Erwägungen (1 Absätze)
E. 28 September 2019, sondern am 11. September 2019 zugestellt (vgl. Track-and- Trace Auszug Nr. … [Kontonummer]; VI-Urk. 6). Demgemäss lief die 10-tägige Beschwerdefrist am 23. September 2019 ab (Art. 142 Abs. 1 ZPO, Art. 144 Abs. 1 ZPO, Art. 145 Abs. 2 lit. b ZPO und Art. 321 Abs. 2 ZPO). Eingaben müssen zur Einhaltung der Frist spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post übergeben werden (Art. 143 Abs. 1 ZPO). Da der Gesuchsgegner die Beschwerdeschrift vom 29. September 2019 gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 6. September 2019 erst am 4. Ok- tober 2019 der Schweizerischen Post zuhanden des Gerichts übergeben hat (Urk. 1), ist diese verspätet.
- 3 - 3.3 Schliesslich wurde der Gesuchsgegner mit der angefochtenen Verfü- gung zu nichts verpflichtet. Es obliegt der Gesuchstellerin, also B._____, einen Kostenvorschuss von Fr. 300.– zu bezahlen und eine vollständige Kopie des Zah- lungsbefehls einzureichen (Urk. 2 S. 3). Der Gesuchsgegner seinerseits hat dadurch keinen Nachteil. 3.4 Damit erweist sich die vorliegende Beschwerde in zweierlei Hinsicht als offensichtlich unzulässig, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. 3.5 Der Vollständigkeit halber bleibt der Gesuchsgegner darauf hinzuwei- sen, dass er seine Einwendungen gegen das Rechtsöffnungsgesuch nicht im Be- schwerdeverfahren, sondern bei der Vorinstanz einzureichen hat. Hierzu wurde er mit Verfügung vom 12. September 2019 aufgefordert (VI-Urk. 8). Darauf ist nicht weiter einzugehen. Indes ist die Eingabe des Gesuchsgegners vom 29. Septem- ber 2019 (Urk. 1) aufgrund des Verbots des überspitzten Formalismus (vgl. BGer 5A_376/2012 vom 16. Januar 2013, E. 3.3) an die Vorinstanz weiterzuleiten. 4.1 Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 300.– festzu- setzen. Die Gerichtsgebühr ist ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerle- gen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 4.2 Der Gesuchstellerin ist mangels relevanter Umtriebe und dem Ge- suchsgegner zufolge seines Unterliegens im Beschwerdeverfahren keine Partei- entschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO; Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die Eingabe des Gesuchsgegners vom 29. September 2019 wird an die Vor- instanz weitergeleitet. - 4 -
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt.
- Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt.
- Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin und die Vor- instanz unter Beilage je eines Doppels bzw. einer Kopie der Urk. 1, Urk. 3 und Urk. 4/1-7, je gegen Empfangsschein.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 2'600.– Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 15. Oktober 2019 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Montani Schmidt versandt am: sf
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT190154-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider , Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt Beschluss vom 15. Oktober 2019 in Sachen A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer gegen B._____, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 6. September 2019 (EB190249-G)
- 2 - Erwägungen: 1.1 Mit Verfügung vom 6. September 2019 ordnete die Vorinstanz im von der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) in der Be- treibung Nr. … des Betreibungsamtes Küsnacht-Zollikon-Zumikon (Zahlungsbe- fehl vom 9. Juli 2019) eingereichten Rechtsöffnungsbegehren für ausstehende Unterhaltsbeiträge das schriftliche Verfahren an. Gleichzeitig verpflichtete sie die Gesuchstellerin, einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 300.– zu bezahlen und eine vollständige Kopie des Zahlungsbefehls einzureichen (Urk. 2 S. 3). 1.2 Hiergegen erhob der Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) mit Schreiben 29. September 2019 (Datum Poststempel: 4. Ok- tober 2019, eingegangen am 7. Oktober 2019) Beschwerde mit dem sinngemäs- sen Antrag auf Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens (Urk. 1 S. 1 ff.). 3.1 Das Gericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 60 ZPO). Dazu gehören unter anderem die Fragen, ob die Rechtsmitteleingabe innert Frist eingereicht wurde, und ob die Partei, welche ein Rechtsmittel einlegt, durch den angefochtenen Entscheid beschwert ist, d.h. ob sie einen Nachteil erleidet (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). 3.2 Dem Gesuchsgegner wurde die von ihm angefochtene vorinstanzliche Verfügung vom 6. September 2019 – entgegen seiner Darstellung – nicht am
28. September 2019, sondern am 11. September 2019 zugestellt (vgl. Track-and- Trace Auszug Nr. … [Kontonummer]; VI-Urk. 6). Demgemäss lief die 10-tägige Beschwerdefrist am 23. September 2019 ab (Art. 142 Abs. 1 ZPO, Art. 144 Abs. 1 ZPO, Art. 145 Abs. 2 lit. b ZPO und Art. 321 Abs. 2 ZPO). Eingaben müssen zur Einhaltung der Frist spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post übergeben werden (Art. 143 Abs. 1 ZPO). Da der Gesuchsgegner die Beschwerdeschrift vom 29. September 2019 gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 6. September 2019 erst am 4. Ok- tober 2019 der Schweizerischen Post zuhanden des Gerichts übergeben hat (Urk. 1), ist diese verspätet.
- 3 - 3.3 Schliesslich wurde der Gesuchsgegner mit der angefochtenen Verfü- gung zu nichts verpflichtet. Es obliegt der Gesuchstellerin, also B._____, einen Kostenvorschuss von Fr. 300.– zu bezahlen und eine vollständige Kopie des Zah- lungsbefehls einzureichen (Urk. 2 S. 3). Der Gesuchsgegner seinerseits hat dadurch keinen Nachteil. 3.4 Damit erweist sich die vorliegende Beschwerde in zweierlei Hinsicht als offensichtlich unzulässig, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. 3.5 Der Vollständigkeit halber bleibt der Gesuchsgegner darauf hinzuwei- sen, dass er seine Einwendungen gegen das Rechtsöffnungsgesuch nicht im Be- schwerdeverfahren, sondern bei der Vorinstanz einzureichen hat. Hierzu wurde er mit Verfügung vom 12. September 2019 aufgefordert (VI-Urk. 8). Darauf ist nicht weiter einzugehen. Indes ist die Eingabe des Gesuchsgegners vom 29. Septem- ber 2019 (Urk. 1) aufgrund des Verbots des überspitzten Formalismus (vgl. BGer 5A_376/2012 vom 16. Januar 2013, E. 3.3) an die Vorinstanz weiterzuleiten. 4.1 Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 300.– festzu- setzen. Die Gerichtsgebühr ist ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerle- gen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 4.2 Der Gesuchstellerin ist mangels relevanter Umtriebe und dem Ge- suchsgegner zufolge seines Unterliegens im Beschwerdeverfahren keine Partei- entschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO; Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Eingabe des Gesuchsgegners vom 29. September 2019 wird an die Vor- instanz weitergeleitet.
- 4 -
3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt.
4. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt.
5. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin und die Vor- instanz unter Beilage je eines Doppels bzw. einer Kopie der Urk. 1, Urk. 3 und Urk. 4/1-7, je gegen Empfangsschein.
7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 2'600.– Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 15. Oktober 2019 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Montani Schmidt versandt am: sf