Erwägungen (12 Absätze)
E. 1 Mit Eingabe vom 16. Januar 2019 ersuchte die Gesuchstellerin und Be- schwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) beim Einzelrichter im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Zürich 7, Zahlungsbefehl vom 21. Dezember 2018, über den Betrag von Fr. 3'748.– für Kinderunterhaltsbeiträge ge- stützt auf ein schwedisches Gerichtsurteil vom 21. Dezember 2015 nebst Zins und Kosten (Urk. 1 S. 2 ff.; Urk. 2; Urk. 4/4 und Urk. 4/5 [deutsche Übersetzung]). Mit Eingabe vom 1. Februar 2019 bezog der Gesuchsgegner und Beschwerdefüh- rer (fortan Gesuchsgegner) dazu Stellung und beantragte die Abweisung des Ge- suchs unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Gesuchstellerin sowie die Bestrafung der Gesuchstellerin mit einer Ordnungsbusse (Urk. 9). Mit Verfü- gung vom 26. März 2019 räumte die Vorinstanz dem Gesuchsgegner die Gele- genheit ein, um zur Vollstreckbarkeit des Urteils unter Anwendung der Vorschrif- ten des Haager Übereinkommens vom 2. Oktober 1973 über Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen Stellung zu nehmen (Urk. 11). Mit Eingaben vom 1. und 8. April 2019 bezog der Gesuchsgegner Stellung (Urk. 14 und Urk. 17). Auf die vom Gesuchsgegner gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 26. März 2019 erhobene Beschwerde trat die Kammer mit Beschluss vom
30. April 2019 nicht ein (Urk. 18). Nach Retournierung der Akten am 18. Juni 2019 (Urk. 19b) erteilte die Vorinstanz der Gesuchstellerin mit Urteil vom 13. August 2019 definitive Rechtsöffnung über den Betrag von Fr. 3'748.–. Im Mehrumfang wurde das Begehren abgewiesen. Sodann wurde der Antrag des Gesuchsgeg- ners, wonach der Gesuchstellerin eine Ordnungsbusse aufzuerlegen sei, abge- wiesen. Die Spruchgebühr wurde auf Fr. 300.– festgesetzt und dem Gesuchs- gegner auferlegt. Die Anträge der Parteien auf Parteientschädigung wurden ab- gewiesen (Urk. 20 = Urk. 24).
E. 2 Die Verfügung der Zentralen Inkassostelle der Gerichte am Obergericht des Kantons Zürich vom 20. August 2019 betreffend die Sache der Geschäft Nr. EB190057-L sei vollumfänglich aufzuheben.
E. 2.1 Den Einwand des Gesuchsgegners, wonach kein vollstreckbarer gültiger Entscheid über Unterhaltspflichten im Sinne von Art. 1 UVÜ vorliege, weil es sich lediglich um einen Urteilsentwurf handle, da die nach schwedischem Recht erfor- derliche richterliche Unterschrift fehle, verwarf die Vorinstanz. Sie hielt dafür, der Gesuchsgegner habe es pflichtwidrig unterlassen, das schwedische Recht mittels Urkunden nachzuweisen. Namentlich habe er die relevanten schwedischen Ge- setzestexte mit deutscher Übersetzung nicht eingereicht. Sein Einwand sei daher nicht zu hören. Vielmehr sei davon auszugehen, dass das eingereichte Urteil oh- ne Unterschrift gültig erlassen worden sei. Selbst wenn er aber rechtsgenügend
- 6 - nachgewiesen hätte, dass das Urteil nach schwedischem Recht hätte unter- schrieben werden müssen, wäre dies nicht ausreichend gewesen. Denn damit hätte er weder dargetan, dass es sich beim Urteil nur um einen Entwurf handle, noch wäre nachgewiesen, dass das Urteil nicht vollstreckbar sei. Es wäre einzig von einem Formfehler auszugehen gewesen. Ein Formfehler bedeute aber nicht in jedem Fall zwingend die Ungültigkeit eines Entscheides, sondern könne auch lediglich zu dessen Anfechtbarkeit führen. Der Gesuchsgegner hätte deshalb auch anhand der einschlägigen schwedischen Lehre und Rechtsprechung nach- weisen müssen, dass dieser Formfehler zur Ungültigkeit des Entscheides führte. Dazu habe er sich aber nicht geäussert. Weil keine weiteren Hinweise dafür vor- lägen, dass das eingereichte Urteil lediglich ein Entwurf oder ungültig sein könnte, sei davon auszugehen, dass es sich in formeller Hinsicht um eine Entscheidung im Sinne von Art. 1 UVÜ handle (Urk. 24 S. 6 f.). Der Gesuchsgegner hält auch im Beschwerdeverfahren daran fest, dass gemäss schwedischem Recht kein gültiges Urteil vorliege, weil die Forderungsurkunde keine richterliche Unterschrift aufweise, wie 17. Kapitel § 10 RB explizit vorschrei- be. Dies sei eine klare Vorschrift. Bestand und Inhalt dieser Norm bedürften kei- nes Beweises (Urk. 23 S. 16 Rz. 69; Urk. 9 S. 6 f. Rz. 31). Es sei die Aufgabe der Vorinstanz gewesen, festzustellen, ob entgegen der offenkundigen Bedeutung dieser Vorschrift etwaige schwedische Rechtsprechung vorliege, wonach ein Verstoss gegen 17. Kapitel § 10 RB ein blosser "Formfehler" sei. Die Gesuchstel- lerin habe keine dahingehende Behauptung gemacht. Vielmehr habe die Vor- instanz die Richtigkeit einer nicht streitigen Tatsache bezweifelt. Demnach hätte in Anwendung von Art. 153 Abs. 2 ZPO von Amtes wegen Beweis erhoben wer- den müssen, was nicht geschehen sei (Urk. 23 S. 16 Rz. 70). Gemäss Art. 16 IPRG hat das Gericht den Inhalt des massgebenden ausländi- schen Rechts von Amtes wegen festzustellen. Dazu kann es die Mitwirkung der Parteien verlangen. Bei vermögensrechtlichen Ansprüchen kann der Nachweis den Parteien überbunden werden (Abs. 1). Ist der Inhalt des ausländischen Rechts nicht feststellbar, findet das schweizerische Recht Anwendung (Abs. 2). Nur wenn die unternommenen Bemühungen zu keinem zuverlässigen Ergebnis
- 7 - führen oder wenn ernsthafte Zweifel am erlangten Ergebnis bestehen, darf er- satzweise das schweizerische an Stelle des nach den Vorschriften des IPRG an sich anwendbaren ausländischen Rechts angewendet werden (BGE 140 III 456 E. 2.3 = Pra 104 [2015] Nr. 36). Im Rechtsöffnungsverfahren findet Art. 16 Abs. 1 Satz 1 IPRG jedoch keine Anwendung. Das Gericht ist deshalb nicht verpflichtet, den Inhalt des massgeblichen ausländischen Rechts von Amtes wegen festzustel- len. Der entsprechende Nachweis obliegt vielmehr den Parteien. Fehlt es an ent- sprechenden Bemühungen, darf nicht ersatzweise schweizerisches Recht ange- wendet werden, sondern muss das Rechtsöffnungsgesuch bzw. der entsprechen- de Einwand abgewiesen werden (ZR 114/2015 S. 316; vgl. auch BGE 140 III 456 E. 2.3. = Pra 104 [2015] Nr. 36; BGE 145 III 213 E. 6.1; BSK IPRG-Mächler- Erne/Wolf-Mettier, Art. 16 N 16). Der Gesuchsgegner führte vor Vorinstanz aus, ähnlich wie Art. 238 lit. h ZPO schreibe das 17. Kapitel § 10 RB (schwedische Prozessordnung, schwedisches Gesetzblatt 1942: 740) vor, dass ein Gerichtsurteil von den Richtern unterschrie- ben werde, die an der Erledigung der entsprechenden Sache teilgenommen hät- ten. Dabei gab er den schwedischen Gesetzeswortlaut in etwa wieder und nahm die Übersetzung selbst vor (Urk. 9 S. 14 Rz. 31; vgl. auch Urk. 23 S. 5 f. Rz. 11 ff.). Es wäre in diesem Licht wohl überspitzt formalistisch, darüber hinaus die Ein- reichung des (allgemein zugänglichen und für die hiesigen Gerichte ohnehin nicht verständlichen) schwedischen originalen Gesetzestextes zu verlangen, zumal die Gegenseite solches nicht verlangte. Allerdings ist der Vorinstanz dahingehend beizupflichten, dass es der Gesuchsgegner pflichtwidrig unterliess, darzutun, dass dieser Formfehler nach schwedischem Recht bzw. nach dessen einschlägiger Lehre und Rechtspraxis zur Ungültigkeit des Entscheides führt (Urk. 24 S. 6 un- ten; Urk. 9 S. 14 f. Rz. 31 und 38a; Urk. 17 S. 6 Rz. 31). Dies unterliess er auch im Beschwerdeverfahren (Urk. 23 S. 5 f., 14 ff.). Da fremdes Recht, das im Inland angewendet werden soll, nicht Tatsachen-, sondern Normcharakter hat, unterliegt dessen Nachweis (als Vorbringen rechtlicher Natur), worauf eingangs bereits hin- gewiesen wurde, keiner Novenschranke (BGE 138 III 232 E. 4.2.4). Das ausländi- sche Recht bedarf, entgegen der Ansicht des Gesuchsgegners (Urk. 23 S. 14 Rz. 57), daher auch keines Beweises. Dieses ausländische Recht steht fest, muss im
- 8 - vorliegenden inländischen Prozess jedoch noch nachgewiesen werden. Insofern erfährt der Grundsatz der richterlichen Rechtsanwendung (vgl. Art. 57 ZPO; Urk. 23 S. 14 Rz. 58), wenn es um die Anwendung ausländischen Rechts geht, im Rechtsöffnungsverfahren praxisgemäss eine Ausnahme. Beim UVÜ handelt es sich demgegenüber um internationales Kollisionsrecht, welches die inländischen Gerichte selbstverständlich zu kennen und anzuwenden haben, unabhängig da- von, ob die Gesuchstellerin sich darauf berief. Von einem parteiischen Verhalten der Vorinstanz, wie ihr dies der Gesuchsgegner unterstellen will (Urk. 23 S. 13 Rz. 54), kann demnach nicht die Rede sein. Mangels hinreichender und zumutba- rer Nachweisbemühungen hinsichtlich des anwendbaren schwedischen Rechts respektive der einschlägigen schwedischen Lehre und Praxis durch den Ge- suchsgegner verbietet sich im Übrigen auch die Anwendung schweizerischen Er- satzrechts. Weitere Hinweise, wonach es sich beim schwedischen Urteil lediglich um einen Entwurf handeln sollte oder dieses Urteil ungültig sein könnte, sind - in Überein- stimmung mit der Vorinstanz (Urk. 24 S. 7) - keine ersichtlich. Es ist daher davon auszugehen, dass es sich dabei in formeller Hinsicht um eine Entscheidung im Sinne von Art. 1 UVÜ handelt.
E. 2.2 Die Vorinstanz bejahte die Vollstreckbarkeitsvoraussetzung der (indirekten) Zuständigkeit des schwedischen Amtsgerichts Södertälje, weil der unterhaltsbe- rechtigte gemeinsame Sohn der Parteien im Herbst 2013, als die Klage eingeleitet wurde, bei der Gesuchstellerin in Schweden gelebt habe (Urk. 4/5 S. 3; Art. 4 Abs. 1 Ziff. 1 und Art. 7 Ziff. 1 UVÜ). Ein Versäumnisurteil (Art. 6 UVÜ) liegt nicht vor, weil der Gesuchsgegner an der Hauptverhandlung vom 19. November 2015 in Schweden anwesend war (Urk. 10/16 S. 1; Urk. 24 S. 7; Urk. 23 S. 7). Die Kla- ge leitete die Gesuchstellerin am 18. Oktober 2013 beim schwedischen Gericht ein (Urk. 4/5 S. 3). Damals bzw. seit den Zürcher Herbstschulferien vom 7. bis
18. Oktober 2013 (vgl. www.feiertagskalender.ch/ferien: Stadt Zürich Archiv - Schulferien 2013) hielt sich der Sohn wieder bei der Gesuchstellerin in Schweden auf (gewöhnlicher Aufenthalt), nachdem er im Sommer 2013 im Rahmen eines
- 9 - Besuchs beim Gesuchsgegner von diesem unzulässigerweise in der Schweiz zu- rückbehalten worden war (Urk. 4/5 S. 8 unten; Urk. 23 S. 7).
E. 2.3 Die Vorinstanz hielt fest, auf dem eingereichten Urteil finde sich die Bestäti- gung des Amtsgerichts Södertälje, dass das Urteil in Rechtskraft erwachsen sei (Urk. 4/5 S. 1). Der Gesuchsgegner führe verschiedene Gründe an, warum dem nicht so sein solle (Urk. 9 Rz. 6c-f). Er behaupte jedoch nicht, dass gegen den Entscheid noch ein ordentliches Rechtsmittel erhoben werden könnte. Dass die Rechtsmittelfrist abgelaufen sei, ergebe sich aus dem Urteil selbst, da laut Rechtsmittelbelehrung eine Anfechtung bis zum 11. Januar 2016 beim Amtsge- richt hätte eingegangen sein müssen (Urk. 4/5 S. 20). Somit könne festgehalten werden, dass kein ordentliches Rechtsmittel gegen den eingereichten Entscheid mehr offenstehe. Eine formelle Bestätigung nach Art. 54 LugÜ sei im Anwen- dungsbereich des UVÜ nicht nötig und wäre gemäss Art. 17 Abs. 3 UVÜ auch gar nicht zulässig. Inwieweit eine gültige Bescheinigung nach Art. 54 LugÜ vorliege (vgl. Urk. 9 Rz. 6d + e), sei deshalb unerheblich. Ebenso wenig könne der Ge- suchsgegner aus dem Umstand, dass das Kronofogden (schwedisches Betrei- bungsamt) angeblich festgestellt habe, dass Dispositivziffer 2 des Urteils nicht vollstreckbar sei (Urk. 9 Rz. 6 f.), etwas zu seinen Gunsten ableiten, da es vorlie- gend einzig um die Vollstreckbarkeit der Dispositivziffer 3 des Urteils gehe. Diesen zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen ist ohne weiteres beizupflich- ten. Dass gegen das schwedische Urteil vom 21. Dezember 2015 kein ordentli- ches Rechtsmittel mehr zulässig ist, stellt der Gesuchsgegner auch im Beschwer- deverfahren nicht in Abrede (Urk. 23). Wenn der Gesuchsgegner dafür hält, es sei nicht bewiesen worden, dass die For- derungsurkunde mit der Urschrift eines Urteils übereinstimme, weil offenbar ver- schiedene gleichlautende Urkunden mit unterschiedlichen Inhalten existieren müssten (Urk. 23 S. 17 Rz. 71-73, S. 20 Rz 86), kann solchem nicht gefolgt wer- den. Wie schon die Vorinstanz feststellte, betrifft die angebliche Feststellung der Nichtvollstreckbarkeit des Urteils vom 21. Dezember 2015 durch das schwedische Betreibungsamt gemäss dessen Entscheid vom 2. Juli 2018 lediglich die Disposi- tivziffer 2 des Urteils (Urk. 9 Rz. 6 lit. f.; Urk. 10/25; Urk. 23 S. 8 Rz. 27, S. 11
- 10 - Rz. 41 "Punkt 2 Abs. 3", fehlende Vollstreckbarkeit gegenüber der Gesuchstelle- rin, da diese nicht verpflichtet sei, im Zusammenhang mit den Kosten für die Flugbillette für die Ausübung des Besuchsrechts in der Schweiz irgendwelche Zahlungen an den Gesuchsgegner zu leisten [Urk. 4/5 S. 2 f.]). Vorliegend geht es jedoch einzig um die Vollstreckbarkeit der Dispositivziffer 3 (Kinderunterhaltsbei- träge) des Urteils.
E. 2.4 Die Vorinstanz erwog, wenn der Gesuchsgegner geltend mache, das Exemplar des eingereichten Titels genüge den Formvorschriften von Art. 53 LugÜ nicht, es führe weder eine originale Bescheinigung der Rechtskraft noch eine ori- ginale Beglaubigung der Echtheit auf der ersten Seite auf (Urk. 9 Rz. 41-45), ver- kenne er dabei jedoch, dass im Geltungsbereich des Haager Übereinkommens nur eine vollständige, mit der Urschrift übereinstimmende Ausfertigung der Ent- scheidung verlangt werde, weitere Beglaubigungen hingegen nicht nötig seien bzw. gar nicht verlangt werden dürften (Art. 17 Abs. 1 Ziff. 1 und Abs. 3 UVÜ). Das eingereichte Exemplar mit der unterschriebenen Bestätigung, dass die Kopie mit dem Original übereinstimme (Urk. 4/5 S. 1), reiche daher vollkommen aus (Urk. 24 S. 10). Was den (sinngemässen) und soweit ersichtlich neuen Einwand des Gesuchs- gegners anbelangt, wonach eine blosse Fotokopie des Urteils den Formvorschrif- ten des UVÜ nicht genüge (Urk. 23 S. 8 Rz. 26), ist Folgendes auszuführen: Die von der Gesuchstellerin gemäss Art. 17 UVÜ vorzulegenden Urkunden hat der Rechtsöffnungsrichter von Amtes wegen zu überprüfen (BSK SchKG I-Staehelin, Art. 80 N. 74). Von Amtes wegen ist insbesondere die Frage der Vollstreckbarkeit des Entscheides zu untersuchen (Jaeger/Walder/Kull/Kottmann, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Band I, Zürich 1997, Art. 81 N. 2, S. 355 ). Laut Art. 17 Abs. 1 Ziff. 1 UVÜ hat die Gesuchstellerin eine voll- ständige, mit der Urschrift übereinstimmende Ausfertigung der Entscheidung vor- zulegen. Die Gesuchstellerin reichte das schwedische Urteil lediglich in unbe- glaubigter Kopie ein (Urk. 4/4). Mitkopiert wurden indes zwei Stempel betreffend die Rechtskraftbescheinigung und die Bescheinigung der Übereinstimmung der Kopie mit dem Original, welche beide von C._____, Rezeptionistin, unterzeichnet
- 11 - wurden (Urk. 4/4 S. 1). Dies genügt, zumal der Gesuchsgegner nicht geltend macht, die Urkunden seien gefälscht, und auch keine entsprechenden Verdachts- gründe ersichtlich sind (Staehelin, a.a.O., Art. 80 N. 53; Art. 82 N. 17; BlSchKG 2001 S. 66, 69). Der Gesuchsgegner räumte vielmehr explizit ein, die Echtheit des Urteilsentwurfs bzw. der auf dessen Seite 1 erscheinenden Rechtskraftbe- scheinigung nicht bestritten zu haben (er hielt einzig dafür, dass es sich um un- wahre Urkunden handle, weil sie qualifizierte Lügen enthielten, vgl. Urk. 17 S. 7 Rz. 33). Er bestritt auch nicht, dass die Kopie dem Original entspreche, welches er für ungültig hält (Urk. 17 S. 4 Rz. 15). Eine Beglaubigung darf, wie die Vorinstanz zutreffend erwog, ohnehin nicht verlangt werden (Art. 17 Abs. 3 UVÜ). Auch der neue Einwand des Gesuchsgegners, wonach keine beglaubigte Über- setzung der Forderungsurkunde vorliege, sondern lediglich eine einfache Fotoko- pie einer autorisierten Übersetzung (Urk. 23 S. 20 Rz. 86), ist nicht zielführend. Hinweise auf eine Fälschung wurden auch hier nicht dargetan und sind auch nicht ersichtlich (Urk. 4/4, 5). Zudem kann auf eine beglaubigte Übersetzung verzichtet werden (Art. 17 Abs. 1 Ziff. 5 UVÜ). Es liegt mithin eine ausreichende Ausferti- gung der Entscheidung im Sinne von Art. 17 Abs. 1 Ziff. 1 UVÜ sowie eine genü- gende Übersetzung gemäss Art. 17 Abs. 1 Ziff. 5 UVÜ vor. Überdies sind keinerlei Anhaltspunkte zu ersehen, wonach es sich bei dem im Ur- teil erwähnten D._____ (Urk. 4/4 S. 20) nicht um den zuständigen, der Hauptver- handlung vorsitzenden Richter (vgl. Urk. 10/16) handeln sollte (Urk. 23 S. 17 Rz. 71).
E. 2.5 Die Vorinstanz prüfte sodann das Vorliegen allfälliger Verweigerungsgründe gemäss Art. 5 Ziff. 1 bis 4 UVÜ. Dabei verneinte sie richtigerweise, dass der Um- stand, wonach der eingereichte Entscheid nicht unterzeichnet worden sei, grund- legende Prinzipien des schweizerischen Rechts verletze und damit Ordre public- widrig sei (Art. 5 Ziff. 1 UVÜ; Urk. 24 S. 9). Zwar kommt der schweizerischen zi- vilprozessualen Rechtsnorm, gemäss welcher ein Entscheid die Unterschrift des Gerichts zu enthalten hat (Art. 238 lit. h ZPO), nach schweizerischer Rechtsauf- fassung Gültigkeitscharakter zu (vgl. Hauser/Schweri/Lieber, GOG Kommentar, § 136 N 2, 9 f.; Kriech, DIKE-Komm-ZPO, Art. 238 N 21; dies im Unterschied zur
- 12 - von der Vorinstanz zitierten Rechtsprechung betreffend verwaltungsrechtliche Verfügungen, wo selbst Verfügungen ohne jede Unterschrift in der Regel bloss anfechtbar sind [vgl. OGer ZH RT180179 vom 16.01.2019, S. 6 mit Hinweisen]). Jedoch ist davon auszugehen, dass in der Schweiz auch ausländische Entschei- de bzw. nachträgliche Ausfertigen/Abschriften von solchen, welche nicht vom ent- scheidenden Gericht unterzeichnet wurden, anerkannt und vollstreckt werden, so- fern das ausländische Recht vorsieht, dass die richterliche Unterschrift nicht Gül- tigkeitsvorschrift ist bzw. nachträgliche Ausfertigungen/Abschriften der Urschrift ohne richterliche Unterschrift gültig sind. Die Anwendung des Ordre public- Vorbehaltes ist im Bereich der Anerkennung ausländischer Entscheide nach dem Wortlaut des Gesetzes ("offensichtlich unvereinbar") denn auch restriktiver als im Bereich der Anwendung des fremden Rechts (vgl. Art. 17 IPRG). Es genügt nicht, dass die im Ausland getroffene Lösung von der nach schweizerischem Recht vor- gesehenen abweicht oder in der Schweiz unbekannt ist. Die Anerkennung des ausländischen Entscheids bildet die Regel. Die ausnahmsweise Verweigerung der Anerkennung gemäss Art. 5 Ziff. 1 UVÜ (vgl. auch Art. 27 Abs. 1 IPRG) setzt deshalb voraus, dass andernfalls in unerträglicher Weise gegen die grundlegen- den Rechts- und Sittenauffassungen der Schweiz verstossen würde (BSK IPRG- Däppen/Mabillard, Art. 27 N 5 analog). Die Vorinstanz verneinte überdies zu Recht eine Verletzung des schweizerischen Ordre public hinsichtlich der vom Gesuchsgegner weiter vorgebrachten Einwände der fehlenden Aktivlegitimation der Gesuchstellerin betreffend den Kindesunter- halt und die Verletzung der Dispositionsmaxime (Urk. 23 S. 5 f., 8, 19). Laut Art. 289 Abs. 1 ZGB ist der Kindesunterhaltsbeitrag für das minderjährige Kind an dessen gesetzlichen Vertreter zu bezahlen. Gemäss Art. 296 Abs. 3 ZPO gilt be- züglich sämtlicher Kinderbelange die Offizialmaxime. Eine Verletzung des formel- len oder materiellen schweizerischen Ordre public durch das schwedische Urteil ist somit nicht ersichtlich. Wie bereits durch die Vorinstanz geschehen (vgl. Urk. 24 S. 9), ist der Gesuchsgegner auch im Beschwerdeverfahren erneut darauf hinzuweisen, dass keine Nachprüfung des ausländischen Entscheids in der Sa- che durch das schweizerische Rechtsöffnungsgericht erfolgen darf (Art. 12 UVÜ). Die korrekte Anwendung des schwedischen Rechts ist daher nicht zu untersu-
- 13 - chen. Die entsprechenden Ausführungen des Gesuchsgegners betreffend eine angebliche Verletzung des schwedischen Rechts sind daher nach wie vor unbe- achtlich. E. Definitive Rechtsöffnung
1. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz (Urk. 24 S. 10) stellt das rechtskräf- tige schwedische Urteil vom 21. Dezember 2015 einen definitiven Rechtsöff- nungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 1 SchKG dar. Der Gesuchstellerin ist definiti- ve Rechtsöffnung zu erteilen, sofern der Gesuchsgegner nicht durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheides getilgt oder gestundet wor- den ist, oder die Verjährung anruft (Art. 81 Abs. 1 SchKG).
2. Betreffend die vom Gesuchsgegner bestrittene Sachlegitimation der Ge- suchstellerin im Betreibungs- und Rechtsöffnungsverfahren verwies die Vor- instanz zutreffend auf das Institut der Prozessstandschaft, wonach die Gesuch- stellerin als gesetzliche Vertreterin des noch minderjährigen Sohnes die ihm zu- stehenden Unterhaltsbeiträge in ihrem eigenen Namen eintreiben kann und daher befugt ist, persönlich als Partei aufzutreten (Urk. 24 S. 11).
3. Die Vorinstanz erwog, der Gesuchsgegner mache verschiedene Einwände gegen die Bezifferung der Forderung durch die Gesuchstellerin geltend. Er ver- kenne dabei aber, dass im Rechtsöffnungsverfahren nicht der materielle Bestand der Forderung festgestellt, sondern nur das Vorhandensein eines Vollstreckungs- titels überprüft werde. Die Gesuchstellerin müsse daher nur den Titel einreichen und habe keine weiteren rechtserzeugenden Tatsachen zu beweisen. Stattdessen obliege es dem Gesuchsgegner, den (teilweisen) Untergang der Forderung zu beweisen. Soweit der Gesuchsgegner geltend machen wolle, dass der Kindesun- terhalt nach schwedischem Recht im August 2017 nur SEK 2'325.– statt den ver- langten SEK 2'646.– betragen habe, hätte er also das anwendbare schwedische Recht mittels Urkunden darlegen müssen, was er nicht getan habe. Da er im Üb- rigen aber wiederholt darauf bestanden habe, gar keine Zahlungen an die Ge- suchstellerin geleistet zu haben, erübrigten sich weitere Ausführungen zu diesem Thema (Urk. 24 S. 11).
- 14 - Der Gesuchsgegner vermag nunmehr rechtsgenügend nachzuweisen, dass ge- mäss schwedischem Recht (7. Kapitel § 4 Abs. 1 FB [Kinder und Eltern Gesetz- buch, Föräldrabalk, schwedisches Gesetzesblatt 1949: 381]) die kindesunter- haltspflichtige Person berechtigt ist, gewisse Abzüge von den Kindesunterhalts- beiträgen zu tätigen. Dies trifft zu, wenn während mindestens fünf zusammen- hängenden Tagen in einem Kalendermonat das Kind bei der kindesunterhalts- pflichtigen Person weilt. Vom Kindesunterhaltsbeitrag des Folgemonats ist die kindesunterhaltspflichtige Person dann berechtigt, für jeden ganzen Tag des Be- suchs im Vormonat einen Vierzigstel des Betrages abzuziehen (Urk. 9 S. 12 f. Rz. 24 und 25; Urk. 23 S. 6 Rz. 15). Der Gesuchsgegner hält dafür, weil sich sein Sohn ab dem 2. Juli 2017 während neun Tagen bei ihm aufgehalten habe, sei er daher berechtigt, bezüglich des Folgemonats August 2017 9/40 des Unterhalts- beitrages an seinen Sohn abzuziehen (Urk. 23 S. 10 Rz. 37; Urk. 9 S. 12 f. Rz. 25). Die betriebenen ausstehenden Kinderunterhaltsbeiträge in der Höhe von umgerechnet Fr. 3'748.– betreffen die Zeitspanne vom 1. Dezember 2016 bis
30. November 2018 (Urk. 1 S. 3; Urk. 2). Der Monat August 2017, für welchen die Kürzung des Unterhaltsbeitrags beansprucht wird, fällt mithin in den fraglichen Zeitraum. Sinngemäss macht der Gesuchsgegner hier eine teilweise Tilgung durch Verrechnung mit seiner Gegenforderung gestützt auf schwedisches Recht im Umfang von 9/40 des Unterhaltsbeitrages geltend. Die Verrechnungsforderung muss jedoch durch eine Urkunde ausgewiesen werden, die mindestens die Quali- tät eines provisorischen Rechtsöffnungstitels hat. Es fallen daher nur Verrech- nungsansprüche in Betracht, die durch ein vollstreckbares Urteil, eine vollstreck- bare Verwaltungsverfügung oder eine Schuldanerkennung im eigentlichen, zivil- rechtlichen Sinne ausgewiesen sind. Mit dieser Praxis wird in Kauf genommen, dass ein nicht über einen Rechtsöffnungstitel verfügender Schuldner seiner Mög- lichkeit zur Verrechnung verlustig geht. Er kann sie auch nicht etwa durch eine ordentliche Klage durchsetzen. Die Forderung bleibt aber selbstverständlich be- stehen, weshalb er sie seinerseits in Betreibung setzen kann (Stücheli, Die Rechtsöffnung, Diss. Zürich 2000, S. 238). Über einen solchen Titel verfügt der Gesuchsgegner jedoch gerade nicht. Einzig gestützt auf die schwedischen Ge-
- 15 - setze kann er aber keine Tilgung durch Verrechnung im definitiven Rechtsöff- nungsverfahren geltend machen. Weil die Forderung durch den Titel betragsmässig ausgewiesen ist (Urk. 4/5 S. 2; vgl. auch Urk. 1 S. 2, Urk. 4/7, 8, 9), erteilte die Vorinstanz der Gesuchstellerin somit zu Recht definitive Rechtsöffnung. Entgegen der Auffassung des Gesuchs- gegners kann denn auch nicht davon die Rede sein, dass die Gesuchstellerin kei- ne Forderung in definierter Höhe gestellt habe (Urk. 23 S. 19 f. Rz. 84). Mangels Nachweises des einschlägigen schwedischen Rechts betreffend Beginn des Ver- zugszinsenlaufs durch die Gesuchstellerin wurde die Rechtsöffnung für den ver- langten Verzugszins demgegenüber verweigert (Urk. 24 S. 12). Dagegen hat sich die Gesuchstellerin nicht gewehrt, weshalb es dabei bleibt. F. Weitere Anträge
1. Was die beantragte Aufhebung der Verfügung der Zentralen Inkassostelle der Gerichte am Obergericht des Kantons Zürich vom 20. August 2019 anbelangt (Urk. 23 S. 2 Antrag-Ziffer 2), so begründet der Gesuchsgegner diesen Antrag nicht näher (Urk. 23 S. 5). Gemäss dem angefochtenen Entscheid vom 13. Au- gust 2019 wurde die Spruchgebühr von Fr. 300.– dem Gesuchsgegner auferlegt (Urk. 24 S. 13, Dispositivziffer 3). Die Beschwerde hemmt die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheids nicht (Art. 325 Abs. 1 ZPO). Die Zentrale Inkassostelle war daher grundsätzlich befugt, bereits mit Brief vom
20. August 2019 dem Gesuchsgegner Rechnung über Fr. 300.– zu stellen (Urk. 25). Im Übrigen wurde der Antrag des Gesuchsgegners, wonach seiner Be- schwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren sei, mit Präsidialverfügung vom 12. September 2019 abgewiesen (Art. 325 Abs. 2 ZPO; Urk. 26). Nicht zu- letzt mit Blick auf den vorliegenden Entscheid besteht mithin keine Veranlassung, die Verfügung der Zentralen Inkassostelle vom 20. August 2019 aufzuheben. Der entsprechende Antrag des Gesuchsgegners ist daher abzuweisen, sofern darauf einzutreten ist.
2. Bezüglich der beantragten Feststellung, die Vorinstanz habe die Frist ge- mäss Art. 84 Abs. 2 SchKG nicht eingehalten (Urk. 23 S. 2 Antrag-Ziffer 4), ist da-
- 16 - rauf hinzuweisen, dass es sich dabei um eine blosse Ordnungsfrist handelt (Kren Kostkiewicz/Walder, OFK-SchKG, Art. 84 N 9); die Überschreitung der in Art. 84 Abs. 2 SchKG enthaltenen 5-tägigen Frist führt nicht zur Ungültigkeit des betref- fenden Entscheides. Zudem gilt die Frist nicht, wenn vorfrageweise über die Voll- streckbarkeit einer ausländischer Entscheidung zu befinden ist (KUKO SchKG- Vock, Art. 84 N 23). Der Antrag ist abzuweisen.
3. Wie schon die Vorinstanz festhielt (Urk. 24 S. 12), ist ein bös- oder mutwilli- ges Verhalten der Gesuchstellerin oder ihrer Rechtsvertreterin im vorinstanzlichen Verfahren nicht ersichtlich. Die Ausfällung einer Ordnungsbusse (vgl. Urk. 23 pro- zessuale Anträge Ziffern 6 und 7) fällt daher ohne weiteres ausser Betracht und die Beschwerde ist auch diesbezüglich abzuweisen. Im Beschwerdeverfahren hatte sich die Gesuchstellerin in Anwendung von Art. 322 Abs. 1 ZPO nicht zu äussern, weshalb hier eine Ordnungsbusse ohnehin ausser Frage steht. G. Kosten- und Entschädigungsfolgen Ausgangsgemäss wird der unterliegende Gesuchsgegner sowohl im vorinstanzli- chen als auch im Beschwerdeverfahren kostenpflichtig (Art. 48 GebV SchKG; Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanzliche Gebühr ist aus dem durch den Ge- suchsgegner geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 450.– (Urk. 26 und Urk. 27) zu beziehen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Die Vorinstanz sprach der Gesuch- stellerin keine Parteientschädigung zu, was unangefochten blieb. Im Beschwer- deverfahren sind der Gesuchstellerin keinerlei namhaften Auslagen entstanden, weshalb auch diesbezüglich keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. Es wird erkannt:
E. 3 Die Vollstreckung der Verfügung und Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom
13. August 2019 in Sache der Geschäft Nr. EB190057-L sei aufzuschieben.
E. 4 Es sei zu festzustellen, dass das Bezirksgericht Zürich in Sache der Ge- schäft Nr. EB190057-L die in Art. 84 Abs. 2 SchKG erwähnten Frist nicht eingehalten hat.
E. 5 Das Gesuch in Sache der Geschäft Nr. EB190057-L sei vollumfänglich ab- zuweisen unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwer- degegnerin und, soweit die Entschädigungsfolge Antrag 3 zuzuordnen ist, zulasten des Bezirksgerichts Zürich;
E. 6 Die Beschwerdegegnerin sei mit einer Ordnungsbusse wegen böswilliger Prozessführung zu bestrafen.
E. 7 Die Beschwerdegegnerin sei mit einer Ordnungsbusse wegen mutwilliger Prozessführung zu bestrafen; Das Gericht möge von Amtes wegen feststellen, dass die Urkunde des Amtsge- richtes Södertälje, Schweden vom 21. Dezember 2015 in Sache der Geschäfts- Nr. T 2507-13, die die Beschwerdegegnerin dem Bezirksgericht Zürich in Sache der Geschäfts-Nr. EB190057-L vorlegte, nicht vollstreckbar gegen den Beschwer- deführer ist." Mit Präsidialverfügung vom 12. September 2019 wurde der Antrag des Gesuchs- gegners um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde abgewiesen. Sodann wurde ihm Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 450.– für das Beschwerdeverfahren anberaumt (Urk. 26). In der Folge bezahl- te der Gesuchsgegner den Kostenvorschuss rechtzeitig (Urk. 27). Weil sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist, kann davon abgesehen wer- den, eine Beschwerdeantwort der Gesuchstellerin oder eine Stellungnahme der Vorinstanz einzuholen (Art. 322 ZPO, Art. 324 ZPO). B. Vorbemerkungen
- 4 -
1. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 3. Aufl., Art. 321 N 15), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachver- halts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet.
2. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das Novenver- bot ist umfassend und gilt sowohl für echte wie auch für unechte Noven. Ferner erfasst das Novenverbot auch diejenigen Fälle, in denen der Untersuchungs- grundsatz gilt. Zulässig sind jedoch neue rechtliche Erwägungen sowie der Nachweis ausländischen Rechts (Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., Art. 326 N 3 f.; BGE 138 III 232 E. 4.2.4). C. Prozessvoraussetzungen Die Vorinstanz verwarf den Einwand des Gesuchsgegners, wonach die Betrei- bung rechtsmissbräuchlich erfolgt und daher nichtig sein solle (Urk. 24 S. 3 f.), zu Recht. Damit auf das Rechtsöffnungsgesuch eingetreten werden kann, müssen gemäss Art. 59 Abs. 1 ZPO sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt sein. Ins- besondere muss ein schutzwürdiges Interesse gegeben sein (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). Ein schutzwürdiges Interesse an der Erteilung der Rechtsöffnung besteht nur dann, wenn eine gültige Betreibung vorliegt (Urk. 24 S. 3 mit Hinweis). Auf Nichtigkeit einer Betreibung wegen Rechtsmissbrauchs kann nur in Ausnahmefäl- len erkannt werden, nämlich wenn es offensichtlich ist, dass der Gläubiger mit der Betreibung Ziele verfolgt, die nicht das Geringste mit der Zwangsvollstreckung zu tun haben, namentlich um den Betriebenen zu bedrängen (vgl. BGE 115 II 18, wonach die Zustellung von vier Zahlungsbefehlen innert fünfzehn Monaten, die sich auf dieselbe Forderung von insgesamt Fr. 775'000.– stützten, grundsätzlich als rechtsmissbräuchlich erscheine, weil der Gläubiger nie Rechtsöffnung verlangt oder die Forderung gerichtlich durchzusetzen versucht habe). Es ist offensichtlich, dass es der Gesuchstellerin um die Einforderung ausstehender, ihr zugesproche-
- 5 - ner Kinderunterhaltsbeiträge auf dem Betreibungsweg geht (Urk. 1). Ob zudem auch der Gesuchsgegner seinerseits vor Vorinstanz einräumte, dass die Gesuch- stellerin mit der Betreibung die Einforderung eines Anspruchs bezwecke, ist daher ohne Belang. Weiterungen hinsichtlich des wohl fälschlicherweise erfolgten vor- instanzlichen Zitats und einer anderweitig vorliegenden Einräumung eines An- spruchs durch den Gesuchsgegner (vgl. Urk. 24 S. 3 mit Hinweis auf Urk. 1 Rz. 5 bzw. Urk. 9 Rz. 5; Urk. 23 S. 15) erübrigen sich daher. Es sind keinerlei Hinweise ersichtlich, wonach die Gesuchstellerin mit der Betreibung Ziele verfolgen würde, die nicht das Geringste mit der Zwangsvollstreckung zu tun haben, namentlich einzig um den Gesuchsgegner zu bedrängen. Daran ändert auch der Hinweis des Gesuchsgegners auf BGE 113 III 2 (vgl. Urk. 23 S. 16) nichts, worin es um die Kognition der Betreibungs- und Aufsichtsbehörden bezüglich der Eintreibung ei- nes rechtsmissbräuchlichen Anspruches geht. Weil - mit der Vorinstanz (Urk. 24 S. 4) - die weiteren Prozessvoraussetzungen ebenfalls erfüllt sind, ist auf das Gesuch somit einzutreten. D. Vollstreckbarkeit
1. Die Vorinstanz prüfte zu Recht vorfrageweise die Vollstreckbarkeit des schwedischen Entscheides vom 21. Dezember 2015, welcher der Betreibungsfor- derung zugrunde liegt. Anzuwenden ist das Haager Übereinkommen über die An- erkennung und Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen vom 2. Oktober 1973 (UVÜ; Urk. 24 S. 5 mit Hinweisen).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die weiteren Anträge des Gesuchsgegners werden abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 450.– festgesetzt. - 17 -
- Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet.
- Es werden keine Parteientschädigungen im Beschwerdeverfahren zuge- sprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage der Doppel von Urk. 23 und 25, sowie an die Vorinstanz, je gegen Emp- fangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 3'748.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 22. November 2019 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. M. Reuss Valentini versandt am: am
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT190133-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, die Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. M. Reuss Valentini Urteil vom 22. November 2019 in Sachen A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer gegen B._____, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Alimentenstelle des Sozialdepartementes der Stadt Zürich betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen eine Verfügung und ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 13. August 2019 (EB190057-L)
- 2 - Erwägungen: A. Sachverhalt und Prozessgeschichte
1. Mit Eingabe vom 16. Januar 2019 ersuchte die Gesuchstellerin und Be- schwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) beim Einzelrichter im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Zürich 7, Zahlungsbefehl vom 21. Dezember 2018, über den Betrag von Fr. 3'748.– für Kinderunterhaltsbeiträge ge- stützt auf ein schwedisches Gerichtsurteil vom 21. Dezember 2015 nebst Zins und Kosten (Urk. 1 S. 2 ff.; Urk. 2; Urk. 4/4 und Urk. 4/5 [deutsche Übersetzung]). Mit Eingabe vom 1. Februar 2019 bezog der Gesuchsgegner und Beschwerdefüh- rer (fortan Gesuchsgegner) dazu Stellung und beantragte die Abweisung des Ge- suchs unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Gesuchstellerin sowie die Bestrafung der Gesuchstellerin mit einer Ordnungsbusse (Urk. 9). Mit Verfü- gung vom 26. März 2019 räumte die Vorinstanz dem Gesuchsgegner die Gele- genheit ein, um zur Vollstreckbarkeit des Urteils unter Anwendung der Vorschrif- ten des Haager Übereinkommens vom 2. Oktober 1973 über Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen Stellung zu nehmen (Urk. 11). Mit Eingaben vom 1. und 8. April 2019 bezog der Gesuchsgegner Stellung (Urk. 14 und Urk. 17). Auf die vom Gesuchsgegner gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 26. März 2019 erhobene Beschwerde trat die Kammer mit Beschluss vom
30. April 2019 nicht ein (Urk. 18). Nach Retournierung der Akten am 18. Juni 2019 (Urk. 19b) erteilte die Vorinstanz der Gesuchstellerin mit Urteil vom 13. August 2019 definitive Rechtsöffnung über den Betrag von Fr. 3'748.–. Im Mehrumfang wurde das Begehren abgewiesen. Sodann wurde der Antrag des Gesuchsgeg- ners, wonach der Gesuchstellerin eine Ordnungsbusse aufzuerlegen sei, abge- wiesen. Die Spruchgebühr wurde auf Fr. 300.– festgesetzt und dem Gesuchs- gegner auferlegt. Die Anträge der Parteien auf Parteientschädigung wurden ab- gewiesen (Urk. 20 = Urk. 24).
2. Mit Zuschrift vom 2. September 2019 erhob der Gesuchsgegner gegen den Entscheid der Vorinstanz rechtzeitig (vgl. Urk. 21b) Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 23 S. 2):
- 3 - "1. Die Verfügung und Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 13. August 2019 in Sache der Geschäft Nr. EB190057-L sei vollumfänglich aufzuheben.
2. Die Verfügung der Zentralen Inkassostelle der Gerichte am Obergericht des Kantons Zürich vom 20. August 2019 betreffend die Sache der Geschäft Nr. EB190057-L sei vollumfänglich aufzuheben.
3. Die Vollstreckung der Verfügung und Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom
13. August 2019 in Sache der Geschäft Nr. EB190057-L sei aufzuschieben.
4. Es sei zu festzustellen, dass das Bezirksgericht Zürich in Sache der Ge- schäft Nr. EB190057-L die in Art. 84 Abs. 2 SchKG erwähnten Frist nicht eingehalten hat.
5. Das Gesuch in Sache der Geschäft Nr. EB190057-L sei vollumfänglich ab- zuweisen unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwer- degegnerin und, soweit die Entschädigungsfolge Antrag 3 zuzuordnen ist, zulasten des Bezirksgerichts Zürich;
6. Die Beschwerdegegnerin sei mit einer Ordnungsbusse wegen böswilliger Prozessführung zu bestrafen.
7. Die Beschwerdegegnerin sei mit einer Ordnungsbusse wegen mutwilliger Prozessführung zu bestrafen; Das Gericht möge von Amtes wegen feststellen, dass die Urkunde des Amtsge- richtes Södertälje, Schweden vom 21. Dezember 2015 in Sache der Geschäfts- Nr. T 2507-13, die die Beschwerdegegnerin dem Bezirksgericht Zürich in Sache der Geschäfts-Nr. EB190057-L vorlegte, nicht vollstreckbar gegen den Beschwer- deführer ist." Mit Präsidialverfügung vom 12. September 2019 wurde der Antrag des Gesuchs- gegners um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde abgewiesen. Sodann wurde ihm Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 450.– für das Beschwerdeverfahren anberaumt (Urk. 26). In der Folge bezahl- te der Gesuchsgegner den Kostenvorschuss rechtzeitig (Urk. 27). Weil sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist, kann davon abgesehen wer- den, eine Beschwerdeantwort der Gesuchstellerin oder eine Stellungnahme der Vorinstanz einzuholen (Art. 322 ZPO, Art. 324 ZPO). B. Vorbemerkungen
- 4 -
1. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 3. Aufl., Art. 321 N 15), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachver- halts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet.
2. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das Novenver- bot ist umfassend und gilt sowohl für echte wie auch für unechte Noven. Ferner erfasst das Novenverbot auch diejenigen Fälle, in denen der Untersuchungs- grundsatz gilt. Zulässig sind jedoch neue rechtliche Erwägungen sowie der Nachweis ausländischen Rechts (Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., Art. 326 N 3 f.; BGE 138 III 232 E. 4.2.4). C. Prozessvoraussetzungen Die Vorinstanz verwarf den Einwand des Gesuchsgegners, wonach die Betrei- bung rechtsmissbräuchlich erfolgt und daher nichtig sein solle (Urk. 24 S. 3 f.), zu Recht. Damit auf das Rechtsöffnungsgesuch eingetreten werden kann, müssen gemäss Art. 59 Abs. 1 ZPO sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt sein. Ins- besondere muss ein schutzwürdiges Interesse gegeben sein (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). Ein schutzwürdiges Interesse an der Erteilung der Rechtsöffnung besteht nur dann, wenn eine gültige Betreibung vorliegt (Urk. 24 S. 3 mit Hinweis). Auf Nichtigkeit einer Betreibung wegen Rechtsmissbrauchs kann nur in Ausnahmefäl- len erkannt werden, nämlich wenn es offensichtlich ist, dass der Gläubiger mit der Betreibung Ziele verfolgt, die nicht das Geringste mit der Zwangsvollstreckung zu tun haben, namentlich um den Betriebenen zu bedrängen (vgl. BGE 115 II 18, wonach die Zustellung von vier Zahlungsbefehlen innert fünfzehn Monaten, die sich auf dieselbe Forderung von insgesamt Fr. 775'000.– stützten, grundsätzlich als rechtsmissbräuchlich erscheine, weil der Gläubiger nie Rechtsöffnung verlangt oder die Forderung gerichtlich durchzusetzen versucht habe). Es ist offensichtlich, dass es der Gesuchstellerin um die Einforderung ausstehender, ihr zugesproche-
- 5 - ner Kinderunterhaltsbeiträge auf dem Betreibungsweg geht (Urk. 1). Ob zudem auch der Gesuchsgegner seinerseits vor Vorinstanz einräumte, dass die Gesuch- stellerin mit der Betreibung die Einforderung eines Anspruchs bezwecke, ist daher ohne Belang. Weiterungen hinsichtlich des wohl fälschlicherweise erfolgten vor- instanzlichen Zitats und einer anderweitig vorliegenden Einräumung eines An- spruchs durch den Gesuchsgegner (vgl. Urk. 24 S. 3 mit Hinweis auf Urk. 1 Rz. 5 bzw. Urk. 9 Rz. 5; Urk. 23 S. 15) erübrigen sich daher. Es sind keinerlei Hinweise ersichtlich, wonach die Gesuchstellerin mit der Betreibung Ziele verfolgen würde, die nicht das Geringste mit der Zwangsvollstreckung zu tun haben, namentlich einzig um den Gesuchsgegner zu bedrängen. Daran ändert auch der Hinweis des Gesuchsgegners auf BGE 113 III 2 (vgl. Urk. 23 S. 16) nichts, worin es um die Kognition der Betreibungs- und Aufsichtsbehörden bezüglich der Eintreibung ei- nes rechtsmissbräuchlichen Anspruches geht. Weil - mit der Vorinstanz (Urk. 24 S. 4) - die weiteren Prozessvoraussetzungen ebenfalls erfüllt sind, ist auf das Gesuch somit einzutreten. D. Vollstreckbarkeit
1. Die Vorinstanz prüfte zu Recht vorfrageweise die Vollstreckbarkeit des schwedischen Entscheides vom 21. Dezember 2015, welcher der Betreibungsfor- derung zugrunde liegt. Anzuwenden ist das Haager Übereinkommen über die An- erkennung und Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen vom 2. Oktober 1973 (UVÜ; Urk. 24 S. 5 mit Hinweisen). 2.1. Den Einwand des Gesuchsgegners, wonach kein vollstreckbarer gültiger Entscheid über Unterhaltspflichten im Sinne von Art. 1 UVÜ vorliege, weil es sich lediglich um einen Urteilsentwurf handle, da die nach schwedischem Recht erfor- derliche richterliche Unterschrift fehle, verwarf die Vorinstanz. Sie hielt dafür, der Gesuchsgegner habe es pflichtwidrig unterlassen, das schwedische Recht mittels Urkunden nachzuweisen. Namentlich habe er die relevanten schwedischen Ge- setzestexte mit deutscher Übersetzung nicht eingereicht. Sein Einwand sei daher nicht zu hören. Vielmehr sei davon auszugehen, dass das eingereichte Urteil oh- ne Unterschrift gültig erlassen worden sei. Selbst wenn er aber rechtsgenügend
- 6 - nachgewiesen hätte, dass das Urteil nach schwedischem Recht hätte unter- schrieben werden müssen, wäre dies nicht ausreichend gewesen. Denn damit hätte er weder dargetan, dass es sich beim Urteil nur um einen Entwurf handle, noch wäre nachgewiesen, dass das Urteil nicht vollstreckbar sei. Es wäre einzig von einem Formfehler auszugehen gewesen. Ein Formfehler bedeute aber nicht in jedem Fall zwingend die Ungültigkeit eines Entscheides, sondern könne auch lediglich zu dessen Anfechtbarkeit führen. Der Gesuchsgegner hätte deshalb auch anhand der einschlägigen schwedischen Lehre und Rechtsprechung nach- weisen müssen, dass dieser Formfehler zur Ungültigkeit des Entscheides führte. Dazu habe er sich aber nicht geäussert. Weil keine weiteren Hinweise dafür vor- lägen, dass das eingereichte Urteil lediglich ein Entwurf oder ungültig sein könnte, sei davon auszugehen, dass es sich in formeller Hinsicht um eine Entscheidung im Sinne von Art. 1 UVÜ handle (Urk. 24 S. 6 f.). Der Gesuchsgegner hält auch im Beschwerdeverfahren daran fest, dass gemäss schwedischem Recht kein gültiges Urteil vorliege, weil die Forderungsurkunde keine richterliche Unterschrift aufweise, wie 17. Kapitel § 10 RB explizit vorschrei- be. Dies sei eine klare Vorschrift. Bestand und Inhalt dieser Norm bedürften kei- nes Beweises (Urk. 23 S. 16 Rz. 69; Urk. 9 S. 6 f. Rz. 31). Es sei die Aufgabe der Vorinstanz gewesen, festzustellen, ob entgegen der offenkundigen Bedeutung dieser Vorschrift etwaige schwedische Rechtsprechung vorliege, wonach ein Verstoss gegen 17. Kapitel § 10 RB ein blosser "Formfehler" sei. Die Gesuchstel- lerin habe keine dahingehende Behauptung gemacht. Vielmehr habe die Vor- instanz die Richtigkeit einer nicht streitigen Tatsache bezweifelt. Demnach hätte in Anwendung von Art. 153 Abs. 2 ZPO von Amtes wegen Beweis erhoben wer- den müssen, was nicht geschehen sei (Urk. 23 S. 16 Rz. 70). Gemäss Art. 16 IPRG hat das Gericht den Inhalt des massgebenden ausländi- schen Rechts von Amtes wegen festzustellen. Dazu kann es die Mitwirkung der Parteien verlangen. Bei vermögensrechtlichen Ansprüchen kann der Nachweis den Parteien überbunden werden (Abs. 1). Ist der Inhalt des ausländischen Rechts nicht feststellbar, findet das schweizerische Recht Anwendung (Abs. 2). Nur wenn die unternommenen Bemühungen zu keinem zuverlässigen Ergebnis
- 7 - führen oder wenn ernsthafte Zweifel am erlangten Ergebnis bestehen, darf er- satzweise das schweizerische an Stelle des nach den Vorschriften des IPRG an sich anwendbaren ausländischen Rechts angewendet werden (BGE 140 III 456 E. 2.3 = Pra 104 [2015] Nr. 36). Im Rechtsöffnungsverfahren findet Art. 16 Abs. 1 Satz 1 IPRG jedoch keine Anwendung. Das Gericht ist deshalb nicht verpflichtet, den Inhalt des massgeblichen ausländischen Rechts von Amtes wegen festzustel- len. Der entsprechende Nachweis obliegt vielmehr den Parteien. Fehlt es an ent- sprechenden Bemühungen, darf nicht ersatzweise schweizerisches Recht ange- wendet werden, sondern muss das Rechtsöffnungsgesuch bzw. der entsprechen- de Einwand abgewiesen werden (ZR 114/2015 S. 316; vgl. auch BGE 140 III 456 E. 2.3. = Pra 104 [2015] Nr. 36; BGE 145 III 213 E. 6.1; BSK IPRG-Mächler- Erne/Wolf-Mettier, Art. 16 N 16). Der Gesuchsgegner führte vor Vorinstanz aus, ähnlich wie Art. 238 lit. h ZPO schreibe das 17. Kapitel § 10 RB (schwedische Prozessordnung, schwedisches Gesetzblatt 1942: 740) vor, dass ein Gerichtsurteil von den Richtern unterschrie- ben werde, die an der Erledigung der entsprechenden Sache teilgenommen hät- ten. Dabei gab er den schwedischen Gesetzeswortlaut in etwa wieder und nahm die Übersetzung selbst vor (Urk. 9 S. 14 Rz. 31; vgl. auch Urk. 23 S. 5 f. Rz. 11 ff.). Es wäre in diesem Licht wohl überspitzt formalistisch, darüber hinaus die Ein- reichung des (allgemein zugänglichen und für die hiesigen Gerichte ohnehin nicht verständlichen) schwedischen originalen Gesetzestextes zu verlangen, zumal die Gegenseite solches nicht verlangte. Allerdings ist der Vorinstanz dahingehend beizupflichten, dass es der Gesuchsgegner pflichtwidrig unterliess, darzutun, dass dieser Formfehler nach schwedischem Recht bzw. nach dessen einschlägiger Lehre und Rechtspraxis zur Ungültigkeit des Entscheides führt (Urk. 24 S. 6 un- ten; Urk. 9 S. 14 f. Rz. 31 und 38a; Urk. 17 S. 6 Rz. 31). Dies unterliess er auch im Beschwerdeverfahren (Urk. 23 S. 5 f., 14 ff.). Da fremdes Recht, das im Inland angewendet werden soll, nicht Tatsachen-, sondern Normcharakter hat, unterliegt dessen Nachweis (als Vorbringen rechtlicher Natur), worauf eingangs bereits hin- gewiesen wurde, keiner Novenschranke (BGE 138 III 232 E. 4.2.4). Das ausländi- sche Recht bedarf, entgegen der Ansicht des Gesuchsgegners (Urk. 23 S. 14 Rz. 57), daher auch keines Beweises. Dieses ausländische Recht steht fest, muss im
- 8 - vorliegenden inländischen Prozess jedoch noch nachgewiesen werden. Insofern erfährt der Grundsatz der richterlichen Rechtsanwendung (vgl. Art. 57 ZPO; Urk. 23 S. 14 Rz. 58), wenn es um die Anwendung ausländischen Rechts geht, im Rechtsöffnungsverfahren praxisgemäss eine Ausnahme. Beim UVÜ handelt es sich demgegenüber um internationales Kollisionsrecht, welches die inländischen Gerichte selbstverständlich zu kennen und anzuwenden haben, unabhängig da- von, ob die Gesuchstellerin sich darauf berief. Von einem parteiischen Verhalten der Vorinstanz, wie ihr dies der Gesuchsgegner unterstellen will (Urk. 23 S. 13 Rz. 54), kann demnach nicht die Rede sein. Mangels hinreichender und zumutba- rer Nachweisbemühungen hinsichtlich des anwendbaren schwedischen Rechts respektive der einschlägigen schwedischen Lehre und Praxis durch den Ge- suchsgegner verbietet sich im Übrigen auch die Anwendung schweizerischen Er- satzrechts. Weitere Hinweise, wonach es sich beim schwedischen Urteil lediglich um einen Entwurf handeln sollte oder dieses Urteil ungültig sein könnte, sind - in Überein- stimmung mit der Vorinstanz (Urk. 24 S. 7) - keine ersichtlich. Es ist daher davon auszugehen, dass es sich dabei in formeller Hinsicht um eine Entscheidung im Sinne von Art. 1 UVÜ handelt. 2.2. Die Vorinstanz bejahte die Vollstreckbarkeitsvoraussetzung der (indirekten) Zuständigkeit des schwedischen Amtsgerichts Södertälje, weil der unterhaltsbe- rechtigte gemeinsame Sohn der Parteien im Herbst 2013, als die Klage eingeleitet wurde, bei der Gesuchstellerin in Schweden gelebt habe (Urk. 4/5 S. 3; Art. 4 Abs. 1 Ziff. 1 und Art. 7 Ziff. 1 UVÜ). Ein Versäumnisurteil (Art. 6 UVÜ) liegt nicht vor, weil der Gesuchsgegner an der Hauptverhandlung vom 19. November 2015 in Schweden anwesend war (Urk. 10/16 S. 1; Urk. 24 S. 7; Urk. 23 S. 7). Die Kla- ge leitete die Gesuchstellerin am 18. Oktober 2013 beim schwedischen Gericht ein (Urk. 4/5 S. 3). Damals bzw. seit den Zürcher Herbstschulferien vom 7. bis
18. Oktober 2013 (vgl. www.feiertagskalender.ch/ferien: Stadt Zürich Archiv - Schulferien 2013) hielt sich der Sohn wieder bei der Gesuchstellerin in Schweden auf (gewöhnlicher Aufenthalt), nachdem er im Sommer 2013 im Rahmen eines
- 9 - Besuchs beim Gesuchsgegner von diesem unzulässigerweise in der Schweiz zu- rückbehalten worden war (Urk. 4/5 S. 8 unten; Urk. 23 S. 7). 2.3. Die Vorinstanz hielt fest, auf dem eingereichten Urteil finde sich die Bestäti- gung des Amtsgerichts Södertälje, dass das Urteil in Rechtskraft erwachsen sei (Urk. 4/5 S. 1). Der Gesuchsgegner führe verschiedene Gründe an, warum dem nicht so sein solle (Urk. 9 Rz. 6c-f). Er behaupte jedoch nicht, dass gegen den Entscheid noch ein ordentliches Rechtsmittel erhoben werden könnte. Dass die Rechtsmittelfrist abgelaufen sei, ergebe sich aus dem Urteil selbst, da laut Rechtsmittelbelehrung eine Anfechtung bis zum 11. Januar 2016 beim Amtsge- richt hätte eingegangen sein müssen (Urk. 4/5 S. 20). Somit könne festgehalten werden, dass kein ordentliches Rechtsmittel gegen den eingereichten Entscheid mehr offenstehe. Eine formelle Bestätigung nach Art. 54 LugÜ sei im Anwen- dungsbereich des UVÜ nicht nötig und wäre gemäss Art. 17 Abs. 3 UVÜ auch gar nicht zulässig. Inwieweit eine gültige Bescheinigung nach Art. 54 LugÜ vorliege (vgl. Urk. 9 Rz. 6d + e), sei deshalb unerheblich. Ebenso wenig könne der Ge- suchsgegner aus dem Umstand, dass das Kronofogden (schwedisches Betrei- bungsamt) angeblich festgestellt habe, dass Dispositivziffer 2 des Urteils nicht vollstreckbar sei (Urk. 9 Rz. 6 f.), etwas zu seinen Gunsten ableiten, da es vorlie- gend einzig um die Vollstreckbarkeit der Dispositivziffer 3 des Urteils gehe. Diesen zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen ist ohne weiteres beizupflich- ten. Dass gegen das schwedische Urteil vom 21. Dezember 2015 kein ordentli- ches Rechtsmittel mehr zulässig ist, stellt der Gesuchsgegner auch im Beschwer- deverfahren nicht in Abrede (Urk. 23). Wenn der Gesuchsgegner dafür hält, es sei nicht bewiesen worden, dass die For- derungsurkunde mit der Urschrift eines Urteils übereinstimme, weil offenbar ver- schiedene gleichlautende Urkunden mit unterschiedlichen Inhalten existieren müssten (Urk. 23 S. 17 Rz. 71-73, S. 20 Rz 86), kann solchem nicht gefolgt wer- den. Wie schon die Vorinstanz feststellte, betrifft die angebliche Feststellung der Nichtvollstreckbarkeit des Urteils vom 21. Dezember 2015 durch das schwedische Betreibungsamt gemäss dessen Entscheid vom 2. Juli 2018 lediglich die Disposi- tivziffer 2 des Urteils (Urk. 9 Rz. 6 lit. f.; Urk. 10/25; Urk. 23 S. 8 Rz. 27, S. 11
- 10 - Rz. 41 "Punkt 2 Abs. 3", fehlende Vollstreckbarkeit gegenüber der Gesuchstelle- rin, da diese nicht verpflichtet sei, im Zusammenhang mit den Kosten für die Flugbillette für die Ausübung des Besuchsrechts in der Schweiz irgendwelche Zahlungen an den Gesuchsgegner zu leisten [Urk. 4/5 S. 2 f.]). Vorliegend geht es jedoch einzig um die Vollstreckbarkeit der Dispositivziffer 3 (Kinderunterhaltsbei- träge) des Urteils. 2.4. Die Vorinstanz erwog, wenn der Gesuchsgegner geltend mache, das Exemplar des eingereichten Titels genüge den Formvorschriften von Art. 53 LugÜ nicht, es führe weder eine originale Bescheinigung der Rechtskraft noch eine ori- ginale Beglaubigung der Echtheit auf der ersten Seite auf (Urk. 9 Rz. 41-45), ver- kenne er dabei jedoch, dass im Geltungsbereich des Haager Übereinkommens nur eine vollständige, mit der Urschrift übereinstimmende Ausfertigung der Ent- scheidung verlangt werde, weitere Beglaubigungen hingegen nicht nötig seien bzw. gar nicht verlangt werden dürften (Art. 17 Abs. 1 Ziff. 1 und Abs. 3 UVÜ). Das eingereichte Exemplar mit der unterschriebenen Bestätigung, dass die Kopie mit dem Original übereinstimme (Urk. 4/5 S. 1), reiche daher vollkommen aus (Urk. 24 S. 10). Was den (sinngemässen) und soweit ersichtlich neuen Einwand des Gesuchs- gegners anbelangt, wonach eine blosse Fotokopie des Urteils den Formvorschrif- ten des UVÜ nicht genüge (Urk. 23 S. 8 Rz. 26), ist Folgendes auszuführen: Die von der Gesuchstellerin gemäss Art. 17 UVÜ vorzulegenden Urkunden hat der Rechtsöffnungsrichter von Amtes wegen zu überprüfen (BSK SchKG I-Staehelin, Art. 80 N. 74). Von Amtes wegen ist insbesondere die Frage der Vollstreckbarkeit des Entscheides zu untersuchen (Jaeger/Walder/Kull/Kottmann, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Band I, Zürich 1997, Art. 81 N. 2, S. 355 ). Laut Art. 17 Abs. 1 Ziff. 1 UVÜ hat die Gesuchstellerin eine voll- ständige, mit der Urschrift übereinstimmende Ausfertigung der Entscheidung vor- zulegen. Die Gesuchstellerin reichte das schwedische Urteil lediglich in unbe- glaubigter Kopie ein (Urk. 4/4). Mitkopiert wurden indes zwei Stempel betreffend die Rechtskraftbescheinigung und die Bescheinigung der Übereinstimmung der Kopie mit dem Original, welche beide von C._____, Rezeptionistin, unterzeichnet
- 11 - wurden (Urk. 4/4 S. 1). Dies genügt, zumal der Gesuchsgegner nicht geltend macht, die Urkunden seien gefälscht, und auch keine entsprechenden Verdachts- gründe ersichtlich sind (Staehelin, a.a.O., Art. 80 N. 53; Art. 82 N. 17; BlSchKG 2001 S. 66, 69). Der Gesuchsgegner räumte vielmehr explizit ein, die Echtheit des Urteilsentwurfs bzw. der auf dessen Seite 1 erscheinenden Rechtskraftbe- scheinigung nicht bestritten zu haben (er hielt einzig dafür, dass es sich um un- wahre Urkunden handle, weil sie qualifizierte Lügen enthielten, vgl. Urk. 17 S. 7 Rz. 33). Er bestritt auch nicht, dass die Kopie dem Original entspreche, welches er für ungültig hält (Urk. 17 S. 4 Rz. 15). Eine Beglaubigung darf, wie die Vorinstanz zutreffend erwog, ohnehin nicht verlangt werden (Art. 17 Abs. 3 UVÜ). Auch der neue Einwand des Gesuchsgegners, wonach keine beglaubigte Über- setzung der Forderungsurkunde vorliege, sondern lediglich eine einfache Fotoko- pie einer autorisierten Übersetzung (Urk. 23 S. 20 Rz. 86), ist nicht zielführend. Hinweise auf eine Fälschung wurden auch hier nicht dargetan und sind auch nicht ersichtlich (Urk. 4/4, 5). Zudem kann auf eine beglaubigte Übersetzung verzichtet werden (Art. 17 Abs. 1 Ziff. 5 UVÜ). Es liegt mithin eine ausreichende Ausferti- gung der Entscheidung im Sinne von Art. 17 Abs. 1 Ziff. 1 UVÜ sowie eine genü- gende Übersetzung gemäss Art. 17 Abs. 1 Ziff. 5 UVÜ vor. Überdies sind keinerlei Anhaltspunkte zu ersehen, wonach es sich bei dem im Ur- teil erwähnten D._____ (Urk. 4/4 S. 20) nicht um den zuständigen, der Hauptver- handlung vorsitzenden Richter (vgl. Urk. 10/16) handeln sollte (Urk. 23 S. 17 Rz. 71). 2.5. Die Vorinstanz prüfte sodann das Vorliegen allfälliger Verweigerungsgründe gemäss Art. 5 Ziff. 1 bis 4 UVÜ. Dabei verneinte sie richtigerweise, dass der Um- stand, wonach der eingereichte Entscheid nicht unterzeichnet worden sei, grund- legende Prinzipien des schweizerischen Rechts verletze und damit Ordre public- widrig sei (Art. 5 Ziff. 1 UVÜ; Urk. 24 S. 9). Zwar kommt der schweizerischen zi- vilprozessualen Rechtsnorm, gemäss welcher ein Entscheid die Unterschrift des Gerichts zu enthalten hat (Art. 238 lit. h ZPO), nach schweizerischer Rechtsauf- fassung Gültigkeitscharakter zu (vgl. Hauser/Schweri/Lieber, GOG Kommentar, § 136 N 2, 9 f.; Kriech, DIKE-Komm-ZPO, Art. 238 N 21; dies im Unterschied zur
- 12 - von der Vorinstanz zitierten Rechtsprechung betreffend verwaltungsrechtliche Verfügungen, wo selbst Verfügungen ohne jede Unterschrift in der Regel bloss anfechtbar sind [vgl. OGer ZH RT180179 vom 16.01.2019, S. 6 mit Hinweisen]). Jedoch ist davon auszugehen, dass in der Schweiz auch ausländische Entschei- de bzw. nachträgliche Ausfertigen/Abschriften von solchen, welche nicht vom ent- scheidenden Gericht unterzeichnet wurden, anerkannt und vollstreckt werden, so- fern das ausländische Recht vorsieht, dass die richterliche Unterschrift nicht Gül- tigkeitsvorschrift ist bzw. nachträgliche Ausfertigungen/Abschriften der Urschrift ohne richterliche Unterschrift gültig sind. Die Anwendung des Ordre public- Vorbehaltes ist im Bereich der Anerkennung ausländischer Entscheide nach dem Wortlaut des Gesetzes ("offensichtlich unvereinbar") denn auch restriktiver als im Bereich der Anwendung des fremden Rechts (vgl. Art. 17 IPRG). Es genügt nicht, dass die im Ausland getroffene Lösung von der nach schweizerischem Recht vor- gesehenen abweicht oder in der Schweiz unbekannt ist. Die Anerkennung des ausländischen Entscheids bildet die Regel. Die ausnahmsweise Verweigerung der Anerkennung gemäss Art. 5 Ziff. 1 UVÜ (vgl. auch Art. 27 Abs. 1 IPRG) setzt deshalb voraus, dass andernfalls in unerträglicher Weise gegen die grundlegen- den Rechts- und Sittenauffassungen der Schweiz verstossen würde (BSK IPRG- Däppen/Mabillard, Art. 27 N 5 analog). Die Vorinstanz verneinte überdies zu Recht eine Verletzung des schweizerischen Ordre public hinsichtlich der vom Gesuchsgegner weiter vorgebrachten Einwände der fehlenden Aktivlegitimation der Gesuchstellerin betreffend den Kindesunter- halt und die Verletzung der Dispositionsmaxime (Urk. 23 S. 5 f., 8, 19). Laut Art. 289 Abs. 1 ZGB ist der Kindesunterhaltsbeitrag für das minderjährige Kind an dessen gesetzlichen Vertreter zu bezahlen. Gemäss Art. 296 Abs. 3 ZPO gilt be- züglich sämtlicher Kinderbelange die Offizialmaxime. Eine Verletzung des formel- len oder materiellen schweizerischen Ordre public durch das schwedische Urteil ist somit nicht ersichtlich. Wie bereits durch die Vorinstanz geschehen (vgl. Urk. 24 S. 9), ist der Gesuchsgegner auch im Beschwerdeverfahren erneut darauf hinzuweisen, dass keine Nachprüfung des ausländischen Entscheids in der Sa- che durch das schweizerische Rechtsöffnungsgericht erfolgen darf (Art. 12 UVÜ). Die korrekte Anwendung des schwedischen Rechts ist daher nicht zu untersu-
- 13 - chen. Die entsprechenden Ausführungen des Gesuchsgegners betreffend eine angebliche Verletzung des schwedischen Rechts sind daher nach wie vor unbe- achtlich. E. Definitive Rechtsöffnung
1. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz (Urk. 24 S. 10) stellt das rechtskräf- tige schwedische Urteil vom 21. Dezember 2015 einen definitiven Rechtsöff- nungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 1 SchKG dar. Der Gesuchstellerin ist definiti- ve Rechtsöffnung zu erteilen, sofern der Gesuchsgegner nicht durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheides getilgt oder gestundet wor- den ist, oder die Verjährung anruft (Art. 81 Abs. 1 SchKG).
2. Betreffend die vom Gesuchsgegner bestrittene Sachlegitimation der Ge- suchstellerin im Betreibungs- und Rechtsöffnungsverfahren verwies die Vor- instanz zutreffend auf das Institut der Prozessstandschaft, wonach die Gesuch- stellerin als gesetzliche Vertreterin des noch minderjährigen Sohnes die ihm zu- stehenden Unterhaltsbeiträge in ihrem eigenen Namen eintreiben kann und daher befugt ist, persönlich als Partei aufzutreten (Urk. 24 S. 11).
3. Die Vorinstanz erwog, der Gesuchsgegner mache verschiedene Einwände gegen die Bezifferung der Forderung durch die Gesuchstellerin geltend. Er ver- kenne dabei aber, dass im Rechtsöffnungsverfahren nicht der materielle Bestand der Forderung festgestellt, sondern nur das Vorhandensein eines Vollstreckungs- titels überprüft werde. Die Gesuchstellerin müsse daher nur den Titel einreichen und habe keine weiteren rechtserzeugenden Tatsachen zu beweisen. Stattdessen obliege es dem Gesuchsgegner, den (teilweisen) Untergang der Forderung zu beweisen. Soweit der Gesuchsgegner geltend machen wolle, dass der Kindesun- terhalt nach schwedischem Recht im August 2017 nur SEK 2'325.– statt den ver- langten SEK 2'646.– betragen habe, hätte er also das anwendbare schwedische Recht mittels Urkunden darlegen müssen, was er nicht getan habe. Da er im Üb- rigen aber wiederholt darauf bestanden habe, gar keine Zahlungen an die Ge- suchstellerin geleistet zu haben, erübrigten sich weitere Ausführungen zu diesem Thema (Urk. 24 S. 11).
- 14 - Der Gesuchsgegner vermag nunmehr rechtsgenügend nachzuweisen, dass ge- mäss schwedischem Recht (7. Kapitel § 4 Abs. 1 FB [Kinder und Eltern Gesetz- buch, Föräldrabalk, schwedisches Gesetzesblatt 1949: 381]) die kindesunter- haltspflichtige Person berechtigt ist, gewisse Abzüge von den Kindesunterhalts- beiträgen zu tätigen. Dies trifft zu, wenn während mindestens fünf zusammen- hängenden Tagen in einem Kalendermonat das Kind bei der kindesunterhalts- pflichtigen Person weilt. Vom Kindesunterhaltsbeitrag des Folgemonats ist die kindesunterhaltspflichtige Person dann berechtigt, für jeden ganzen Tag des Be- suchs im Vormonat einen Vierzigstel des Betrages abzuziehen (Urk. 9 S. 12 f. Rz. 24 und 25; Urk. 23 S. 6 Rz. 15). Der Gesuchsgegner hält dafür, weil sich sein Sohn ab dem 2. Juli 2017 während neun Tagen bei ihm aufgehalten habe, sei er daher berechtigt, bezüglich des Folgemonats August 2017 9/40 des Unterhalts- beitrages an seinen Sohn abzuziehen (Urk. 23 S. 10 Rz. 37; Urk. 9 S. 12 f. Rz. 25). Die betriebenen ausstehenden Kinderunterhaltsbeiträge in der Höhe von umgerechnet Fr. 3'748.– betreffen die Zeitspanne vom 1. Dezember 2016 bis
30. November 2018 (Urk. 1 S. 3; Urk. 2). Der Monat August 2017, für welchen die Kürzung des Unterhaltsbeitrags beansprucht wird, fällt mithin in den fraglichen Zeitraum. Sinngemäss macht der Gesuchsgegner hier eine teilweise Tilgung durch Verrechnung mit seiner Gegenforderung gestützt auf schwedisches Recht im Umfang von 9/40 des Unterhaltsbeitrages geltend. Die Verrechnungsforderung muss jedoch durch eine Urkunde ausgewiesen werden, die mindestens die Quali- tät eines provisorischen Rechtsöffnungstitels hat. Es fallen daher nur Verrech- nungsansprüche in Betracht, die durch ein vollstreckbares Urteil, eine vollstreck- bare Verwaltungsverfügung oder eine Schuldanerkennung im eigentlichen, zivil- rechtlichen Sinne ausgewiesen sind. Mit dieser Praxis wird in Kauf genommen, dass ein nicht über einen Rechtsöffnungstitel verfügender Schuldner seiner Mög- lichkeit zur Verrechnung verlustig geht. Er kann sie auch nicht etwa durch eine ordentliche Klage durchsetzen. Die Forderung bleibt aber selbstverständlich be- stehen, weshalb er sie seinerseits in Betreibung setzen kann (Stücheli, Die Rechtsöffnung, Diss. Zürich 2000, S. 238). Über einen solchen Titel verfügt der Gesuchsgegner jedoch gerade nicht. Einzig gestützt auf die schwedischen Ge-
- 15 - setze kann er aber keine Tilgung durch Verrechnung im definitiven Rechtsöff- nungsverfahren geltend machen. Weil die Forderung durch den Titel betragsmässig ausgewiesen ist (Urk. 4/5 S. 2; vgl. auch Urk. 1 S. 2, Urk. 4/7, 8, 9), erteilte die Vorinstanz der Gesuchstellerin somit zu Recht definitive Rechtsöffnung. Entgegen der Auffassung des Gesuchs- gegners kann denn auch nicht davon die Rede sein, dass die Gesuchstellerin kei- ne Forderung in definierter Höhe gestellt habe (Urk. 23 S. 19 f. Rz. 84). Mangels Nachweises des einschlägigen schwedischen Rechts betreffend Beginn des Ver- zugszinsenlaufs durch die Gesuchstellerin wurde die Rechtsöffnung für den ver- langten Verzugszins demgegenüber verweigert (Urk. 24 S. 12). Dagegen hat sich die Gesuchstellerin nicht gewehrt, weshalb es dabei bleibt. F. Weitere Anträge
1. Was die beantragte Aufhebung der Verfügung der Zentralen Inkassostelle der Gerichte am Obergericht des Kantons Zürich vom 20. August 2019 anbelangt (Urk. 23 S. 2 Antrag-Ziffer 2), so begründet der Gesuchsgegner diesen Antrag nicht näher (Urk. 23 S. 5). Gemäss dem angefochtenen Entscheid vom 13. Au- gust 2019 wurde die Spruchgebühr von Fr. 300.– dem Gesuchsgegner auferlegt (Urk. 24 S. 13, Dispositivziffer 3). Die Beschwerde hemmt die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheids nicht (Art. 325 Abs. 1 ZPO). Die Zentrale Inkassostelle war daher grundsätzlich befugt, bereits mit Brief vom
20. August 2019 dem Gesuchsgegner Rechnung über Fr. 300.– zu stellen (Urk. 25). Im Übrigen wurde der Antrag des Gesuchsgegners, wonach seiner Be- schwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren sei, mit Präsidialverfügung vom 12. September 2019 abgewiesen (Art. 325 Abs. 2 ZPO; Urk. 26). Nicht zu- letzt mit Blick auf den vorliegenden Entscheid besteht mithin keine Veranlassung, die Verfügung der Zentralen Inkassostelle vom 20. August 2019 aufzuheben. Der entsprechende Antrag des Gesuchsgegners ist daher abzuweisen, sofern darauf einzutreten ist.
2. Bezüglich der beantragten Feststellung, die Vorinstanz habe die Frist ge- mäss Art. 84 Abs. 2 SchKG nicht eingehalten (Urk. 23 S. 2 Antrag-Ziffer 4), ist da-
- 16 - rauf hinzuweisen, dass es sich dabei um eine blosse Ordnungsfrist handelt (Kren Kostkiewicz/Walder, OFK-SchKG, Art. 84 N 9); die Überschreitung der in Art. 84 Abs. 2 SchKG enthaltenen 5-tägigen Frist führt nicht zur Ungültigkeit des betref- fenden Entscheides. Zudem gilt die Frist nicht, wenn vorfrageweise über die Voll- streckbarkeit einer ausländischer Entscheidung zu befinden ist (KUKO SchKG- Vock, Art. 84 N 23). Der Antrag ist abzuweisen.
3. Wie schon die Vorinstanz festhielt (Urk. 24 S. 12), ist ein bös- oder mutwilli- ges Verhalten der Gesuchstellerin oder ihrer Rechtsvertreterin im vorinstanzlichen Verfahren nicht ersichtlich. Die Ausfällung einer Ordnungsbusse (vgl. Urk. 23 pro- zessuale Anträge Ziffern 6 und 7) fällt daher ohne weiteres ausser Betracht und die Beschwerde ist auch diesbezüglich abzuweisen. Im Beschwerdeverfahren hatte sich die Gesuchstellerin in Anwendung von Art. 322 Abs. 1 ZPO nicht zu äussern, weshalb hier eine Ordnungsbusse ohnehin ausser Frage steht. G. Kosten- und Entschädigungsfolgen Ausgangsgemäss wird der unterliegende Gesuchsgegner sowohl im vorinstanzli- chen als auch im Beschwerdeverfahren kostenpflichtig (Art. 48 GebV SchKG; Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanzliche Gebühr ist aus dem durch den Ge- suchsgegner geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 450.– (Urk. 26 und Urk. 27) zu beziehen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Die Vorinstanz sprach der Gesuch- stellerin keine Parteientschädigung zu, was unangefochten blieb. Im Beschwer- deverfahren sind der Gesuchstellerin keinerlei namhaften Auslagen entstanden, weshalb auch diesbezüglich keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die weiteren Anträge des Gesuchsgegners werden abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 450.– festgesetzt.
- 17 -
4. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet.
5. Es werden keine Parteientschädigungen im Beschwerdeverfahren zuge- sprochen.
6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage der Doppel von Urk. 23 und 25, sowie an die Vorinstanz, je gegen Emp- fangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 3'748.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 22. November 2019 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. M. Reuss Valentini versandt am: am