Erwägungen (17 Absätze)
E. 1 Hintergrund des Rechtsstreits bildet der folgende Sachverhalt: Der Beklagte war am 1. Januar 2006 in der Gemeinde Rüschlikon steuerpflichtig. Am 7. De- zember 2006 meldete er sich (rückwirkend) per 30. November 2006 nach Gross- britannien ab. Am 26. September 2007 wurde der Beklagte durch das kantonale Steueramt eingeschätzt. Die Zustellung dieser Einschätzung erfolgte an den Vater des Beklagten; dem Vater war bereits der Heimatschein des Beklagten zugestellt worden. Die am 27. November 2007 ausgestellte Schlussrechnung wurde eben- falls dem Vater des Beklagten zugestellt. Am 7. Dezember 2007 teilte der Vater den Steuerbehörden mit, dass er nicht als Vertreter seine Sohnes handle und re- tournierte die Schlussrechnung. Am 8. August 2017 meldete sich der Beklagte wieder in der Gemeinde Rüschlikon an. Es resultierte eine Korrespondenz zwi- schen ihm und dem Gemeindesteueramt betreffend ausstehende Steuern für die Steuerperioden 2002 bis 2006. Mit Schreiben vom 29. August 2017 anerkannte das Gemeindesteueramt die Verjährung für die Steuerperioden 2002 bis 2005, nicht jedoch für 2006. Vielmehr forderte es den Beklagen auf, eine Steuererklä- rung für die Steuerperiode 2006 auszufüllen. Da der Beklagte säumig blieb, erging mit Datum vom 21. Dezember 2017 der Einschätzungsentscheid. Mit Da- tum vom 20. Dezember 2017 (sic) wurde "gestützt auf den Einschätzungsent- scheid" die Schlussrechnung samt Zinsberechnung ausgefertigt. Den Klägern zu- folge wurden alle Dokumente (Einschätzungsentscheid, Schlussrechnung, Zinsabrechnung) am 20. Dezember 2017 als Einschreibebrief der Post zuhanden des Beklagten übergeben. Da dieser Einschreibebrief nicht innert Frist abgeholt wurde, ging er am 8. Januar 2018 an die Gemeinde Rüschlikon zurück (Urk. 29 S. 1 f.).
E. 2 Oktober 2018 erteilte die Vorinstanz antragsgemäss definitive Rechtsöffnung (Urk. 20/18). Eine vom Beklagten gegen das Urteil erhobene Beschwerde hiess
- 3 - die Kammer mit Beschluss vom 13. Februar 2019 gut und wies die Sache zur Er- gänzung des Verfahrens an die Vorinstanz zurück (Urk. 20/19).
E. 3 Mit Urteil vom 29. August 2019 erteilte die Vorinstanz den Klägern und Be- schwerdegegnern (fortan Kläger) wiederum definitive Rechtsöffnung in der Be- treibung Nr. … des Betreibungsamts Thalwil-Rüschlikon-Kilchberg, Zahlungsbe- fehl vom 30. Mai 2018, für Fr. 9'244.60 nebst Zins zu 4.5 % seit 29. Mai 2018, aufgelaufenen Verzugszinsen und Betreibungskosten (Urk. 42 S. 18).
E. 4 Der klagenden Partei ist die definitive Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. … (gem. Zahlungsbefehl vom 30. Mai 2018) über den Betrag von CHF9'244.60 sowie sämtlichen aufgelaufenen Zinsen sowie den Verzugs- zinsen, den Betreibungskosten sowie allen anderen geltend gemachten Kos- ten und eine allfällige Parteientschädigung zu verweigern.
E. 5 Die Klägerin sei zu verpflichten, die Betreibung Nr. … aus dem Betreibungs- register zu löschen, unter Kostenfolge zulasten der Klägerin.
E. 6 Sämtliche Kosten aus diesem Verfahren seien der Klägerin aufzuerlegen.
E. 7 Dem Beklagten sei von der Klägerin eine Parteientschädigung von CHF500.– zu bezahlen
E. 7.1 Der Beklagte moniert, die Vorinstanz habe die von ihm mehrfach erhobene Verjährungseinrede offensichtlich nicht korrekt geprüft. Entgegen dem vorinstanz- lichen Entscheid habe er aufgrund der vorliegenden absoluten Bezugsverjährung, welche aufgrund des Einschätzungsentscheides vom 26. September 2007 am 1. Januar 2018 eingetreten sei, die Verjährung gemäss Art. 81 Abs. 1 SchKG ange- rufen (Urk. 41 S. 7). Der Vorwurf geht fehl.
- 8 -
E. 7.2 Im Steuerrecht zu unterscheiden sind die Veranlagungsverjährung und die Bezugsverjährung. Gemäss § 130 Abs. 1 und 4 StG verjährt das Recht, eine Steuer zu veranlagen, fünf Jahre nach Ablauf der Steuerperiode (gesetzlicher Fristenstillstand vorbehalten). Das Recht, eine Steuer zu veranlagen, ist 15 Jahre nach Ablauf der Steuerperiode auf jeden Fall verjährt. Gemäss § 131 Abs. 1 StG verjähren Steuerforderungen fünf Jahre, nachdem die Einschätzung rechtskräftig geworden ist (= Bezugsverjährung).
E. 7.3 Ausgangspunkt für die Frage, ob Rechtsöffnung erteilt werden kann, bilden einzig der von den Klägern ins Recht gereichte rechtskräftige Einschätzungsent- scheid mit Datum vom 21. Dezember 2017 und die Steuerrechnung mit Datum vom 20. Dezember 2017 (Urk. 20/3/4, 20/3/5). Die Frage, ob ein Anspruch verjährt sei, ist eine solche des materiellen Rechts (BGE 125 V 396 E. 3a). Die materielle Begründetheit einer auf Geld gerichteten Forderung hat das Gericht im Verfahren der definitiven Rechtsöffnung aber nicht mehr zu beurteilen. Vielmehr prüft es lediglich, ob ein vollstreckbarer Titel vorliegt (BGer 5A_102/2011 vom 2. Mai 2011, E. 3.2). Im Kern macht der Beklagte jedoch geltend, dass auf den Einschätzungsentscheid vom 26. September 2007 abzu- stellen und dieser verjährt sei (Urk. 41 S. 7). Erstens dient der Einschätzungsent- scheid vom 26. September 2007 nicht als Rechtsöffnungstitel. Und zweitens hätte der Beklagte als steuerpflichtige Person den Einwand, dass bereits ein rechtskräf- tiger Einschätzungsentscheid für das Steuerjahr 2006 vorliege, im Einschät- zungsverfahren 2017 bzw. in einem allfälligen Rechtsmittelverfahren gegen die erneute Einschätzung vom Dezember 2017 vortragen müssen. Wie dargelegt, findet im Rechtsöffnungsverfahren keine materiell-rechtliche Prüfung der Steuer- forderung statt und ist die Veranlagungsverfügung als solche nicht mehr zu beur- teilen. Das Verfahren auf definitive Rechtsöffnung ist ein reines Vollstreckungs- verfahren; es geht in diesem Verfahren nur noch um die Vollstreckung einer For- derung, über welche bereits rechtskräftig bzw. vollstreckbar entschieden wurde. Demnach sind sämtliche Einwände, welche der Beklagte im Zusammenhang mit dem Einschätzungsentscheid vom 26. September 2007 vorträgt, nicht zu hören. Dies gilt ebenso für den Verweis, dass im öffentlichen Recht die Frage der Verjäh-
- 9 - rung von Amtes wegen zu berücksichtigen sei (Urk. 41 S. 7). Bereits die Vorin- stanz hielt zutreffend fest, dass eine allfällige Bezugsverjährung betreffend den Einschätzungsentscheid vom September 2007 in einem Rechtsmittelverfahren des Steuerrechts hätte gerügt werden müssen (Urk. 42 S. 11). Und im nämlichen Verfahren hätten die Steuerbehörden, was die Vorinstanz ebenso erwogen hat, von Amtes wegen die Verjährung beachten müssen (Urk. 42 S. 11).
E. 7.4 Der Beklagte beanstandet sodann, die Vorinstanz behaupte, dass sich der Vorwurf der Bezugsverjährung nur auf den Inhalt der Verfügung vom 20. Dezem- ber 2017 beziehe. Das sei selbstverständlich nicht der Fall (Urk. 41 S. 7). Gemäss Art. 81 Abs. 1 SchKG ist die definitive Rechtsöffnung auszusprechen, so- fern der Betriebene nicht durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft. Im Rechtsöffnungsverfahren kann nur die Verjährung beachtet werden, die nach Er- lass des Entscheides eingetreten ist (BGE 123 III 219, BSK SchKG I-Staehelin, Art. 81 N 21). Mit "Entscheid" ist im zu beurteilenden Fall der vom Dezember 2017 datierende Einschätzungsentscheid gemeint. Und in Bezug auf diesen "Ent- scheid" ist somit die 5-jährige Bezugsverjährung gemäss § 131 StG zu prüfen, denn die Frist für die Bezugsverjährung wird durch die rechtskräftige Einschät- zung (d.h. Festsetzung der Steuerfaktoren und des Steuertarifs, nicht aber des Steuerbetrags; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., § 131 N 3 ) ausgelöst. Der Zahlungsbefehl datiert vom 30. Mai 2018, weshalb die Bezugsverjährung bei An- hebung der Betreibung ohnehin nicht abgelaufen war. Nach dem Gesagten liegt keine unrichtige Rechtsanwendung vor.
8. Forderung von Staats- und Gemeindesteuern aus dem Jahr 2006 im Betrag von Fr. 9'244.60 nebst Zinsen und Kosten seit dem 1. Januar 2018 verjährt Der Beklagte äussert sich wiederum eingehend zum Einschätzungsentscheid vom
26. September 2007 und folgert, dass diese Forderung verjährt sei (Urk. 41 S. 8 ff.). Unter Hinweis auf die Erwägungen unter Ziff. 7.3 ist zu wiederholen, dass diese Einschätzung nicht den Rechtsöffnungstitel bildet. Die Vorbringen betreffen den Aspekt der erneuten Veranlagung, also den materiellen Bestand der Geldfor-
- 10 - derung, und sind damit im Rechtsöffnungsverfahren nicht zu berücksichtigen. Noch einmal ist zu betonen, dass diese Kritik in einem allfälligen Rechtsmittelver- fahren gegen die erneute Einschätzung im Jahre 2017 hätte vorgebracht werden können und müssen. Dies gilt insbesondere auch für den Haupteinwand, der Ein- schätzungsentscheid vom 26. September 2007 sei nicht mit einem Eröffnungs- mangel behaftet gewesen, weshalb bereits ein rechtskräftiger Einschätzungsent- scheid vorgelegen habe (Urk. 41 S. 8 ff.). Entgegen der Behauptung des Beklag- ten kann auch nicht geschlossen werden, der Einschätzungsentscheid datierend vom 21. Dezember 2019 (recte 2017) sei schlicht nichtig (Urk. 41 S. 8). Denn ge- mäss Rechtsprechung ist selbst eine Veranlagungsverfügung, welche trotz einge- tretener Veranlagungsverjährung ergeht, nicht nichtig, sondern bloss anfechtbar (BGE 133 II 366 E. 3.4). Schliesslich ist auch kein Rechtsschutzinteresse erkenn- bar, betreffend die Verjährung mit einem Feststellungsentscheid zu befinden. Bei diesem Ergebnis ist auf den Beschwerdeantrag Ziff. 3 betreffend formale Feststel- lung, dass die Forderung verjährt sei, nicht einzutreten.
E. 8 Dem Beklagten sei der bereits vor Obergericht geleistete Kostenvorschuss von CHF450.– vollumfänglich zu erstatten.
E. 9 Unstatthafte Zustellfiktion der Schlussrechnung vom 20. Dezember 2019 (recte 2017) und des Einschätzungsentscheids vom 21. Dezember 2019 (recte 2017)
E. 9.1 Der Beklagte macht geltend, dass kein Prozessrechtsverhältnis bestanden habe und er auch nicht mit einer Verfügung durch die Gemeinde Rüschlikon wäh- rend der Betreibungsferien habe rechnen müssen (Urk. 41 S. 12). Die Zustellungen durch das Steueramt richten sich nach dem Steuergesetz (§ 126 StG) und nicht nach dem Schuldbetreibungsrecht. Daher ist der Hinweis auf die Betreibungsferien gemäss Art. 56 SchKG unbehelflich. Der Beklagte trägt vor, dass er nach Zustellung des Zahlungsbefehls das Steueramt der Gemeinde Rüschlikon ausdrücklich auf den Tatbestand der Bezugsverjährung der Steuerfor- derungen aus dem Jahr 2006 aufmerksam gemacht habe. Weiter wird geltend gemacht, dass ihm keine Steuererklärung für das Jahr 2006 zugestellt worden sei. Er habe im guten Glauben davon ausgehen können, dass man beim Steuer- amt Rüschlikon den Tatbestand der Verjährung erkannt und die entsprechende Ausbuchung der Forderung in die Wege geleitet habe (Urk. 41 S. 12). Der Beklag-
- 11 - te zeigt nicht auf, wo vor Vorinstanz er diese Behauptung aufgestellt hat und ge- nügt damit seiner Rügepflicht nicht. Im Übrigen geht sie an der Frage des fehlen- den Prozessrechtsverhältnisses vorbei.
E. 9.2 Der Beklagte kritisiert, dass nie eine Abholungseinladung für die Zusendung der Gemeinde Rüschlikon vom 20. Dezember 2017 in seinen Machtbereich ge- langt sei und er keine Kenntnis von der Schlussrechnung vom 20. Dezember 2017 habe erlangen können. Er erwähnt, dass es gegebenenfalls möglich sei, dass durch eine Postfehlleitung respektive einer falschen Postfachzuweisung die entsprechende Abholungseinladung an eine andere Person oder eine Firma er- folgt sei (Urk. 41 S. 12). Wiederum zeigt der Beklagte nicht auf, wo vor Vorinstanz er diesen Einwand erhoben hat, weshalb die Behauptung als verspätet gilt und nicht zu hören ist. Sowieso erwog die Vorinstanz, wie unter Erw. 5 erwähnt, dass der Beklagte das Vorbringen der Kläger nicht bestritten habe, dass ihm diese Ver- fügung zugestellt und dagegen keine Einsprache erhoben worden sei (Urk. 42 S. 10 m.H.a. Urk. 29 S. 3 i.V.m. insbes. Urk. 37).
E. 9.3 Der Beklagte argumentiert weiter, für die Anwendung der Zustellfiktion sei gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts unerlässlich, dass der Empfänger diejenige Behörde als Absender erkennen könne, mit deren Sendung er rechnen müsse. Aufgrund des mit Poststempel vom 20. Dezember 2017 versehenen Briefumschlags gehe nicht hervor, von welcher Behörde die Zusendung stamme. Dementsprechend könne auch nicht auf den Inhalt geschlossen werden. Es fehle daher an der Grundvoraussetzung zur Anwendbarkeit der Zustellfiktion. Somit sei klar, dass ihm weder die Schlussrechnung vom 20. Dezember 2017 noch der Ein- schätzungsentscheid vom 21. Dezember 2017 noch die Schlussrechnung vom
21. Dezember 2017 jemals zugestellt worden seien. Er verweise hierzu auf den Beschluss RT180216 des Obergerichts des Kantons Zürich vom 13. Februar 2019 (Urk. 41 S. 13). Wiederum zeigt der Beklagte nicht auf, dass und wo vor Vorinstanz er einge- bracht hat, er habe aufgrund des Umschlags nicht erkennen können, von welcher Behörde die Zusendung erfolgt sei. Sodann setzt sich der Beklagte mit den dies- bezüglichen Erwägungen der Vorinstanz nicht auseinander (Urk. 42 S. 16), wes-
- 12 - halb er seiner Rügepflicht nicht genügt. Was das Verfahren RT180216 schliess- lich betrifft, so war zu prüfen, ob ein Prozessrechtsverhältnis für das Rechtsöff- nungsverfahren vor Bezirksgericht Horgen im Sinne von Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO bestanden habe (Urk. 3/19). Demgegenüber hatte die Vorinstanz bei der hier um- strittenen Frage zu beurteilen, ob sich die Steuerbehörde auf ein Prozessrechts- verhältnis gemäss § 126 Abs. 1 StG habe berufen dürfen.
E. 10 Zusammenfassend vermag der Beklagte nicht darzutun, dass der angefoch- tene Entscheid, mit dem die Vorinstanz das Begehren der Kläger um definitive Rechtsöffnung guthiess, an einem Mangel im Sinne von Art. 320 ZPO leidet. Demzufolge ist auch Beschwerdeantrag Ziff. 5 auf Löschung der Betreibung hin- fällig. Ein Begehren um "Löschung" eines Betreibungsregistereintrags, d.h. um Kennzeichnung des Eintrags mit einem entsprechenden Vermerk (vgl. BGE 121 III 81 E. 4a) bzw. um Nichtmitteilung eines Eintrags an Dritte, müsste ohnehin beim zuständigen Betreibungsamt gestellt werden (BGer 4A_440/2014 vom 27. November 2014, E. 4.2). Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. III.
Dispositiv
- Die Bemessung der zweitinstanzlichen Entscheidgebühr richtet sich nach der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG; vgl. ZR 110 [2011] Nr. 28). Sie ist in Anwendung von Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 450.– festzusetzen und mit dem vom Beklagten geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem mit seinen Rechtsmittelanträgen unterliegenden Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
- Es sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Beklagten zufolge seines Unterliegens, den Klägern mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Folglich ist auch der Beschwerdeantrag Ziff. 9 betreffend Ersatz der Anwaltskosten abzuweisen. - 13 - Es wird erkannt:
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 450.– festgesetzt.
- Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beklagten auf- erlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 9'244.60. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG Zürich, 1. April 2020 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Notz versandt am: mc
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT190139-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Notz Urteil vom 1. April 2020 in Sachen A._____, Beklagter und Beschwerdeführer gegen Staat Zürich und Politische Gemeinde Rüschlikon, Kläger und Beschwerdegegner vertreten durch Steueramt der Gemeinde Rüschlikon, betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 29. August 2019 (EB190123-F)
- 2 - Erwägungen: I.
1. Hintergrund des Rechtsstreits bildet der folgende Sachverhalt: Der Beklagte war am 1. Januar 2006 in der Gemeinde Rüschlikon steuerpflichtig. Am 7. De- zember 2006 meldete er sich (rückwirkend) per 30. November 2006 nach Gross- britannien ab. Am 26. September 2007 wurde der Beklagte durch das kantonale Steueramt eingeschätzt. Die Zustellung dieser Einschätzung erfolgte an den Vater des Beklagten; dem Vater war bereits der Heimatschein des Beklagten zugestellt worden. Die am 27. November 2007 ausgestellte Schlussrechnung wurde eben- falls dem Vater des Beklagten zugestellt. Am 7. Dezember 2007 teilte der Vater den Steuerbehörden mit, dass er nicht als Vertreter seine Sohnes handle und re- tournierte die Schlussrechnung. Am 8. August 2017 meldete sich der Beklagte wieder in der Gemeinde Rüschlikon an. Es resultierte eine Korrespondenz zwi- schen ihm und dem Gemeindesteueramt betreffend ausstehende Steuern für die Steuerperioden 2002 bis 2006. Mit Schreiben vom 29. August 2017 anerkannte das Gemeindesteueramt die Verjährung für die Steuerperioden 2002 bis 2005, nicht jedoch für 2006. Vielmehr forderte es den Beklagen auf, eine Steuererklä- rung für die Steuerperiode 2006 auszufüllen. Da der Beklagte säumig blieb, erging mit Datum vom 21. Dezember 2017 der Einschätzungsentscheid. Mit Da- tum vom 20. Dezember 2017 (sic) wurde "gestützt auf den Einschätzungsent- scheid" die Schlussrechnung samt Zinsberechnung ausgefertigt. Den Klägern zu- folge wurden alle Dokumente (Einschätzungsentscheid, Schlussrechnung, Zinsabrechnung) am 20. Dezember 2017 als Einschreibebrief der Post zuhanden des Beklagten übergeben. Da dieser Einschreibebrief nicht innert Frist abgeholt wurde, ging er am 8. Januar 2018 an die Gemeinde Rüschlikon zurück (Urk. 29 S. 1 f.).
2. Am 29. August 2018 stellten die Kläger beim Einzelgericht im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen (Vorinstanz) ein Begehren um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung gegenüber dem Beklagten (Urk. 20/1). Mit Urteil vom
2. Oktober 2018 erteilte die Vorinstanz antragsgemäss definitive Rechtsöffnung (Urk. 20/18). Eine vom Beklagten gegen das Urteil erhobene Beschwerde hiess
- 3 - die Kammer mit Beschluss vom 13. Februar 2019 gut und wies die Sache zur Er- gänzung des Verfahrens an die Vorinstanz zurück (Urk. 20/19).
3. Mit Urteil vom 29. August 2019 erteilte die Vorinstanz den Klägern und Be- schwerdegegnern (fortan Kläger) wiederum definitive Rechtsöffnung in der Be- treibung Nr. … des Betreibungsamts Thalwil-Rüschlikon-Kilchberg, Zahlungsbe- fehl vom 30. Mai 2018, für Fr. 9'244.60 nebst Zins zu 4.5 % seit 29. Mai 2018, aufgelaufenen Verzugszinsen und Betreibungskosten (Urk. 42 S. 18).
4. Hiergegen erhob der Beklagte und Beschwerdeführer (fortan Beklagter) mit Eingabe vom 15. September 2019 erneut Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 41 S. 1): "1. Die Rechtskraft des Urteils des Bezirksgerichts Horgen vom 29. August 2019 (Geschäfts-Nr. EB190123-F/UB/PK/Sta) sei aufzuschieben.
2. Das Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 29. August 2019 (Geschäfts-Nr. EB190123-F/UB/PK/Sta) sein aufzuheben.
3. Die mit dieser Beschwerde hiermit gemachte Verjährungseinrede für die ge- samte Forderung von CHF9'244.60 nebst Zinsen und Kosten gem. Betrei- bung Nr. … sei gerichtlich festzustellen. Dementsprechend sei die gesamt Forderung inkl. Zusatzkosten als verjährt zu erklären.
4. Der klagenden Partei ist die definitive Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. … (gem. Zahlungsbefehl vom 30. Mai 2018) über den Betrag von CHF9'244.60 sowie sämtlichen aufgelaufenen Zinsen sowie den Verzugs- zinsen, den Betreibungskosten sowie allen anderen geltend gemachten Kos- ten und eine allfällige Parteientschädigung zu verweigern.
5. Die Klägerin sei zu verpflichten, die Betreibung Nr. … aus dem Betreibungs- register zu löschen, unter Kostenfolge zulasten der Klägerin.
6. Sämtliche Kosten aus diesem Verfahren seien der Klägerin aufzuerlegen.
7. Dem Beklagten sei von der Klägerin eine Parteientschädigung von CHF500.– zu bezahlen
8. Dem Beklagten sei der bereits vor Obergericht geleistete Kostenvorschuss von CHF450.– vollumfänglich zu erstatten.
9. Die Klägerin sei zu verpflichten, dem Beklagten die aufgewendeten Anwalts- kosten vollumfänglich zu erstatten"
- 4 -
5. Mit Verfügung vom 18. November 2019 wurde das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen. Gleichzeitig wurde dem Beklagten Frist angesetzt, um den Kostenvorschuss zu leisten (Urk. 45). Dieser ging innert Frist ein (Urk. 46). Mit Verfügung vom 2. Dezember 2019 wurde den Klägern Frist an- gesetzt, um die Beschwerde zu beantworten (Urk. 47). Die Kläger liessen sich in- nert Frist nicht vernehmen. Weitere Eingaben sind nicht erfolgt. II.
1. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei hat sich die beschwerdeführende Partei (im Sinne einer Eintretensvoraus- setzung) mit den Ausführungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen und hinrei- chend genau aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet (BGer 5D_65/2014 vom 9. September 2014, E. 5.4.1). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen entsprechenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden; diese hat sich – abgese- hen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Bean- standungen zu beschränken, die in der schriftlichen Begründung formgerecht ge- gen den erstinstanzlichen Entscheid erhoben werden (BGE 142 III 413 E. 2.2.4 m.w.Hinw.).
2. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (zum Nachweis des gerügten Mangels) sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was im erstinstanzlichen Verfahren nicht behauptet, be- stritten oder eingereicht wurde, kann im Beschwerdeverfahren nicht mehr nach- geholt werden. Das Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für echte wie auch für unechte Noven (BGer 5A_405/2011 vom 27. September 2011, E. 4.5.3, nicht publiziert in BGE 137 III 470).
3. Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens bilden ausstehende Staats- und Gemeindesteuern für das Jahr 2006. Die Vorinstanz hiess das Begehren der Klä- ger gut, welche ihrem Gesuch u.a. die folgenden Unterlagen beigelegt hatten:
- 5 -
- Rechtskraft- und Vollstreckbarkeitsbescheinigung vom 28. August 2018 be- treffend Staats- und Gemeindesteuern 2006 für Einschätzungsentscheid vom 21. Dezember 2017 (Urk. 20/3/2)
- Kontoauszug Staats- und Gemeindesteuern 2006 vom 29. August 2018 (Urk. 20/3/3)
- Einschätzungsentscheid Steuerperiode 01.01.2006-30.11.2006 vom 21. De- zember 2017 (Urk. 20/3/4)
- Schlussrechnung Staats- und Gemeindesteuern 2006 vom 20. Dezember 2017 (Urk. 20/3/5)
- Rechtskraft- und Vollstreckbarkeitsbescheinigung vom 28. August 2018 be- treffend Staats- und Gemeindesteuern 2006 für Schlussrechnung vom 21. Dezember 2017 (Urk. 20/3/6).
4. Der Beklagte erhebt fünf zentrale Einwände (nachfolgend Ziff. 5-9). Dabei wird auf die Parteivorbringen (Urk. 41 S. 2 ff.) im Folgenden nur insoweit einge- gangen, als dies für die Entscheidfindung notwendig ist.
5. Nichtiger Rechtsöffnungstitel Der Beklagte ist der Auffassung, dass das Rechtsöffnungsbegehren auf einem nichtigen Rechtsöffnungstitel beruhe. Den Unterlagen sei zu entnehmen, dass am
20. Dezember 2017 eine Schlussrechnung für das Steuerjahr 2006 erstellt wor- den und am 21. Dezember 2017 ein (nichtiger) Einschätzungsentscheid für das Steuerjahr 2006 ergangen sei, welcher ihm offensichtlich nie zugestellt worden sei. Zudem existiere aufgrund der Rechtskraftbescheinigung offenbar eine Schlussrechnung vom 21. Dezember 2017, welche offensichtlich ebenfalls nie zugestellt worden sei. Der im Rechtsöffnungsgesuch gemachte Antrag beziehe sich ausschliesslich auf die Schlussrechnung vom 20. Dezember als Rechtsöff- nungstitel. Die Angabe des zugrundeliegenden Einschätzungsentscheids sowie die Rechtskraftbescheinigung für den zugrundliegenden Einschätzungsentscheid sowie die Rechtskraftbescheinigung für die Schlussrechnung vom 20. Dezember 2017 würden fehlen. Die Kläger hätten zwar bezüglich der Datierung der Veranla- gungsverfügung sinngemäss einen Kanzleifehler geltend gemacht. Dies sei un- wahrscheinlich. In den diversen Eingaben werde stringent vom Einschätzungs- entscheid vom 21. Dezember 2017 gesprochen. Nicht nur sei die Schutzbehaup- tung eines Kanzleifehlers völlig unglaubwürdig, sie sei auch klar nach Akten-
- 6 - schluss erfolgt und erfülle nicht die Voraussetzungen von Art. 229 ZPO (Urk. 41 S. 3). Im Kanton Zürich stellt der Einschätzungsentscheid der Steuerbehörde zusam- men mit der darauf basierenden Rechnung einen definitiven Rechtsöffnungstitel gemäss Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG dar. Die Kläger haben sowohl den Einschät- zungsentscheid vom 21. Dezember 2017 (Urk. 20/3/4) wie die Schlussrechnung vom 20. Dezember 2017 (Urk. 20/3/5), je mit Rechtsmittelbelehrung, eingereicht. Die Einschätzung und die Rechnung müssen ordnungsgemäss zugestellt worden sein, und es ist für beide eine Rechtskraftbescheinigung vorzulegen. Auch dieses Erfordernis ist erfüllt; es liegen mit Urk. 20/3/2 und 20/3/6 je eine Rechtskraftbe- scheinigung im Recht, welche sich je auf die Einschätzung und die Schlussrech- nung vom Dezember 2017 beziehen. Richtig ist zwar, dass die Schlussrechnung das Datum 20. Dezember 2017 trägt, und die Einschätzung vom 21. Dezember 2017 datiert. Allerdings ist zu schliessen, dass der Einschätzungsentscheid falsch datiert ist. Die Steuerfaktoren (Einkommen Fr. 80'000.–, Vermögen Fr. 0.–) stim- men mit der Schlussrechnung überein. Es geht somit nicht um einen inhaltlichen Fehler der Verfügung oder um einen unvollständigen Entscheid, aufgrund dessen der Beklagte seine Rechte nicht wahrnehmen konnte (vgl. Richner/Frei/Kauf- mann/Meuter, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. Aufl. 2013, § 159 N 4 f.), sondern es ist von einem offensichtlichen Schreibversehen, also einer behördli- chen Unsorgfalt, auszugehen. Dasselbe gilt für die Rechtskraftbescheinigung vom
28. August 2018, welche die Rechtskraft für die "Schlussrechnung vom 21. De- zember 2017" bestätigt. Für ein Versehen spricht, dass die Zinsabrechnung vom
20. Dezember 2017 sich klar auf die "Schlussrechnung vom 20. Dezember 2017" bezieht (Urk. 20/3/5 Blatt 3). Im Übrigen führen inhaltliche Mängel regelmässig nur zur Anfechtung des Einschätzungsentscheids, nicht jedoch zur Nichtigkeit (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, § 139 N 40). Weiter wendet der Beklagte ein, es seien ihm weder der Einschätzungsentscheid vom 21. Dezember 2017 noch die Schlussrechnung vom 21. Dezember 2017 jemals zugestellt worden (Urk. 41 S. 3). Der Beklagte tut nicht dar, wo vor Vorinstanz er diese Behauptung aufgestellt hat, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist. Zudem hielt die Vorinstanz fest,
- 7 - dass dem Beklagten die Verfügung zugestellt und dagegen keine Einsprache er- hoben worden sei (Urk. 42 S. 10). Ein nichtiger Rechtsöffnungstitel liegt nicht vor.
6. Rechtsöffnungsbegehren enthält keine Begründung. Der Beklagte kritisiert, das Rechtsöffnungsbegehren enthalte keine - und schon gar keine ausreichende - Begründung. Dies widerspreche der geltenden Recht- sprechung wie auch den Weisungen der Finanzdirektion über den Bezug der Staats- und Gemeindesteuern vom 13. September 2016. Er zitiert dazu aus ei- nem von der Kammer publizierten Entscheid, Geschäfts-Nr. RT170196 (Urk. 42 S. 2, S. 5 ff.). Die Vorinstanz hat eingehend dargelegt, weshalb das Rechtsöff- nungsbegehren als gehörig begründet gilt (Urk. 42 S. 4 f.). Der Beklagte setzt sich mit den diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz nicht substantiiert auseinan- der, weshalb er seiner Rügepflicht nicht genügt. Anzufügen ist, dass sich nach dem konkreten Einzelfall bestimmt, wie detailliert und ausführlich die Begründung sein muss. In besonders einfachen Fällen kann auch eine sehr knappe Begrün- dung genügen (OGer ZH RT170171 vom 27.11.2017, E. 3.2.4). Im vorliegenden Fall enthält das Gesuch ein Rechtsbegehren, eine zwar knappe Begründung in Form des Forderungsgrundes und der massgeblichen Tatsachen wie Höhe der Schuld, aufgelaufene Zinsen, Betreibungskosten sowie die Beweismittel (Urk. 20/1). Zwar wurde der Einschätzungsentscheid nicht eigens als Beilage auf- geführt, allerdings befand er sich bei den entsprechenden Unterlagen (Urk. 20/3/4). Dies anerkennt selbst der Beklagte in der Beschwerde (Urk. 41 S. 4). Es liegt keine unrichtige Rechtsanwendung vor.
7. Keine korrekte Prüfung der Verjährungseinrede 7.1 Der Beklagte moniert, die Vorinstanz habe die von ihm mehrfach erhobene Verjährungseinrede offensichtlich nicht korrekt geprüft. Entgegen dem vorinstanz- lichen Entscheid habe er aufgrund der vorliegenden absoluten Bezugsverjährung, welche aufgrund des Einschätzungsentscheides vom 26. September 2007 am 1. Januar 2018 eingetreten sei, die Verjährung gemäss Art. 81 Abs. 1 SchKG ange- rufen (Urk. 41 S. 7). Der Vorwurf geht fehl.
- 8 - 7.2 Im Steuerrecht zu unterscheiden sind die Veranlagungsverjährung und die Bezugsverjährung. Gemäss § 130 Abs. 1 und 4 StG verjährt das Recht, eine Steuer zu veranlagen, fünf Jahre nach Ablauf der Steuerperiode (gesetzlicher Fristenstillstand vorbehalten). Das Recht, eine Steuer zu veranlagen, ist 15 Jahre nach Ablauf der Steuerperiode auf jeden Fall verjährt. Gemäss § 131 Abs. 1 StG verjähren Steuerforderungen fünf Jahre, nachdem die Einschätzung rechtskräftig geworden ist (= Bezugsverjährung). 7.3 Ausgangspunkt für die Frage, ob Rechtsöffnung erteilt werden kann, bilden einzig der von den Klägern ins Recht gereichte rechtskräftige Einschätzungsent- scheid mit Datum vom 21. Dezember 2017 und die Steuerrechnung mit Datum vom 20. Dezember 2017 (Urk. 20/3/4, 20/3/5). Die Frage, ob ein Anspruch verjährt sei, ist eine solche des materiellen Rechts (BGE 125 V 396 E. 3a). Die materielle Begründetheit einer auf Geld gerichteten Forderung hat das Gericht im Verfahren der definitiven Rechtsöffnung aber nicht mehr zu beurteilen. Vielmehr prüft es lediglich, ob ein vollstreckbarer Titel vorliegt (BGer 5A_102/2011 vom 2. Mai 2011, E. 3.2). Im Kern macht der Beklagte jedoch geltend, dass auf den Einschätzungsentscheid vom 26. September 2007 abzu- stellen und dieser verjährt sei (Urk. 41 S. 7). Erstens dient der Einschätzungsent- scheid vom 26. September 2007 nicht als Rechtsöffnungstitel. Und zweitens hätte der Beklagte als steuerpflichtige Person den Einwand, dass bereits ein rechtskräf- tiger Einschätzungsentscheid für das Steuerjahr 2006 vorliege, im Einschät- zungsverfahren 2017 bzw. in einem allfälligen Rechtsmittelverfahren gegen die erneute Einschätzung vom Dezember 2017 vortragen müssen. Wie dargelegt, findet im Rechtsöffnungsverfahren keine materiell-rechtliche Prüfung der Steuer- forderung statt und ist die Veranlagungsverfügung als solche nicht mehr zu beur- teilen. Das Verfahren auf definitive Rechtsöffnung ist ein reines Vollstreckungs- verfahren; es geht in diesem Verfahren nur noch um die Vollstreckung einer For- derung, über welche bereits rechtskräftig bzw. vollstreckbar entschieden wurde. Demnach sind sämtliche Einwände, welche der Beklagte im Zusammenhang mit dem Einschätzungsentscheid vom 26. September 2007 vorträgt, nicht zu hören. Dies gilt ebenso für den Verweis, dass im öffentlichen Recht die Frage der Verjäh-
- 9 - rung von Amtes wegen zu berücksichtigen sei (Urk. 41 S. 7). Bereits die Vorin- stanz hielt zutreffend fest, dass eine allfällige Bezugsverjährung betreffend den Einschätzungsentscheid vom September 2007 in einem Rechtsmittelverfahren des Steuerrechts hätte gerügt werden müssen (Urk. 42 S. 11). Und im nämlichen Verfahren hätten die Steuerbehörden, was die Vorinstanz ebenso erwogen hat, von Amtes wegen die Verjährung beachten müssen (Urk. 42 S. 11). 7.4 Der Beklagte beanstandet sodann, die Vorinstanz behaupte, dass sich der Vorwurf der Bezugsverjährung nur auf den Inhalt der Verfügung vom 20. Dezem- ber 2017 beziehe. Das sei selbstverständlich nicht der Fall (Urk. 41 S. 7). Gemäss Art. 81 Abs. 1 SchKG ist die definitive Rechtsöffnung auszusprechen, so- fern der Betriebene nicht durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft. Im Rechtsöffnungsverfahren kann nur die Verjährung beachtet werden, die nach Er- lass des Entscheides eingetreten ist (BGE 123 III 219, BSK SchKG I-Staehelin, Art. 81 N 21). Mit "Entscheid" ist im zu beurteilenden Fall der vom Dezember 2017 datierende Einschätzungsentscheid gemeint. Und in Bezug auf diesen "Ent- scheid" ist somit die 5-jährige Bezugsverjährung gemäss § 131 StG zu prüfen, denn die Frist für die Bezugsverjährung wird durch die rechtskräftige Einschät- zung (d.h. Festsetzung der Steuerfaktoren und des Steuertarifs, nicht aber des Steuerbetrags; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., § 131 N 3 ) ausgelöst. Der Zahlungsbefehl datiert vom 30. Mai 2018, weshalb die Bezugsverjährung bei An- hebung der Betreibung ohnehin nicht abgelaufen war. Nach dem Gesagten liegt keine unrichtige Rechtsanwendung vor.
8. Forderung von Staats- und Gemeindesteuern aus dem Jahr 2006 im Betrag von Fr. 9'244.60 nebst Zinsen und Kosten seit dem 1. Januar 2018 verjährt Der Beklagte äussert sich wiederum eingehend zum Einschätzungsentscheid vom
26. September 2007 und folgert, dass diese Forderung verjährt sei (Urk. 41 S. 8 ff.). Unter Hinweis auf die Erwägungen unter Ziff. 7.3 ist zu wiederholen, dass diese Einschätzung nicht den Rechtsöffnungstitel bildet. Die Vorbringen betreffen den Aspekt der erneuten Veranlagung, also den materiellen Bestand der Geldfor-
- 10 - derung, und sind damit im Rechtsöffnungsverfahren nicht zu berücksichtigen. Noch einmal ist zu betonen, dass diese Kritik in einem allfälligen Rechtsmittelver- fahren gegen die erneute Einschätzung im Jahre 2017 hätte vorgebracht werden können und müssen. Dies gilt insbesondere auch für den Haupteinwand, der Ein- schätzungsentscheid vom 26. September 2007 sei nicht mit einem Eröffnungs- mangel behaftet gewesen, weshalb bereits ein rechtskräftiger Einschätzungsent- scheid vorgelegen habe (Urk. 41 S. 8 ff.). Entgegen der Behauptung des Beklag- ten kann auch nicht geschlossen werden, der Einschätzungsentscheid datierend vom 21. Dezember 2019 (recte 2017) sei schlicht nichtig (Urk. 41 S. 8). Denn ge- mäss Rechtsprechung ist selbst eine Veranlagungsverfügung, welche trotz einge- tretener Veranlagungsverjährung ergeht, nicht nichtig, sondern bloss anfechtbar (BGE 133 II 366 E. 3.4). Schliesslich ist auch kein Rechtsschutzinteresse erkenn- bar, betreffend die Verjährung mit einem Feststellungsentscheid zu befinden. Bei diesem Ergebnis ist auf den Beschwerdeantrag Ziff. 3 betreffend formale Feststel- lung, dass die Forderung verjährt sei, nicht einzutreten.
9. Unstatthafte Zustellfiktion der Schlussrechnung vom 20. Dezember 2019 (recte 2017) und des Einschätzungsentscheids vom 21. Dezember 2019 (recte 2017) 9.1 Der Beklagte macht geltend, dass kein Prozessrechtsverhältnis bestanden habe und er auch nicht mit einer Verfügung durch die Gemeinde Rüschlikon wäh- rend der Betreibungsferien habe rechnen müssen (Urk. 41 S. 12). Die Zustellungen durch das Steueramt richten sich nach dem Steuergesetz (§ 126 StG) und nicht nach dem Schuldbetreibungsrecht. Daher ist der Hinweis auf die Betreibungsferien gemäss Art. 56 SchKG unbehelflich. Der Beklagte trägt vor, dass er nach Zustellung des Zahlungsbefehls das Steueramt der Gemeinde Rüschlikon ausdrücklich auf den Tatbestand der Bezugsverjährung der Steuerfor- derungen aus dem Jahr 2006 aufmerksam gemacht habe. Weiter wird geltend gemacht, dass ihm keine Steuererklärung für das Jahr 2006 zugestellt worden sei. Er habe im guten Glauben davon ausgehen können, dass man beim Steuer- amt Rüschlikon den Tatbestand der Verjährung erkannt und die entsprechende Ausbuchung der Forderung in die Wege geleitet habe (Urk. 41 S. 12). Der Beklag-
- 11 - te zeigt nicht auf, wo vor Vorinstanz er diese Behauptung aufgestellt hat und ge- nügt damit seiner Rügepflicht nicht. Im Übrigen geht sie an der Frage des fehlen- den Prozessrechtsverhältnisses vorbei. 9.2 Der Beklagte kritisiert, dass nie eine Abholungseinladung für die Zusendung der Gemeinde Rüschlikon vom 20. Dezember 2017 in seinen Machtbereich ge- langt sei und er keine Kenntnis von der Schlussrechnung vom 20. Dezember 2017 habe erlangen können. Er erwähnt, dass es gegebenenfalls möglich sei, dass durch eine Postfehlleitung respektive einer falschen Postfachzuweisung die entsprechende Abholungseinladung an eine andere Person oder eine Firma er- folgt sei (Urk. 41 S. 12). Wiederum zeigt der Beklagte nicht auf, wo vor Vorinstanz er diesen Einwand erhoben hat, weshalb die Behauptung als verspätet gilt und nicht zu hören ist. Sowieso erwog die Vorinstanz, wie unter Erw. 5 erwähnt, dass der Beklagte das Vorbringen der Kläger nicht bestritten habe, dass ihm diese Ver- fügung zugestellt und dagegen keine Einsprache erhoben worden sei (Urk. 42 S. 10 m.H.a. Urk. 29 S. 3 i.V.m. insbes. Urk. 37). 9.3 Der Beklagte argumentiert weiter, für die Anwendung der Zustellfiktion sei gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts unerlässlich, dass der Empfänger diejenige Behörde als Absender erkennen könne, mit deren Sendung er rechnen müsse. Aufgrund des mit Poststempel vom 20. Dezember 2017 versehenen Briefumschlags gehe nicht hervor, von welcher Behörde die Zusendung stamme. Dementsprechend könne auch nicht auf den Inhalt geschlossen werden. Es fehle daher an der Grundvoraussetzung zur Anwendbarkeit der Zustellfiktion. Somit sei klar, dass ihm weder die Schlussrechnung vom 20. Dezember 2017 noch der Ein- schätzungsentscheid vom 21. Dezember 2017 noch die Schlussrechnung vom
21. Dezember 2017 jemals zugestellt worden seien. Er verweise hierzu auf den Beschluss RT180216 des Obergerichts des Kantons Zürich vom 13. Februar 2019 (Urk. 41 S. 13). Wiederum zeigt der Beklagte nicht auf, dass und wo vor Vorinstanz er einge- bracht hat, er habe aufgrund des Umschlags nicht erkennen können, von welcher Behörde die Zusendung erfolgt sei. Sodann setzt sich der Beklagte mit den dies- bezüglichen Erwägungen der Vorinstanz nicht auseinander (Urk. 42 S. 16), wes-
- 12 - halb er seiner Rügepflicht nicht genügt. Was das Verfahren RT180216 schliess- lich betrifft, so war zu prüfen, ob ein Prozessrechtsverhältnis für das Rechtsöff- nungsverfahren vor Bezirksgericht Horgen im Sinne von Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO bestanden habe (Urk. 3/19). Demgegenüber hatte die Vorinstanz bei der hier um- strittenen Frage zu beurteilen, ob sich die Steuerbehörde auf ein Prozessrechts- verhältnis gemäss § 126 Abs. 1 StG habe berufen dürfen.
10. Zusammenfassend vermag der Beklagte nicht darzutun, dass der angefoch- tene Entscheid, mit dem die Vorinstanz das Begehren der Kläger um definitive Rechtsöffnung guthiess, an einem Mangel im Sinne von Art. 320 ZPO leidet. Demzufolge ist auch Beschwerdeantrag Ziff. 5 auf Löschung der Betreibung hin- fällig. Ein Begehren um "Löschung" eines Betreibungsregistereintrags, d.h. um Kennzeichnung des Eintrags mit einem entsprechenden Vermerk (vgl. BGE 121 III 81 E. 4a) bzw. um Nichtmitteilung eines Eintrags an Dritte, müsste ohnehin beim zuständigen Betreibungsamt gestellt werden (BGer 4A_440/2014 vom 27. November 2014, E. 4.2). Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. III.
1. Die Bemessung der zweitinstanzlichen Entscheidgebühr richtet sich nach der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG; vgl. ZR 110 [2011] Nr. 28). Sie ist in Anwendung von Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 450.– festzusetzen und mit dem vom Beklagten geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem mit seinen Rechtsmittelanträgen unterliegenden Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
2. Es sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Beklagten zufolge seines Unterliegens, den Klägern mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Folglich ist auch der Beschwerdeantrag Ziff. 9 betreffend Ersatz der Anwaltskosten abzuweisen.
- 13 - Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 450.– festgesetzt.
3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beklagten auf- erlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet.
4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 9'244.60. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG Zürich, 1. April 2020 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Notz versandt am: mc