Erwägungen (6 Absätze)
E. 2 Eventualiter sei das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, Einzelge- richt, Audienz, vom 5. Juni 2019 (EB181770-L) aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.
E. 3 Es sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
E. 3.1 Die Gesuchsgegnerin stellt im Beschwerdeverfahren die gehörige Bevoll- mächtigung des Rechtsvertreters der Gesuchstellerinnen im vorinstanzlichen Ver- fahren in Frage mit der Begründung, das Rechtsöffnungsgesuch vom
11. Dezember 2018 enthalte keinerlei Angaben zur Zeichnungsberechtigung der Personen, welche die im Recht liegenden Vollmachten im Jahr 2017 unterzeich- net hätten. Aus zwei Vollmachten gehe zudem gar nicht hervor, wer die Vollmach- ten unterzeichnet habe (Urk. 3c-d). Die Vorinstanz treffe keine Feststellungen zur Bevollmächtigung des Rechtsvertreters der Gesuchstellerinnen gemäss den Urk. 3a-d und gehe von einer gültigen Bevollmächtigung aus (vgl. Urk. 26 E. 3.1.1.3: "Nach dem Gesagten ist auch nicht an der gehörigen Bevollmächti- gung des Rechtsvertreters der Gesuchstellerinnen zu zweifeln und ihnen ist keine Nachfrist im Sinne von Art. 132 Abs. 1 ZPO anzusetzen."). Damit habe sie Art. 68 Abs. 3 ZPO, Art. 132 Abs. 1 ZPO und Art. 59 ZPO verletzt (Urk. 29 S. 5 f.).
E. 3.2 Die Gesuchstellerinnen vertreten die Ansicht, die ZPO enthalte keine weite- ren Auflagen bezüglich Rechtfertigung der Unterschriftsberechtigung auf einer Vollmacht. Ferner habe das Bundesgericht festgehalten, dass eine eingehende Untersuchung und ein Entscheid über die Parteifähigkeit nur bei ernsthaften Zwei- feln, welche sich aus den Akten ergäben, gerechtfertigt seien. Vorliegend bestün- den keinerlei Zweifel an der Echtheit der Vollmachten oder an der Berechtigung der Unterzeichnung der Vollmachten, genauso wie die Akten keine Zweifel an der Parteifähigkeit der Gesuchstellerinnen aufkommen liessen. Die Vorinstanz habe
- 4 - daher zu Recht den Einwand der Gesuchsgegnerin in Bezug auf die Vollmachten als treuwidrig eingestuft (Urk. 34 S. 2).
E. 3.3 Bei den Gesuchstellerinnen handelt es sich gemäss ihren Angaben um Ge- sellschaften mit Sitz in F._____ [Stadt] (G._____ [Staat]) und H._____ [Stadt] (I._____ [Staat]; vgl. Urk. 2 S. 1), die Gesuchsgegnerin ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Zürich (Urk. 6/1). Es ist demnach von einem internationalen Sachver- halt auszugehen. Die Frage, ob und wie sich eine Partei in einem Zivilprozess vor schweizerischen Gerichten rechtsgültig vertreten lassen kann, richtet sich nach der lex fori, d.h. vorliegend nach schweizerischem Recht (Walter/Domej, Internationales Zivilpro- zessrecht der Schweiz, 5. Aufl., S. 323 f.; BGer 4A_454/2018 vom 5. Juni 2019, E. 2.4). Eine prozessfähige Partei kann ihren Prozess grundsätzlich selbst führen oder sich vertreten lassen (Art. 68 Abs. 1 ZPO). Nach Art. 68 Abs. 3 ZPO hat sich der Vertreter durch eine Vollmacht auszuweisen. Bei der rechtsgültigen Vertre- tung handelt es sich um eine Prozessvoraussetzung gemäss Art. 59 ZPO. Die Gültigkeit der Vollmacht ist damit von Amtes wegen zu prüfen (Art. 60 ZPO; BK ZPO I-Sterchi, Art. 68 N 13; BSK ZPO-Gehri, Art. 59 N 12; OGer ZH RT190117 vom 20.01.2020, E. 3.3.4). Wird der Vertreter von einer juristischen Person be- vollmächtigt, so ist ausserdem darauf zu achten, dass die vollmachtsunterzeich- nende Person ihrerseits berechtigt ist, für die juristische Person zu handeln (ZK ZPO-Staehelin/Schweizer, Art. 68 N 28). Bei fehlender oder ungenügender Voll- macht ist gemäss Art. 132 Abs. 1 ZPO eine Nachfrist zur Verbesserung anzuset- zen (BSK ZPO-Gschwend, Art. 132 N 12). Dies verbunden mit der Androhung, dass die Eingabe andernfalls gemäss Art. 132 Abs. 1 ZPO als nicht erfolgt gelte. Wird eine rechtsgenügende Vollmacht nicht innert Frist nachgereicht, bleibt es dabei, dass die Eingabe mit einem Mangel behaftet ist und androhungsgemäss als nicht erfolgt gilt. Ist keine Eingabe (mehr) vorhanden, die behandelt werden müsste, ist das Verfahren ohne Weiterungen abzuschreiben (Kramer/Erk, DIKE- Komm-ZPO, Art. 132 N 6; OGer ZH RT140001 vom 03.03.2014, E. 2.1.; OGer ZH PQ110012 vom 20.10.2011; OGer ZH RT120024 vom 16.03.2012, E. 2).
- 5 - Bereits vor Vorinstanz wendete die Gesuchsgegnerin im Rahmen ihrer Stellung- nahme zum Rechtsöffnungsgesuch vom 24. Januar 2019 zu Recht ein, die Ge- suchstellerinnen würden keinerlei Ausführungen zu ihrer Rechtsform sowie zu den Vertretungsbefugnissen innerhalb der jeweiligen Gesellschaften machen. Ohne Handelsregisterauszug betreffend jede einzelne Gesuchstellerin sei es un- möglich zu prüfen, ob die Gesuchstellerinnen überhaupt rechtsfähig seien und der angegebene Rechtsvertreter überhaupt bevollmächtigt sei, diese zu vertreten (vgl. Urk. 15 Rz. 3). Aus den im Recht liegenden Vollmachten (Urk. 3a-d) allein ergibt sich nämlich – entgegen der von den Gesuchstellerinnen sinngemäss ver- tretenen Auffassung – nicht, ob die natürlichen Personen, welche diese unter- zeichnet haben, soweit überhaupt deren Name aus den Vollmachten hervorgeht (vgl. Urk. 3c-d), die Gesuchstellerinnen gültig vertreten und Rechtsanwalt Y._____ bindend für die Gesuchstellerinnen zur Vertretung im Rechtsöffnungsver- fahren mandatieren konnten. Ungeachtet dessen und des Umstandes, dass – wie vorstehend erwähnt – die Prozessvoraussetzungen, zu denen die rechtsgültige Bevollmächtigung des Rechtsvertreters gehört, von Amtes wegen zu prüfen sind, begnügte sich die Vorinstanz damit, die im Recht liegenden Vollmachten – mit dem einfachen Hinweis, an deren Gültigkeit sei nicht zu zweifeln – im angefoch- tenen Endentscheid vom 5. Juni 2019 als gültig zu erachten (vgl. Urk. 26 E. 3.1.1.3). Sie unterliess es insbesondere, den Gesuchstellerinnen bzw. Rechts- anwalt Y._____ gemäss Art. 132 Abs. 1 ZPO eine Nachfrist zum Nachweis seiner ordnungsgemässen Bevollmächtigung anzusetzen. Damit verletzte sie Art. 68 Abs. 3, Art. 132 Abs. 1 und Art. 59 ZPO (Art. 320 lit. a ZPO). Das Verfahren ist demzufolge nicht spruchreif. Die Vorinstanz wird den Gesuchstellerinnen gestützt auf Art. 132 Abs. 1 ZPO Frist zur Verbesserung des Mangels anzusetzen haben, verbunden mit der Androhung, dass die Eingabe bei Säumnis als nicht erfolgt gel- te, und anschliessend unter Berücksichtigung des auf die Frage der Handlungs- bzw. Prozessfähigkeit der Gesuchstellerinnen anwendbaren Rechts gemäss Art. 154 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 155 lit. c IPRG (vgl. Walter/Domej, a.a.O., S. 323; BGer 4A_454/2018 vom 5. Juni 2019, E. 2.2 f.) zu prüfen haben, ob die je- weiligen vollmachtsunterzeichnenden Personen berechtigt sind, für die Gesuch-
- 6 - stellerinnen zu handeln und für diese Prozesse zu führen bzw. zu diesem Zweck eine Rechtsvertretung zu bestellen. Das vorinstanzliche Urteil vom 5. Juni 2019 ist aufzuheben und die Sache zur Er- gänzung des Verfahrens und zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 327 Abs. 3 lit. a ZPO).
E. 4 Abschliessend ist über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu befinden. Im Falle eines Rückweisungsentscheides kann sich die Rechtsmittelinstanz damit begnügen, lediglich ihre Gerichtskosten festzusetzen und deren Verteilung sowie den Entscheid über die Parteientschädigung der Vorinstanz zu überlassen, d.h. vom definitiven Ausgang des Verfahrens abhängig zu machen (Art. 104 Abs. 4 ZPO; KUKO ZPO-Schmid, Art. 104 N 7). In diesem Sinne sind die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 3'000.– festzulegen. Es wird vorgemerkt, dass die Gesuchsgegne- rin einen Kostenvorschuss in der genannten Höhe geleistet hat. Die Verteilung der Kosten sowie der Entscheid über die Parteientschädigung ist der Vorinstanz zu überlassen. Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Das Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 5. Juni 2019 wird aufgehoben und die Sache zur Ergänzung des Verfahrens und zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückge- wiesen.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt.
- Die Entscheidung über die Verteilung der Prozesskosten des Beschwerde- verfahrens sowie die Höhe der Parteientschädigung im Beschwerdeverfah- ren wird dem neuen Entscheid der Vorinstanz vorbehalten.
- Es wird vorgemerkt, dass die Gesuchsgegnerin für die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens einen Kostenvorschuss von Fr. 3'000.– geleistet hat. - 7 -
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erst- und zweitinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 4'817'686.10. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 24. März 2020 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. N.A. Gerber versandt am: mc
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT190090-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. S. Janssen und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. N.A. Gerber Beschluss vom 24. März 2020 in Sachen A._____ AG, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ und / oder Rechtsanwältin MLaw X2._____, und / oder Rechtsanwalt Ass. iur. X3._____, gegen
1. B._____ Ltd.,
2. C._____, L.P.,
3. D._____, L.P.,
4. E._____, L.P., Gesuchstellerinnen und Beschwerdegegnerinnen 1, 2, 3, 4 vertreten durch Rechtsanwalt Y._____, betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 5. Juni 2019 (EB181770-L)
- 2 - Erwägungen: 1.1. Mit Urteil vom 5. Juni 2019 erteilte die Vorinstanz den Gesuchstellerinnen und Beschwerdegegnerinnen (fortan Gesuchstellerinnen) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Zürich 5 (Zahlungsbefehl vom 14. Juni 2018) provisorische Rechtsöffnung für Fr. 4'817'686.10 nebst Zins zu 6% seit 26. Oktober 2017, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gesuchsgegnerin und Be- schwerdeführerin (fortan Gesuchsgegnerin; Urk. 26 = Urk. 30). 1.2. Dagegen erhob die Gesuchsgegnerin mit Eingabe vom 1. Juli 2019 innert Frist Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 29 S. 2): "1. Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, Einzelgericht, Audienz, vom 5. Juni 2019 (EB181770-L) sei aufzuheben und das Rechts- öffnungsgesuch der Beschwerdegegnerinnen vom 11. Dezember 2018 sei vollumfänglich abzuweisen.
2. Eventualiter sei das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, Einzelge- richt, Audienz, vom 5. Juni 2019 (EB181770-L) aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.
3. Es sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwer- degegnerinnen unter solidarischer Haftung (zzgl. MWST)." Mit Verfügung vom 4. Juli 2019 wurde das Gesuch der Gesuchsgegnerin um aufschiebende Wirkung abgewiesen (Urk. 31). Der mit der gleichen Verfügung einverlangte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 3'000.– ging rechtzeitig ein (Urk. 32). Die fristwahrend erstattete Beschwerdeantwort vom 9. August 2019, in welcher die Gesuchstellerinnen auf Abweisung der Beschwerde schlossen (Urk. 34), wurde der Gesuchsgegnerin mit Verfügung vom 20. August 2019 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 35). Mit Zuschrift vom 4. September 2019 reichte die Gesuchsgegnerin zur Beschwerdeantwort eine Stellungnahme ein (Urk. 36), die den Gesuchstellerinnen zugestellt wurde (Prot. II S. 6). In der Folge reichten die Parteien je eine weitere Eingabe ein (Urk. 38; Urk. 40). 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-28).
- 3 -
2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei gilt das Rügeprinzip (ZK ZPO - Freiburghaus/Afheldt, Art. 321 N 15), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Män- geln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Die Be- schwerde ist ein ausserordentliches Rechtsmittel und stellt keine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens dar. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (sogenannte Noven) sind im Beschwerdeverfahren ausge- schlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 3.1. Die Gesuchsgegnerin stellt im Beschwerdeverfahren die gehörige Bevoll- mächtigung des Rechtsvertreters der Gesuchstellerinnen im vorinstanzlichen Ver- fahren in Frage mit der Begründung, das Rechtsöffnungsgesuch vom
11. Dezember 2018 enthalte keinerlei Angaben zur Zeichnungsberechtigung der Personen, welche die im Recht liegenden Vollmachten im Jahr 2017 unterzeich- net hätten. Aus zwei Vollmachten gehe zudem gar nicht hervor, wer die Vollmach- ten unterzeichnet habe (Urk. 3c-d). Die Vorinstanz treffe keine Feststellungen zur Bevollmächtigung des Rechtsvertreters der Gesuchstellerinnen gemäss den Urk. 3a-d und gehe von einer gültigen Bevollmächtigung aus (vgl. Urk. 26 E. 3.1.1.3: "Nach dem Gesagten ist auch nicht an der gehörigen Bevollmächti- gung des Rechtsvertreters der Gesuchstellerinnen zu zweifeln und ihnen ist keine Nachfrist im Sinne von Art. 132 Abs. 1 ZPO anzusetzen."). Damit habe sie Art. 68 Abs. 3 ZPO, Art. 132 Abs. 1 ZPO und Art. 59 ZPO verletzt (Urk. 29 S. 5 f.). 3.2. Die Gesuchstellerinnen vertreten die Ansicht, die ZPO enthalte keine weite- ren Auflagen bezüglich Rechtfertigung der Unterschriftsberechtigung auf einer Vollmacht. Ferner habe das Bundesgericht festgehalten, dass eine eingehende Untersuchung und ein Entscheid über die Parteifähigkeit nur bei ernsthaften Zwei- feln, welche sich aus den Akten ergäben, gerechtfertigt seien. Vorliegend bestün- den keinerlei Zweifel an der Echtheit der Vollmachten oder an der Berechtigung der Unterzeichnung der Vollmachten, genauso wie die Akten keine Zweifel an der Parteifähigkeit der Gesuchstellerinnen aufkommen liessen. Die Vorinstanz habe
- 4 - daher zu Recht den Einwand der Gesuchsgegnerin in Bezug auf die Vollmachten als treuwidrig eingestuft (Urk. 34 S. 2). 3.3. Bei den Gesuchstellerinnen handelt es sich gemäss ihren Angaben um Ge- sellschaften mit Sitz in F._____ [Stadt] (G._____ [Staat]) und H._____ [Stadt] (I._____ [Staat]; vgl. Urk. 2 S. 1), die Gesuchsgegnerin ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Zürich (Urk. 6/1). Es ist demnach von einem internationalen Sachver- halt auszugehen. Die Frage, ob und wie sich eine Partei in einem Zivilprozess vor schweizerischen Gerichten rechtsgültig vertreten lassen kann, richtet sich nach der lex fori, d.h. vorliegend nach schweizerischem Recht (Walter/Domej, Internationales Zivilpro- zessrecht der Schweiz, 5. Aufl., S. 323 f.; BGer 4A_454/2018 vom 5. Juni 2019, E. 2.4). Eine prozessfähige Partei kann ihren Prozess grundsätzlich selbst führen oder sich vertreten lassen (Art. 68 Abs. 1 ZPO). Nach Art. 68 Abs. 3 ZPO hat sich der Vertreter durch eine Vollmacht auszuweisen. Bei der rechtsgültigen Vertre- tung handelt es sich um eine Prozessvoraussetzung gemäss Art. 59 ZPO. Die Gültigkeit der Vollmacht ist damit von Amtes wegen zu prüfen (Art. 60 ZPO; BK ZPO I-Sterchi, Art. 68 N 13; BSK ZPO-Gehri, Art. 59 N 12; OGer ZH RT190117 vom 20.01.2020, E. 3.3.4). Wird der Vertreter von einer juristischen Person be- vollmächtigt, so ist ausserdem darauf zu achten, dass die vollmachtsunterzeich- nende Person ihrerseits berechtigt ist, für die juristische Person zu handeln (ZK ZPO-Staehelin/Schweizer, Art. 68 N 28). Bei fehlender oder ungenügender Voll- macht ist gemäss Art. 132 Abs. 1 ZPO eine Nachfrist zur Verbesserung anzuset- zen (BSK ZPO-Gschwend, Art. 132 N 12). Dies verbunden mit der Androhung, dass die Eingabe andernfalls gemäss Art. 132 Abs. 1 ZPO als nicht erfolgt gelte. Wird eine rechtsgenügende Vollmacht nicht innert Frist nachgereicht, bleibt es dabei, dass die Eingabe mit einem Mangel behaftet ist und androhungsgemäss als nicht erfolgt gilt. Ist keine Eingabe (mehr) vorhanden, die behandelt werden müsste, ist das Verfahren ohne Weiterungen abzuschreiben (Kramer/Erk, DIKE- Komm-ZPO, Art. 132 N 6; OGer ZH RT140001 vom 03.03.2014, E. 2.1.; OGer ZH PQ110012 vom 20.10.2011; OGer ZH RT120024 vom 16.03.2012, E. 2).
- 5 - Bereits vor Vorinstanz wendete die Gesuchsgegnerin im Rahmen ihrer Stellung- nahme zum Rechtsöffnungsgesuch vom 24. Januar 2019 zu Recht ein, die Ge- suchstellerinnen würden keinerlei Ausführungen zu ihrer Rechtsform sowie zu den Vertretungsbefugnissen innerhalb der jeweiligen Gesellschaften machen. Ohne Handelsregisterauszug betreffend jede einzelne Gesuchstellerin sei es un- möglich zu prüfen, ob die Gesuchstellerinnen überhaupt rechtsfähig seien und der angegebene Rechtsvertreter überhaupt bevollmächtigt sei, diese zu vertreten (vgl. Urk. 15 Rz. 3). Aus den im Recht liegenden Vollmachten (Urk. 3a-d) allein ergibt sich nämlich – entgegen der von den Gesuchstellerinnen sinngemäss ver- tretenen Auffassung – nicht, ob die natürlichen Personen, welche diese unter- zeichnet haben, soweit überhaupt deren Name aus den Vollmachten hervorgeht (vgl. Urk. 3c-d), die Gesuchstellerinnen gültig vertreten und Rechtsanwalt Y._____ bindend für die Gesuchstellerinnen zur Vertretung im Rechtsöffnungsver- fahren mandatieren konnten. Ungeachtet dessen und des Umstandes, dass – wie vorstehend erwähnt – die Prozessvoraussetzungen, zu denen die rechtsgültige Bevollmächtigung des Rechtsvertreters gehört, von Amtes wegen zu prüfen sind, begnügte sich die Vorinstanz damit, die im Recht liegenden Vollmachten – mit dem einfachen Hinweis, an deren Gültigkeit sei nicht zu zweifeln – im angefoch- tenen Endentscheid vom 5. Juni 2019 als gültig zu erachten (vgl. Urk. 26 E. 3.1.1.3). Sie unterliess es insbesondere, den Gesuchstellerinnen bzw. Rechts- anwalt Y._____ gemäss Art. 132 Abs. 1 ZPO eine Nachfrist zum Nachweis seiner ordnungsgemässen Bevollmächtigung anzusetzen. Damit verletzte sie Art. 68 Abs. 3, Art. 132 Abs. 1 und Art. 59 ZPO (Art. 320 lit. a ZPO). Das Verfahren ist demzufolge nicht spruchreif. Die Vorinstanz wird den Gesuchstellerinnen gestützt auf Art. 132 Abs. 1 ZPO Frist zur Verbesserung des Mangels anzusetzen haben, verbunden mit der Androhung, dass die Eingabe bei Säumnis als nicht erfolgt gel- te, und anschliessend unter Berücksichtigung des auf die Frage der Handlungs- bzw. Prozessfähigkeit der Gesuchstellerinnen anwendbaren Rechts gemäss Art. 154 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 155 lit. c IPRG (vgl. Walter/Domej, a.a.O., S. 323; BGer 4A_454/2018 vom 5. Juni 2019, E. 2.2 f.) zu prüfen haben, ob die je- weiligen vollmachtsunterzeichnenden Personen berechtigt sind, für die Gesuch-
- 6 - stellerinnen zu handeln und für diese Prozesse zu führen bzw. zu diesem Zweck eine Rechtsvertretung zu bestellen. Das vorinstanzliche Urteil vom 5. Juni 2019 ist aufzuheben und die Sache zur Er- gänzung des Verfahrens und zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 327 Abs. 3 lit. a ZPO).
4. Abschliessend ist über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu befinden. Im Falle eines Rückweisungsentscheides kann sich die Rechtsmittelinstanz damit begnügen, lediglich ihre Gerichtskosten festzusetzen und deren Verteilung sowie den Entscheid über die Parteientschädigung der Vorinstanz zu überlassen, d.h. vom definitiven Ausgang des Verfahrens abhängig zu machen (Art. 104 Abs. 4 ZPO; KUKO ZPO-Schmid, Art. 104 N 7). In diesem Sinne sind die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 3'000.– festzulegen. Es wird vorgemerkt, dass die Gesuchsgegne- rin einen Kostenvorschuss in der genannten Höhe geleistet hat. Die Verteilung der Kosten sowie der Entscheid über die Parteientschädigung ist der Vorinstanz zu überlassen. Es wird beschlossen:
1. Das Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 5. Juni 2019 wird aufgehoben und die Sache zur Ergänzung des Verfahrens und zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückge- wiesen.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt.
3. Die Entscheidung über die Verteilung der Prozesskosten des Beschwerde- verfahrens sowie die Höhe der Parteientschädigung im Beschwerdeverfah- ren wird dem neuen Entscheid der Vorinstanz vorbehalten.
4. Es wird vorgemerkt, dass die Gesuchsgegnerin für die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens einen Kostenvorschuss von Fr. 3'000.– geleistet hat.
- 7 -
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erst- und zweitinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 4'817'686.10. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 24. März 2020 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. N.A. Gerber versandt am: mc