweigend über den Streitgegenstand entschieden worden sei. Danach bestehe eine Eheschutz- massnahme nur dann weiter, wenn das Scheidungsgericht noch nicht über die Scheidungsfolgen, sondern nur über den Scheidungspunkt befunden habe. Der Friedensrichter des Gerichtsbezirks Nr. 4 der Stadt D._____, Bezirk E._____, ha- be die Ehe der Parteien [des Eheschutzverfahrens] mit Urteil vom 19. Juni 2015 geschieden, das Urteil sei am 13. August 2015 in Rechtskraft erwachsen und mit Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom 18. September 2017 aner- kannt worden. Mit Bezug auf die Frage von Unterhaltsbeiträgen an den Gesuch- steller schweige sich das Scheidungsurteil aus. Dies sei nicht weiter verwunder- lich, nachdem der Gesuchsteller zum Zeitpunkt der Scheidung bereits volljährig gewesen sei. Entsprechend stelle dieses Urteil keinen Teilentscheid dar, der die Nebenfolgen oder einen Teil davon in ein separates Verfahren verwiesen hätte. Folglich habe der Eheschutzentscheid des Bezirksgerichts Baden und die darin enthaltene Vereinbarung der Parteien [des Eheschutzverfahrens] für die Zeit nach der Rechtskraft des Scheidungsurteils ihre Wirkung verloren und sie würden ab dem 14. August 2015 keinen definitiven Rechtsöffnungstitel mehr darstellen (Urk. 21 S. 3 f.).

3. Der Gesuchsteller macht geltend, die rechtlichen Ausführungen der Vor- instanz würden an der Sache vorbeigehen. Diese habe verkannt, dass der Zeit- punkt der Rechtskraft des Scheidungsurteils keinen Einfluss auf die Bezahlung des Erwachsenenunterhalts habe. In casu habe sich der Gesuchsgegner gegen- über dem Gesuchsteller explizit zur Zahlung von Erwachsenenunterhalt verpflich- tet. Für den bereits volljährigen Gesuchsteller könne es mithin keine Rolle spielen, ob die Nebenfolgen der Scheidung seiner Eltern inzwischen geregelt worden sei- en oder nicht. Vielmehr habe der Gesuchsteller unabhängig davon Anspruch auf den Unterhaltsbeitrag, zu dem sich der Gesuchsgegner explizit verpflichtet habe und mit welchem der Gesuchsteller ausdrücklich einverstanden gewesen sei. Ein

- 5 - Urteil, welches ausnahmsweise auch den Erwachsenenunterhalt i.S.v. Art. 277 Abs. 2 ZGB festlege, gelte als definitiver Rechtsöffnungstitel, wenn die Höhe des Unterhalts ziffernmässig festgelegt sei. Der Entscheid des Bezirksgerichts Baden vom 22. April 2015 habe gewissermassen den Charakter eines Entscheids über eine selbständige Unterhaltsklage des Gesuchstellers gegen den Gesuchsgeg- ner. Diesen Aspekt habe die Vorinstanz völlig ausser Acht gelassen. Somit würde für die geltend gemachten Unterhaltsbeiträge vom 15. Oktober 2014 bis 30. April 2019 ein definitiver Rechtsöffnungstitel vorliegen (Urk. 20 S. 9 f.). Selbst wenn, so der Gesuchsteller weiter, die Rechtskraft des Scheidungsurteils der Eltern für die Frage der Pflicht zur Bezahlung von Erwachsenenunterhalt ent- scheidend wäre, würde in casu ein Rechtsöffnungstitel vorliegen. Die Vorinstanz habe vorschnell und ohne sich im Detail mit dem Urteil der Friedensrichterin des Gerichtsbezirks Nr. 4 der Stadt D._____, Bezirk E._____, auseinandergesetzt zu haben, geschlossen, das russische Scheidungsurteil habe auch über die Neben- folgen der Scheidung entschieden. Dies treffe nicht zu. Dies zeige sich nur schon daran, dass die am 25. März 2015 im Rahmen des Eheschutzverfahrens ge- schlossene Vereinbarung nach Erhebung der Scheidungsklage in D._____ ge- schlossen worden sei. Der Gesuchsgegner habe genau gewusst, dass das russi- sche Scheidungsgericht keine Nebenfolgen regeln würde. Die Scheidungsklage sei nämlich am 19. Februar 2015 erhoben worden. Hätte die Friedensrichterin des Gerichtsbezirks Nr. 4 der Stadt D._____, Bezirk E._____, tatsächlich auch die Nebenfolgen zu regeln gehabt, wie die Vorinstanz fälschlicherweise annehme, wäre es gerade widersinnig, wenn sich der anwaltlich vertretene Gesuchsgegner gegenüber dem Gesuchsteller explizit zur Zahlung von Erwachsenenunterhalt verpflichtet hätte. Dabei sei unerheblich, ob der Gesuchsteller im Zeitpunkt des Scheidungsurteils bereits volljährig gewesen sei oder nicht. Auch im Anerken- nungsurteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 18. September 2017 sei das Gericht explizit davon ausgegangen, dass das russische Scheidungsgericht einzig die Ehe aufgelöst und keine Nebenfolgen geregelt habe. Gemäss Art. 276 Abs. 2 ZPO würden Massnahmen, die das Eheschutzgericht angeordnet habe, für die Dauer des Scheidungsverfahrens weiter dauern, wobei für die Aufhebung oder die Änderung das Scheidungsgericht zuständig sei. Das Bundesgericht habe

- 6 - im Entscheid 5A_40/2014 festgehalten, dass Art. 276 Abs. 2 ZPO auch dann An- wendung finde, wenn ein Scheidungsurteil nur hinsichtlich des Scheidungspunkts in Rechtskraft erwachsen sei, jedoch bezüglich der strittigen Belange keine Rege- lung getroffen worden sei. In casu liege genau eine solche Konstellation vor. Die Rechtskraft des Scheidungsurteils entfalte für den fraglichen Unterhaltsanspruch keinerlei Rechtswirkung. Deshalb würden die Eheschutzmassnahmen bis zur Re- gelung der Nebenfolgen weiterhin Gültigkeit haben (Urk. 20 S. 10 ff.).

4. Der Gesuchsgegner hält dem zusammengefasst entgegen, der Gesuchstel- ler verwechsle die Frage, ob ein gültiger Rechtsöffnungstitel vorliege mit der Fra- ge, ob eine gesetzliche Unterhaltspflicht bestehe. Entgegen seinen Ausführungen erlösche die Geltung eines Eheschutzentscheides mit Bezug auf den Unterhalt für ein volljähriges Kind mit der Rechtskraft des Ehescheidungsurteils. Das Verfahren um Festsetzung von Volljährigenunterhalt finde zwingend zwischen dem volljähri- gen Kind und dem leistungsfähigen Elternteil statt. Richtigerweise hätte das schweizerische Eheschutzgericht keinen Unterhalt für ein volljähriges Kind zu- sprechen dürfen. Sodann habe die Vorinstanz zutreffend festgestellt, dass das russische Scheidungsurteil keinen Teilentscheid darstelle, der die Nebenfolgen in ein separates Verfahren verwiesen hätte (Urk. 26 S. 4 ff.).

5. Gemäss Art. 80 Abs. 1 SchKG erteilt das Gericht definitive Rechtsöffnung, wenn die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid beruht. Gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt sind gerichtliche Vergleiche (Art. 80 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG). Vorausgesetzt wird, dass nicht der Betriebene nach Art. 81 Abs. 1 SchKG mit Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Urteils getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft.

6. Der Gesuchsteller fordert definitive Rechtsöffnung gestützt auf das Ehe- schutzurteil seiner Eltern bzw. die darin enthaltene Vereinbarung. Das Ehe- schutzurteil zwischen C._____ (Mutter des Gesuchstellers) und B._____ (Ge- suchsgegner) des Familiengerichts Baden datiert vom 22. April 2015. Dispositiv- Ziffer 2 lautet wie folgt:

- 7 - "Die Parteien haben am 25. März 2015 eine Vereinbarung getroffen. Soweit diese Punkte betrifft, die der Offizialmaxime unterliegen, werden sie mit dem Wortlaut der Parteien zum Entscheid erhoben, in den übrigen Punkten wird das Verfahren als durch Vergleich erledigt von der Kontrolle abgeschrieben. Die Vereinbarung lautet: (…)

6. Unterhalt Der Ehemann verpflichtet sich, der Ehefrau für die Dauer des Getrenntle- bens monatlich für sich persönlich Fr. 2'000.00 und an die Kosten des ge- meinsamen Sohnes A._____ Fr. 1'500.00 zu bezahlen (zuzüglich allfälliger Familien-, Kinder und/oder Ausbildungszulagen für den Sohn A._____), zahlbar monatlich je auf den Ersten eines jeden Monats. (…)"

7. Der Gesuchsteller wurde am 18. Februar 1996 geboren und am 18. Februar 2014 volljährig. Bei Einleitung des Eheschutzverfahrens zwischen den Eltern des Gesuchstellers am 4. März 2015 war der Sohn 19 Jahre alt. C._____ als Mutter des Gesuchstellers war daher bei Anhängigmachung des Eheschutzverfahrens nicht mehr sorgeberechtigt und von Gesetzes wegen nicht mehr vertretungsbe- fugt. Entsprechend geht es heute nicht um die Vollstreckung von Minderjährigen- unterhalt nach Eintritt der Volljährigkeit (vgl. BGE 142 III 78 E. 3). Vielmehr han- delt es sich bei den strittigen Unterhaltsbeiträgen um Belange, die vom Ehe- schutzgericht nicht mehr zu regeln waren und die in der freien Disposition der Parteien standen. Gemäss Lehre stellt die Parteivereinbarung in Bezug auf den Volljährigenunterhalt einen Vertrag zugunsten Dritter dar (BSK ZGB I-Breitschmid, 2014, Art. 133 N 22; FamPra 2016 S. 745). Die Möglichkeit, in einem gerichtlichen Vergleich auch von der Klage nicht erfasste, ausserhalb des Verfahrens liegende Streitfragen einzubeziehen, ist für das Schlichtungsverfahren in Art. 201 Abs. 1 ZPO ausdrücklich vorgesehen. Sie gilt aber auch für das gerichtliche Verfahren nach Art. 241 ZPO oder für den Mediationsvergleich nach Art. 217 ZPO (Bettler, Der gerichtliche Vergleich nach Art. 241 ZPO, AJP 2018 S. 1486). Über den Streitgegenstand hinausgehende Vergleichsbestimmungen haben ebenfalls an der Rechtskraftwirkung teil. Die von C._____ und dem Gesuchsgegner im Rah- men des seinerzeit hängigen Eheschutzverfahrens am 25. März 2015 geschlos-

- 8 - sene Vereinbarung betreffend den Unterhalt des Gesuchstellers hat damit die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids (Art. 241 Abs. 2 ZPO) und bildet einen definitiven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG. Ebenso sind die im Entscheid als Gläubiger bezeichnete Person und der Betreibende identisch (Urk. 3).

8. In der fraglichen Klausel verpflichtet sich der Gesuchsgegner, der Ehefrau für die Dauer des Getrenntlebens monatlich für sich persönlich Fr. 2'000.00 und an die Kosten des gemeinsamen Sohnes A._____ (Gesuchsteller) Fr. 1'500.00 zu bezahlen. Wie die Vorinstanz erwogen hat, wurde die Trennungsvereinbarung im Rahmen des Eheschutzverfahrens geschlossen. Ziffer 6 kann nach dem klaren Wortlaut nicht anders verstanden werden, als dass die zeitliche Geltung auf die Dauer der Ehe der Eltern beschränkt war. Auch die Systematik bzw. der Aufbau der Klausel spricht für diese Auslegungsweise, selbst wenn es sich inhaltlich um Volljährigenunterhalt handelt. Die Verpflichtung zugunsten des Gesuchstellers steht nicht in einer separaten Ziffer, losgelöst von der zeitlichen Angabe für den Ehegattenunterhalt, sondern sie ist ein gleichwertiger Satzteil wie derjenige "für sich persönlich". Dass der Unterhaltsanspruch des Gesuchstellers unverändert weitergelten soll, auch wenn das Getrenntleben im Sinne des Eheschutzverfah- rens aufgrund der ausgesprochenen Scheidung beendet ist, lässt sich der Klausel nicht entnehmen. Ein klarer Hinweis, wie etwa, dass die Zahlungspflicht "bis zum ordentlichen Abschluss einer allgemeinen Ausbildung" angeordnet ist, fehlt. Die Behauptung des Gesuchstellers, er befinde sich nach wie vor in Erstausbildung (Urk. 20 S. 13), ist ohnehin prozessual neu und daher unbeachtlich (Art. 317 Abs. 1 ZPO).

9. Steht die Leistungspflicht des Schuldners gemäss dem definitiven Rechts- öffnungstitel unter einer auflösenden Bedingung, ist grundsätzlich Rechtsöffnung zu erteilen. Die Rechtsöffnung ist indes zu verweigern, wenn der Schuldner den Eintritt der Resolutivbedingung durch Urkunden zweifelsfrei nachweist, wobei das Erfordernis des Urkundenbeweises wegfällt, wenn der Gläubiger den Eintritt der Bedingung vorbehaltlos anerkennt oder wenn dieser notorisch ist (BGE 143 III 193 E. 2.2). Der Gesuchsgegner legte das Scheidungsurteil des Gerichtsbezirks

- 9 - Nr. 4 der Stadt D._____, Bezirk E._____, zwischen ihm und C._____ vom 19. Ju- ni 2015, rechtskräftig geworden am 13. August 2015 und anerkannt mit Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom 18. September 2017 ins Recht (Urk. 12/2). Er hat den Urkundenbeweis dafür vorgelegt, dass die sog. auflösende Be- dingung "für die Dauer des Getrenntlebens" eingetreten und die davon abhängige Unterhaltspflicht entfallen ist. Mit der Vorinstanz ist im Ergebnis festzuhalten, dass mit dem in der Schweiz anerkannten Scheidungsurteil zwischen C._____ und dem Gesuchsgegner deren Eheschutzurteil bzw. die darin enthaltene Vereinba- rung per 13. August 2015 ihre Wirkung verloren haben.

10. Das Rechtsöffnungsgericht hat zu prüfen, ob sich die in Betreibung gesetzte Forderung aus dem vorgelegten gerichtlichen Urteil ergibt. Dabei hat es weder über den materiellen Bestand der Forderung zu befinden, noch sich mit der mate- riellen Richtigkeit des Urteils zu befassen. Ist dieses unklar oder unvollständig, bleibt es Aufgabe des Sachgerichts, Klarheit zu schaffen (BGE 135 III 315 E. 2.3). Gesetzliche Bestimmungen über das Bestehen einer Leistungspflicht bilden je- doch für sich allein nicht schon einen Rechtsöffnungstitel im Sinne Art. 80 SchKG (BGE 113 III 6 E. 1b). Deshalb haben die vom Gesuchsteller vorgetragenen recht- lichen Argumente, insbesondere, dass das russische Scheidungsurteil für den fraglichen Unterhaltsanspruch keinerlei Rechtskraftwirkung habe und deshalb die Eheschutzmassnahmen weiterhin Gültigkeit hätten (Urk. 20 S. 13), unberücksich- tigt zu bleiben. Auch der Einwand, das Verhalten des Gesuchsgegners wäre rechtsmissbräuchlich, wenn er sich im Wissen um die vom russischen Schei- dungsgericht zu regelnden Nebenfolgen vor dem schweizerischen Eheschutzge- richt zur Zahlung von Erwachsenenunterhalt verpflichtet hätte (Urk. 20 S. 11), ist nicht stichhaltig, da er auf eine materielle Überprüfung des Eheschutzurteils ab- zielt. Im Übrigen war der strittige Unterhalt des Gesuchstellers mangels Zustän- digkeit gar nie Teil der Eheschutzmassnahmen (oben Erw. 7) und könnte desglei- chen nicht Gegenstand einer allfälliger Regelung der Nebenfolgen in einem er- gänzenden Scheidungsurteil der Eltern des Gesuchstellers bilden.

11. Eventualiter macht der Gesuchsteller geltend, sollte die Unterhaltspflicht mit Rechtskraft des Urteils der Friedensrichterin des Gerichtsbezirks Nr. 4 der Stadt

- 10 - D._____, Bezirk E._____, vom 19. Juni 2015 wider Erwarten am 13. August 2013 [recte: 2015] erloschen sein, so wäre das Gesuch dennoch im Umfang von Fr. 2'250.– gutzuheissen gewesen (Urk. 20 S. 14). Vom Ausstand in der Höhe von Fr. 15'000.– sei der unbestrittene Teil der Forderung von Fr. 13'500.– in Abzug zu bringen. In diesem Fall würde der Gesuchsgegner immer noch einen Unterhalts- beitrag von Fr. 2'250.– schulden (Urk. 20 S. 14).

12. Der Gesuchsgegner entgegnet, für den Monat August 2015 könne der Ge- suchsteller nicht den Unterhaltsbeitrag für den ganzen Monat verlangen. Die Gel- tung des Eheschutzentscheids habe mit der Rechtskraft des Scheidungsurteils am 13. August 2015 geendet (Urk. 26 S. 6).

13. Gemäss Eheschutzurteil vom 22. April 2019 lebten die Eltern des Gesuch- stellers ab dem 15. Oktober 2014 getrennt (Urk. 4/2 S. 3). Bis zur Rechtskraft des Scheidungsurteils am 13. August 2015 sind neun monatliche Unterhaltsbeiträge (November 2014 bis Juli 2015) à Fr. 1'500.– sowie Unterhalt für 15.10. – 31.10.14 [822.60] und 1.8.15 – 12.8.15 [580.65], aufgelaufen, mithin Fr. 14'903.25. Unbe- stritten ist, dass der Gesuchsgegner Fr. 13'500.– bezahlt bzw. anerkannt hat. Folglich ist ein Betrag von Fr. 1'403.25 ausstehend, für den Rechtsöffnung zu er- teilen ist.

14. Zusammenfassend ist das angefochtene Urteil aufzuheben und dem Ge- suchsteller definitive Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 1'403.25 zu erteilen. Im Mehrbetrag ist das Rechtsöffnungsbegehren abzuweisen. Der Antrag, es sei dem Gesuchsteller auch definitive Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 1'722.90 zu gewähren (Urk. 20 S. 2, 15), ist nicht begründet, weshalb darauf nicht einzutre- ten ist.

15. Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO analog). Die Höhe der Gerichtsgebühr blieb unangefochten (Urk. 21 S. 5, Dispositiv-Ziffer 2). Der Gesuchsteller obsiegt lediglich zu gut zwei Prozent. Es erscheint daher vertretbar, die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens vollum- fänglich dem Gesuchsteller aufzuerlegen und ihn zu einer vollen Parteientschädi-

- 11 - gung an den Gesuchsgegner zu verpflichten. Dispositiv-Ziffern 3 und 4 sind somit zu bestätigen. III. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind gestützt auf Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 750.– festzusetzen. Sie sind unter Hinweis auf den Ausgang des Verfahrens ebenfalls vollumfänglich dem Gesuchsteller aufzu- erlegen. Der Gesuchsteller ist überdies zu verpflichten, dem Gesuchsgegner für das Beschwerdeverfahren eine (volle) Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 und Art. 111 Abs. 2 ZPO), deren Höhe auf Fr. 1'000.– festzusetzen ist (§ 2 Abs. 1, § 4 Abs. 1, § 9 und § 13 Abs. 1 und 2 AnwGebV). Ein Mehrwertsteuerzu- schlag auf die Parteientschädigung entfällt (vgl. Kreisschreiben der Verwaltungs- kommission des Obergerichts über die Mehrwertsteuer vom 17. Mai 2006, Ziff. 2.1.1). IV. Mit der Beschwerdeantwort reichte die Rechtsanwältin des Gesuchsgegners eine Kostennote für das vorliegende Verfahren ein mit der Bitte um Prüfung und Ge- nehmigung (Urk. 28). Es liegt kein Fall der unentgeltlichen Rechtspflege vor und daher auch kein Fall der gerichtlichen Bestellung einer Rechtsbeiständin im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO. Die angerufene Kammer hat deshalb die Kostenno- te weder zu prüfen noch zu genehmigen. Diese verbleibt ohne Weiterungen bei den Akten. Es wird erkannt:

1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils des Einzelgerichts Audienz vom 9. Dezember 2019 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "1. Dem Gesuchsteller wird in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts Zürich 1 (Zahlungsbefehl vom 21. Mai 2019) definitive Rechtsöffnung erteilt für Fr.1'403.25.

- 12 - Im Mehrbetrag wird das Rechtsöffnungsbegehren abgewiesen." Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt.

3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsteller auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet.

4. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner für das Beschwer- deverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.– zu bezahlen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

- 13 - Zürich, 27. April 2020 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Notz versandt am: sf