Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 a) Mit Urteil vom 10. Juli 2019 erteilte das Bezirksgericht Horgen (Vorinstanz) der Klägerin in der Betreibung auf Sicherheitsleistung Nr. … des Be- treibungsamts Thalwil-Rüschlikon-Kilchberg (Zahlungsbefehl vom 23. Januar
2019) – gestützt auf eine Sicherstellungsverfügung vom 3. September 2018 zur Deckung der direkten Bundessteuern der Steuerjahre 2000 bis 2005 und 2011 bis 2017 – definitive Rechtsöffnung für Fr. 139'165.80 nebst 3% Zins auf Fr. 98'286.20 ab 4. September 2018, Fr. 2'834.20 mutmassliche Kosten, Fr. 203.30 Betreibungskosten sowie Kosten und Entschädigung gemäss diesem Urteil; im Mehrbetrag (Arrestkosten) wurde das Begehren abgewiesen (Urk. 20 = Urk. 25).
b) Hiergegen erhob der Beklagte am 26. Juli 2019 fristgerecht (Urk. 21/2) Beschwerde und stellte die Beschwerdeanträge (Urk. 24 S. 2): "Das Urteil des Bezirksgerichtes Horgen vom 10. Juli 2019 sei vollumfänglich aufzuheben. Der Klägerin und Beschwerdegegnerin sei keine definitive Rechtsöffnung zu gewähren. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin und Beschwerdegegnerin."
c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen ver- zichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO).
E. 2 Mit Eingabe vom 9. September 2019 stellte der Beklagte das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (Urk. 29). Dasselbe wurde mit Verfü- gung vom 10. September 2019 abgewiesen (Urk. 30).
E. 3 a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde kon- kret dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig
- 3 - sein soll; was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwer- deinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand.
b) Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, die Klägerin stütze sich auf die Sicherstellungsverfügung der Verwaltung für die direkte Bundessteuer des Kan- tons Zürich, Gruppe Bezugsdienste, vom 3. September 2018, mit welcher der Be- klagte (und dessen Ehefrau) zur Sicherstellung von Fr. 139'165.80 nebst 3% Zins auf Fr. 98'286.20 ab 4. September 2018 zur Deckung der direkten Bundessteuern der Steuerjahre 2000 bis 2005 und 2011 bis 2017 sowie Fr. 2'834.20 mutmassli- che Kosten verpflichtet worden sei. Die Klägerin habe diese Sicherstellungsverfü- gung durch einen Arrestbefehl abgesichert, welcher mit der vorliegenden Betrei- bung prosequiert worden sei; Rechtsöffnungstitel bilde aber einzig die Sicherstel- lungsverfügung. Die vom Beklagten gegen diese Verfügung erhobene Beschwer- de sei vom Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 13. Dezember 2013 (recte: 2018) abgewiesen worden, soweit darauf eingetreten worden sei, wogegen kein Rechtsmittel ergriffen worden sei. Die Sicherstellungsverfügung sei somit rechtskräftig und vollstreckbar und bilde einen definitiven Rechtsöffnungsti- tel (Urk. 25 S. 3 f.). Der Beklagte bringe zwar vor, dass im Zahlungsbefehl nicht direkt auf den Rechtsöffnungstitel verwiesen werde. Indes genüge es, wenn der im Zahlungsbefehl genannte und der dem Rechtsöffnungstitel zugrundeliegende Lebenssachvorgang übereinstimmen würden, sodass dem Schuldner klar sei, welche Forderung betrieben werde. Vorliegend sei dem Beklagten der Grund der in Betreibung gesetzten Forderung bewusst gewesen (Urk. 25 S. 4 f.). Der Be- klagte habe zwar eingewendet, dass sich das Gesuch teilweise auf zukünftige Forderungen richte und Forderungen enthalte, für welche das Obergericht die Rechtsöffnung verweigert habe. Diese Einwendungen seien jedoch im Rechtsöff- nungsverfahren nicht zulässig, zumal sie nicht durch Urkunden belegt würden (Urk. 25 S. 5 f.). Insgesamt sei somit für die Hauptforderung, die Zinsen, die mut- masslichen Verfahrenskosten und die Betreibungskosten definitive Rechtsöffnung zu erteilen, dagegen mangels Beleg nicht für die Arrestkosten (Urk. 25 S. 6).
- 4 -
c) Der Beklagte macht in seiner Beschwerde im Wesentlichen geltend, das Betreibungsbegehren und der darauf gestützte Zahlungsbefehl der vorliegen- den Betreibung würden den Anforderungen zur Durchsetzung nicht genügen. Die Klägerin habe im Betreibungsbegehren die Prosequierung des Arrestes Nr. … aufgrund des Urteils des Verwaltungsgerichtes des Kantons Zürich vom
13. Dezember 2018 verlangt. Wie die Vorinstanz richtig festgehalten habe, sei je- doch der Rechtsöffnungstitel nicht der Arrestbefehl oder das Urteil des Verwal- tungsgerichtes, sondern die Sicherstellungsverfügung. Der Rechtsöffnungstitel müsse mit dem im Zahlungsbefehl genannten Forderungsgrund übereinstimmen. Im Zeitpunkt des Rechtsöffnungsgesuchs vom 1. März 2019 sei sodann gegen diesen Arrest eine Beschwerde beim Bezirksgericht Horgen hängig gewesen und gegen dessen Entscheid vom 4. Juni 2019 sei nun eine Beschwerde am Oberge- richt hängig. Ein nicht rechtskräftiger Arrest könne nicht prosequiert werden. Die Vollstreckbarkeit gemäss Art. 279 SchKG sei somit nicht gegeben (Urk. 24 S. 2 f.). Die Klägerin habe die Sicherstellungsverfügung mit unwahren Angaben erwirkt und sich somit das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 13. Dezember 2018 er- schlichen: Mit Urteil vom 3. Oktober 2018 habe das Obergericht Zürich die Rechtsöffnung abgewiesen und er (der Beklagte) habe die Löschung des inzwi- schen zu Unrecht ausgestellten Verlustscheins verlangt, welche schliesslich am
E. 8 Juli 2019 erfolgt sei, was er der Vorinstanz am 10. Juli 2019 mitgeteilt habe. Die Klägerin habe trotz Kenntnis des obergerichtlichen Urteils und des ungültigen Verlustscheins unbeirrt am 15. Oktober 2018 einen neuen Arrestbefehl ausge- stellt. Im mit vorliegender Betreibung geforderten Betrag von Fr. 139'165.80 seien sowohl die gelöschte Verlustscheinsforderung von Fr. 65'302.-- als auch nur "mutmassliche" Forderungen von über Fr. 60'006.-- enthalten. Damit sei nachge- wiesen, dass im vorliegenden Verfahren keine Rechtsöffnung erteilt werden dürfe (Urk. 24 S. 3 f.).
- 5 -
d) Der Zahlungsbefehl vom 23. Januar 2019 führt als Forderungsgrund auf: "Prosequierung des Arrestes Nr. … aufgrund des Urteils des Verwaltungsge- richts des Kantons Zürich vom 13. Dezember 2018 (SR.2018.00013 und SR.2018.00018)" (Urk. 2). Im Zahlungsbefehl ist der Forderungsgrund so genau anzugeben, dass der Schuldner weiss, um welche Forderung es sich handelt (BGE 121 III 18; BGer 5A_1023/2018 vom 08.07.2019 E. 6.2.4.1). Die vorinstanz- liche Erwägung, dass dem Beklagten damit klar gewesen sei, welche Forderung in Betreibung gesetzt worden sei (Urk. 25 S. 4 f.), wird in der Beschwerde nicht als unrichtig beanstandet. Somit ist der Zahlungsbefehl mit der Vorinstanz als ge- nügend bestimmt anzusehen. Im vorliegenden Rechtsöffnungsverfahren geht es einzig darum, ob für die betriebene Sicherheitsleistung ein vollstreckbarer Rechtsöffnungstitel vorliegt. Dagegen war und ist nicht zu prüfen, ob der Arrestbefehl gültig erlassen, korrekt vollzogen und durch die vorliegende Betreibung gültig prosequiert worden ist, womit auch irrelevant ist, ob gegen den Arrestbefehl allenfalls Rechtsmittelverfah- ren hängig sind. Dass mit der Sicherstellungsverfügung vom 3. September 2018 (Urk. 3/3) ein vollstreckbarer definitiver Rechtsöffnungstitel vorliegt, hat die Vorinstanz be- jaht, was mit der vorliegenden Beschwerde nicht konkret gerügt wird. Ob diese Sicherstellungsverfügung und das eine Beschwerde dagegen abweisende Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 13. Dezember 2018 (Urk. 3/5) inhaltlich korrekt sind (oder "erschlichen" wurden), darf dagegen im vorliegenden Verfahren nicht geprüft werden. Das Verfahren auf definitive Rechtsöffnung ist ein reines Vollstreckungsverfahren; es geht hier nur noch um die Vollstreckung einer Forderung, über welche bereits rechtskräftig bzw. vollstreckbar entschieden wur- de. Eine Überprüfung jener Entscheide hätte in einem weiteren Rechtsmittelver- fahren stattfinden können bzw. müssen, im Rechtsöffnungsverfahren dürfen die Forderungen dagegen nicht mehr (noch einmal) überprüft werden.
- 6 -
e) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde des Beklagten als unbegründet. Sie ist demgemäss abzuweisen.
4. a) Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens beträgt Fr. 142'203.30. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 750.-- festzusetzen.
b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, dem Beklagten zufolge seines Unterliegens, der Klägerin mangels rele- vanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.-- festgesetzt.
- Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beklagten auf- erlegt.
- Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage der Doppel von Urk. 24, 26 und 27/2-3, und an die Vorinstanz, je gegen Emp- fangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, - 7 - 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 142'203.30. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 12. September 2019 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: bz
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT190114-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. S. Janssen und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 12. September 2019 in Sachen A._____, Beklagter und Beschwerdeführer gegen Schweizerische Eidgenossenschaft, Klägerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich, betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 10. Juli 2019 (EB190070-F)
- 2 - Erwägungen:
1. a) Mit Urteil vom 10. Juli 2019 erteilte das Bezirksgericht Horgen (Vorinstanz) der Klägerin in der Betreibung auf Sicherheitsleistung Nr. … des Be- treibungsamts Thalwil-Rüschlikon-Kilchberg (Zahlungsbefehl vom 23. Januar
2019) – gestützt auf eine Sicherstellungsverfügung vom 3. September 2018 zur Deckung der direkten Bundessteuern der Steuerjahre 2000 bis 2005 und 2011 bis 2017 – definitive Rechtsöffnung für Fr. 139'165.80 nebst 3% Zins auf Fr. 98'286.20 ab 4. September 2018, Fr. 2'834.20 mutmassliche Kosten, Fr. 203.30 Betreibungskosten sowie Kosten und Entschädigung gemäss diesem Urteil; im Mehrbetrag (Arrestkosten) wurde das Begehren abgewiesen (Urk. 20 = Urk. 25).
b) Hiergegen erhob der Beklagte am 26. Juli 2019 fristgerecht (Urk. 21/2) Beschwerde und stellte die Beschwerdeanträge (Urk. 24 S. 2): "Das Urteil des Bezirksgerichtes Horgen vom 10. Juli 2019 sei vollumfänglich aufzuheben. Der Klägerin und Beschwerdegegnerin sei keine definitive Rechtsöffnung zu gewähren. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin und Beschwerdegegnerin."
c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen ver- zichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO).
2. Mit Eingabe vom 9. September 2019 stellte der Beklagte das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (Urk. 29). Dasselbe wurde mit Verfü- gung vom 10. September 2019 abgewiesen (Urk. 30).
3. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde kon- kret dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig
- 3 - sein soll; was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwer- deinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand.
b) Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, die Klägerin stütze sich auf die Sicherstellungsverfügung der Verwaltung für die direkte Bundessteuer des Kan- tons Zürich, Gruppe Bezugsdienste, vom 3. September 2018, mit welcher der Be- klagte (und dessen Ehefrau) zur Sicherstellung von Fr. 139'165.80 nebst 3% Zins auf Fr. 98'286.20 ab 4. September 2018 zur Deckung der direkten Bundessteuern der Steuerjahre 2000 bis 2005 und 2011 bis 2017 sowie Fr. 2'834.20 mutmassli- che Kosten verpflichtet worden sei. Die Klägerin habe diese Sicherstellungsverfü- gung durch einen Arrestbefehl abgesichert, welcher mit der vorliegenden Betrei- bung prosequiert worden sei; Rechtsöffnungstitel bilde aber einzig die Sicherstel- lungsverfügung. Die vom Beklagten gegen diese Verfügung erhobene Beschwer- de sei vom Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 13. Dezember 2013 (recte: 2018) abgewiesen worden, soweit darauf eingetreten worden sei, wogegen kein Rechtsmittel ergriffen worden sei. Die Sicherstellungsverfügung sei somit rechtskräftig und vollstreckbar und bilde einen definitiven Rechtsöffnungsti- tel (Urk. 25 S. 3 f.). Der Beklagte bringe zwar vor, dass im Zahlungsbefehl nicht direkt auf den Rechtsöffnungstitel verwiesen werde. Indes genüge es, wenn der im Zahlungsbefehl genannte und der dem Rechtsöffnungstitel zugrundeliegende Lebenssachvorgang übereinstimmen würden, sodass dem Schuldner klar sei, welche Forderung betrieben werde. Vorliegend sei dem Beklagten der Grund der in Betreibung gesetzten Forderung bewusst gewesen (Urk. 25 S. 4 f.). Der Be- klagte habe zwar eingewendet, dass sich das Gesuch teilweise auf zukünftige Forderungen richte und Forderungen enthalte, für welche das Obergericht die Rechtsöffnung verweigert habe. Diese Einwendungen seien jedoch im Rechtsöff- nungsverfahren nicht zulässig, zumal sie nicht durch Urkunden belegt würden (Urk. 25 S. 5 f.). Insgesamt sei somit für die Hauptforderung, die Zinsen, die mut- masslichen Verfahrenskosten und die Betreibungskosten definitive Rechtsöffnung zu erteilen, dagegen mangels Beleg nicht für die Arrestkosten (Urk. 25 S. 6).
- 4 -
c) Der Beklagte macht in seiner Beschwerde im Wesentlichen geltend, das Betreibungsbegehren und der darauf gestützte Zahlungsbefehl der vorliegen- den Betreibung würden den Anforderungen zur Durchsetzung nicht genügen. Die Klägerin habe im Betreibungsbegehren die Prosequierung des Arrestes Nr. … aufgrund des Urteils des Verwaltungsgerichtes des Kantons Zürich vom
13. Dezember 2018 verlangt. Wie die Vorinstanz richtig festgehalten habe, sei je- doch der Rechtsöffnungstitel nicht der Arrestbefehl oder das Urteil des Verwal- tungsgerichtes, sondern die Sicherstellungsverfügung. Der Rechtsöffnungstitel müsse mit dem im Zahlungsbefehl genannten Forderungsgrund übereinstimmen. Im Zeitpunkt des Rechtsöffnungsgesuchs vom 1. März 2019 sei sodann gegen diesen Arrest eine Beschwerde beim Bezirksgericht Horgen hängig gewesen und gegen dessen Entscheid vom 4. Juni 2019 sei nun eine Beschwerde am Oberge- richt hängig. Ein nicht rechtskräftiger Arrest könne nicht prosequiert werden. Die Vollstreckbarkeit gemäss Art. 279 SchKG sei somit nicht gegeben (Urk. 24 S. 2 f.). Die Klägerin habe die Sicherstellungsverfügung mit unwahren Angaben erwirkt und sich somit das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 13. Dezember 2018 er- schlichen: Mit Urteil vom 3. Oktober 2018 habe das Obergericht Zürich die Rechtsöffnung abgewiesen und er (der Beklagte) habe die Löschung des inzwi- schen zu Unrecht ausgestellten Verlustscheins verlangt, welche schliesslich am
8. Juli 2019 erfolgt sei, was er der Vorinstanz am 10. Juli 2019 mitgeteilt habe. Die Klägerin habe trotz Kenntnis des obergerichtlichen Urteils und des ungültigen Verlustscheins unbeirrt am 15. Oktober 2018 einen neuen Arrestbefehl ausge- stellt. Im mit vorliegender Betreibung geforderten Betrag von Fr. 139'165.80 seien sowohl die gelöschte Verlustscheinsforderung von Fr. 65'302.-- als auch nur "mutmassliche" Forderungen von über Fr. 60'006.-- enthalten. Damit sei nachge- wiesen, dass im vorliegenden Verfahren keine Rechtsöffnung erteilt werden dürfe (Urk. 24 S. 3 f.).
- 5 -
d) Der Zahlungsbefehl vom 23. Januar 2019 führt als Forderungsgrund auf: "Prosequierung des Arrestes Nr. … aufgrund des Urteils des Verwaltungsge- richts des Kantons Zürich vom 13. Dezember 2018 (SR.2018.00013 und SR.2018.00018)" (Urk. 2). Im Zahlungsbefehl ist der Forderungsgrund so genau anzugeben, dass der Schuldner weiss, um welche Forderung es sich handelt (BGE 121 III 18; BGer 5A_1023/2018 vom 08.07.2019 E. 6.2.4.1). Die vorinstanz- liche Erwägung, dass dem Beklagten damit klar gewesen sei, welche Forderung in Betreibung gesetzt worden sei (Urk. 25 S. 4 f.), wird in der Beschwerde nicht als unrichtig beanstandet. Somit ist der Zahlungsbefehl mit der Vorinstanz als ge- nügend bestimmt anzusehen. Im vorliegenden Rechtsöffnungsverfahren geht es einzig darum, ob für die betriebene Sicherheitsleistung ein vollstreckbarer Rechtsöffnungstitel vorliegt. Dagegen war und ist nicht zu prüfen, ob der Arrestbefehl gültig erlassen, korrekt vollzogen und durch die vorliegende Betreibung gültig prosequiert worden ist, womit auch irrelevant ist, ob gegen den Arrestbefehl allenfalls Rechtsmittelverfah- ren hängig sind. Dass mit der Sicherstellungsverfügung vom 3. September 2018 (Urk. 3/3) ein vollstreckbarer definitiver Rechtsöffnungstitel vorliegt, hat die Vorinstanz be- jaht, was mit der vorliegenden Beschwerde nicht konkret gerügt wird. Ob diese Sicherstellungsverfügung und das eine Beschwerde dagegen abweisende Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 13. Dezember 2018 (Urk. 3/5) inhaltlich korrekt sind (oder "erschlichen" wurden), darf dagegen im vorliegenden Verfahren nicht geprüft werden. Das Verfahren auf definitive Rechtsöffnung ist ein reines Vollstreckungsverfahren; es geht hier nur noch um die Vollstreckung einer Forderung, über welche bereits rechtskräftig bzw. vollstreckbar entschieden wur- de. Eine Überprüfung jener Entscheide hätte in einem weiteren Rechtsmittelver- fahren stattfinden können bzw. müssen, im Rechtsöffnungsverfahren dürfen die Forderungen dagegen nicht mehr (noch einmal) überprüft werden.
- 6 -
e) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde des Beklagten als unbegründet. Sie ist demgemäss abzuweisen.
4. a) Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens beträgt Fr. 142'203.30. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 750.-- festzusetzen.
b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, dem Beklagten zufolge seines Unterliegens, der Klägerin mangels rele- vanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.-- festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beklagten auf- erlegt.
4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage der Doppel von Urk. 24, 26 und 27/2-3, und an die Vorinstanz, je gegen Emp- fangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht,
- 7 - 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 142'203.30. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 12. September 2019 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: bz