Erwägungen (5 Absätze)
E. 2 Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensicht- lich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei hat die beschwerdeführende Partei in der Beschwerdebegründung (im Sinne einer Eintretensvoraussetzung) im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des
- 3 - Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden, es sei denn, ein Mangel springe geradezu ins Auge. Abgesehen von dieser Relativierung gilt auch im Beschwerdeverfahren der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen (Art. 57 ZPO). Die Beschwerdeinstanz ist deshalb weder an die in den Parteieingaben vorgetragenen Argumente noch an die Erwägungen der Erstinstanz gebunden. Sie kann die Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen oder mit einer von der Argumen- tation der Erstinstanz abweichenden Begründung abweisen (sog. Motivsubstituti- on; vgl. BK ZPO I-Hurni, Art. 57 N 21, N 39 ff.; Glasl, DIKE-Komm-ZPO, Art. 57 N 22). In diesem Rahmen ist insoweit auf die Parteivorbringen einzugehen, als dies für die Entscheidfindung erforderlich ist (BGE 134 I 83 E. 4.1 m.w.H.). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind sodann im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Novenverbot, Art. 326 Abs. 1 ZPO).
E. 3 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-7). II. A) Formelle Anforderungen an das Rechtsöffnungsbegehren
1. Die Vorinstanz hielt dafür, gemäss ihrer Praxis seien Gesuche im summa- rischen Verfahren ebenso umfassend und schlüssig zu begründen wie Klagen im ordentlichen Verfahren (m.H. auf ZR 117 [2018] Nr. 44, E. 2, und Verweis auf die Rechtsprechung der Kammer in ZR 117 [2018] Nr. 42, E. 3.3.3, und OGer ZH RT170171 vom 27.11.2017, E. 3.2). Ausgenommen seien ganz einfache Fälle (m.H. auf BGer 5A_183/2018 vom 31.8.2018). Einem Rechtsöffnungsgesuch müsse sich insbesondere entnehmen lassen, auf welchen Rechtsöffnungstitel sich die Forderung stütze und wie sie sich ausgehend von diesem zusammenset- ze. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hätten die Parteien der Be- hauptungs- und Substantiierungslast grundsätzlich in den Rechtsschriften selbst nachzukommen. Der blosse pauschale Verweis auf Beilagen genüge nicht, es sei
- 4 - denn, die Tatsachen würden in ihren wesentlichen Zügen oder Umrissen in einer Rechtsschrift behauptet, die Übernahme in die Rechtsschrift wäre ein blosser Leerlauf, aus dem Verweis selbst ginge klar hervor, welcher Teil eines bestimm- ten Aktenstücks als Parteibehauptung gelten solle und dieser Teil des Akten- stücks spräche für sich selbst (m.H. auf BGer 4A_443/2017 vom 30.4.2018, E. 2.2). Wie bereits in der Erwägung 2.2 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom
26. Juni 2019 (Geschäfts-Nr. EB190746) dargelegt, so die Vorinstanz weiter, er- fülle das vorliegende Gesuch diese Anforderungen nicht. Die Gesuchstellerin stütze ihr Gesuch erneut auf folgende zwei Dokumente:
• eine Konzept-Coaching Vereinbarung vom 11. August 2016, worin sich die Gesuchsgegnerin unterschriftlich verpflichte, der Gesuchstellerin monatlich Fr. 550.– zuzüglich Umsatzsteuer zu bezahlen (Urk. 1 S. 2 und Urk. 5/5),
• einen Mitgliedschaftsvertrag vom 26. August 2016, worin sich die Gesuchs- gegnerin verpflichte, der Gesuchstellerin ab 1. Januar 2017 einen Jahresbei- trag von Fr. 960.– zuzüglich Mehrwertsteuer zu bezahlen (Urk. 1 S. 2, Urk. 5/6). Weiter reiche die Gesuchstellerin diverse Rechnungen, Mahnungen und Zah- lungsaufforderungen (Urk. 5/7–17) sowie ein Urteil des Einzelgerichts Audienz vom 11. September 2018, worin ihr gestützt auf die Konzept-Coaching Vereinba- rung und den Mitgliedschaftsvertrag provisorische Rechtsöffnung für Fr. 3'922.70 gewährt worden sei, ein (Urk. 5/20). Im Gesuch (Urk. 1 S. 3) lege die Gesuchstel- lerin dar, dass ihr die Gesuchsgegnerin am 29. September 2017 noch Fr. 3'952.80 sowie Fr. 100.– Mahngebühren geschuldet habe, wobei sie der Ge- suchsgegnerin Fr. 30.10 zurückbezahlt habe. Die Gesuchsgegnerin habe ausser- dem am 11. Dezember 2018, 1. Februar 2019 und 1. März 2019 jeweils eine Zah- lung von Fr. 1'000.– an sie geleistet, womit die Kosten des ersten Verfahrens von Fr. 447.20 bezahlt worden seien. Die Gesuchsgegnerin schulde somit noch Fr. 1'369.90 (Fr. 3'952.80 - Fr. 30.10 - Fr. 3'000.– + Fr. 447.20).
- 5 - Die Vorinstanz zog den Schluss, den Ausführungen der Gesuchstellerin lasse sich nach wie vor nicht entnehmen, wie sich der Betrag von Fr. 3'952.80 zusam- mensetze. Sie führe diesbezüglich lediglich aus, dass die Gesuchsgegnerin den fraglichen Betrag am 29. September 2017 noch geschuldet habe und welche Zah- lungen davon abgezogen worden seien (Urk. 1 S. 3). Aus welchem Rechtsöff- nungstitel sie den Betrag von Fr. 3'952.80 ableite und wie sich dieser zusammen- setze, bleibe – trotz erneuten Gesuchs – unklar. Auch verweise die Gesuchstelle- rin auf kein spezifisches Beweismittel, das für sich selbst spräche oder auf einen Teil davon, für den dies zuträfe. Es sei nicht Aufgabe des Gerichts, die Akten zu durchforsten und aufgrund der Beilagen einen Sachverhalt zu erstellen, der das Rechtsbegehren der Gesuchstellerin stütze. Nicht entnehmen lasse sich die Zu- sammensetzung der Forderung schliesslich auch der Aufstellung der Rechnun- gen, die der Zahlungsaufforderung vom 29. September 2017 beigelegt sei (vgl. Urk. 5/14). Das Gesuch sei somit bereits mangels hinreichender Begründung ab- zuweisen (Urk. 8 S. 9 S. 2 ff.).
2. Die Gesuchstellerin rügt, für das Rechtsöffnungsverfahren gelte nach Art. 251 ZPO das summarische Verfahren. Nach Art. 254 ZPO seien die Beweise durch Urkunden zu erbringen und nach Art. 256 ZPO könne das Gericht auf die Durchführung einer Verhandlung verzichten und aufgrund der Akten entscheiden, sofern das Gesetz nichts anderes bestimme. Der Vorderrichter habe aufgrund der Akten entschieden. Der Betrag von Fr. 3'952.80 entspreche dem Gesamtbetrag der Rechnungen für das Konzept-Coaching (4 x Fr. 594.– inkl. MwSt. + Fr. 540.– inkl. MwSt. = Fr. 2'916.– inkl. MwSt.) zuzüglich der Rechnung von Fr. 1'036.80 (inkl. MwSt.) für den Mitgliedsbeitrag 2017. Diese Berechnung gehe aus den Bei- lagen 14 und 16 hervor. Die Beilage 16 sei eine Zusammenfassung der geschul- deten Beträge. Der Gesamtbetrag von Fr. 3'952.80 sei vom Schuldner anerkannt. Er habe eine Konzept-Coaching Vereinbarung über Fr. 550.– pro Monat (ohne MwSt.) und den Vertrag für eine Mitgliedschaft über Fr. 960.– pro Jahr (ohne MwSt.) unterschrieben. Die beiden Verträge stellten gemäss Art. 82 SchKG einen provisorischen Rechtsöffnungstitel dar (Urk. 8 S. 2).
- 6 -
E. 3.1 Die höchstrichterliche Rechtsprechung verlangt, dass bei Betreibungen für periodische Leistungen im Betreibungsbegehren die Periode angegeben wird, für welche die Betreibung eingeleitet wird (BGE 141 III 173 E. 2.2.2 = Pra 106 [2017] Nr. 38, bestätigt unter anderem in BGer 5A_606/2016 vom 24.11.2016, E. 2.1). Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass aus der Formulierung im Zahlungsbefehl nicht klar ersichtlich wird, für welchen Zeitraum die Gesuchstelle- rin von der Gesuchsgegnerin den angeblich noch offenen Betrag fordert. Fehlt die Bezeichnung der Zeitperiode, kann der Zahlungsbefehl innert der dafür massgeb- lichen Frist mittels betreibungsrechtlicher Aufsichtsbeschwerde angefochten wer- den (vgl. Art. 17 SchKG). Er ist jedoch nicht nichtig (vgl. BGE 142 III 210 E. 4.1; BGer 5A_861/2013 vom 15. April 2014, E. 2.2). Hiervon geht auch die Vorinstanz aus (Urk. 9 S. 4).
E. 3.2 Der Rechtsöffnungsrichter verfügt über eine eingeschränkte Kognition. Er kann nur prüfen, ob ein gültiger Rechtsöffnungstitel vorliegt und ob die drei Identitäten gegeben sind. Darüber hinaus kann er entscheiden, ob die Einreden des Schuldners zu berücksichtigen sind und ob die Betreibung offensichtlich ver- wirkt oder nichtig ist. Dagegen kann der Rechtsöffnungsrichter weder über den Inhalt des Rechtsöffnungstitels entscheiden noch einen Mangel der Betreibung feststellen, welcher mittels betreibungsrechtlicher Beschwerde geltend zu machen wäre (Vock/Aepli-Wirz, in: Kren Kostkiewicz/Vock, SchKG-Kommentar, 4. Aufla- ge, 2017, Art. 84 N 16 m.H. auf BGE 139 III 444 E. 4.1.1 = Pra 103 [2014] Nr. 17). Die Gesuchsgegnerin hat gegen den Zahlungsbefehl keine Beschwerde erhoben. Damit gilt der Mangel als geheilt (Stücheli, Die Rechtsöffnung, Diss. Zürich 2000, S. 92). Die Tatsache, dass im Zahlungsbefehl die Angabe der Zeitperiode fehlt,
- 13 - durfte von der Vorinstanz nicht (von Amtes wegen) überprüft und berücksichtigt werden. Der diesbezüglich von Staehelin im Basler Kommentar zum SchKG (Band I, N 50 zu Art. 84, und Ergänzungsband, N 40e zu Art. 80) vertretenen Meinung kann nicht gefolgt werden (vgl. zum Ganzen OGer ZH RT180080 vom 29.8.2018, S. 6 f.). 3.3.1. Sodann kann gemäss der Praxis der Kammer die im Zahlungsbefehl ungenügende Spezifizierung im Rechtsöffnungsgesuch nachgeholt werden (vgl. RT160113 vom 7.11.2016, E. II/2.2). An dieser Praxis ist auch unter Berücksichti- gung der von der Vorinstanz angeführten Meinung von Staehelin im Basler Kom- mentar zum SchKG, Ergänzungsband, N 40e zu Art. 80, festzuhalten. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz hält Staehelin darin lediglich fest, dass ein Zah- lungsbefehl durch den Rechtsöffnungsentscheid nicht ergänzt werden könne. Dies erscheint ihm problematisch, da der Zahlungsbefehl in Form eines Verlust- scheines Wirkungen über die laufende Betreibung hinaus haben könne. Hingegen äussert er sich nicht dazu, ob die im Zahlungsbefehl fehlende Spezifizierung im Rechtsöffnungsgesuch nachgeholt werden kann und basierend darauf die von Amtes wegen notwendige Prüfung der Identität zwischen der in Betreibung ge- setzten Forderung und derjenigen, die sich aus dem Rechtsöffnungstitel ergibt (vgl. BGE 141 I 97 E. 5.2), vorzunehmen ist. 3.3.2. In der Gesuchsbegründung führt die Gesuchstellerin an, dass sie der Gesuchsgegnerin am 22. Dezember 2016 eine Rechnung Nr. 9929 über Fr. 1'036.80 (inkl. Mehrwertsteuerzuschlag) für den "Mitgliedsbeitrag 2017" ge- sandt habe (Urk. 1 S. 2). Wie bereits dargelegt, ist es mit Bezug auf die Forde- rung aus der Konzept-Coaching Vereinbarung nicht notwendig, dass der Monat, für welchen jeweils Rechnung gestellt wurde, in der Gesuchsbegründung selbst angeführt wird (vgl. vorstehend II./A) E. 4.2.2.). Folglich ist davon auszugehen, dass die Gesuchstellerin die notwendige zeitliche Spezifizierung der Forderung im Rechtsöffnungsgesuch rechtsgenügend nachgeholt hat. Daran ändert nichts, dass keine der Rechnungen vom 13. Dezember 2016 datiert.
- 14 - C) Rückweisung Damit ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Vorinstanz hat die Gesuchsgegerin nicht angehört (Urk. 9 S. 2). Das Verfahren wurde nicht rechtmässig zu Ende ge- führt. Die Vervollständigung des Sachverhalts kann aufgrund des umfassenden Novenverbots im Beschwerdeverfahren nicht nachgeholt werden (vgl. Art. 326 Abs. 1 ZPO). Eine Heilung der Gehörsverletzung fällt damit ausser Betracht, wes- halb das Verfahren nicht zur Spruchreife geführt werden kann. Dieser offensichtli- che und als solcher auch ohne ausdrückliche Rüge in der Beschwerdeschrift be- achtliche Mangel (vgl. vorstehend I./E. 2) führt dazu, dass das Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Sie hat das Verfahren fortzusetzen und einen neuen Entscheid zu fällen (vgl. Art. 327 Abs. 3 lit. a ZPO). IV.
E. 5 Aus dem Gesagten erhellt, dass die Ausführungen der Vorinstanz nicht verfangen. Das Gesuch der Gesuchstellerin ist rechtsgenügend begründet. Die vorliegende Sachlage ist denn mit den von der Kammer bis anhin zu beurteilen- den Fällen, in welchen eine rechtsgenügende Gesuchsbegründung verneint wur- de, nicht zu vergleichen. So enthielt das dem Verfahren RT170171 zugrunde lie- gende Gesuch keine Begründung, sondern nur eine Aufzählung von Beweismit- teln (vgl. S. 5, E. 3.1.1, und S. 16, E. 3.4.2). Im Verfahren RT170196 enthielt das Gesuch neben den Parteibezeichnungen, dem Gesamtforderungsbetrag sowie
- 10 - einer Aufzählung der infrage kommenden Rechtsöffnungstitel keine weiteren ent- scheidrelevanten Angaben (ZR 117 [2018] Nr. 42 Sachverhalt). Im Verfahren RT180007 verwies der Gesuchsteller in seinem Gesuch (und auch in einer weite- ren Eingabe) lediglich auf ein Urteil verbunden mit dem Hinweis "Ausfertigung des Urteils ist rechtskräftig und vollstreckbar". Weitere den (nicht bezifferten) An- spruch auf Rechtsöffnung begründende Tatsachenbehauptungen und entspre- chende Beweisofferten enthielt das Gesuch nicht. Das entscheidrelevante Tatsa- chenfundament ergab sich auch nicht ohne weiteres aus den ein- bzw. nachge- reichten Unterlagen. So fehlten nicht nur Vorbringen zur Höhe und Zusammen- setzung des Betrags, für den Rechtsöffnung verlangt wurde, sondern auch jed- welche Behauptungen und Beweismittel zur keineswegs offenkundigen Identität zwischen dem Gesuchsteller und dem im Rechtsöffnungstitel genannten Gläubi- ger (vgl. S. 13 f., E. 3.3.5). B) Identität der Forderung
1. Gemäss Vorinstanz erweist sich das Rechtsöffnungsgesuch auch dann als unbegründet, wenn die Zusammensetzung des Betrages hinreichend dargetan wäre. Das Rechtsöffnungsgericht müsse von Amtes wegen prüfen, ob die gemäss Titel geschuldete und die betriebene Forderung identisch seien. Setze eine Partei periodische Leistungen in Betreibung, habe sie die massgebliche Zeitspanne be- reits im Zahlungsbefehl anzugeben, damit der Schuldner wisse, mit welcher For- derung er konfrontiert werde. Mit der Nennung der Forderungsurkunde und der Umschreibung der Forderung im Zahlungsbefehl solle der Betriebene darüber in- formiert werden, was der Gläubiger von ihm wolle, und nur in diesem Fall verfüge er über eine taugliche Grundlage für den Entscheid, ob er Rechtsvorschlag erhe- ben wolle und wenn ja in welchem Umfang. Fehle diese Angabe, sei der Zah- lungsbefehl indes nicht aus diesem Grund nichtig, sondern nur anfechtbar (mit Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Erhebe der Schuldner Rechtsvorschlag, so die Vorinstanz weiter, werde dem Gläubiger nach der Praxis des Zürcher Obergerichts zugestanden, die ungenügende Spezifizierung im Rechtsöffnungsgesuch nachzuholen (so OGer ZH RT160113 vom 07.11.2016,
- 11 - E. III/2.2). Die herrschende Lehre verlange die Spezifizierung richtigerweise be- reits im Zahlungsbefehl, da ein solcher durch das Rechtsöffnungsgesuch nicht er- gänzt werden könne (BSK SchKG EB-Staehelin, Art. 80 ad N 40e) und es ohne Spezifizierung im Zahlungsbefehl nicht möglich sei, die von Amtes wegen not- wendige Prüfung der Identität der Forderung vorzunehmen (BSK SchKG I- Staehelin, Art. 80 N 37 a.E.). Es genüge somit bei Dauerschuldverhältnissen mit periodischen Zahlungspflichten nicht, lediglich "Lohn", "Unterhalt" oder "Mietzins" zu betreiben (BGer 5A_861/2013 vom 15.4.2014, E. 2.3). Sei im Betreibungsbe- gehren und im Zahlungsbefehl keine Periode angegeben, für welche die Betrei- bung eingeleitet worden sei, sei das Rechtsöffnungsgesuch abzuweisen (BSK SchKG I-Staehelin, Art. 80 N 40). Im Zahlungsbefehl würden, so die Vorinstanz weiter, unter dem Titel "Forde- rungsurkunde mit Datum oder Angabe des Forderungsgrundes" die "Akten Nr. 849440" sowie "Diverses factures du 13.12.2016" genannt (Urk. 2 S. 1 = Urk. 5/1 S. 1). Da dem vorliegend gestellten Gesuch derselbe Zahlungsbefehl wie im Verfahren mit Geschäfts-Nr. EB190746 zugrunde liege, sei diesbezüglich auf die Erwägung 3.2 des Urteils vom 26. Juni 2019 zu verweisen: Die Gesuchstelle- rin habe im Zahlungsbefehl nicht dargetan, für welches Jahr sie die ausstehenden Mitgliedschaftsbeiträge und für welche Monate sie die Beiträge für das Konzept- Coaching in Betreibung gesetzt habe. Unklar sei ferner, aus welcher Rechnung sich der in Betreibung gesetzte Betrag ergeben solle, zumal auf diverse Rech- nungen verwiesen werde, keine der eingereichten Rechnungen indes vom
13. Dezember 2016 datiere. Es lasse sich somit weder dem Zahlungsbefehl noch dem (erneut gestellten) Gesuch entnehmen, inwiefern die Forderung mit dem Titel und der in Betreibung gesetzten Forderung übereinstimmen würde. Selbst wenn man der obergerichtlichen Praxis folgen wollte, wäre das Gesuch auch mangels in der Begründung des Rechtsöffnungsgesuchs dargelegter Identität der Forderung abzuweisen (Urk. 9 S. 4 f.).
2. Die Gesuchstellerin rügt, im ersten Verfahren seien die Beträge von dem- selben Richter auf Grund eines Zahlungsbefehls mit denselben Informationen an- erkannt worden. Nach diesem Verfahren habe die Gesuchsgegnerin drei Mal
- 12 - Fr. 1'000.– bezahlt. Sie habe "sehr gut" gewusst, welche Rechnungen verlangt worden seien. Das Verhalten des Vorderrichters sei überspitzt formalistisch. Aus- serdem würden die Betreibungsämter nicht mehr als zehn Zeilen auf dem Betrei- bungsbegehren erlauben. Bei Mehrfachrechnungen wäre es daher unmöglich, die offenen Beträge in einem Betreibungsbegehren zu fordern. Es müssten mehrere Betreibungsbegehren gestellt werden, was beim Gläubiger zusätzliche Kosten verursachen würde (Urk. 8 S. 2 f.).
Dispositiv
- Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens beträgt Fr. 1'369.90. Die zweit- instanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 450.– festzusetzen.
- Die Verteilung der zweitinstanzlichen Gerichtskosten sowie der Entscheid über eine allfällige Parteientschädigung bleibt dem neuen Entscheid der Vorin- stanz vorbehalten (Art. 104 Abs. 4 ZPO; KUKO ZPO-Schmid, Art. 104 N 7; BSK ZPO-Rüegg/Rüegg, Art. 104 N 7; BK ZPO I-Sterchi, Art. 104 N 16). Es wird beschlossen:
- Das Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom
- Oktober 2019 wird aufgehoben und die Sache zur Fortsetzung des Ver- fahrens und zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. - 15 -
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 450.– festgesetzt.
- Die Regelung der Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens wird dem neuen Entscheid der Vorinstanz vorbehalten.
- Es wird vorgemerkt, dass die Gesuchstellerin einen Kostenvorschuss von Fr. 450.– geleistet hat.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'369.90. Die Beschwer- de an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 24. Februar 2020 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. R. Blesi Keller versandt am: mc
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT190172-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. R. Blesi Keller Beschluss vom 24. Februar 2020 in Sachen A._____, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin vertreten durch B._____ SA gegen C._____ GmbH, Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 8. Oktober 2019 (EB191149-L)
- 2 - Erwägungen: I. 1.1. Mit Zahlungsbefehl vom 6. Juni 2019 liess die Gesuchstellerin und Be- schwerdeführerin (fortan Gesuchstellerin) die Gesuchsgegnerin und Beschwerde- gegnerin (fortan Gesuchsgegnerin) für "Akten Nr. …, Diverses factures du 13.12.2016" auf Fr. 1'505.20 zuzüglich Fr. 100.– "Gläubigerkosten" betreiben (vgl. Urk. 2). Dagegen erhob die Gesuchsgegnerin Rechtsvorschlag (vgl. Urk. 2 S. 2). Mit Eingabe vom 2. Oktober 2019, eingegangen am 4. Oktober 2019, verlangte die Gesuchstellerin bei der Vorinstanz in der betreffenden Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Zürich 11 provisorische Rechtsöffnung für Fr. 1'369.90 sowie die Kosten des Zahlungsbefehls von Fr. 73.30 (Urk. 1 S. 2). 1.2. Die Vorinstanz sah das Rechtsöffnungsgesuch als offensichtlich unbe- gründet an und wies es mit Urteil vom 8. Oktober 2019 ohne Weiterungen ab (Urk. 9 S. 2 und 6, Dispositivziffer 1). Die Spruchgebühr von Fr. 240.– wurde der Gesuchstellerin auferlegt (Dispositivziffer 2). Gegen diesen Entscheid erhob die Gesuchstellerin fristgerecht Beschwerde mit den folgenden Anträgen (Urk. 7a; Urk. 8 S. 3): "I. Diese Beschwerde zulässig zu erklären; II. Der Entscheid vom 8. Oktober 2019 zu verneinen; III. Ein Entscheid in der Sache zu treffen oder den Fall zur weiteren Ermitt- lung an den Bezirksgericht Zürich; IV. Die Gerichtskosten zu Lasten die unterlegene Partei." Die Gesuchstellerin hat einen Kostenvorschuss von Fr. 450.– geleistet (Urk. 12; Urk. 13). Die Gesuchsgegnerin hat keine Beschwerdeantwort eingereicht (Urk. 14).
2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensicht- lich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei hat die beschwerdeführende Partei in der Beschwerdebegründung (im Sinne einer Eintretensvoraussetzung) im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des
- 3 - Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden, es sei denn, ein Mangel springe geradezu ins Auge. Abgesehen von dieser Relativierung gilt auch im Beschwerdeverfahren der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen (Art. 57 ZPO). Die Beschwerdeinstanz ist deshalb weder an die in den Parteieingaben vorgetragenen Argumente noch an die Erwägungen der Erstinstanz gebunden. Sie kann die Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen oder mit einer von der Argumen- tation der Erstinstanz abweichenden Begründung abweisen (sog. Motivsubstituti- on; vgl. BK ZPO I-Hurni, Art. 57 N 21, N 39 ff.; Glasl, DIKE-Komm-ZPO, Art. 57 N 22). In diesem Rahmen ist insoweit auf die Parteivorbringen einzugehen, als dies für die Entscheidfindung erforderlich ist (BGE 134 I 83 E. 4.1 m.w.H.). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind sodann im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Novenverbot, Art. 326 Abs. 1 ZPO).
3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-7). II. A) Formelle Anforderungen an das Rechtsöffnungsbegehren
1. Die Vorinstanz hielt dafür, gemäss ihrer Praxis seien Gesuche im summa- rischen Verfahren ebenso umfassend und schlüssig zu begründen wie Klagen im ordentlichen Verfahren (m.H. auf ZR 117 [2018] Nr. 44, E. 2, und Verweis auf die Rechtsprechung der Kammer in ZR 117 [2018] Nr. 42, E. 3.3.3, und OGer ZH RT170171 vom 27.11.2017, E. 3.2). Ausgenommen seien ganz einfache Fälle (m.H. auf BGer 5A_183/2018 vom 31.8.2018). Einem Rechtsöffnungsgesuch müsse sich insbesondere entnehmen lassen, auf welchen Rechtsöffnungstitel sich die Forderung stütze und wie sie sich ausgehend von diesem zusammenset- ze. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hätten die Parteien der Be- hauptungs- und Substantiierungslast grundsätzlich in den Rechtsschriften selbst nachzukommen. Der blosse pauschale Verweis auf Beilagen genüge nicht, es sei
- 4 - denn, die Tatsachen würden in ihren wesentlichen Zügen oder Umrissen in einer Rechtsschrift behauptet, die Übernahme in die Rechtsschrift wäre ein blosser Leerlauf, aus dem Verweis selbst ginge klar hervor, welcher Teil eines bestimm- ten Aktenstücks als Parteibehauptung gelten solle und dieser Teil des Akten- stücks spräche für sich selbst (m.H. auf BGer 4A_443/2017 vom 30.4.2018, E. 2.2). Wie bereits in der Erwägung 2.2 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom
26. Juni 2019 (Geschäfts-Nr. EB190746) dargelegt, so die Vorinstanz weiter, er- fülle das vorliegende Gesuch diese Anforderungen nicht. Die Gesuchstellerin stütze ihr Gesuch erneut auf folgende zwei Dokumente:
• eine Konzept-Coaching Vereinbarung vom 11. August 2016, worin sich die Gesuchsgegnerin unterschriftlich verpflichte, der Gesuchstellerin monatlich Fr. 550.– zuzüglich Umsatzsteuer zu bezahlen (Urk. 1 S. 2 und Urk. 5/5),
• einen Mitgliedschaftsvertrag vom 26. August 2016, worin sich die Gesuchs- gegnerin verpflichte, der Gesuchstellerin ab 1. Januar 2017 einen Jahresbei- trag von Fr. 960.– zuzüglich Mehrwertsteuer zu bezahlen (Urk. 1 S. 2, Urk. 5/6). Weiter reiche die Gesuchstellerin diverse Rechnungen, Mahnungen und Zah- lungsaufforderungen (Urk. 5/7–17) sowie ein Urteil des Einzelgerichts Audienz vom 11. September 2018, worin ihr gestützt auf die Konzept-Coaching Vereinba- rung und den Mitgliedschaftsvertrag provisorische Rechtsöffnung für Fr. 3'922.70 gewährt worden sei, ein (Urk. 5/20). Im Gesuch (Urk. 1 S. 3) lege die Gesuchstel- lerin dar, dass ihr die Gesuchsgegnerin am 29. September 2017 noch Fr. 3'952.80 sowie Fr. 100.– Mahngebühren geschuldet habe, wobei sie der Ge- suchsgegnerin Fr. 30.10 zurückbezahlt habe. Die Gesuchsgegnerin habe ausser- dem am 11. Dezember 2018, 1. Februar 2019 und 1. März 2019 jeweils eine Zah- lung von Fr. 1'000.– an sie geleistet, womit die Kosten des ersten Verfahrens von Fr. 447.20 bezahlt worden seien. Die Gesuchsgegnerin schulde somit noch Fr. 1'369.90 (Fr. 3'952.80 - Fr. 30.10 - Fr. 3'000.– + Fr. 447.20).
- 5 - Die Vorinstanz zog den Schluss, den Ausführungen der Gesuchstellerin lasse sich nach wie vor nicht entnehmen, wie sich der Betrag von Fr. 3'952.80 zusam- mensetze. Sie führe diesbezüglich lediglich aus, dass die Gesuchsgegnerin den fraglichen Betrag am 29. September 2017 noch geschuldet habe und welche Zah- lungen davon abgezogen worden seien (Urk. 1 S. 3). Aus welchem Rechtsöff- nungstitel sie den Betrag von Fr. 3'952.80 ableite und wie sich dieser zusammen- setze, bleibe – trotz erneuten Gesuchs – unklar. Auch verweise die Gesuchstelle- rin auf kein spezifisches Beweismittel, das für sich selbst spräche oder auf einen Teil davon, für den dies zuträfe. Es sei nicht Aufgabe des Gerichts, die Akten zu durchforsten und aufgrund der Beilagen einen Sachverhalt zu erstellen, der das Rechtsbegehren der Gesuchstellerin stütze. Nicht entnehmen lasse sich die Zu- sammensetzung der Forderung schliesslich auch der Aufstellung der Rechnun- gen, die der Zahlungsaufforderung vom 29. September 2017 beigelegt sei (vgl. Urk. 5/14). Das Gesuch sei somit bereits mangels hinreichender Begründung ab- zuweisen (Urk. 8 S. 9 S. 2 ff.).
2. Die Gesuchstellerin rügt, für das Rechtsöffnungsverfahren gelte nach Art. 251 ZPO das summarische Verfahren. Nach Art. 254 ZPO seien die Beweise durch Urkunden zu erbringen und nach Art. 256 ZPO könne das Gericht auf die Durchführung einer Verhandlung verzichten und aufgrund der Akten entscheiden, sofern das Gesetz nichts anderes bestimme. Der Vorderrichter habe aufgrund der Akten entschieden. Der Betrag von Fr. 3'952.80 entspreche dem Gesamtbetrag der Rechnungen für das Konzept-Coaching (4 x Fr. 594.– inkl. MwSt. + Fr. 540.– inkl. MwSt. = Fr. 2'916.– inkl. MwSt.) zuzüglich der Rechnung von Fr. 1'036.80 (inkl. MwSt.) für den Mitgliedsbeitrag 2017. Diese Berechnung gehe aus den Bei- lagen 14 und 16 hervor. Die Beilage 16 sei eine Zusammenfassung der geschul- deten Beträge. Der Gesamtbetrag von Fr. 3'952.80 sei vom Schuldner anerkannt. Er habe eine Konzept-Coaching Vereinbarung über Fr. 550.– pro Monat (ohne MwSt.) und den Vertrag für eine Mitgliedschaft über Fr. 960.– pro Jahr (ohne MwSt.) unterschrieben. Die beiden Verträge stellten gemäss Art. 82 SchKG einen provisorischen Rechtsöffnungstitel dar (Urk. 8 S. 2).
- 6 - 3.1. Die erkennende Kammer hat in einem Urteil vom 27. November 2017 mit einlässlicher Begründung entschieden, dass auch ein Rechtsöffnungsgesuch grundsätzlich den formellen Anforderungen von Art. 221 ZPO genügen und dem- nach insbesondere ein Rechtsbegehren und eine Begründung enthalten müsse (OGer ZH RT170171 vom 27.11.2017, E. 3.2). Dieser Entscheid wurde in den Ur- teilen RT170196 vom 12. März 2018 (vgl. ZR 117 [2018] Nr. 42) und RT180007 vom 13. November 2018 bestätigt. Daran ist unter Verweisung auf die dortigen Erwägungen festzuhalten. 3.2. Das Rechtsöffnungsverfahren unterliegt grundsätzlich der Verhand- lungsmaxime (Art. 55 in Verbindung mit Art. 255 ZPO e contrario; ZR 117 [2018] Nr. 42, E. 3.3.3; OGer ZH RT170171 vom 27.11.2017, E. 3.2.2; OGer ZH RT180007 vom 13.11.2018, E. 3.3.4, je m.w.H.). In deren Geltungsbereich haben die Parteien dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, darzu- legen und die Beweismittel für ihre tatsächlichen Behauptungen anzugeben (Art. 55 Abs. 1 ZPO). Das bedeutet, dass die tatsächlichen Grundlagen des gel- tend gemachten bzw. eingeklagten Anspruchs in den (schriftlichen oder mündli- chen) Parteivorträgen in schlüssiger Weise und hinreichend substantiiert zu be- haupten (und mit Beweisofferten zu untermauern) und allenfalls rechtsgenügend zu bestreiten sind. Es geht deshalb nicht an, dem Gericht bloss Unterlagen einzu- reichen, aus denen der entscheidrelevante Sachverhalt gleichsam "herausgefil- tert" werden kann. Mit einem solchen Vorgehen ist der den Parteien obliegenden Behauptungs- und Substantiierungslast nicht Genüge getan und liesse sich die Verhandlungsmaxime im Ergebnis weitgehend aushebeln. Denn Beilagen sind grundsätzlich blosse Beweismittel für Behauptungen, die in den Parteivorträgen zu erheben sind. Nur Tatsachen, die (dort) form- und fristgerecht behauptet wur- den (und nicht schon, was aufgrund der Akten erkennbar ist), können in sachver- haltlicher Hinsicht zum Prozessstoff erhoben und beim Entscheid berücksichtigt werden. Entsprechend genügt es nach konstanter Rechtsprechung nicht, wenn sich eine bestimmte Tatsache oder das Klagefundament lediglich aus den einge- reichten Urkunden ergibt, ohne dass sich eine Partei in ihren Vorträgen auf sie beruft. Solche (nicht behaupteten) Tatsachen dürfen im Rahmen der Verhand- lungsmaxime grundsätzlich nicht berücksichtigt werden.
- 7 - Diesen Grundsätzen trägt auch die gesetzliche Bestimmung über den erforderli- chen Inhalt der Klage Rechnung: Nach Art. 221 Abs. 1 ZPO hat die Klage unter anderem die Tatsachenbehauptungen (lit. d) und die Bezeichnung der einzelnen Beweismittel zu den behaupteten Tatsachen (lit. e; Prinzip der Beweisverbindung) zu enthalten. Da diese Vorschrift auch im summarischen Verfahren Anwendung findet (Art. 219 ZPO), muss grundsätzlich auch ein Rechtsöffnungsgesuch eine Begründung enthalten. Darin hat die gesuchstellende Partei alle für ihren betrei- bungsrechtlichen Anspruch auf Rechtsöffnung massgeblichen Tatsachen vorzu- bringen und die zulässigen Beweismittel zu nennen und einzureichen sowie die Voraussetzungen der Vollstreckbarkeit darzutun (vgl. auch Art. 338 Abs. 2 ZPO). Ergibt sich der geltend gemachte Forderungsbetrag nicht ohne weiteres aus den Unterlagen, hat die gesuchstellende Partei auch dessen genaue Zusammenset- zung darzutun. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, anhand der eingereichten Un- terlagen eigene Berechnungen anzustellen oder gar den rechtlich relevanten Sachverhalt für die gesuchstellende Partei zu eruieren (Fürst, Das Rechtsöff- nungsverfahren, ZZZ 38/2016, S. 125). Im Einzelnen bestimmt sich nach dem konkreten Einzelfall, wie detailliert und ausführlich die Begründung sein muss. In besonders einfachen Fällen kann auch eine nur sehr knappe Begründung genü- gen. Eine solche ist im Lichte der gesetzlichen Bestimmungen aber unverzichtbar. Fehlt eine hinreichende Begründung des Klage- bzw. Gesuchsfundaments, kann dem Gesuch nicht entsprochen werden (einlässlich zum Ganzen OGer ZH RT170171 vom 27.11.2017, E. 3.2; ZR 117 [2018] Nr. 42, je m.w.H.). 4.1. Die Gesuchstellerin führt in ihrem Gesuch an, dass "mit der unterschrie- benen Konzept-Coaching Vereinbarung und dem Vertrag für Mitgliedschaft" die Gesuchsgegerin ihre Forderung anerkannt habe (Urk. 1 S. 3, IV. "Rechtliches"). Damit beruft sie sich auf die beiden Verträge als Rechtsöffnungstitel. 4.2.1. Zum Inhalt der Verträge und der Zusammensetzung ihrer Forderung führt die Gesuchstellerin an, am 11. August 2016 sei eine Konzept-Coaching Ver- einbarung über Fr. 550.– pro Monat (ohne Mehrwertsteuerzuschlag) und am
26. August 2016 ein Vertrag für eine Mitgliedschaft über Fr. 960.– pro Jahr (eben- falls ohne Mehrwertsteuerzuschlag) unterzeichnet worden. Weiter hält sie fest, sie
- 8 - habe der Gesuchsgegnerin zwischen dem 21. September 2016 und dem 4. April 2017 "verschiedene Rechnungen" für das "Konzeptions-Coaching" gesendet. Am
22. Dezember 2016 habe sie der Gesuchsgegnerin eine Rechnung Nr. 9929 über Fr. 1'036.80 (inklusive Mehrwertsteuer) für den Mitgliedsbeitrag 2017 gesendet. Trotz verschiedenen Mahnungen habe die Gesuchsgegnerin ihre Schuld nie be- zahlt (vgl. Urk. 1 S. 2). Im Anschluss an diese Behauptungen bezeichnet die Ge- suchsstellerin die "Konzept-Coaching Vereinbarung vom 11.08.2016" (Urk. 5/5) und den "Vertrag für Mitgliedschaft vom 26.08.2016" (Urk. 5/6), die Rechnungen Nr. 9411 vom 21. September 2016 (Urk. 5/7), Nr. 9451 vom 14. Oktober 2016 (Urk. 5/8), Nr. 9501 vom 10. November 2016 (Urk. 5/9), Nr. 9929 vom 22. De- zember 2016 (Urk. 5/10), Nr. 10028 vom 10. Februar 2017 (Urk. 5/11), Nr. 10146 vom 4. April 2017 (Urk. 5/12) und die Mahnungen (Urk. 5/13) als Beweismittel (Urk. 1 S. 2). Hernach stellt sie die Behauptung auf, die Schuldnerin habe am
29. September 2017 noch Fr. 3'952.80 und Fr. 100.– Mahngebühren bezahlen müssen, wobei sie der Gesuchsgegnerin Fr. 30.10 zurückerstattet habe. Für den Beweis dieser Behauptung offeriert die Gesuchstellerin mitunter die "Zahlungsauf- forderung vom 29.09.2017" (Urk. 5/14) und die "Abrechnung" (Urk. 5/16). Weiter wurde erwähnt, dass "in Anbetracht der Nichtzahlung" die B._____ von der Ge- suchstellerin mit dem Inkasso beauftragt wurde (Urk. 1 S. 2 f.). 4.2.2. Mit diesen Ausführungen behauptet die Gesuchstellerin, ihr habe per
29. September 2017 gestützt auf die Konzept-Coaching Vereinbarung und den Mitgliedschaftsvertrag eine offene Forderung von Fr. 3'952.80 zuzüglich Fr. 100.– Mahngebühren zugestanden. Die Fr. 3'952.80 resultieren gemäss den Angaben der Gesuchstellerin aus der Summe der Rechnungen, welche zwischen dem
21. September 2016 und dem 4. April 2017 gestützt auf die Konzept-Coaching Vereinbarung sowie am 22. Dezember 2016 gestützt auf den Mitgliedschaftsver- trag der Gesuchsgegnerin gestellt wurden. Die Gebühren von Fr. 100.– resultie- ren aus den diversen Mahnungen. Entsprechend kann den Erwägungen der Vor- instanz, dass sich den Ausführungen der Gesuchstellerin nicht entnehmen lasse, wie sich der Betrag von Fr. 3'952.80 zusammensetze (Urk. 9 S. 3), nicht gefolgt werden. Die Begründung ist, wenn auch rudimentär, genügend schlüssig. Die be- haupteten Beträge ergeben sich sodann ohne weiteres aus den angeführten Be-
- 9 - weismitteln. Zählt man die Summe der erwähnten Rechnungen zusammen, ergibt sich ein Betrag von Fr. 3'952.80 (Urk. 5/7-12). In der Beilage 16 ("Abrechnung") werden die Rechnungen für das Konzept-Coaching einzeln aufgeführt, was total Fr. 2'916.– ergibt (4 x Fr. 594.– + Fr. 540.–). Weiter wird die Rechnung für den Mitgliedsbeitrag 2017 von Fr. 1'036.80 angeführt. Es resultiert ein Totalbetrag von Fr. 3'952.80 (vgl. Urk. 5/16). In der Zahlungsaufforderung vom 29. September 2017 werden die Rechnungen einzeln mit Nummer, Datum und geschuldeter Summe (inklusive Mahngebühren) angeführt. Aus der resultierenden Gesamt- summe von Fr. 4'052.80 ist problemlos erkennbar, dass es sich dabei um die Summe der Rechnungsbeträge inklusive die behaupteten Fr. 100.– Mahngebüh- ren handelt (vgl. Urk. 5/14). Die einzelnen Mahngebühren können sodann ohne weiteres den ebenfalls als Beweismittel offerierten (letzten) Mahnungen entnom- men werden (vgl. Urk. 5/13). Für eine rechtsgenügende Begründung des Rechts- öffnungsbegehrens war es nicht zwingend notwendig, dass die Gesuchstellerin mit Bezug auf die Forderung aus der Konzept-Coaching Vereinbarung nebst dem Hinweis auf die Rechnungen als Beweismittel im Tatsachenvortrag selbst noch für jede Rechnung einzeln die Rechnungssumme und den Monat, für welchen Rech- nung gestellt wurde, anführte. Mit Bezug auf den Mitgliedschaftsvertrag hat sie dies sodann explizit getan (Rechnung Nr. 9929 für den "Mitgliedsbeitrag 2017", vgl. Urk. 1 S. 2). Die Höhe der einzelnen Rechnungsbeträge ergibt sich aus den von der Gesuchstellerin in der Begründung angeführten und als Rechtsöffnungsti- tel bezeichneten Verträgen (Fr. 550.– pro Monat für das Konzept-Coaching und Fr. 960.– pro Jahr als Mitgliederbeitrag, je zuzüglich Mehrwertsteuer; vgl. Urk. 1 S. 2).
5. Aus dem Gesagten erhellt, dass die Ausführungen der Vorinstanz nicht verfangen. Das Gesuch der Gesuchstellerin ist rechtsgenügend begründet. Die vorliegende Sachlage ist denn mit den von der Kammer bis anhin zu beurteilen- den Fällen, in welchen eine rechtsgenügende Gesuchsbegründung verneint wur- de, nicht zu vergleichen. So enthielt das dem Verfahren RT170171 zugrunde lie- gende Gesuch keine Begründung, sondern nur eine Aufzählung von Beweismit- teln (vgl. S. 5, E. 3.1.1, und S. 16, E. 3.4.2). Im Verfahren RT170196 enthielt das Gesuch neben den Parteibezeichnungen, dem Gesamtforderungsbetrag sowie
- 10 - einer Aufzählung der infrage kommenden Rechtsöffnungstitel keine weiteren ent- scheidrelevanten Angaben (ZR 117 [2018] Nr. 42 Sachverhalt). Im Verfahren RT180007 verwies der Gesuchsteller in seinem Gesuch (und auch in einer weite- ren Eingabe) lediglich auf ein Urteil verbunden mit dem Hinweis "Ausfertigung des Urteils ist rechtskräftig und vollstreckbar". Weitere den (nicht bezifferten) An- spruch auf Rechtsöffnung begründende Tatsachenbehauptungen und entspre- chende Beweisofferten enthielt das Gesuch nicht. Das entscheidrelevante Tatsa- chenfundament ergab sich auch nicht ohne weiteres aus den ein- bzw. nachge- reichten Unterlagen. So fehlten nicht nur Vorbringen zur Höhe und Zusammen- setzung des Betrags, für den Rechtsöffnung verlangt wurde, sondern auch jed- welche Behauptungen und Beweismittel zur keineswegs offenkundigen Identität zwischen dem Gesuchsteller und dem im Rechtsöffnungstitel genannten Gläubi- ger (vgl. S. 13 f., E. 3.3.5). B) Identität der Forderung
1. Gemäss Vorinstanz erweist sich das Rechtsöffnungsgesuch auch dann als unbegründet, wenn die Zusammensetzung des Betrages hinreichend dargetan wäre. Das Rechtsöffnungsgericht müsse von Amtes wegen prüfen, ob die gemäss Titel geschuldete und die betriebene Forderung identisch seien. Setze eine Partei periodische Leistungen in Betreibung, habe sie die massgebliche Zeitspanne be- reits im Zahlungsbefehl anzugeben, damit der Schuldner wisse, mit welcher For- derung er konfrontiert werde. Mit der Nennung der Forderungsurkunde und der Umschreibung der Forderung im Zahlungsbefehl solle der Betriebene darüber in- formiert werden, was der Gläubiger von ihm wolle, und nur in diesem Fall verfüge er über eine taugliche Grundlage für den Entscheid, ob er Rechtsvorschlag erhe- ben wolle und wenn ja in welchem Umfang. Fehle diese Angabe, sei der Zah- lungsbefehl indes nicht aus diesem Grund nichtig, sondern nur anfechtbar (mit Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Erhebe der Schuldner Rechtsvorschlag, so die Vorinstanz weiter, werde dem Gläubiger nach der Praxis des Zürcher Obergerichts zugestanden, die ungenügende Spezifizierung im Rechtsöffnungsgesuch nachzuholen (so OGer ZH RT160113 vom 07.11.2016,
- 11 - E. III/2.2). Die herrschende Lehre verlange die Spezifizierung richtigerweise be- reits im Zahlungsbefehl, da ein solcher durch das Rechtsöffnungsgesuch nicht er- gänzt werden könne (BSK SchKG EB-Staehelin, Art. 80 ad N 40e) und es ohne Spezifizierung im Zahlungsbefehl nicht möglich sei, die von Amtes wegen not- wendige Prüfung der Identität der Forderung vorzunehmen (BSK SchKG I- Staehelin, Art. 80 N 37 a.E.). Es genüge somit bei Dauerschuldverhältnissen mit periodischen Zahlungspflichten nicht, lediglich "Lohn", "Unterhalt" oder "Mietzins" zu betreiben (BGer 5A_861/2013 vom 15.4.2014, E. 2.3). Sei im Betreibungsbe- gehren und im Zahlungsbefehl keine Periode angegeben, für welche die Betrei- bung eingeleitet worden sei, sei das Rechtsöffnungsgesuch abzuweisen (BSK SchKG I-Staehelin, Art. 80 N 40). Im Zahlungsbefehl würden, so die Vorinstanz weiter, unter dem Titel "Forde- rungsurkunde mit Datum oder Angabe des Forderungsgrundes" die "Akten Nr. 849440" sowie "Diverses factures du 13.12.2016" genannt (Urk. 2 S. 1 = Urk. 5/1 S. 1). Da dem vorliegend gestellten Gesuch derselbe Zahlungsbefehl wie im Verfahren mit Geschäfts-Nr. EB190746 zugrunde liege, sei diesbezüglich auf die Erwägung 3.2 des Urteils vom 26. Juni 2019 zu verweisen: Die Gesuchstelle- rin habe im Zahlungsbefehl nicht dargetan, für welches Jahr sie die ausstehenden Mitgliedschaftsbeiträge und für welche Monate sie die Beiträge für das Konzept- Coaching in Betreibung gesetzt habe. Unklar sei ferner, aus welcher Rechnung sich der in Betreibung gesetzte Betrag ergeben solle, zumal auf diverse Rech- nungen verwiesen werde, keine der eingereichten Rechnungen indes vom
13. Dezember 2016 datiere. Es lasse sich somit weder dem Zahlungsbefehl noch dem (erneut gestellten) Gesuch entnehmen, inwiefern die Forderung mit dem Titel und der in Betreibung gesetzten Forderung übereinstimmen würde. Selbst wenn man der obergerichtlichen Praxis folgen wollte, wäre das Gesuch auch mangels in der Begründung des Rechtsöffnungsgesuchs dargelegter Identität der Forderung abzuweisen (Urk. 9 S. 4 f.).
2. Die Gesuchstellerin rügt, im ersten Verfahren seien die Beträge von dem- selben Richter auf Grund eines Zahlungsbefehls mit denselben Informationen an- erkannt worden. Nach diesem Verfahren habe die Gesuchsgegnerin drei Mal
- 12 - Fr. 1'000.– bezahlt. Sie habe "sehr gut" gewusst, welche Rechnungen verlangt worden seien. Das Verhalten des Vorderrichters sei überspitzt formalistisch. Aus- serdem würden die Betreibungsämter nicht mehr als zehn Zeilen auf dem Betrei- bungsbegehren erlauben. Bei Mehrfachrechnungen wäre es daher unmöglich, die offenen Beträge in einem Betreibungsbegehren zu fordern. Es müssten mehrere Betreibungsbegehren gestellt werden, was beim Gläubiger zusätzliche Kosten verursachen würde (Urk. 8 S. 2 f.). 3.1. Die höchstrichterliche Rechtsprechung verlangt, dass bei Betreibungen für periodische Leistungen im Betreibungsbegehren die Periode angegeben wird, für welche die Betreibung eingeleitet wird (BGE 141 III 173 E. 2.2.2 = Pra 106 [2017] Nr. 38, bestätigt unter anderem in BGer 5A_606/2016 vom 24.11.2016, E. 2.1). Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass aus der Formulierung im Zahlungsbefehl nicht klar ersichtlich wird, für welchen Zeitraum die Gesuchstelle- rin von der Gesuchsgegnerin den angeblich noch offenen Betrag fordert. Fehlt die Bezeichnung der Zeitperiode, kann der Zahlungsbefehl innert der dafür massgeb- lichen Frist mittels betreibungsrechtlicher Aufsichtsbeschwerde angefochten wer- den (vgl. Art. 17 SchKG). Er ist jedoch nicht nichtig (vgl. BGE 142 III 210 E. 4.1; BGer 5A_861/2013 vom 15. April 2014, E. 2.2). Hiervon geht auch die Vorinstanz aus (Urk. 9 S. 4). 3.2. Der Rechtsöffnungsrichter verfügt über eine eingeschränkte Kognition. Er kann nur prüfen, ob ein gültiger Rechtsöffnungstitel vorliegt und ob die drei Identitäten gegeben sind. Darüber hinaus kann er entscheiden, ob die Einreden des Schuldners zu berücksichtigen sind und ob die Betreibung offensichtlich ver- wirkt oder nichtig ist. Dagegen kann der Rechtsöffnungsrichter weder über den Inhalt des Rechtsöffnungstitels entscheiden noch einen Mangel der Betreibung feststellen, welcher mittels betreibungsrechtlicher Beschwerde geltend zu machen wäre (Vock/Aepli-Wirz, in: Kren Kostkiewicz/Vock, SchKG-Kommentar, 4. Aufla- ge, 2017, Art. 84 N 16 m.H. auf BGE 139 III 444 E. 4.1.1 = Pra 103 [2014] Nr. 17). Die Gesuchsgegnerin hat gegen den Zahlungsbefehl keine Beschwerde erhoben. Damit gilt der Mangel als geheilt (Stücheli, Die Rechtsöffnung, Diss. Zürich 2000, S. 92). Die Tatsache, dass im Zahlungsbefehl die Angabe der Zeitperiode fehlt,
- 13 - durfte von der Vorinstanz nicht (von Amtes wegen) überprüft und berücksichtigt werden. Der diesbezüglich von Staehelin im Basler Kommentar zum SchKG (Band I, N 50 zu Art. 84, und Ergänzungsband, N 40e zu Art. 80) vertretenen Meinung kann nicht gefolgt werden (vgl. zum Ganzen OGer ZH RT180080 vom 29.8.2018, S. 6 f.). 3.3.1. Sodann kann gemäss der Praxis der Kammer die im Zahlungsbefehl ungenügende Spezifizierung im Rechtsöffnungsgesuch nachgeholt werden (vgl. RT160113 vom 7.11.2016, E. II/2.2). An dieser Praxis ist auch unter Berücksichti- gung der von der Vorinstanz angeführten Meinung von Staehelin im Basler Kom- mentar zum SchKG, Ergänzungsband, N 40e zu Art. 80, festzuhalten. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz hält Staehelin darin lediglich fest, dass ein Zah- lungsbefehl durch den Rechtsöffnungsentscheid nicht ergänzt werden könne. Dies erscheint ihm problematisch, da der Zahlungsbefehl in Form eines Verlust- scheines Wirkungen über die laufende Betreibung hinaus haben könne. Hingegen äussert er sich nicht dazu, ob die im Zahlungsbefehl fehlende Spezifizierung im Rechtsöffnungsgesuch nachgeholt werden kann und basierend darauf die von Amtes wegen notwendige Prüfung der Identität zwischen der in Betreibung ge- setzten Forderung und derjenigen, die sich aus dem Rechtsöffnungstitel ergibt (vgl. BGE 141 I 97 E. 5.2), vorzunehmen ist. 3.3.2. In der Gesuchsbegründung führt die Gesuchstellerin an, dass sie der Gesuchsgegnerin am 22. Dezember 2016 eine Rechnung Nr. 9929 über Fr. 1'036.80 (inkl. Mehrwertsteuerzuschlag) für den "Mitgliedsbeitrag 2017" ge- sandt habe (Urk. 1 S. 2). Wie bereits dargelegt, ist es mit Bezug auf die Forde- rung aus der Konzept-Coaching Vereinbarung nicht notwendig, dass der Monat, für welchen jeweils Rechnung gestellt wurde, in der Gesuchsbegründung selbst angeführt wird (vgl. vorstehend II./A) E. 4.2.2.). Folglich ist davon auszugehen, dass die Gesuchstellerin die notwendige zeitliche Spezifizierung der Forderung im Rechtsöffnungsgesuch rechtsgenügend nachgeholt hat. Daran ändert nichts, dass keine der Rechnungen vom 13. Dezember 2016 datiert.
- 14 - C) Rückweisung Damit ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Vorinstanz hat die Gesuchsgegerin nicht angehört (Urk. 9 S. 2). Das Verfahren wurde nicht rechtmässig zu Ende ge- führt. Die Vervollständigung des Sachverhalts kann aufgrund des umfassenden Novenverbots im Beschwerdeverfahren nicht nachgeholt werden (vgl. Art. 326 Abs. 1 ZPO). Eine Heilung der Gehörsverletzung fällt damit ausser Betracht, wes- halb das Verfahren nicht zur Spruchreife geführt werden kann. Dieser offensichtli- che und als solcher auch ohne ausdrückliche Rüge in der Beschwerdeschrift be- achtliche Mangel (vgl. vorstehend I./E. 2) führt dazu, dass das Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Sie hat das Verfahren fortzusetzen und einen neuen Entscheid zu fällen (vgl. Art. 327 Abs. 3 lit. a ZPO). IV.
1. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens beträgt Fr. 1'369.90. Die zweit- instanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 450.– festzusetzen.
2. Die Verteilung der zweitinstanzlichen Gerichtskosten sowie der Entscheid über eine allfällige Parteientschädigung bleibt dem neuen Entscheid der Vorin- stanz vorbehalten (Art. 104 Abs. 4 ZPO; KUKO ZPO-Schmid, Art. 104 N 7; BSK ZPO-Rüegg/Rüegg, Art. 104 N 7; BK ZPO I-Sterchi, Art. 104 N 16). Es wird beschlossen:
1. Das Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom
8. Oktober 2019 wird aufgehoben und die Sache zur Fortsetzung des Ver- fahrens und zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
- 15 -
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 450.– festgesetzt.
3. Die Regelung der Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens wird dem neuen Entscheid der Vorinstanz vorbehalten.
4. Es wird vorgemerkt, dass die Gesuchstellerin einen Kostenvorschuss von Fr. 450.– geleistet hat.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'369.90. Die Beschwer- de an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 24. Februar 2020 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. R. Blesi Keller versandt am: mc