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RT190138

Rechtsöffnung

Zürich OG · 2019-09-18 · Deutsch ZH
Erwägungen (4 Absätze)

E. 4 Die Politische Gemeinde B._____ / Abt. Werke, Wasser soll aufgefordert werden die Wasser / Abwasserrechnung so zu erstellen das[s] der Beklagte nicht übermässig und fair belastet wird. Wasserverbrauch fürs Wohnhaus75 M3 75 M3 x 2.00 Fr = 150.00 Fr // Abwasser 75 M3 x 1.90 Fr. = 142.50 Fr. Wasserverbrauch Garten 218 M3 x 2.00 Fr. = Fr. 436.00 Totalkosten inkl. Grundgebühr von Fr. 90.00 für Wasser und Grundgebühr für Abwasser Fr. 90.00

- 3 - Was[s]erverbrauch Haus 150.00 Fr & MWST 7,70% = 11.55 161.550 Fr. Abwasser Haus 142.50 Fr. & MWST 2,50% = 3.56 146.062 Fr. Brauchwasser Garten 436.00 Fr & 7,50% MWST = 33.572 469.572 Fr Totalkosten für 2018 777.184 Fr Akontozahlung 325.550 Fr Restbetrag 451.634 Fr Der Betrag von Fr. 451.634 ist geschuldet und wird nicht bestritten. Das Obergericht soll dafür besorgt sein, das[s] der Gemeinde B._____ das Rechts- öffnungsbegehren nicht erteilt wir[d]. Das Obergericht soll die Parteien vor den Friedensrichter berufen und das Verfahren einstellen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Klägers [der Gesuch- stellerin]." Des Weiteren stellte der Gesuchsgegner ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1 S. 3).

2. Der Gesuchsgegner führt beschwerdeweise aus, aus welchen Gründen er sich gegen das Begehren der Gesuchstellerin um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung stellt. Offenkundig ist er der Ansicht, die Gesuchstellerin habe die Wasserrechnung nicht korrekt gestellt. Sie weigere sich, für Land und Gartenbe- reich den Wasserverbrauch separat und ohne Abwassergebühren zu berechnen (Urk. 1 S. 2 f.). Damit zielt der Gesuchsgegner mit seiner Beschwerdebegründung auf die Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs der Gesuchstellerin. 3.1 Das Gericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 60 ZPO). Dazu gehört unter anderem die Frage, ob die Partei, welche ein Rechtsmittel einlegt, durch den angefochtenen Entscheid beschwert ist, d.h. ob sie einen Nachteil erleidet (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). 3.2 Mit der angefochtenen Verfügung wurde der Gesuchsgegner noch zu nichts verpflichtet. Es wurde ihm lediglich die Möglichkeit gegeben, zur beantrag- ten Rechtsöffnung Stellung zu nehmen. Damit wurde ihm das rechtliche Gehör gewährt. Ein Entscheid über das Rechtsöffnungsbegehren der Gesuchstellerin ist indes bislang (noch) nicht erfolgt. Entsprechend erleidet der Gesuchsgegner zum jetzigen Zeitpunkt keinen Nachteil, d.h. es fehlt derzeit an der Beschwer. Demzu-

- 4 - folge ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Auf das Einholen einer Beschwer- deantwort kann verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 3.3 Der Vollständigkeit halber bleibt darauf hinzuweisen, dass die Eingabe des Gesuchsgegners vom 11. September 2019 (Urk. 1) aufgrund des Verbots des überspitzten Formalismus (vgl. BGer 5A_376/2012 vom 16. Januar 2013, E. 3.3) an die Vorinstanz weiterzuleiten ist.

E. 4.1 Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 300.– festzu- setzen. Die Gerichtsgebühr ist ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerle- gen.

E. 4.2 Der Gesuchsgegner stellt für das Beschwerdeverfahren ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, ohne indes seine finanziellen Ver- hältnisse darzulegen. Auf eine entsprechende Fristansetzung zur Mitwirkung und zum Einreichen von diesbezüglichen Unterlagen kann vorliegend jedoch verzich- tet werden, da es bereits an der weiteren Voraussetzung zur Gewährung der un- entgeltlichen Rechtspflege, der fehlenden Aussichtslosigkeit (Art. 117 lit. b ZPO) mangelt (vgl. vorangehende Ausführungen). Demzufolge ist das Gesuch abzu- weisen.

E. 4.3 Der Gesuchstellerin ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerde- verfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Das Gesuch des Gesuchsgegners um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
  2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  3. Die Eingabe des Gesuchsgegners vom 11. September 2019 wird an die Vor- instanz weitergeleitet. - 5 -
  4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt.
  5. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt.
  6. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
  7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin und die Vor- instanz unter Beilage je eines Doppels bzw. einer Kopie der Urk. 1, Urk. 3 und Urk. 4/1-9, je gegen Empfangsschein.
  8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'063.85. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 18. September 2019 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Montani Schmidt versandt am: mc
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT190138-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Ge- richtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt Beschluss vom 18. September 2019 in Sachen A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer gegen Politische Gemeinde B._____, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Finanzverwaltung B._____ betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen (EB190237-G)

- 2 - Erwägungen: 1.1 Mit Schreiben vom 21. August 2019 reichte die Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. … des Betrei- bungsamtes Pfannenstiel (Zahlungsbefehl vom 11. Juni 2019) gestützt auf die Ab- rechnung Nr. … der Gemeindewerke der Gemeinde B._____, Abteilung Bau und Werke, vom 30. Januar 2019 ein Begehren um Erteilung der definitiven Rechts- öffnung für Fr. 1'063.85 zuzüglich 5% Zins ab 5. Juni 2019, Fr. 12.25 Zins bis

4. Juni 2019, Fr. 50.– Umtriebskosten, Fr. 20.– Mahngebühr und Fr. 73.30 Zah- lungsbefehlskosten vor Vorinstanz ein (Urk. 4/1 – Urk. 4/7). Hierauf ordnete die Vorinstanz mit Verfügung vom 22. August 2019 das schriftliche Verfahren an und setzte dem Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) eine letztmalige Frist von 14 Tagen an, um eine schriftliche Stellungnahme zum Rechtsöffnungsbegehren einzureichen (Urk. 2). 1.2 Hiergegen erhob der Gesuchsgegner mit Schreiben vom 11. Septem- ber 2019 (Datum Poststempel: 12. September 2019, eingegangen am 16. Sep- tember 2019) innert Frist Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 1 und S. 3): "1. Das Obergericht soll das Bezirksgericht Meilen anweisen die Rechtsöffnung einzu- stellen.

2. Der Antrag auf eine definitive Rechtsöffnung durch das Bezirksgericht in Meilen, in Sachen Polit[i]sche Gemeinde B._____ / Werke / … B._____, gegen C._____ … B._____ Beklagter) sei abzulehnen.

3. Die Politische Gemeinde [ ] B._____ / WERKE / … B._____ wird aufgefordert die Be- treibung zurückzuziehen.

4. Die Politische Gemeinde B._____ / Abt. Werke, Wasser soll aufgefordert werden die Wasser / Abwasserrechnung so zu erstellen das[s] der Beklagte nicht übermässig und fair belastet wird. Wasserverbrauch fürs Wohnhaus75 M3 75 M3 x 2.00 Fr = 150.00 Fr // Abwasser 75 M3 x 1.90 Fr. = 142.50 Fr. Wasserverbrauch Garten 218 M3 x 2.00 Fr. = Fr. 436.00 Totalkosten inkl. Grundgebühr von Fr. 90.00 für Wasser und Grundgebühr für Abwasser Fr. 90.00

- 3 - Was[s]erverbrauch Haus 150.00 Fr & MWST 7,70% = 11.55 161.550 Fr. Abwasser Haus 142.50 Fr. & MWST 2,50% = 3.56 146.062 Fr. Brauchwasser Garten 436.00 Fr & 7,50% MWST = 33.572 469.572 Fr Totalkosten für 2018 777.184 Fr Akontozahlung 325.550 Fr Restbetrag 451.634 Fr Der Betrag von Fr. 451.634 ist geschuldet und wird nicht bestritten. Das Obergericht soll dafür besorgt sein, das[s] der Gemeinde B._____ das Rechts- öffnungsbegehren nicht erteilt wir[d]. Das Obergericht soll die Parteien vor den Friedensrichter berufen und das Verfahren einstellen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Klägers [der Gesuch- stellerin]." Des Weiteren stellte der Gesuchsgegner ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1 S. 3).

2. Der Gesuchsgegner führt beschwerdeweise aus, aus welchen Gründen er sich gegen das Begehren der Gesuchstellerin um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung stellt. Offenkundig ist er der Ansicht, die Gesuchstellerin habe die Wasserrechnung nicht korrekt gestellt. Sie weigere sich, für Land und Gartenbe- reich den Wasserverbrauch separat und ohne Abwassergebühren zu berechnen (Urk. 1 S. 2 f.). Damit zielt der Gesuchsgegner mit seiner Beschwerdebegründung auf die Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs der Gesuchstellerin. 3.1 Das Gericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 60 ZPO). Dazu gehört unter anderem die Frage, ob die Partei, welche ein Rechtsmittel einlegt, durch den angefochtenen Entscheid beschwert ist, d.h. ob sie einen Nachteil erleidet (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). 3.2 Mit der angefochtenen Verfügung wurde der Gesuchsgegner noch zu nichts verpflichtet. Es wurde ihm lediglich die Möglichkeit gegeben, zur beantrag- ten Rechtsöffnung Stellung zu nehmen. Damit wurde ihm das rechtliche Gehör gewährt. Ein Entscheid über das Rechtsöffnungsbegehren der Gesuchstellerin ist indes bislang (noch) nicht erfolgt. Entsprechend erleidet der Gesuchsgegner zum jetzigen Zeitpunkt keinen Nachteil, d.h. es fehlt derzeit an der Beschwer. Demzu-

- 4 - folge ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Auf das Einholen einer Beschwer- deantwort kann verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 3.3 Der Vollständigkeit halber bleibt darauf hinzuweisen, dass die Eingabe des Gesuchsgegners vom 11. September 2019 (Urk. 1) aufgrund des Verbots des überspitzten Formalismus (vgl. BGer 5A_376/2012 vom 16. Januar 2013, E. 3.3) an die Vorinstanz weiterzuleiten ist. 4.1 Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 300.– festzu- setzen. Die Gerichtsgebühr ist ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerle- gen. 4.2 Der Gesuchsgegner stellt für das Beschwerdeverfahren ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, ohne indes seine finanziellen Ver- hältnisse darzulegen. Auf eine entsprechende Fristansetzung zur Mitwirkung und zum Einreichen von diesbezüglichen Unterlagen kann vorliegend jedoch verzich- tet werden, da es bereits an der weiteren Voraussetzung zur Gewährung der un- entgeltlichen Rechtspflege, der fehlenden Aussichtslosigkeit (Art. 117 lit. b ZPO) mangelt (vgl. vorangehende Ausführungen). Demzufolge ist das Gesuch abzu- weisen. 4.3 Der Gesuchstellerin ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerde- verfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen:

1. Das Gesuch des Gesuchsgegners um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3. Die Eingabe des Gesuchsgegners vom 11. September 2019 wird an die Vor- instanz weitergeleitet.

- 5 -

4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt.

5. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt.

6. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.

7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin und die Vor- instanz unter Beilage je eines Doppels bzw. einer Kopie der Urk. 1, Urk. 3 und Urk. 4/1-9, je gegen Empfangsschein.

8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'063.85. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 18. September 2019 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Montani Schmidt versandt am: mc