Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 a) Mit Urteil vom 11. November 2019 erteilte das Bezirksgericht Bü- lach (Vorinstanz) der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. … des Betreibungs- amts Wallisellen-Dietlikon (Zahlungsbefehl vom 7. Dezember 2018) – für ausste- hende Unterhaltsbeiträge – definitive Rechtsöffnung für Fr. 190'332.60 nebst 5% Zins seit 7. Dezember 2018, für Fr. 200.-- Parteientschädigung sowie für Fr. 400.-
- Parteientschädigung und Spruchgebühr; im Mehrbetrag wurde das Begehren abgewiesen (Urk. 24 = Urk. 27).
b) Hiergegen erhob der Gesuchsgegner am 2. Dezember 2019 fristge- recht (Urk. 25) Beschwerde und stellte die Beschwerdeanträge (Urk. 26 S. 1): "1. Das obgenannte Urteil sei aufzuheben.
E. 2 a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerdeschrift konkret und im Einzelnen dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll; was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätz- lich Bestand. Sodann sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbe- hauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO); was im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgetragen wurde, kann im Beschwerdever- fahren grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgeholt werden. Dies ergibt sich aus der Natur der Beschwerde, welche als ausserordentliches Rechts- mittel im Wesentlichen auf eine Rechtskontrolle beschränkt ist und nicht das erst- instanzliche Verfahren fortsetzen soll.
- 3 -
b) Im vorinstanzlichen Verfahren und auch im Beschwerdeverfahren um- stritten sind vom Gesuchsgegner der Gesuchstellerin geschuldete Unterhaltsbei- träge für den Zeitraum von September 2009 bis Mai 2019 bzw. genauer deren Höhe und die Höhe der daran geleisteten Zahlungen. Die Vorinstanz erwog hierzu im Wesentlichen Folgendes: Für die Zeit vom 1. September 2009 bis 30. November 2009 stütze sich die Gesuchstellerin auf die Verfügung des Bezirksgerichts Bülach vom 27. August 2003 (Eheschutz), mit welcher der Gesuchsgegner zur Zahlung von Unterhalts- beiträgen von Fr. 16'000.-- pro Monat (Fr. 6'900.-- für die Gesuchstellerin und Fr. 1'300.-- für jedes der sieben Kinder), zuzüglich Kinderzulagen, verpflichtet worden sei. Aus der von der Gesuchstellerin eingereichten Aufstellung ergebe sich für diese Zeit ein Unterhaltsbeitrag von insgesamt Fr. 52'800.-- (inkl. Kinder- zulagen) abzüglich Zahlungen von Fr. 22'000.--, womit Fr. 30'800.-- offen seien (Urk. 27 S. 4 f., mit Verweis auf Urk. 13, 4/20 und 4/23/1). Für die Zeit vom 1. Dezember 2009 bis 30. April 2012 stütze sich die Ge- suchstellerin auf das Scheidungsurteil des Bezirksgerichts Bülach vom 21. Juli 2009, mit welchem der Gesuchsgegner für diese Zeit zur Zahlung von Unterhalts- beiträgen von Fr. 4'900.-- für die Gesuchstellerin und Fr. 800.-- pro Kind, zuzüg- lich Kinderzulagen, verpflichtet worden sei. Die Gesuchstellerin habe in der von ihr eingereichten Aufstellung für jeden Monat den geschuldeten Unterhaltsbeitrag [Fr. 11'400.-- inkl. Kinderzulagen; Urk. 4/23/1] und die Zahlungen des Gesuchs- gegners aufgelistet; daraus könne problemlos der für diese Zeit noch offene Be- trag von Fr. 78'500.-- nachvollzogen werden (Urk. 27 S. 4 und S. 5 f., mit Verweis auf Urk. 13, 4/21 und 4/23/1). Für die Zeit vom 1. Mai 2012 bis 31. Mai 2019 stütze sich die Gesuchstelle- rin auf das Abänderungsurteil des Bezirksgerichts Bülach vom 21. Juni 2013, mit welchem der Gesuchsgegner für diese Zeit zur Zahlung von Unterhaltsbeiträgen von Fr. 1'500.-- für die Gesuchstellerin und je Fr. 700.-- für die vier unmündigen Kinder, zuzüglich Kinderzulagen, verpflichtet worden sei. Die Gesuchstellerin ha- be in ihrer Aufstellung für jeden Monat den geschuldeten Unterhaltsbeitrag und die Zahlungen des Gesuchsgegners aufgelistet; daraus könne problemlos der für
- 4 - diese Zeit noch offene Betrag von Fr. 81'032.60.-- nachvollzogen werden (Urk. 27 S. 4 und S. 6 f., mit Verweis auf Urk. 13, 4/18 und 4/23/1-3). Die Vorinstanz erwog zusammengefasst weiter, die Forderung von insge- samt Fr. 190'332.60 und die Fälligkeit seien durch die Rechtsöffnungstitel ausge- wiesen. Der Gesuchsgegner mache geltend, er könne nicht nachvollziehen, wel- che Unterhaltsforderungen gestützt auf welche Gerichtsentscheid geschuldet sei- en; wie dargelegt, seien jedoch die Unterhaltsbeiträge für jeden einzelnen Monat aufgelistet und liessen sich diese aufgrund der nachträglich eingereichten Über- sicht ohne weiteres den entsprechenden Gerichtsentscheiden zuordnen. Weiter mache der Gesuchsgegner geltend, er wisse nicht mehr, wann er wieviel bezahlt habe, und die Gesuchstellerin habe ihm auch die nötigen Unterlagen für die Kin- derzulagen nicht zukommen lassen. Dem sei entgegenzuhalten, dass im Rechts- öffnungsverfahren der Schuldner und damit der Gesuchsgegner die Tilgung der Schuld durch Urkunden zu beweisen habe; der Gesuchsgegner habe jedoch kei- ne diesbezüglichen Urkunden eingereicht (Urk. 27 S. 7). Der Gesuchsgegner ha- be schliesslich die Verjährungseinrede erhoben. Vorliegend seien Anrechnungs- erklärungen nicht geltend gemacht oder ersichtlich; sämtliche in Betreibung ge- setzten Unterhaltsbeiträge seien bereits verfallen und mit Zahlungsbefehl vom
E. 7 Dezember 2018 gleichzeitig in Betreibung gesetzt worden. Für den fraglichen Zeitraum September 2009 bis Mai 2019 habe der Gesuchsgegner Unterhaltsbei- träge von total Fr. 992'750.-- geschuldet und Zahlungen von total Fr. 802'417.40 geleistet. Diese Zahlungen seien gemäss Art. 87 Abs. 1 OR auf die früher verfal- lenen der betriebenen Forderungen anzurechnen, mithin vorliegend auf die Un- terhaltsbeiträge für September 2009 bis Dezember 2016 von total Fr. 800'650.--, welche damit getilgt seien; offengeblieben seien die Unterhaltsbeiträge ab Januar 2017 [welche noch nicht verjährt seien] (Urk. 27 S. 8 f.). Schliesslich erwog die Vorinstanz zusammengefasst, für Verzugszinsen sei erst ab Einleitung der vorliegenden Betreibung, mithin ab dem 7. Dezember 2018, Rechtsöffnung zu erteilen. Für den von der Gesuchstellerin geltend gemachten Verzugsschaden von Fr. 30'762.65 und die Betreibungskosten von Fr. 1'508.40 würden keine Rechtsöffnungstitel vorliegen. Dagegen werde der Gesuchsgegner gemäss dem Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 28. Februar 2014
- 5 - zur Zahlung einer Parteientschädigung von Fr. 200.-- und gemäss dem Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 18. Juli 2012 zum Ersatz der Spruchgebühr von Fr. 350.-- und zur Zahlung einer Parteientschädigung von Fr. 50.-- verpflichtet, für welche ebenfalls definitive Rechtsöffnung zu erteilen sei (Urk. 27 S. 9-11).
c) Der Gesuchsgegner macht in seiner Beschwerde im Wesentlichen gel- tend, die von der Vorinstanz genannten Zahlen für das Total der Unterhaltsbeiträ- ge von Fr. 992'750.-- und seiner Zahlungen von Fr. 802'417.40 seien nicht nach- vollziehbar. Das angefochtene Urteil sei daher aufzuheben. Die von der Gesuch- stellerin behaupteten Zahlungen seien lediglich aufgelistet und nicht belegt. Die Vorinstanz habe die Gesuchstellerin aufgefordert, ihre ungenügend belegten Be- hauptungen konkreter zu fassen, und jetzt heisse es plötzlich, die geltend ge- machten Unterhaltsbeiträge könnten problemlos nachvollzogen werden; dies wer- de bestritten. Demgegenüber könne er für denselben Zeitraum Zahlungen direkt an die Gesuchstellerin von Fr. 868'167.-- belegen; dazu kämen noch Zahlungen von Fr. 24'100.-- an einen in Ausbildung stehenden Sohn. Der belegte Gesamtbe- trag der Zahlungen betrage damit Fr. 892'267.-- und nicht bloss die von der Vor- instanz angerechneten Fr. 802'417.--, d.h. eine Differenz zu seinen Gunsten von Fr. 89'850.--. Wenn das angefochtene Urteil nicht vollständig aufgehoben werde, dürfe somit die definitive Rechtsöffnung nur im Umfang von Fr. 100'482.60 (Fr. 190'332.60 ./. Fr. 89'850.--) erteilt werden (Urk. 26 S. 1 f.).
d) Die Vorinstanz hatte im Rahmen der Erwägungen zur Verjährung die Gesamtbeträge der für die Zeit von September 2009 bis Mai 2019 geschuldeten Unterhaltsbeiträge (Fr. 992'750.--) und der daran geleisteten Zahlungen des Ge- suchsgegners (Fr. 802'417.40) aufgeführt (Urk. 27 S. 9) und dafür auf die von der Gesuchstellerin eingereichte Tabelle Urk. 4/23 verwiesen. In dieser Tabelle hatte diese für jeden einzelnen Monat des Zeitraums August 2009 bis Mai 2019 den je- weils für sich und jedes der Kinder geschuldeten Unterhaltsbeitrag und die jewei- lige Zahlung des Gesuchsgegners aufgelistet. Nach Aufforderung zur Substanti- ierung (Urk. 8 und 10) hatte die Gesuchstellerin sodann noch die für die verschie- denen Monate massgebenden Rechtsöffnungstitel angegeben (Urk. 13). Die von der Gesuchstellerin geltend gemachten Unterhaltsbeiträge und Zahlungen waren damit nachvollziehbar (auf die Auflistung Urk. 4/23 hat auch der Gesuchsgegner
- 6 - in seiner vorinstanzlichen Stellungnahme Bezug genommen; vgl. Urk. 17 Ziff. 5 und 6). Offensichtlich hat sodann die Vorinstanz diese einzelnen Unterhaltsbeiträ- ge und Zahlungen aufaddiert; dass die entsprechenden Summen nicht der Tabel- le Urk. 4/23 entsprächen, wird in der Beschwerde nicht geltend gemacht. Der Gesuchsgegner macht in seiner Beschwerde geltend, er könne Zahlun- gen von Fr. 868'167.-- direkt an die Gesuchstellerin plus weitere Zahlungen von Fr. 24'100.-- an einen in Ausbildung stehenden Sohn, mithin total Fr. 892'267.-- belegen, und verweist dazu auf Beschwerdebeilagen. Im vorinstanzlichen Verfah- ren hatte der Gesuchsgegner keine Zahlungen behauptet, geschweige denn be- legt (vgl. Urk. 17 und 23). Im Beschwerdeverfahren sind nun aber neue Behaup- tungen und Beweismittel nicht mehr zulässig (Art. 326 Abs. 1 ZPO; vgl. oben Er- wägung 2.a). Die erst im Beschwerdeverfahren behaupteten Zahlungen des Ge- suchsgegners können daher nicht berücksichtigt werden.
e) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde des Gesuchsgeg- ners als unbegründet. Sie ist demgemäss abzuweisen.
3. a) Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens beträgt Fr. 190'932.60. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 600.-- festzusetzen.
b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens, der Gesuchstellerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 600.-- festgesetzt. - 7 -
- Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt.
- Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage der Doppel von Urk. 26, 28 und 29/1-6, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 190'932.60. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 23. Januar 2020 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: am
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT190194-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Kriech und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 23. Januar 2020 in Sachen A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer gegen B._____, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfah- ren am Bezirksgericht Bülach vom 11. November 2019 (EB190241-C)
- 2 - Erwägungen:
1. a) Mit Urteil vom 11. November 2019 erteilte das Bezirksgericht Bü- lach (Vorinstanz) der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. … des Betreibungs- amts Wallisellen-Dietlikon (Zahlungsbefehl vom 7. Dezember 2018) – für ausste- hende Unterhaltsbeiträge – definitive Rechtsöffnung für Fr. 190'332.60 nebst 5% Zins seit 7. Dezember 2018, für Fr. 200.-- Parteientschädigung sowie für Fr. 400.-
- Parteientschädigung und Spruchgebühr; im Mehrbetrag wurde das Begehren abgewiesen (Urk. 24 = Urk. 27).
b) Hiergegen erhob der Gesuchsgegner am 2. Dezember 2019 fristge- recht (Urk. 25) Beschwerde und stellte die Beschwerdeanträge (Urk. 26 S. 1): "1. Das obgenannte Urteil sei aufzuheben.
2. Eventuell sei die definitive Rechtsöffnung nur im Umfang von Fr. 100'482.60 statt Fr. 190'332.60 zu erteilen."
c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen ver- zichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO).
2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerdeschrift konkret und im Einzelnen dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll; was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätz- lich Bestand. Sodann sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbe- hauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO); was im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgetragen wurde, kann im Beschwerdever- fahren grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgeholt werden. Dies ergibt sich aus der Natur der Beschwerde, welche als ausserordentliches Rechts- mittel im Wesentlichen auf eine Rechtskontrolle beschränkt ist und nicht das erst- instanzliche Verfahren fortsetzen soll.
- 3 -
b) Im vorinstanzlichen Verfahren und auch im Beschwerdeverfahren um- stritten sind vom Gesuchsgegner der Gesuchstellerin geschuldete Unterhaltsbei- träge für den Zeitraum von September 2009 bis Mai 2019 bzw. genauer deren Höhe und die Höhe der daran geleisteten Zahlungen. Die Vorinstanz erwog hierzu im Wesentlichen Folgendes: Für die Zeit vom 1. September 2009 bis 30. November 2009 stütze sich die Gesuchstellerin auf die Verfügung des Bezirksgerichts Bülach vom 27. August 2003 (Eheschutz), mit welcher der Gesuchsgegner zur Zahlung von Unterhalts- beiträgen von Fr. 16'000.-- pro Monat (Fr. 6'900.-- für die Gesuchstellerin und Fr. 1'300.-- für jedes der sieben Kinder), zuzüglich Kinderzulagen, verpflichtet worden sei. Aus der von der Gesuchstellerin eingereichten Aufstellung ergebe sich für diese Zeit ein Unterhaltsbeitrag von insgesamt Fr. 52'800.-- (inkl. Kinder- zulagen) abzüglich Zahlungen von Fr. 22'000.--, womit Fr. 30'800.-- offen seien (Urk. 27 S. 4 f., mit Verweis auf Urk. 13, 4/20 und 4/23/1). Für die Zeit vom 1. Dezember 2009 bis 30. April 2012 stütze sich die Ge- suchstellerin auf das Scheidungsurteil des Bezirksgerichts Bülach vom 21. Juli 2009, mit welchem der Gesuchsgegner für diese Zeit zur Zahlung von Unterhalts- beiträgen von Fr. 4'900.-- für die Gesuchstellerin und Fr. 800.-- pro Kind, zuzüg- lich Kinderzulagen, verpflichtet worden sei. Die Gesuchstellerin habe in der von ihr eingereichten Aufstellung für jeden Monat den geschuldeten Unterhaltsbeitrag [Fr. 11'400.-- inkl. Kinderzulagen; Urk. 4/23/1] und die Zahlungen des Gesuchs- gegners aufgelistet; daraus könne problemlos der für diese Zeit noch offene Be- trag von Fr. 78'500.-- nachvollzogen werden (Urk. 27 S. 4 und S. 5 f., mit Verweis auf Urk. 13, 4/21 und 4/23/1). Für die Zeit vom 1. Mai 2012 bis 31. Mai 2019 stütze sich die Gesuchstelle- rin auf das Abänderungsurteil des Bezirksgerichts Bülach vom 21. Juni 2013, mit welchem der Gesuchsgegner für diese Zeit zur Zahlung von Unterhaltsbeiträgen von Fr. 1'500.-- für die Gesuchstellerin und je Fr. 700.-- für die vier unmündigen Kinder, zuzüglich Kinderzulagen, verpflichtet worden sei. Die Gesuchstellerin ha- be in ihrer Aufstellung für jeden Monat den geschuldeten Unterhaltsbeitrag und die Zahlungen des Gesuchsgegners aufgelistet; daraus könne problemlos der für
- 4 - diese Zeit noch offene Betrag von Fr. 81'032.60.-- nachvollzogen werden (Urk. 27 S. 4 und S. 6 f., mit Verweis auf Urk. 13, 4/18 und 4/23/1-3). Die Vorinstanz erwog zusammengefasst weiter, die Forderung von insge- samt Fr. 190'332.60 und die Fälligkeit seien durch die Rechtsöffnungstitel ausge- wiesen. Der Gesuchsgegner mache geltend, er könne nicht nachvollziehen, wel- che Unterhaltsforderungen gestützt auf welche Gerichtsentscheid geschuldet sei- en; wie dargelegt, seien jedoch die Unterhaltsbeiträge für jeden einzelnen Monat aufgelistet und liessen sich diese aufgrund der nachträglich eingereichten Über- sicht ohne weiteres den entsprechenden Gerichtsentscheiden zuordnen. Weiter mache der Gesuchsgegner geltend, er wisse nicht mehr, wann er wieviel bezahlt habe, und die Gesuchstellerin habe ihm auch die nötigen Unterlagen für die Kin- derzulagen nicht zukommen lassen. Dem sei entgegenzuhalten, dass im Rechts- öffnungsverfahren der Schuldner und damit der Gesuchsgegner die Tilgung der Schuld durch Urkunden zu beweisen habe; der Gesuchsgegner habe jedoch kei- ne diesbezüglichen Urkunden eingereicht (Urk. 27 S. 7). Der Gesuchsgegner ha- be schliesslich die Verjährungseinrede erhoben. Vorliegend seien Anrechnungs- erklärungen nicht geltend gemacht oder ersichtlich; sämtliche in Betreibung ge- setzten Unterhaltsbeiträge seien bereits verfallen und mit Zahlungsbefehl vom
7. Dezember 2018 gleichzeitig in Betreibung gesetzt worden. Für den fraglichen Zeitraum September 2009 bis Mai 2019 habe der Gesuchsgegner Unterhaltsbei- träge von total Fr. 992'750.-- geschuldet und Zahlungen von total Fr. 802'417.40 geleistet. Diese Zahlungen seien gemäss Art. 87 Abs. 1 OR auf die früher verfal- lenen der betriebenen Forderungen anzurechnen, mithin vorliegend auf die Un- terhaltsbeiträge für September 2009 bis Dezember 2016 von total Fr. 800'650.--, welche damit getilgt seien; offengeblieben seien die Unterhaltsbeiträge ab Januar 2017 [welche noch nicht verjährt seien] (Urk. 27 S. 8 f.). Schliesslich erwog die Vorinstanz zusammengefasst, für Verzugszinsen sei erst ab Einleitung der vorliegenden Betreibung, mithin ab dem 7. Dezember 2018, Rechtsöffnung zu erteilen. Für den von der Gesuchstellerin geltend gemachten Verzugsschaden von Fr. 30'762.65 und die Betreibungskosten von Fr. 1'508.40 würden keine Rechtsöffnungstitel vorliegen. Dagegen werde der Gesuchsgegner gemäss dem Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 28. Februar 2014
- 5 - zur Zahlung einer Parteientschädigung von Fr. 200.-- und gemäss dem Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 18. Juli 2012 zum Ersatz der Spruchgebühr von Fr. 350.-- und zur Zahlung einer Parteientschädigung von Fr. 50.-- verpflichtet, für welche ebenfalls definitive Rechtsöffnung zu erteilen sei (Urk. 27 S. 9-11).
c) Der Gesuchsgegner macht in seiner Beschwerde im Wesentlichen gel- tend, die von der Vorinstanz genannten Zahlen für das Total der Unterhaltsbeiträ- ge von Fr. 992'750.-- und seiner Zahlungen von Fr. 802'417.40 seien nicht nach- vollziehbar. Das angefochtene Urteil sei daher aufzuheben. Die von der Gesuch- stellerin behaupteten Zahlungen seien lediglich aufgelistet und nicht belegt. Die Vorinstanz habe die Gesuchstellerin aufgefordert, ihre ungenügend belegten Be- hauptungen konkreter zu fassen, und jetzt heisse es plötzlich, die geltend ge- machten Unterhaltsbeiträge könnten problemlos nachvollzogen werden; dies wer- de bestritten. Demgegenüber könne er für denselben Zeitraum Zahlungen direkt an die Gesuchstellerin von Fr. 868'167.-- belegen; dazu kämen noch Zahlungen von Fr. 24'100.-- an einen in Ausbildung stehenden Sohn. Der belegte Gesamtbe- trag der Zahlungen betrage damit Fr. 892'267.-- und nicht bloss die von der Vor- instanz angerechneten Fr. 802'417.--, d.h. eine Differenz zu seinen Gunsten von Fr. 89'850.--. Wenn das angefochtene Urteil nicht vollständig aufgehoben werde, dürfe somit die definitive Rechtsöffnung nur im Umfang von Fr. 100'482.60 (Fr. 190'332.60 ./. Fr. 89'850.--) erteilt werden (Urk. 26 S. 1 f.).
d) Die Vorinstanz hatte im Rahmen der Erwägungen zur Verjährung die Gesamtbeträge der für die Zeit von September 2009 bis Mai 2019 geschuldeten Unterhaltsbeiträge (Fr. 992'750.--) und der daran geleisteten Zahlungen des Ge- suchsgegners (Fr. 802'417.40) aufgeführt (Urk. 27 S. 9) und dafür auf die von der Gesuchstellerin eingereichte Tabelle Urk. 4/23 verwiesen. In dieser Tabelle hatte diese für jeden einzelnen Monat des Zeitraums August 2009 bis Mai 2019 den je- weils für sich und jedes der Kinder geschuldeten Unterhaltsbeitrag und die jewei- lige Zahlung des Gesuchsgegners aufgelistet. Nach Aufforderung zur Substanti- ierung (Urk. 8 und 10) hatte die Gesuchstellerin sodann noch die für die verschie- denen Monate massgebenden Rechtsöffnungstitel angegeben (Urk. 13). Die von der Gesuchstellerin geltend gemachten Unterhaltsbeiträge und Zahlungen waren damit nachvollziehbar (auf die Auflistung Urk. 4/23 hat auch der Gesuchsgegner
- 6 - in seiner vorinstanzlichen Stellungnahme Bezug genommen; vgl. Urk. 17 Ziff. 5 und 6). Offensichtlich hat sodann die Vorinstanz diese einzelnen Unterhaltsbeiträ- ge und Zahlungen aufaddiert; dass die entsprechenden Summen nicht der Tabel- le Urk. 4/23 entsprächen, wird in der Beschwerde nicht geltend gemacht. Der Gesuchsgegner macht in seiner Beschwerde geltend, er könne Zahlun- gen von Fr. 868'167.-- direkt an die Gesuchstellerin plus weitere Zahlungen von Fr. 24'100.-- an einen in Ausbildung stehenden Sohn, mithin total Fr. 892'267.-- belegen, und verweist dazu auf Beschwerdebeilagen. Im vorinstanzlichen Verfah- ren hatte der Gesuchsgegner keine Zahlungen behauptet, geschweige denn be- legt (vgl. Urk. 17 und 23). Im Beschwerdeverfahren sind nun aber neue Behaup- tungen und Beweismittel nicht mehr zulässig (Art. 326 Abs. 1 ZPO; vgl. oben Er- wägung 2.a). Die erst im Beschwerdeverfahren behaupteten Zahlungen des Ge- suchsgegners können daher nicht berücksichtigt werden.
e) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde des Gesuchsgeg- ners als unbegründet. Sie ist demgemäss abzuweisen.
3. a) Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens beträgt Fr. 190'932.60. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 600.-- festzusetzen.
b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens, der Gesuchstellerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 600.-- festgesetzt.
- 7 -
3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt.
4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage der Doppel von Urk. 26, 28 und 29/1-6, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 190'932.60. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 23. Januar 2020 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: am