opencaselaw.ch

RT190146

Rechtsöffnung (Einstellung)

Zürich OG · 2019-10-28 · Deutsch ZH
Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 a) Mit Eingabe vom 7. August 2019 ersuchte die Gesuchstellerin beim Bezirksgericht Winterthur (Vorinstanz) in der Betreibung Nr. … des Betrei- bungsamts Winterthur-Stadt (Zahlungsbefehl vom 14. Juni 2019) um definitive Rechtsöffnung für Fr. 93'396.75 nebst 5% Zins seit 14. Februar 2018 für ausste- hende Mietzinsen (Urk. 5/1). Am 5. September 2019 nahm der Gesuchsgegner hierzu Stellung, mit dem Antrag auf Abweisung des Gesuchs (Urk. 5/8). Am

E. 5 September 2019 teilte das Konkursamt des Kantons Zug der Vorinstanz mit, dass über die Gesuchstellerin am tt.mm.2019 der Konkurs eröffnet worden sei (Urk. 5/9 und 5/10). Am 6. September 2019 verfügte die Vorinstanz (Urk. 2 S. 2 f.):

1. Das Konkursamt Zug wird ersucht, dem Gericht innert 20 Tagen ab der zweiten Gläubigerversammlung, im Falle des summarischen Verfahrens von der Auflage des Kollokationsplanes an mitzuteilen, ob die Kon- kursmasse oder einzelne Gläubiger das Verfahren fortsetzen wollen. Stillschweigen gilt als Verzicht auf Fortsetzung des Verfahrens. Ebenso wird das Konkursamt unverzüglich um Bericht ersucht, falls der Konkurs mangels Aktiven eingestellt wird.

2. Das Verfahren wird bis zum Ablauf der genannten Frist eingestellt.

3. [Schriftliche Mitteilungen]

4. [Rechtsmittelbelehrung: Beschwerde, Frist 10 Tage]

b) Gegen diese Verfügung erhob die Gesuchstellerin am 25. September 2019 (Datum Poststempel) fristgerecht (vgl. Urk. 12) Beschwerde und stellte den Beschwerdeantrag (Urk. 1): "Ich bitte Sie daher, die Verfügung des Bezirksgerichtes Winterthur vom

E. 06 September 2019 abzuweisen. So dass die Entscheidungsvollmacht be- züglich dieser Betreibung [...] in der Kompetenz des Konkursamtes Zug liegt. Ebenso bitte ich Sie, die Rechtsöffnung gutzuheissen."

c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf wei- tere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO).

- 3 -

2. In der Beschwerdeschrift wird zwar ausgeführt: "erhebe ich in der Per- son C._____, ehemaliger Geschäftsführer der A._____, Beschwerde" (Urk. 1). Die Beschwerdeschrift enthält jedoch als Absender den Briefkopf der Gesuchstellerin und ist auch im Namen der Gesuchstellerin unterzeichnet (vgl. Urk. 1). Damit ist von einer Beschwerdeerhebung durch die Gesuchstellerin auszugehen (deren Geschäftsführer wäre – da er nicht am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt war – ohnehin nicht zu einer Beschwerdeerhebung in eigenem Namen legitimiert).

3. a) Über die Gesuchstellerin wurde am tt.mm.2019 der Konkurs er- öffnet (Urk. 5/10). Sie hat damit die Verfügungsfähigkeit über ihr Vermögen verlo- ren (Art. 204 SchKG). Sie kann damit einzig noch insoweit Beschwerde erheben, als sie geltend machen kann, dass die Verfahrenseinstellung zu Unrecht erfolgt sei; solches wird in der Beschwerdeschrift aber nicht vorgetragen. Für alle ande- ren Bereiche – hier: Rechtsöffnung und (ohnehin im Rahmen des Konkursverfah- rens zu prüfende) Abtretung der betriebenen Forderung (vgl. Urk. 1) – ist die Ge- suchstellerin jedoch nicht (mehr) verfügungsberechtigt.

b) Darüberhinaus kann mit einer Beschwerde nur das Dispositiv (der ei- gentliche Entscheid) angefochten werden. In der Beschwerdeschrift wird nun aber bloss dargelegt, was der Grund für die betriebene Forderung sei, und dass C._____ (der selber Forderungen gegenüber der keine Aktiven besitzenden Ge- suchstellerin geltend machen wolle) erwäge, diese Forderung an sich persönlich abtreten zu lassen (Urk. 1). Es wird jedoch mit keinem Wort geltend gemacht, dass und wieso die in Anwendung von Art. 207 Abs. 1 SchKG erfolgte Verfah- renseinstellung und das Ersuchen an das Konkursamt um Mitteilung betreffend die Fortsetzung des Verfahrens zu Unrecht erfolgt sein sollten.

c) Nach dem Gesagten kann auf die Beschwerde der Gesuchstellerin nicht eingetreten werden.

4. a) Das Beschwerdeverfahren beschlägt ein Rechtsöffnungsverfah- ren mit einem Streitwert von Fr. 93'396.75. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr

- 4 - ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 250.-- festzusetzen.

b) Mit der Konkurseröffnung fällt die bisherige Befugnis der Organe zur Vertretung der Gesellschaft dahin; die Organe behalten die Vertretungsbefugnis nur noch, soweit eine Vertretung durch sie noch notwendig ist (BSK SchKG-Wohl- fahrt/Meyer, Art. 204 N 18). Auch Prozesshandlungen gehören zu den Rechts- handlungen, für welche die Organe nach der Konkurseröffnung nicht mehr vertre- tungsbefugt sind (KUKO SchKG-Stöckli/Possa, Art. 204 N 6). C._____ war dem- gemäss als Organ der Gesuchstellerin nicht mehr zur Erhebung einer Beschwer- de für diese ermächtigt (er hat die Beschwerde denn auch letztlich in eigenem In- teresse erhoben, um die betriebene Forderung an sich abtreten zu lassen; vgl. Urk. 1). Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind daher als von C._____ unnötig verursacht anzusehen und dementsprechend diesem als Verur- sacher aufzuerlegen (Art. 108 ZPO).

c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, der Gesuchstellerin zufolge ihres Unterliegens, dem Gesuchsgegner mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 250.-- festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden C._____, c/o A._____ GmbH, … [Adresse], auferlegt.

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.

- 5 -

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsgegner unter Beilage der Doppel von Urk. 1 und 3/2-3D, sowie an die Vorinstanz, je gegen Emp- fangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

E. 6 Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine ver- mögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 93'396.75. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 28. Oktober 2019 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: bz

Dispositiv
  1. a) Mit Eingabe vom 7. August 2019 ersuchte die Gesuchstellerin beim Bezirksgericht Winterthur (Vorinstanz) in der Betreibung Nr. … des Betrei- bungsamts Winterthur-Stadt (Zahlungsbefehl vom 14. Juni 2019) um definitive Rechtsöffnung für Fr. 93'396.75 nebst 5% Zins seit 14. Februar 2018 für ausste- hende Mietzinsen (Urk. 5/1). Am 5. September 2019 nahm der Gesuchsgegner hierzu Stellung, mit dem Antrag auf Abweisung des Gesuchs (Urk. 5/8). Am
  2. September 2019 teilte das Konkursamt des Kantons Zug der Vorinstanz mit, dass über die Gesuchstellerin am tt.mm.2019 der Konkurs eröffnet worden sei (Urk. 5/9 und 5/10). Am 6. September 2019 verfügte die Vorinstanz (Urk. 2 S. 2 f.):
  3. Das Konkursamt Zug wird ersucht, dem Gericht innert 20 Tagen ab der zweiten Gläubigerversammlung, im Falle des summarischen Verfahrens von der Auflage des Kollokationsplanes an mitzuteilen, ob die Kon- kursmasse oder einzelne Gläubiger das Verfahren fortsetzen wollen. Stillschweigen gilt als Verzicht auf Fortsetzung des Verfahrens. Ebenso wird das Konkursamt unverzüglich um Bericht ersucht, falls der Konkurs mangels Aktiven eingestellt wird.
  4. Das Verfahren wird bis zum Ablauf der genannten Frist eingestellt.
  5. [Schriftliche Mitteilungen]
  6. [Rechtsmittelbelehrung: Beschwerde, Frist 10 Tage] b) Gegen diese Verfügung erhob die Gesuchstellerin am 25. September 2019 (Datum Poststempel) fristgerecht (vgl. Urk. 12) Beschwerde und stellte den Beschwerdeantrag (Urk. 1): "Ich bitte Sie daher, die Verfügung des Bezirksgerichtes Winterthur vom
  7. September 2019 abzuweisen. So dass die Entscheidungsvollmacht be- züglich dieser Betreibung [...] in der Kompetenz des Konkursamtes Zug liegt. Ebenso bitte ich Sie, die Rechtsöffnung gutzuheissen." c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf wei- tere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). - 3 -
  8. In der Beschwerdeschrift wird zwar ausgeführt: "erhebe ich in der Per- son C._____, ehemaliger Geschäftsführer der A._____, Beschwerde" (Urk. 1). Die Beschwerdeschrift enthält jedoch als Absender den Briefkopf der Gesuchstellerin und ist auch im Namen der Gesuchstellerin unterzeichnet (vgl. Urk. 1). Damit ist von einer Beschwerdeerhebung durch die Gesuchstellerin auszugehen (deren Geschäftsführer wäre – da er nicht am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt war – ohnehin nicht zu einer Beschwerdeerhebung in eigenem Namen legitimiert).
  9. a) Über die Gesuchstellerin wurde am tt.mm.2019 der Konkurs er- öffnet (Urk. 5/10). Sie hat damit die Verfügungsfähigkeit über ihr Vermögen verlo- ren (Art. 204 SchKG). Sie kann damit einzig noch insoweit Beschwerde erheben, als sie geltend machen kann, dass die Verfahrenseinstellung zu Unrecht erfolgt sei; solches wird in der Beschwerdeschrift aber nicht vorgetragen. Für alle ande- ren Bereiche – hier: Rechtsöffnung und (ohnehin im Rahmen des Konkursverfah- rens zu prüfende) Abtretung der betriebenen Forderung (vgl. Urk. 1) – ist die Ge- suchstellerin jedoch nicht (mehr) verfügungsberechtigt. b) Darüberhinaus kann mit einer Beschwerde nur das Dispositiv (der ei- gentliche Entscheid) angefochten werden. In der Beschwerdeschrift wird nun aber bloss dargelegt, was der Grund für die betriebene Forderung sei, und dass C._____ (der selber Forderungen gegenüber der keine Aktiven besitzenden Ge- suchstellerin geltend machen wolle) erwäge, diese Forderung an sich persönlich abtreten zu lassen (Urk. 1). Es wird jedoch mit keinem Wort geltend gemacht, dass und wieso die in Anwendung von Art. 207 Abs. 1 SchKG erfolgte Verfah- renseinstellung und das Ersuchen an das Konkursamt um Mitteilung betreffend die Fortsetzung des Verfahrens zu Unrecht erfolgt sein sollten. c) Nach dem Gesagten kann auf die Beschwerde der Gesuchstellerin nicht eingetreten werden.
  10. a) Das Beschwerdeverfahren beschlägt ein Rechtsöffnungsverfah- ren mit einem Streitwert von Fr. 93'396.75. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr - 4 - ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 250.-- festzusetzen. b) Mit der Konkurseröffnung fällt die bisherige Befugnis der Organe zur Vertretung der Gesellschaft dahin; die Organe behalten die Vertretungsbefugnis nur noch, soweit eine Vertretung durch sie noch notwendig ist (BSK SchKG-Wohl- fahrt/Meyer, Art. 204 N 18). Auch Prozesshandlungen gehören zu den Rechts- handlungen, für welche die Organe nach der Konkurseröffnung nicht mehr vertre- tungsbefugt sind (KUKO SchKG-Stöckli/Possa, Art. 204 N 6). C._____ war dem- gemäss als Organ der Gesuchstellerin nicht mehr zur Erhebung einer Beschwer- de für diese ermächtigt (er hat die Beschwerde denn auch letztlich in eigenem In- teresse erhoben, um die betriebene Forderung an sich abtreten zu lassen; vgl. Urk. 1). Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind daher als von C._____ unnötig verursacht anzusehen und dementsprechend diesem als Verur- sacher aufzuerlegen (Art. 108 ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, der Gesuchstellerin zufolge ihres Unterliegens, dem Gesuchsgegner mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen:
  11. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  12. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 250.-- festgesetzt.
  13. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden C._____, c/o A._____ GmbH, … [Adresse], auferlegt.
  14. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. - 5 -
  15. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsgegner unter Beilage der Doppel von Urk. 1 und 3/2-3D, sowie an die Vorinstanz, je gegen Emp- fangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  16. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine ver- mögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 93'396.75. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 28. Oktober 2019 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: bz
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT190146-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 28. Oktober 2019 in Sachen A._____ GmbH in Liquidation, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin gegen B._____, Gesuchsgegner und Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ betreffend Rechtsöffnung (Einstellung) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 6. September 2019 (EB190267-K)

- 2 - Erwägungen:

1. a) Mit Eingabe vom 7. August 2019 ersuchte die Gesuchstellerin beim Bezirksgericht Winterthur (Vorinstanz) in der Betreibung Nr. … des Betrei- bungsamts Winterthur-Stadt (Zahlungsbefehl vom 14. Juni 2019) um definitive Rechtsöffnung für Fr. 93'396.75 nebst 5% Zins seit 14. Februar 2018 für ausste- hende Mietzinsen (Urk. 5/1). Am 5. September 2019 nahm der Gesuchsgegner hierzu Stellung, mit dem Antrag auf Abweisung des Gesuchs (Urk. 5/8). Am

5. September 2019 teilte das Konkursamt des Kantons Zug der Vorinstanz mit, dass über die Gesuchstellerin am tt.mm.2019 der Konkurs eröffnet worden sei (Urk. 5/9 und 5/10). Am 6. September 2019 verfügte die Vorinstanz (Urk. 2 S. 2 f.):

1. Das Konkursamt Zug wird ersucht, dem Gericht innert 20 Tagen ab der zweiten Gläubigerversammlung, im Falle des summarischen Verfahrens von der Auflage des Kollokationsplanes an mitzuteilen, ob die Kon- kursmasse oder einzelne Gläubiger das Verfahren fortsetzen wollen. Stillschweigen gilt als Verzicht auf Fortsetzung des Verfahrens. Ebenso wird das Konkursamt unverzüglich um Bericht ersucht, falls der Konkurs mangels Aktiven eingestellt wird.

2. Das Verfahren wird bis zum Ablauf der genannten Frist eingestellt.

3. [Schriftliche Mitteilungen]

4. [Rechtsmittelbelehrung: Beschwerde, Frist 10 Tage]

b) Gegen diese Verfügung erhob die Gesuchstellerin am 25. September 2019 (Datum Poststempel) fristgerecht (vgl. Urk. 12) Beschwerde und stellte den Beschwerdeantrag (Urk. 1): "Ich bitte Sie daher, die Verfügung des Bezirksgerichtes Winterthur vom

06. September 2019 abzuweisen. So dass die Entscheidungsvollmacht be- züglich dieser Betreibung [...] in der Kompetenz des Konkursamtes Zug liegt. Ebenso bitte ich Sie, die Rechtsöffnung gutzuheissen."

c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf wei- tere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO).

- 3 -

2. In der Beschwerdeschrift wird zwar ausgeführt: "erhebe ich in der Per- son C._____, ehemaliger Geschäftsführer der A._____, Beschwerde" (Urk. 1). Die Beschwerdeschrift enthält jedoch als Absender den Briefkopf der Gesuchstellerin und ist auch im Namen der Gesuchstellerin unterzeichnet (vgl. Urk. 1). Damit ist von einer Beschwerdeerhebung durch die Gesuchstellerin auszugehen (deren Geschäftsführer wäre – da er nicht am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt war – ohnehin nicht zu einer Beschwerdeerhebung in eigenem Namen legitimiert).

3. a) Über die Gesuchstellerin wurde am tt.mm.2019 der Konkurs er- öffnet (Urk. 5/10). Sie hat damit die Verfügungsfähigkeit über ihr Vermögen verlo- ren (Art. 204 SchKG). Sie kann damit einzig noch insoweit Beschwerde erheben, als sie geltend machen kann, dass die Verfahrenseinstellung zu Unrecht erfolgt sei; solches wird in der Beschwerdeschrift aber nicht vorgetragen. Für alle ande- ren Bereiche – hier: Rechtsöffnung und (ohnehin im Rahmen des Konkursverfah- rens zu prüfende) Abtretung der betriebenen Forderung (vgl. Urk. 1) – ist die Ge- suchstellerin jedoch nicht (mehr) verfügungsberechtigt.

b) Darüberhinaus kann mit einer Beschwerde nur das Dispositiv (der ei- gentliche Entscheid) angefochten werden. In der Beschwerdeschrift wird nun aber bloss dargelegt, was der Grund für die betriebene Forderung sei, und dass C._____ (der selber Forderungen gegenüber der keine Aktiven besitzenden Ge- suchstellerin geltend machen wolle) erwäge, diese Forderung an sich persönlich abtreten zu lassen (Urk. 1). Es wird jedoch mit keinem Wort geltend gemacht, dass und wieso die in Anwendung von Art. 207 Abs. 1 SchKG erfolgte Verfah- renseinstellung und das Ersuchen an das Konkursamt um Mitteilung betreffend die Fortsetzung des Verfahrens zu Unrecht erfolgt sein sollten.

c) Nach dem Gesagten kann auf die Beschwerde der Gesuchstellerin nicht eingetreten werden.

4. a) Das Beschwerdeverfahren beschlägt ein Rechtsöffnungsverfah- ren mit einem Streitwert von Fr. 93'396.75. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr

- 4 - ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 250.-- festzusetzen.

b) Mit der Konkurseröffnung fällt die bisherige Befugnis der Organe zur Vertretung der Gesellschaft dahin; die Organe behalten die Vertretungsbefugnis nur noch, soweit eine Vertretung durch sie noch notwendig ist (BSK SchKG-Wohl- fahrt/Meyer, Art. 204 N 18). Auch Prozesshandlungen gehören zu den Rechts- handlungen, für welche die Organe nach der Konkurseröffnung nicht mehr vertre- tungsbefugt sind (KUKO SchKG-Stöckli/Possa, Art. 204 N 6). C._____ war dem- gemäss als Organ der Gesuchstellerin nicht mehr zur Erhebung einer Beschwer- de für diese ermächtigt (er hat die Beschwerde denn auch letztlich in eigenem In- teresse erhoben, um die betriebene Forderung an sich abtreten zu lassen; vgl. Urk. 1). Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind daher als von C._____ unnötig verursacht anzusehen und dementsprechend diesem als Verur- sacher aufzuerlegen (Art. 108 ZPO).

c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, der Gesuchstellerin zufolge ihres Unterliegens, dem Gesuchsgegner mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 250.-- festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden C._____, c/o A._____ GmbH, … [Adresse], auferlegt.

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.

- 5 -

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsgegner unter Beilage der Doppel von Urk. 1 und 3/2-3D, sowie an die Vorinstanz, je gegen Emp- fangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine ver- mögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 93'396.75. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 28. Oktober 2019 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: bz