Erwägungen (2 Absätze)
E. 5 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbe- gründet. Sie ist demgemäss abzuweisen, wobei sich unter diesen Umständen Ausführungen zum Eventualbegehren der Gesuchstellerin als obsolet erweisen und auch die von der Gesuchstellerin monierte Verteilung der erstinstanzlichen Prozesskosten (Urk. 25 S. 3) zu bestätigen ist.
E. 6 Für das Beschwerdeverfahren beträgt der anhand des Mittelkurses der De- vise zur Zeit der Rechtshängigkeit zu errechnende Streitwert Fr. 10'898.40 (Eu- ro 9'870.86, Wechselkurs [1.1041] vom 31. Juli 2019 gemäss http://fxtop.com). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist demnach in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 500.– festzusetzen. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Gesuchstellerin aufzuerle- gen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Weiter sind keine Parteientschädigungen zuzuspre- chen, der Gesuchstellerin zufolge ihres Unterliegens, dem Gesuchsgegner man- gels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO).
- 5 - Es wird erkannt:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt.
- Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchstellerin auferlegt.
- Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsgegner unter Beilage der Doppel von Urk. 25, Urk. 27, Urk. 28/1 und Urk. 28/3-8, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 10'898.40. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG - 6 - Zürich, 17. Februar 2020 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw Schinz versandt am: am
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT190178-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber MLaw H. Schinz Urteil vom 17. Februar 2020 in Sachen A._____ AG, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin gegen B._____, Gesuchsgegner und Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 1. November 2019 (EB190258-K)
- 2 - Erwägungen: 1.1 Mit Urteil der Vorinstanz vom 1. November 2019 wurde das in der Betrei- bung Nr. 1 des Betreibungsamts Seuzach (Zahlungsbefehl vom 29. Mai 2019) gestellte Begehren der Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin (fortan: Gesuch- stellerin) um Erteilung der Rechtsöffnung abgewiesen. Die Gesuchstellerin er- suchte dabei um Erteilung der Rechtsöffnung für Euro 9'870.86 zuzüglich Zins zu 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 29. Juni 2010 sowie für aufgelaufene Kos- ten von Euro 98.– und weitere Kosten von insgesamt Fr. 1'279.– (Kosten Kläge- rin, Betreibungs- und Schlichtungsversuchskosten, Betreibungskosten) zuzüglich Zins (Urk. 23 = Urk. 26). Für den Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens sei auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen (Urk. 26 S. 2 f.). 1.2 Gegen diesen Entscheid erhob die Gesuchstellerin fristgerecht Beschwerde (Urk. 24 und Urk. 25) mit den nachfolgenden Anträgen (Urk. 25 S. 1): "1. Es sei der vorinstanzliche Entscheid für den Forderungsbetrag von Euro 9'870.86 zuzüglich 5 % Zins über Basiszinssatz seit 29.06.2010 [aufzuheben], die Klage in diesem Umfang gutzuheissen und Rechtsöff- nung im Sinne der Art. 80/82 SchKG zu erteilen und der in der Betrei- bung Nr. 1 des Betreibungsamtes Seuzach erhobene Rechtsvorschlag in gleicher Höhe aufzuheben.
2. Eventualiter sei die Klage zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück- zuweisen.
3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zuzüglich 7.7 % MWST, zulasten der Beklagten Beschwerdegegnerin. A.) eingereichte Parteientschädigung an das Bezirksgericht Fr. 547.40 (Beilage 7) B.) Parteientschädigung für Beschwerde Fr. 200.60 (Beilage 8)" 1.3 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-24). Da sich die Be- schwerde sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf weitere Pro- zesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO).
2. Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet und des- sen Fehlerhaftigkeit konkret aufzuzeigen. Was nicht beanstandet wird, braucht
- 3 - grundsätzlich nicht geprüft zu werden. Werden keine, unzulässige oder ungenü- gende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO), d.h. es ist nicht eine Nachfrist zur ergänzenden Begründung anzu- setzen, sondern die Beschwerde ist abzuweisen bzw. es ist nicht auf sie einzutre- ten. 3.1 Die Rüge der Gesuchstellerin richtet sich gegen die vorinstanzlichen Erwä- gungen, wonach Forderungen in fremder Währung vom Gläubiger in Schweizer Franken umzurechnen seien. Da die Beschwerdeführerin dies vorliegend unter- lassen habe, sei ihr Rechtsöffnungsbegehren diesbezüglich abzuweisen (Urk. 25 S. 2 f., Urk. 26 S. 3). 3.2 Entgegen der Argumentation der Gesuchstellerin sind die vorinstanzlichen Erwägungen nicht zu beanstanden, denn beim Rechtsöffnungsverfahren handelt es sich nicht um ein Erkenntnisverfahren, sondern um ein betreibungsrechtliches Verfahren, das den Bestimmungen des SchKG unterliegt. Infolgedessen und im Lichte von Art. 67 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG hielt die Vorinstanz denn auch folgerichtig fest, dass nur für Forderungen in Schweizer Franken Rechtsöffnung erteilt werden könne (zum Ganzen: BGE 134 III 151 E. 2.3 S. 155). Anderslautendes ist auch der von der Gesuchstellerin zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht zu entnehmen, zumal diese explizit Bezug auf das Erkenntnisverfahren nimmt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_391/2015 vom 1. Oktober 2015, E. 3). 3.3 Im Übrigen sei erwähnt, dass die Ausführungen der Gesuchstellerin zur Währungsumrechnung (Urk. 25 S. 3) deshalb nicht weiterführend sind, da eine solche Umrechnung offenbar fälschlicherweise einzig im Betreibungsbegehren (vgl. Zahlungsbefehl vom 29. Mai 2019 [Urk. 28/6]), nicht jedoch im Begehren um Rechtsöffnung vollzogen wurde. Dieser Umstand unterscheidet die vorliegende Angelegenheit schliesslich auch von derjenigen, welche dem von der Gesuchstel- lerin zitierten Entscheid des Bezirksgerichts Laufenburg zugrunde lag, zumal da- mals offensichtlich ein Rechtsöffnungsbegehren für eine Forderung in Schweizer Franken gestellt wurde (Urk. 2/4).
- 4 - 4.1 Die Gesuchstellerin führt unter Bezugnahme auf das Dokument "Kosten- übersicht Klage" (Urk. 2/19 = Urk. 28/7) weiter aus, bei den geltend gemachten Fr. 547.40 handle es sich um Aufwendungen, welche aufgrund der Bestreitung der Forderung entstanden seien, weshalb diese Kosten als Parteientschädigung dem Gesuchsgegner und Beschwerdegegner (fortan: Gesuchsgegner) aufzuerle- gen seien (Urk. 25 S. 1 und S. 3). 4.2 Mit Verweis auf Art. 106 Abs. 1 ZPO ist diesbezüglich festzuhalten, dass die Vorinstanz die Prozesskosten im Sinne des Gesetzes und unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs zu Lasten der unterliegenden Gesuchstellerin liquidierte, was nicht zu beanstanden ist. Wie die gemachten Ausführungen erhellen, wurde das Rechtsöffnungsbegehren der Gesuchstellerin vor Erstinstanz zurecht vollum- fänglich abgewiesen und die Prozesskosten demnach korrekt verteilt bzw. der Gesuchstellerin zurecht keine Parteientschädigung zugesprochen. Auch unter diesem Gesichtspunkt vermag die Gesuchstellerin daher mit ihrer Beschwerde nicht durchzudringen.
5. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbe- gründet. Sie ist demgemäss abzuweisen, wobei sich unter diesen Umständen Ausführungen zum Eventualbegehren der Gesuchstellerin als obsolet erweisen und auch die von der Gesuchstellerin monierte Verteilung der erstinstanzlichen Prozesskosten (Urk. 25 S. 3) zu bestätigen ist.
6. Für das Beschwerdeverfahren beträgt der anhand des Mittelkurses der De- vise zur Zeit der Rechtshängigkeit zu errechnende Streitwert Fr. 10'898.40 (Eu- ro 9'870.86, Wechselkurs [1.1041] vom 31. Juli 2019 gemäss http://fxtop.com). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist demnach in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 500.– festzusetzen. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Gesuchstellerin aufzuerle- gen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Weiter sind keine Parteientschädigungen zuzuspre- chen, der Gesuchstellerin zufolge ihres Unterliegens, dem Gesuchsgegner man- gels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO).
- 5 - Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt.
3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchstellerin auferlegt.
4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsgegner unter Beilage der Doppel von Urk. 25, Urk. 27, Urk. 28/1 und Urk. 28/3-8, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 10'898.40. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG
- 6 - Zürich, 17. Februar 2020 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw Schinz versandt am: am