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RT190086

Rechtsöffnung

Zürich OG · 2019-08-08 · Deutsch ZH
Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 Mit Urteil vom 22. Mai 2019 wies das Einzelgericht Audienz am Be- zirksgericht Zürich (fortan: Vorinstanz) das Rechtsöffnungsgesuch der Gesuch- steller und Beschwerdeführer (fortan: Gesuchsteller) für Fr. 5'344.40 zuzüglich Zins und Betreibungskosten vom 25. März 2019 (Urk. 1) in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Zürich 8, Zahlungsbefehl vom 17. Januar 2019, ab. Die re- duzierte Spruchgebühr wurde der Gesuchstellerin 2 auferlegt und auf die Zuspre- chung von Parteientschädigungen stillschweigend verzichtet (Urk. 6 = Urk. 13).

E. 1.1 Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei gilt das Rügeprinzip (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 321 N 15), d.h. die Be- schwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (un- richtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachver- halts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Novenverbot, Art. 326 Abs. 1 ZPO).

- 3 -

E. 1.2 Gemäss Art. 80 Abs. 1 SchKG erteilt das Gericht definitive Rechtsöff- nung, wenn die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid be- ruht. Gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt sind unter anderem Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden (Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG). Vorbehalten bleibt, dass der Betriebene nach Art. 81 Abs. 1 SchKG durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheides getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft.

2. Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Urteil, die eingereichte Schlussrechnung aufgrund einer Einschätzung gemäss Steuererklärung stelle grundsätzlich einen definitiven Rechtsöffnungstitel gemäss Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG dar. Gemäss Art. 80 Abs. 1 SchKG könne indes nur dann definitive Rechtsöffnung erteilt werden, wenn der als Rechtsöffnungstitel eingereichte Ent- scheid vollstreckbar sei. Vollstreckbarkeit setze voraus, dass der Entscheid zum einen rechtskonform eröffnet worden sei und zum anderen, dass die verpflichtete Partei entweder während der Rechtsmittelfrist kein Rechtsmittel ergriffen habe, dieses erfolglos gewesen sei oder kein Rechtsmittel mit aufschiebender Wirkung zur Verfügung stehe. Die Vollstreckbarkeit sei als Bestandteil des Rechtsöff- nungstitels von der gesuchstellenden Partei nachzuweisen. Ob die Vorausset- zung der Vollstreckbarkeit gegeben sei, habe das Gericht von Amtes wegen zu prüfen. Der eingereichten Rechtskraftbescheinigung des Kantonalen Steueramtes Zürich vom 15. März 2019 könne zwar entnommen werden, dass "der Entscheid [...] gemäss Angaben des Steueramtes Zürich am 08.10.2018 durch Schlussrech- nung dem Pflichtigen eröffnet [wurde]" (Urk. 3/2). Durch den Verweis auf Angaben einer Dritten äussere sich die eingereichte Rechtskraftbescheinigung jedoch nur indirekt zur rechtskonformen Eröffnung des Entscheides. Vielmehr müsste die entsprechende Erklärung von der unterzeichnenden Behörde stammen. Der blos- se Verweis auf Dritte, die die Bescheinigung selbst nicht unterzeichnet hätten, sei nicht statthaft. Die gehörige Eröffnung und damit auch die Vollstreckbarkeit des als Rechtsöffnungstitel eingereichten Entscheids seien daher nicht zweifellos nachgewiesen. Das Gesuch sei aus diesem Grund abzuweisen (Urk. 13 S. 3 f.).

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E. 2 unter Kosten- und Entschädigungsfolgen".

E. 3 Die Gesuchsteller rügen, dass eine Rechtskraftbescheinigung von der für den Erlass des Entscheids zuständigen Instanz abgegeben werden könne. Das Kantonale Steueramt Zürich habe den Einschätzungsentscheid vom

10. September 2018 gestützt auf die eingereichte Steuererklärung erlassen und sei somit für die Abgabe der Rechtskraftbescheinigung dieses Entscheides zu- ständig gewesen. Die Eröffnung des Einschätzungsentscheides sei vorliegend nicht durch das Kantonale Steueramt Zürich erfolgt, sondern mit Schlussrechnung vom 8. Oktober 2018 des Steueramts der Stadt Zürich im Sinne von § 126 Abs. 4 StG bei Einschätzungen gemäss Steuererklärung. Das Steueramt der Stadt Zü- rich habe dem Kantonalen Steueramt Zürich die Eröffnung des Einschätzungs- entscheids im Sinne von § 126 Abs. 4 StG mit Rechnung vom 8. Oktober 2018 mitgeteilt. Gestützt auf diese Drittangaben habe das Kantonale Steueramt Zürich die Rechtskraftbescheinigung für den Einschätzungsentscheid und die Vollstreck- barkeitsbescheinigung erlassen (Urk. 12 S. 4). Da die Eröffnung des Einschät- zungsentscheids vorliegend – entsprechend der steuerrechtlich vorgesehenen Möglichkeit nach § 126 Abs. 4 StG – durch einen "Dritten" (durch das Steueramt der Stadt Zürich) erfolgt sei, könne das Kantonale Steueramt Zürich für die Rechtskraftbescheinigung auch nur Drittangaben betreffend Eröffnung des Ein- schätzungsentscheids heranziehen. Zudem beschreibe das Steueramt der Stadt Zürich im Rechtsöffnungsgesuch vom 25. März 2019 das Vorgehen im vorliegen- den Fall und bestätige unterschriftlich, dass die Einschätzung in Rechtskraft er- wachsen sei. Weiter habe der Gesuchsgegner und Beschwerdegegner (fortan: Gesuchsgegner) keine Einreden erhoben betreffend mangelhafte Eröffnung des Einschätzungsentscheids, und es würden sich aus den Akten keine Anhaltspunk- te einer mangelhaften Eröffnung des Einschätzungsentscheides ergeben, sodass die Rechtskraftbescheinigung auch ohne urkundlichen Beweis für die Zustellung erbracht werden könne (Urk. 12 S. 4 f.). 4.1.1. Öffentlich-rechtliche Verfügungen müssen vollstreckbar und damit un- ter anderem korrekt eröffnet worden sein, um als definitive Rechtsöffnungstitel verwendet werden zu können. Das Rechtsöffnungsgericht hat die Vollstreckbar- keit von Amtes wegen zu prüfen, wobei ohne gegenteilige Einwendungen eine Prima-Facie-Prüfung ausreicht (SK SchKG-Vock/Aepli-Wirz, Art. 80 N 35 mit

- 5 - Verweis auf BSK SchKG I-Staehelin, Art. 80 N 115). Das Rechtsöffnungsgericht ist an die Vollstreckbarkeitsbescheinigung gebunden, sofern sich deren Unrichtig- keit nicht aus den Akten ergibt (BSK SchKG I-Staehelin, Art. 80 N 137 mit Ver- weis auf BGE 47 I 443; OGer ZH RT120193 vom 04.04.2013, E. II./4.2.). Schliesslich ist selbst bei Mängeln in der Zustellung zu prüfen, ob der konkrete Mangel die Vollstreckbarkeit zu verhindern vermag (SK SchKG-Vock/Aepli-Wirz, Art. 80 N 35 mit Verweis auf BSK SchKG I-Staehelin, Art. 80 N 124 f. und BGE 141 I 97 E. 7.1). 4.1.2. Aus der Schlussrechnung betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2016 vom 8. Oktober 2018 geht hervor, dass der Entscheid über die Einschät- zung entsprechend der Steuererklärung getroffen wurde (Urk. 3/3b). Das Gesetz sieht in diesen Fällen vor, dass der Einschätzungsentscheid in Form der Schluss- rechnung angezeigt wird (§ 126 Abs. 4 StG). Er entfaltet damit die gleichen Wir- kungen wie ein Einschätzungsentscheid i.S.v. § 139 Abs. 1 StG (vgl. Richner/Frei/ Kaufmann/Meuter, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, § 126 N 19 ff.). Mass- gebend für die Titelqualität der entsprechenden Verfügung ist, dass sowohl gegen die Rechnung als auch die Veranlagung ein Rechtsmittel erhoben werden kann (Stücheli, Die Rechtsöffnung, 2000, S. 303). Dies ist vorliegend der Fall, wurden doch in der fraglichen Schlussrechnung unter dem Titel "Zur Beachtung" sowohl die Einsprache gegen die Schlussrechnung (§ 178 Abs. 1 StG) als auch die Ein- sprache gegen die Veranlagungsmitteilung (§ 140 Abs. 1, § 126 Abs. 4 StG) be- lehrt (Urk. 3/3b). Dass weder gegen die Schlussrechnung noch gegen die Ein- schätzung Einsprache erhoben wurde, hat das Steueramt der Stadt Zürich unter- schriftlich bestätigt (Urk. 1 S. 2) und zusätzlich eine Rechtskraftbescheinigung des kantonalen Steueramtes vom 15. März 2019 beigelegt, wonach bei diesem keine Einsprache erhoben wurde (Urk. 3/2). Es entspricht der publizierten Praxis der beschliessenden Kammer (ZR 111/2012 Nr. 47), dass sowohl die die Verfügung erlassende Verwaltungsbehörde als auch die Rechtsmittelbehörde befugt sind, Vollstreckbarkeitserklärungen auszustellen (OGer ZH RT170119 vom 06.09.2017, E. 7.). Für gerichtliche Entscheide ist es im Kanton Zürich seit jeher üblich, dass Rechtskraft- bzw. Vollsteckbarkeitsbescheinigungen von der entscheidenden Ge- richtsinstanz ausgestellt werden; daran ändert sich auch nichts, wenn sich die be-

- 6 - treffende Gerichtsinstanz bei der Rechtsmittelbehörde über den Eingang eines Rechtsmittels erkundigen sollte (ZR 111/2012 Nr. 47; BGer 5A_389/2018 vom

22. August 2018, E. 2.4). Diesfalls muss sich die bescheinigende Gerichtsinstanz auch auf die Auskünfte der Rechtsmittelinstanz verlassen können – wie das kan- tonale Steueramt auf die korrekte Zustellung durch das Steueramt der Stadt Zü- rich – und es wird keine zusätzliche Bescheinigung von der oberen Instanz ver- langt. Wird wie vorliegend der Erhalt des Steuerbescheides nicht bestritten (vgl. dazu E. 4.2.) und sind keine Eröffnungsmängel ersichtlich, kann der Nachweis ei- ner gehörigen Zustellung durch das Anbringen einer Rechtskraftbescheinigung erbracht werden (ZR 112/2013 Nr. 17 unter Hinweis auf BGer 5A_264/2007 vom

25. Januar 2008, E. 3.3. und BSK SchKG I-Staehelin, Art. 80 N 124; Urk. 12 S. 5). Da unter den eben genannten Voraussetzungen bereits eine abgegebene Recht- kraftbescheinigung ohne Angaben zur Eröffnung des Entscheids rechtsgenügend ist, machen die Gesuchsteller zu Recht geltend, dass im Rahmen einer Prima- Facie-Überprüfung eine Rechtskraftbescheinigung mit Hinweis auf die Eröffnung des Entscheids nicht schaden kann – zumal (wie bereits erwähnt) auch das Steu- eramt der Stadt Zürich die Rechtskraft der Schlussrechnung unterschriftlich bestä- tigte (Urk. 1 S. 2). 4.2. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde der Gesuchsteller als begründet. Das angefochtene vorinstanzliche Urteil ist aufzuheben. Die Be- schwerdeinstanz kann neu entscheiden, wenn die Sache spruchreif ist (Art. 327 Abs. 3 lit. b ZPO). Dies ist vorliegend nicht der Fall, da die Fristansetzung an den Gesuchsgegner zur Stellungnahme zum Rechtsöffnungsgesuch bislang nicht kor- rekt erfolgt ist: Die entsprechende vorinstanzliche Verfügung vom 28. März 2019 (Urk. 4) wurde vom Gesuchsgegner nicht abgeholt (Urk. 5) und eine Zustellfiktion fand mangels Kenntnis vom Rechtsöffnungsverfahren nicht statt (vgl. Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO; BGer 5A_710/2010 vom 28. Januar 2011, E. 3.1 f.). Die zweite Zustellung erfolgte dann mittels A-Post Plus (Urk. 5), was entgegen der Vor- instanz (Urk. 13 S. 2 f.) im Zivilverfahren, anders als im Verwaltungsverfahren, keine genügende Zustellform gemäss Art. 138 Abs. 1 ZPO bildet (BGE 142 III 599 E. 2.2 und 2.5; OGer ZH RT180223 vom 25.01.2019, E. 2.e). Die Sache muss daher zu neuem Entscheid nach Einholung einer Stellungnahme des Gesuchs-

- 7 - gegners (der nunmehr vom Rechtsöffnungsverfahren Kenntnis hat) an die Vor- instanz zurückgewiesen werden (Art. 327 Abs. 3 lit. a ZPO). 5.1. Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 5'344.40. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen. 5.2. Die Verlegung der Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens ist der Vorinstanz zu überlassen (Art. 104 Abs. 4 ZPO). 5.3. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, den Gesuchstellern mangels begründeten Antrags (Urk. 12 S. 2 und 6; vgl. BGer 4A_192/2016 vom 22. Juni 2016, E. 8.2), dem Gesuchsgegner mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. In Gutheissung der Beschwerde wird das Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 22. Mai 2019 aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt.
  3. Die Verteilung der Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens wird dem neuen Entscheid der Vorinstanz überlassen.
  4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an die Vorinstanz, je gegen Emp- fangsschein. Die erst- und zweitinstanzlichen Akten werden der Vorinstanz nach unbe- nutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist zugestellt. - 8 -
  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 5'344.40. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 8. August 2019 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. E. Iseli versandt am: bz
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT190086-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. A. Huizinga und Ersatzoberrichter Dr. M. Nietlispach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. E. Iseli Beschluss vom 8. August 2019 in Sachen

1. Kanton Zürich,

2. Stadt Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdeführer 1, 2 vertreten durch Steueramt der Stadt Zürich, gegen A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdegegner betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 22. Mai 2019 (EB190372-L)

- 2 - Erwägungen: I.

1. Mit Urteil vom 22. Mai 2019 wies das Einzelgericht Audienz am Be- zirksgericht Zürich (fortan: Vorinstanz) das Rechtsöffnungsgesuch der Gesuch- steller und Beschwerdeführer (fortan: Gesuchsteller) für Fr. 5'344.40 zuzüglich Zins und Betreibungskosten vom 25. März 2019 (Urk. 1) in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Zürich 8, Zahlungsbefehl vom 17. Januar 2019, ab. Die re- duzierte Spruchgebühr wurde der Gesuchstellerin 2 auferlegt und auf die Zuspre- chung von Parteientschädigungen stillschweigend verzichtet (Urk. 6 = Urk. 13).

2. Dagegen erhoben die Gesuchsteller am 24. Juni 2019 fristgerecht (vgl. Urk. 7) Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 12 S. 2): "1. Es sei das Urteil vom 22. Mai 2019 des Bezirksgerichts Zürich (EB190372) aufzuheben und es sei in der Betreibung-Nr. … des Betreibungsamts Zürich 8, Zahlungsbefehl vom 17. Januar 2019, definitive Rechtsöffnung zu erteilen für den Steuerbetrag von Fr. 5'344.40, nebst Zinsen gemäss Zahlungsbefehl;

2. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen".

3. Innert der mit Verfügung vom 3. Juli 2019 angesetzten Frist (Urk. 18) ging keine Beschwerdeantwort ein. II. 1.1. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei gilt das Rügeprinzip (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 321 N 15), d.h. die Be- schwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (un- richtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachver- halts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Novenverbot, Art. 326 Abs. 1 ZPO).

- 3 - 1.2. Gemäss Art. 80 Abs. 1 SchKG erteilt das Gericht definitive Rechtsöff- nung, wenn die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid be- ruht. Gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt sind unter anderem Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden (Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG). Vorbehalten bleibt, dass der Betriebene nach Art. 81 Abs. 1 SchKG durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheides getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft.

2. Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Urteil, die eingereichte Schlussrechnung aufgrund einer Einschätzung gemäss Steuererklärung stelle grundsätzlich einen definitiven Rechtsöffnungstitel gemäss Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG dar. Gemäss Art. 80 Abs. 1 SchKG könne indes nur dann definitive Rechtsöffnung erteilt werden, wenn der als Rechtsöffnungstitel eingereichte Ent- scheid vollstreckbar sei. Vollstreckbarkeit setze voraus, dass der Entscheid zum einen rechtskonform eröffnet worden sei und zum anderen, dass die verpflichtete Partei entweder während der Rechtsmittelfrist kein Rechtsmittel ergriffen habe, dieses erfolglos gewesen sei oder kein Rechtsmittel mit aufschiebender Wirkung zur Verfügung stehe. Die Vollstreckbarkeit sei als Bestandteil des Rechtsöff- nungstitels von der gesuchstellenden Partei nachzuweisen. Ob die Vorausset- zung der Vollstreckbarkeit gegeben sei, habe das Gericht von Amtes wegen zu prüfen. Der eingereichten Rechtskraftbescheinigung des Kantonalen Steueramtes Zürich vom 15. März 2019 könne zwar entnommen werden, dass "der Entscheid [...] gemäss Angaben des Steueramtes Zürich am 08.10.2018 durch Schlussrech- nung dem Pflichtigen eröffnet [wurde]" (Urk. 3/2). Durch den Verweis auf Angaben einer Dritten äussere sich die eingereichte Rechtskraftbescheinigung jedoch nur indirekt zur rechtskonformen Eröffnung des Entscheides. Vielmehr müsste die entsprechende Erklärung von der unterzeichnenden Behörde stammen. Der blos- se Verweis auf Dritte, die die Bescheinigung selbst nicht unterzeichnet hätten, sei nicht statthaft. Die gehörige Eröffnung und damit auch die Vollstreckbarkeit des als Rechtsöffnungstitel eingereichten Entscheids seien daher nicht zweifellos nachgewiesen. Das Gesuch sei aus diesem Grund abzuweisen (Urk. 13 S. 3 f.).

- 4 -

3. Die Gesuchsteller rügen, dass eine Rechtskraftbescheinigung von der für den Erlass des Entscheids zuständigen Instanz abgegeben werden könne. Das Kantonale Steueramt Zürich habe den Einschätzungsentscheid vom

10. September 2018 gestützt auf die eingereichte Steuererklärung erlassen und sei somit für die Abgabe der Rechtskraftbescheinigung dieses Entscheides zu- ständig gewesen. Die Eröffnung des Einschätzungsentscheides sei vorliegend nicht durch das Kantonale Steueramt Zürich erfolgt, sondern mit Schlussrechnung vom 8. Oktober 2018 des Steueramts der Stadt Zürich im Sinne von § 126 Abs. 4 StG bei Einschätzungen gemäss Steuererklärung. Das Steueramt der Stadt Zü- rich habe dem Kantonalen Steueramt Zürich die Eröffnung des Einschätzungs- entscheids im Sinne von § 126 Abs. 4 StG mit Rechnung vom 8. Oktober 2018 mitgeteilt. Gestützt auf diese Drittangaben habe das Kantonale Steueramt Zürich die Rechtskraftbescheinigung für den Einschätzungsentscheid und die Vollstreck- barkeitsbescheinigung erlassen (Urk. 12 S. 4). Da die Eröffnung des Einschät- zungsentscheids vorliegend – entsprechend der steuerrechtlich vorgesehenen Möglichkeit nach § 126 Abs. 4 StG – durch einen "Dritten" (durch das Steueramt der Stadt Zürich) erfolgt sei, könne das Kantonale Steueramt Zürich für die Rechtskraftbescheinigung auch nur Drittangaben betreffend Eröffnung des Ein- schätzungsentscheids heranziehen. Zudem beschreibe das Steueramt der Stadt Zürich im Rechtsöffnungsgesuch vom 25. März 2019 das Vorgehen im vorliegen- den Fall und bestätige unterschriftlich, dass die Einschätzung in Rechtskraft er- wachsen sei. Weiter habe der Gesuchsgegner und Beschwerdegegner (fortan: Gesuchsgegner) keine Einreden erhoben betreffend mangelhafte Eröffnung des Einschätzungsentscheids, und es würden sich aus den Akten keine Anhaltspunk- te einer mangelhaften Eröffnung des Einschätzungsentscheides ergeben, sodass die Rechtskraftbescheinigung auch ohne urkundlichen Beweis für die Zustellung erbracht werden könne (Urk. 12 S. 4 f.). 4.1.1. Öffentlich-rechtliche Verfügungen müssen vollstreckbar und damit un- ter anderem korrekt eröffnet worden sein, um als definitive Rechtsöffnungstitel verwendet werden zu können. Das Rechtsöffnungsgericht hat die Vollstreckbar- keit von Amtes wegen zu prüfen, wobei ohne gegenteilige Einwendungen eine Prima-Facie-Prüfung ausreicht (SK SchKG-Vock/Aepli-Wirz, Art. 80 N 35 mit

- 5 - Verweis auf BSK SchKG I-Staehelin, Art. 80 N 115). Das Rechtsöffnungsgericht ist an die Vollstreckbarkeitsbescheinigung gebunden, sofern sich deren Unrichtig- keit nicht aus den Akten ergibt (BSK SchKG I-Staehelin, Art. 80 N 137 mit Ver- weis auf BGE 47 I 443; OGer ZH RT120193 vom 04.04.2013, E. II./4.2.). Schliesslich ist selbst bei Mängeln in der Zustellung zu prüfen, ob der konkrete Mangel die Vollstreckbarkeit zu verhindern vermag (SK SchKG-Vock/Aepli-Wirz, Art. 80 N 35 mit Verweis auf BSK SchKG I-Staehelin, Art. 80 N 124 f. und BGE 141 I 97 E. 7.1). 4.1.2. Aus der Schlussrechnung betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2016 vom 8. Oktober 2018 geht hervor, dass der Entscheid über die Einschät- zung entsprechend der Steuererklärung getroffen wurde (Urk. 3/3b). Das Gesetz sieht in diesen Fällen vor, dass der Einschätzungsentscheid in Form der Schluss- rechnung angezeigt wird (§ 126 Abs. 4 StG). Er entfaltet damit die gleichen Wir- kungen wie ein Einschätzungsentscheid i.S.v. § 139 Abs. 1 StG (vgl. Richner/Frei/ Kaufmann/Meuter, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, § 126 N 19 ff.). Mass- gebend für die Titelqualität der entsprechenden Verfügung ist, dass sowohl gegen die Rechnung als auch die Veranlagung ein Rechtsmittel erhoben werden kann (Stücheli, Die Rechtsöffnung, 2000, S. 303). Dies ist vorliegend der Fall, wurden doch in der fraglichen Schlussrechnung unter dem Titel "Zur Beachtung" sowohl die Einsprache gegen die Schlussrechnung (§ 178 Abs. 1 StG) als auch die Ein- sprache gegen die Veranlagungsmitteilung (§ 140 Abs. 1, § 126 Abs. 4 StG) be- lehrt (Urk. 3/3b). Dass weder gegen die Schlussrechnung noch gegen die Ein- schätzung Einsprache erhoben wurde, hat das Steueramt der Stadt Zürich unter- schriftlich bestätigt (Urk. 1 S. 2) und zusätzlich eine Rechtskraftbescheinigung des kantonalen Steueramtes vom 15. März 2019 beigelegt, wonach bei diesem keine Einsprache erhoben wurde (Urk. 3/2). Es entspricht der publizierten Praxis der beschliessenden Kammer (ZR 111/2012 Nr. 47), dass sowohl die die Verfügung erlassende Verwaltungsbehörde als auch die Rechtsmittelbehörde befugt sind, Vollstreckbarkeitserklärungen auszustellen (OGer ZH RT170119 vom 06.09.2017, E. 7.). Für gerichtliche Entscheide ist es im Kanton Zürich seit jeher üblich, dass Rechtskraft- bzw. Vollsteckbarkeitsbescheinigungen von der entscheidenden Ge- richtsinstanz ausgestellt werden; daran ändert sich auch nichts, wenn sich die be-

- 6 - treffende Gerichtsinstanz bei der Rechtsmittelbehörde über den Eingang eines Rechtsmittels erkundigen sollte (ZR 111/2012 Nr. 47; BGer 5A_389/2018 vom

22. August 2018, E. 2.4). Diesfalls muss sich die bescheinigende Gerichtsinstanz auch auf die Auskünfte der Rechtsmittelinstanz verlassen können – wie das kan- tonale Steueramt auf die korrekte Zustellung durch das Steueramt der Stadt Zü- rich – und es wird keine zusätzliche Bescheinigung von der oberen Instanz ver- langt. Wird wie vorliegend der Erhalt des Steuerbescheides nicht bestritten (vgl. dazu E. 4.2.) und sind keine Eröffnungsmängel ersichtlich, kann der Nachweis ei- ner gehörigen Zustellung durch das Anbringen einer Rechtskraftbescheinigung erbracht werden (ZR 112/2013 Nr. 17 unter Hinweis auf BGer 5A_264/2007 vom

25. Januar 2008, E. 3.3. und BSK SchKG I-Staehelin, Art. 80 N 124; Urk. 12 S. 5). Da unter den eben genannten Voraussetzungen bereits eine abgegebene Recht- kraftbescheinigung ohne Angaben zur Eröffnung des Entscheids rechtsgenügend ist, machen die Gesuchsteller zu Recht geltend, dass im Rahmen einer Prima- Facie-Überprüfung eine Rechtskraftbescheinigung mit Hinweis auf die Eröffnung des Entscheids nicht schaden kann – zumal (wie bereits erwähnt) auch das Steu- eramt der Stadt Zürich die Rechtskraft der Schlussrechnung unterschriftlich bestä- tigte (Urk. 1 S. 2). 4.2. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde der Gesuchsteller als begründet. Das angefochtene vorinstanzliche Urteil ist aufzuheben. Die Be- schwerdeinstanz kann neu entscheiden, wenn die Sache spruchreif ist (Art. 327 Abs. 3 lit. b ZPO). Dies ist vorliegend nicht der Fall, da die Fristansetzung an den Gesuchsgegner zur Stellungnahme zum Rechtsöffnungsgesuch bislang nicht kor- rekt erfolgt ist: Die entsprechende vorinstanzliche Verfügung vom 28. März 2019 (Urk. 4) wurde vom Gesuchsgegner nicht abgeholt (Urk. 5) und eine Zustellfiktion fand mangels Kenntnis vom Rechtsöffnungsverfahren nicht statt (vgl. Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO; BGer 5A_710/2010 vom 28. Januar 2011, E. 3.1 f.). Die zweite Zustellung erfolgte dann mittels A-Post Plus (Urk. 5), was entgegen der Vor- instanz (Urk. 13 S. 2 f.) im Zivilverfahren, anders als im Verwaltungsverfahren, keine genügende Zustellform gemäss Art. 138 Abs. 1 ZPO bildet (BGE 142 III 599 E. 2.2 und 2.5; OGer ZH RT180223 vom 25.01.2019, E. 2.e). Die Sache muss daher zu neuem Entscheid nach Einholung einer Stellungnahme des Gesuchs-

- 7 - gegners (der nunmehr vom Rechtsöffnungsverfahren Kenntnis hat) an die Vor- instanz zurückgewiesen werden (Art. 327 Abs. 3 lit. a ZPO). 5.1. Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 5'344.40. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen. 5.2. Die Verlegung der Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens ist der Vorinstanz zu überlassen (Art. 104 Abs. 4 ZPO). 5.3. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, den Gesuchstellern mangels begründeten Antrags (Urk. 12 S. 2 und 6; vgl. BGer 4A_192/2016 vom 22. Juni 2016, E. 8.2), dem Gesuchsgegner mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird das Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 22. Mai 2019 aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt.

3. Die Verteilung der Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens wird dem neuen Entscheid der Vorinstanz überlassen.

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an die Vorinstanz, je gegen Emp- fangsschein. Die erst- und zweitinstanzlichen Akten werden der Vorinstanz nach unbe- nutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist zugestellt.

- 8 -

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 5'344.40. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 8. August 2019 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. E. Iseli versandt am: bz