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RT190108

Rechtsöffnung

Zürich OG · 2019-08-30 · Deutsch ZH
Erwägungen (6 Absätze)

E. 1 Die Eingabe vom 17. Juli 2019 gilt als nicht erfolgt. Das Beschwerdeverfah- ren wird abgeschrieben.

E. 2 Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt.

E. 3 Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beschwerdefüh- rerin auferlegt.

E. 4 Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

E. 5 Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage je einer Kopie der Urk. 15, Urk. 17 und Urk. 18/1-3, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

E. 6 Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 4 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 474.05. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 30. August 2019 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Montani Schmidt versandt am: mc

Dispositiv
  1. Die Eingabe vom 17. Juli 2019 gilt als nicht erfolgt. Das Beschwerdeverfah- ren wird abgeschrieben.
  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt.
  3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beschwerdefüh- rerin auferlegt.
  4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage je einer Kopie der Urk. 15, Urk. 17 und Urk. 18/1-3, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). - 4 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 474.05. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 30. August 2019 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Montani Schmidt versandt am: mc
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT190108-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichts- schreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt Beschluss vom 30. August 2019 in Sachen A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin gegen Politische Gemeinde B._____, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Finanzverwaltung Gemeinde B._____, betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen einen Entscheid des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 4. Juli 2019 (EB190594-L)

- 2 - Nach Einsicht in die Beschwerdeschrift der Beschwerdeführerin vom 17. Juli 2019 (Datum Poststempel: 18. Juli 2019, eingegangen am 19. Juli 2019; Urk. 15), in der Erwägung, dass die Beschwerdeführerin ihre Beschwerdeschrift in englischer Sprache abgefasst einreichte (Urk. 15), dass der Beschwerdeführerin dementsprechend mit Verfügung vom 5. Au- gust 2019 im Sinne von Art. 132 Abs. 1 ZPO Nachfrist angesetzt wurde, um die Eingabe zu verbessern und sie in der im Kanton Zürich herrschenden Amtsspra- che, nämlich in Deutsch, einzureichen (Art. 129 ZPO, Art. 48 KV/ZH; Urk. 20 S. 2), dass die Fristansetzung unter der Androhung erfolgte, dass die Eingabe bei Säumnis als nicht eingereicht gelte (Urk. 20 S. 2), dass der Beschwerdeführerin diese Verfügung am 7. August 2019 zugestellt wurde (Urk. 20, Anhang), sie sich indes innert Frist (Fristablauf unter Beachtung des fehlenden Fristenstillstands: 19. August 2019; Art. 142 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 145 Abs. 2 lit. b ZPO) nicht vernehmen liess, dass es die Beschwerdeführerin damit versäumte, ihre Eingabe vom 17. Juli 2019 zu verbessern, weshalb diese Eingabe androhungsgemäss als nicht erfolgt gilt (vgl. BGer 4A_246/2013 vom 8. Juli 2013 m.w.H.) und das Verfahren entspre- chend abzuschreiben ist, dass die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 150.– festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ist (Art. 106 Abs. 1 ZPO),

- 3 - dass der Beschwerdegegnerin mangels relevanter Umtriebe im Beschwer- deverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO), dass ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege – sollte die Beschwerdeführerin ein solches sinngemäss gestellt haben – ohnehin zufolge Aussichtslosigkeit abzuweisen wäre (Art. 117 lit. b ZPO), wird beschlossen:

1. Die Eingabe vom 17. Juli 2019 gilt als nicht erfolgt. Das Beschwerdeverfah- ren wird abgeschrieben.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beschwerdefüh- rerin auferlegt.

4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage je einer Kopie der Urk. 15, Urk. 17 und Urk. 18/1-3, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 4 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 474.05. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 30. August 2019 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Montani Schmidt versandt am: mc