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RT190113

Rechtsöffnung

Zürich OG · 2019-09-12 · Deutsch ZH
Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 a) Mit Urteil vom 10. Juli 2019 erteilte das Bezirksgericht Horgen (Vorinstanz) dem Kläger in der Betreibung auf Sicherheitsleistung Nr. … des Be- treibungsamts Thalwil-Rüschlikon-Kilchberg (Zahlungsbefehl vom 25. Januar

2019) – gestützt auf eine Sicherstellungsverfügung vom 17. Oktober 2018 zur Deckung der Nachsteuern der Steuerjahre 2000 bis 2005 und 2014 bis 2015 – definitive Rechtsöffnung für Fr. 126'548.35 nebst 4.5% Zins auf Fr. 100'601.60 ab

18. Oktober 2018, Fr. 2'305.-- Verfahrenskosten, Fr. 6'146.65 mutmassliche Kos- ten, Fr. 203.30 Betreibungskosten sowie Kosten und Entschädigung gemäss die- sem Urteil; im Mehrbetrag (Arrestkosten) wurde das Begehren abgewiesen (Urk. 20 = Urk. 26).

b) Hiergegen erhob der Beklagte am 26. Juli 2019 fristgerecht (Urk. 21/2) Beschwerde und stellte die Beschwerdeanträge (Urk. 25 S. 2): "Das Urteil des Bezirksgerichtes Horgen vom 10. Juli 2019 sei vollumfänglich aufzuheben. Dem Kläger und Beschwerdegegner sei keine definitive Rechtsöffnung zu gewähren. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Klägers und Beschwerdegegners."

c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen ver- zichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO).

E. 2 Mit Eingabe vom 9. September 2019 stellte der Beklagte das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (Urk. 30). Dasselbe wurde mit Verfü- gung vom 10. September 2019 abgewiesen (Urk. 31).

E. 3 a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde kon- kret dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll; was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwer- deinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand.

- 3 -

b) Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, der Kläger stütze sich auf die Sicherstellungsverfügung des Kantonalen Steueramts Zürich, Gruppe Bezugs- dienste, vom 17. Oktober 2018, mit welcher der Beklagte (und dessen Ehefrau) zur Sicherstellung von Fr. 126'548.35 nebst 4.5% Zins auf Fr. 100'601.60 ab

18. Oktober 2018 zur Deckung der Nachsteuern für die Staats- und Gemeinde- steuern der Steuerperioden 2000 bis 2005 (definitiv und rechtskräftig) und 2014 bis 2015 (mutmasslich) sowie Fr. 2'305.-- Verfahrenskosten und Fr. 6'146.65 mutmassliche künftige Verfahrenskosten verpflichtet worden sei. Der Kläger habe diese Sicherstellungsverfügung durch einen Arrestbefehl abgesichert, welcher mit der vorliegenden Betreibung prosequiert worden sei; Rechtsöffnungstitel bilde aber einzig die Sicherstellungsverfügung. Der vom Beklagten gegen diese Verfü- gung erhobene Rekurs sei vom Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 13. Dezember 2013 (recte: 2018) abgewiesen worden, soweit darauf einge- treten worden sei, wogegen kein Rechtsmittel ergriffen worden sei. Die Sicherstel- lungsverfügung sei somit rechtskräftig und vollstreckbar und bilde einen definiti- ven Rechtsöffnungstitel (Urk. 26 S. 3 f.). Der Beklagte bringe zwar vor, dass im Zahlungsbefehl nicht direkt auf den Rechtsöffnungstitel verwiesen werde. Indes genüge es, wenn der im Zahlungsbefehl genannte und der dem Rechtsöffnungsti- tel zugrundeliegende Lebenssachvorgang übereinstimmen würden, sodass dem Schuldner klar sei, welche Forderung betrieben werde. Vorliegend sei dem Be- klagten der Grund der in Betreibung gesetzten Forderung bewusst gewesen (Urk. 26 S. 4 f.). Der Beklagte habe zwar eingewendet, dass sich das Gesuch teilweise auf zukünftige Forderungen richte und Forderungen enthalte, für welche das Obergericht die Rechtsöffnung verweigert habe, und dass für die Steuern 2004, 2014 und 2015 am 28. April 2017 bereits eine Sicherstellungsverfügung er- gangen sei. Diese Einwendungen seien jedoch im Rechtsöffnungsverfahren nicht zulässig, zumal sie nicht durch Urkunden belegt würden (Urk. 26 S. 5 f.). Insge- samt sei somit für die Hauptforderung, die Zinsen, die Verfahrenskosten, die mutmasslichen künftigen Kosten und die Betreibungskosten definitive Rechtsöff- nung zu erteilen, dagegen mangels Beleg nicht für die Arrestkosten (Urk. 26 S. 6).

c) Der Beklagte macht in seiner Beschwerde im Wesentlichen geltend, das Betreibungsbegehren und der darauf gestützte Zahlungsbefehl der vorliegen-

- 4 - den Betreibung würden den Anforderungen zur Durchsetzung nicht genügen. Der Kläger habe im Betreibungsbegehren die Prosequierung des Arrestes Nr. … auf- grund des Urteils des Verwaltungsgerichtes des Kantons Zürich vom 13. Dezem- ber 2018 verlangt. Wie die Vorinstanz richtig festgehalten habe, sei jedoch der Rechtsöffnungstitel nicht der Arrestbefehl oder das Urteil des Verwaltungsge- richts, sondern die Sicherstellungsverfügung. Der Rechtsöffnungstitel müsse mit dem im Zahlungsbefehl genannten Forderungsgrund übereinstimmen. Im Zeit- punkt des Rechtsöffnungsgesuchs vom 1. März 2019 sei sodann gegen diesen Arrest eine Beschwerde beim Bezirksgericht Horgen hängig gewesen und gegen dessen Entscheid vom 4. Juni 2019 sei nun eine Beschwerde am Obergericht hängig. Ein nicht rechtskräftiger Arrest könne nicht prosequiert werden. Die Voll- streckbarkeit gemäss Art. 279 SchKG sei somit nicht gegeben (Urk. 25 S. 2 f.). Der Kläger habe die Sicherstellungsverfügung mit unwahren Angaben erwirkt und sich somit das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 13. Dezember 2018 erschli- chen: Mit Urteil vom 3. Oktober 2018 habe das Obergericht Zürich die Rechtsöff- nung im Parallelverfahren betreffend Bundessteuern abgewiesen und er (der Be- klagte) habe die Löschung des inzwischen zu Unrecht ausgestellten Verlust- scheins verlangt, welche schliesslich am 8. Juli 2019 erfolgt sei, was er der Vo- rinstanz am 10. Juli 2019 mitgeteilt habe. Der Kläger habe trotz Kenntnis des obergerichtlichen Urteils und des ungültigen Verlustscheins unbeirrt am 17. Okto- ber 2018 einen neuen Arrestbefehl ausgestellt; das Obergericht habe es als er- wiesen betrachtet, dass die Nachsteuerverfügung vom 10. April 2012 nicht rechtskräftig sei. Im mit vorliegender Betreibung geforderten Betrag von Fr. 126'548.35 sei die unrechtmässige Forderung von Fr. 101'241.05 gemäss je- ner Nachsteuerverfügung (nebst "mutmasslichen" Forderungen) enthalten. Damit sei nachgewiesen, dass im vorliegenden Verfahren keine Rechtsöffnung erteilt werden dürfe (Urk. 25 S. 3 f.).

d) Der Zahlungsbefehl vom 25. Januar 2019 führt als Forderungsgrund auf: "Prosequierung des Arrestes Nr. … aufgrund des Urteils des Verwaltungsge- richts des Kantons Zürich vom 13. Dezember 2018 (SR.2018.00013 und SR.2018.00018)" (Urk. 2). Im Zahlungsbefehl ist der Forderungsgrund so genau anzugeben, dass der Schuldner weiss, um welche Forderung es sich handelt

- 5 - (BGE 121 III 18; BGer 5A_1023/2018 vom 08.07.2019 E. 6.2.4.1). Die vorinstanz- liche Erwägung, dass dem Beklagten damit klar gewesen sei, welche Forderung in Betreibung gesetzt worden sei (Urk. 26 S. 4 f.), wird in der Beschwerde nicht als unrichtig beanstandet. Somit ist der Zahlungsbefehl mit der Vorinstanz als ge- nügend bestimmt anzusehen. Im vorliegenden Rechtsöffnungsverfahren geht es einzig darum, ob für die betriebene Sicherheitsleistung ein vollstreckbarer Rechtsöffnungstitel vorliegt. Dagegen war und ist nicht zu prüfen, ob der Arrestbefehl gültig erlassen, korrekt vollzogen und durch die vorliegende Betreibung gültig prosequiert worden ist, womit auch irrelevant ist, ob gegen den Arrestbefehl allenfalls Rechtsmittelverfah- ren hängig sind. Dass mit der Sicherstellungsverfügung vom 17. Oktober 2018 (Urk. 3/3) ein vollstreckbarer definitiver Rechtsöffnungstitel vorliegt, hat die Vorinstanz bejaht, was mit der vorliegenden Beschwerde nicht konkret gerügt wird. Ob diese Sicher- stellungsverfügung und das einen Rekurs dagegen abweisende Urteil des Verwal- tungsgerichts des Kantons Zürich vom 13. Dezember 2018 (Urk. 3/5) inhaltlich korrekt sind (oder "erschlichen" wurden), darf dagegen im vorliegenden Verfahren nicht geprüft werden. Das Verfahren auf definitive Rechtsöffnung ist ein reines Vollstreckungsverfahren; es geht hier nur noch um die Vollstreckung einer Forde- rung, über welche bereits rechtskräftig bzw. vollstreckbar entschieden wurde. Ei- ne Überprüfung jener Entscheide hätte in einem weiteren Rechtsmittelverfahren stattfinden können bzw. müssen, im Rechtsöffnungsverfahren dürfen die Forde- rungen dagegen nicht mehr (noch einmal) überprüft werden. Damit ist für das vor- liegende Verfahren auch ohne Relevanz, ob allenfalls eine frühere Verfügung – auch wenn möglicherweise Grundlage für die nunmehr sicherzustellenden Forde- rungen bildend – im heutigen Zeitpunkt Bestand hat oder nicht.

e) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde des Beklagten als unbegründet. Sie ist demgemäss abzuweisen.

E. 4 a) Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens beträgt Fr. 135'203.30. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 750.-- festzusetzen.

- 6 -

b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, dem Beklagten zufolge seines Unterliegens, dem Kläger mangels rele- vanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.-- festgesetzt.
  3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beklagten auf- erlegt.
  4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage der Dop- pel von Urk. 25, 27 und 28/2-4, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangs- schein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 135'203.30. - 7 - Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 12. September 2019 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: bz
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT190113-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. S. Janssen und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 12. September 2019 in Sachen A._____, Beklagter und Beschwerdeführer gegen Kanton Zürich, Kläger und Beschwerdegegner vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich, betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 10. Juli 2019 (EB190069-F)

- 2 - Erwägungen:

1. a) Mit Urteil vom 10. Juli 2019 erteilte das Bezirksgericht Horgen (Vorinstanz) dem Kläger in der Betreibung auf Sicherheitsleistung Nr. … des Be- treibungsamts Thalwil-Rüschlikon-Kilchberg (Zahlungsbefehl vom 25. Januar

2019) – gestützt auf eine Sicherstellungsverfügung vom 17. Oktober 2018 zur Deckung der Nachsteuern der Steuerjahre 2000 bis 2005 und 2014 bis 2015 – definitive Rechtsöffnung für Fr. 126'548.35 nebst 4.5% Zins auf Fr. 100'601.60 ab

18. Oktober 2018, Fr. 2'305.-- Verfahrenskosten, Fr. 6'146.65 mutmassliche Kos- ten, Fr. 203.30 Betreibungskosten sowie Kosten und Entschädigung gemäss die- sem Urteil; im Mehrbetrag (Arrestkosten) wurde das Begehren abgewiesen (Urk. 20 = Urk. 26).

b) Hiergegen erhob der Beklagte am 26. Juli 2019 fristgerecht (Urk. 21/2) Beschwerde und stellte die Beschwerdeanträge (Urk. 25 S. 2): "Das Urteil des Bezirksgerichtes Horgen vom 10. Juli 2019 sei vollumfänglich aufzuheben. Dem Kläger und Beschwerdegegner sei keine definitive Rechtsöffnung zu gewähren. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Klägers und Beschwerdegegners."

c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen ver- zichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO).

2. Mit Eingabe vom 9. September 2019 stellte der Beklagte das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (Urk. 30). Dasselbe wurde mit Verfü- gung vom 10. September 2019 abgewiesen (Urk. 31).

3. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde kon- kret dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll; was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwer- deinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand.

- 3 -

b) Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, der Kläger stütze sich auf die Sicherstellungsverfügung des Kantonalen Steueramts Zürich, Gruppe Bezugs- dienste, vom 17. Oktober 2018, mit welcher der Beklagte (und dessen Ehefrau) zur Sicherstellung von Fr. 126'548.35 nebst 4.5% Zins auf Fr. 100'601.60 ab

18. Oktober 2018 zur Deckung der Nachsteuern für die Staats- und Gemeinde- steuern der Steuerperioden 2000 bis 2005 (definitiv und rechtskräftig) und 2014 bis 2015 (mutmasslich) sowie Fr. 2'305.-- Verfahrenskosten und Fr. 6'146.65 mutmassliche künftige Verfahrenskosten verpflichtet worden sei. Der Kläger habe diese Sicherstellungsverfügung durch einen Arrestbefehl abgesichert, welcher mit der vorliegenden Betreibung prosequiert worden sei; Rechtsöffnungstitel bilde aber einzig die Sicherstellungsverfügung. Der vom Beklagten gegen diese Verfü- gung erhobene Rekurs sei vom Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 13. Dezember 2013 (recte: 2018) abgewiesen worden, soweit darauf einge- treten worden sei, wogegen kein Rechtsmittel ergriffen worden sei. Die Sicherstel- lungsverfügung sei somit rechtskräftig und vollstreckbar und bilde einen definiti- ven Rechtsöffnungstitel (Urk. 26 S. 3 f.). Der Beklagte bringe zwar vor, dass im Zahlungsbefehl nicht direkt auf den Rechtsöffnungstitel verwiesen werde. Indes genüge es, wenn der im Zahlungsbefehl genannte und der dem Rechtsöffnungsti- tel zugrundeliegende Lebenssachvorgang übereinstimmen würden, sodass dem Schuldner klar sei, welche Forderung betrieben werde. Vorliegend sei dem Be- klagten der Grund der in Betreibung gesetzten Forderung bewusst gewesen (Urk. 26 S. 4 f.). Der Beklagte habe zwar eingewendet, dass sich das Gesuch teilweise auf zukünftige Forderungen richte und Forderungen enthalte, für welche das Obergericht die Rechtsöffnung verweigert habe, und dass für die Steuern 2004, 2014 und 2015 am 28. April 2017 bereits eine Sicherstellungsverfügung er- gangen sei. Diese Einwendungen seien jedoch im Rechtsöffnungsverfahren nicht zulässig, zumal sie nicht durch Urkunden belegt würden (Urk. 26 S. 5 f.). Insge- samt sei somit für die Hauptforderung, die Zinsen, die Verfahrenskosten, die mutmasslichen künftigen Kosten und die Betreibungskosten definitive Rechtsöff- nung zu erteilen, dagegen mangels Beleg nicht für die Arrestkosten (Urk. 26 S. 6).

c) Der Beklagte macht in seiner Beschwerde im Wesentlichen geltend, das Betreibungsbegehren und der darauf gestützte Zahlungsbefehl der vorliegen-

- 4 - den Betreibung würden den Anforderungen zur Durchsetzung nicht genügen. Der Kläger habe im Betreibungsbegehren die Prosequierung des Arrestes Nr. … auf- grund des Urteils des Verwaltungsgerichtes des Kantons Zürich vom 13. Dezem- ber 2018 verlangt. Wie die Vorinstanz richtig festgehalten habe, sei jedoch der Rechtsöffnungstitel nicht der Arrestbefehl oder das Urteil des Verwaltungsge- richts, sondern die Sicherstellungsverfügung. Der Rechtsöffnungstitel müsse mit dem im Zahlungsbefehl genannten Forderungsgrund übereinstimmen. Im Zeit- punkt des Rechtsöffnungsgesuchs vom 1. März 2019 sei sodann gegen diesen Arrest eine Beschwerde beim Bezirksgericht Horgen hängig gewesen und gegen dessen Entscheid vom 4. Juni 2019 sei nun eine Beschwerde am Obergericht hängig. Ein nicht rechtskräftiger Arrest könne nicht prosequiert werden. Die Voll- streckbarkeit gemäss Art. 279 SchKG sei somit nicht gegeben (Urk. 25 S. 2 f.). Der Kläger habe die Sicherstellungsverfügung mit unwahren Angaben erwirkt und sich somit das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 13. Dezember 2018 erschli- chen: Mit Urteil vom 3. Oktober 2018 habe das Obergericht Zürich die Rechtsöff- nung im Parallelverfahren betreffend Bundessteuern abgewiesen und er (der Be- klagte) habe die Löschung des inzwischen zu Unrecht ausgestellten Verlust- scheins verlangt, welche schliesslich am 8. Juli 2019 erfolgt sei, was er der Vo- rinstanz am 10. Juli 2019 mitgeteilt habe. Der Kläger habe trotz Kenntnis des obergerichtlichen Urteils und des ungültigen Verlustscheins unbeirrt am 17. Okto- ber 2018 einen neuen Arrestbefehl ausgestellt; das Obergericht habe es als er- wiesen betrachtet, dass die Nachsteuerverfügung vom 10. April 2012 nicht rechtskräftig sei. Im mit vorliegender Betreibung geforderten Betrag von Fr. 126'548.35 sei die unrechtmässige Forderung von Fr. 101'241.05 gemäss je- ner Nachsteuerverfügung (nebst "mutmasslichen" Forderungen) enthalten. Damit sei nachgewiesen, dass im vorliegenden Verfahren keine Rechtsöffnung erteilt werden dürfe (Urk. 25 S. 3 f.).

d) Der Zahlungsbefehl vom 25. Januar 2019 führt als Forderungsgrund auf: "Prosequierung des Arrestes Nr. … aufgrund des Urteils des Verwaltungsge- richts des Kantons Zürich vom 13. Dezember 2018 (SR.2018.00013 und SR.2018.00018)" (Urk. 2). Im Zahlungsbefehl ist der Forderungsgrund so genau anzugeben, dass der Schuldner weiss, um welche Forderung es sich handelt

- 5 - (BGE 121 III 18; BGer 5A_1023/2018 vom 08.07.2019 E. 6.2.4.1). Die vorinstanz- liche Erwägung, dass dem Beklagten damit klar gewesen sei, welche Forderung in Betreibung gesetzt worden sei (Urk. 26 S. 4 f.), wird in der Beschwerde nicht als unrichtig beanstandet. Somit ist der Zahlungsbefehl mit der Vorinstanz als ge- nügend bestimmt anzusehen. Im vorliegenden Rechtsöffnungsverfahren geht es einzig darum, ob für die betriebene Sicherheitsleistung ein vollstreckbarer Rechtsöffnungstitel vorliegt. Dagegen war und ist nicht zu prüfen, ob der Arrestbefehl gültig erlassen, korrekt vollzogen und durch die vorliegende Betreibung gültig prosequiert worden ist, womit auch irrelevant ist, ob gegen den Arrestbefehl allenfalls Rechtsmittelverfah- ren hängig sind. Dass mit der Sicherstellungsverfügung vom 17. Oktober 2018 (Urk. 3/3) ein vollstreckbarer definitiver Rechtsöffnungstitel vorliegt, hat die Vorinstanz bejaht, was mit der vorliegenden Beschwerde nicht konkret gerügt wird. Ob diese Sicher- stellungsverfügung und das einen Rekurs dagegen abweisende Urteil des Verwal- tungsgerichts des Kantons Zürich vom 13. Dezember 2018 (Urk. 3/5) inhaltlich korrekt sind (oder "erschlichen" wurden), darf dagegen im vorliegenden Verfahren nicht geprüft werden. Das Verfahren auf definitive Rechtsöffnung ist ein reines Vollstreckungsverfahren; es geht hier nur noch um die Vollstreckung einer Forde- rung, über welche bereits rechtskräftig bzw. vollstreckbar entschieden wurde. Ei- ne Überprüfung jener Entscheide hätte in einem weiteren Rechtsmittelverfahren stattfinden können bzw. müssen, im Rechtsöffnungsverfahren dürfen die Forde- rungen dagegen nicht mehr (noch einmal) überprüft werden. Damit ist für das vor- liegende Verfahren auch ohne Relevanz, ob allenfalls eine frühere Verfügung – auch wenn möglicherweise Grundlage für die nunmehr sicherzustellenden Forde- rungen bildend – im heutigen Zeitpunkt Bestand hat oder nicht.

e) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde des Beklagten als unbegründet. Sie ist demgemäss abzuweisen.

4. a) Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens beträgt Fr. 135'203.30. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 750.-- festzusetzen.

- 6 -

b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, dem Beklagten zufolge seines Unterliegens, dem Kläger mangels rele- vanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.-- festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beklagten auf- erlegt.

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage der Dop- pel von Urk. 25, 27 und 28/2-4, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangs- schein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 135'203.30.

- 7 - Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 12. September 2019 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: bz