Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 a) Mit Entscheid vom 11. Juni 2019 erteilte die Vorinstanz den Ge- suchstellern und Beschwerdegegnern (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Zürich 6 (Zahlungsbefehl vom 20. Februar 2019) gestützt auf einen Einschätzungsentscheid des kantonalen Steueramtes Zürich für Staats- und Gemeindesteuern 2015 vom 5. Februar 2018 und die Schluss- rechnung vom 12. März 2018 definitive Rechtsöffnung für Fr. 1'154.15 nebst Zins zu 4.5 % seit 20. Februar 2019, Fr. 17.– sowie Fr. 44.25 und wies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege der Gesuchsgegnerin ab (Urk. 11 = Urk. 14).
b) Mit Eingabe vom 18. Mai 2019 (wohl 18. Juli 2019), Poststempel vom 19. Juli 2019, erhob die Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchsgegnerin) innert Frist Beschwerde gegen den vorgenannten Entscheid und beantragte was folgt (Urk. 13 S. 1): Das Gesuch der Beschwerdegegnerin um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung sei abzulehnen. Ich stelle den Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege.
E. 2 a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und of- fensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO), das heisst die Beschwerde führende Partei hat aufzuzei- gen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Sie hat darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich un- richtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (Freiburghaus Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., Art. 321 N 15; BK ZPO-Sterchi, Art. 321 N 17 ff.).
b) Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweis- mittel sind nach Art. 326 Abs. 1 ZPO im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen, d.h. was im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgetragen wurde, kann im Be- schwerdeverfahren nicht mehr geltend gemacht werden bzw. nachgeholt werden.
- 3 - Das Novenverbot ist umfassend (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasen- böhler/Leuenberger, a.a.O., Art. 326 N 3 f.). Vor diesem Hintergrund erweist sich die (nachträglich) von der Gesuchsgegnerin vorgebrachte Begründung, sie habe mittlerweile ein Stundungsgesuch nach § 177 StG gestellt, weshalb es stossend sei, wenn die Betreibung vor rechtskräftigem Abschluss des Steuererlassverfah- rens fortgesetzt werde (Urk. 13 S. 1), als unzulässig und ist im Beschwerdever- fahren nicht zu beachten (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Die Gesuchsgegnerin ist jedoch darauf hinzuweisen, dass ein blosses Gesuch um Stundung die Stundungserklä- rung des Gläubigers nicht zu ersetzen vermag.
E. 3 a) Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, die Schlussrechnung stel- le in Verbindung mit dem Einschätzungsentscheid einen definitiven Rechtsöff- nungstitel gemäss Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG dar. Mit ihrem Einwand, sie sei in der Schweiz gar nicht steuerpflichtig und ohnehin nicht erwerbstätig gewesen, beanstande die Gesuchsgegnerin die inhaltliche Richtigkeit der Schlussrechnung sowie des Einschätzungsentscheids. Dem Rechtsöffnungsrichter sei es verwehrt, einen rechtskräftigen Entscheid erneut auf dessen inhaltliche Richtigkeit zu über- prüfen (Urk. 14 S. 2). Auch ein Steuererlassgesuch der Gesuchsgegnerin hemme den Bezug des veranlagten Steuerbetrages nicht. Wolle die steuerpflichtige Per- son erreichen, dass der Bezug ausgesetzt werde, so habe sie auch ein Gesuch um Stundung nach § 177 StG zu stellen. Die Gesuchsgegnerin behaupte nicht, sie habe um eine Stundung ersucht, und solches ergebe sich auch nicht aus ihrer Stellungnahme oder den eingereichten Unterlagen. Der Vollstreckung des rechts- kräftigen Einspracheentscheids in Verbindung mit der Schlussrechnung stehe nichts entgegen, solange das Gesuch um Steuererlass nicht bewilligt worden sei. Die Forderung nebst Zins sei durch die eingereichten Unterlagen ausgewiesen (Urk. 14 S. 3).
b) Die Gesuchsgegnerin rügt im Beschwerdeverfahren, die Vorin- stanz habe unbeachtet gelassen, dass sie die Behandlung des Erlassgesuches weder verhindert noch verzögert habe. Entsprechend schliesse Art. 17 Abs. 2 [Verordnung des EFD über die Behandlung von Gesuchen um Erlass der direkten Bundessteuer SR 642.121] die Fortsetzung der Betreibung – ihrer Auffassung
- 4 - nach – e contrario aus (Urk. 13 S. 1). Damit kann die Gesuchsgegnerin im Rechtsöffnungsverfahren nichts zu ihren Gunsten ableiten. Das SchKG regelt die Zwangsvollstreckung auch für öffentlich-rechtliche Geldforderungen abschlies- send (vgl. BGE 115 III 1 E. 3). Im Rechtsöffnungsverfahren wird einzig geprüft, ob die Voraussetzungen für eine provisorische oder – im vorliegenden Fall – definiti- ve Rechtsöffnung (entsprechender Rechtsöffnungstitel, kein Urkundenbeweis der Tilgung oder Stundung und keine Anrufung der Verjährung) erfüllt sind. Massge- bend ist vorliegend, dass ein ausstehender Entscheid über das Erlassgesuch den Steuerbezug nicht hemmt und das Vorliegen einer rechtskräftigen und vollstreck- baren Verfügung der Steuerbehörde für die Erteilung der definitiven Rechtsöff- nung ausreicht, unabhängig davon, ob ein Erlassgesuch eingereicht worden ist. Ob das Steueramt von einem Betreibungsbegehren hätte absehen können, ist vorliegend nicht von Belang. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz (Urk. 14 S. 3) hätte die Gesuchsgegnerin eine Stundung nach § 177 StG erwirken und diese Urkunde als Beweis vorlegen müssen, um die Vollstreckung der rechtskräftigen und vollstreckbaren Steuerschuld zu verhindern (Art. 81 Abs. 1 SchKG; vgl. Urteil 5D_7/2015 vom 13. August 2015 E. 7). Die Erteilung der definitiven Rechtsöff- nung während des hängigen Erlassgesuchs war daher zulässig.
c) Die Gesuchsgegnerin erhebt keine weiteren Rügen gegen das angefochtene Urteil bzw. bringt nichts vor, was die Rechtsanwendung der Vorin- stanz unrichtig oder ihre Sachverhaltsfeststellung gar offensichtlich unrichtig er- scheinen lassen würde (Urk. 13). Nach dem Gesagten erweist sich die Be- schwerde als unbegründet. Es kann daher davon abgesehen werden, eine Be- schwerdeantwort der Gesuchsteller oder eine Stellungnahme der Vorinstanz ein- zuholen (Art. 322 ZPO, Art. 324 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 4 a) Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanzliche Spruchgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzu- setzen.
b) Die Gesuchsgegnerin stellt für das Beschwerdeverfahren ein Ge- such um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 13 S. 1 und 15 S. 1).
- 5 - Sie reicht hierzu diverse Belege zu den Akten (Urk. 15, Urk. 19/1-10 und 19/12- 16). Eine Person hat gestützt auf Art. 117 ZPO Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint. Im Lichte der vorstehenden Erwägungen ist das Gesuch der Gesuchsgegnerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege zufolge Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 117 lit. b ZPO).
c) Den Gesuchstellern ist mangels relevanter Umtriebe im Be- schwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Das Gesuch der Gesuchsgegnerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
- Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachstehendem Er- kenntnis. Es wird erkannt:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt.
- Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden der Gesuchsgegnerin auf- erlegt.
- Es werden keine Parteientschädigungen für das Beschwerdeverfahren zu- gesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsteller unter Beilage der Doppel von Urk. 13, 16, 17/1c und 17/2a-b sowie Kopien von Urk. 15, 18 und 19/1-10 und 19/12-16, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangs- schein. - 6 - Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG und ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'154.15. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 14. August 2019 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Leitende Gerichtsschreiberin: lic. iur. E. Ferreño versandt am: bz
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT190107-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Kriech und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Leitende Gerichtsschreiberin lic. iur. E. Ferreño Beschluss und Urteil vom 14. August 2019 in Sachen A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin gegen
1. Kanton Zürich,
2. Stadt Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner 1, 2 vertreten durch Steueramt der Stadt Zürich, betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen einen Entscheid des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 11. Juni 2019 (EB190561-L)
- 2 - Erwägungen: 1 a) Mit Entscheid vom 11. Juni 2019 erteilte die Vorinstanz den Ge- suchstellern und Beschwerdegegnern (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Zürich 6 (Zahlungsbefehl vom 20. Februar 2019) gestützt auf einen Einschätzungsentscheid des kantonalen Steueramtes Zürich für Staats- und Gemeindesteuern 2015 vom 5. Februar 2018 und die Schluss- rechnung vom 12. März 2018 definitive Rechtsöffnung für Fr. 1'154.15 nebst Zins zu 4.5 % seit 20. Februar 2019, Fr. 17.– sowie Fr. 44.25 und wies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege der Gesuchsgegnerin ab (Urk. 11 = Urk. 14).
b) Mit Eingabe vom 18. Mai 2019 (wohl 18. Juli 2019), Poststempel vom 19. Juli 2019, erhob die Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchsgegnerin) innert Frist Beschwerde gegen den vorgenannten Entscheid und beantragte was folgt (Urk. 13 S. 1): Das Gesuch der Beschwerdegegnerin um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung sei abzulehnen. Ich stelle den Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege.
2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und of- fensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO), das heisst die Beschwerde führende Partei hat aufzuzei- gen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Sie hat darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich un- richtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (Freiburghaus Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., Art. 321 N 15; BK ZPO-Sterchi, Art. 321 N 17 ff.).
b) Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweis- mittel sind nach Art. 326 Abs. 1 ZPO im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen, d.h. was im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgetragen wurde, kann im Be- schwerdeverfahren nicht mehr geltend gemacht werden bzw. nachgeholt werden.
- 3 - Das Novenverbot ist umfassend (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasen- böhler/Leuenberger, a.a.O., Art. 326 N 3 f.). Vor diesem Hintergrund erweist sich die (nachträglich) von der Gesuchsgegnerin vorgebrachte Begründung, sie habe mittlerweile ein Stundungsgesuch nach § 177 StG gestellt, weshalb es stossend sei, wenn die Betreibung vor rechtskräftigem Abschluss des Steuererlassverfah- rens fortgesetzt werde (Urk. 13 S. 1), als unzulässig und ist im Beschwerdever- fahren nicht zu beachten (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Die Gesuchsgegnerin ist jedoch darauf hinzuweisen, dass ein blosses Gesuch um Stundung die Stundungserklä- rung des Gläubigers nicht zu ersetzen vermag.
3. a) Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, die Schlussrechnung stel- le in Verbindung mit dem Einschätzungsentscheid einen definitiven Rechtsöff- nungstitel gemäss Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG dar. Mit ihrem Einwand, sie sei in der Schweiz gar nicht steuerpflichtig und ohnehin nicht erwerbstätig gewesen, beanstande die Gesuchsgegnerin die inhaltliche Richtigkeit der Schlussrechnung sowie des Einschätzungsentscheids. Dem Rechtsöffnungsrichter sei es verwehrt, einen rechtskräftigen Entscheid erneut auf dessen inhaltliche Richtigkeit zu über- prüfen (Urk. 14 S. 2). Auch ein Steuererlassgesuch der Gesuchsgegnerin hemme den Bezug des veranlagten Steuerbetrages nicht. Wolle die steuerpflichtige Per- son erreichen, dass der Bezug ausgesetzt werde, so habe sie auch ein Gesuch um Stundung nach § 177 StG zu stellen. Die Gesuchsgegnerin behaupte nicht, sie habe um eine Stundung ersucht, und solches ergebe sich auch nicht aus ihrer Stellungnahme oder den eingereichten Unterlagen. Der Vollstreckung des rechts- kräftigen Einspracheentscheids in Verbindung mit der Schlussrechnung stehe nichts entgegen, solange das Gesuch um Steuererlass nicht bewilligt worden sei. Die Forderung nebst Zins sei durch die eingereichten Unterlagen ausgewiesen (Urk. 14 S. 3).
b) Die Gesuchsgegnerin rügt im Beschwerdeverfahren, die Vorin- stanz habe unbeachtet gelassen, dass sie die Behandlung des Erlassgesuches weder verhindert noch verzögert habe. Entsprechend schliesse Art. 17 Abs. 2 [Verordnung des EFD über die Behandlung von Gesuchen um Erlass der direkten Bundessteuer SR 642.121] die Fortsetzung der Betreibung – ihrer Auffassung
- 4 - nach – e contrario aus (Urk. 13 S. 1). Damit kann die Gesuchsgegnerin im Rechtsöffnungsverfahren nichts zu ihren Gunsten ableiten. Das SchKG regelt die Zwangsvollstreckung auch für öffentlich-rechtliche Geldforderungen abschlies- send (vgl. BGE 115 III 1 E. 3). Im Rechtsöffnungsverfahren wird einzig geprüft, ob die Voraussetzungen für eine provisorische oder – im vorliegenden Fall – definiti- ve Rechtsöffnung (entsprechender Rechtsöffnungstitel, kein Urkundenbeweis der Tilgung oder Stundung und keine Anrufung der Verjährung) erfüllt sind. Massge- bend ist vorliegend, dass ein ausstehender Entscheid über das Erlassgesuch den Steuerbezug nicht hemmt und das Vorliegen einer rechtskräftigen und vollstreck- baren Verfügung der Steuerbehörde für die Erteilung der definitiven Rechtsöff- nung ausreicht, unabhängig davon, ob ein Erlassgesuch eingereicht worden ist. Ob das Steueramt von einem Betreibungsbegehren hätte absehen können, ist vorliegend nicht von Belang. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz (Urk. 14 S. 3) hätte die Gesuchsgegnerin eine Stundung nach § 177 StG erwirken und diese Urkunde als Beweis vorlegen müssen, um die Vollstreckung der rechtskräftigen und vollstreckbaren Steuerschuld zu verhindern (Art. 81 Abs. 1 SchKG; vgl. Urteil 5D_7/2015 vom 13. August 2015 E. 7). Die Erteilung der definitiven Rechtsöff- nung während des hängigen Erlassgesuchs war daher zulässig.
c) Die Gesuchsgegnerin erhebt keine weiteren Rügen gegen das angefochtene Urteil bzw. bringt nichts vor, was die Rechtsanwendung der Vorin- stanz unrichtig oder ihre Sachverhaltsfeststellung gar offensichtlich unrichtig er- scheinen lassen würde (Urk. 13). Nach dem Gesagten erweist sich die Be- schwerde als unbegründet. Es kann daher davon abgesehen werden, eine Be- schwerdeantwort der Gesuchsteller oder eine Stellungnahme der Vorinstanz ein- zuholen (Art. 322 ZPO, Art. 324 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen.
4. a) Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanzliche Spruchgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzu- setzen.
b) Die Gesuchsgegnerin stellt für das Beschwerdeverfahren ein Ge- such um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 13 S. 1 und 15 S. 1).
- 5 - Sie reicht hierzu diverse Belege zu den Akten (Urk. 15, Urk. 19/1-10 und 19/12- 16). Eine Person hat gestützt auf Art. 117 ZPO Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint. Im Lichte der vorstehenden Erwägungen ist das Gesuch der Gesuchsgegnerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege zufolge Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 117 lit. b ZPO).
c) Den Gesuchstellern ist mangels relevanter Umtriebe im Be- schwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen:
1. Das Gesuch der Gesuchsgegnerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachstehendem Er- kenntnis. Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt.
3. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden der Gesuchsgegnerin auf- erlegt.
4. Es werden keine Parteientschädigungen für das Beschwerdeverfahren zu- gesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsteller unter Beilage der Doppel von Urk. 13, 16, 17/1c und 17/2a-b sowie Kopien von Urk. 15, 18 und 19/1-10 und 19/12-16, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangs- schein.
- 6 - Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG und ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'154.15. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 14. August 2019 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Leitende Gerichtsschreiberin: lic. iur. E. Ferreño versandt am: bz