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RT190087

Rechtsöffnung

Zürich OG · 2019-07-17 · Deutsch ZH
Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 a) Mit Urteil vom 28. Mai 2019 erteilte das Bezirksgericht Zürich,

Einzelgericht Audienz, (Vorinstanz) der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. …

des Betreibungsamts Zürich 7 (Zahlungsbefehl vom 14. Januar 2019) – gestützt

auf einen Vergleich und eine entsprechende Abschreibungsverfügung vom 28.

August 2014 für nicht bevorschusste Erwachsenenunterhaltsbeiträge für die vier

Monate September bis Dezember 2018 – definitive Rechtsöffnung für Fr. 2'749.--

nebst 5% Zins seit 14. Januar 2019; die Kostenfolgen wurden zu Lasten des Ge-

suchsgegners geregelt (Urk. 9 = Urk. 12).

b) Hiergegen erhob der Gesuchsgegner am 27. Juni 2019 (Postaufgabe)

fristgerecht (vgl. Urk. 10b) Beschwerde mit den Begehren (Urk. 11 S. 2):

"● Der geforderte Betrag ist nicht geschuldet oder wenigstens pro Rate für

die Periode Juli-September 2018 zu korrigieren.

Nicht geschuldet aber bereits bezahlt und deshalb zu verrechnen: Juli

(CHF 1'500.00 * 12/31Tg.), August (CHF 1'500.00 * 31/31Tg.) Total

CHF 2'080.65. Zu verrechnen mit der Forderung meiner Tochter

Gefordert aber nicht geschuldet September (CHF 1'500.00 * 16/30 Tg.).

Total CHF 800.00. Zu verrechnen mit der Forderung meiner Tochter

(CHF 420.45) und des Oberamtes Solothurn (CHF 379.55), pro Rata

bevorschusst (CHF 705.00) resp. nicht bevorschusst (CHF 781.00). Die

netto Forderung meiner Tochter beläuft sich somit auf CHF 247.90.

● Meine Tochter ist formell zu behaften ihre Ausbildung sofern diese ihren

Fähigkeiten entspricht, mit dem nötigen Fleiss voranzutreiben.

● Meine Tochter ist formell zu behaften Informationen über Änderungen in

ihrer Ausbildung und Ausbildungsbestätigen unaufgefordert und unver-

züglich mir zukommen zulassen.

● Meine Tochter formell zu behaften meine Anfragen bezüglich ihrer Aus-

bildung und finanziellen Situation in einem angepassten Zeitrahmen zu

beantworten.

● Meine Tochter nochmals gemäss dem Mündigenunterhaltsvertrages

vom 28. August 2014 formell zu behaften unaufgefordert über Änderun-

gen ihrer finanziellen Situation zu dokumentiert zu informieren."

c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer-

de sogleich als unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf weitere Prozess-

handlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO).

E. 2 a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden

- 3 - (Art. 320 ZPO). Vorab aber muss die Beschwerdeschrift konkrete Anträge enthal- ten, worauf schon in der vorinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung hingewiesen wurde (Urk. 12 Entscheid-Ziffer 5). Aus diesen Anträgen muss eindeutig hervor- gehen, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird und wie der Entscheid stattdessen zu lauten hätte. Auf Geldzahlungen gerichtete An- träge müssen beziffert sein. Ergeben sich auch unter Einbezug der Begründung (allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid) keine genügenden Anträge, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, ohne dass eine Nachfrist anzu- setzen wäre (vgl. zum Ganzen BGE 137 III 617).

b) Hinsichtlich der Rechtsöffnung (erster Beschwerdeantrag) bleibt unklar, ob der Gesuchsgegner das Rechtsöffnungsgesuch vollumfänglich abgewiesen haben will (dafür spricht der Beginn: "Der geforderte Betrag ist nicht geschuldet") oder ob die Rechtsöffnung nur für Fr. 247.90 erteilt werden soll (dafür spricht die Schlussfolgerung – nach Erhebung von Verrechnungsforderungen: "Die netto Forderung [...] beläuft sich somit auf CHF 247.90"). Daher kann mangels eines genügend klaren Antrags diesbezüglich (hinsichtlich der Rechtsöffnung) auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.

c) Die übrigen Beschwerdeanträge (die Tochter sei "formell zu behaften") sind neu; der Gesuchsgegner hat diese im vorinstanzlichen Verfahren nicht ge- stellt (vgl. Urk. 7). Im Beschwerdeverfahren können jedoch keine neuen Anträge gestellt werden (Art. 326 Abs. 1 ZPO); was im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgetragen wurde, kann im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht mehr gel- tend gemacht bzw. nachgeholt werden. Dies ergibt sich aus der Natur der Be- schwerde, welche als ausserordentliches Rechtsmittel im Wesentlichen auf die Rechtskontrolle beschränkt ist und nicht das erstinstanzliche Verfahren fortset- zen soll (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO- Komm., Art. 326 N 3 f.). Zufolge Unzulässigkeit kann (auch) auf diese Anträge nicht eingetreten werden. Im Übrigen beziehen sich diese Anträge ohnehin nicht auf das vorliegende Rechtsöffnungsverfahren. In diesem konnte einzig geprüft werden, ob sich die Gesuchstellerin in einer Erstausbildung befindet, und diese Suspensivbedingung

- 4 - wurde von der Vorinstanz aufgrund der Immatrikulation als erfüllt angesehen (Urk. 12 S. 3 f.), was beschwerdeweise nicht substantiiert beanstandet wird. Dagegen kann im vorliegenden Rechtsöffnungsverfahren nicht geprüft werden, ob die Ge- suchstellerin diese Erstausbildung mit dem nötigen Fleiss vorantreibt und ihren In- formationspflichten nachkommt, wie dies die Vorinstanz (ebenso unbeanstandet) dargelegt hat (Urk. 12 S. 4 f.). Auch aus diesem Grund könnte auf diese Anträge nicht eingetreten werden.

d) Nach dem Gesagten kann auf die Beschwerde insgesamt nicht einge- treten werden.

E. 3 a) Aber auch wenn der erste Beschwerdeantrag so verstanden wür- de, dass aufgrund der Verrechnung mit Gegenforderungen die Rechtsöffnung nur noch für den Betrag von Fr. 247.90 zu erteilen sein solle, wäre der Beschwerde kein Erfolg beschieden. In dieser legt der Gesuchsgegner dar, dass und wieso von ihm erbrachte Unterhaltszahlungen für die Monate Juli bis September 2018 effektiv nicht geschuldet gewesen seien, und will diese nun zur Verrechnung brin- gen. Im Beschwerdeverfahren sind jedoch neben neuen Anträgen auch neue Be- hauptungen und neue Beweise nicht mehr zulässig (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Dazu zählen auch Verrechnungserklärungen. Die in der Beschwerde erklärten Verrech- nungen könnten daher nicht berücksichtigt werden.

b) Auch wenn schliesslich der erste Beschwerdeantrag so verstanden würde, dass überhaupt keine Rechtsöffnung zu erteilen sein solle, wäre der Be- schwerde kein Erfolg beschieden. Aus der Anforderung an eine Beschwerdebe- gründung (Art. 321 Abs. 1 ZPO) folgt, dass in der Beschwerde konkret dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll; was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. Die Beschwerde- schrift des Gesuchsgegners nimmt jedoch keinen Bezug zu konkreten vorinstanz- lichen Erwägungen, womit es auch in diesem Fall bei der Erteilung der Rechtsöff- nung bleiben würde.

- 5 -

E. 4 a) Für das Beschwerdeverfahren ist mangels genügender Anträge von einem Streitwert von Fr. 2'749.-- auszugehen. Die zweitinstanzliche Ent- scheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.-- festzusetzen.

b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens, der Gesuchstellerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.-- festgesetzt.
  3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt.
  4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage des Doppels von Urk. 11, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder - 6 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 2'749.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 17. Juli 2019 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: bz
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT190087-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichterin Dr. D. Janssen sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 17. Juli 2019 in Sachen A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer gegen B._____, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Oberamt Region Solothurn betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 28. Mai 2019 (EB190494-L)

- 2 - Erwägungen:

1. a) Mit Urteil vom 28. Mai 2019 erteilte das Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht Audienz, (Vorinstanz) der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Zürich 7 (Zahlungsbefehl vom 14. Januar 2019) – gestützt auf einen Vergleich und eine entsprechende Abschreibungsverfügung vom 28. August 2014 für nicht bevorschusste Erwachsenenunterhaltsbeiträge für die vier Monate September bis Dezember 2018 – definitive Rechtsöffnung für Fr. 2'749.-- nebst 5% Zins seit 14. Januar 2019; die Kostenfolgen wurden zu Lasten des Ge- suchsgegners geregelt (Urk. 9 = Urk. 12).

b) Hiergegen erhob der Gesuchsgegner am 27. Juni 2019 (Postaufgabe) fristgerecht (vgl. Urk. 10b) Beschwerde mit den Begehren (Urk. 11 S. 2): "● Der geforderte Betrag ist nicht geschuldet oder wenigstens pro Rate für die Periode Juli-September 2018 zu korrigieren. Nicht geschuldet aber bereits bezahlt und deshalb zu verrechnen: Juli (CHF 1'500.00 * 12/31Tg.), August (CHF 1'500.00 * 31/31Tg.) Total CHF 2'080.65. Zu verrechnen mit der Forderung meiner Tochter Gefordert aber nicht geschuldet September (CHF 1'500.00 * 16/30 Tg.). Total CHF 800.00. Zu verrechnen mit der Forderung meiner Tochter (CHF 420.45) und des Oberamtes Solothurn (CHF 379.55), pro Rata bevorschusst (CHF 705.00) resp. nicht bevorschusst (CHF 781.00). Die netto Forderung meiner Tochter beläuft sich somit auf CHF 247.90. ● Meine Tochter ist formell zu behaften ihre Ausbildung sofern diese ihren Fähigkeiten entspricht, mit dem nötigen Fleiss voranzutreiben. ● Meine Tochter ist formell zu behaften Informationen über Änderungen in ihrer Ausbildung und Ausbildungsbestätigen unaufgefordert und unver- züglich mir zukommen zulassen. ● Meine Tochter formell zu behaften meine Anfragen bezüglich ihrer Aus- bildung und finanziellen Situation in einem angepassten Zeitrahmen zu beantworten. ● Meine Tochter nochmals gemäss dem Mündigenunterhaltsvertrages vom 28. August 2014 formell zu behaften unaufgefordert über Änderun- gen ihrer finanziellen Situation zu dokumentiert zu informieren."

c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf weitere Prozess- handlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO).

2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden

- 3 - (Art. 320 ZPO). Vorab aber muss die Beschwerdeschrift konkrete Anträge enthal- ten, worauf schon in der vorinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung hingewiesen wurde (Urk. 12 Entscheid-Ziffer 5). Aus diesen Anträgen muss eindeutig hervor- gehen, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird und wie der Entscheid stattdessen zu lauten hätte. Auf Geldzahlungen gerichtete An- träge müssen beziffert sein. Ergeben sich auch unter Einbezug der Begründung (allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid) keine genügenden Anträge, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, ohne dass eine Nachfrist anzu- setzen wäre (vgl. zum Ganzen BGE 137 III 617).

b) Hinsichtlich der Rechtsöffnung (erster Beschwerdeantrag) bleibt unklar, ob der Gesuchsgegner das Rechtsöffnungsgesuch vollumfänglich abgewiesen haben will (dafür spricht der Beginn: "Der geforderte Betrag ist nicht geschuldet") oder ob die Rechtsöffnung nur für Fr. 247.90 erteilt werden soll (dafür spricht die Schlussfolgerung – nach Erhebung von Verrechnungsforderungen: "Die netto Forderung [...] beläuft sich somit auf CHF 247.90"). Daher kann mangels eines genügend klaren Antrags diesbezüglich (hinsichtlich der Rechtsöffnung) auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.

c) Die übrigen Beschwerdeanträge (die Tochter sei "formell zu behaften") sind neu; der Gesuchsgegner hat diese im vorinstanzlichen Verfahren nicht ge- stellt (vgl. Urk. 7). Im Beschwerdeverfahren können jedoch keine neuen Anträge gestellt werden (Art. 326 Abs. 1 ZPO); was im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgetragen wurde, kann im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht mehr gel- tend gemacht bzw. nachgeholt werden. Dies ergibt sich aus der Natur der Be- schwerde, welche als ausserordentliches Rechtsmittel im Wesentlichen auf die Rechtskontrolle beschränkt ist und nicht das erstinstanzliche Verfahren fortset- zen soll (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO- Komm., Art. 326 N 3 f.). Zufolge Unzulässigkeit kann (auch) auf diese Anträge nicht eingetreten werden. Im Übrigen beziehen sich diese Anträge ohnehin nicht auf das vorliegende Rechtsöffnungsverfahren. In diesem konnte einzig geprüft werden, ob sich die Gesuchstellerin in einer Erstausbildung befindet, und diese Suspensivbedingung

- 4 - wurde von der Vorinstanz aufgrund der Immatrikulation als erfüllt angesehen (Urk. 12 S. 3 f.), was beschwerdeweise nicht substantiiert beanstandet wird. Dagegen kann im vorliegenden Rechtsöffnungsverfahren nicht geprüft werden, ob die Ge- suchstellerin diese Erstausbildung mit dem nötigen Fleiss vorantreibt und ihren In- formationspflichten nachkommt, wie dies die Vorinstanz (ebenso unbeanstandet) dargelegt hat (Urk. 12 S. 4 f.). Auch aus diesem Grund könnte auf diese Anträge nicht eingetreten werden.

d) Nach dem Gesagten kann auf die Beschwerde insgesamt nicht einge- treten werden.

3. a) Aber auch wenn der erste Beschwerdeantrag so verstanden wür- de, dass aufgrund der Verrechnung mit Gegenforderungen die Rechtsöffnung nur noch für den Betrag von Fr. 247.90 zu erteilen sein solle, wäre der Beschwerde kein Erfolg beschieden. In dieser legt der Gesuchsgegner dar, dass und wieso von ihm erbrachte Unterhaltszahlungen für die Monate Juli bis September 2018 effektiv nicht geschuldet gewesen seien, und will diese nun zur Verrechnung brin- gen. Im Beschwerdeverfahren sind jedoch neben neuen Anträgen auch neue Be- hauptungen und neue Beweise nicht mehr zulässig (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Dazu zählen auch Verrechnungserklärungen. Die in der Beschwerde erklärten Verrech- nungen könnten daher nicht berücksichtigt werden.

b) Auch wenn schliesslich der erste Beschwerdeantrag so verstanden würde, dass überhaupt keine Rechtsöffnung zu erteilen sein solle, wäre der Be- schwerde kein Erfolg beschieden. Aus der Anforderung an eine Beschwerdebe- gründung (Art. 321 Abs. 1 ZPO) folgt, dass in der Beschwerde konkret dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll; was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. Die Beschwerde- schrift des Gesuchsgegners nimmt jedoch keinen Bezug zu konkreten vorinstanz- lichen Erwägungen, womit es auch in diesem Fall bei der Erteilung der Rechtsöff- nung bleiben würde.

- 5 -

4. a) Für das Beschwerdeverfahren ist mangels genügender Anträge von einem Streitwert von Fr. 2'749.-- auszugehen. Die zweitinstanzliche Ent- scheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.-- festzusetzen.

b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens, der Gesuchstellerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.-- festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt.

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage des Doppels von Urk. 11, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder

- 6 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 2'749.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 17. Juli 2019 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: bz