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RT190183

Rechtsöffnung

Zürich OG ·I. Zivilkammer · 2020-07-23 · Deutsch ZH
Erwägungen (26 Absätze)

E. 1 Sachverhalt und Prozessverlauf

E. 1.1 Mit Zahlungsbefehl vom 11. Oktober 2018 leiteten die Gesuchsteller (Beschwerdeführer) gegen den Gesuchsgegner (Beschwerdegegner) Betreibung für den Betrag von Fr. 43'320'110.05 nebst Zins und bisherige Arrest- und Betrei- bungskosten ein (Urk. 4/2 = Urk. 2). Damit verlangen sie von diesem die Bezah- lung rechtskräftig veranlagter Staats- und Gemeindesteuern für die Jahre 2010-

2013. Gegen den Zahlungsbefehl erhob der Gesuchsgegner am 24. Oktober 2018 Rechtsvorschlag (Urk. 4/2 S. 2).

E. 1.2 In der Folge stellten die Gesuchsteller mit Eingabe vom 5. November 2018 beim Einzelgericht im summarischen Verfahren (Audienz) des Bezirks Zü- rich (Vorinstanz) das Begehren, ihnen in der betreffenden Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamts Zürich … definitive Rechtsöffnung für den in Betreibung gesetz- ten Betrag nebst Zins zu 4,5 % auf Fr. 39'591'744.80 (Nettosteuerbeträge StP2010-2013) ab 31. März 2017 sowie für bisherige Arrest- und Betreibungskos- ten von Fr. 1'820.60 zu erteilen (Urk. 1). Nachdem das Verfahren zunächst bis

30. April 2019 sistiert worden war (Urk. 11 und Urk. 16), wurde dem Gesuchsgeg- ner mit vorinstanzlicher Verfügung vom 6. Mai 2019 Frist angesetzt, um zum Rechtsöffnungsgesuch Stellung zu nehmen (Urk. 22). In seiner schriftlichen Stel- lungnahme vom 17. Juni 2019 beantragte dieser, auf das Gesuch nicht einzutre- ten; eventualiter sei es abzuweisen (Urk. 27). Hierzu reichten die Gesuchsteller am 15. Juli 2019 eine (einlässliche) spontane Replik ein (Urk. 35). Mit "Entscheid" vom 17. September 2019 wies die Vorinstanz das Rechtsöffnungsgesuch unter Kostenfolge zu Lasten der Gesuchstellerin 2 und unter solidarischer Verpflichtung beider Gesuchsteller zur Leistung einer Parteientschädigung an den Gesuchs- gegner ab. Zugleich wurde der prozessuale Antrag des Gesuchsgegners auf Aus- schluss der Öffentlichkeit abgewiesen (Urk. 38 = Urk. 41).

E. 1.3 Gegen die Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens, die in formeller Hinsicht als "Urteil" hätte ergehen müssen (vgl. § 135 Abs. 1 GOG), erhoben die Gesuchsteller am 11. November 2019 Beschwerde (Urk. 40). Damit beantragen

- 3 - sie die Aufhebung des vorinstanzlichen "Urteils" und die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung im Umfang des vor Vorinstanz gestellten Begehrens, eventualiter die Rückweisung der Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz (Urk. 40 S. 2). Mit Eingaben vom 9. Januar 2020 und vom 19. Februar 2020 (Urk. 45 und Urk. 50) reichten die Gesuchsteller zwei Urteile des Bezirksgerichts Meilen vom

20. Dezember 2020 "in Parallelverfahren" (Urk. 47/4a+b) sowie ein Urteil des Bundesgerichts vom 18. Dezember 2019 (Urk. 52/5) nach. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-39). Der der Gesuchstellerin 2 mit Verfügung vom 4. Februar 2020 für das Beschwerdeverfahren auferlegte Kostenvorschuss von Fr. 1'500.– ging am 10. Februar 2020 ein (Urk. 48 und Urk. 49). Die frist- wahrend erstattete Beschwerdeantwort datiert vom 25. Juni 2020 (Urk. 55; s.a. Urk. 54). Darin stellt der Gesuchsgegner Antrag auf Bestätigung des vorinstanzli- chen Entscheids bzw. auf Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs und der Be- schwerde; eventualiter sei die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens an die Vor- instanz zurückzuweisen (Urk. 55 S. 2). Weitere prozessuale Anordnungen oder Eingaben sind nicht erfolgt.

E. 2 Prozessuales

E. 2.1 Die Rechtsmittelvoraussetzungen sind erfüllt: Aus der Beschwerde- begründung ergibt sich, dass mit der Beschwerde (entgegen dem Wortlaut des Rechtsmittelbegehrens) nicht der gesamte vorinstanzliche Entscheid, sondern nur dessen Dispositiv-Ziffern 2-4 angefochten werden. Die Beschwerde richtet sich mithin gegen einen erstinstanzlichen Endentscheid, gegen den die Berufung un- zulässig ist (Art. 319 lit. a in Verbindung mit Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Sie wurde form- und fristgerecht erhoben (Art. 321 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 251 lit. a ZPO sowie Art. 142 f. ZPO; Urk. 39a), und der einverlangte Kostenvorschuss ging rechtzeitig ein (Urk. 48 und Urk. 49). Die vor Vorinstanz unterlegenen Ge- suchsteller sind sodann ohne Weiteres zur Rechtsmittelerhebung legitimiert. Un- ter Vorbehalt rechtsgenügender Begründung (Art. 321 Abs. 1 ZPO und dazu nachstehende E. 2.2) ist auf die Beschwerde einzutreten. Der Beschwerdeent- scheid kann aufgrund der Akten ergehen (Art. 327 Abs. 2 ZPO).

- 4 -

E. 2.2 Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Hierfür hat sich die beschwerdeführende Partei (im Sinne einer Eintretensvoraussetzung) konkret mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinan- derzusetzen und unter Bezugnahme auf konkrete Aktenstellen hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist, d.h. an einem der genannten Mängel leidet. Die blosse Verweisung auf die Ausführungen vor Vorinstanz oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (Art. 321 Abs. 1 ZPO und dazu BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013, E. 3; 5D_65/2014 vom 9. September 2014, E. 5.4.1; 5A_488/2015 vom 21. August 2015, E. 3.2, je m.Hinw. auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375). Die Beschwerde- gründe sind in der Beschwerdeschrift resp. innert der Beschwerdefrist vollständig vorzutragen und nachzuweisen (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4 S. 417 [betr. Be- rufung]). Eine Ergänzung der Beschwerde nach Ablauf der gesetzlichen Frist ist unzulässig. Aus diesem Grund (und wegen des im Beschwerdeverfahren gelten- den Novenverbots; vgl. nachstehende E. 2.3) können die erst nach Fristablauf "[i]n Ergänzung der Beschwerde" (vgl. Urk. 45 S. 2) eingereichten Gerichtsurteile (Urk. 47/4a+b und Urk. 52/5) von vornherein nicht berücksichtigt werden. Die for- mellen Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde gelten sinngemäss auch für die Beschwerdeantwort, wenn und soweit der vorinstanzliche Entscheid darin kritisiert werden soll (vgl. BGer 4A_580/2015 vom 11. April 2016, E. 2.2 m.w.Hinw. [betr. Berufungsantwort]). Der pauschale Verweis des Gesuchsgeg- ners auf die Gesuchsantwort (Urk. 55 Rz 6) ist deshalb ebenfalls unbeachtlich. Was in der Beschwerde oder in der Beschwerdeantwort nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise bean- standet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden und hat grundsätzlich Bestand, es sei denn, ein Mangel springe geradezu ins Auge. Insofern erfährt der Grundsatz "iura novit curia" (Art. 57 ZPO) im Beschwerdever- fahren eine Relativierung (BK ZPO I-Hurni, Art. 57 N 21 und N 39 ff.). In diesem Rahmen ist auf die Parteivorbringen einzugehen, soweit dies für die Entscheidfin- dung erforderlich ist (BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88 m.w.Hinw.; 141 III 28 E. 3.2.4 S. 41).

- 5 -

E. 2.3 Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (zum Nachweis des gerügten Mangels) sind im Beschwerdeverfahren ausge- schlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was im erstinstanzlichen Verfahren nicht be- hauptet, bestritten oder eingereicht wurde, kann im Beschwerdeverfahren nicht mehr nachgeholt werden. Es herrscht grundsätzlich ein umfassendes Noven- verbot sowohl für echte als auch unechte Noven (BGer 5A_872/2012 vom

22. Februar 2013, E. 3; 5A_405/2011 vom 27. September 2011, E. 4.5.3 m.w.Hinw.). Werden Tatsachenbehauptungen oder Beweisanträge im Beschwer- deverfahren bloss erneuert, ist unter Hinweis auf konkrete Aktenstellen aufzuzei- gen, dass und wo sie bereits vor Vorinstanz eingebracht wurden; andernfalls gel- ten sie als neu. Neue rechtliche Ausführungen (Vorbringen zum Recht) sind keine Noven im Sinne von Art. 326 Abs. 1 ZPO (BK ZPO I-Hurni, Art. 57 N 6) und kön- nen auch im Beschwerdeverfahren vorgetragen werden (vgl. BGer 4A_519/2011 vom 28. November 2011, E. 2.1; 5A_351/2015 vom 1. Dezember 2015, E. 4.3; 5A_1006/2015 vom 2. August 2016, E. 2). Sie dürfen sich allerdings nicht auf neue, vor Vorinstanz noch nicht in den Prozess eingebrachte Tatsachen und Be- weismittel stützen. Vom Novenverbot ausgenommen sind in Analogie zu Art. 99 Abs. 1 BGG immerhin (unechte) Noven, die vorzubringen erst der Entscheid der Vorinstanz Anlass gibt (BGE 139 III 466 E. 3.4 S. 471 und BGer 4A_51/2015 vom 20. April 2015, E. 4.5.1), was in der Beschwerde darzulegen ist (vgl. statt vieler BGE 143 V 19 E. 1.2 S. 22 f.; 133 III 393 E. 3 S. 395; BGer 5A_539/2011 vom 19. De- zember 2011, E. 1.2 [je zu Art. 99 Abs. 1 BGG]). Dabei ist die blosse Behauptung, erst der angefochtene Entscheid habe Anlass zur Nachreichung von Dokumenten gegeben, unzureichend (BGE 133 III 393 E. 3 S. 395). Auch der vorinstanzliche Verfahrensausgang allein bildet noch keinen hinreichenden Anlass für die aus- nahmsweise Zulässigkeit von unechten Noven, die bereits im erstinstanzlichen Verfahren ohne Weiteres hätten vorgebracht werden können (BGE 143 V 19 E. 1.2 S. 23; 134 V 223 E. 2.2.1 S. 226 f.). Es entspricht nicht dem Sinn der Be- stimmung, Noven zuzulassen, nur weil der Ausgang des Verfahrens nicht den Erwartungen des Betroffenen entspricht (BGE 133 IV 342 E. 2.2 S. 344). Die Ausnahmevorschrift dient insbesondere nicht dazu, von der Vorinstanz festge-

- 6 - stellte Mängel in der Beweisführung zu beheben, d.h. durch Nachreichung neuer Beweismittel (nicht erwartete) Beweislücken im Vorbringen vor Vorinstanz zu schliessen. Erfasst sind vielmehr (nur) Fälle, in denen die Vorinstanz dem Pro- zess unversehens eine ganz andere rechtliche Basis gab, welche geänderte tat- sächliche Behauptungen und Beweismittel erheischt (Spühler/Aemisegger/Dol- ge/Vock, Praxiskommentar BGG, 2. Aufl. 2013, Art. 99 N 2). Es bedarf einer vor- instanzlichen Argumentation, die für die Parteien objektiv unvorhersehbar war (BGer 2C_827/2017 vom 17. April 2018, E. 3.5; vgl. zum Ganzen auch BGer 4A_36/2008 vom 18. Februar 2008, E. 4.1; 6B_496/2012 vom 18. April 2013, E. 7.2; 5A_266/2017 vom 29. November 2017, E. 3.1 [je m.w.Hinw.]). Im vorliegenden Fall hatten die Gesuchsteller unter anderem eine teilanony- misierte Kopie eines bundesgerichtlichen Urteils vom 18. September 2018 einge- reicht (Urk. 4/6a), welche die Vorinstanz wegen der darin enthaltenen abgedeck- ten Stellen als unvollständigen und deshalb ungültigen Rechtsöffnungstitel qualifi- zierte (vgl. dazu hinten, E. 3.2). "Damit sich das Gericht von der Unerheblichkeit der abgedeckten Stellen im Bundesgerichtsentscheid vom 18. September 2018 für das vorliegende Rechtsöffnungsverfahren überzeugen kann", reichen die Ge- suchsteller im Beschwerdeverfahren neu eine vollständig unanonymisierte Kopie desselben Entscheids nach (Urk. 40 S. 7 f. lit. ii und Urk. 43). Dabei weisen sie zwar auf die Vorschrift von Art. 326 Abs. 1 ZPO und die nur ausnahmsweise Zu- lässigkeit neuer Beweismittel im Beschwerdeverfahren hin. Sie legen aber nicht dar, weshalb im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erst der vorin- stanzliche Entscheid Anlass zur Einreichung der unanonymisierten Urteilskopie gegeben haben soll. Letzteres ist auch nicht ersichtlich. So mag die vorinstanzli- che Ansicht, wonach die eingereichte Kopie die formellen Anforderungen an den urkundlichen Nachweis eines definitiven Rechtsöffnungstitels nicht erfülle, für die Parteien, welche die Abdeckungen in der Urteilskopie und deren allfällige Auswir- kungen auf die Tauglichkeit als Rechtsöffnungstitel mit keinem Wort thematisiert hatten, überraschend gewesen sein. Objektiv unvorhersehbar war diese rechtli- che Würdigung aber keineswegs, hatte die Vorinstanz das Vorliegen eines gülti- gen Rechtsöffnungstitels doch von Amtes wegen zu prüfen (BSK SchKG I-Stae- helin, Art. 84 N 50; SK SchKG-Vock/Aepli-Wirz, Art. 84 N 15; KUKO SchKG-Vock,

- 7 - Art. 84 N 18). Die im angefochtenen Entscheid in Abrede gestellten formellen An- forderungen an einen Rechtsöffnungstitel bildeten mithin ein zentrales Thema des Verfahrens. Entsprechend beruht die das Rechtsöffnungsgesuch abweisende Ar- gumentation der Vorinstanz – insbesondere in Anbetracht der diesbezüglich strengen Praxis (vgl. ZR 117 [2018] Nr. 32; OGer ZH RT190071 vom 20.06.2019)

– nicht auf einer unerwarteten und objektiv nicht zu erwartenden rechtlichen Grundlage, sondern allenfalls auf einer von den Gesuchstellern nicht erwarteten beweismässigen oder rechtlichen Würdigung der eingereichten Urteilskopie. Vor diesem Hintergrund dient die neu beigebrachte unanonymisierte Kopie nicht dem Nachweis, dass die abgedeckten Stellen inhaltlich belanglos sind, zumal im ange- fochtenen Entscheid ausdrücklich festgehalten wurde, dass es irrelevant sei, ob diese Stellen inhaltlich von Bedeutung oder entbehrlich seien (Urk. 41 S. 12 E. 5.2.3). Sie bezweckt letztlich vielmehr, den von der Vorinstanz beanstandeten Mangel des vorgelegten Rechtsöffnungstitels zu beheben. Sie fällt deshalb unter das gesetzliche Novenverbot (Art. 326 Abs. 1 ZPO) und muss beim Entscheid über die Beschwerde unberücksichtigt bleiben. Dies ungeachtet dessen, ob die teilanonymisierte Kopie den formellen Anforderungen an einen gültigen Rechts- öffnungstitel genügt (dazu hinten, E. 3.2) oder ob die Vorinstanz verneinenden- falls verpflichtet gewesen wäre, den Gesuchstellern Gelegenheit zur Nachrei- chung einer unanonymisierten Kopie des bundesgerichtlichen Urteils einzuräu- men, wie die Gesuchsteller beschwerdeweise rügen (Urk. 40 S. 11 ff. lit. c; dazu hinten, E. 3.2.9). Ebenfalls unzulässig und deshalb unbeachtlich sind die erstmals in der Beschwerde vorgetragenen Behauptungen zum Grund der Abdeckungen (Urk. 40 S. 7 lit. hh). Gleiches gilt für die (im Übrigen ohnehin zu pauschale; vgl. Art. 222 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 221 Abs. 1 lit. d und e ZPO) neue Beweisofferte (Parteibe- fragung und Beweisaussage) in der Beschwerdeantwort (Urk. 55 Rz 3); ebenso für die zahlreichen in der Beschwerdeantwort neu vorgetragenen oder mangels rechtsgenügender Hinweise auf die vorinstanzlichen Akten als neu zu betrachten- den Sachbehauptungen (vgl. Urk. 55 Rz 24 ff.) und die zu ihrem Beweis zu den Akten gereichten neuen Unterlagen (Urk. 57/1-14 und Urk. 57/16-22), mit denen die Gesuchsantwort (Urk. 27) "infolge des Zeitablaufs und der zwischenzeitlichen

- 8 - Geschehnisse … verdeutlicht" (vgl. Urk. 55 Rz 6 und Rz 24) bzw. "erläutert" (vgl. Urk. 55 Rz 40) werden soll. Sie stellen im Ergebnis eine unzulässige Ergänzung der Gesuchsantwort um weitere, erstmals im zweitinstanzlichen Verfahren vorge- tragene Argumente dar. Soweit es sich dabei um echte, d.h. erst nach Ergehen des angefochtenen Entscheids entstandene Noven handelt, sind sie im Be- schwerdeverfahren ohnehin unbeachtlich. Das gilt insbesondere für die Ausfüh- rungen, aus denen der Gesuchsgegner unter Bezugnahme auf die Verfahren vor dem Bezirksgericht Meilen etwas zu seinen Gunsten ableitet (vgl. Urk. 55 Rz 24 ff., Rz 48 ff. und Rz 59 ff.).

E. 3 Materielle Beurteilung

E. 3.1 Vorinstanzlicher Entscheid

E. 3.1.1 Die Vorinstanz bejahte zunächst ihre vom Gesuchsgegner bestrittene örtliche Zuständigkeit. Dazu erwog sie, dass der Gläubiger den in der Schweiz wohnhaften Arrestschuldner wahlweise am Arrestort oder am ordentlichen Betrei- bungsort des Schuldnerwohnsitzes betreiben könne. Da der vorliegende Arrest auch nach dem Urteil des Bundesgerichts vom 18. September 2018 nach wie vor rechtsbeständig sei und überdies kein sog. "leerer Arrest" vorliege, sei sie örtlich zuständig (Urk. 41 S. 3 f. E. 2). Alsdann begründete die Vorinstanz, weshalb der prozessuale Antrag des Gesuchsgegners auf Ausschluss der Öffentlichkeit vom Verfahren abzuweisen sei (Urk. 41 S. 4 f. E. 3), und sie bejahte die Wahrung der Arrestprosequierungsfrist (Urk. 41 S. 6 E. 4). Diese Erwägungen werden von kei- ner Partei konkret bemängelt und sind im Beschwerdeverfahren somit nicht zu überprüfen (vgl. vorne, E. 2.2). Im eigentlichen Kern ihrer Ausführungen prüfte die Vorinstanz vom Amtes wegen, ob ein vollstreckbarer Rechtsöffnungstitel vorliege. Hierzu führte sie im Wesentlichen aus, dass von der "Fülle an Dokumenten", welche die Gesuchsteller dem Rechtsöffnungsgesuch beigelegt hätten, das bundesgerichtliche Urteil vom

18. September 2018 (Urk. 4/6a) als Rechtsöffnungstitel in Betracht falle. Dieses stelle nach vollständiger Ausschöpfung des Instanzenzugs bezüglich der Festset-

- 9 - zung der zu vollstreckenden Steuerschuld einen reformatorischen, an die Stelle der unterinstanzlichen Entscheide getretenen, in Rechtskraft erwachsenen Sach- entscheid dar, auch wenn in seinem Dispositiv bloss die Rechtsmittel (vereinigte Beschwerden des Gesuchsgegners in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten) ab- gewiesen worden seien (Urk. 41 S. 6 ff. E. 5.1). In der Folge prüfte die Vorinstanz, ob das als Rechtsöffnungstitel eingereichte bundesgerichtliche Urteil vollständig sei, da nur vollständige Dokumente die Qualität eines Rechtsöffnungstitels hätten und die Einreichung einzelner Seiten nicht genüge, selbst wenn sie die massge- benden Dispositivziffern enthielten. Sie verwies dazu auf ihre in ZR 117 (2018) Nr. 32 publizierte und vom Obergericht bestätigte (OGer ZH RT190071 vom 20.06.2019) Praxis, wonach definitive Rechtsöffnung nur gestützt auf vollständige und authentische Rechtsöffnungstitel erteilt werde. Das bedinge, dass der Rechtsöffnungstitel, auf den sich das Rechtsöffnungsgesuch stütze, dem Gericht entweder im Original oder aber in Kopie, d.h. in einer originalgetreuen Wiederga- be der eröffneten Originalurkunde, eingereicht werde. Unvollständige Urkunden taugten demgegenüber auch dann nicht als Rechtsöffnungstitel, wenn lediglich entbehrliche Bestandteile weggelassen würden. Eine Kopie des Titels genüge somit nur, wenn sie inhaltlich in allen Teilen genau dem Originaldokument ent- spreche, wobei das Erfordernis vollständiger Übereinstimmung der Kopie mit dem Original der Urkunde (Authentizität) generell und absolut gelte. Die von den Ge- suchstellern eingereichte Kopie des zu vollstreckenden bundesgerichtlichen Ur- teils vom 18. September 2018 weise zehn abgedeckte Stellen auf. Bei einem der- art teilanonymisierten Exemplar könne es sich bereits per se nicht mehr um eine originalgetreue Wiedergabe der eröffneten (nicht anonymisierten) Originalurkunde handeln. Ob die abgedeckten Stellen inhaltlich von Bedeutung oder entbehrlich seien, sei irrelevant. Vielmehr genüge der Vollstreckungstitel infolge dieser Teil- anonymisierung und der inhaltlichen Diskrepanz zwischen Kopie und Original so- wie der damit einhergehenden Unvollständigkeit des Vollstreckungstitels den von der Rechtsprechung gestellten Anforderungen an eine Kopie im Sinne von Art. 180 Abs. 1 ZPO nicht. In dieser Formstrenge liege auch kein überspitzter Formalismus. Da die gesuchstellende Partei das Vorliegen eines Rechtsöffnungs- titels durch Urkunden zu beweisen habe, setze dies eine absolute Verlässlichkeit

- 10 - in die Authentizität der eingereichten Urkunde voraus. Eine solche sei jedoch dann nicht gewährleistet, wenn aufgrund der inhaltlichen Diskrepanz zwischen dem Original und der eingereichten Kopie nicht mit hinreichender Sicherheit fest- stehe, dass der Inhalt des eingereichten Exemplars mit dem Inhalt des dem Ge- suchsgegner eröffneten Entscheids übereinstimme (Urk. 41 S. 10 ff. E. 5.2). Schliesslich führte die Vorinstanz aus, bei der Vertreterin der Gesuchsteller handle es sich um eine spezialisierte Verwaltungseinheit einer grossen Schweizer Stadt mit spezialisiertem Rechtsdienst, welche nicht als prozessual unbeholfen gelten könne. Deshalb und wegen des Gebots der gerichtlichen Unparteilichkeit bzw. Neutralität sei sie (die Vorinstanz) weder gehalten noch berechtigt, die Ge- suchsteller gestützt auf die gerichtliche Fragepflicht (Art. 56 ZPO) auf die Unvoll- ständigkeit der eingereichten Urkunde aufmerksam zu machen resp. ihnen Gele- genheit zur Verbesserung einzuräumen; umso weniger, als die Gesuchsteller den authentischen Titel nicht aus Versehen nicht eingereicht hätten, sondern statt einer Originalurkunde oder einer (vollständigen) Kopie ausdrücklich eine teilano- nymisierte Kopie derselben beigebracht hätten. Es gehe nicht an, eine bewusste Beweislücke auf dem Weg der gerichtlichen Fragepflicht vervollständigen zu las- sen (Urk. 41 S. 13 f. E. 5.3). Folglich sei – so das vorinstanzliche Fazit – das Rechtsöffnungsgesuch infolge unvollständigen Rechtsöffnungstitels abzuweisen (Urk. 41 S. 14 E. 5.4).

E. 3.1.2 Die Gesuchsteller machen geltend, die Vorinstanz habe "die einge- reichten Urkunden und Unterlagen" zu Unrecht nicht als gültigen Rechtsöffnungs- titel qualifiziert. Indem die Vorinstanz den teilanonymisierten Bundesgerichtsent- scheid vom 18. September 2018 als für einen Rechtsöffnungstitel unzureichend qualifiziert habe, habe sie einerseits Art. 180 ZPO und Art. 80 SchKG unrichtig angewandt. Ausserdem habe sie mit ihrem Entscheid gegen das Verbot des überspitzten Formalismus (Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 52 ZPO) verstossen sowie Art. 56 ZPO und Art. 132 ZPO verletzt (Urk. 40 S. 3 f. Ziff. 4 und S. 13 Ziff. 5; im Einzelnen Urk. 40 S. 4-13). Der Gesuchsgegner pflichtet der vorinstanzlichen Auf- fassung bei, wonach die teilanonymisierte Kopie des bundesgerichtlichen Urteils nicht als gültiger Rechtsöffnungstitel tauge (Urk. 55 Rz 6, Rz 8 und Rz 9 ff.). Da-

- 11 - neben bringt er – mitunter gestützt auf unzulässige neue Tatsachenbehauptungen und Beweismittel (vgl. vorne, E. 2.3) – mehrere weitere, von der Vorinstanz unge- prüft gebliebene Gründe vor, die der beantragten Rechtsöffnung entgegenstün- den (Urk. 55 Rz 24 ff.). Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet somit die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht zum Schluss gelangte, die Teilanonymisierung der beigebrachten Kopie des bundesgerichtlichen Urteils vom 18. September 2018 habe zur Folge, dass kein gültiger Rechtsöffnungstitel vorliege.

E. 3.2 Rechtsöffnungstitel / Verbot des überspitzten Formalismus

E. 3.2.1 Wie erwähnt, ging die Vorinstanz davon aus, dass allein der reforma- torische Bundesgerichtsentscheid vom 18. September 2018 (Urk. 4/6a) in Rechtskraft erwachsen sei. Das habe zur Konsequenz, dass allein dieser voll- streckt werden könne. Demzufolge falle der bundesgerichtliche Entscheid als Rechtsöffnungstitel in Betracht (Urk. 41 S. 7 f. E. 5.1.3 und S. 10 E. 5.1.4 a.E. und E. 5.1.5). Diese vorinstanzliche Auffassung wird in der Beschwerde nicht, zumin- dest nicht in rechtsgenügender Weise beanstandet. Zwar verweisen die Gesuch- steller für ihre Ansicht, es liege ein rechtsgenügender Titel vor, pauschal auf "die eingereichten Urkunden und Unterlagen" (Urk. 40 S. 3 Ziff. 4 und S. 13 Ziff. 5). Sie legen aber nicht näher dar, welche anderen beigebrachten Urkunden neben der teilanonymisierten Kopie des Bundesgerichtsentscheids als Rechtsöffnungsti- tel (oder als Teil desselben) zu betrachten sein sollten. Sie beanstanden vielmehr nur, dass die teilanonymisierte Urteilskopie wegen der darin enthaltenen Abde- ckungen zu Unrecht nicht als gültiger Titel qualifiziert wurde. Der Gesuchsgegner seinerseits macht zwar geltend, das Bundesgericht habe mit seinem Urteil vom

18. September 2018 offensichtlich kassatorisch entschieden, weshalb gar kein vollstreckbares Urteil vorliege. Diese Frage könne allerdings offenbleiben, da die Rechtsnatur des bundesgerichtlichen Urteils nichts daran ändere, dass diese Ur- kunde in unbearbeiteter Form hätte eingereicht werden müssen (Urk. 55 Rz 7).

E. 3.2.2 Die Gesuchsteller wenden bezüglich der von der Vorinstanz vernein- ten Titel- bzw. Urkundenqualität des beigebrachten Bundesgerichtsurteils zusam- mengefasst ein, dass die teilanonymisierte Kopie, in der aus Diskretionsgründen im Interesse des Gesuchsgegners und mit ausdrücklicher Deklaration im Rechts-

- 12 - öffnungsgesuch zehn für die bundesgerichtliche Entscheidung erkennbar irrele- vante Details (v.a. Namen von Drittbeteiligten) abgedeckt worden seien, entgegen der vorinstanzlichen Ansicht die Anforderungen erfülle, welche das Gesetz (ins- besondere Art. 180 ZPO) an das Beweismittel der Urkunde stelle. Der vorliegende Sachverhalt sei anders gelagert als derjenige, der dem obergerichtlichen Ent- scheid vom 20. Juni 2019 (OGer ZH RT190071 vom 20.06.2019) zugrunde gele- gen habe. Dort habe das eingereichte Exemplar der zu vollstreckenden Verfü- gung – anders als das dem Betreibungsschuldner zugestellte – keine Unterschrift getragen und insofern nicht mit dem Original übereingestimmt. Im Unterschied dazu handle es sich vorliegend unbestrittenermassen um eine Kopie des Origi- nals desjenigen Urteilsexemplars, das den Gesuchstellern (als Gläubigern) zuge- stellt worden sei. Der von der Vorinstanz zur Begründung angeführte obergericht- liche Entscheid sei somit nicht einschlägig. Ausserdem bedürfe es zur Rechtsöff- nung gestützt auf ein bundesgerichtliches Urteil ohnehin nur des Urteilsdisposi- tivs, nicht auch der Entscheidbegründung. Das Dispositiv des Urteils vom

18. September 2018 sei aber ohne abgedeckte Stellen und somit vollständig ein- gereicht worden. Insofern gehe der vorgelegte Titel über die für ihn geltenden formellen Anforderungen hinaus. Sodann seien nach Lehre und Rechtsprechung zu Art. 180 ZPO Urkunden zwar grundsätzlich vollständig einzureichen, jedoch dürften Stellen, die für den Prozess unerheblich seien, durch Abdeckung bzw. Schwärzung unzugänglich gemacht werden, wobei im Streitfall das Gericht über die Unerheblichkeit zu entscheiden habe. Das Gebot vollständiger Einreichung von Urkunden stelle indessen eine Ordnungsvorschrift dar, deren Verletzung nicht ohne Weiteres zur Unverwertbarkeit führe. Vielmehr habe das Gericht, soweit es nicht ausnahmsweise die Einreichung von blossen Auszügen als genügend er- achte, nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 52 ZPO) sowie aufgrund der gerichtlichen Fragepflicht (Art. 56 ZPO) auf den Mangel hinzuweisen und der betreffenden Partei Gelegenheit zur Verbesserung zu geben. Daraus ergebe sich, dass das Abdecken von Stellen, die wie die vorliegend vorgenommenen zehn Anonymisierungen für den Prozess unerheblich seien, entgegen den vorinstanzli- chen Erwägungen zulässig sein könne. Da das Bundesgerichtsurteil auch in der vorgelegten (teilanonymisierten) Form keinen Zweifel am Bestand der Forderung

- 13 - zulasse, stelle es trotz der geringfügigen Abdeckungen einen tauglichen Rechts- öffnungstitel dar. Andernfalls wäre die Vorinstanz verpflichtet gewesen, den Ge- suchstellern eine kurze Frist zur Einreichung des Urteils ohne Abdeckungen an- zusetzen (Urk. 40 S. 4 ff. lit. a/aa-kk). Der Gesuchsgegner hält diese Rügen für unbegründet und schliesst sich der vorinstanzlichen Ansicht an (Urk. 55 Rz 6, Rz 8, Rz 9-23, Rz 29 und Rz 97).

E. 3.2.3 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Ent- scheid, kann der Gläubiger beim Richter definitive Rechtsöffnung verlangen (Art. 80 Abs. 1 SchKG). Der Beweis, dass ein vollstreckbares Urteil und damit ein definitiver Rechtsöffnungstitel vorliegt, ist vom Betreibenden durch Urkunden zu erbringen (BSK SchKG I-Staehelin, Art. 80 N 135 [und Art. 84 N 53]; KUKO SchKG-Vock, Art. 84 N 20a; Stücheli, Die Rechtsöffnung, 2000, S. 108, S. 112 und S. 165). Das von der Vorinstanz als Rechtsöffnungstitel in Betracht gezogene Urteil des Bundesgerichts vom 18. September 2018 stellt einen gerichtlichen Entscheid im Sinne von Art. 80 Abs. 1 SchKG dar (vgl. KUKO SchKG-Vock, Art. 80 N 2; SK SchKG-Vock/Aepli-Wirz, Art. 80 N 3). Fraglich ist, ob die von den Gesuchstellern eingereichte teilanonymisierte Urteilskopie den Anforderungen an einen Urkun- denbeweis genügt.

E. 3.2.4 Soweit die Gesuchsteller geltend machen, die Abdeckungen hätten schon deshalb keinen Einfluss auf die Titelqualität, weil bei Entscheiden des Bun- desgerichts das Urteilsdispositiv als Rechtsöffnungstitel genüge (Urk. 40 S. 5 lit. ee [und S. 7 lit. hh a.E., S. 8 lit. kk, S. 10]), kann ihrer Auffassung nicht gefolgt werden. Einerseits bezieht sich die als Beleg angeführte Literaturstelle (Stücheli, a.a.O., S. 224), wie aus ihrem Kontext erhellt, wo zur Begründung auf die soforti- ge Vollstreckbarkeit eines mündlich eröffneten Urteils hingewiesen wird, nur auf den Fall, in dem das Bundesgericht sein Urteil mündlich eröffnet hat. Bei schrift- lich in begründeter Form eröffneten Bundesgerichtsurteilen bietet die sofortige Vollstreckbarkeit aber keinen Grund, vom allgemein geltenden Erfordernis, die den Rechtsöffnungstitel verkörpernde Urkunde vollständig einzureichen (vgl.

- 14 - nachstehend, E. 3.2.5-3.2.6), abzusehen. Andererseits kann im vorliegenden Fall das Urteilsdispositiv allein schon deshalb keinen tauglichen Titel bilden, weil nach einhelliger Ansicht die vom Schuldner zu bezahlende Summe im Rechtsöffnungs- titel beziffert sein muss (BGE 138 III 583 E. 6.1.1 S. 584 f.; 135 III 315 E. 2.3 S. 318 f.; BSK SchKG I-Staehelin, Art. 80 N 41; KUKO SchKG-Vock, Art. 80 N 18; SK SchKG-Vock/Aepli-Wirz, Art. 80 N 22; Kren Kostkiewicz, OFK-SchKG, SchKG 80 N 12; Abbet/Veuillet, Stämpflis Handkommentar, SchKG 80 N 26 f.). Das Dis- positiv des bundesgerichtlichen Urteils vom 18. September 2018 enthält aber kei- ne Angaben zur Höhe der Steuerschuld (vgl. Urk. 4/6a S. 24 f.). Es fehlt ihm somit an der für die Titelqualität unabdingbaren Bezifferung der Forderung.

E. 3.2.5 Wie im obergerichtlichen Urteil vom 20. Juni 2019 (OGer ZH RT190071 vom 20.06.2019, E. 3.7.1) ausgeführt, unterliegt das Verfahren betref- fend definitive Rechtsöffnung den Vorschriften der ZPO (s.a. Art. 1 lit. c ZPO). Anwendbar ist insbesondere auch die Vorschrift von Art. 180 ZPO (Botschaft ZPO, BBl 2006 S. 7323; Müller, DIKE-Komm-ZPO, Art. 180 N 7; BSK ZPO-Dolge, Art. 180 N 11; ZK ZPO-Weibel, Art. 180 N 3 m.w.Hinw.; Schönmann, OFK-ZPO, ZPO 180 N 2; s.a. BGer 5A_467/2014 vom 18. Dezember 2014, E. 2.4). Nach Art. 180 Abs. 1 ZPO genügt für den Urkundenbeweis und damit grundsätzlich auch hinsichtlich des Rechtsöffnungstitels die Einreichung einer Kopie, soweit die Gegenpartei die Echtheit nicht bestreitet (BGer 5A_467/2014 vom 18. Dezember 2014, E. 2.4; BSK SchKG I-Staehelin, Art. 80 N 53; KUKO SchKG-Vock, Art. 80 N 37; SK SchKG-Vock/Aepli-Wirz, Art. 80 N 5; Stücheli, a.a.O., S. 165; Mül- ler/Vock, Behauptungs-, Bestreitungs- und Substantiierungslast im Rechtsöff- nungsverfahren, ZZZ 38/2016, S. 133; Kren Kostkiewicz, OFK-SchKG, SchKG 80 N 8; Amonn/Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts,

9. Aufl. 2013, § 19 Rz 17; BK ZPO II-Rüetschi, Art. 180 N 16). Eine Kopie im Sin- ne dieser Vorschrift muss – entsprechend der Wortbedeutung – den Inhalt der Originalurkunde vollständig wiedergeben. Zulässig sind somit nur Fotokopien, Fo- tografien oder Papierausdrucke eines eingescannten Exemplars der Originalur- kunde, nicht aber Abschriften, unvollständige Ausdrucke oder Ähnliches (OGer ZH RT190071 vom 20.06.2019, E. 3.7.2; KUKO ZPO-Schmid, Art. 180 N 1; Mül- ler, DIKE-Komm-ZPO, Art. 180 N 5; Gasser/Rickli, ZPO Kurzkommentar, 2. Aufl.

- 15 - 2014, Art. 180 N 1; BK ZPO II-Rüetschi, Art. 180 N 6; s.a. BSK ZPO-Dolge, Art. 180 N 9; Lambelet, Stämpflis Handkommentar, ZPO 180 N 2; Schönmann, OFK-ZPO, ZPO 180 N 1). Deshalb lässt auch die beschliessende Kammer eine Kopie des Rechtsöffnungstitels nur dann genügen, "wenn sie vollständig ist, d.h. inhaltlich in allen Teilen genau dem Originaldokument entspricht" (OGer ZH RT190071 vom 20.06.2019, E. 3.7.2 m.w.Hinw.). So wurde beispielsweise eine ohne Unterschrift versehene Verfügung, die im Original mit Unterschrift eröffnet worden war, mangels inhaltlicher Übereinstimmung von "Kopie" und Original nicht als gültiger Rechtsöffnungstitel anerkannt (OGer ZH RT190071 vom 20.06.2019, E. 3.7). Gleich wurde hinsichtlich eines nachträglich erstellten und auf den Erstel- lungszeitpunkt aktualisierten Ausdrucks einer Schlussrechnung für Steuerschul- den entschieden, der betragsmässig nicht mit der ursprünglich an den Schuldner versandten Schlussrechnung übereinstimmte (OGer ZH RT120142 vom 17.09.2012, E. 4.b-d), sowie bezüglich einer nur einseitig kopierten Steuerveran- lagungsverfügung, die im Original aber doppelseitig bedruckt war (RT170061 vom 07.04.2017, E. 2.c). Soweit ersichtlich noch nicht entschieden wurde die hier rele- vante Frage, ob die Fotokopie eines Gerichtsurteils, in der einzelne Teile zu Ano- nymisierungszwecken abgedeckt wurden, (noch) als vollständige Wiedergabe des Originals im Sinne der Rechtsprechung zum Begriff der "Kopie" (Art. 180 Abs. 1 ZPO) gelten kann.

E. 3.2.6 Auszugehen ist vom Zweck der gesetzlichen Bestimmungen zum Ur- kundenbeweis. (Beweis-)Urkunden sollen rechtserhebliche Tatsachen beweisen (Art. 177 ZPO). Im definitiven Rechtsöffnungsverfahren dient die den Titel verkör- pernde Urkunde dazu, die gerichtliche oder behördliche Verpflichtung des Schuld- ners zur Bezahlung eines bestimmten Betrags an den Gläubiger zu beweisen. Da blosse Auszüge von Urkunden deren Inhalt verfälschen oder deren Authentizität in Frage stellen können und die Beweiskraft deshalb erheblich reduzieren, sind Urkunden (Originale und Kopien) – im Sinne einer (ungeschriebenen) Ordnungs- vorschrift – grundsätzlich als Ganzes, d.h. in ihrer Gesamtheit und vollständig vorzulegen (Schönmann, OFK-ZPO, ZPO 180 N 8; ZK ZPO-Weibel, Art. 180 N 11; Müller, DIKE-Komm-ZPO, Art. 180 N 9 m.w.Hinw.; s.a. KUKO ZPO-Schmid, Art. 180 N 1; bezüglich Rechtsöffnungstitel: SK SchKG-Vock/Aepli-Wirz, Art. 84

- 16 - N 15; Stücheli, a.a.O., S. 166), wie dies die zürcherische ZPO (ebenfalls im Sinne einer Ordnungsvorschrift; vgl. ZR 97 [1998] Nr. 5 E. II.4.a) ausdrücklich vorsah (§ 186 Abs. 1 Satz 1 aZPO/ZH). Will eine Partei bestimmte Stellen von Urkunden abdecken, hat sie hierfür grundsätzlich Schutzmassnahmen im Sinne von Art. 156 ZPO zu erwirken. Nach einem Teil der Lehre ist eine Partei allerdings berechtigt, Stellen von Urkunden, die sie für den Prozess als irrelevant ansieht, unkenntlich zu machen (BSK ZPO-Dolge, Art. 180 N 14; BK ZPO II-Rüetschi, Art. 180 N 2; a.M. Müller, DIKE-Komm-ZPO, Art. 180 N 10), wobei im Streitfall das Gericht da- rüber zu entscheiden hat, ob die als unerheblich geschwärzten Passagen tatsäch- lich unerheblich sind (BSK ZPO-Dolge, Art. 180 N 14; BK ZPO II-Rüetschi, Art. 180 N 2; ZK ZPO-Weibel, Art. 180 N 11; ebenso schon § 186 Abs. 3 aZPO/ZH und dazu Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivil- prozessordnung, 3. Aufl. 1997, § 186 N 1). Daraus ergibt sich einerseits, dass auch Urkunden (einschliesslich Kopien) beweistauglich sein können, die abge- deckte Stellen enthalten. Andererseits folgt aus dem Charakter der Pflicht, eine Beweisurkunde vollständig einzureichen, als blosse Ordnungsvorschrift, dass de- ren Missachtung, beispielsweise durch Vorlegung einer Urkunde mit abgedeckten Stellen, nicht ohne Weiteres deren Unverwertbarkeit nach sich zieht. Vielmehr hat das Gericht – soweit es nicht ausnahmsweise die Einreichung unvollständiger Ur- kunden als genügend erachtet – zumindest im Regelfall nach Treu und Glauben (Art. 52 ZPO) oder aufgrund der gerichtlichen Fragepflicht (Art. 56 ZPO) auf den Mangel hinzuweisen und Gelegenheit zur Verbesserung einzuräumen (ZK ZPO- Weibel, Art. 180 N 11; BSK ZPO-Dolge, Art. 180 N 15; Müller, DIKE-Komm-ZPO, Art. 180 N 10; vgl. auch ZR 97 [1998] Nr. 5 E. II.4 [zu § 186 aZPO/ZH]). Die obergerichtliche Rechtsprechung, wonach die Kopie einer Urkunde, ins- besondere auch eines Rechtsöffnungstitels, für ihre Beweistauglichkeit inhaltlich in allen Teilen genau dem Originaldokument entsprechen muss, ist vor diesem Hintergrund zu verstehen. Deshalb sind grundsätzlich auch Fotokopien von Origi- nalurkunden vollständig und ohne Abdeckungen einzureichen. Entgegen der vor- instanzlichen Auffassung bzw. dem, was die Vorinstanz und der Gesuchsgegner (vgl. Urk. 55 Rz 14) aus den offenbar zu Missverständnissen veranlassenden Er- wägungen im obergerichtlichen Entscheid vom 20. Juni 2019 ableiten, welche

- 17 - nicht eine (eigentliche) Fotokopie betreffen, sondern sich zur "Kopie"-Qualität einer auf andere Weise reproduzierten (nachträglich generierten) Urkunde äus- sern, gilt dies aber keinesweg absolut, ausnahmslos und bis ins letzte Detail. Vielmehr kann unter Umständen auch eine Fotokopie, in der einzelne, klarerweise unerhebliche Stellen abgedeckt sind, die Anforderungen an einen Urkundenbe- weis gemäss Art. 177 und Art. 180 ZPO in Verbindung mit Art. 80 SchKG erfüllen

– zumal dann, wenn seitens der Gegenpartei keine Einwände gegen ihre Authen- tizität erhoben werden. Die Kopie einer Originalurkunde soll zwar in aller Regel, muss aber nicht stets und absolut zwingend in allen auch noch so unerheblichen Einzelheiten dem Original entsprechen. Nach Sinn und Zweck der genannten Bestimmungen muss es genügen, wenn ihre Authentizität mit absoluter Verläss- lichkeit feststeht (vgl. OGer ZH RT190071 vom 20.06.2019, E. 3.7.3). Insofern erweist sich das wortlautgetreue, streng formale vorinstanzliche Verständnis der Erwägungen im obergerichtlichen Entscheid vom 20. Juni 2019 (OGer ZH RT190071) als zu eng und sind diese im Sinne einer Klarstellung zu relativieren. "[D]ass teilanonymisierte Urteile unvollständige Rechtsöffnungstitel darstellen", wurde in diesem Entscheid, in dem weder eine Fotokopie des Titels noch darin enthaltene Abdeckungen zur Beurteilung standen, entgegen den Ausführungen des Gesuchsgegners (vgl. Urk. 55 Rz 8) ohnehin nicht entschieden. Im Einzelnen ist die Frage, ob und in welchem Ausmass Abdeckungen oder Schwärzungen in Kopien mit Blick auf die Beweistauglichkeit (noch) zulässig sind, nach den Umständen des Einzelfalls und damit letztlich nach richterlichem Er- messen zu beurteilen. Richtlinie resp. massgebliches Kriterium ist angesichts des Zwecks von Art. 180 ZPO bzw. der Pflicht, die Urkunde (im Original oder in Kopie) vollständig vorzulegen, ob die abgedeckten Stellen geeignet sind, Zweifel an ihrer Authentizität, d.h. an der Echtheit und Wahrhaftigkeit, aufkommen zu lassen (was beispielsweise dann zu verneinen sein dürfte, wenn die Fotokopie eines mehrsei- tigen Dokuments zwar zweifelsfrei den vollständigen Text wiedergibt, die Paginie- rung am Rand der Seiten aber nicht [mit]kopiert wurde). Letzteres wird selbst bei lediglich geringfügigen Abdeckungen häufig der Fall und eine mit Schwärzungen versehene Kopie folglich regelmässig als ungenügend zu qualifizieren sein. Ins- besondere bleibt es ungeachtet der vorliegenden Relativierung beim prozessua-

- 18 - len Grundsatz, dass beigebrachte Kopien von Urkunden nicht nach eigenem Gut- dünken mit Abdeckungen versehen werden dürfen. Sodann dürfen beim Ent- scheid, ob ausnahmsweise auch eine Kopie mit abgedeckten Stellen zum Urkun- denbeweis genügt (Art. 180 Abs. 1 ZPO), im Rechtsöffnungsverfahren, das sich als Urkundenprozess durch eine besondere Formstrenge auszeichnet (vgl. Stü- cheli, a.a.O., S. 38 f.; BGE 58 I 363 E. 2 S. 369 f.; BGer 5A_758/2010 vom

14. März 2011, E. 6 m.Hinw. auf BGE 132 III 140 E. 4.1.1 S. 142), durchaus hö- here Anforderungen gestellt werden als in einem gerichtlichen Erkenntnisverfah- ren. Die gesteigerte Formstrenge muss aber vom Normzweck gedeckt und darf nicht überspitzt formalistisch sein. Vorbehalten bleibt selbstverständlich stets die Einforderung einer vollständigen, allenfalls beglaubigten Kopie oder des Originals gemäss Art. 180 Abs. 1 Satz 2 ZPO.

E. 3.2.7 Im vorliegenden Fall reichten die Gesuchsteller eine Fotokopie des gesamten bundesgerichtlichen Urteils vom 18. September 2018 ins Recht, deren Echtheit (als Fotokopie des den Parteien schriftlich eröffneten Urteils) weder vom Gesuchsgegner noch von der Vorinstanz in Frage gestellt wurde und auch sonst nicht anzuzweifeln ist. Darin sind insgesamt zehn Stellen in der Urteilsbegründung abgedeckt (Urk. 4/6a S. 3, S. 14, S. 15, S. 16 und S. 17). Aus dem inhaltlichen Kontext erschliesst sich ohne Weiteres, dass es sich dabei um die Anonymisie- rung von Drittpersonen-, Haus- und Ortsnamen handelt, die (entgegen den Aus- führungen in der Beschwerdeantwort; Urk. 55 Rz 18) in der Sache keinerlei Ein- fluss auf den Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens bzw. den bundesge- richtlichen Entscheid hatten. Es ist klar ersichtlich, dass sie für den Inhalt, die Aussagekraft und den Beweiswert der als Rechtsöffnungstitel vorgelegten Urkun- de bzw. Kopie im Sinne von Art. 180 ZPO vollends unerheblich und insbesondere nicht geeignet sind, diese zu verfälschen oder "verdächtig" zu machen (vgl. Mül- ler, DIKE-Komm-ZPO, Art. 180 N 9). Gegenteiliges wird weder von der Vorinstanz (vgl. Urk. 41 S. 12 E. 5.2.3) noch vom Gesuchsgegner behauptet, der auch im vorinstanzlichen Verfahren keine Vorbehalte gegen die Abdeckungen vorbrachte (vgl. Urk. 27 und Urk. 40 S. 7 lit. hh a.E.). Allein aufgrund der Teilanonymisierung bestehen keine Zweifel oder auch nur vage Anhaltspunkte, dass eine inhaltliche Diskrepanz zwischen Kopie und Original des bundesgerichtlichen Urteils beste-

- 19 - hen könnte. Vielmehr steht trotz der Abdeckungen mit Gewissheit fest, dass der Inhalt der vollständig (und nicht nur auszugsweise) eingereichten Kopie mit dem Inhalt des den Parteien eröffneten Urteils übereinstimmt, die Kopie also in dem Sinne echt ist, als sie das wiedergibt, was denselben tatsächlich eröffnet worden ist (vgl. ZR 117 [2018] Nr 32 E. 2.3). Das geht im Übrigen auch aus der anonymi- sierten Fassung des auf der Website des Bundesgerichts (www.bger.ch) unter der betreffenden Verfahrensnummer 2C_799/2017 veröffentlichten Urteils hervor. Im Unterschied zur Sachlage im Entscheid OGer ZH RT190071 vom 20.06.2019 steht die Vollständigkeit und Authentizität der als Vollstreckungstitel eingereichten Kopie somit ausser Frage. Damit ist dem von der Rechtsprechung statuierten "Er- fordernis vollständiger Übereinstimmung der Kopie mit dem Original der Urkunde (Authentizität)" (vgl. OGer ZH RT190071 vom 20.06.2019, E. 3.7.2) aber Genüge getan. Ein Mehr an Formalität fordert der Zweck von Art. 180 ZPO und des darin implizierten Gebots, Urkunden (Originale und Kopien) vollständig einzureichen, nicht. Der vorinstanzliche Rechtsschluss, der Titel sei unvollständig und deshalb untauglich, gründet auf überhöhten formellen Anforderungen, die sich auch im formstrengen Rechtsöffnungsverfahren nicht rechtfertigen lassen. Mit ihrer unver- hältnismässigen Formstrenge hat die Vorinstanz für ihr Verfahren formelle Vor- schriften (insbes. Art. 180 Abs. 1 ZPO) mit übertriebener Schärfe und im Ergebnis zum blossen Selbstzweck gehandhabt bzw. durch zu strikte Anwendung der Formvorschriften ohne schutzwürdige Interessen die Verwirklichung des materiel- len Rechts in unhaltbarer Weise erschwert oder verhindert und somit – wie in der Beschwerde zu Recht gerügt wird (Urk. 40 S. 9 f. lit. b) – gegen das Verbot des überspitzten Formalismus verstossen (vgl. BGE 142 V 152 E. 4.2 S. 158 m.w.Hinw.; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz 1051; BK ZPO I-Hurni, Art. 52 N 68; Göksu, DIKE-Komm-ZPO, Art. 52 N 6).

E. 3.2.8 Zusammenfassend beruht der vorinstanzliche Entscheid, das Rechts- öffnungsgesuch abzuweisen, weil die als Rechtsöffnungstitel vorgelegte Fotoko- pie des bundesgerichtlichen Urteils vom 18. September 2018 (Urk. 4/6a) unvoll- ständig sei und deshalb den Anforderungen an eine Kopie im Sinne von Art. 180 ZPO nicht genüge, auf unrichtiger Rechtsanwendung (Art. 320 lit. a ZPO). Die Beschwerde ist begründet und der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben, ein-

- 20 - schliesslich der Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen. Von der Aufhe- bung ausgenommen ist die unangefochten gebliebene Abweisung des Antrags auf Ausschluss der Öffentlichkeit (Urk. 41 S. 15 Disp.-Ziff. 1 und vorne, E. 2.1).

E. 3.2.9 Damit kann offenbleiben, ob die Vorinstanz, wenn sie die beigebrach- te (teilanonymisierte) Fotokopie nicht als Kopie im Sinne von Art. 180 Abs. 1 ZPO gelten lassen wollte, zumindest gehalten gewesen wäre, den Gesuchstellern Ge- legenheit zu geben, eine Urteilskopie ohne abgedeckte Stellen nachzureichen (vgl. Urk. 40 S. 11 ff. lit. c). Ebenso wenig braucht entschieden zu werden, ob und bis zu welchem Zeitpunkt unter dem Gesichtspunkt des Aktenschlusses eine sol- che Kopie vor Vorinstanz noch hätte nachgereicht werden können.

E. 3.3 Rückweisung an die Vorinstanz Heisst die Rechtsmittelinstanz die Beschwerde gut, fällt sie den neuen Ent- scheid selber, wenn die Sache spruchreif ist; andernfalls weist sie die Sache an die Vorinstanz zurück (Art. 327 Abs. 3 lit. a und b ZPO). Im vorliegenden Fall ist die Sache entgegen der Ansicht der Gesuchsteller (Urk. 40 S. 13 Ziff. 5) aus ver- fahrensrechtlichen Gründen noch nicht spruchreif, nachdem die Vorinstanz dem Gesuchsgegner die (einlässliche) spontane Stellungnahme der Gesuchsteller zu dessen Stellungnahme zum Rechtsöffnungsgesuch vom 15. Juli 2019 (Urk. 35) erst zusammen mit dem Endentscheid zur Kenntnisnahme zugestellt hat (vgl. Urk. 41 S. 16 Disp.-Ziff. 5 und Urk. 39b) und der Gesuchsgegner noch keine Ge- legenheit hatte, das aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 53 Abs. 1 ZPO) und Art. 6 Ziff. 1 EMRK fliessende und auch im Rechtsöff- nungsverfahren bestehende sog. Replikrecht vor Vorinstanz wahrzunehmen (dazu statt vieler BGE 133 I 100 E. 4.3-4.6 S. 102 ff.; 137 I 195 E. 2.3.1 S. 197; 138 I 484 E. 2.1-2.2 S. 485 f.; BGer 5A_82/2015 vom 16. Juni 2015, E. 4.1; 5A_151/2007 vom 22. Januar 2008, E. 3.2; s.a. BK ZPO II-Güngerich, Art. 253 N 10 ff.; BSK SchKG I-Staehelin, Art. 84 N 49; ZK ZPO-Klingler, Art. 252 N 6 ff.; KUKO ZPO-Jent-SØrensen, Art. 253 N 7; vgl. ferner Urk. 55 Rz 6). Insofern be- darf es vor der neuen Entscheidfällung noch einer weiteren Prozesshandlung (vgl. Reich, Stämpflis Handkommentar, ZPO 327 N 4; zum Ganzen auch BGE 144 III 394 E. 4.3.2.2 S. 399 ff.).

- 21 - Die Erstellung der Spruchreife durch Heilung der Gehörsverletzung im Be- schwerdeverfahren fällt ausser Betracht, da die Beschwerdeinstanz mit Bezug auf die Feststellung des Sachverhalts lediglich über eine beschränkte Kognition ver- fügt (Art. 320 lit. b ZPO) und Noven im Beschwerdeverfahren unzulässig sind (Art. 326 Abs. 1 ZPO und vorne, E. 2.3; vgl. Hoffmann-Nowotny/Stauber, in: Kunz/Hoffmann-Nowotny/Stauber [Hrsg.], ZPO-Rechtsmittel – Berufung und Be- schwerde, 2013, Art. 327 N 14; Schenker, Stämpflis Handkommentar, ZPO 53 N 23; ZK ZPO-Sutter-Somm/Chevalier, Art. 53 N 27 f.; s.a. BK ZPO I-Hurni, Art. 53 N 83). Die Sache ist deshalb zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zu- rückzuweisen. Dabei muss der Gesuchsgegner vor Ausfällung des neuen Ent- scheids Gelegenheit haben, zur Eingabe der Gesuchsteller vom 15. Juli 2019 (Urk. 35) Stellung zu nehmen.

E. 4 Kosten- und Entschädigungsfolgen

E. 4.1 Bei diesem Verfahrensausgang (Rückweisung) rechtfertigt es sich, le- diglich eine Entscheidgebühr für das Rechtsmittelverfahren festzusetzen und die Verteilung der zweitinstanzlichen Gerichtskosten sowie den Entscheid über eine allfällige Parteientschädigung und deren Höhe dem neuen Entscheid der Vorin- stanz zu überlassen, d.h. (grundsätzlich) vom definitiven Ausgang des (Rechts- öffnungs-)Verfahrens abhängig zu machen (Art. 104 Abs. 4 ZPO; KUKO ZPO- Schmid, Art. 104 N 7; BSK ZPO-Rüegg/Rüegg, Art. 104 N 7; BK ZPO I-Sterchi, Art. 104 N 16). Der Gesuchsteller 1 wird allerdings unabhängig vom Verfahrens- ausgang keine Kosten zu tragen haben (Art. 116 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 200 lit. a GOG).

E. 4.2 Die Bemessung der zweitinstanzlichen Entscheid- bzw. Spruchgebühr richtet sich nach der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetrei- bung und Konkurs (GebV SchKG, SR 281.35; vgl. ZR 110 [2011] Nr. 28; BGer 5D_23/2017 vom 8. Mai 2017, E. 4.3.1 m.Hinw. auf BGE 139 III 195 E. 4.2.2 und E. 4.2.4 S. 198 f.). Sie ist, ausgehend von einem Streitwert von rund Fr. 43,3 Mio., in Anwendung von Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf

- 22 - Fr. 3'000.– festzusetzen. Zudem ist vorzumerken, dass die Gesuchstellerin 2 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'500.– geleistet hat. Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. In Gutheissung der Beschwerde werden die Dispositiv-Ziffern 2-4 des Ent- scheids des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 17. Sep- tember 2019 aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorin- stanz zurückgewiesen.
  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt.
  3. Die Entscheidung über eine allfällige Parteientschädigung und deren Höhe im Beschwerdeverfahren sowie die Verteilung der Prozesskosten des Be- schwerdeverfahrens wird dem neuen Entscheid der Vorinstanz vorbehalten.
  4. Es wird vorgemerkt, dass die Gesuchstellerin 2 für die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens einen Kostenvorschuss von Fr. 1'500.– geleistet hat.
  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien (an die Gesuchsteller unter Beilage der Doppel von Urk. 55, Urk. 56 und Urk. 57/1-22) und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erst- und zweitinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz.
  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG in einer Schuldbetreibungs- und Konkurssache (Art. 72 Abs. 2 lit. a BGG). - 23 - Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 43'320'110.05. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 23. Juli 2020 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: Dr. M. Nietlispach versandt am: mc
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT190183-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. S. Janssen und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichts- schreiber Dr. M. Nietlispach Beschluss vom 23. Juli 2020 in Sachen

1. Kanton Zürich,

2. Stadt Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdeführer 1, 2 vertreten durch Steueramt der Stadt Zürich gegen A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur., LL.M. X._____ betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen einen Entscheid des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 17. September 2019 (EB181582-L)

- 2 - Erwägungen:

1. Sachverhalt und Prozessverlauf 1.1. Mit Zahlungsbefehl vom 11. Oktober 2018 leiteten die Gesuchsteller (Beschwerdeführer) gegen den Gesuchsgegner (Beschwerdegegner) Betreibung für den Betrag von Fr. 43'320'110.05 nebst Zins und bisherige Arrest- und Betrei- bungskosten ein (Urk. 4/2 = Urk. 2). Damit verlangen sie von diesem die Bezah- lung rechtskräftig veranlagter Staats- und Gemeindesteuern für die Jahre 2010-

2013. Gegen den Zahlungsbefehl erhob der Gesuchsgegner am 24. Oktober 2018 Rechtsvorschlag (Urk. 4/2 S. 2). 1.2. In der Folge stellten die Gesuchsteller mit Eingabe vom 5. November 2018 beim Einzelgericht im summarischen Verfahren (Audienz) des Bezirks Zü- rich (Vorinstanz) das Begehren, ihnen in der betreffenden Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamts Zürich … definitive Rechtsöffnung für den in Betreibung gesetz- ten Betrag nebst Zins zu 4,5 % auf Fr. 39'591'744.80 (Nettosteuerbeträge StP2010-2013) ab 31. März 2017 sowie für bisherige Arrest- und Betreibungskos- ten von Fr. 1'820.60 zu erteilen (Urk. 1). Nachdem das Verfahren zunächst bis

30. April 2019 sistiert worden war (Urk. 11 und Urk. 16), wurde dem Gesuchsgeg- ner mit vorinstanzlicher Verfügung vom 6. Mai 2019 Frist angesetzt, um zum Rechtsöffnungsgesuch Stellung zu nehmen (Urk. 22). In seiner schriftlichen Stel- lungnahme vom 17. Juni 2019 beantragte dieser, auf das Gesuch nicht einzutre- ten; eventualiter sei es abzuweisen (Urk. 27). Hierzu reichten die Gesuchsteller am 15. Juli 2019 eine (einlässliche) spontane Replik ein (Urk. 35). Mit "Entscheid" vom 17. September 2019 wies die Vorinstanz das Rechtsöffnungsgesuch unter Kostenfolge zu Lasten der Gesuchstellerin 2 und unter solidarischer Verpflichtung beider Gesuchsteller zur Leistung einer Parteientschädigung an den Gesuchs- gegner ab. Zugleich wurde der prozessuale Antrag des Gesuchsgegners auf Aus- schluss der Öffentlichkeit abgewiesen (Urk. 38 = Urk. 41). 1.3. Gegen die Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens, die in formeller Hinsicht als "Urteil" hätte ergehen müssen (vgl. § 135 Abs. 1 GOG), erhoben die Gesuchsteller am 11. November 2019 Beschwerde (Urk. 40). Damit beantragen

- 3 - sie die Aufhebung des vorinstanzlichen "Urteils" und die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung im Umfang des vor Vorinstanz gestellten Begehrens, eventualiter die Rückweisung der Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz (Urk. 40 S. 2). Mit Eingaben vom 9. Januar 2020 und vom 19. Februar 2020 (Urk. 45 und Urk. 50) reichten die Gesuchsteller zwei Urteile des Bezirksgerichts Meilen vom

20. Dezember 2020 "in Parallelverfahren" (Urk. 47/4a+b) sowie ein Urteil des Bundesgerichts vom 18. Dezember 2019 (Urk. 52/5) nach. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-39). Der der Gesuchstellerin 2 mit Verfügung vom 4. Februar 2020 für das Beschwerdeverfahren auferlegte Kostenvorschuss von Fr. 1'500.– ging am 10. Februar 2020 ein (Urk. 48 und Urk. 49). Die frist- wahrend erstattete Beschwerdeantwort datiert vom 25. Juni 2020 (Urk. 55; s.a. Urk. 54). Darin stellt der Gesuchsgegner Antrag auf Bestätigung des vorinstanzli- chen Entscheids bzw. auf Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs und der Be- schwerde; eventualiter sei die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens an die Vor- instanz zurückzuweisen (Urk. 55 S. 2). Weitere prozessuale Anordnungen oder Eingaben sind nicht erfolgt.

2. Prozessuales 2.1. Die Rechtsmittelvoraussetzungen sind erfüllt: Aus der Beschwerde- begründung ergibt sich, dass mit der Beschwerde (entgegen dem Wortlaut des Rechtsmittelbegehrens) nicht der gesamte vorinstanzliche Entscheid, sondern nur dessen Dispositiv-Ziffern 2-4 angefochten werden. Die Beschwerde richtet sich mithin gegen einen erstinstanzlichen Endentscheid, gegen den die Berufung un- zulässig ist (Art. 319 lit. a in Verbindung mit Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Sie wurde form- und fristgerecht erhoben (Art. 321 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 251 lit. a ZPO sowie Art. 142 f. ZPO; Urk. 39a), und der einverlangte Kostenvorschuss ging rechtzeitig ein (Urk. 48 und Urk. 49). Die vor Vorinstanz unterlegenen Ge- suchsteller sind sodann ohne Weiteres zur Rechtsmittelerhebung legitimiert. Un- ter Vorbehalt rechtsgenügender Begründung (Art. 321 Abs. 1 ZPO und dazu nachstehende E. 2.2) ist auf die Beschwerde einzutreten. Der Beschwerdeent- scheid kann aufgrund der Akten ergehen (Art. 327 Abs. 2 ZPO).

- 4 - 2.2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Hierfür hat sich die beschwerdeführende Partei (im Sinne einer Eintretensvoraussetzung) konkret mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinan- derzusetzen und unter Bezugnahme auf konkrete Aktenstellen hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist, d.h. an einem der genannten Mängel leidet. Die blosse Verweisung auf die Ausführungen vor Vorinstanz oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (Art. 321 Abs. 1 ZPO und dazu BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013, E. 3; 5D_65/2014 vom 9. September 2014, E. 5.4.1; 5A_488/2015 vom 21. August 2015, E. 3.2, je m.Hinw. auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375). Die Beschwerde- gründe sind in der Beschwerdeschrift resp. innert der Beschwerdefrist vollständig vorzutragen und nachzuweisen (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4 S. 417 [betr. Be- rufung]). Eine Ergänzung der Beschwerde nach Ablauf der gesetzlichen Frist ist unzulässig. Aus diesem Grund (und wegen des im Beschwerdeverfahren gelten- den Novenverbots; vgl. nachstehende E. 2.3) können die erst nach Fristablauf "[i]n Ergänzung der Beschwerde" (vgl. Urk. 45 S. 2) eingereichten Gerichtsurteile (Urk. 47/4a+b und Urk. 52/5) von vornherein nicht berücksichtigt werden. Die for- mellen Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde gelten sinngemäss auch für die Beschwerdeantwort, wenn und soweit der vorinstanzliche Entscheid darin kritisiert werden soll (vgl. BGer 4A_580/2015 vom 11. April 2016, E. 2.2 m.w.Hinw. [betr. Berufungsantwort]). Der pauschale Verweis des Gesuchsgeg- ners auf die Gesuchsantwort (Urk. 55 Rz 6) ist deshalb ebenfalls unbeachtlich. Was in der Beschwerde oder in der Beschwerdeantwort nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise bean- standet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden und hat grundsätzlich Bestand, es sei denn, ein Mangel springe geradezu ins Auge. Insofern erfährt der Grundsatz "iura novit curia" (Art. 57 ZPO) im Beschwerdever- fahren eine Relativierung (BK ZPO I-Hurni, Art. 57 N 21 und N 39 ff.). In diesem Rahmen ist auf die Parteivorbringen einzugehen, soweit dies für die Entscheidfin- dung erforderlich ist (BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88 m.w.Hinw.; 141 III 28 E. 3.2.4 S. 41).

- 5 - 2.3. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (zum Nachweis des gerügten Mangels) sind im Beschwerdeverfahren ausge- schlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was im erstinstanzlichen Verfahren nicht be- hauptet, bestritten oder eingereicht wurde, kann im Beschwerdeverfahren nicht mehr nachgeholt werden. Es herrscht grundsätzlich ein umfassendes Noven- verbot sowohl für echte als auch unechte Noven (BGer 5A_872/2012 vom

22. Februar 2013, E. 3; 5A_405/2011 vom 27. September 2011, E. 4.5.3 m.w.Hinw.). Werden Tatsachenbehauptungen oder Beweisanträge im Beschwer- deverfahren bloss erneuert, ist unter Hinweis auf konkrete Aktenstellen aufzuzei- gen, dass und wo sie bereits vor Vorinstanz eingebracht wurden; andernfalls gel- ten sie als neu. Neue rechtliche Ausführungen (Vorbringen zum Recht) sind keine Noven im Sinne von Art. 326 Abs. 1 ZPO (BK ZPO I-Hurni, Art. 57 N 6) und kön- nen auch im Beschwerdeverfahren vorgetragen werden (vgl. BGer 4A_519/2011 vom 28. November 2011, E. 2.1; 5A_351/2015 vom 1. Dezember 2015, E. 4.3; 5A_1006/2015 vom 2. August 2016, E. 2). Sie dürfen sich allerdings nicht auf neue, vor Vorinstanz noch nicht in den Prozess eingebrachte Tatsachen und Be- weismittel stützen. Vom Novenverbot ausgenommen sind in Analogie zu Art. 99 Abs. 1 BGG immerhin (unechte) Noven, die vorzubringen erst der Entscheid der Vorinstanz Anlass gibt (BGE 139 III 466 E. 3.4 S. 471 und BGer 4A_51/2015 vom 20. April 2015, E. 4.5.1), was in der Beschwerde darzulegen ist (vgl. statt vieler BGE 143 V 19 E. 1.2 S. 22 f.; 133 III 393 E. 3 S. 395; BGer 5A_539/2011 vom 19. De- zember 2011, E. 1.2 [je zu Art. 99 Abs. 1 BGG]). Dabei ist die blosse Behauptung, erst der angefochtene Entscheid habe Anlass zur Nachreichung von Dokumenten gegeben, unzureichend (BGE 133 III 393 E. 3 S. 395). Auch der vorinstanzliche Verfahrensausgang allein bildet noch keinen hinreichenden Anlass für die aus- nahmsweise Zulässigkeit von unechten Noven, die bereits im erstinstanzlichen Verfahren ohne Weiteres hätten vorgebracht werden können (BGE 143 V 19 E. 1.2 S. 23; 134 V 223 E. 2.2.1 S. 226 f.). Es entspricht nicht dem Sinn der Be- stimmung, Noven zuzulassen, nur weil der Ausgang des Verfahrens nicht den Erwartungen des Betroffenen entspricht (BGE 133 IV 342 E. 2.2 S. 344). Die Ausnahmevorschrift dient insbesondere nicht dazu, von der Vorinstanz festge-

- 6 - stellte Mängel in der Beweisführung zu beheben, d.h. durch Nachreichung neuer Beweismittel (nicht erwartete) Beweislücken im Vorbringen vor Vorinstanz zu schliessen. Erfasst sind vielmehr (nur) Fälle, in denen die Vorinstanz dem Pro- zess unversehens eine ganz andere rechtliche Basis gab, welche geänderte tat- sächliche Behauptungen und Beweismittel erheischt (Spühler/Aemisegger/Dol- ge/Vock, Praxiskommentar BGG, 2. Aufl. 2013, Art. 99 N 2). Es bedarf einer vor- instanzlichen Argumentation, die für die Parteien objektiv unvorhersehbar war (BGer 2C_827/2017 vom 17. April 2018, E. 3.5; vgl. zum Ganzen auch BGer 4A_36/2008 vom 18. Februar 2008, E. 4.1; 6B_496/2012 vom 18. April 2013, E. 7.2; 5A_266/2017 vom 29. November 2017, E. 3.1 [je m.w.Hinw.]). Im vorliegenden Fall hatten die Gesuchsteller unter anderem eine teilanony- misierte Kopie eines bundesgerichtlichen Urteils vom 18. September 2018 einge- reicht (Urk. 4/6a), welche die Vorinstanz wegen der darin enthaltenen abgedeck- ten Stellen als unvollständigen und deshalb ungültigen Rechtsöffnungstitel qualifi- zierte (vgl. dazu hinten, E. 3.2). "Damit sich das Gericht von der Unerheblichkeit der abgedeckten Stellen im Bundesgerichtsentscheid vom 18. September 2018 für das vorliegende Rechtsöffnungsverfahren überzeugen kann", reichen die Ge- suchsteller im Beschwerdeverfahren neu eine vollständig unanonymisierte Kopie desselben Entscheids nach (Urk. 40 S. 7 f. lit. ii und Urk. 43). Dabei weisen sie zwar auf die Vorschrift von Art. 326 Abs. 1 ZPO und die nur ausnahmsweise Zu- lässigkeit neuer Beweismittel im Beschwerdeverfahren hin. Sie legen aber nicht dar, weshalb im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erst der vorin- stanzliche Entscheid Anlass zur Einreichung der unanonymisierten Urteilskopie gegeben haben soll. Letzteres ist auch nicht ersichtlich. So mag die vorinstanzli- che Ansicht, wonach die eingereichte Kopie die formellen Anforderungen an den urkundlichen Nachweis eines definitiven Rechtsöffnungstitels nicht erfülle, für die Parteien, welche die Abdeckungen in der Urteilskopie und deren allfällige Auswir- kungen auf die Tauglichkeit als Rechtsöffnungstitel mit keinem Wort thematisiert hatten, überraschend gewesen sein. Objektiv unvorhersehbar war diese rechtli- che Würdigung aber keineswegs, hatte die Vorinstanz das Vorliegen eines gülti- gen Rechtsöffnungstitels doch von Amtes wegen zu prüfen (BSK SchKG I-Stae- helin, Art. 84 N 50; SK SchKG-Vock/Aepli-Wirz, Art. 84 N 15; KUKO SchKG-Vock,

- 7 - Art. 84 N 18). Die im angefochtenen Entscheid in Abrede gestellten formellen An- forderungen an einen Rechtsöffnungstitel bildeten mithin ein zentrales Thema des Verfahrens. Entsprechend beruht die das Rechtsöffnungsgesuch abweisende Ar- gumentation der Vorinstanz – insbesondere in Anbetracht der diesbezüglich strengen Praxis (vgl. ZR 117 [2018] Nr. 32; OGer ZH RT190071 vom 20.06.2019)

– nicht auf einer unerwarteten und objektiv nicht zu erwartenden rechtlichen Grundlage, sondern allenfalls auf einer von den Gesuchstellern nicht erwarteten beweismässigen oder rechtlichen Würdigung der eingereichten Urteilskopie. Vor diesem Hintergrund dient die neu beigebrachte unanonymisierte Kopie nicht dem Nachweis, dass die abgedeckten Stellen inhaltlich belanglos sind, zumal im ange- fochtenen Entscheid ausdrücklich festgehalten wurde, dass es irrelevant sei, ob diese Stellen inhaltlich von Bedeutung oder entbehrlich seien (Urk. 41 S. 12 E. 5.2.3). Sie bezweckt letztlich vielmehr, den von der Vorinstanz beanstandeten Mangel des vorgelegten Rechtsöffnungstitels zu beheben. Sie fällt deshalb unter das gesetzliche Novenverbot (Art. 326 Abs. 1 ZPO) und muss beim Entscheid über die Beschwerde unberücksichtigt bleiben. Dies ungeachtet dessen, ob die teilanonymisierte Kopie den formellen Anforderungen an einen gültigen Rechts- öffnungstitel genügt (dazu hinten, E. 3.2) oder ob die Vorinstanz verneinenden- falls verpflichtet gewesen wäre, den Gesuchstellern Gelegenheit zur Nachrei- chung einer unanonymisierten Kopie des bundesgerichtlichen Urteils einzuräu- men, wie die Gesuchsteller beschwerdeweise rügen (Urk. 40 S. 11 ff. lit. c; dazu hinten, E. 3.2.9). Ebenfalls unzulässig und deshalb unbeachtlich sind die erstmals in der Beschwerde vorgetragenen Behauptungen zum Grund der Abdeckungen (Urk. 40 S. 7 lit. hh). Gleiches gilt für die (im Übrigen ohnehin zu pauschale; vgl. Art. 222 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 221 Abs. 1 lit. d und e ZPO) neue Beweisofferte (Parteibe- fragung und Beweisaussage) in der Beschwerdeantwort (Urk. 55 Rz 3); ebenso für die zahlreichen in der Beschwerdeantwort neu vorgetragenen oder mangels rechtsgenügender Hinweise auf die vorinstanzlichen Akten als neu zu betrachten- den Sachbehauptungen (vgl. Urk. 55 Rz 24 ff.) und die zu ihrem Beweis zu den Akten gereichten neuen Unterlagen (Urk. 57/1-14 und Urk. 57/16-22), mit denen die Gesuchsantwort (Urk. 27) "infolge des Zeitablaufs und der zwischenzeitlichen

- 8 - Geschehnisse … verdeutlicht" (vgl. Urk. 55 Rz 6 und Rz 24) bzw. "erläutert" (vgl. Urk. 55 Rz 40) werden soll. Sie stellen im Ergebnis eine unzulässige Ergänzung der Gesuchsantwort um weitere, erstmals im zweitinstanzlichen Verfahren vorge- tragene Argumente dar. Soweit es sich dabei um echte, d.h. erst nach Ergehen des angefochtenen Entscheids entstandene Noven handelt, sind sie im Be- schwerdeverfahren ohnehin unbeachtlich. Das gilt insbesondere für die Ausfüh- rungen, aus denen der Gesuchsgegner unter Bezugnahme auf die Verfahren vor dem Bezirksgericht Meilen etwas zu seinen Gunsten ableitet (vgl. Urk. 55 Rz 24 ff., Rz 48 ff. und Rz 59 ff.).

3. Materielle Beurteilung 3.1. Vorinstanzlicher Entscheid 3.1.1. Die Vorinstanz bejahte zunächst ihre vom Gesuchsgegner bestrittene örtliche Zuständigkeit. Dazu erwog sie, dass der Gläubiger den in der Schweiz wohnhaften Arrestschuldner wahlweise am Arrestort oder am ordentlichen Betrei- bungsort des Schuldnerwohnsitzes betreiben könne. Da der vorliegende Arrest auch nach dem Urteil des Bundesgerichts vom 18. September 2018 nach wie vor rechtsbeständig sei und überdies kein sog. "leerer Arrest" vorliege, sei sie örtlich zuständig (Urk. 41 S. 3 f. E. 2). Alsdann begründete die Vorinstanz, weshalb der prozessuale Antrag des Gesuchsgegners auf Ausschluss der Öffentlichkeit vom Verfahren abzuweisen sei (Urk. 41 S. 4 f. E. 3), und sie bejahte die Wahrung der Arrestprosequierungsfrist (Urk. 41 S. 6 E. 4). Diese Erwägungen werden von kei- ner Partei konkret bemängelt und sind im Beschwerdeverfahren somit nicht zu überprüfen (vgl. vorne, E. 2.2). Im eigentlichen Kern ihrer Ausführungen prüfte die Vorinstanz vom Amtes wegen, ob ein vollstreckbarer Rechtsöffnungstitel vorliege. Hierzu führte sie im Wesentlichen aus, dass von der "Fülle an Dokumenten", welche die Gesuchsteller dem Rechtsöffnungsgesuch beigelegt hätten, das bundesgerichtliche Urteil vom

18. September 2018 (Urk. 4/6a) als Rechtsöffnungstitel in Betracht falle. Dieses stelle nach vollständiger Ausschöpfung des Instanzenzugs bezüglich der Festset-

- 9 - zung der zu vollstreckenden Steuerschuld einen reformatorischen, an die Stelle der unterinstanzlichen Entscheide getretenen, in Rechtskraft erwachsenen Sach- entscheid dar, auch wenn in seinem Dispositiv bloss die Rechtsmittel (vereinigte Beschwerden des Gesuchsgegners in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten) ab- gewiesen worden seien (Urk. 41 S. 6 ff. E. 5.1). In der Folge prüfte die Vorinstanz, ob das als Rechtsöffnungstitel eingereichte bundesgerichtliche Urteil vollständig sei, da nur vollständige Dokumente die Qualität eines Rechtsöffnungstitels hätten und die Einreichung einzelner Seiten nicht genüge, selbst wenn sie die massge- benden Dispositivziffern enthielten. Sie verwies dazu auf ihre in ZR 117 (2018) Nr. 32 publizierte und vom Obergericht bestätigte (OGer ZH RT190071 vom 20.06.2019) Praxis, wonach definitive Rechtsöffnung nur gestützt auf vollständige und authentische Rechtsöffnungstitel erteilt werde. Das bedinge, dass der Rechtsöffnungstitel, auf den sich das Rechtsöffnungsgesuch stütze, dem Gericht entweder im Original oder aber in Kopie, d.h. in einer originalgetreuen Wiederga- be der eröffneten Originalurkunde, eingereicht werde. Unvollständige Urkunden taugten demgegenüber auch dann nicht als Rechtsöffnungstitel, wenn lediglich entbehrliche Bestandteile weggelassen würden. Eine Kopie des Titels genüge somit nur, wenn sie inhaltlich in allen Teilen genau dem Originaldokument ent- spreche, wobei das Erfordernis vollständiger Übereinstimmung der Kopie mit dem Original der Urkunde (Authentizität) generell und absolut gelte. Die von den Ge- suchstellern eingereichte Kopie des zu vollstreckenden bundesgerichtlichen Ur- teils vom 18. September 2018 weise zehn abgedeckte Stellen auf. Bei einem der- art teilanonymisierten Exemplar könne es sich bereits per se nicht mehr um eine originalgetreue Wiedergabe der eröffneten (nicht anonymisierten) Originalurkunde handeln. Ob die abgedeckten Stellen inhaltlich von Bedeutung oder entbehrlich seien, sei irrelevant. Vielmehr genüge der Vollstreckungstitel infolge dieser Teil- anonymisierung und der inhaltlichen Diskrepanz zwischen Kopie und Original so- wie der damit einhergehenden Unvollständigkeit des Vollstreckungstitels den von der Rechtsprechung gestellten Anforderungen an eine Kopie im Sinne von Art. 180 Abs. 1 ZPO nicht. In dieser Formstrenge liege auch kein überspitzter Formalismus. Da die gesuchstellende Partei das Vorliegen eines Rechtsöffnungs- titels durch Urkunden zu beweisen habe, setze dies eine absolute Verlässlichkeit

- 10 - in die Authentizität der eingereichten Urkunde voraus. Eine solche sei jedoch dann nicht gewährleistet, wenn aufgrund der inhaltlichen Diskrepanz zwischen dem Original und der eingereichten Kopie nicht mit hinreichender Sicherheit fest- stehe, dass der Inhalt des eingereichten Exemplars mit dem Inhalt des dem Ge- suchsgegner eröffneten Entscheids übereinstimme (Urk. 41 S. 10 ff. E. 5.2). Schliesslich führte die Vorinstanz aus, bei der Vertreterin der Gesuchsteller handle es sich um eine spezialisierte Verwaltungseinheit einer grossen Schweizer Stadt mit spezialisiertem Rechtsdienst, welche nicht als prozessual unbeholfen gelten könne. Deshalb und wegen des Gebots der gerichtlichen Unparteilichkeit bzw. Neutralität sei sie (die Vorinstanz) weder gehalten noch berechtigt, die Ge- suchsteller gestützt auf die gerichtliche Fragepflicht (Art. 56 ZPO) auf die Unvoll- ständigkeit der eingereichten Urkunde aufmerksam zu machen resp. ihnen Gele- genheit zur Verbesserung einzuräumen; umso weniger, als die Gesuchsteller den authentischen Titel nicht aus Versehen nicht eingereicht hätten, sondern statt einer Originalurkunde oder einer (vollständigen) Kopie ausdrücklich eine teilano- nymisierte Kopie derselben beigebracht hätten. Es gehe nicht an, eine bewusste Beweislücke auf dem Weg der gerichtlichen Fragepflicht vervollständigen zu las- sen (Urk. 41 S. 13 f. E. 5.3). Folglich sei – so das vorinstanzliche Fazit – das Rechtsöffnungsgesuch infolge unvollständigen Rechtsöffnungstitels abzuweisen (Urk. 41 S. 14 E. 5.4). 3.1.2. Die Gesuchsteller machen geltend, die Vorinstanz habe "die einge- reichten Urkunden und Unterlagen" zu Unrecht nicht als gültigen Rechtsöffnungs- titel qualifiziert. Indem die Vorinstanz den teilanonymisierten Bundesgerichtsent- scheid vom 18. September 2018 als für einen Rechtsöffnungstitel unzureichend qualifiziert habe, habe sie einerseits Art. 180 ZPO und Art. 80 SchKG unrichtig angewandt. Ausserdem habe sie mit ihrem Entscheid gegen das Verbot des überspitzten Formalismus (Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 52 ZPO) verstossen sowie Art. 56 ZPO und Art. 132 ZPO verletzt (Urk. 40 S. 3 f. Ziff. 4 und S. 13 Ziff. 5; im Einzelnen Urk. 40 S. 4-13). Der Gesuchsgegner pflichtet der vorinstanzlichen Auf- fassung bei, wonach die teilanonymisierte Kopie des bundesgerichtlichen Urteils nicht als gültiger Rechtsöffnungstitel tauge (Urk. 55 Rz 6, Rz 8 und Rz 9 ff.). Da-

- 11 - neben bringt er – mitunter gestützt auf unzulässige neue Tatsachenbehauptungen und Beweismittel (vgl. vorne, E. 2.3) – mehrere weitere, von der Vorinstanz unge- prüft gebliebene Gründe vor, die der beantragten Rechtsöffnung entgegenstün- den (Urk. 55 Rz 24 ff.). Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet somit die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht zum Schluss gelangte, die Teilanonymisierung der beigebrachten Kopie des bundesgerichtlichen Urteils vom 18. September 2018 habe zur Folge, dass kein gültiger Rechtsöffnungstitel vorliege. 3.2. Rechtsöffnungstitel / Verbot des überspitzten Formalismus 3.2.1. Wie erwähnt, ging die Vorinstanz davon aus, dass allein der reforma- torische Bundesgerichtsentscheid vom 18. September 2018 (Urk. 4/6a) in Rechtskraft erwachsen sei. Das habe zur Konsequenz, dass allein dieser voll- streckt werden könne. Demzufolge falle der bundesgerichtliche Entscheid als Rechtsöffnungstitel in Betracht (Urk. 41 S. 7 f. E. 5.1.3 und S. 10 E. 5.1.4 a.E. und E. 5.1.5). Diese vorinstanzliche Auffassung wird in der Beschwerde nicht, zumin- dest nicht in rechtsgenügender Weise beanstandet. Zwar verweisen die Gesuch- steller für ihre Ansicht, es liege ein rechtsgenügender Titel vor, pauschal auf "die eingereichten Urkunden und Unterlagen" (Urk. 40 S. 3 Ziff. 4 und S. 13 Ziff. 5). Sie legen aber nicht näher dar, welche anderen beigebrachten Urkunden neben der teilanonymisierten Kopie des Bundesgerichtsentscheids als Rechtsöffnungsti- tel (oder als Teil desselben) zu betrachten sein sollten. Sie beanstanden vielmehr nur, dass die teilanonymisierte Urteilskopie wegen der darin enthaltenen Abde- ckungen zu Unrecht nicht als gültiger Titel qualifiziert wurde. Der Gesuchsgegner seinerseits macht zwar geltend, das Bundesgericht habe mit seinem Urteil vom

18. September 2018 offensichtlich kassatorisch entschieden, weshalb gar kein vollstreckbares Urteil vorliege. Diese Frage könne allerdings offenbleiben, da die Rechtsnatur des bundesgerichtlichen Urteils nichts daran ändere, dass diese Ur- kunde in unbearbeiteter Form hätte eingereicht werden müssen (Urk. 55 Rz 7). 3.2.2. Die Gesuchsteller wenden bezüglich der von der Vorinstanz vernein- ten Titel- bzw. Urkundenqualität des beigebrachten Bundesgerichtsurteils zusam- mengefasst ein, dass die teilanonymisierte Kopie, in der aus Diskretionsgründen im Interesse des Gesuchsgegners und mit ausdrücklicher Deklaration im Rechts-

- 12 - öffnungsgesuch zehn für die bundesgerichtliche Entscheidung erkennbar irrele- vante Details (v.a. Namen von Drittbeteiligten) abgedeckt worden seien, entgegen der vorinstanzlichen Ansicht die Anforderungen erfülle, welche das Gesetz (ins- besondere Art. 180 ZPO) an das Beweismittel der Urkunde stelle. Der vorliegende Sachverhalt sei anders gelagert als derjenige, der dem obergerichtlichen Ent- scheid vom 20. Juni 2019 (OGer ZH RT190071 vom 20.06.2019) zugrunde gele- gen habe. Dort habe das eingereichte Exemplar der zu vollstreckenden Verfü- gung – anders als das dem Betreibungsschuldner zugestellte – keine Unterschrift getragen und insofern nicht mit dem Original übereingestimmt. Im Unterschied dazu handle es sich vorliegend unbestrittenermassen um eine Kopie des Origi- nals desjenigen Urteilsexemplars, das den Gesuchstellern (als Gläubigern) zuge- stellt worden sei. Der von der Vorinstanz zur Begründung angeführte obergericht- liche Entscheid sei somit nicht einschlägig. Ausserdem bedürfe es zur Rechtsöff- nung gestützt auf ein bundesgerichtliches Urteil ohnehin nur des Urteilsdisposi- tivs, nicht auch der Entscheidbegründung. Das Dispositiv des Urteils vom

18. September 2018 sei aber ohne abgedeckte Stellen und somit vollständig ein- gereicht worden. Insofern gehe der vorgelegte Titel über die für ihn geltenden formellen Anforderungen hinaus. Sodann seien nach Lehre und Rechtsprechung zu Art. 180 ZPO Urkunden zwar grundsätzlich vollständig einzureichen, jedoch dürften Stellen, die für den Prozess unerheblich seien, durch Abdeckung bzw. Schwärzung unzugänglich gemacht werden, wobei im Streitfall das Gericht über die Unerheblichkeit zu entscheiden habe. Das Gebot vollständiger Einreichung von Urkunden stelle indessen eine Ordnungsvorschrift dar, deren Verletzung nicht ohne Weiteres zur Unverwertbarkeit führe. Vielmehr habe das Gericht, soweit es nicht ausnahmsweise die Einreichung von blossen Auszügen als genügend er- achte, nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 52 ZPO) sowie aufgrund der gerichtlichen Fragepflicht (Art. 56 ZPO) auf den Mangel hinzuweisen und der betreffenden Partei Gelegenheit zur Verbesserung zu geben. Daraus ergebe sich, dass das Abdecken von Stellen, die wie die vorliegend vorgenommenen zehn Anonymisierungen für den Prozess unerheblich seien, entgegen den vorinstanzli- chen Erwägungen zulässig sein könne. Da das Bundesgerichtsurteil auch in der vorgelegten (teilanonymisierten) Form keinen Zweifel am Bestand der Forderung

- 13 - zulasse, stelle es trotz der geringfügigen Abdeckungen einen tauglichen Rechts- öffnungstitel dar. Andernfalls wäre die Vorinstanz verpflichtet gewesen, den Ge- suchstellern eine kurze Frist zur Einreichung des Urteils ohne Abdeckungen an- zusetzen (Urk. 40 S. 4 ff. lit. a/aa-kk). Der Gesuchsgegner hält diese Rügen für unbegründet und schliesst sich der vorinstanzlichen Ansicht an (Urk. 55 Rz 6, Rz 8, Rz 9-23, Rz 29 und Rz 97). 3.2.3. Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Ent- scheid, kann der Gläubiger beim Richter definitive Rechtsöffnung verlangen (Art. 80 Abs. 1 SchKG). Der Beweis, dass ein vollstreckbares Urteil und damit ein definitiver Rechtsöffnungstitel vorliegt, ist vom Betreibenden durch Urkunden zu erbringen (BSK SchKG I-Staehelin, Art. 80 N 135 [und Art. 84 N 53]; KUKO SchKG-Vock, Art. 84 N 20a; Stücheli, Die Rechtsöffnung, 2000, S. 108, S. 112 und S. 165). Das von der Vorinstanz als Rechtsöffnungstitel in Betracht gezogene Urteil des Bundesgerichts vom 18. September 2018 stellt einen gerichtlichen Entscheid im Sinne von Art. 80 Abs. 1 SchKG dar (vgl. KUKO SchKG-Vock, Art. 80 N 2; SK SchKG-Vock/Aepli-Wirz, Art. 80 N 3). Fraglich ist, ob die von den Gesuchstellern eingereichte teilanonymisierte Urteilskopie den Anforderungen an einen Urkun- denbeweis genügt. 3.2.4. Soweit die Gesuchsteller geltend machen, die Abdeckungen hätten schon deshalb keinen Einfluss auf die Titelqualität, weil bei Entscheiden des Bun- desgerichts das Urteilsdispositiv als Rechtsöffnungstitel genüge (Urk. 40 S. 5 lit. ee [und S. 7 lit. hh a.E., S. 8 lit. kk, S. 10]), kann ihrer Auffassung nicht gefolgt werden. Einerseits bezieht sich die als Beleg angeführte Literaturstelle (Stücheli, a.a.O., S. 224), wie aus ihrem Kontext erhellt, wo zur Begründung auf die soforti- ge Vollstreckbarkeit eines mündlich eröffneten Urteils hingewiesen wird, nur auf den Fall, in dem das Bundesgericht sein Urteil mündlich eröffnet hat. Bei schrift- lich in begründeter Form eröffneten Bundesgerichtsurteilen bietet die sofortige Vollstreckbarkeit aber keinen Grund, vom allgemein geltenden Erfordernis, die den Rechtsöffnungstitel verkörpernde Urkunde vollständig einzureichen (vgl.

- 14 - nachstehend, E. 3.2.5-3.2.6), abzusehen. Andererseits kann im vorliegenden Fall das Urteilsdispositiv allein schon deshalb keinen tauglichen Titel bilden, weil nach einhelliger Ansicht die vom Schuldner zu bezahlende Summe im Rechtsöffnungs- titel beziffert sein muss (BGE 138 III 583 E. 6.1.1 S. 584 f.; 135 III 315 E. 2.3 S. 318 f.; BSK SchKG I-Staehelin, Art. 80 N 41; KUKO SchKG-Vock, Art. 80 N 18; SK SchKG-Vock/Aepli-Wirz, Art. 80 N 22; Kren Kostkiewicz, OFK-SchKG, SchKG 80 N 12; Abbet/Veuillet, Stämpflis Handkommentar, SchKG 80 N 26 f.). Das Dis- positiv des bundesgerichtlichen Urteils vom 18. September 2018 enthält aber kei- ne Angaben zur Höhe der Steuerschuld (vgl. Urk. 4/6a S. 24 f.). Es fehlt ihm somit an der für die Titelqualität unabdingbaren Bezifferung der Forderung. 3.2.5. Wie im obergerichtlichen Urteil vom 20. Juni 2019 (OGer ZH RT190071 vom 20.06.2019, E. 3.7.1) ausgeführt, unterliegt das Verfahren betref- fend definitive Rechtsöffnung den Vorschriften der ZPO (s.a. Art. 1 lit. c ZPO). Anwendbar ist insbesondere auch die Vorschrift von Art. 180 ZPO (Botschaft ZPO, BBl 2006 S. 7323; Müller, DIKE-Komm-ZPO, Art. 180 N 7; BSK ZPO-Dolge, Art. 180 N 11; ZK ZPO-Weibel, Art. 180 N 3 m.w.Hinw.; Schönmann, OFK-ZPO, ZPO 180 N 2; s.a. BGer 5A_467/2014 vom 18. Dezember 2014, E. 2.4). Nach Art. 180 Abs. 1 ZPO genügt für den Urkundenbeweis und damit grundsätzlich auch hinsichtlich des Rechtsöffnungstitels die Einreichung einer Kopie, soweit die Gegenpartei die Echtheit nicht bestreitet (BGer 5A_467/2014 vom 18. Dezember 2014, E. 2.4; BSK SchKG I-Staehelin, Art. 80 N 53; KUKO SchKG-Vock, Art. 80 N 37; SK SchKG-Vock/Aepli-Wirz, Art. 80 N 5; Stücheli, a.a.O., S. 165; Mül- ler/Vock, Behauptungs-, Bestreitungs- und Substantiierungslast im Rechtsöff- nungsverfahren, ZZZ 38/2016, S. 133; Kren Kostkiewicz, OFK-SchKG, SchKG 80 N 8; Amonn/Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts,

9. Aufl. 2013, § 19 Rz 17; BK ZPO II-Rüetschi, Art. 180 N 16). Eine Kopie im Sin- ne dieser Vorschrift muss – entsprechend der Wortbedeutung – den Inhalt der Originalurkunde vollständig wiedergeben. Zulässig sind somit nur Fotokopien, Fo- tografien oder Papierausdrucke eines eingescannten Exemplars der Originalur- kunde, nicht aber Abschriften, unvollständige Ausdrucke oder Ähnliches (OGer ZH RT190071 vom 20.06.2019, E. 3.7.2; KUKO ZPO-Schmid, Art. 180 N 1; Mül- ler, DIKE-Komm-ZPO, Art. 180 N 5; Gasser/Rickli, ZPO Kurzkommentar, 2. Aufl.

- 15 - 2014, Art. 180 N 1; BK ZPO II-Rüetschi, Art. 180 N 6; s.a. BSK ZPO-Dolge, Art. 180 N 9; Lambelet, Stämpflis Handkommentar, ZPO 180 N 2; Schönmann, OFK-ZPO, ZPO 180 N 1). Deshalb lässt auch die beschliessende Kammer eine Kopie des Rechtsöffnungstitels nur dann genügen, "wenn sie vollständig ist, d.h. inhaltlich in allen Teilen genau dem Originaldokument entspricht" (OGer ZH RT190071 vom 20.06.2019, E. 3.7.2 m.w.Hinw.). So wurde beispielsweise eine ohne Unterschrift versehene Verfügung, die im Original mit Unterschrift eröffnet worden war, mangels inhaltlicher Übereinstimmung von "Kopie" und Original nicht als gültiger Rechtsöffnungstitel anerkannt (OGer ZH RT190071 vom 20.06.2019, E. 3.7). Gleich wurde hinsichtlich eines nachträglich erstellten und auf den Erstel- lungszeitpunkt aktualisierten Ausdrucks einer Schlussrechnung für Steuerschul- den entschieden, der betragsmässig nicht mit der ursprünglich an den Schuldner versandten Schlussrechnung übereinstimmte (OGer ZH RT120142 vom 17.09.2012, E. 4.b-d), sowie bezüglich einer nur einseitig kopierten Steuerveran- lagungsverfügung, die im Original aber doppelseitig bedruckt war (RT170061 vom 07.04.2017, E. 2.c). Soweit ersichtlich noch nicht entschieden wurde die hier rele- vante Frage, ob die Fotokopie eines Gerichtsurteils, in der einzelne Teile zu Ano- nymisierungszwecken abgedeckt wurden, (noch) als vollständige Wiedergabe des Originals im Sinne der Rechtsprechung zum Begriff der "Kopie" (Art. 180 Abs. 1 ZPO) gelten kann. 3.2.6. Auszugehen ist vom Zweck der gesetzlichen Bestimmungen zum Ur- kundenbeweis. (Beweis-)Urkunden sollen rechtserhebliche Tatsachen beweisen (Art. 177 ZPO). Im definitiven Rechtsöffnungsverfahren dient die den Titel verkör- pernde Urkunde dazu, die gerichtliche oder behördliche Verpflichtung des Schuld- ners zur Bezahlung eines bestimmten Betrags an den Gläubiger zu beweisen. Da blosse Auszüge von Urkunden deren Inhalt verfälschen oder deren Authentizität in Frage stellen können und die Beweiskraft deshalb erheblich reduzieren, sind Urkunden (Originale und Kopien) – im Sinne einer (ungeschriebenen) Ordnungs- vorschrift – grundsätzlich als Ganzes, d.h. in ihrer Gesamtheit und vollständig vorzulegen (Schönmann, OFK-ZPO, ZPO 180 N 8; ZK ZPO-Weibel, Art. 180 N 11; Müller, DIKE-Komm-ZPO, Art. 180 N 9 m.w.Hinw.; s.a. KUKO ZPO-Schmid, Art. 180 N 1; bezüglich Rechtsöffnungstitel: SK SchKG-Vock/Aepli-Wirz, Art. 84

- 16 - N 15; Stücheli, a.a.O., S. 166), wie dies die zürcherische ZPO (ebenfalls im Sinne einer Ordnungsvorschrift; vgl. ZR 97 [1998] Nr. 5 E. II.4.a) ausdrücklich vorsah (§ 186 Abs. 1 Satz 1 aZPO/ZH). Will eine Partei bestimmte Stellen von Urkunden abdecken, hat sie hierfür grundsätzlich Schutzmassnahmen im Sinne von Art. 156 ZPO zu erwirken. Nach einem Teil der Lehre ist eine Partei allerdings berechtigt, Stellen von Urkunden, die sie für den Prozess als irrelevant ansieht, unkenntlich zu machen (BSK ZPO-Dolge, Art. 180 N 14; BK ZPO II-Rüetschi, Art. 180 N 2; a.M. Müller, DIKE-Komm-ZPO, Art. 180 N 10), wobei im Streitfall das Gericht da- rüber zu entscheiden hat, ob die als unerheblich geschwärzten Passagen tatsäch- lich unerheblich sind (BSK ZPO-Dolge, Art. 180 N 14; BK ZPO II-Rüetschi, Art. 180 N 2; ZK ZPO-Weibel, Art. 180 N 11; ebenso schon § 186 Abs. 3 aZPO/ZH und dazu Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivil- prozessordnung, 3. Aufl. 1997, § 186 N 1). Daraus ergibt sich einerseits, dass auch Urkunden (einschliesslich Kopien) beweistauglich sein können, die abge- deckte Stellen enthalten. Andererseits folgt aus dem Charakter der Pflicht, eine Beweisurkunde vollständig einzureichen, als blosse Ordnungsvorschrift, dass de- ren Missachtung, beispielsweise durch Vorlegung einer Urkunde mit abgedeckten Stellen, nicht ohne Weiteres deren Unverwertbarkeit nach sich zieht. Vielmehr hat das Gericht – soweit es nicht ausnahmsweise die Einreichung unvollständiger Ur- kunden als genügend erachtet – zumindest im Regelfall nach Treu und Glauben (Art. 52 ZPO) oder aufgrund der gerichtlichen Fragepflicht (Art. 56 ZPO) auf den Mangel hinzuweisen und Gelegenheit zur Verbesserung einzuräumen (ZK ZPO- Weibel, Art. 180 N 11; BSK ZPO-Dolge, Art. 180 N 15; Müller, DIKE-Komm-ZPO, Art. 180 N 10; vgl. auch ZR 97 [1998] Nr. 5 E. II.4 [zu § 186 aZPO/ZH]). Die obergerichtliche Rechtsprechung, wonach die Kopie einer Urkunde, ins- besondere auch eines Rechtsöffnungstitels, für ihre Beweistauglichkeit inhaltlich in allen Teilen genau dem Originaldokument entsprechen muss, ist vor diesem Hintergrund zu verstehen. Deshalb sind grundsätzlich auch Fotokopien von Origi- nalurkunden vollständig und ohne Abdeckungen einzureichen. Entgegen der vor- instanzlichen Auffassung bzw. dem, was die Vorinstanz und der Gesuchsgegner (vgl. Urk. 55 Rz 14) aus den offenbar zu Missverständnissen veranlassenden Er- wägungen im obergerichtlichen Entscheid vom 20. Juni 2019 ableiten, welche

- 17 - nicht eine (eigentliche) Fotokopie betreffen, sondern sich zur "Kopie"-Qualität einer auf andere Weise reproduzierten (nachträglich generierten) Urkunde äus- sern, gilt dies aber keinesweg absolut, ausnahmslos und bis ins letzte Detail. Vielmehr kann unter Umständen auch eine Fotokopie, in der einzelne, klarerweise unerhebliche Stellen abgedeckt sind, die Anforderungen an einen Urkundenbe- weis gemäss Art. 177 und Art. 180 ZPO in Verbindung mit Art. 80 SchKG erfüllen

– zumal dann, wenn seitens der Gegenpartei keine Einwände gegen ihre Authen- tizität erhoben werden. Die Kopie einer Originalurkunde soll zwar in aller Regel, muss aber nicht stets und absolut zwingend in allen auch noch so unerheblichen Einzelheiten dem Original entsprechen. Nach Sinn und Zweck der genannten Bestimmungen muss es genügen, wenn ihre Authentizität mit absoluter Verläss- lichkeit feststeht (vgl. OGer ZH RT190071 vom 20.06.2019, E. 3.7.3). Insofern erweist sich das wortlautgetreue, streng formale vorinstanzliche Verständnis der Erwägungen im obergerichtlichen Entscheid vom 20. Juni 2019 (OGer ZH RT190071) als zu eng und sind diese im Sinne einer Klarstellung zu relativieren. "[D]ass teilanonymisierte Urteile unvollständige Rechtsöffnungstitel darstellen", wurde in diesem Entscheid, in dem weder eine Fotokopie des Titels noch darin enthaltene Abdeckungen zur Beurteilung standen, entgegen den Ausführungen des Gesuchsgegners (vgl. Urk. 55 Rz 8) ohnehin nicht entschieden. Im Einzelnen ist die Frage, ob und in welchem Ausmass Abdeckungen oder Schwärzungen in Kopien mit Blick auf die Beweistauglichkeit (noch) zulässig sind, nach den Umständen des Einzelfalls und damit letztlich nach richterlichem Er- messen zu beurteilen. Richtlinie resp. massgebliches Kriterium ist angesichts des Zwecks von Art. 180 ZPO bzw. der Pflicht, die Urkunde (im Original oder in Kopie) vollständig vorzulegen, ob die abgedeckten Stellen geeignet sind, Zweifel an ihrer Authentizität, d.h. an der Echtheit und Wahrhaftigkeit, aufkommen zu lassen (was beispielsweise dann zu verneinen sein dürfte, wenn die Fotokopie eines mehrsei- tigen Dokuments zwar zweifelsfrei den vollständigen Text wiedergibt, die Paginie- rung am Rand der Seiten aber nicht [mit]kopiert wurde). Letzteres wird selbst bei lediglich geringfügigen Abdeckungen häufig der Fall und eine mit Schwärzungen versehene Kopie folglich regelmässig als ungenügend zu qualifizieren sein. Ins- besondere bleibt es ungeachtet der vorliegenden Relativierung beim prozessua-

- 18 - len Grundsatz, dass beigebrachte Kopien von Urkunden nicht nach eigenem Gut- dünken mit Abdeckungen versehen werden dürfen. Sodann dürfen beim Ent- scheid, ob ausnahmsweise auch eine Kopie mit abgedeckten Stellen zum Urkun- denbeweis genügt (Art. 180 Abs. 1 ZPO), im Rechtsöffnungsverfahren, das sich als Urkundenprozess durch eine besondere Formstrenge auszeichnet (vgl. Stü- cheli, a.a.O., S. 38 f.; BGE 58 I 363 E. 2 S. 369 f.; BGer 5A_758/2010 vom

14. März 2011, E. 6 m.Hinw. auf BGE 132 III 140 E. 4.1.1 S. 142), durchaus hö- here Anforderungen gestellt werden als in einem gerichtlichen Erkenntnisverfah- ren. Die gesteigerte Formstrenge muss aber vom Normzweck gedeckt und darf nicht überspitzt formalistisch sein. Vorbehalten bleibt selbstverständlich stets die Einforderung einer vollständigen, allenfalls beglaubigten Kopie oder des Originals gemäss Art. 180 Abs. 1 Satz 2 ZPO. 3.2.7. Im vorliegenden Fall reichten die Gesuchsteller eine Fotokopie des gesamten bundesgerichtlichen Urteils vom 18. September 2018 ins Recht, deren Echtheit (als Fotokopie des den Parteien schriftlich eröffneten Urteils) weder vom Gesuchsgegner noch von der Vorinstanz in Frage gestellt wurde und auch sonst nicht anzuzweifeln ist. Darin sind insgesamt zehn Stellen in der Urteilsbegründung abgedeckt (Urk. 4/6a S. 3, S. 14, S. 15, S. 16 und S. 17). Aus dem inhaltlichen Kontext erschliesst sich ohne Weiteres, dass es sich dabei um die Anonymisie- rung von Drittpersonen-, Haus- und Ortsnamen handelt, die (entgegen den Aus- führungen in der Beschwerdeantwort; Urk. 55 Rz 18) in der Sache keinerlei Ein- fluss auf den Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens bzw. den bundesge- richtlichen Entscheid hatten. Es ist klar ersichtlich, dass sie für den Inhalt, die Aussagekraft und den Beweiswert der als Rechtsöffnungstitel vorgelegten Urkun- de bzw. Kopie im Sinne von Art. 180 ZPO vollends unerheblich und insbesondere nicht geeignet sind, diese zu verfälschen oder "verdächtig" zu machen (vgl. Mül- ler, DIKE-Komm-ZPO, Art. 180 N 9). Gegenteiliges wird weder von der Vorinstanz (vgl. Urk. 41 S. 12 E. 5.2.3) noch vom Gesuchsgegner behauptet, der auch im vorinstanzlichen Verfahren keine Vorbehalte gegen die Abdeckungen vorbrachte (vgl. Urk. 27 und Urk. 40 S. 7 lit. hh a.E.). Allein aufgrund der Teilanonymisierung bestehen keine Zweifel oder auch nur vage Anhaltspunkte, dass eine inhaltliche Diskrepanz zwischen Kopie und Original des bundesgerichtlichen Urteils beste-

- 19 - hen könnte. Vielmehr steht trotz der Abdeckungen mit Gewissheit fest, dass der Inhalt der vollständig (und nicht nur auszugsweise) eingereichten Kopie mit dem Inhalt des den Parteien eröffneten Urteils übereinstimmt, die Kopie also in dem Sinne echt ist, als sie das wiedergibt, was denselben tatsächlich eröffnet worden ist (vgl. ZR 117 [2018] Nr 32 E. 2.3). Das geht im Übrigen auch aus der anonymi- sierten Fassung des auf der Website des Bundesgerichts (www.bger.ch) unter der betreffenden Verfahrensnummer 2C_799/2017 veröffentlichten Urteils hervor. Im Unterschied zur Sachlage im Entscheid OGer ZH RT190071 vom 20.06.2019 steht die Vollständigkeit und Authentizität der als Vollstreckungstitel eingereichten Kopie somit ausser Frage. Damit ist dem von der Rechtsprechung statuierten "Er- fordernis vollständiger Übereinstimmung der Kopie mit dem Original der Urkunde (Authentizität)" (vgl. OGer ZH RT190071 vom 20.06.2019, E. 3.7.2) aber Genüge getan. Ein Mehr an Formalität fordert der Zweck von Art. 180 ZPO und des darin implizierten Gebots, Urkunden (Originale und Kopien) vollständig einzureichen, nicht. Der vorinstanzliche Rechtsschluss, der Titel sei unvollständig und deshalb untauglich, gründet auf überhöhten formellen Anforderungen, die sich auch im formstrengen Rechtsöffnungsverfahren nicht rechtfertigen lassen. Mit ihrer unver- hältnismässigen Formstrenge hat die Vorinstanz für ihr Verfahren formelle Vor- schriften (insbes. Art. 180 Abs. 1 ZPO) mit übertriebener Schärfe und im Ergebnis zum blossen Selbstzweck gehandhabt bzw. durch zu strikte Anwendung der Formvorschriften ohne schutzwürdige Interessen die Verwirklichung des materiel- len Rechts in unhaltbarer Weise erschwert oder verhindert und somit – wie in der Beschwerde zu Recht gerügt wird (Urk. 40 S. 9 f. lit. b) – gegen das Verbot des überspitzten Formalismus verstossen (vgl. BGE 142 V 152 E. 4.2 S. 158 m.w.Hinw.; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz 1051; BK ZPO I-Hurni, Art. 52 N 68; Göksu, DIKE-Komm-ZPO, Art. 52 N 6). 3.2.8. Zusammenfassend beruht der vorinstanzliche Entscheid, das Rechts- öffnungsgesuch abzuweisen, weil die als Rechtsöffnungstitel vorgelegte Fotoko- pie des bundesgerichtlichen Urteils vom 18. September 2018 (Urk. 4/6a) unvoll- ständig sei und deshalb den Anforderungen an eine Kopie im Sinne von Art. 180 ZPO nicht genüge, auf unrichtiger Rechtsanwendung (Art. 320 lit. a ZPO). Die Beschwerde ist begründet und der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben, ein-

- 20 - schliesslich der Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen. Von der Aufhe- bung ausgenommen ist die unangefochten gebliebene Abweisung des Antrags auf Ausschluss der Öffentlichkeit (Urk. 41 S. 15 Disp.-Ziff. 1 und vorne, E. 2.1). 3.2.9. Damit kann offenbleiben, ob die Vorinstanz, wenn sie die beigebrach- te (teilanonymisierte) Fotokopie nicht als Kopie im Sinne von Art. 180 Abs. 1 ZPO gelten lassen wollte, zumindest gehalten gewesen wäre, den Gesuchstellern Ge- legenheit zu geben, eine Urteilskopie ohne abgedeckte Stellen nachzureichen (vgl. Urk. 40 S. 11 ff. lit. c). Ebenso wenig braucht entschieden zu werden, ob und bis zu welchem Zeitpunkt unter dem Gesichtspunkt des Aktenschlusses eine sol- che Kopie vor Vorinstanz noch hätte nachgereicht werden können. 3.3. Rückweisung an die Vorinstanz Heisst die Rechtsmittelinstanz die Beschwerde gut, fällt sie den neuen Ent- scheid selber, wenn die Sache spruchreif ist; andernfalls weist sie die Sache an die Vorinstanz zurück (Art. 327 Abs. 3 lit. a und b ZPO). Im vorliegenden Fall ist die Sache entgegen der Ansicht der Gesuchsteller (Urk. 40 S. 13 Ziff. 5) aus ver- fahrensrechtlichen Gründen noch nicht spruchreif, nachdem die Vorinstanz dem Gesuchsgegner die (einlässliche) spontane Stellungnahme der Gesuchsteller zu dessen Stellungnahme zum Rechtsöffnungsgesuch vom 15. Juli 2019 (Urk. 35) erst zusammen mit dem Endentscheid zur Kenntnisnahme zugestellt hat (vgl. Urk. 41 S. 16 Disp.-Ziff. 5 und Urk. 39b) und der Gesuchsgegner noch keine Ge- legenheit hatte, das aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 53 Abs. 1 ZPO) und Art. 6 Ziff. 1 EMRK fliessende und auch im Rechtsöff- nungsverfahren bestehende sog. Replikrecht vor Vorinstanz wahrzunehmen (dazu statt vieler BGE 133 I 100 E. 4.3-4.6 S. 102 ff.; 137 I 195 E. 2.3.1 S. 197; 138 I 484 E. 2.1-2.2 S. 485 f.; BGer 5A_82/2015 vom 16. Juni 2015, E. 4.1; 5A_151/2007 vom 22. Januar 2008, E. 3.2; s.a. BK ZPO II-Güngerich, Art. 253 N 10 ff.; BSK SchKG I-Staehelin, Art. 84 N 49; ZK ZPO-Klingler, Art. 252 N 6 ff.; KUKO ZPO-Jent-SØrensen, Art. 253 N 7; vgl. ferner Urk. 55 Rz 6). Insofern be- darf es vor der neuen Entscheidfällung noch einer weiteren Prozesshandlung (vgl. Reich, Stämpflis Handkommentar, ZPO 327 N 4; zum Ganzen auch BGE 144 III 394 E. 4.3.2.2 S. 399 ff.).

- 21 - Die Erstellung der Spruchreife durch Heilung der Gehörsverletzung im Be- schwerdeverfahren fällt ausser Betracht, da die Beschwerdeinstanz mit Bezug auf die Feststellung des Sachverhalts lediglich über eine beschränkte Kognition ver- fügt (Art. 320 lit. b ZPO) und Noven im Beschwerdeverfahren unzulässig sind (Art. 326 Abs. 1 ZPO und vorne, E. 2.3; vgl. Hoffmann-Nowotny/Stauber, in: Kunz/Hoffmann-Nowotny/Stauber [Hrsg.], ZPO-Rechtsmittel – Berufung und Be- schwerde, 2013, Art. 327 N 14; Schenker, Stämpflis Handkommentar, ZPO 53 N 23; ZK ZPO-Sutter-Somm/Chevalier, Art. 53 N 27 f.; s.a. BK ZPO I-Hurni, Art. 53 N 83). Die Sache ist deshalb zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zu- rückzuweisen. Dabei muss der Gesuchsgegner vor Ausfällung des neuen Ent- scheids Gelegenheit haben, zur Eingabe der Gesuchsteller vom 15. Juli 2019 (Urk. 35) Stellung zu nehmen.

4. Kosten- und Entschädigungsfolgen 4.1. Bei diesem Verfahrensausgang (Rückweisung) rechtfertigt es sich, le- diglich eine Entscheidgebühr für das Rechtsmittelverfahren festzusetzen und die Verteilung der zweitinstanzlichen Gerichtskosten sowie den Entscheid über eine allfällige Parteientschädigung und deren Höhe dem neuen Entscheid der Vorin- stanz zu überlassen, d.h. (grundsätzlich) vom definitiven Ausgang des (Rechts- öffnungs-)Verfahrens abhängig zu machen (Art. 104 Abs. 4 ZPO; KUKO ZPO- Schmid, Art. 104 N 7; BSK ZPO-Rüegg/Rüegg, Art. 104 N 7; BK ZPO I-Sterchi, Art. 104 N 16). Der Gesuchsteller 1 wird allerdings unabhängig vom Verfahrens- ausgang keine Kosten zu tragen haben (Art. 116 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 200 lit. a GOG). 4.2. Die Bemessung der zweitinstanzlichen Entscheid- bzw. Spruchgebühr richtet sich nach der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetrei- bung und Konkurs (GebV SchKG, SR 281.35; vgl. ZR 110 [2011] Nr. 28; BGer 5D_23/2017 vom 8. Mai 2017, E. 4.3.1 m.Hinw. auf BGE 139 III 195 E. 4.2.2 und E. 4.2.4 S. 198 f.). Sie ist, ausgehend von einem Streitwert von rund Fr. 43,3 Mio., in Anwendung von Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf

- 22 - Fr. 3'000.– festzusetzen. Zudem ist vorzumerken, dass die Gesuchstellerin 2 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'500.– geleistet hat. Es wird beschlossen:

1. In Gutheissung der Beschwerde werden die Dispositiv-Ziffern 2-4 des Ent- scheids des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 17. Sep- tember 2019 aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorin- stanz zurückgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt.

3. Die Entscheidung über eine allfällige Parteientschädigung und deren Höhe im Beschwerdeverfahren sowie die Verteilung der Prozesskosten des Be- schwerdeverfahrens wird dem neuen Entscheid der Vorinstanz vorbehalten.

4. Es wird vorgemerkt, dass die Gesuchstellerin 2 für die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens einen Kostenvorschuss von Fr. 1'500.– geleistet hat.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien (an die Gesuchsteller unter Beilage der Doppel von Urk. 55, Urk. 56 und Urk. 57/1-22) und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erst- und zweitinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG in einer Schuldbetreibungs- und Konkurssache (Art. 72 Abs. 2 lit. a BGG).

- 23 - Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 43'320'110.05. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 23. Juli 2020 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: Dr. M. Nietlispach versandt am: mc