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RT190096

Rechtsöffnung

Zürich OG · 2019-09-12 · Deutsch ZH
Erwägungen (4 Absätze)

E. 2 Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensicht- lich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei gilt grundsätzlich das Rügeprinzip (ZK ZPO - Freiburghaus/Afheldt, Art. 321 N 15), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Fest- stellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Mängel, die geradezu ins Auge springen, kann die Beschwerdeinstanz aber auch ohne entsprechende Rüge überprüfen und korrigieren. Neue Anträge, neue Tat- sachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren aus- geschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).

- 3 -

E. 3 Die Vorinstanz erwog, die Gesuchstellerinnen stützten ihr Gesuch auf den rechtskräftigen Einschätzungsentscheid des Steueramtes der Stadt Zürich für Staats- und Gemeindesteuern 2017 vom 22. August 2018 und auf die dazugehö- rige Schlussrechnung vom 5. Oktober 2018. Dies stelle einen definitiven Rechts- öffnungstitel gemäss Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG dar. Gründe, die der Erteilung der Rechtsöffnung entgegenstünden, habe der Gesuchsgegner keine vorgebracht und würden auch nicht aus den Akten hervorgehen. Die Forderung samt Zins sei durch die eingereichten Unterlagen ausgewiesen, weshalb antragsgemäss defini- tive Rechtsöffnung zu erteilen sei (Urk. 10 S. 3). 4.1. Der Gesuchsgegner stellt sich mit seiner Beschwerde zusammengefasst und im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass er keine Gelegenheit zur schriftli- chen Stellungnahme zum Rechtsöffnungsbegehren erhalten habe, da die vor- instanzliche Verfügung vom 15. Mai 2019 (vgl. Urk. 5) an seine alte Adresse B._____-strasse …, … Zürich, zugestellt worden sei. Seit Mitte April 2019 sei er jedoch nicht mehr dort, sondern in C._____ [Ort] wohnhaft. Er habe keine Kennt- nis von der Verfügung gehabt, ansonsten er in eigenem Interesse umgehend rea- giert hätte. Gegenstand des Verfahrens bilde eine ungerechtfertigte Steuerrech- nung, die er zu bezahlen nicht im Stande sei (Urk. 9). 4.2. In der Beschwerdeantwort vom 13. August 2019 bitten die Gesuchstellerin- nen darum, das Verfahren als gegenstandslos abzuschreiben, da sie die noch of- fenen Staats- und Gemeindesteuern als unerhältlich abgeschrieben hätten (Urk. 12). Sie legten ein Schreiben an den Gesuchsgegner vom 23. Juli 2019 bei, in welchem sie diesem mitteilen, dass sie die Staats- und Gemeindesteuern 2017 als unerhältlich abschreiben würden unter dem Vorbehalt, dass sich seine finan- ziellen Verhältnisse innert der gesetzlichen Verjährungsfristen nicht grundlegend verändern würden (Urk. 13). Zusätzlich reichten die Gesuchstellerinnen ein an die Vorinstanz adressiertes Schreiben vom 12. August 2019 ins Recht, wonach sie ihr Rechtsöffnungsbegehren vom 9. Mai 2019 zurückziehen wollen (Urk. 14).

E. 5 Dem Gesuchsgegner ist zuzustimmen, dass im vorinstanzlichen Verfahren die Fristansetzung an ihn zur Stellungnahme zum Rechtsöffnungsgesuch nicht korrekt erfolgt ist. Die entsprechende vorinstanzliche Verfügung vom 15. Mai 2019

- 4 - (Urk. 5) wurde vom Gesuchsgegner nicht abgeholt (Urk. 6) und eine Zustellfiktion fand mangels Kenntnis vom Rechtsöffnungsverfahren nicht statt (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO). Die zweite Zustellung durch die Vorinstanz erfolgte mittels A-Post Plus (Urk. 6), was keine Art. 138 Abs. 1 ZPO genügende Zustellform bildet. Bei dieser Versandmethode wird der Brief mit einer Nummer versehen und ähnlich wie ein eingeschriebener Brief mit A-Post spediert. Im Unterschied zu den eingeschriebe- nen Briefpostsendungen wird aber der Empfang durch den Empfänger nicht quit- tiert. Entsprechend wird der Adressat im Falle seiner Abwesenheit auch nicht durch Hinterlegung einer Abholungseinladung avisiert. Die Zustellung wird viel- mehr elektronisch erfasst, wenn die Sendung ins Postfach oder in den Briefkasten des Empfängers gelegt wird. Direkt bewiesen wird mit dem "Track&Trace"- Auszug allerdings nicht, dass die Sendung tatsächlich in den Empfangsbereich des Empfängers gelangt ist, sondern bloss, dass durch die Post ein entsprechen- der Eintrag in ihrem Erfassungsystem gemacht wurde. Es ergibt sich daraus nicht, ob tatsächlich jemand die Sendung behändigt hat und um wen es sich dabei han- delt, geschweige denn, dass sie tatsächlich zur Kenntnis genommen wurde (BGE 142 III 599 E. 2.2.; BGer 2C_1059/2018 vom 18. Januar 2019, E 2.2.2.; BGer 2C_16/2019 vom 10. Januar 2019, E. 3.2.2.). Damit ist das Urteil der Vorinstanz vom 28. Juni 2019 mangels rechtsgenügender Zustellung und damit einherge- hender Verletzung des rechtlichen Gehörs aufzuheben. Mit den vorgenannten Eingaben vom 12. und 13. August 2019 (Urk. 12 ff.; vgl. vorstehend E. 4.2.) bekunden die Gesuchstellerinnen, dass sie kein weiteres Interesse mehr an der Fortsetzung der Schuldbetreibung haben. Entsprechend zogen die Gesuchstellerinnen ihr Begehren um Rechtsöffnung zurück (Urk. 14). Unter diesen Umständen ist von einer Rückweisung an die Vorinstanz abzusehen und das Verfahren als durch Rückzug erledigt abzuschreiben (Art. 241 Abs. 3 ZPO).

E. 6 Für das erstinstanzliche Verfahren sind bei diesem Ausgang keine Kosten zu erheben, da diese Kosten zulasten der Vorinstanz gehen (vgl. § 200 GOG). Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind in Anwendung von Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 GebV SchKG auf Fr. 200.– festzusetzen und ausgangs-

- 5 - gemäss zu 1/2 der unterliegenden Gesuchstellerin 2 aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Der Kostenanteil der unterliegenden Gesuchstellerin 1 im Umfang von 1/2 ist auf die Staatskasse zu nehmen (§ 200 GOG). Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Das Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 28. Juni 2019 wird aufgehoben und das Rechtsöffnungsverfahren in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Zürich 11 (Zahlungsbefehl vom 16. Januar 2019) wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.
  2. Für das erstinstanzliche Verfahren werden keine Kosten erhoben.
  3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 200.– festgesetzt.
  4. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden zu 1/2 der Gesuch- stellerin 2 auferlegt. Im Restumfang werden die Kosten auf die Staatskasse genommen.
  5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsgegner unter Beilage von Kopien von Urk. 12 bis 14, sowie an die Vorinstanz, je gegen Emp- fangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 82 ff. (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. - 6 - Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 700.75. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 12. September 2019 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. N. Gerber versandt am: am
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT190096-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. S. Janssen und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichts- schreiberin lic. iur. N. Gerber Beschluss vom 12. September 2019 in Sachen A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer gegen

1. Kanton Zürich,

2. Stadt Zürich, Gesuchstellerinnen und Beschwerdegegnerinnen 1, 2 vertreten durch Steueramt der Stadt Zürich, betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 28. Juni 2019 (EB190552-L)

- 2 - Erwägungen: 1.1. Mit Urteil vom 28. Juni 2019 erteilte das Einzelgericht Audienz am Bezirks- gericht Zürich (fortan Vorinstanz) den Gesuchstellerinnen und Beschwerdegegne- rinnen (fortan Gesuchstellerinnen) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Zürich 11 (Zahlungsbefehl vom 16. Januar 2019) gestützt auf den Einschätzungs- entscheid des Steueramtes der Stadt Zürich für Staats- und Gemeindesteuern 2017 vom 22. August 2018 in Verbindung mit der dazugehörigen Schlussrech- nung vom 5. Oktober 2018 definitive Rechtsöffnung für Fr. 692.05 nebst Zinsen zu 4.5 % seit 16. Januar 2019 sowie für bis zu diesem Zeitpunkt aufgelaufene Verzugszinsen (Urk. 7 = Urk. 10). Dagegen erhob der Gesuchsgegner und Be- schwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) mit Eingabe vom 8. Juli 2019 fristgemäss (Urk. 8b) Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, dass das vorinstanzliche Urteil aufzuheben und die definitive Rechtsöffnung zu verweigern sei (Urk. 9). Mit Verfügung vom 6. August 2019 wurde den Gesuchstellerinnen Frist zur Erstattung der Beschwerdeantwort angesetzt (Urk. 11). Mit Schreiben vom 13. August 2019 ersuchen diese innert Frist darum, "das Verfahren als gegenstandslos zu beurtei- len" (Urk. 12). Die Beschwerdeantwort ist dem Gesuchsgegner mit vorliegendem Endentscheid zur Kenntnisnahme zuzustellen. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1 bis 8).

2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensicht- lich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei gilt grundsätzlich das Rügeprinzip (ZK ZPO - Freiburghaus/Afheldt, Art. 321 N 15), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Fest- stellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Mängel, die geradezu ins Auge springen, kann die Beschwerdeinstanz aber auch ohne entsprechende Rüge überprüfen und korrigieren. Neue Anträge, neue Tat- sachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren aus- geschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).

- 3 -

3. Die Vorinstanz erwog, die Gesuchstellerinnen stützten ihr Gesuch auf den rechtskräftigen Einschätzungsentscheid des Steueramtes der Stadt Zürich für Staats- und Gemeindesteuern 2017 vom 22. August 2018 und auf die dazugehö- rige Schlussrechnung vom 5. Oktober 2018. Dies stelle einen definitiven Rechts- öffnungstitel gemäss Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG dar. Gründe, die der Erteilung der Rechtsöffnung entgegenstünden, habe der Gesuchsgegner keine vorgebracht und würden auch nicht aus den Akten hervorgehen. Die Forderung samt Zins sei durch die eingereichten Unterlagen ausgewiesen, weshalb antragsgemäss defini- tive Rechtsöffnung zu erteilen sei (Urk. 10 S. 3). 4.1. Der Gesuchsgegner stellt sich mit seiner Beschwerde zusammengefasst und im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass er keine Gelegenheit zur schriftli- chen Stellungnahme zum Rechtsöffnungsbegehren erhalten habe, da die vor- instanzliche Verfügung vom 15. Mai 2019 (vgl. Urk. 5) an seine alte Adresse B._____-strasse …, … Zürich, zugestellt worden sei. Seit Mitte April 2019 sei er jedoch nicht mehr dort, sondern in C._____ [Ort] wohnhaft. Er habe keine Kennt- nis von der Verfügung gehabt, ansonsten er in eigenem Interesse umgehend rea- giert hätte. Gegenstand des Verfahrens bilde eine ungerechtfertigte Steuerrech- nung, die er zu bezahlen nicht im Stande sei (Urk. 9). 4.2. In der Beschwerdeantwort vom 13. August 2019 bitten die Gesuchstellerin- nen darum, das Verfahren als gegenstandslos abzuschreiben, da sie die noch of- fenen Staats- und Gemeindesteuern als unerhältlich abgeschrieben hätten (Urk. 12). Sie legten ein Schreiben an den Gesuchsgegner vom 23. Juli 2019 bei, in welchem sie diesem mitteilen, dass sie die Staats- und Gemeindesteuern 2017 als unerhältlich abschreiben würden unter dem Vorbehalt, dass sich seine finan- ziellen Verhältnisse innert der gesetzlichen Verjährungsfristen nicht grundlegend verändern würden (Urk. 13). Zusätzlich reichten die Gesuchstellerinnen ein an die Vorinstanz adressiertes Schreiben vom 12. August 2019 ins Recht, wonach sie ihr Rechtsöffnungsbegehren vom 9. Mai 2019 zurückziehen wollen (Urk. 14).

5. Dem Gesuchsgegner ist zuzustimmen, dass im vorinstanzlichen Verfahren die Fristansetzung an ihn zur Stellungnahme zum Rechtsöffnungsgesuch nicht korrekt erfolgt ist. Die entsprechende vorinstanzliche Verfügung vom 15. Mai 2019

- 4 - (Urk. 5) wurde vom Gesuchsgegner nicht abgeholt (Urk. 6) und eine Zustellfiktion fand mangels Kenntnis vom Rechtsöffnungsverfahren nicht statt (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO). Die zweite Zustellung durch die Vorinstanz erfolgte mittels A-Post Plus (Urk. 6), was keine Art. 138 Abs. 1 ZPO genügende Zustellform bildet. Bei dieser Versandmethode wird der Brief mit einer Nummer versehen und ähnlich wie ein eingeschriebener Brief mit A-Post spediert. Im Unterschied zu den eingeschriebe- nen Briefpostsendungen wird aber der Empfang durch den Empfänger nicht quit- tiert. Entsprechend wird der Adressat im Falle seiner Abwesenheit auch nicht durch Hinterlegung einer Abholungseinladung avisiert. Die Zustellung wird viel- mehr elektronisch erfasst, wenn die Sendung ins Postfach oder in den Briefkasten des Empfängers gelegt wird. Direkt bewiesen wird mit dem "Track&Trace"- Auszug allerdings nicht, dass die Sendung tatsächlich in den Empfangsbereich des Empfängers gelangt ist, sondern bloss, dass durch die Post ein entsprechen- der Eintrag in ihrem Erfassungsystem gemacht wurde. Es ergibt sich daraus nicht, ob tatsächlich jemand die Sendung behändigt hat und um wen es sich dabei han- delt, geschweige denn, dass sie tatsächlich zur Kenntnis genommen wurde (BGE 142 III 599 E. 2.2.; BGer 2C_1059/2018 vom 18. Januar 2019, E 2.2.2.; BGer 2C_16/2019 vom 10. Januar 2019, E. 3.2.2.). Damit ist das Urteil der Vorinstanz vom 28. Juni 2019 mangels rechtsgenügender Zustellung und damit einherge- hender Verletzung des rechtlichen Gehörs aufzuheben. Mit den vorgenannten Eingaben vom 12. und 13. August 2019 (Urk. 12 ff.; vgl. vorstehend E. 4.2.) bekunden die Gesuchstellerinnen, dass sie kein weiteres Interesse mehr an der Fortsetzung der Schuldbetreibung haben. Entsprechend zogen die Gesuchstellerinnen ihr Begehren um Rechtsöffnung zurück (Urk. 14). Unter diesen Umständen ist von einer Rückweisung an die Vorinstanz abzusehen und das Verfahren als durch Rückzug erledigt abzuschreiben (Art. 241 Abs. 3 ZPO).

6. Für das erstinstanzliche Verfahren sind bei diesem Ausgang keine Kosten zu erheben, da diese Kosten zulasten der Vorinstanz gehen (vgl. § 200 GOG). Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind in Anwendung von Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 GebV SchKG auf Fr. 200.– festzusetzen und ausgangs-

- 5 - gemäss zu 1/2 der unterliegenden Gesuchstellerin 2 aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Der Kostenanteil der unterliegenden Gesuchstellerin 1 im Umfang von 1/2 ist auf die Staatskasse zu nehmen (§ 200 GOG). Es wird beschlossen:

1. Das Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 28. Juni 2019 wird aufgehoben und das Rechtsöffnungsverfahren in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Zürich 11 (Zahlungsbefehl vom 16. Januar

2019) wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.

2. Für das erstinstanzliche Verfahren werden keine Kosten erhoben.

3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 200.– festgesetzt.

4. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden zu 1/2 der Gesuch- stellerin 2 auferlegt. Im Restumfang werden die Kosten auf die Staatskasse genommen.

5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsgegner unter Beilage von Kopien von Urk. 12 bis 14, sowie an die Vorinstanz, je gegen Emp- fangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 82 ff. (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

- 6 - Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 700.75. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 12. September 2019 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. N. Gerber versandt am: am